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73_I_273

BGE 73 I 273

Bundesgericht (BGE) · 1944-07-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

vom 1. Juli 1944 bis f3. Januar 1945 berechnet. Es ergab

sich ein steuerbarer Umsatz von Fr. 310,555.25. Die

Steuer zu 10 % war danach auf Fr. 31,055.25 festzusetzen.

Der Beschwerdeführer hatte in der entsprechenden Zeit

Fr. 17,530.50 Stempelmarken verwendet; der Fehlbetrag

von Fr. 13,525.05 entspricht der Nachforderung. Diese ist

im Einspracheentscheid auf Fr. 1l,538.40herabgesetzt

worden auf Grund der Annahme, dass der Anteil der

Luxuswaren am Lagerbestand vom 30. Juni 1942, der auf

Grund der Belege auf 69 % festgesetzt' worden war, mit

nur 60 % eingestellt werden könne; dadurch wurde der

Zuwachs des Bestandes an Luxuswaren auf den 30. Juni

1944 um Fr. 21,405.90 höher, als ursprünglich angenom-

men worden war, und der Umsatz entsprechend kleiner.

Mit der VerwaltungsgerichtSbeschwerde wird beantragt,

den Einspracheentscheid der eidg. Steuerverwaltung auf-

zuheben und die Sache nach Ergänzung der Untersuchung

neu zu beurteilen oder sie an die Vorlnstanz zurückzu -

weisen. Zur Begründung wird unter anderm ausgeführt,

der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, eine

Buchführung zur Sonderung der luxussteuerpflichtigen

von den steuerfreien Waren einzurichten. Daraus, dass

sie anfanglich fehlte, dürfe ihm kein Vorwurf gemacht

werden.

A. 'U8 den Erwä(J'Ungen :

1. :..:.;;;. Die eidgenössische Steuer auf dem Umsatz von

Luxus\Vii.Mn wird, ohne Aufforderung seitens der Steuer-

verwaltUng, vom Steuerpflichtigen entrichtet, bei Luxus-

waren der hier in Frage stehenden Art durch Verwendung

von Stempelmarken bei jedem Detailverkauf. Die Tätig-

keit der mit der Durchführuftgder Abgabe betrauten

Steuerbehörde beschränkt sieh im wesentliehen auf die

Aufsicht über die richtige ErfÜllung der Steuerpflicht. Die

Aufgabe der Verwaltungsbehörde besteht einerseits im

.Erlass der für ~e Durchführung der Steuer erforderlichen

Weisungen und in ErteilUfig von Auskünften an die Steuer-

Registersachen. N° 39.

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pflichtigen. wenn diese darum einkommen, und anderseits

besonders in regelmässigen Kontrollerhebungen in den

Betrieben über den Umfang der geschuldeten Abgaben und

über deren Entrichtung. Bei diesen Kontrollen hat der

Pflichtige der Steuerbehörde auf Verlangen alle Angaben

zu machen und alle Bjicher, Geschäftspapiere und Urkun-

den vorzulegen, die für die Feststellung' der Steuerpflicht

und die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind

(Art. 22, Aha. 3 LStB). Weisen die Bücher die Umsätze in

abgabebelasteten Waren nicht unmittelbar,mit genügender

Sicherheit aus, so sind die Umsätze zu schätzen.

2. -

Hier sind die steuerbaren Umsätze, soweit sie

nicht unmittelbar feststellbar waren, auf Grund der Ge-

schäftsbücher und Belege berechnet worden aus dem

Wa.renbestand zu Beginn, dem Zukauf während und dem

Warenbestand am Ende der Kontrollperiode. Die gegen

diese Berechnung erhobenen Einwendungen sind unbe-

gründet ...

11. REGISTERSACHEN

REGISTRES

39. Urteil der 11. Zivilahtelltmg .did 3. Juli 1947

i. S. Wwe Landolt gegen den Rlijjlernndsfiit ßb!;i Kantons Glams.

Anmeldung des AUeineigentum8 an einem auf,den ~e.men. des

Ehemannes eingetragenen Grundstückes duteh. dIe WItwe,

gestützt auf einen nicht gemäss Art. 248 ZGB emget~~nen

Ehevertrag, wonach Gütergemeinschaft besteht und der uber-

lebende Ehegatte das ganze Gesamtgut erhalten soll. Der Ehe-

vertrag genügt nicht als Ausweis für solchen Erwerb. Art. 963

ZGB, Art. 18 GBV.

RiqüiBitWn d'inBCription (tU registre loncier. Contrat . de:rrial'ia.ge

mstituant le regime de la communaute de biens IIl8iis pi'llV'ö)'ant

qu'en ca.s de dooes ~e l'un des .conjoints les biens ~ö~uns

deviendront Ja. propnete du SurvIvant;,contrat n~:m ~c!"l~ .au

registre des regimes matrimoniaux; dooes du mari; reqUISltlOn

de la veuve au conserva.teur du registre financier tendant a ce

18

AS 73 I -

1947

274

Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

qu'un immeuble jusqu'alors inscrit au nom du ~

soit inscJ.jt

comme etant la propriete exclusive de la requera.nte. La contra.~

de mariage ne constitue pas une justification suffisante de

Hacquisition de proprlete par ]80 femme. Art. 963 ce 18 ordon·

na.nce BUr le registre foneier .

'

Rickie8ta a'i8crizionB nel regiBtro fondtiario. Convenzione matri·

moniale ehe istituisce il regime della comunione dei beni ma

p!evede ehe, in C8.S? di morte d'uno dei coniugi, i beni eo:nuni

dlventera.nno propneta. deI superstite; convenzione non iscritta.

nel registro dei beni m8otrimoniali; morte del marito . ista.nza.

della vedov8o all'ufficia.le deI registro fondiario per 'ottenere

ehe un immobile fino allora intestato 801 marito sm iscritto

eome proprieta. esclusiva dell'istante. La convenzione matri·

moniale non e una prova suffioiente dell'acquisto della pro-

prieta. da. parte della moglie. Art. 963 ce, 18 deI regolamento

per il registro fondiario.

A. -

Mit Ehevertrag vom 29. Juli 1943 vereinbarten

die Eheleute La.ndolt-Müller allgemeine Gütergemeinschaft

unter Ausschluss der RechtsIITaft gegenüber Dritten und

demgemäss unter Verzicht auf Eintragung im Güter-

rechtsregister. Nach dem Tode des einen Ehegatten solle

beim Fehlen von Nachkommen das ganze Gesamtgut dem

überlebenden Ehegatten als freies Eigentum zukommen.

Dieser Vertrag wurde öffentlich beurkundet und von der

Vormundschaftsbehörde genehmigt.

B. -

Am 4. Juni 1946 starb der Ehemann ohne Nach-

kommen. Die Witwe verlangte unter Vorlage des Ehever-

trages und des Familienbüchleins die "Übertragung des

Grundstückes Nr. 91 auf sie zu Alleineigentum. Das Grund-

buchamt hielt zuerst als weitern Ausweis eine Erbbe-

scheinigung « für eingesetzte Erben» für notwendig. Nach-

her erklärte es, sich mit einer dahin lautenden Erbbeschei-

nigung .begnügen zu wollen, «dass Frau Martha Landolt·

Müller nicht erbrechtlich sondern güterrechtlich (durch

Abschluss eines Ehevertrages auf Gütergemeinschaft)

Alleinerbe geworden ist ».

O. -

Die Witwe· Landolt-Müller häJ.t auch eine solche

Bescheinigung nicht für notwendig. Sie führte Beschwerde

mit dem Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, ihre

Anmeldung ohne Erbbescheinigung entgegenzunehmen

und die von ihr gewünschte Eintragung vorzunehmen. Der

Registersaohen. N0 39.

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Regierungsrat des Kantons Gla.rus wies die Beschwerde

am 23. Januar 1947 ab. Mit der vorliegenden Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde häJ.t Witwe Landolt-Müller an ihrem

Beschwerdea.ntrage fest. Der Regierungsrat und· das eid-

genössische Justiz- und Pollzeidepa.rtement beantragen

desSen Abweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Grundbuchliche Verfügungen haben im a.llge-

meinen vom eingetragenen Eigentümer auszugehen (Art.

963 Abs. 1 ZGB). Keiner solchen Erklärung bedarf, wer

ohne Verfügung des eingetragenen Eigentümers sein Recht

kraft Gesetzes oder Urteils erworben hat (Art. 963 Abs. 2).

In diesem Falle befinden sich die Erben, indessen nur a.lIe

insgesamt, sofern es mehrere sind; ein einzelner von ihnen

hat den Teilungsvertrag oder Zustimmungserklärungen

sämtlicher Miterben beizubringen, um den Erwerb zu

Alleineigentum aus der Erbschaft darzutun (Art. 18 der

Grundbuchverordnung). Würde sich die Gesuchstellerin

auf solchen Erwerb berufen, so müssten sich vorerst die

Erben ihres Ehemannes insgesamt als Eigentümer ein-

tragen lassen (auf Grund einer Erbbescheinigung, wie sie

zwar Art. 559 ZGB nur für eingesetzte Erben vorsieht,

Art. 18 GBV aber mit Recht als einwandfreien Ausweis

auch von gesetzlichen Erben verlangt). Nur wenn die

Gesuchstellerin einzige Erbin ihres Ehemannes wäre,

könnte sie mit einer dahingehenden Erbbesche~nigung

ohne weiteres die Übertragung des auf den Namen des

Ehemannes eingetragenen Grundstückes auf sie verlangen.

In diesem Falle brauchte sie den Ehevertrag gar nicht anzu -

rufen.

2. -

Indessen scheint die Gesuchstellerin nicht einzige

Erbin des Ehemannes zu sein, sondern Miterbin neben

Seitenverwandten desselben. Jedenfa.lIs beharrt sie darauf

keine Erbbescheinigung vorlegen zu müssen, und will

Alleineigentum vielmehr aus dem Ehevertrage herleiten.

Es ist ihr zuzugeben, dass der Erwerb kraft Güterrechtes

278

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

sich nicht auf eine Erbbescheinigung zu stützen hat. FiiJIt

das von ihr in Ansp~ch genommene Grundstück bei der

güterrechtlichen Auseinandersetzung 'an sie, so ist es der

Erbmasse des Ehemannes entzogen. In diesem Falle

braucht die Witwe gar nicht Erbin zu sein, d. h. sie kann

das Grundstück auch bei Ausschlagung der Erbschaft

erwerben.

Allein mit Unrecht betrachtet sie den Ehevertrag als

unmittelbaren Erwerbstitel, kraft dessen sie wie eine Allein-

erbin die Eintragung gemäss Art. 963 Abs. 2 ZGB von

sich aus verlangen könnte. Der Hinweis auf Ausführungen

von Volkart (in der Zeitschrift für Beurkundungs- und

Grundbuchwesen 20, 284, Anmerkung), wonach der Ehe-

vertrag erbrechtlichen Einschlag hat, ist nicht schlüssig

(VOLKABT betont übrigens in derselben Zeitschrift, 18,221,

den güterrechtlichen Charakter solcher Ansprüche). Der

Ehevertrag vermag nicht unmittelbar Alleineigentum des

überlebenden Ehegatten zu begründen. Er stellt nur ein

Element der güterrechtlichen Auseinandersetzung dar, die

zwischen dem überlebenden Ehegatten und den an die

Stelle des verstorbenen Ehegatten getretenen Erben statt-

zufinden hat.

Zunächst ist die Ansicht der Gesuchstellerin zurückzu-

weisen, der Ehevertrag habe, wenn auch mangels Eintra-

gung im Güterrechtsregister nicht gegenüber Dritten, so

doch unter den Ehegatten Gesamteigentum begründet.

Die dinglichen Rechte, vorweg das Eigentum, haben abso-

luten Charakter. Sie müssen gegenüber jedermann gelten.

Ist gerade dies, wie hier durch das Un~rbleiben der Ein-

tragung des Ehevertrages, ausgeschlossen, so kommt Ge-

samteigentum nicht zustande, unter den Ehegatten so

wenig wie gegenüber Dritten. Dass aber die für Gesamt-

eigentum erforderliche Rechtskraft gegenüber Dritten hier

schlechthin ausgeschlossen war, folgt aus der Eigenart des

schweizerischen Güterrechtsregisters (Art. 248 ZGB), das

(im Unterschied zum deutschen, vgl. § 1435 BGB) dem Ein-

trag nicht nur gewisse Publizitätswirkungen gibt, sondem

Begistersachen. N° 39.

177

ihn zur Voraussetzung der Geltung auch gegenüber sol-

chen Dritten macht, die vom Ehevertrage genaue Kennt-

nis haben (vgl. MUTZNER, in der Zeitschrift für schweize-

risches Recht NF 34, 204 lind zu Art. 9 des Schlusstitels

des ZGB N. 32; GMÜR, zu Art. 248 ZGB N. 19). Melchior

Landolt ist also auch im innem Verhältnis zeitlebens

AlleineigentÜIDer des auf seinen Namen eingetragenen

Grundstückes geblieben.

Die Witwe kann nun freilich gegenüber den (andem)

Erben des Mannes den Ehevertrag geltend machen. Aber

sie kann ihn nicht als Eigentumstitel benutzen. Eine

güterrechtliche Auseinandersetzung ist unerlässlich, sofem

sie nicht Alleinerbin des Mannes ist. Neben dem Gesamt-

gute, das nach der Zuweisungsklausel des Ehevertrages

ihr allein zufallen soll, kann Sondergut beste~en, auch sol-

ches des Ehemannes, dem bei Gütergemeinschaft als nicht

zum Gesamtgute gehörend besondere Bedeutung zu-

kommt. Das Sondergut unterliegt der Erbfolge, im Gegen-

satz zum Gesamtgute, soweit dieses güterrechtlich gebun-

den, d. h. soweit dessen Schicksal nach Auflösung der Ehe

durch Güterrecht bestimmt ist. Bei der Auseinander-

setzung ist mit Einwendungen gegen die Zuweisung des

Grundstückes an die Witwe zu rechnen. Es kann sein,

dass die (andem) Erben des Ehemannes dieses Grundstück

als zum Sondergute gehörend für die Erbmasse in Anspruch

nehmen oder, Ersatzforderungen des Sondergutes an das

Gesamtgut geltend machen, die sie vor der Entfremdung

des Grundstückes bereinigt wissen wollen. Ausserdem ist

mit der Möglichkeit zu rechnen, dass sie die Zuweisungs-

klausel des Ehevertrages als über den R~hmen einer nach

Art. 226 ZGB zulässigen Teilung hinausgehend anfechten

oder endlich deshalb nicht gelten lassen wollen, weil

dieser Ehevertrag, der mangels Eintragung die Haupt-

wirkungen einer Gütergemeinschaft während der ganzen

Dauer der Ehe ja doch nicht entfalten konnte, eine miss-

bräuchliche Umgehung der erbrechtlichen Schranken der

Verfügungsfreiheit darstelle. Aus alldem erhellt, dass es

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Verwaltungs· und DiszipIinarreoht.

nicht übertriebener Formalismus ist, den Ehevertrag nicht

als Eigentumsausweis der Gesuchstellerin genügen zu

lassen. Vielmehr ist -.:.. analog der für den Fall der Erb-

teilung aufgesteUten Vorschrift von Art. 18 der. Grund-

buchverordnung -

neben dem Ehevertrag ein darauf

gestützter Vertrag über die güterrechtliche Auseinander-

setzung oder die schriftliche Zustimmung sämtlicher

(andern) Erben des Ehemannes beizubringen. Es steht der

Gesuchstellerin frei, eine neue Anmeldung mit solchen

Ausweisen einzureichen. Fraglich ist, ob es alsdann, der

Ansicht des Justiz- und Polizeidepartements entsprechend,

noch' der vorgängigen Eintragung der Erbengemeinschaft

als Eigentümer dieses Grundstückes· bedarf, das (unter

der angenommenen Voraussetzung) zwar zum Naohlass,

aber nioht zur Erbschaft des Ehemannes gehört.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

40. Urteil der H. ZivJIahtellung vom 9. Oktober 1947

i. S. Schneller gegen Kleinen Bat des Kantons Graubflnden.

Bmihandwerkerp/andlrecht. Eine richterliche Verfügung auf Ein·

tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann der Grundbuch.

führer daraufhin prüfen, ob sie gegen die richtige Person gerichtet

ist. Passiv legitimiert ist niemals der frühere Eigentümer des

zu belastenden Grundstücks. der dieaes im Zeitpunkt der

SteUung des Eintragungsgesuches bereits einem Dritten verkauft

hatte. Art. 837, 839 ZGB.

H1J11otheque legale des arlisans et entreprenew'8. La conservateur du

registre foncier est oompetent. pour rechercher si le jugement

Clui ordonne l'inscription de l'hypotbeque a bien ete rendu contra

l8. personne qui avait qualiU powr iM/emire a Z'actWn. Cette

qualite doit etre deniee a. un precedent proprieta.ire qui avait

dejA vendu l'immeuble au moment on la demande a ete formee

(art. 837, 83900).

I poteca legale degU opemi e imprenditori. L 'uf1iciale deI registro

fondiario e oompetente per esaminare se la sentenza ehe ordina

J'iscrizione dell'ipoteca sm stata prolata effettivamente contro

la persona ehe aveva veste per essere eonvenuta in causa.

Registersachen. N0 40.

279

Questa veste non dev'essere riconosciuta a

UD precedente

proprietario che aveva giA venduto 10 stabile allorchela

domanda d'iscrizione e stata presentata (art. 837, 839 00).

A. -

Schreinermeister Schneller.führte an einem Neu-

bau des Unternehmers Morini in Ohur Zimmer-, Schreiner-

und Glaserarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 7969.10 aus.

Ohne daran etwas abbezahlt zu haben, verkaufte Morini

am 1. Februar 1947 das Baugrundstück an E. Schätti.

Schneller stellte in der Folge beim Kreisamt Ohur das

Gesuch um Bewilligung der provisorischen Eintragung

eines Bauhandwerkerpfandrechts,für die ganze Forderung.

:Mit Verfügung vom 3. Mai 1947 entsprach das Kreisamt

dem Gesuch unter Festsetzung der Frist für die Wirkung

der provisorischen Eintragung und für die Klage auf ein

Jahr. Unterm 6. Mai wies jedoch das Grundbuchamt Ohur

die Anmeldung ab, weil der Bauschuldner Morini seit

1. Februar 1947 nicht mehr Eigentümer des Baugrund-

stückes sei.

B. -

Den Rekurs Schnellers hiegegen hat der Kleine Rat

des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde unter :Be-

rufung auf den grundsätzlichen Entscheid des Bundes-

gerichts (BGE 40 II 452 fi.) abgewiesen. :Mit der vorlie-

genden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I

lit. c OG hält Schneller an seinem Begehren auf Vormer-

kung des Pfandrechts fest, mit der Begründung, das

Grundbuchamt könne sich über die richterliche Anord-

nung der Eintragung nicht hinwegsetzen; jedenfalls

dürfe es sie nicht aus materiellrechtlichen Gründen ver-

weigern, über die einzig der Zivilrichter im ordentlichen

Verfahren zu befinden habe.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung;

Das Grundbuohamt und die Vorinstanz haben die Ein-

tragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandreohts

aus dem materiellreohtlichen Grunde abgelehnt, dass sich

der Anspruch darauf gemäss Art. 837/839 ZGB nur gegen

den Bauschuldner, der Eigentümer des Baugrundstückes