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272 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. vom 1. Juli 1944 bis f3. Januar 1945 berechnet. Es ergab sich ein steuerbarer Umsatz von Fr. 310,555.25. Die Steuer zu 10 % war danach auf Fr. 31,055.25 festzusetzen. Der Beschwerdeführer hatte in der entsprechenden Zeit Fr. 17,530.50 Stempelmarken verwendet; der Fehlbetrag von Fr. 13,525.05 entspricht der Nachforderung. Diese ist im Einspracheentscheid auf Fr. 1l,538.40herabgesetzt worden auf Grund der Annahme, dass der Anteil der Luxuswaren am Lagerbestand vom 30. Juni 1942, der auf Grund der Belege auf 69 % festgesetzt' worden war, mit nur 60 % eingestellt werden könne; dadurch wurde der Zuwachs des Bestandes an Luxuswaren auf den 30. Juni 1944 um Fr. 21,405.90 höher, als ursprünglich angenom- men worden war, und der Umsatz entsprechend kleiner. Mit der VerwaltungsgerichtSbeschwerde wird beantragt, den Einspracheentscheid der eidg. Steuerverwaltung auf- zuheben und die Sache nach Ergänzung der Untersuchung neu zu beurteilen oder sie an die Vorlnstanz zurückzu - weisen. Zur Begründung wird unter anderm ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, eine Buchführung zur Sonderung der luxussteuerpflichtigen von den steuerfreien Waren einzurichten. Daraus, dass sie anfanglich fehlte, dürfe ihm kein Vorwurf gemacht werden. A. 'U8 den Erwä(J'Ungen :
1. :..:.;;;. Die eidgenössische Steuer auf dem Umsatz von Luxus\Vii.Mn wird, ohne Aufforderung seitens der Steuer- verwaltUng, vom Steuerpflichtigen entrichtet, bei Luxus- waren der hier in Frage stehenden Art durch Verwendung von Stempelmarken bei jedem Detailverkauf. Die Tätig- keit der mit der Durchführuftgder Abgabe betrauten Steuerbehörde beschränkt sieh im wesentliehen auf die Aufsicht über die richtige ErfÜllung der Steuerpflicht. Die Aufgabe der Verwaltungsbehörde besteht einerseits im .Erlass der für ~e Durchführung der Steuer erforderlichen Weisungen und in ErteilUfig von Auskünften an die Steuer- Registersachen. N° 39. 273 pflichtigen. wenn diese darum einkommen, und anderseits besonders in regelmässigen Kontrollerhebungen in den Betrieben über den Umfang der geschuldeten Abgaben und über deren Entrichtung. Bei diesen Kontrollen hat der Pflichtige der Steuerbehörde auf Verlangen alle Angaben zu machen und alle Bjicher, Geschäftspapiere und Urkun- den vorzulegen, die für die Feststellung' der Steuerpflicht und die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind (Art. 22, Aha. 3 LStB). Weisen die Bücher die Umsätze in abgabebelasteten Waren nicht unmittelbar,mit genügender Sicherheit aus, so sind die Umsätze zu schätzen.
2. - Hier sind die steuerbaren Umsätze, soweit sie nicht unmittelbar feststellbar waren, auf Grund der Ge- schäftsbücher und Belege berechnet worden aus dem Wa.renbestand zu Beginn, dem Zukauf während und dem Warenbestand am Ende der Kontrollperiode. Die gegen diese Berechnung erhobenen Einwendungen sind unbe- gründet ...
11. REGISTERSACHEN REGISTRES
39. Urteil der 11. Zivilahtelltmg .did 3. Juli 1947
i. S. Wwe Landolt gegen den Rlijjlernndsfiit ßb!;i Kantons Glams. Anmeldung des AUeineigentum8 an einem auf ,den ~e.men. des Ehemannes eingetragenen Grundstückes duteh. dIe WItwe, gestützt auf einen nicht gemäss Art. 248 ZGB emget~~nen Ehevertrag, wonach Gütergemeinschaft besteht und der uber- lebende Ehegatte das ganze Gesamtgut erhalten soll. Der Ehe- vertrag genügt nicht als Ausweis für solchen Erwerb. Art. 963 ZGB, Art. 18 GBV. RiqüiBitWn d'inBCription (tU registre loncier. Contrat . de:rrial'ia.ge mstituant le regime de la communaute de biens IIl8iis pi'llV'ö)'ant qu'en ca.s de dooes ~e l'un des .conjoints les biens ~ö~uns deviendront Ja. propnete du SurvIvant ; ,contrat n~:m ~c!"l~ .au registre des regimes matrimoniaux ; dooes du mari; reqUISltlOn de la veuve au conserva.teur du registre financier tendant a ce 18 AS 73 I - 1947 274 Verwaltungs· und Disziplinarrecht. qu'un immeuble jusqu'alors inscrit au nom du ~ soit inscJ.jt comme etant la propriete exclusive de la requera.nte. La contra.~ de mariage ne constitue pas une justification suffisante de Hacquisition de proprlete par ]80 femme. Art. 963 ce 18 ordon· na.nce BUr le registre foneier . ' Rickie8ta a'i8crizionB nel regiBtro fondtiario. Convenzione matri· moniale ehe istituisce il regime della comunione dei beni ma p!evede ehe, in C8.S? di morte d'uno dei coniugi, i beni eo:nuni dlventera.nno propneta. deI superstite; convenzione non iscritta. nel registro dei beni m8otrimoniali ; morte del marito . ista.nza. della vedov8o all'ufficia.le deI registro fondiario per 'ottenere ehe un immobile fino allora intestato 801 marito sm iscritto eome proprieta. esclusiva dell'istante. La convenzione matri· moniale non e una prova suffioiente dell'acquisto della pro- prieta. da. parte della moglie. Art. 963 ce, 18 deI regolamento per il registro fondiario. A. - Mit Ehevertrag vom 29. Juli 1943 vereinbarten die Eheleute La.ndolt-Müller allgemeine Gütergemeinschaft unter Ausschluss der RechtsIITaft gegenüber Dritten und demgemäss unter Verzicht auf Eintragung im Güter- rechtsregister. Nach dem Tode des einen Ehegatten solle beim Fehlen von Nachkommen das ganze Gesamtgut dem überlebenden Ehegatten als freies Eigentum zukommen. Dieser Vertrag wurde öffentlich beurkundet und von der Vormundschaftsbehörde genehmigt. B. - Am 4. Juni 1946 starb der Ehemann ohne Nach- kommen. Die Witwe verlangte unter Vorlage des Ehever- trages und des Familienbüchleins die "Übertragung des Grundstückes Nr. 91 auf sie zu Alleineigentum. Das Grund- buchamt hielt zuerst als weitern Ausweis eine Erbbe- scheinigung « für eingesetzte Erben» für notwendig. Nach- her erklärte es, sich mit einer dahin lautenden Erbbeschei- nigung .begnügen zu wollen, «dass Frau Martha Landolt· Müller nicht erbrechtlich sondern güterrechtlich (durch Abschluss eines Ehevertrages auf Gütergemeinschaft) Alleinerbe geworden ist ». O. - Die Witwe· Landolt-Müller häJ.t auch eine solche Bescheinigung nicht für notwendig. Sie führte Beschwerde mit dem Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, ihre Anmeldung ohne Erbbescheinigung entgegenzunehmen und die von ihr gewünschte Eintragung vorzunehmen. Der Registersaohen. N0 39. 275 Regierungsrat des Kantons Gla.rus wies die Beschwerde am 23. Januar 1947 ab. Mit der vorliegenden Verwaltungs- gerichtsbeschwerde häJ.t Witwe Landolt-Müller an ihrem Beschwerdea.ntrage fest. Der Regierungsrat und· das eid- genössische Justiz- und Pollzeidepa.rtement beantragen desSen Abweisung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Grundbuchliche Verfügungen haben im a.llge- meinen vom eingetragenen Eigentümer auszugehen (Art. 963 Abs. 1 ZGB). Keiner solchen Erklärung bedarf, wer ohne Verfügung des eingetragenen Eigentümers sein Recht kraft Gesetzes oder Urteils erworben hat (Art. 963 Abs. 2). In diesem Falle befinden sich die Erben, indessen nur a.lIe insgesamt, sofern es mehrere sind; ein einzelner von ihnen hat den Teilungsvertrag oder Zustimmungserklärungen sämtlicher Miterben beizubringen, um den Erwerb zu Alleineigentum aus der Erbschaft darzutun (Art. 18 der Grundbuchverordnung). Würde sich die Gesuchstellerin auf solchen Erwerb berufen, so müssten sich vorerst die Erben ihres Ehemannes insgesamt als Eigentümer ein- tragen lassen (auf Grund einer Erbbescheinigung, wie sie zwar Art. 559 ZGB nur für eingesetzte Erben vorsieht, Art. 18 GBV aber mit Recht als einwandfreien Ausweis auch von gesetzlichen Erben verlangt). Nur wenn die Gesuchstellerin einzige Erbin ihres Ehemannes wäre, könnte sie mit einer dahingehenden Erbbesche~nigung ohne weiteres die Übertragung des auf den Namen des Ehemannes eingetragenen Grundstückes auf sie verlangen. In diesem Falle brauchte sie den Ehevertrag gar nicht anzu - rufen.
2. - Indessen scheint die Gesuchstellerin nicht einzige Erbin des Ehemannes zu sein, sondern Miterbin neben Seitenverwandten desselben. Jedenfa.lIs beharrt sie darauf keine Erbbescheinigung vorlegen zu müssen, und will Alleineigentum vielmehr aus dem Ehevertrage herleiten. Es ist ihr zuzugeben, dass der Erwerb kraft Güterrechtes 278 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. sich nicht auf eine Erbbescheinigung zu stützen hat. FiiJIt das von ihr in Ansp~ch genommene Grundstück bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung 'an sie, so ist es der Erbmasse des Ehemannes entzogen. In diesem Falle braucht die Witwe gar nicht Erbin zu sein, d. h. sie kann das Grundstück auch bei Ausschlagung der Erbschaft erwerben. Allein mit Unrecht betrachtet sie den Ehevertrag als unmittelbaren Erwerbstitel, kraft dessen sie wie eine Allein- erbin die Eintragung gemäss Art. 963 Abs. 2 ZGB von sich aus verlangen könnte. Der Hinweis auf Ausführungen von Volkart (in der Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchwesen 20, 284, Anmerkung), wonach der Ehe- vertrag erbrechtlichen Einschlag hat, ist nicht schlüssig (VOLKABT betont übrigens in derselben Zeitschrift, 18,221, den güterrechtlichen Charakter solcher Ansprüche). Der Ehevertrag vermag nicht unmittelbar Alleineigentum des überlebenden Ehegatten zu begründen. Er stellt nur ein Element der güterrechtlichen Auseinandersetzung dar, die zwischen dem überlebenden Ehegatten und den an die Stelle des verstorbenen Ehegatten getretenen Erben statt- zufinden hat. Zunächst ist die Ansicht der Gesuchstellerin zurückzu- weisen, der Ehevertrag habe, wenn auch mangels Eintra- gung im Güterrechtsregister nicht gegenüber Dritten, so doch unter den Ehegatten Gesamteigentum begründet. Die dinglichen Rechte, vorweg das Eigentum, haben abso- luten Charakter. Sie müssen gegenüber jedermann gelten. Ist gerade dies, wie hier durch das Un~rbleiben der Ein- tragung des Ehevertrages, ausgeschlossen, so kommt Ge- samteigentum nicht zustande, unter den Ehegatten so wenig wie gegenüber Dritten. Dass aber die für Gesamt- eigentum erforderliche Rechtskraft gegenüber Dritten hier schlechthin ausgeschlossen war, folgt aus der Eigenart des schweizerischen Güterrechtsregisters (Art. 248 ZGB), das (im Unterschied zum deutschen, vgl. § 1435 BGB) dem Ein- trag nicht nur gewisse Publizitätswirkungen gibt, sondem Begistersachen. N° 39. 177 ihn zur Voraussetzung der Geltung auch gegenüber sol- chen Dritten macht, die vom Ehevertrage genaue Kennt- nis haben (vgl. MUTZNER, in der Zeitschrift für schweize- risches Recht NF 34, 204 lind zu Art. 9 des Schlusstitels des ZGB N. 32; GMÜR, zu Art. 248 ZGB N. 19). Melchior Landolt ist also auch im innem Verhältnis zeitlebens AlleineigentÜIDer des auf seinen Namen eingetragenen Grundstückes geblieben. Die Witwe kann nun freilich gegenüber den (andem) Erben des Mannes den Ehevertrag geltend machen. Aber sie kann ihn nicht als Eigentumstitel benutzen. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung ist unerlässlich, sofem sie nicht Alleinerbin des Mannes ist. Neben dem Gesamt- gute, das nach der Zuweisungsklausel des Ehevertrages ihr allein zufallen soll, kann Sondergut beste~en, auch sol- ches des Ehemannes, dem bei Gütergemeinschaft als nicht zum Gesamtgute gehörend besondere Bedeutung zu- kommt. Das Sondergut unterliegt der Erbfolge, im Gegen- satz zum Gesamtgute, soweit dieses güterrechtlich gebun- den, d. h. soweit dessen Schicksal nach Auflösung der Ehe durch Güterrecht bestimmt ist. Bei der Auseinander- setzung ist mit Einwendungen gegen die Zuweisung des Grundstückes an die Witwe zu rechnen. Es kann sein, dass die (andem) Erben des Ehemannes dieses Grundstück als zum Sondergute gehörend für die Erbmasse in Anspruch nehmen oder, Ersatzforderungen des Sondergutes an das Gesamtgut geltend machen, die sie vor der Entfremdung des Grundstückes bereinigt wissen wollen. Ausserdem ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass sie die Zuweisungs- klausel des Ehevertrages als über den R~hmen einer nach Art. 226 ZGB zulässigen Teilung hinausgehend anfechten oder endlich deshalb nicht gelten lassen wollen, weil dieser Ehevertrag, der mangels Eintragung die Haupt- wirkungen einer Gütergemeinschaft während der ganzen Dauer der Ehe ja doch nicht entfalten konnte, eine miss- bräuchliche Umgehung der erbrechtlichen Schranken der Verfügungsfreiheit darstelle. Aus alldem erhellt, dass es 278 Verwaltungs· und DiszipIinarreoht. nicht übertriebener Formalismus ist, den Ehevertrag nicht als Eigentumsausweis der Gesuchstellerin genügen zu lassen. Vielmehr ist -.:.. analog der für den Fall der Erb- teilung aufgesteUten Vorschrift von Art. 18 der. Grund- buchverordnung - neben dem Ehevertrag ein darauf gestützter Vertrag über die güterrechtliche Auseinander- setzung oder die schriftliche Zustimmung sämtlicher (andern) Erben des Ehemannes beizubringen. Es steht der Gesuchstellerin frei, eine neue Anmeldung mit solchen Ausweisen einzureichen. Fraglich ist, ob es alsdann, der Ansicht des Justiz- und Polizeidepartements entsprechend, noch' der vorgängigen Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer dieses Grundstückes· bedarf, das (unter der angenommenen Voraussetzung) zwar zum Naohlass, aber nioht zur Erbschaft des Ehemannes gehört. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
40. Urteil der H. ZivJIahtellung vom 9. Oktober 1947
i. S. Schneller gegen Kleinen Bat des Kantons Graubflnden. Bmihandwerkerp/andlrecht. Eine richterliche Verfügung auf Ein· tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann der Grundbuch. führer daraufhin prüfen, ob sie gegen die richtige Person gerichtet ist. Passiv legitimiert ist niemals der frühere Eigentümer des zu belastenden Grundstücks. der dieaes im Zeitpunkt der SteUung des Eintragungsgesuches bereits einem Dritten verkauft hatte. Art. 837, 839 ZGB. H1J11otheque legale des arlisans et entreprenew'8. La conservateur du registre foncier est oompetent. pour rechercher si le jugement Clui ordonne l'inscription de l'hypotbeque a bien ete rendu contra l8. personne qui avait qualiU powr iM/emire a Z'actWn. Cette qualite doit etre deniee a. un precedent proprieta.ire qui avait dejA vendu l'immeuble au moment on la demande a ete formee (art. 837, 83900). I poteca legale degU opemi e imprenditori. L 'uf1iciale deI registro fondiario e oompetente per esaminare se la sentenza ehe ordina J'iscrizione dell'ipoteca sm stata prolata effettivamente contro la persona ehe aveva veste per essere eonvenuta in causa. Registersachen. N0 40. 279 Questa veste non dev'essere riconosciuta a UD precedente proprietario che aveva giA venduto 10 stabile allorchela domanda d'iscrizione e stata presentata (art. 837, 839 00). A. - Schreinermeister Schneller.führte an einem Neu- bau des Unternehmers Morini in Ohur Zimmer-, Schreiner- und Glaserarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 7969.10 aus. Ohne daran etwas abbezahlt zu haben, verkaufte Morini am 1. Februar 1947 das Baugrundstück an E. Schätti. Schneller stellte in der Folge beim Kreisamt Ohur das Gesuch um Bewilligung der provisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts,für die ganze Forderung. :Mit Verfügung vom 3. Mai 1947 entsprach das Kreisamt dem Gesuch unter Festsetzung der Frist für die Wirkung der provisorischen Eintragung und für die Klage auf ein Jahr. Unterm 6. Mai wies jedoch das Grundbuchamt Ohur die Anmeldung ab, weil der Bauschuldner Morini seit
1. Februar 1947 nicht mehr Eigentümer des Baugrund- stückes sei. B. - Den Rekurs Schnellers hiegegen hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde unter :Be- rufung auf den grundsätzlichen Entscheid des Bundes- gerichts (BGE 40 II 452 fi.) abgewiesen. :Mit der vorlie- genden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I lit. c OG hält Schneller an seinem Begehren auf Vormer- kung des Pfandrechts fest, mit der Begründung, das Grundbuchamt könne sich über die richterliche Anord- nung der Eintragung nicht hinwegsetzen; jedenfalls dürfe es sie nicht aus materiellrechtlichen Gründen ver- weigern, über die einzig der Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu befinden habe. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung; Das Grundbuohamt und die Vorinstanz haben die Ein- tragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandreohts aus dem materiellreohtlichen Grunde abgelehnt, dass sich der Anspruch darauf gemäss Art. 837/839 ZGB nur gegen den Bauschuldner, der Eigentümer des Baugrundstückes