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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
vom 1. Juli 1944 bis f3. Januar 1945 berechnet. Es ergab
sich ein steuerbarer Umsatz von Fr. 310,555.25. Die
Steuer zu 10 % war danach auf Fr. 31,055.25 festzusetzen.
Der Beschwerdeführer hatte in der entsprechenden Zeit
Fr. 17,530.50 Stempelmarken verwendet; der Fehlbetrag
von Fr. 13,525.05 entspricht der Nachforderung. Diese ist
im Einspracheentscheid auf Fr. 1l,538.40herabgesetzt
worden auf Grund der Annahme, dass der Anteil der
Luxuswaren am Lagerbestand vom 30. Juni 1942, der auf
Grund der Belege auf 69 % festgesetzt' worden war, mit
nur 60 % eingestellt werden könne; dadurch wurde der
Zuwachs des Bestandes an Luxuswaren auf den 30. Juni
1944 um Fr. 21,405.90 höher, als ursprünglich angenom-
men worden war, und der Umsatz entsprechend kleiner.
Mit der VerwaltungsgerichtSbeschwerde wird beantragt,
den Einspracheentscheid der eidg. Steuerverwaltung auf-
zuheben und die Sache nach Ergänzung der Untersuchung
neu zu beurteilen oder sie an die Vorlnstanz zurückzu -
weisen. Zur Begründung wird unter anderm ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, eine
Buchführung zur Sonderung der luxussteuerpflichtigen
von den steuerfreien Waren einzurichten. Daraus, dass
sie anfanglich fehlte, dürfe ihm kein Vorwurf gemacht
werden.
A. 'U8 den Erwä(J'Ungen :
1. :..:.;;;. Die eidgenössische Steuer auf dem Umsatz von
Luxus\Vii.Mn wird, ohne Aufforderung seitens der Steuer-
verwaltUng, vom Steuerpflichtigen entrichtet, bei Luxus-
waren der hier in Frage stehenden Art durch Verwendung
von Stempelmarken bei jedem Detailverkauf. Die Tätig-
keit der mit der Durchführuftgder Abgabe betrauten
Steuerbehörde beschränkt sieh im wesentliehen auf die
Aufsicht über die richtige ErfÜllung der Steuerpflicht. Die
Aufgabe der Verwaltungsbehörde besteht einerseits im
.Erlass der für ~e Durchführung der Steuer erforderlichen
Weisungen und in ErteilUfig von Auskünften an die Steuer-
Registersachen. N° 39.
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pflichtigen. wenn diese darum einkommen, und anderseits
besonders in regelmässigen Kontrollerhebungen in den
Betrieben über den Umfang der geschuldeten Abgaben und
über deren Entrichtung. Bei diesen Kontrollen hat der
Pflichtige der Steuerbehörde auf Verlangen alle Angaben
zu machen und alle Bjicher, Geschäftspapiere und Urkun-
den vorzulegen, die für die Feststellung' der Steuerpflicht
und die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind
(Art. 22, Aha. 3 LStB). Weisen die Bücher die Umsätze in
abgabebelasteten Waren nicht unmittelbar,mit genügender
Sicherheit aus, so sind die Umsätze zu schätzen.
2. -
Hier sind die steuerbaren Umsätze, soweit sie
nicht unmittelbar feststellbar waren, auf Grund der Ge-
schäftsbücher und Belege berechnet worden aus dem
Wa.renbestand zu Beginn, dem Zukauf während und dem
Warenbestand am Ende der Kontrollperiode. Die gegen
diese Berechnung erhobenen Einwendungen sind unbe-
gründet ...
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
39. Urteil der 11. Zivilahtelltmg .did 3. Juli 1947
i. S. Wwe Landolt gegen den Rlijjlernndsfiit ßb!;i Kantons Glams.
Anmeldung des AUeineigentum8 an einem auf,den ~e.men. des
Ehemannes eingetragenen Grundstückes duteh. dIe WItwe,
gestützt auf einen nicht gemäss Art. 248 ZGB emget~~nen
Ehevertrag, wonach Gütergemeinschaft besteht und der uber-
lebende Ehegatte das ganze Gesamtgut erhalten soll. Der Ehe-
vertrag genügt nicht als Ausweis für solchen Erwerb. Art. 963
ZGB, Art. 18 GBV.
RiqüiBitWn d'inBCription (tU registre loncier. Contrat . de:rrial'ia.ge
mstituant le regime de la communaute de biens IIl8iis pi'llV'ö)'ant
qu'en ca.s de dooes ~e l'un des .conjoints les biens ~ö~uns
deviendront Ja. propnete du SurvIvant;,contrat n~:m ~c!"l~ .au
registre des regimes matrimoniaux; dooes du mari; reqUISltlOn
de la veuve au conserva.teur du registre financier tendant a ce
18
AS 73 I -
1947
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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
qu'un immeuble jusqu'alors inscrit au nom du ~
soit inscJ.jt
comme etant la propriete exclusive de la requera.nte. La contra.~
de mariage ne constitue pas une justification suffisante de
Hacquisition de proprlete par ]80 femme. Art. 963 ce 18 ordon·
na.nce BUr le registre foneier .
'
Rickie8ta a'i8crizionB nel regiBtro fondtiario. Convenzione matri·
moniale ehe istituisce il regime della comunione dei beni ma
p!evede ehe, in C8.S? di morte d'uno dei coniugi, i beni eo:nuni
dlventera.nno propneta. deI superstite; convenzione non iscritta.
nel registro dei beni m8otrimoniali; morte del marito . ista.nza.
della vedov8o all'ufficia.le deI registro fondiario per 'ottenere
ehe un immobile fino allora intestato 801 marito sm iscritto
eome proprieta. esclusiva dell'istante. La convenzione matri·
moniale non e una prova suffioiente dell'acquisto della pro-
prieta. da. parte della moglie. Art. 963 ce, 18 deI regolamento
per il registro fondiario.
A. -
Mit Ehevertrag vom 29. Juli 1943 vereinbarten
die Eheleute La.ndolt-Müller allgemeine Gütergemeinschaft
unter Ausschluss der RechtsIITaft gegenüber Dritten und
demgemäss unter Verzicht auf Eintragung im Güter-
rechtsregister. Nach dem Tode des einen Ehegatten solle
beim Fehlen von Nachkommen das ganze Gesamtgut dem
überlebenden Ehegatten als freies Eigentum zukommen.
Dieser Vertrag wurde öffentlich beurkundet und von der
Vormundschaftsbehörde genehmigt.
B. -
Am 4. Juni 1946 starb der Ehemann ohne Nach-
kommen. Die Witwe verlangte unter Vorlage des Ehever-
trages und des Familienbüchleins die "Übertragung des
Grundstückes Nr. 91 auf sie zu Alleineigentum. Das Grund-
buchamt hielt zuerst als weitern Ausweis eine Erbbe-
scheinigung « für eingesetzte Erben» für notwendig. Nach-
her erklärte es, sich mit einer dahin lautenden Erbbeschei-
nigung .begnügen zu wollen, «dass Frau Martha Landolt·
Müller nicht erbrechtlich sondern güterrechtlich (durch
Abschluss eines Ehevertrages auf Gütergemeinschaft)
Alleinerbe geworden ist ».
O. -
Die Witwe· Landolt-Müller häJ.t auch eine solche
Bescheinigung nicht für notwendig. Sie führte Beschwerde
mit dem Antrag, das Grundbuchamt sei anzuweisen, ihre
Anmeldung ohne Erbbescheinigung entgegenzunehmen
und die von ihr gewünschte Eintragung vorzunehmen. Der
Registersaohen. N0 39.
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Regierungsrat des Kantons Gla.rus wies die Beschwerde
am 23. Januar 1947 ab. Mit der vorliegenden Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde häJ.t Witwe Landolt-Müller an ihrem
Beschwerdea.ntrage fest. Der Regierungsrat und· das eid-
genössische Justiz- und Pollzeidepa.rtement beantragen
desSen Abweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Grundbuchliche Verfügungen haben im a.llge-
meinen vom eingetragenen Eigentümer auszugehen (Art.
963 Abs. 1 ZGB). Keiner solchen Erklärung bedarf, wer
ohne Verfügung des eingetragenen Eigentümers sein Recht
kraft Gesetzes oder Urteils erworben hat (Art. 963 Abs. 2).
In diesem Falle befinden sich die Erben, indessen nur a.lIe
insgesamt, sofern es mehrere sind; ein einzelner von ihnen
hat den Teilungsvertrag oder Zustimmungserklärungen
sämtlicher Miterben beizubringen, um den Erwerb zu
Alleineigentum aus der Erbschaft darzutun (Art. 18 der
Grundbuchverordnung). Würde sich die Gesuchstellerin
auf solchen Erwerb berufen, so müssten sich vorerst die
Erben ihres Ehemannes insgesamt als Eigentümer ein-
tragen lassen (auf Grund einer Erbbescheinigung, wie sie
zwar Art. 559 ZGB nur für eingesetzte Erben vorsieht,
Art. 18 GBV aber mit Recht als einwandfreien Ausweis
auch von gesetzlichen Erben verlangt). Nur wenn die
Gesuchstellerin einzige Erbin ihres Ehemannes wäre,
könnte sie mit einer dahingehenden Erbbesche~nigung
ohne weiteres die Übertragung des auf den Namen des
Ehemannes eingetragenen Grundstückes auf sie verlangen.
In diesem Falle brauchte sie den Ehevertrag gar nicht anzu -
rufen.
2. -
Indessen scheint die Gesuchstellerin nicht einzige
Erbin des Ehemannes zu sein, sondern Miterbin neben
Seitenverwandten desselben. Jedenfa.lIs beharrt sie darauf
keine Erbbescheinigung vorlegen zu müssen, und will
Alleineigentum vielmehr aus dem Ehevertrage herleiten.
Es ist ihr zuzugeben, dass der Erwerb kraft Güterrechtes
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
sich nicht auf eine Erbbescheinigung zu stützen hat. FiiJIt
das von ihr in Ansp~ch genommene Grundstück bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung 'an sie, so ist es der
Erbmasse des Ehemannes entzogen. In diesem Falle
braucht die Witwe gar nicht Erbin zu sein, d. h. sie kann
das Grundstück auch bei Ausschlagung der Erbschaft
erwerben.
Allein mit Unrecht betrachtet sie den Ehevertrag als
unmittelbaren Erwerbstitel, kraft dessen sie wie eine Allein-
erbin die Eintragung gemäss Art. 963 Abs. 2 ZGB von
sich aus verlangen könnte. Der Hinweis auf Ausführungen
von Volkart (in der Zeitschrift für Beurkundungs- und
Grundbuchwesen 20, 284, Anmerkung), wonach der Ehe-
vertrag erbrechtlichen Einschlag hat, ist nicht schlüssig
(VOLKABT betont übrigens in derselben Zeitschrift, 18,221,
den güterrechtlichen Charakter solcher Ansprüche). Der
Ehevertrag vermag nicht unmittelbar Alleineigentum des
überlebenden Ehegatten zu begründen. Er stellt nur ein
Element der güterrechtlichen Auseinandersetzung dar, die
zwischen dem überlebenden Ehegatten und den an die
Stelle des verstorbenen Ehegatten getretenen Erben statt-
zufinden hat.
Zunächst ist die Ansicht der Gesuchstellerin zurückzu-
weisen, der Ehevertrag habe, wenn auch mangels Eintra-
gung im Güterrechtsregister nicht gegenüber Dritten, so
doch unter den Ehegatten Gesamteigentum begründet.
Die dinglichen Rechte, vorweg das Eigentum, haben abso-
luten Charakter. Sie müssen gegenüber jedermann gelten.
Ist gerade dies, wie hier durch das Un~rbleiben der Ein-
tragung des Ehevertrages, ausgeschlossen, so kommt Ge-
samteigentum nicht zustande, unter den Ehegatten so
wenig wie gegenüber Dritten. Dass aber die für Gesamt-
eigentum erforderliche Rechtskraft gegenüber Dritten hier
schlechthin ausgeschlossen war, folgt aus der Eigenart des
schweizerischen Güterrechtsregisters (Art. 248 ZGB), das
(im Unterschied zum deutschen, vgl. § 1435 BGB) dem Ein-
trag nicht nur gewisse Publizitätswirkungen gibt, sondem
Begistersachen. N° 39.
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ihn zur Voraussetzung der Geltung auch gegenüber sol-
chen Dritten macht, die vom Ehevertrage genaue Kennt-
nis haben (vgl. MUTZNER, in der Zeitschrift für schweize-
risches Recht NF 34, 204 lind zu Art. 9 des Schlusstitels
des ZGB N. 32; GMÜR, zu Art. 248 ZGB N. 19). Melchior
Landolt ist also auch im innem Verhältnis zeitlebens
AlleineigentÜIDer des auf seinen Namen eingetragenen
Grundstückes geblieben.
Die Witwe kann nun freilich gegenüber den (andem)
Erben des Mannes den Ehevertrag geltend machen. Aber
sie kann ihn nicht als Eigentumstitel benutzen. Eine
güterrechtliche Auseinandersetzung ist unerlässlich, sofem
sie nicht Alleinerbin des Mannes ist. Neben dem Gesamt-
gute, das nach der Zuweisungsklausel des Ehevertrages
ihr allein zufallen soll, kann Sondergut beste~en, auch sol-
ches des Ehemannes, dem bei Gütergemeinschaft als nicht
zum Gesamtgute gehörend besondere Bedeutung zu-
kommt. Das Sondergut unterliegt der Erbfolge, im Gegen-
satz zum Gesamtgute, soweit dieses güterrechtlich gebun-
den, d. h. soweit dessen Schicksal nach Auflösung der Ehe
durch Güterrecht bestimmt ist. Bei der Auseinander-
setzung ist mit Einwendungen gegen die Zuweisung des
Grundstückes an die Witwe zu rechnen. Es kann sein,
dass die (andem) Erben des Ehemannes dieses Grundstück
als zum Sondergute gehörend für die Erbmasse in Anspruch
nehmen oder, Ersatzforderungen des Sondergutes an das
Gesamtgut geltend machen, die sie vor der Entfremdung
des Grundstückes bereinigt wissen wollen. Ausserdem ist
mit der Möglichkeit zu rechnen, dass sie die Zuweisungs-
klausel des Ehevertrages als über den R~hmen einer nach
Art. 226 ZGB zulässigen Teilung hinausgehend anfechten
oder endlich deshalb nicht gelten lassen wollen, weil
dieser Ehevertrag, der mangels Eintragung die Haupt-
wirkungen einer Gütergemeinschaft während der ganzen
Dauer der Ehe ja doch nicht entfalten konnte, eine miss-
bräuchliche Umgehung der erbrechtlichen Schranken der
Verfügungsfreiheit darstelle. Aus alldem erhellt, dass es
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nicht übertriebener Formalismus ist, den Ehevertrag nicht
als Eigentumsausweis der Gesuchstellerin genügen zu
lassen. Vielmehr ist -.:.. analog der für den Fall der Erb-
teilung aufgesteUten Vorschrift von Art. 18 der. Grund-
buchverordnung -
neben dem Ehevertrag ein darauf
gestützter Vertrag über die güterrechtliche Auseinander-
setzung oder die schriftliche Zustimmung sämtlicher
(andern) Erben des Ehemannes beizubringen. Es steht der
Gesuchstellerin frei, eine neue Anmeldung mit solchen
Ausweisen einzureichen. Fraglich ist, ob es alsdann, der
Ansicht des Justiz- und Polizeidepartements entsprechend,
noch' der vorgängigen Eintragung der Erbengemeinschaft
als Eigentümer dieses Grundstückes· bedarf, das (unter
der angenommenen Voraussetzung) zwar zum Naohlass,
aber nioht zur Erbschaft des Ehemannes gehört.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
40. Urteil der H. ZivJIahtellung vom 9. Oktober 1947
i. S. Schneller gegen Kleinen Bat des Kantons Graubflnden.
Bmihandwerkerp/andlrecht. Eine richterliche Verfügung auf Ein·
tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann der Grundbuch.
führer daraufhin prüfen, ob sie gegen die richtige Person gerichtet
ist. Passiv legitimiert ist niemals der frühere Eigentümer des
zu belastenden Grundstücks. der dieaes im Zeitpunkt der
SteUung des Eintragungsgesuches bereits einem Dritten verkauft
hatte. Art. 837, 839 ZGB.
H1J11otheque legale des arlisans et entreprenew'8. La conservateur du
registre foncier est oompetent. pour rechercher si le jugement
Clui ordonne l'inscription de l'hypotbeque a bien ete rendu contra
l8. personne qui avait qualiU powr iM/emire a Z'actWn. Cette
qualite doit etre deniee a. un precedent proprieta.ire qui avait
dejA vendu l'immeuble au moment on la demande a ete formee
(art. 837, 83900).
I poteca legale degU opemi e imprenditori. L 'uf1iciale deI registro
fondiario e oompetente per esaminare se la sentenza ehe ordina
J'iscrizione dell'ipoteca sm stata prolata effettivamente contro
la persona ehe aveva veste per essere eonvenuta in causa.
Registersachen. N0 40.
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Questa veste non dev'essere riconosciuta a
UD precedente
proprietario che aveva giA venduto 10 stabile allorchela
domanda d'iscrizione e stata presentata (art. 837, 839 00).
A. -
Schreinermeister Schneller.führte an einem Neu-
bau des Unternehmers Morini in Ohur Zimmer-, Schreiner-
und Glaserarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 7969.10 aus.
Ohne daran etwas abbezahlt zu haben, verkaufte Morini
am 1. Februar 1947 das Baugrundstück an E. Schätti.
Schneller stellte in der Folge beim Kreisamt Ohur das
Gesuch um Bewilligung der provisorischen Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts,für die ganze Forderung.
:Mit Verfügung vom 3. Mai 1947 entsprach das Kreisamt
dem Gesuch unter Festsetzung der Frist für die Wirkung
der provisorischen Eintragung und für die Klage auf ein
Jahr. Unterm 6. Mai wies jedoch das Grundbuchamt Ohur
die Anmeldung ab, weil der Bauschuldner Morini seit
1. Februar 1947 nicht mehr Eigentümer des Baugrund-
stückes sei.
B. -
Den Rekurs Schnellers hiegegen hat der Kleine Rat
des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde unter :Be-
rufung auf den grundsätzlichen Entscheid des Bundes-
gerichts (BGE 40 II 452 fi.) abgewiesen. :Mit der vorlie-
genden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I
lit. c OG hält Schneller an seinem Begehren auf Vormer-
kung des Pfandrechts fest, mit der Begründung, das
Grundbuchamt könne sich über die richterliche Anord-
nung der Eintragung nicht hinwegsetzen; jedenfalls
dürfe es sie nicht aus materiellrechtlichen Gründen ver-
weigern, über die einzig der Zivilrichter im ordentlichen
Verfahren zu befinden habe.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung;
Das Grundbuohamt und die Vorinstanz haben die Ein-
tragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandreohts
aus dem materiellreohtlichen Grunde abgelehnt, dass sich
der Anspruch darauf gemäss Art. 837/839 ZGB nur gegen
den Bauschuldner, der Eigentümer des Baugrundstückes