opencaselaw.ch

40_II_452

BGE 40 II 452

Bundesgericht (BGE) · 1914-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

452

Sachenrecht. No 80.

ou elle aurait obtenu, amiablement ou par la voie judi-

ciaire. lesmodifications necessaires; on a expose ci-

dessus que l'anteriorite de l'exploitation du manege ne

la privait pas du droit d'exiger ces modifications, mais

au point de vue des dommages-interets il est equitable

de prendre cette circonstance en consideration (v. dans

ce sens Pandectes franc;aises. loc. eit. N° 196). Aussi bien

il est a supposer que le fait de la proximite du manege

a du inßuer sur le prix d'achat du terrain et qu'ainsi le

dommage qu'a pu subir la Societe se trouve compense

d'avance par la diminution du prix de revient de sa

construction.

Par ces motifs,

le Tribunal fMeral

prononce:

I. Le recours principal est ecarte.

11. Le recours par voie de jonction est partiellement

admis et l'arret attaque est reforme en ce sens que la

demanderesse est deboutee de ses conclusions en dom-

mages-illterets.

Po ur le surplus, l'arret attaque est confirme, tant sur

le fonds que sur les depens.

'

80. Urteil der II. Zivila.bteilung' vom 18. November 1914 i. S.

Xonkursmasse WaJ.dvogel, Beklagte, gegen

J. Frutigers Söhne, Kläger.

Unwirksamkeit des in Art. 837 ZGB gewährten «Anspruchs

auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes ~ sneziell

des Anspruchs auf Errichtung eines Bau h an d ~ e ~ k e r -

pfandrechts, gegenüber den Konkursgläubigern des zur

Pfandbcstellung Verpflichteten, wie auch gegeuüber allfäl-

ligen Dritterwerbern der in Betracht kommenden Liegen-

schaft.

A.,- Der Vater und Rechtsvorgänger der Kläger hat

im Sommer 1912 zu einem von Franz Waldvogel in

Sachenrecht. N° 80.

453

Gunten auf eigenem Grund und Boden errichteten Neu~

bau verschiedene Arbeiten im Fakturawertvon 18,974 Fr.

30 Cts. geleistet, wovon noch 9039 Fr. 30 Cts. ausstehen.

B. -

Nachdem am 3. Oktober 1912 über Waldvogel

der Konkurs erklärt worden war, erwirkte Frutiger

Vater am 14. Oktober 1912 für seine Werklohnforde-

rung gegen Waldvogel die Vormerkung (fähigkeit des Bauherrn und von dem weitem Schick-

sal der bebauten Liegenschaft unabhängig macht, u n te r

der Voraus&etzung jedoch, dass er rechtzeitig

von dem ihm gegebenen Mittel Gebrauch

mach t. Wie nun für den Fall der Zahlungsunfähigkeit

des Bauherrn oder des Oberakkordanten der rechtzeitige

Gebrauch jene:: Mittels darin besteht, dass die (definitive

oder provisorische) Eintragung des Baupfandrechtes noch

vor der Eröffnung des K 0 nk u rs e s über den Bauherrn

bewirkt wird (vergl. oben Erw. 3), so muss derjenige

Baugläubiger, der sich auch für den Fall der Weiterver-

äusserung des bebauten Grundstückes sichern wi1l, dafür

sorgen, dass das Pfandrecht noch \or dieserWei terver-

äusserung eingetragen oder doch vorgemerkt werde.

Vom praktischen Gesichtspunkte aus bestehen

sodann schwerwiegende Bedenken gegen die Zulassung

einesBaupfandanspruches, der noch während dreier Monate

gegenüber jedem Erwerber der bereits überbauten Liegen-

schaft geltend gemacht werden könnte, und der aussel'-

dem (vergl. HUBER a. a. O. S.68) auch dann Platz greifen

Sachenrecht. N° 80.

467

würde, wenn von Anfang an nicht der Eigentümer, son-

dern ohne dessen Wissen und Willen irgend ein Dritter,

z. B. der Mieter oder Pächter, bauen liess. Die wichtigste

Errungenschaft des modernen Immobiliarsachenrechts,

nämlich die Pnblizität der dinglichen Rechte an Im-

mobilien unter Abschaffung der meisten gesetzlichen

Hypotheken des gemeinen Rechts, die nicht ohne Grund

als « schleichende Hypotheken I) bezeichnet zu werden

pflegten, würde durch einen solchen . quasi-dinglichen

Anspruch wieder in Frage gestellt. Allerdings anerkennt

auch noch das ZGB eine Anzahl sogenannter still-

schweigender, d. h.keiner Eintragung bedürfender Pfand-

rechte, die der Erwerber, auch wenn sie ihm nicht be-

kannt waren, gegen sich gelten lassen muss, nämlich in

den Art. 784 Abs. 1, 808 Abs. 3, 810 Abs. 2, 819 und 836.

Allein dabei handelt es sich durchweg um Verhältnisse,

zu deren Aufklärung eine einfache Erkundigung bei der

kompetenten Behörde (in den Fällen der Art. 784 Abs. 1

und 836), bezw. bei den Hypothekargläubigern (in den

Fällen der Art. 808 Abs. 3, 810 Abs. 2 und 819) genügt,

und zudem selten um grössere Beträge, zumal da die be-

treffenden Forderungen rasch geltend gemacht zu werden

pflegen. Anders beim Bauhandwerkerpfandrecht. Dieses

kann unter Umständen fast den ganzen 'Wert der Liegen-

schaft absorbieren, uud der Erwerber hat meist kein

Mittel, sich über die in Betracht kommenden Rechts- und

Rechnungsverhältnisse in zuverlässiger Weise aufklären

zu lassen, insbesondere festzustellen, ob noch Forderungen

für solche Arbeiten ausstehen, die vor weniger als drei

Monaten vollendet wurden, bezw. ob in den letzten drei

Monaten überhaupt noch Bauarbeiten (insbesondere z. B.

Reparaturen, Renovierungen, Neuinstallaiionen) aus~e­

führt worden sind, -

ob und welche Zahlungen des bIS-

herigen oder eines frühem Eigentümers auf Rechnung

dieser Arbeiten gehen, -

ob die bezüglichen Angaben

des Verkäufers, oder aber, im Falle VOll Meinungsver-

schiedenheiten zwischen diesem und den Handwerkern,

Sachenrecht. Not 80.

1ie Behauptungen oder Andeutungen der letztern mehr

Glauben verdienen, -

wie ein begonnener oder bevor-

'1tehender Prozess zwischen dem Verkäufer und den Hand-

:v.e~kern, oder zwischen den Handwerkern und einem all-

inlligen Generalunternehmer, oder zwischen diesem und

d~m Ver~äufer, ausfallen wird, usw. Ebensowenig ist zu

emer Prufung und Aufklärung aller dieser Verhältnisse

derjenige befähigt, der vom Erwerber um die Gewäh-

rung eines Hypothekardarlehens angegangen wird und

der sich der Gefahr einer Anfechtung seines Pfandrechtes

nach Art. 841 aussetzen würde. Er wird daher falls er

nicht sicher ist, dass die Liegenschaft nicht ~ehr mit

ßaupfandrechten belastet werden kann, die nachgesuchte

Hypothek überhaupt nicht, oder erst' nach Ablauf von

d~ei Monaten, oder uur unter sonstwie ungünstigen Be-

dmgungen gewähren. Dass der Käufer (und mit ihm

auch der Belehner) eines bebauten Grundstückes in Be-

z.~~ auf die Frage der Existenz und des Umfanges all-

falhger Bauschulden auf das Vertrauen zu seinem Ver-

käufer und also für den Fall nachträglicher Pfandein-

tragu~gen auf eine Schadenersatzklage gegen diesen

a~gewlesen un? von dessen Zahlungsfähigkeit abhängig

s~m soll, damIt «der anspruchsberechtigte Gläubiger,.

m.cht

«at~f ~as Vertrauen in seinen Schuldner ange-

WleSe~)) seI, WIe HUBER in der zitierten Abhandlung, S. 67

postulIert, kann weder als, praktisch noch als billig an-

erkannt werden. Der Käufer einer Liegenschaft braucht

normalerweise nicht an eine Haftung des Verkäufers zu

~~n.ken . un~ pflegt deshalb mit Recht dessen Zahlungs-

fahlgkeIt mcht zu prüfen, während dies im Verhältnis

~wis~hen Bauglä~iger und Bauherrn durchaus gebräuch-

lIch Ist. Dass übflgens der Käufer, wenn ihm das Risiko

der Eintragung von Baupfandrechten nach dem Eigen-

tumsübergang aufgebürdet wird, sich gegen dieses Risiko

leicht durch Zurückhallung des Kaufpreises schützen

könJ1e (so HUBER a. a. O. S. 69, zürch. Kass.-Ger. a. a. O.

Erv:, 2 i. f.), ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig.

Sachenrecht. N° 80.

46t

Die Notwendigkeit, beim Kaufe, nicht etwa nur eines

Neubaues, son dem überhaupt eines beb au t e n Grund-

stückes, den Kaufpreis während dreier Monate zurück-

zubehalten (bis feststünde, ob etwa Baupfandansprüche

geltend gemacht werden), würde zu einer derartigen

Erschwerung des Liegenschaftsverkehrs führen, dass da-

von (vergl. WIELAND in der Schweiz. Jur.-Zeitung, 9

S. 82, und SCHEIDEGGER in der Zeitsehr. f. schw. R., 32

S. 20) oft gerade die Bauhandwerker, deren Schutz das

Gesetz bezweckte, am empfindlichsten betroffen würden.

Der Kaufpreis lässt sich bei bebauten Grundstücken,

zumal bei den hypothekarisch belasteten, die wohl die

Mehrzahl der von Handänderungen betroffenen Immo-

bilien bilden, nicht so leicht retinieren; denn in der

Regel besteht die Tilgung des Kaufpreises nur zum

kleinsten Teil in einer Barzahlung, zum andern, grössern

Teile dagegen in der Übernahme von Hypotheken; diese

Übernahme aber pflegt Zug um Zug mit der Übertragung

des Eigentums vor sich zu gehen und lässt sich aus

Rücl{sicht auf die Hypothekargläubiger nicht wohl ver-

schieben.

Entsprechendes gilt von den übrigen gesetzlichen

Pfandrechten des Art. 837. Dem Käufer einer Liegen-

schaft ist eiIie Feststellung der Rechts- und Rechnungs-

verhältnisse zwischen den frühem Eigentümern oder

Miteigentümern dieser Liegenschaft und eine indirekte

Haftung für allfällig noch nicht beglichene Kaufpreis-

restanzen oder Auskaufsummen oder (vergl. Art. 523

OR) für Ansprüche aus einem Verpfründungsvertrag

ebensowenig zuzumuten, wie die Feststellung der Rechts-

und Rechnungsverhältnisse zwischen seinem Verkäufer

und den Unternehmem, Ober- und Unterakkordanten,

die zu einem Bau auf dem betreffenden Grundstück

Arbeit geleistet haben können. Und auch hier würden

unter dem Bestreben nach Gewährung eines möglichst

weitgehenden Schutzes indirekt gerade diejenigen zu

leiden haben, in deren Interesse das gesetzliche Pfand-

470

Sachenrecht. No 80.

recht eingeführt wurde. Insbesondere würde durch das

dem Käufer aufgebürdete Risiko, für Kaufpreis- oder

Auskaufschulden seines Verkäufers oder eines frühern

Vormannes, vielleicht sogar kumulativ mit. allfälligen

Bau schulden des einen oder des andern frühern Eigen-

tümers haften zu müssen, sowie durch die Schwierigkeit,.

unter solchen Umständen neue Hypotheken aufnehmen

zu können, die Verkäuflichkeit aller nicht seit mehr als

drei Monaten im Eigentum des Verkäufers stehenden Lie-

genschaften, und dadurch die W ei t e rverkäuflichkeit

überhaupt aller Liegenschaften, erheblich beeinträchtigt.

5. - Auf Grund der vorstehenden Erwägungen könnte

selbst dann, wenn Wortlaut und Entstehungsgeschichte

des Gesetzes keinen Aufschluss darüber geben würden,

~egen wen der (l Anspruch auf Errichtung eines gesetz-

lichen Pfandrechtes» gewährt werden wollte, und wenn

daher der Richter in Anwendung des Art. 1 Abs. 2 ZGB

nach der Regel entscheiden müsste, die er als Gesetz-

geber aufstellen würde, nach Abwägung aller in Betracht

kommenden Interessen nicht anders als im Sinne der

Unwirksamkeit des Pfanderrichtungsanspruchs gegen-

über dem Dritterwerber der Liegenschaft, wie auch

gegenüber den Konkursgläubigern des zur Pfandbe-

stellung Verpflichteten, entschü:oden werden.

. Mit der Unmöglichkeit, die Eintragung der gesetz-

lIchen Pfandrechte des Art. 837 gegenüber der Konkurs-

masse des Eintragungspflichtigen durchzusetzen, ist

allerdings nicht auch die Unwirksamkeit des Pfand-

bestellungsanspruchs gege.nüber dem Gemeinschuldner

seI b s t gegeben. Dies könnte für den Fall des Kon-

kurswiderrufs, wie auch für den FalI, dass die als Pfand

beanspruchte Liegenschaft konkursfrei sein sollte, u. U.

von Bedeutung sein. Da jedoch im vor li e a end e n

Fall die Eintragung des Baupfandrechtes;egenüber

der « Konkursmasse» verlangt und gegenüber dem Kon-

ku.rsiten persönlich kein Begehren gestellt wurde, so ist

nur über jenen, gegenüber der Konkursmasse erhobenen

ObHgationenl'ooht. N0 81.

471.

AnspI:Uchzu entscheiden, - was nach den vorstehenden

Erwägungen im Sinne der Abweisung zu geschehen hat.

Endlich kann hier dahingestellt bleiben, ob im Falle

der Kollusion zwischen dem Bauherrn und einem Drit-

ten, der ihm das bebaute Grundstück zu dem Zwecke

abkauft, um die Bauhandwerker zu prellen. bezw. um

jenem . ihre Prellung zu ermöglichen. die Baugläubiger

auf Grund von Art. 41 Abs. 2 OR oder aus einem

andern Rechtsgrunde gegen den Dritten vorgehen

könnten.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berrrfung wird in dem Sinne teilweise gutgeheis-

sen, dass die Rechtsbegehren 3 und 4 der Klage abge-

wiesen werden.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

81. Urteil der I: Zivila.bteilung vom 13. Juni 1914 i. S .

Blum, Kläger, gegen Wem, Beklagten.

Konkurrenzverbot in Verbindung mit Geschäftsverkauf, U eber-

tretung? ~ Konventionalstrafe bei Uebertretung des Kon-

kurrenzverbotes, Mass der Herabsetzung, Kriterien.

A. - Mit Urteil vom 11. April 1913 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die auf Bezahlung einer

Konventionalstrafe von 50,eOO Fr. nebst 5 % Zins

durch den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen.

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Kli.iger 2m 5. Juli

1913 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit

dem Antrag auf Aufhebung und Gutheissung der K!age.

C. -

Am 14. August 1913 hat j"!j'Kläger in !lee