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73_I_278

BGE 73 I 278

Bundesgericht (BGE) · 1941-05-05 · Deutsch CH
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278

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

nicht übertriebener Formalismus ist, den Ehevertrag nicht

als Eigentumsausweis der Gesuchstellerin genügen zu

lassen. Vielmehr ist ~ aIialog der für den Fall der Erb-

teilung aufgesteUten Vorschrift von Art. 18 der Grund-

buchverordnurig -

neben dem Ehevertrag ein darauf

gestützter Vertrag über die güterrechtliche Auseinander-

setzung oder die schriftliche Zustimmung sämtlicher

(andern) Erben des Ehemannes beizubringen. Es steht der

Gesuchstellerin frei, eine neue Anmeldung mit solchen

Ausweisen einzureichen. Fraglich ist, ob es alsdann, der

Ansicht des Justiz- und Polizeidepartements entsprechend,

hoch der vorgängigen Eintragung der Erbengemeinschaft

als Eigentümer dieses Grundstückes· bedarf, das (unter

der angenommenen Voraussetzung) zwar zum Nachlass,

aber nicht zur Erbschaft des Ehemannes gehört.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

40. Urteil der 11. Zivllahteilung vom 9. Oktober 1947

i. S. Sehneller gegen Kleinen Bat des Kantons Grauhflnden.

Baukandlwerkerpjantlrecht. Eine richterliche Verfügung auf Ein-

tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann der Grundbuch-

führer daraufhin prüfen, ob sie gegen die richtige Person gerichtet

ist. Passiv legitimiert ist niemals der frühere Eigentümer des

zu belastenden Grundstücks. der dieses im Zeitpunkt der

Stellung des Eintragungsgesuches bereits einem 1Jrit;ten verkauft

hatte. Art. 837, 839 ZGB.

HY'Potheque Mgals des amsans et emr~8. Le conservateur du

registre foncier est competent pour rechercher si le jugement

gui ordonne l'inscription de l'hypotheque a bien ete rendu contra

1& personne qui avait qualiU POtJJ1' aejendre a l'action. Cette

qualite doit ~tra deniee a un pr6cedent proprietaire qui avait

dej&. vendu l'immeuble au moment ob. la demande a ete formes

(Mt. 837. 83900).

Ipoteca legale degli operai e imprenditori. L'ufficiale deI registro

fondiario e competente per esa.minare se la sentenza ehe ordina

]'iscrizione dell'ipoteca sm stata proIata effettivamente contro

la persona che aveva veste per essere convenuta in causa.

Registersachen. N° 40.

2'19

Quasta veste non dev'essere riconosciuta a

UD preceQ.ente

proprietario che aveva gia venduto 10 stabile &llorchela

domanda d'iscrizione e stata presentata (Mt. 837, 839 CO).

A.. -

Schreinermeister Schneller.führte an einem Neu-

bau des Unternehmers Morini in Ohur Zimmer-, Schreiner-

und Glaserarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 7969.10 aus.

Ohne daran etwas abbezahlt zu haben, verkaufte Morini

am 1. Februar 1947 das Baugrundstück an E. Schätti.

Schneller stellte in der Folge beim Kreisamt Ohur das

Gesuch um Bewilligung der provisorischen Eintragung

eines Bauhandwerkerpfandrechts.für die ganze Forderung.

Mit Verfügung vom 3. Mai 1947 entsprach das Kreisamt

dem Gesuch unter Festsetzung der Frist für die Wirkung

der provisorischen Eintragung und für die Klage auf ein

Jahr. Unterm 6. Mai wies jedoch das Grundbuchamt Ohur

die Anmeldung ab, weil der Bauschuldner Morini seit

1. Februar 1947 nicht mehr Eigentümer des Baugrund-

stückes sei.

B. -

Den Rekurs Schnellers hiegegen hat der Kleine Rat

des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde unter Be-

rufung auf den grundsätzlichen Entscheid des Bundes-

gerichts (BGE 40 II 452 H.) abgewiesen. Mit der vorlie-

genden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I

lit. c OG hält Schneller an seinem Begehren auf Vormer-

kung des Pfandrechts fest, mit der Begründung, das

Grundbuchamt könne sich über die richterliche Anord-

nung der Eintragung nicht hinwegsetzen; jedenfalls

dürfe es sie nicht aus materiellrechtIichenGründen ver-

weigern, über die einzig der Zivilrichter im ordentlichen

Verfahr.en zu befinden habe.

Daß Burulesgericht zieht in Erwägung:

Das Grundbuchamt und die Vorinstanz haben die Ein-

tragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts

aus dem materiellrechtlichen Grunde abgelehnt, dass sioh

der Anspruch darauf gemäss Art. 837/839 ZGB nur gegen

den Bauschuldner, der Eigentümer des Baugrundstückes

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

sei, richte, nicht aber gegen einen dritten Erwerber. Diese

Auffassung entspricht. der im Entscheide BGE 40 II

452' ff. mit sehr eingehenden Erwägungen begründeten

Rechtsprechung des Bundesgerichts. Ob allerdings die

Prüfungsbefugnis des Grundbuchführers, zumal einer be-

hördlichen . Verfügung auf Eintragung gegenüber, sich auf

die materiellrechtliche Begründetheit des Begehrens er-

streckt, mag fraglich erscheinen. Die Streitfrage kann hier

offen bleiben; denn auf alle Fälle muss dem Grundbuch-

führer das Recht zustehen, nicht nur die Kompetenz der

verfügenden Behörde zu überprüfen, sondern auch zu

untersuchen, ob die Verfügung gegen die richtige ·Person

gerichtet ist. Als grundbuchrechtlich passiv legitimiert

kommt aber auf keinen Fall der frühere Eigentümer in

Frage, der das zu belastende Grundstück im Zeitpunkt der

GesuchsteIlung bereits einem Dritten verkauft hat. In

diesem Falle kann der Eintrag nur gegen den neuen Eigen-

tümer bewilligt werden. Letzteres ist hier nicht geschehen.

Laut der Verfügung des Kreisamtes vom 3_ Mai 1947 war

das Eintragungsbegehren gegen den Bauschuldner und

früheren Grundeigentümer Morini gerichtet; der derzei-

tige Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft, Schätti,

ist überhaupt nicht begrnsst worden und hat keine Mit-

teilung der Verfügung erhalten. Auch von der abweisenden

Verfügung des Grundbuchamtes erhielt er keine Abschrift.

In der Eingabe des Antragstellers an den Kleinen Rat ist

dann zwar die Beschwerde als gegen die « Abweisung der

Anmeldung zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfand-

rechts gegen Herrn Franco Morini ... bezw. Herrn Edwin

Schätti _._ » gerichtet bezeichnet. Dies widerspricht jedoch

den Tatsachen des Verfahrens vor Kreisamt und Grund-

buchamt; und auch vor dem. Kleinen Rat trat der neue

Eigentümer in keiner Weise in Erscheinung und erhielt

auch keine Mitteilung vom Entscheid. Unter diesen Um-

ständen hätte der Grundbuchführer die Eintragung auf

alle Fälle ablehnen müssen, also auch dann, wenn er sich

zur Prüfung der Frage, ob sich der Anspruch des Bau-

Schweizerbürgerrecht. N0 41.

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handwerkers auch gegen den Dritterwerber der Liegen-

schaft richte, nicht zuständig betrachtet hätte. Um diesen

Anspruch -

sein Bestehen vorausgesetzt -

durchsetzen

zu können, hätte der Gläubiger sein Begehren um Eintra-

gung gegen den neuen Eigentümer richten müssen. Ob der

Beschwerdeführer dies nachträglich noch tun kann, oder

ob ihm der Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2

ZGB entgegengehalten werden kann,· ist bier nicht zu· ent-

scheiden.

Demnach erkennt das Bumle8geriiht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. SCHWElZERHüRGERREOHT

NATIONALITE SUISSE

41. Extralt de l'arrAt du 9 mai 1941 dans 190 cause A. contre

Departement IMeral de justlce et poliee.

N alionaliU~ La. dispense 81.IIpe1' matNmonio ratf) et non consummatf)

~~itution ~e droit canonique reconnue par la legislation civil~

Italienne, n a pas pour effet de faire recouvrer Ba nationalit6

d'0r!gine 8. la Suissesse qui a contracte un mariage avec un

Italien.

SChil!'6iulf::'?W:gerreckt• .Eine Schweizerin, die mit einem Italiene.r

eme gültIge Ehe emg~en ist, hat das Schweizerrecht ver-

loren, ~uch wenn die Ehe später nach italienischem :Recht durch

päpstlichen Di&pens 81.IIpe1' matrimonio rato et non consummato

aufgelöst wird.

Oittadinanza 8V'izzera. La dis~nsa BUlp61' matrimonio rato et non

consummato (istituto. di diritto canonico riconosciuto da1la

legi~i~e civile ~taliana) non ha per effetto di far riottenere

la cittadinanza SVlZZ6ra alla donna svizzera che si EI unita in

matrimonio con un Italiano.

Resumi des faits:

Demoiselle A., de nationalite suisse, a epouse, le 5 mai

1941, un ressortissant italien. Oe mariage a fait l'objet