Volltext (verifizierbarer Originaltext)
278 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. nicht übertriebener Formalismus ist, den Ehevertrag nicht als Eigentumsausweis der Gesuchstellerin genügen zu lassen. Vielmehr ist ~ aIialog der für den Fall der Erb- teilung aufgesteUten Vorschrift von Art. 18 der Grund- buchverordnurig - neben dem Ehevertrag ein darauf gestützter Vertrag über die güterrechtliche Auseinander- setzung oder die schriftliche Zustimmung sämtlicher (andern) Erben des Ehemannes beizubringen. Es steht der Gesuchstellerin frei, eine neue Anmeldung mit solchen Ausweisen einzureichen. Fraglich ist, ob es alsdann, der Ansicht des Justiz- und Polizeidepartements entsprechend, hoch der vorgängigen Eintragung der Erbengemeinschaft als Eigentümer dieses Grundstückes· bedarf, das (unter der angenommenen Voraussetzung) zwar zum Nachlass, aber nicht zur Erbschaft des Ehemannes gehört. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.
40. Urteil der 11. Zivllahteilung vom 9. Oktober 1947
i. S. Sehneller gegen Kleinen Bat des Kantons Grauhflnden. Baukandlwerkerpjantlrecht. Eine richterliche Verfügung auf Ein- tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann der Grundbuch- führer daraufhin prüfen, ob sie gegen die richtige Person gerichtet ist. Passiv legitimiert ist niemals der frühere Eigentümer des zu belastenden Grundstücks. der dieses im Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsgesuches bereits einem 1Jrit;ten verkauft hatte. Art. 837, 839 ZGB. HY'Potheque Mgals des amsans et emr~8. Le conservateur du registre foncier est competent pour rechercher si le jugement gui ordonne l'inscription de l'hypotheque a bien ete rendu contra 1& personne qui avait qualiU POtJJ1' aejendre a l'action. Cette qualite doit ~tra deniee a un pr6cedent proprietaire qui avait dej&. vendu l'immeuble au moment ob. la demande a ete formes (Mt. 837. 83900). Ipoteca legale degli operai e imprenditori. L'ufficiale deI registro fondiario e competente per esa.minare se la sentenza ehe ordina ]'iscrizione dell'ipoteca sm stata proIata effettivamente contro la persona che aveva veste per essere convenuta in causa. Registersachen. N° 40. 2'19 Quasta veste non dev'essere riconosciuta a UD preceQ.ente proprietario che aveva gia venduto 10 stabile &llorchela domanda d'iscrizione e stata presentata (Mt. 837, 839 CO). A.. - Schreinermeister Schneller.führte an einem Neu- bau des Unternehmers Morini in Ohur Zimmer-, Schreiner- und Glaserarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 7969.10 aus. Ohne daran etwas abbezahlt zu haben, verkaufte Morini am 1. Februar 1947 das Baugrundstück an E. Schätti. Schneller stellte in der Folge beim Kreisamt Ohur das Gesuch um Bewilligung der provisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.für die ganze Forderung. Mit Verfügung vom 3. Mai 1947 entsprach das Kreisamt dem Gesuch unter Festsetzung der Frist für die Wirkung der provisorischen Eintragung und für die Klage auf ein Jahr. Unterm 6. Mai wies jedoch das Grundbuchamt Ohur die Anmeldung ab, weil der Bauschuldner Morini seit
1. Februar 1947 nicht mehr Eigentümer des Baugrund- stückes sei. B. - Den Rekurs Schnellers hiegegen hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde unter Be- rufung auf den grundsätzlichen Entscheid des Bundes- gerichts (BGE 40 II 452 H.) abgewiesen. Mit der vorlie- genden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I lit. c OG hält Schneller an seinem Begehren auf Vormer- kung des Pfandrechts fest, mit der Begründung, das Grundbuchamt könne sich über die richterliche Anord- nung der Eintragung nicht hinwegsetzen; jedenfalls dürfe es sie nicht aus materiellrechtIichenGründen ver- weigern, über die einzig der Zivilrichter im ordentlichen Verfahr.en zu befinden habe. Daß Burulesgericht zieht in Erwägung: Das Grundbuchamt und die Vorinstanz haben die Ein- tragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts aus dem materiellrechtlichen Grunde abgelehnt, dass sioh der Anspruch darauf gemäss Art. 837/839 ZGB nur gegen den Bauschuldner, der Eigentümer des Baugrundstückes ~80 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. sei, richte, nicht aber gegen einen dritten Erwerber. Diese Auffassung entspricht. der im Entscheide BGE 40 II 452' ff. mit sehr eingehenden Erwägungen begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts. Ob allerdings die Prüfungsbefugnis des Grundbuchführers, zumal einer be- hördlichen . Verfügung auf Eintragung gegenüber, sich auf die materiellrechtliche Begründetheit des Begehrens er- streckt, mag fraglich erscheinen. Die Streitfrage kann hier offen bleiben; denn auf alle Fälle muss dem Grundbuch- führer das Recht zustehen, nicht nur die Kompetenz der verfügenden Behörde zu überprüfen, sondern auch zu untersuchen, ob die Verfügung gegen die richtige ·Person gerichtet ist. Als grundbuchrechtlich passiv legitimiert kommt aber auf keinen Fall der frühere Eigentümer in Frage, der das zu belastende Grundstück im Zeitpunkt der GesuchsteIlung bereits einem Dritten verkauft hat. In diesem Falle kann der Eintrag nur gegen den neuen Eigen- tümer bewilligt werden. Letzteres ist hier nicht geschehen. Laut der Verfügung des Kreisamtes vom 3_ Mai 1947 war das Eintragungsbegehren gegen den Bauschuldner und früheren Grundeigentümer Morini gerichtet; der derzei- tige Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft, Schätti, ist überhaupt nicht begrnsst worden und hat keine Mit- teilung der Verfügung erhalten. Auch von der abweisenden Verfügung des Grundbuchamtes erhielt er keine Abschrift. In der Eingabe des Antragstellers an den Kleinen Rat ist dann zwar die Beschwerde als gegen die « Abweisung der Anmeldung zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechts gegen Herrn Franco Morini ... bezw. Herrn Edwin Schätti _._ » gerichtet bezeichnet. Dies widerspricht jedoch den Tatsachen des Verfahrens vor Kreisamt und Grund- buchamt; und auch vor dem. Kleinen Rat trat der neue Eigentümer in keiner Weise in Erscheinung und erhielt auch keine Mitteilung vom Entscheid. Unter diesen Um- ständen hätte der Grundbuchführer die Eintragung auf alle Fälle ablehnen müssen, also auch dann, wenn er sich zur Prüfung der Frage, ob sich der Anspruch des Bau- Schweizerbürgerrecht. N0 41. 281 handwerkers auch gegen den Dritterwerber der Liegen- schaft richte, nicht zuständig betrachtet hätte. Um diesen Anspruch - sein Bestehen vorausgesetzt - durchsetzen zu können, hätte der Gläubiger sein Begehren um Eintra- gung gegen den neuen Eigentümer richten müssen. Ob der Beschwerdeführer dies nachträglich noch tun kann, oder ob ihm der Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB entgegengehalten werden kann,· ist bier nicht zu· ent- scheiden. Demnach erkennt das Bumle8geriiht: Die Beschwerde wird abgewiesen. III. SCHWElZERHüRGERREOHT NATIONALITE SUISSE
41. Extralt de l'arrAt du 9 mai 1941 dans 190 cause A. contre Departement IMeral de justlce et poliee. N alionaliU~ La. dispense 81.IIpe1' matNmonio ratf) et non consummatf) ~~itution ~e droit canonique reconnue par la legislation civil~ Italienne, n a pas pour effet de faire recouvrer Ba nationalit6 d'0r!gine 8. la Suissesse qui a contracte un mariage avec un Italien. SChil!'6iulf::'?W:gerreckt• .Eine Schweizerin, die mit einem Italiene.r eme gültIge Ehe emg~en ist, hat das Schweizerrecht ver- loren, ~uch wenn die Ehe später nach italienischem :Recht durch päpstlichen Di&pens 81.IIpe1' matrimonio rato et non consummato aufgelöst wird. Oittadinanza 8V'izzera. La dis~nsa BUlp61' matrimonio rato et non consummato (istituto. di diritto canonico riconosciuto da1la legi~i~e civile ~taliana) non ha per effetto di far riottenere la cittadinanza SVlZZ6ra alla donna svizzera che si EI unita in matrimonio con un Italiano. Resumi des faits: Demoiselle A., de nationalite suisse, a epouse, le 5 mai 1941, un ressortissant italien. Oe mariage a fait l'objet