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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
nicht übertriebener Formalismus ist, den Ehevertrag nicht
als Eigentumsausweis der Gesuchstellerin genügen zu
lassen. Vielmehr ist ~ aIialog der für den Fall der Erb-
teilung aufgesteUten Vorschrift von Art. 18 der Grund-
buchverordnurig -
neben dem Ehevertrag ein darauf
gestützter Vertrag über die güterrechtliche Auseinander-
setzung oder die schriftliche Zustimmung sämtlicher
(andern) Erben des Ehemannes beizubringen. Es steht der
Gesuchstellerin frei, eine neue Anmeldung mit solchen
Ausweisen einzureichen. Fraglich ist, ob es alsdann, der
Ansicht des Justiz- und Polizeidepartements entsprechend,
hoch der vorgängigen Eintragung der Erbengemeinschaft
als Eigentümer dieses Grundstückes· bedarf, das (unter
der angenommenen Voraussetzung) zwar zum Nachlass,
aber nicht zur Erbschaft des Ehemannes gehört.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
40. Urteil der 11. Zivllahteilung vom 9. Oktober 1947
i. S. Sehneller gegen Kleinen Bat des Kantons Grauhflnden.
Baukandlwerkerpjantlrecht. Eine richterliche Verfügung auf Ein-
tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann der Grundbuch-
führer daraufhin prüfen, ob sie gegen die richtige Person gerichtet
ist. Passiv legitimiert ist niemals der frühere Eigentümer des
zu belastenden Grundstücks. der dieses im Zeitpunkt der
Stellung des Eintragungsgesuches bereits einem 1Jrit;ten verkauft
hatte. Art. 837, 839 ZGB.
HY'Potheque Mgals des amsans et emr~8. Le conservateur du
registre foncier est competent pour rechercher si le jugement
gui ordonne l'inscription de l'hypotheque a bien ete rendu contra
1& personne qui avait qualiU POtJJ1' aejendre a l'action. Cette
qualite doit ~tra deniee a un pr6cedent proprietaire qui avait
dej&. vendu l'immeuble au moment ob. la demande a ete formes
(Mt. 837. 83900).
Ipoteca legale degli operai e imprenditori. L'ufficiale deI registro
fondiario e competente per esa.minare se la sentenza ehe ordina
]'iscrizione dell'ipoteca sm stata proIata effettivamente contro
la persona che aveva veste per essere convenuta in causa.
Registersachen. N° 40.
2'19
Quasta veste non dev'essere riconosciuta a
UD preceQ.ente
proprietario che aveva gia venduto 10 stabile &llorchela
domanda d'iscrizione e stata presentata (Mt. 837, 839 CO).
A.. -
Schreinermeister Schneller.führte an einem Neu-
bau des Unternehmers Morini in Ohur Zimmer-, Schreiner-
und Glaserarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 7969.10 aus.
Ohne daran etwas abbezahlt zu haben, verkaufte Morini
am 1. Februar 1947 das Baugrundstück an E. Schätti.
Schneller stellte in der Folge beim Kreisamt Ohur das
Gesuch um Bewilligung der provisorischen Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts.für die ganze Forderung.
Mit Verfügung vom 3. Mai 1947 entsprach das Kreisamt
dem Gesuch unter Festsetzung der Frist für die Wirkung
der provisorischen Eintragung und für die Klage auf ein
Jahr. Unterm 6. Mai wies jedoch das Grundbuchamt Ohur
die Anmeldung ab, weil der Bauschuldner Morini seit
1. Februar 1947 nicht mehr Eigentümer des Baugrund-
stückes sei.
B. -
Den Rekurs Schnellers hiegegen hat der Kleine Rat
des Kantons Graubünden als Aufsichtsbehörde unter Be-
rufung auf den grundsätzlichen Entscheid des Bundes-
gerichts (BGE 40 II 452 H.) abgewiesen. Mit der vorlie-
genden Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 I
lit. c OG hält Schneller an seinem Begehren auf Vormer-
kung des Pfandrechts fest, mit der Begründung, das
Grundbuchamt könne sich über die richterliche Anord-
nung der Eintragung nicht hinwegsetzen; jedenfalls
dürfe es sie nicht aus materiellrechtIichenGründen ver-
weigern, über die einzig der Zivilrichter im ordentlichen
Verfahr.en zu befinden habe.
Daß Burulesgericht zieht in Erwägung:
Das Grundbuchamt und die Vorinstanz haben die Ein-
tragung des provisorischen Bauhandwerkerpfandrechts
aus dem materiellrechtlichen Grunde abgelehnt, dass sioh
der Anspruch darauf gemäss Art. 837/839 ZGB nur gegen
den Bauschuldner, der Eigentümer des Baugrundstückes
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
sei, richte, nicht aber gegen einen dritten Erwerber. Diese
Auffassung entspricht. der im Entscheide BGE 40 II
452' ff. mit sehr eingehenden Erwägungen begründeten
Rechtsprechung des Bundesgerichts. Ob allerdings die
Prüfungsbefugnis des Grundbuchführers, zumal einer be-
hördlichen . Verfügung auf Eintragung gegenüber, sich auf
die materiellrechtliche Begründetheit des Begehrens er-
streckt, mag fraglich erscheinen. Die Streitfrage kann hier
offen bleiben; denn auf alle Fälle muss dem Grundbuch-
führer das Recht zustehen, nicht nur die Kompetenz der
verfügenden Behörde zu überprüfen, sondern auch zu
untersuchen, ob die Verfügung gegen die richtige ·Person
gerichtet ist. Als grundbuchrechtlich passiv legitimiert
kommt aber auf keinen Fall der frühere Eigentümer in
Frage, der das zu belastende Grundstück im Zeitpunkt der
GesuchsteIlung bereits einem Dritten verkauft hat. In
diesem Falle kann der Eintrag nur gegen den neuen Eigen-
tümer bewilligt werden. Letzteres ist hier nicht geschehen.
Laut der Verfügung des Kreisamtes vom 3_ Mai 1947 war
das Eintragungsbegehren gegen den Bauschuldner und
früheren Grundeigentümer Morini gerichtet; der derzei-
tige Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft, Schätti,
ist überhaupt nicht begrnsst worden und hat keine Mit-
teilung der Verfügung erhalten. Auch von der abweisenden
Verfügung des Grundbuchamtes erhielt er keine Abschrift.
In der Eingabe des Antragstellers an den Kleinen Rat ist
dann zwar die Beschwerde als gegen die « Abweisung der
Anmeldung zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfand-
rechts gegen Herrn Franco Morini ... bezw. Herrn Edwin
Schätti _._ » gerichtet bezeichnet. Dies widerspricht jedoch
den Tatsachen des Verfahrens vor Kreisamt und Grund-
buchamt; und auch vor dem. Kleinen Rat trat der neue
Eigentümer in keiner Weise in Erscheinung und erhielt
auch keine Mitteilung vom Entscheid. Unter diesen Um-
ständen hätte der Grundbuchführer die Eintragung auf
alle Fälle ablehnen müssen, also auch dann, wenn er sich
zur Prüfung der Frage, ob sich der Anspruch des Bau-
Schweizerbürgerrecht. N0 41.
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handwerkers auch gegen den Dritterwerber der Liegen-
schaft richte, nicht zuständig betrachtet hätte. Um diesen
Anspruch -
sein Bestehen vorausgesetzt -
durchsetzen
zu können, hätte der Gläubiger sein Begehren um Eintra-
gung gegen den neuen Eigentümer richten müssen. Ob der
Beschwerdeführer dies nachträglich noch tun kann, oder
ob ihm der Ablauf der Dreimonatsfrist des Art. 839 Abs. 2
ZGB entgegengehalten werden kann,· ist bier nicht zu· ent-
scheiden.
Demnach erkennt das Bumle8geriiht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. SCHWElZERHüRGERREOHT
NATIONALITE SUISSE
41. Extralt de l'arrAt du 9 mai 1941 dans 190 cause A. contre
Departement IMeral de justlce et poliee.
N alionaliU~ La. dispense 81.IIpe1' matNmonio ratf) et non consummatf)
~~itution ~e droit canonique reconnue par la legislation civil~
Italienne, n a pas pour effet de faire recouvrer Ba nationalit6
d'0r!gine 8. la Suissesse qui a contracte un mariage avec un
Italien.
SChil!'6iulf::'?W:gerreckt• .Eine Schweizerin, die mit einem Italiene.r
eme gültIge Ehe emg~en ist, hat das Schweizerrecht ver-
loren, ~uch wenn die Ehe später nach italienischem :Recht durch
päpstlichen Di&pens 81.IIpe1' matrimonio rato et non consummato
aufgelöst wird.
Oittadinanza 8V'izzera. La dis~nsa BUlp61' matrimonio rato et non
consummato (istituto. di diritto canonico riconosciuto da1la
legi~i~e civile ~taliana) non ha per effetto di far riottenere
la cittadinanza SVlZZ6ra alla donna svizzera che si EI unita in
matrimonio con un Italiano.
Resumi des faits:
Demoiselle A., de nationalite suisse, a epouse, le 5 mai
1941, un ressortissant italien. Oe mariage a fait l'objet