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74_I_323

BGE 74 I 323

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

steuer, von der übrigens in Art. 13 Abs. 2 LStB nicht die

Rede ist, in sich schliessen.

2. -

Werden vereinnahmte Entgelte, für welche die

Steuer entrichtet worden ist, zurückvergütet, so kann nach

Art. 20 Abs. 3 LStB der dafür entrichtete Steuerbetrag

von der Steuer in Abzug gebracht werden, die für das

Kalendervierteljahr geschuldet ist, in dem die Rücker-

stattung erfolgte. Das gilt insbesondere für die Rücker-

stattung des Entgelts wegen Rückgängigmachung der

Leistung. Der Rückgängigmachung der Leistung ist der

Fall gleichzusetzen, wo der Lieferer gemäss vertraglicher

Abmachung die gelieferte Ware zurücknimmt, den dafür

bezahlten und allfällig noch geschuldeten Preis im vollen

Umfange gutschreibt und anstelle der ursprünglichen

Ware eine andere liefert. Dabei kann grundsätzlich nichts

darauf ankommen, innert welcher Frist nach der ersten

Lieferung dieser Umtausch stattfindet; indessen wird

diese Frist in der Regel ku~z sein, da der Lieferer länger

gebrauchte Ware nicht mehr zum vollen Preise zurück-

nehmen wird~ Wenn ohne Preisabzug umgetauscht wird,

braucht der Lieferer die Luxussteuer für das erste Ge'-

schäft nicht zu entrichten; wenn er sie bereits entrichtet

hat, kann er sie von der Steuer abziehen, die für die

Steuerperiode geschuldet wird, in der das Umtauschge-

schäft erfolgte. Hat der Steuerpflichtige die Steuer gemäss

Art. 23 LStB auf den Abnehmer überwälzt, so hat er

ihm neben dem Kaufpreis auch den Steuerbetrag gutzu-

schreiben; ist die Luxussteuer im Preis inbegriffen, so

erfasst die volle Gutschrift des Preises ohne weiteres auch

die überwälzte Luxussteuer. Anderseits hat der Lieferer

die Luxussteuer für die Umtauschlieferung voll zu ent-

richten und darf sie auf den Käufer überwälzen. Anders

wäre allenfalls zu entscheiden, wenn für die zurückgenom--

mene Ware nur ein Teil des seinerzeit bezahlten Preises

angerechnet würde; in diesem Falle hätte man es wohl

nicht nur mit einem, sondern mit zwei steuerbaren Um-

sätzen zu tun, wobei für die Besteuerung des zweiten

Bundesroohtliche Abgaben. Na 61.

323

Geschäftes der Betrag, der durch die Warenhingabe

ausgeglichen wird, in das Entgelt einzurechnen wäre

(Art. 15 Abs. 3 LStB).

Hier hatte die Beschwerdeführerin gemäss Abmachung

mit den Käufern die . ursprünglich gelieferten Radio-

apparate, unter Gutschrift des vollen Preises für denjeni~

gen der Umtauschapparate, zurückgenommen. Dabei hatte

sie die Luxussteuer für die stornierten Verkäufe nicht

entrichtet oder abgezogen. Dazu war sie nach dem Ge-

sagten berechtigt. Die eidg. Steuerverwaltung hat denn

auch insoweit keine Luxussteuer nachgefordert. Dagegen

ist die Beschwerdeführerin dann ohne weiteres pflichtig,

die Luxussteuer auf dem vollen Entgelt für die Umtausch-

apparate zu bezahlen und nicht nur, wie es geschehen

ist, auf dem Aufgeld. Dem Käufer geschieht dadurch

entgegen ihrer Meinung kein Unrecht; er hat die über-

wälzte Steuer nur einmal, nämlich vom Entgelt für die

eingetauschte Ware, zu entrichten.

61. Urteil vom 8. Oktober 1948 i. S. Lindner gegen eidg. Steuer-

verwaltung.

'Luxussteuer : Im Registerverfahren sind getrennt ~ Rechnung

gestellte «Auslagen für die Beförderung und VersIcherung. der

Waren» von der Steuer ausgenommen.~Art. 15 Abs. 2 ht.a

LStB). Was kann der Kürschner, der die P,elze seiner K~den

abholt, instandhält und nachher ~eder abhefert, unter dIesem

Tjtel abziehen Y '

Impot sur le luxe: Dans la proeedure d'immatricu1ation les !,frais

d'expedition et d'assuranee des artieles» qui sont mlS en

compte separement ne sont pas soumis a l'impot (~rt~ 15 a~. 2

lit. a AIL). Quels sont les montants que peut dMurre ace, titre

1e pelletier qui chereh.e a domicile les,fourrures de,s,es .cliez;ts,

les entretient et ensUlte les rapporte aleurs propr16taires .

Imposta sul lUS80: Non sono soggette all'imposta le,~ sp~e cli

trasporto e d'assicurazione)) ehe, nella proeedura d lscrlZlone,

sono computate separatamente al cliente,(art. ~5 .cp. 21ett. a

DIL). Quanto puo dedurre a questo t!tolo,11 ~lhc~JlalO che va a

prendere le pellicce ~ domi~ilio,deI SUOl chentl, le conserva

e le riporta poi ai SUOI proprletar1 ?

324

V &rwaltungs_ und Disziplinarrecht.

A. -

Der Beschwerdeführer ist als Kürschner für seine

Pelzwarenlieferungen luxussteuerpflichtig. Am 12. Februar

1948 traf die eidg. Steuerverwaltung ihm gegenüber fol-

genden Entscheid :

.

«Die vom Steuerpflichtigen bei der Ablieferimg von instand-

s:~ha.Itenen Luxuswaren getrennt in Rechnung gestellten Beträge

fur das Abholen und ~urücktrage~ sowie f~ die Versicherung

d~r Luxuswaren unterlIegen als Teile des LIeferungsentgelts im

SInne von Art. 15 Abs. 1 LStB mit folgenden Ausnahmen der

Luxussteuer :

.. a) Die ge~rennt in Rechnung gestellten Auslagen an Dritte

fur das Zuruckt~agen und die Versicherung der Waren beim

~ransport zum LIeferungsempfänger können nach Art. 15 Abs. 2

ht. a LStB abgezogen werden.

. b) Die getrennt in Rechnung gestellte Prämie für die Ver-

slCh~g der ~aren während der Dauer der Instandhaltung

un~erliegt der ~ef,:rungssteuer dann nicht, wenn die Versicherung

?eun S~uerpflichtlgen nicht zum üblichen Inhalt des Vertrages

uber dIe Instan~.altung gehört und. der Steuerpflichtige die

betreffende Ware fur fremde Rechnung nn Sinne von Art. 16 des

Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag versichert hat.»

Die Einsprache Lindners gegen diesen Entscheid wurde

am 20. Mai 1948 abgewiesen.

B. -

Lindner führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und

festzustellen, dass beim Aufbewahren von Pelzwaren die

sämtlichen getrenn~ in Rechnung gestellten Auslagen für

das Abholen und das Zurücktragen sowie für die Ver-

sicherung der Waren nicht der Luxussteuer unterliegen

und dass er, Beschwerdeführer, auf den für diese Leistun-

gen eingenommenen Beträgen keine Luxussteuer schulde.

Er macht geltend, Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB befreie von

der Luxussteuer ausdrücklich schlechthin die Ausla"gen

für die Beförderung und die Versicherung der Waren, sofern

nur der Lieferer gesondert dafür Rechnung stelle. Es könne

offen bleiben, ob die Auffassung der eidg. Steuerverw~ltung

richtig sei, dass nur Waren, die Gegenstand der Lieferung

bilden, gemeint seien, nicht auch andere, z. B. Werkstoffe,

aus denen der Lieferungsgegenstand hergestellt wird. Denn

die Pelzwaren, die beim Kunden' zur Aufbewahrung abge-

holt werden, seien mit den demselben nachher wieder

abgelieferten Waren identisch. Also seien nicht nur die

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 61.

326

A~fwendungen für das Zurücktragen der Pelzwaren zum

Kunden und für ihre Versicherung während dieses Trans-

portes, sondern auch diejenigen für das Abholen dieser

Waren und fÜ!' ihre Versicherung während des Hertrans-·

portes und der Aufbewahrung Auslagen für die Beför-

derung und Versicherung der den Gegenstand der Lieferung

darstellenden Ware und daher nach Art. 15 Abs. 2 lit. a

LStB von der Steuer ausgenommen. Zu Unrecht nehme

die eidg. Steuerverwaltung an, Auslagen für den Transport

des Lieferungsgegenstandes zum Lieferanten und für die

Versicherung während dieser Beförderung könnten so

, wenig steuerfrei sein wie die entsprechenden Auslagen bei

der Beschaffung von Werkstoffen oder sonstiger anderer

Waren; denn es bestehe kein Grund, diese beiden ver-

schiedenen Tatbestände gleich zu behandeln.

Sodann erfasse Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB nicht nur Aus-

lagen an Dritte, sondern auch solche für das eigene Per.;

sonal des Lieferers. Wohl sei in lit. a von « Auslagen », in

lit. b dagegen von « Kosten)J die Rede. Das sei aber kein

Grund anzunehmen, die beiden Ausdrücke . bedeuteten

nicht dasselbe; der Wechsel in der Ausdrucksweise könne

ebensowohl auf rein stilistischen Erwägungen beruhen.

Entgegen der Auffassung der eidg. Steuerverwaltung könne

auch nichts darauf ankommen, ob die Kosten des Trans-

. portes mit eigenen Einrichtungen des Steuerpflichtigen

leicht oder schwierig zu ermitteln und zu überprüfen seien.

O. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be-

schwerde sei abzuweisen.

Sie führt aus, Abs. 2 des Art. 15 LStB könne nur dann

richtig verstanden werden, wenn sein Zusammenhang mit

Abs. 1 berücksichtigt werde. Abs. 1 definiere das Entgelt,

die Grundlage für die Berechnung der Steuer auf derLie~

ferung von Pelz waren, als die volle Gegenleistung für die

lieferung. Entgelt sei also nicht bloss der Wert der liefer-

bereiten Ware, sondern die Gegenleistung für die Erfill·

lung des den Gegenstand der Steuer bildenden wirtschaft-

lichen Vorgangs, der Lieferung selbst; das sei der Wert

326

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

der lieferbereiten Ware nebst sämtlichen aus der Lieferung

erwachsenden Spesen. Abs. 2 zähle bestimmte dieser Spe-

sen auf, welche bei der Steuerberechnung vom Entgelt

abgezogen -werden können. Andere Spesen seien von der

Steuer nicht ausgenommen, seien es ebenfalls Lieferungs-

spesen oder Spesen, die mit der Lieferung als solcher nicht

zusammenhingen, weil sie schon vorher erwachsen seien.

Die letztgenannte Art sei -Bestandteil der Kosten der

lieferbereiten Ware. Dazu gehörten im vorliegenden Falle

die Kosten des Abholens der Pelze beim Kunden und jene

der Vßrsicherung während der Dauer ihrer Aufbewahrung

und Instandhaltung; denn lieferbereite Ware sei erst der

während des Sommers instandgehaltene, nicht aber schon

der für die sachkundige Behandlung dUrch den Kürschner

abgeholte Pelz.

Wenn Art. 15 Abs. 2 LStB in lit. a von « Auslagen l), in

lit. b dagegen von « Kosten » spreche, sei damit offensicht-

lich zweierlei gemeint: « Kosten » seien alle Aufwendungen,

« Auslagen » jedoch nur die « effektiven Auslagen an Dritt-

personen » (BGE 73 I 264, Erw. 2 am Ende).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 13lit. b LStB wird die Luxussteuer bei

Lieferungen von Waren der in Anlage II bezeichneten

Art, also auch der Pelzwaren, vom vereinnahmten Entgelt

berechnet. Gemäss Art. 15 Abs. 1 gehört zum Entgelt alles,

was der Lieferer (oder an seiner Stelle ein Dritter) als

Gegenleistung für die Lieferung der Ware erhält. Abs. 2

daselbst. bestimmt, dass vom Entgelt abgezogen werden

können a) die Auslagen für die Beförderung und Versi-

cherung der Waren, sofern sie vom Lieferer gesondert in

Rechnung gestellt werden, und b) die Kosten der Waren-

umschliessung unter näher umschriebenen Voraussetzun-

gen. Aus dieser Ordnung geht hervor, dass das steuerbare

Entgelt, abgesehen von den eben erwähnten Ausnahmen

die Gesamtheit der Leistungen umfasst, die der Liefere;

zufolge der Lieferung erhält, d. h. die Bruttoeinnahme,

Bundesroohtliche Abgaben. N° 61.

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die er aus der Lieferung erzielt, ohne Unterschied danach,

ob die eingenommenen Beträge für ilm Kostenersatz oder

Erträgnisse darstellen (BGE '14 I 319, Erw. 1).

Im Falle, wo Luxuswaren der in Anlage TI bezeichneten

Art auf Grund eines Kaufvertrages geliefert werden, sind

unter den Auslagen, die nach Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB

abgezogen werden dürfen, zu verstehen diejenigen für die

Beförderung dieser Waren vom Lieferer zum Empfänger

und für die Versicherung derselben Waren während dieses

Transportes. Denn mit der Ware, von' der Abs. 2 lit. a

spricht, ist offenbar dieselbe gemeint, die im Sinne des

vorangehenden Abs. 1 Gegenstand der Lieferung ist. Jeden-

falls verhält es sich so beim Kauf, den das Gesetz hier in

erster Linie im Auge zu haben scheint. Nicht abziehbar

sind dagegen Transport- und Versicherungsspesen, die dem

Verkäufer von Luxuswaren anders als durch die Beför-

derung solcher Waren zum Käufer entstanden sind, z. B.

Auslagen für den Hertransport von Werkstoffen, die er

für die I,Ierstellung des Lieferungsgegenstandes gebraucht

hat; denn insoweit hat man es nicht mit Spesen für Beför-

derung und Versicherung der (Luxus-) Waren im Sinne

von Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB zu tun.

2. -

Nun stellt Art. 10 Abs. 2 LStB der Lieferung unter

anderm die Ablieferung gegen Entgelt instandgehaltener

Luxuswaren gleich. Daraus folgt aber noch nicht, dass

auch hier nur die Auslagen für die Beförderung der liefer-

bereiten Luxusware zum Kunden und für die Versicherung

während dieses Transportes unter Art. 15 Abs. 2lit. a LStB

fallen, wie die eidg. Steuerverwaltung meint. Ihre Auffas-

sung mag freilich dem nächstliegenden Wortsinn von

Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 LStB entsprechen. Bei genauerer

Prüfung erweist sie sich indessen als zu eng. In der Tat

ist nicht einzusehen, weshalb Art. 15 Abs. 2 lit. a beim

Instandhalten von Luxuswaren nur das Zurücktragen der

instandgehaltenen Ware vom Steuerpflichtigen zum Kun-

den betreffen sollte, dagegen nicht auch schon das Abholen

bei diesem zur Aufbewahrung; handelt es sich doch hier

328

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

wie dort um dieselbe Ware und denselben Weg, nur in

umgekehrter Richtung. Es kann nicht der Sinn des Ge-

setzes sein, dass diese im wesentlichen gleichen Tatbestände

verschieden zu behandeln sind .. Auch das Abholen darf

als «Beförderung der Waren », von der Art. 15 Abs. 2lit. a

spricht, angesehen werden. Das System des Luxussteuer-

beschlusses, der Zusammenhang der beiden Absätze des

Art. 15 unter· sich und mit andern Bestimmungen, schliesst

dies nicht aus. Gewiss würden die Auslagen für das Ab-

holen der Luxusware beim Kunden und für die Versi-

cherung während dieser Beförderung an sich zum Entgelt

im Sinne der Regel (Art. 15 Abs. 1) gehören. Dasselbe

trifft aber auf die Auslagen für die . Rückschaffung zum

Kunden und für die Versicherung während dieses Trans-

portes zu. Denn eine Ordnung, die grundsätzlich « alle»

Gegenleistungen für die Lieferung der Ware der Steuer

unterwirft (Art. 15 Abs. 1) und, anschliessend daran, ein-

zeln bezeichnete mit der Lieferung zusammenhängende

Nebenleistungen nur unter näher bestimmt(:m Bedingungen

zum Abzuge zulässt (Art. 15 Abs. 2), kann nicht wohl

anders verstanden werden, als dass diese Nebenleistungen

an sich ebenfalls zum Entgelt im Sinne der Regel gehören

würden; sonst wären sie nicht nur bedingt auszunehmen

gewesen (BGE 74 I 319, Erw. 1). Fraglich ist nur, wie

die Ausnahmebestimmung auszulegen ist. Nach dem Aus-

geführten ist sie im· Falle der Ablieferung instandgehal-

tener Luxuswaren so zu verste.hen, dass von der Steuer

auch ausgenommen sind die Auslagen für das Abhole~ der

Luxuswaren beim Kunden und ihre Versicherung während

dieser Beförderung, immer vorausgesetzt, dass der Steuer-

pflichtige gesondert dafür Rechnung gestellt hat. Es be-

steht kein zureichender Grund, diese Aufwendungen etwa

den allerdings auch hier nicht abziehbaren Auslagen des

Lieferers für den Hertransport von Waren gleichzustellen,

die für die Bearbeitung der Luxuswaren gebraucht werden.

Sie sind vielmehr das Seitenstück der· Auslagen für das

Zurücktragen der Luxuswaren und daher wie diese von

Bundesrechtliche Abgaben. N° 61.

329

der Luxussteuer nach Art. 15 Abs. 2 lit. ft ausgenommen.

3. -

Dagegen fallen Auslagen für die Versicherung der

Luxuswareil während der Dauer der Instandhaltung nicht

unter diese Bestimmung, auch wenn sie gesondert in Rech-

nung gestellt werden. Art. 15 Abs. 2 lit .. a betrifft bloss

Nebenleistungen des Steuerpflichtigen, Auslagen für die

Beförderung im engern Sinne und die damit zusammen-

hängende Versicherung (Transportversicherung). Aufwen-

dungen für die Versicherung der Luxuswaren während der

Aufbewahrung beim Steuerpflichtigen sind aber zu dessen

Hauptleistungen zu rechnen, wenn diese Versicherung

überhaupt zum Inhalt des Vertrages auf Instandhaltung

gehört. In Fällen jedoch, wo dies nicht zutrifft, ist die

Prämienvergütung durch den Kunden von vornherein

nicht Bestandteil des Entgelts im Sinne von Art. 15 Abs. 1,

d. h. der Gegenleistungen, die er erbringen muss, um die

Luxusware geliefert zu erhalten. Voraussetzung der Steuer-

freiheit aus diesem Grunde ist, wie die eidg. Steuerver-

waltung richtig annimmt, dass qer Aufbewahrer die Ware

nicht für eigene, sondern für fremde Rechnung versichert

hat.

4. -

Im Urteil BGE 73 I 264 ff.· (Erw. 2 am Ende) hat

das Bundesgericht festgestellt, dass Art. 22 Abs. 2 lit. a

WUStB, mit welcher Bestimmung sich Art. 15 Abs. 2 lit. a

LStB deckt, unter « Auslagen» die effektiven Auslagen

(an Drittpersonen) meint. Daran ist auch heute festzu-

halten. Aufwendungen des Lieferers für Leistungen, die

er mit. eigenen Einrichtungen und eigenem Personal er-

bringt, sind schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht

« Auslagen». Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn

Art. 15 Abs. 2 lit. a, wie lit. b, schlechthin von « Kosten »

spräche; denn darunter versteht man in der Regel alle

Aufwendungen. Dass die Verschiedenheit der Ausdrücke

in lit. a und b auf rein stilistischen Erwägungen beruhe,

wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht anzu-

nehmen. Freilich verwenden. die romanischen Texte an

beiden Orten den gleichen Ausdruck (und Disziplinarrecht.

weise «spese », entsprechend dem deutschen Wort {(Ko-

sten »). Indessen ist die Auslegung, die an die deutsche

Fassung anknüpft, auch sachlich richtig. Abgesehen da-

von, dass Kosten des Lieferers für Versicherung praktisch

nur als effektive Auslagen (an Dritte) vorkommen werden

d.a ~s kaum Lieferer mit eigener Transportversicherungs~

ernnchtung geben wird, hat der Gesetzgeber zweifellos eine

Lösung treffen wollen, die sowohl für den Steuerpflichtigen

als auch für die kontrollierende Steuerbehörde einfach zu

handhaben ist. Wie im angefochtenen Entscheid mit Recht

ausgeführt wird, würde aber die Ermittlung und Über-

prüfung der Kosten des Transportes mit eigenen Einrich-

tu~gen des Steuerpflichtigen nicht selten auf Schwierig-

keIten stossen, während sich Vergütungen an Dritte leicht

feststellen lassen.

Demnach erk;nnt da8 Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der

angefoc~tene Entscheid insofern abgeändert, als festge-

stellt WIrd, dass bei der Ablieferung iIlBtandgehaltener

L.uxuswaren von der Luxussteuer auch ausgenommen sind

dIe vom Steuerpflichtigen getrennt in Rechnung gestellten

Auslagen an Dritte für das Abholen der Waren beim Kun-

den und .ihr~ Versicherung während des TraIlBportes zum

S~euerpflichtlgen. Das weitergehende Begehren wird abge-

WIesen.

Registersachen. N° 62.

331

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

62. Sentenza 24 giugno 1948 della n Corte civile nella causa

Bronner contro Dipartimento di giustizia deI Cantone Ticino.

Registro jondiario: Un negozio giuridico mediante il quale il

disponente cede, essendo ancora in vita, tutta la sua sostanza

od una parte di essa ai suoi presunti eredi non e una divisione

ereditaria, ma un negozio inter mvo8. La questione se si deb-

banG applicare i principi della vendita 0 della donazione dipende

dalle condizioni alle quali e fatta la eessione.

Grundbuch: Ein Rechtsgeschäft, dureh das jemand noch zu

Lebzeiten sein Vermögen ganz oder teilweise seinen vermutlichen

gesetzlichen Erben überträgt, ist keine Erbteilung, sondern ein

Gesehäft unter Lebend!'tn. Ob Kauf oder Schenkung, hängt von

den Bedingungen der Ubertragung ab.

Registre lancier: L'acte par lequel une personne cooe de son vivant

tout ou.partie de sa fortune a ses heritiers presomptifs n'est pas

un acte de partage suceessoral mais un acte entre vifs. La

question de savoir s'il s'agitd'une vente ou d'une donation

dependra des eonditions de Ja eession.

A. -

Il 14 dicembre 1947, Severino Bronner stipulo

con nove dei suoi dieci figli il seguente contratto steso

dal notaio Arturo Motta;

«Premesso ehe il signor Bronner Severino padre e inabile

al lavoro da quasi un ventennio, periodo durante il quale egli e

sempre stato mantenuto e curato in n1odo amorevole dai figli,

eon una spesa compiessiva ehe supera di molto il valore della sua

sostanza stabile;

premesso ehe la sostanza stabile deI predetto genitore va

ripartita per ragioni di equita ed anche per espressa volonta deI

proprietario fm i figli, tenendo caleolo deI fatto che gli assegnatari

delIa sostanza hanno per luhghi anni conferito nell'eeonomia

domestiea deI genitore il Ioro Iavoro ed i Ioro guadagni;

premesso ... ehe il figlio Pasquale (decimo figlio) e stato daI

padre Iiquidato e taeitato per ogni sua interessenza ereditaria,

con l'importo di 830 fr., e meglio eome ad istromento ...;

si pattuisce quanto segue :

-

Al figlio Emanuele vengono assegnati, in assoluta proprieta,

i seguenti beni ...

-

Al figlio AqUilino vengono assegnati, in assoluta proprieta,

i seguenti beni ...