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Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
steuer, von der übrigens in Art. 13 Abs. 2 LStB nicht die
Rede ist, in sich schliessen.
2. -
Werden vereinnahmte Entgelte, für welche die
Steuer entrichtet worden ist, zurückvergütet, so kann nach
Art. 20 Abs. 3 LStB der dafür entrichtete Steuerbetrag
von der Steuer in Abzug gebracht werden, die für das
Kalendervierteljahr geschuldet ist, in dem die Rücker-
stattung erfolgte. Das gilt insbesondere für die Rücker-
stattung des Entgelts wegen Rückgängigmachung der
Leistung. Der Rückgängigmachung der Leistung ist der
Fall gleichzusetzen, wo der Lieferer gemäss vertraglicher
Abmachung die gelieferte Ware zurücknimmt, den dafür
bezahlten und allfällig noch geschuldeten Preis im vollen
Umfange gutschreibt und anstelle der ursprünglichen
Ware eine andere liefert. Dabei kann grundsätzlich nichts
darauf ankommen, innert welcher Frist nach der ersten
Lieferung dieser Umtausch stattfindet; indessen wird
diese Frist in der Regel ku~z sein, da der Lieferer länger
gebrauchte Ware nicht mehr zum vollen Preise zurück-
nehmen wird~ Wenn ohne Preisabzug umgetauscht wird,
braucht der Lieferer die Luxussteuer für das erste Ge'-
schäft nicht zu entrichten; wenn er sie bereits entrichtet
hat, kann er sie von der Steuer abziehen, die für die
Steuerperiode geschuldet wird, in der das Umtauschge-
schäft erfolgte. Hat der Steuerpflichtige die Steuer gemäss
Art. 23 LStB auf den Abnehmer überwälzt, so hat er
ihm neben dem Kaufpreis auch den Steuerbetrag gutzu-
schreiben; ist die Luxussteuer im Preis inbegriffen, so
erfasst die volle Gutschrift des Preises ohne weiteres auch
die überwälzte Luxussteuer. Anderseits hat der Lieferer
die Luxussteuer für die Umtauschlieferung voll zu ent-
richten und darf sie auf den Käufer überwälzen. Anders
wäre allenfalls zu entscheiden, wenn für die zurückgenom--
mene Ware nur ein Teil des seinerzeit bezahlten Preises
angerechnet würde; in diesem Falle hätte man es wohl
nicht nur mit einem, sondern mit zwei steuerbaren Um-
sätzen zu tun, wobei für die Besteuerung des zweiten
Bundesroohtliche Abgaben. Na 61.
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Geschäftes der Betrag, der durch die Warenhingabe
ausgeglichen wird, in das Entgelt einzurechnen wäre
(Art. 15 Abs. 3 LStB).
Hier hatte die Beschwerdeführerin gemäss Abmachung
mit den Käufern die . ursprünglich gelieferten Radio-
apparate, unter Gutschrift des vollen Preises für denjeni~
gen der Umtauschapparate, zurückgenommen. Dabei hatte
sie die Luxussteuer für die stornierten Verkäufe nicht
entrichtet oder abgezogen. Dazu war sie nach dem Ge-
sagten berechtigt. Die eidg. Steuerverwaltung hat denn
auch insoweit keine Luxussteuer nachgefordert. Dagegen
ist die Beschwerdeführerin dann ohne weiteres pflichtig,
die Luxussteuer auf dem vollen Entgelt für die Umtausch-
apparate zu bezahlen und nicht nur, wie es geschehen
ist, auf dem Aufgeld. Dem Käufer geschieht dadurch
entgegen ihrer Meinung kein Unrecht; er hat die über-
wälzte Steuer nur einmal, nämlich vom Entgelt für die
eingetauschte Ware, zu entrichten.
61. Urteil vom 8. Oktober 1948 i. S. Lindner gegen eidg. Steuer-
verwaltung.
'Luxussteuer : Im Registerverfahren sind getrennt ~ Rechnung
gestellte «Auslagen für die Beförderung und VersIcherung. der
Waren» von der Steuer ausgenommen.~Art. 15 Abs. 2 ht.a
LStB). Was kann der Kürschner, der die P,elze seiner K~den
abholt, instandhält und nachher ~eder abhefert, unter dIesem
Tjtel abziehen Y '
Impot sur le luxe: Dans la proeedure d'immatricu1ation les !,frais
d'expedition et d'assuranee des artieles» qui sont mlS en
compte separement ne sont pas soumis a l'impot (~rt~ 15 a~. 2
lit. a AIL). Quels sont les montants que peut dMurre ace, titre
1e pelletier qui chereh.e a domicile les,fourrures de,s,es .cliez;ts,
les entretient et ensUlte les rapporte aleurs propr16taires .
Imposta sul lUS80: Non sono soggette all'imposta le,~ sp~e cli
trasporto e d'assicurazione)) ehe, nella proeedura d lscrlZlone,
sono computate separatamente al cliente,(art. ~5 .cp. 21ett. a
DIL). Quanto puo dedurre a questo t!tolo,11 ~lhc~JlalO che va a
prendere le pellicce ~ domi~ilio,deI SUOl chentl, le conserva
e le riporta poi ai SUOI proprletar1 ?
324
V &rwaltungs_ und Disziplinarrecht.
A. -
Der Beschwerdeführer ist als Kürschner für seine
Pelzwarenlieferungen luxussteuerpflichtig. Am 12. Februar
1948 traf die eidg. Steuerverwaltung ihm gegenüber fol-
genden Entscheid :
.
«Die vom Steuerpflichtigen bei der Ablieferimg von instand-
s:~ha.Itenen Luxuswaren getrennt in Rechnung gestellten Beträge
fur das Abholen und ~urücktrage~ sowie f~ die Versicherung
d~r Luxuswaren unterlIegen als Teile des LIeferungsentgelts im
SInne von Art. 15 Abs. 1 LStB mit folgenden Ausnahmen der
Luxussteuer :
.. a) Die ge~rennt in Rechnung gestellten Auslagen an Dritte
fur das Zuruckt~agen und die Versicherung der Waren beim
~ransport zum LIeferungsempfänger können nach Art. 15 Abs. 2
ht. a LStB abgezogen werden.
. b) Die getrennt in Rechnung gestellte Prämie für die Ver-
slCh~g der ~aren während der Dauer der Instandhaltung
un~erliegt der ~ef,:rungssteuer dann nicht, wenn die Versicherung
?eun S~uerpflichtlgen nicht zum üblichen Inhalt des Vertrages
uber dIe Instan~.altung gehört und. der Steuerpflichtige die
betreffende Ware fur fremde Rechnung nn Sinne von Art. 16 des
Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag versichert hat.»
Die Einsprache Lindners gegen diesen Entscheid wurde
am 20. Mai 1948 abgewiesen.
B. -
Lindner führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und
festzustellen, dass beim Aufbewahren von Pelzwaren die
sämtlichen getrenn~ in Rechnung gestellten Auslagen für
das Abholen und das Zurücktragen sowie für die Ver-
sicherung der Waren nicht der Luxussteuer unterliegen
und dass er, Beschwerdeführer, auf den für diese Leistun-
gen eingenommenen Beträgen keine Luxussteuer schulde.
Er macht geltend, Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB befreie von
der Luxussteuer ausdrücklich schlechthin die Ausla"gen
für die Beförderung und die Versicherung der Waren, sofern
nur der Lieferer gesondert dafür Rechnung stelle. Es könne
offen bleiben, ob die Auffassung der eidg. Steuerverw~ltung
richtig sei, dass nur Waren, die Gegenstand der Lieferung
bilden, gemeint seien, nicht auch andere, z. B. Werkstoffe,
aus denen der Lieferungsgegenstand hergestellt wird. Denn
die Pelzwaren, die beim Kunden' zur Aufbewahrung abge-
holt werden, seien mit den demselben nachher wieder
abgelieferten Waren identisch. Also seien nicht nur die
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 61.
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A~fwendungen für das Zurücktragen der Pelzwaren zum
Kunden und für ihre Versicherung während dieses Trans-
portes, sondern auch diejenigen für das Abholen dieser
Waren und fÜ!' ihre Versicherung während des Hertrans-·
portes und der Aufbewahrung Auslagen für die Beför-
derung und Versicherung der den Gegenstand der Lieferung
darstellenden Ware und daher nach Art. 15 Abs. 2 lit. a
LStB von der Steuer ausgenommen. Zu Unrecht nehme
die eidg. Steuerverwaltung an, Auslagen für den Transport
des Lieferungsgegenstandes zum Lieferanten und für die
Versicherung während dieser Beförderung könnten so
, wenig steuerfrei sein wie die entsprechenden Auslagen bei
der Beschaffung von Werkstoffen oder sonstiger anderer
Waren; denn es bestehe kein Grund, diese beiden ver-
schiedenen Tatbestände gleich zu behandeln.
Sodann erfasse Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB nicht nur Aus-
lagen an Dritte, sondern auch solche für das eigene Per.;
sonal des Lieferers. Wohl sei in lit. a von « Auslagen », in
lit. b dagegen von « Kosten)J die Rede. Das sei aber kein
Grund anzunehmen, die beiden Ausdrücke . bedeuteten
nicht dasselbe; der Wechsel in der Ausdrucksweise könne
ebensowohl auf rein stilistischen Erwägungen beruhen.
Entgegen der Auffassung der eidg. Steuerverwaltung könne
auch nichts darauf ankommen, ob die Kosten des Trans-
. portes mit eigenen Einrichtungen des Steuerpflichtigen
leicht oder schwierig zu ermitteln und zu überprüfen seien.
O. -
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be-
schwerde sei abzuweisen.
Sie führt aus, Abs. 2 des Art. 15 LStB könne nur dann
richtig verstanden werden, wenn sein Zusammenhang mit
Abs. 1 berücksichtigt werde. Abs. 1 definiere das Entgelt,
die Grundlage für die Berechnung der Steuer auf derLie~
ferung von Pelz waren, als die volle Gegenleistung für die
lieferung. Entgelt sei also nicht bloss der Wert der liefer-
bereiten Ware, sondern die Gegenleistung für die Erfill·
lung des den Gegenstand der Steuer bildenden wirtschaft-
lichen Vorgangs, der Lieferung selbst; das sei der Wert
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
der lieferbereiten Ware nebst sämtlichen aus der Lieferung
erwachsenden Spesen. Abs. 2 zähle bestimmte dieser Spe-
sen auf, welche bei der Steuerberechnung vom Entgelt
abgezogen -werden können. Andere Spesen seien von der
Steuer nicht ausgenommen, seien es ebenfalls Lieferungs-
spesen oder Spesen, die mit der Lieferung als solcher nicht
zusammenhingen, weil sie schon vorher erwachsen seien.
Die letztgenannte Art sei -Bestandteil der Kosten der
lieferbereiten Ware. Dazu gehörten im vorliegenden Falle
die Kosten des Abholens der Pelze beim Kunden und jene
der Vßrsicherung während der Dauer ihrer Aufbewahrung
und Instandhaltung; denn lieferbereite Ware sei erst der
während des Sommers instandgehaltene, nicht aber schon
der für die sachkundige Behandlung dUrch den Kürschner
abgeholte Pelz.
Wenn Art. 15 Abs. 2 LStB in lit. a von « Auslagen l), in
lit. b dagegen von « Kosten » spreche, sei damit offensicht-
lich zweierlei gemeint: « Kosten » seien alle Aufwendungen,
« Auslagen » jedoch nur die « effektiven Auslagen an Dritt-
personen » (BGE 73 I 264, Erw. 2 am Ende).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 13lit. b LStB wird die Luxussteuer bei
Lieferungen von Waren der in Anlage II bezeichneten
Art, also auch der Pelzwaren, vom vereinnahmten Entgelt
berechnet. Gemäss Art. 15 Abs. 1 gehört zum Entgelt alles,
was der Lieferer (oder an seiner Stelle ein Dritter) als
Gegenleistung für die Lieferung der Ware erhält. Abs. 2
daselbst. bestimmt, dass vom Entgelt abgezogen werden
können a) die Auslagen für die Beförderung und Versi-
cherung der Waren, sofern sie vom Lieferer gesondert in
Rechnung gestellt werden, und b) die Kosten der Waren-
umschliessung unter näher umschriebenen Voraussetzun-
gen. Aus dieser Ordnung geht hervor, dass das steuerbare
Entgelt, abgesehen von den eben erwähnten Ausnahmen
die Gesamtheit der Leistungen umfasst, die der Liefere;
zufolge der Lieferung erhält, d. h. die Bruttoeinnahme,
Bundesroohtliche Abgaben. N° 61.
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die er aus der Lieferung erzielt, ohne Unterschied danach,
ob die eingenommenen Beträge für ilm Kostenersatz oder
Erträgnisse darstellen (BGE '14 I 319, Erw. 1).
Im Falle, wo Luxuswaren der in Anlage TI bezeichneten
Art auf Grund eines Kaufvertrages geliefert werden, sind
unter den Auslagen, die nach Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB
abgezogen werden dürfen, zu verstehen diejenigen für die
Beförderung dieser Waren vom Lieferer zum Empfänger
und für die Versicherung derselben Waren während dieses
Transportes. Denn mit der Ware, von' der Abs. 2 lit. a
spricht, ist offenbar dieselbe gemeint, die im Sinne des
vorangehenden Abs. 1 Gegenstand der Lieferung ist. Jeden-
falls verhält es sich so beim Kauf, den das Gesetz hier in
erster Linie im Auge zu haben scheint. Nicht abziehbar
sind dagegen Transport- und Versicherungsspesen, die dem
Verkäufer von Luxuswaren anders als durch die Beför-
derung solcher Waren zum Käufer entstanden sind, z. B.
Auslagen für den Hertransport von Werkstoffen, die er
für die I,Ierstellung des Lieferungsgegenstandes gebraucht
hat; denn insoweit hat man es nicht mit Spesen für Beför-
derung und Versicherung der (Luxus-) Waren im Sinne
von Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB zu tun.
2. -
Nun stellt Art. 10 Abs. 2 LStB der Lieferung unter
anderm die Ablieferung gegen Entgelt instandgehaltener
Luxuswaren gleich. Daraus folgt aber noch nicht, dass
auch hier nur die Auslagen für die Beförderung der liefer-
bereiten Luxusware zum Kunden und für die Versicherung
während dieses Transportes unter Art. 15 Abs. 2lit. a LStB
fallen, wie die eidg. Steuerverwaltung meint. Ihre Auffas-
sung mag freilich dem nächstliegenden Wortsinn von
Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 LStB entsprechen. Bei genauerer
Prüfung erweist sie sich indessen als zu eng. In der Tat
ist nicht einzusehen, weshalb Art. 15 Abs. 2 lit. a beim
Instandhalten von Luxuswaren nur das Zurücktragen der
instandgehaltenen Ware vom Steuerpflichtigen zum Kun-
den betreffen sollte, dagegen nicht auch schon das Abholen
bei diesem zur Aufbewahrung; handelt es sich doch hier
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
wie dort um dieselbe Ware und denselben Weg, nur in
umgekehrter Richtung. Es kann nicht der Sinn des Ge-
setzes sein, dass diese im wesentlichen gleichen Tatbestände
verschieden zu behandeln sind .. Auch das Abholen darf
als «Beförderung der Waren », von der Art. 15 Abs. 2lit. a
spricht, angesehen werden. Das System des Luxussteuer-
beschlusses, der Zusammenhang der beiden Absätze des
Art. 15 unter· sich und mit andern Bestimmungen, schliesst
dies nicht aus. Gewiss würden die Auslagen für das Ab-
holen der Luxusware beim Kunden und für die Versi-
cherung während dieser Beförderung an sich zum Entgelt
im Sinne der Regel (Art. 15 Abs. 1) gehören. Dasselbe
trifft aber auf die Auslagen für die . Rückschaffung zum
Kunden und für die Versicherung während dieses Trans-
portes zu. Denn eine Ordnung, die grundsätzlich « alle»
Gegenleistungen für die Lieferung der Ware der Steuer
unterwirft (Art. 15 Abs. 1) und, anschliessend daran, ein-
zeln bezeichnete mit der Lieferung zusammenhängende
Nebenleistungen nur unter näher bestimmt(:m Bedingungen
zum Abzuge zulässt (Art. 15 Abs. 2), kann nicht wohl
anders verstanden werden, als dass diese Nebenleistungen
an sich ebenfalls zum Entgelt im Sinne der Regel gehören
würden; sonst wären sie nicht nur bedingt auszunehmen
gewesen (BGE 74 I 319, Erw. 1). Fraglich ist nur, wie
die Ausnahmebestimmung auszulegen ist. Nach dem Aus-
geführten ist sie im· Falle der Ablieferung instandgehal-
tener Luxuswaren so zu verste.hen, dass von der Steuer
auch ausgenommen sind die Auslagen für das Abhole~ der
Luxuswaren beim Kunden und ihre Versicherung während
dieser Beförderung, immer vorausgesetzt, dass der Steuer-
pflichtige gesondert dafür Rechnung gestellt hat. Es be-
steht kein zureichender Grund, diese Aufwendungen etwa
den allerdings auch hier nicht abziehbaren Auslagen des
Lieferers für den Hertransport von Waren gleichzustellen,
die für die Bearbeitung der Luxuswaren gebraucht werden.
Sie sind vielmehr das Seitenstück der· Auslagen für das
Zurücktragen der Luxuswaren und daher wie diese von
Bundesrechtliche Abgaben. N° 61.
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der Luxussteuer nach Art. 15 Abs. 2 lit. ft ausgenommen.
3. -
Dagegen fallen Auslagen für die Versicherung der
Luxuswareil während der Dauer der Instandhaltung nicht
unter diese Bestimmung, auch wenn sie gesondert in Rech-
nung gestellt werden. Art. 15 Abs. 2 lit .. a betrifft bloss
Nebenleistungen des Steuerpflichtigen, Auslagen für die
Beförderung im engern Sinne und die damit zusammen-
hängende Versicherung (Transportversicherung). Aufwen-
dungen für die Versicherung der Luxuswaren während der
Aufbewahrung beim Steuerpflichtigen sind aber zu dessen
Hauptleistungen zu rechnen, wenn diese Versicherung
überhaupt zum Inhalt des Vertrages auf Instandhaltung
gehört. In Fällen jedoch, wo dies nicht zutrifft, ist die
Prämienvergütung durch den Kunden von vornherein
nicht Bestandteil des Entgelts im Sinne von Art. 15 Abs. 1,
d. h. der Gegenleistungen, die er erbringen muss, um die
Luxusware geliefert zu erhalten. Voraussetzung der Steuer-
freiheit aus diesem Grunde ist, wie die eidg. Steuerver-
waltung richtig annimmt, dass qer Aufbewahrer die Ware
nicht für eigene, sondern für fremde Rechnung versichert
hat.
4. -
Im Urteil BGE 73 I 264 ff.· (Erw. 2 am Ende) hat
das Bundesgericht festgestellt, dass Art. 22 Abs. 2 lit. a
WUStB, mit welcher Bestimmung sich Art. 15 Abs. 2 lit. a
LStB deckt, unter « Auslagen» die effektiven Auslagen
(an Drittpersonen) meint. Daran ist auch heute festzu-
halten. Aufwendungen des Lieferers für Leistungen, die
er mit. eigenen Einrichtungen und eigenem Personal er-
bringt, sind schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht
« Auslagen». Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn
Art. 15 Abs. 2 lit. a, wie lit. b, schlechthin von « Kosten »
spräche; denn darunter versteht man in der Regel alle
Aufwendungen. Dass die Verschiedenheit der Ausdrücke
in lit. a und b auf rein stilistischen Erwägungen beruhe,
wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht anzu-
nehmen. Freilich verwenden. die romanischen Texte an
beiden Orten den gleichen Ausdruck (und Disziplinarrecht.
weise «spese », entsprechend dem deutschen Wort {(Ko-
sten »). Indessen ist die Auslegung, die an die deutsche
Fassung anknüpft, auch sachlich richtig. Abgesehen da-
von, dass Kosten des Lieferers für Versicherung praktisch
nur als effektive Auslagen (an Dritte) vorkommen werden
d.a ~s kaum Lieferer mit eigener Transportversicherungs~
ernnchtung geben wird, hat der Gesetzgeber zweifellos eine
Lösung treffen wollen, die sowohl für den Steuerpflichtigen
als auch für die kontrollierende Steuerbehörde einfach zu
handhaben ist. Wie im angefochtenen Entscheid mit Recht
ausgeführt wird, würde aber die Ermittlung und Über-
prüfung der Kosten des Transportes mit eigenen Einrich-
tu~gen des Steuerpflichtigen nicht selten auf Schwierig-
keIten stossen, während sich Vergütungen an Dritte leicht
feststellen lassen.
Demnach erk;nnt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der
angefoc~tene Entscheid insofern abgeändert, als festge-
stellt WIrd, dass bei der Ablieferung iIlBtandgehaltener
L.uxuswaren von der Luxussteuer auch ausgenommen sind
dIe vom Steuerpflichtigen getrennt in Rechnung gestellten
Auslagen an Dritte für das Abholen der Waren beim Kun-
den und .ihr~ Versicherung während des TraIlBportes zum
S~euerpflichtlgen. Das weitergehende Begehren wird abge-
WIesen.
Registersachen. N° 62.
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II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
62. Sentenza 24 giugno 1948 della n Corte civile nella causa
Bronner contro Dipartimento di giustizia deI Cantone Ticino.
Registro jondiario: Un negozio giuridico mediante il quale il
disponente cede, essendo ancora in vita, tutta la sua sostanza
od una parte di essa ai suoi presunti eredi non e una divisione
ereditaria, ma un negozio inter mvo8. La questione se si deb-
banG applicare i principi della vendita 0 della donazione dipende
dalle condizioni alle quali e fatta la eessione.
Grundbuch: Ein Rechtsgeschäft, dureh das jemand noch zu
Lebzeiten sein Vermögen ganz oder teilweise seinen vermutlichen
gesetzlichen Erben überträgt, ist keine Erbteilung, sondern ein
Gesehäft unter Lebend!'tn. Ob Kauf oder Schenkung, hängt von
den Bedingungen der Ubertragung ab.
Registre lancier: L'acte par lequel une personne cooe de son vivant
tout ou.partie de sa fortune a ses heritiers presomptifs n'est pas
un acte de partage suceessoral mais un acte entre vifs. La
question de savoir s'il s'agitd'une vente ou d'une donation
dependra des eonditions de Ja eession.
A. -
Il 14 dicembre 1947, Severino Bronner stipulo
con nove dei suoi dieci figli il seguente contratto steso
dal notaio Arturo Motta;
«Premesso ehe il signor Bronner Severino padre e inabile
al lavoro da quasi un ventennio, periodo durante il quale egli e
sempre stato mantenuto e curato in n1odo amorevole dai figli,
eon una spesa compiessiva ehe supera di molto il valore della sua
sostanza stabile;
premesso ehe la sostanza stabile deI predetto genitore va
ripartita per ragioni di equita ed anche per espressa volonta deI
proprietario fm i figli, tenendo caleolo deI fatto che gli assegnatari
delIa sostanza hanno per luhghi anni conferito nell'eeonomia
domestiea deI genitore il Ioro Iavoro ed i Ioro guadagni;
premesso ... ehe il figlio Pasquale (decimo figlio) e stato daI
padre Iiquidato e taeitato per ogni sua interessenza ereditaria,
con l'importo di 830 fr., e meglio eome ad istromento ...;
si pattuisce quanto segue :
-
Al figlio Emanuele vengono assegnati, in assoluta proprieta,
i seguenti beni ...
-
Al figlio AqUilino vengono assegnati, in assoluta proprieta,
i seguenti beni ...