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74_I_317

BGE 74 I 317

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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316 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. pas pour but de realiser des b6n6fices. Ces circonstances ont sans doute pour "Consequence qu'elle prete a un taux moins eleve que ne le ferait un etablissement prive ou un simple' particulier qui serait autoris6 a exercer la profession de preteur sur gages, mais, a cette difterence pres, elle exerce son activit6 a l'egal de ceux-ci et cela suffit pour dire que les ventes auxquelles elle fait proceder sont faites a titre professionnel. D'autre part, il est egale- ment possible que si ces ventes sont imposees, cela se traduise par une diminution du montant des oftres au cours des encheres et par contrecoup du montant des prets qu'eHe pourra faire, mais cela n'est pas non plus une raison pour affranchir ces ventes de I 'impöt, car c'est en definitive l'acheteur qui paye l'impöt et il n'y a pas de motif de le traiter plus favorablement que s'il se procurait le meme objet chez un revendeur quelconque ou meme dans une vente publique aux encheres.

3. - La recourante se plaint, d'autre part, que l'Admi- nistration federale des contributions ait juge qu'elle etait assujettje a l'impöt sur le luxe des l'ent~ee en vigueur de l'arret6 du 13 octobre 1942, c'est-a-dire des le 31 du meme mois. Elle ne pretend pas toutefois que cette mesure soit illegale au regard de l'arrete, et cela n'est du reste pas le cas. Quant au moyen consistant a dire que la deci- sion impliquerait une violation du principe de l'egalite devant la loi, du fait que l'administration federale des oontributions aurait totalement exonere de l'impöt jusqu'en 1946 les huissiers judiciaires genevois dont les ventes ont cependant un caractere indiscutablement volontaire, il n'est pas fonde. Comme Je fait justement observer l'Admi- nistration f6d6rale des contributions, le cas des huissiers n'est pas le meme que celui de la recourante. Pas plus qu'avant 1946, l'Administration federale des contributions ne les considere comme assujettis personneJIement a l'impöt a l'occasion des ventes qu'ils font au nom de leurs clients et si c'est a eux qu'elle en reclame le payement depuis 1946, c'est par mesure de simplification ; il n'etait Bundesrechtliche Abgaben. N° 60. 317 6videmment pas possible, d'autre part, de leur reclamer en 1946 un rappel d'impöt. pour les ventes anterieures~ . Le Tribunal f&Ural prononce : Le recours est rejete.

60. Auszug aus dem Urteil vom 13. Juli 1948 i. S. Auto-Has A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung. Luxussteuer :

1. Begriff des Entgelts (Art. 15 LStB). Anwendung auf das Abza.hlungsgeschäft.

2. Berechnung des Entgelts beim Umtausch von Luxuswal'en (Art. 15 Abs. 3, Art. 20 Abs_ 3 LStB). Impat BUr le luxe: . .

1. Notion de la remuneration (art. 15 AlL). ApphcatIon aux ventes par acomptes.

2. Calcul de la remuneration en cas d'oohange d'articles de luxe (art. 15 a1. 3, arte 20 al. 3 AlL). I mposta sul lU8S0: • •

1. Nozione deUa controprestazione (art. 15 DIL). ApplicazlOne alla vendita a pagamento ratea~e. . _. ..

2. Calcolo deUa oontroprestazione m oaso di cambIO dl merCl di lusso (art. 15 cp. 3, arte 20 cp. 3 DIL). A. - Die Auto-Has A.-G. befasste sich bis Ende April 1944 auch mit der gewerbsmässigen lieferung von Radio- apparaten und deren Bestandteilen im Detail und war daher gemäss Art. 18 LStB im Register der Steuerpflich- tigen eingetragen. Die eidg. Ste:uerverwaltung fordert von ihr für die Zeit vom 1. Jan:uar 1943 bis zum 30. April 1944 Luxussteuern auf nicht versteuerten Umsätzen nach, insbesondere auf Teilzahlungszuschlägen, Vertragsspesen und einem Differenzposten, der zum Teil darauf zurück- geführt wird, dass die Auto-Has A.-R bei Verkäufen gebrauchte Apparate in Zahlung genommen und dabei nur den vereinnahmten Barbetrag, das Aufgeld, versteuert habe (Einspracheentschied vom 12. April 1948). B. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bean- tragt die Auto-Has A.-G., den Einspracheentscheid aufzu- heben und den geforderten Steuerbetrag herabzusetzen. 318 Verwaltungs- lind Disziplinarrecht_ Sie führt aus, für die Teilzahlungszuschläge und Ver- tragsspesen könne keine Luxussteuer verlangt werden, da sie nicht Entgelt für die Ware im Sinne der Art. 13, 15 LStB seien. Gegenleistung für die Lieferung der Ware sei nur deren Detailverkaufswert, nicht aber all das, was für die Krediterteilung und die damit verbundenen Spesen (Barauslagen für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes, die Information usw.) vergütet werden müsse. Mit den Zinsen bei Abzahlungsgeschäften sei auch das Risiko berücksichtigt, welches der Lieferer trage und welches hier der Beschwerdeführerin vom Finanzierungsinstitut, dem sie die ausstehenden Kaufpreisforderungen abtrat, überbunden worden sei. Der Kunde, der genötigt sei, den Kaufpreis in Raten zu zahlen, dürfe nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der den Radiohändler sofort vollständig 'befriedige, aber hiefür bei· einer Bank ein Darlehen aufnehmen müsse. Zudem müsste, sofern auch die Teilzahlungszuschläge besteuert würden, der Kunde auf der schon bezahlten Luxussteuer, die ihm ja mit dem Kaufpreis auch gestundet worden sei, nochmals Luxussteuer entrichten. Im Ergebnis würde nicht die Luxusware, sondern die Inanspruchnahme von Kredit mit Luxussteuer belastet. Es gehe nicht an, beim Umtausch von Radioapparaten die Luxussteuer für den ganzen Verkaufswert des nunmehr gelieferten Apparates zu fordern. Es handle sich nicht um einen neuen Verkauf, ·bei dem ein gebrauchter Apparat in Zahlung genommen würde, sondern eben bloss um einen Umtausch, bei dem der ursprünglich gelieferte Apparat . zum vollen PreIse zurückgenommen werde. Wenn gleich teure Apparate ausgetauscht werden, dürfe daher keine Luxussteuer mehr verlangt werden. Ent- sprechend habe der Kunde dann, wenn er einen teureren Apparat eintausche, nur für den Mehrpreis die Steuer zu bezahlen, da er sie für den infolge des Tausches angerech- neten Betrag schon entrichtet habe. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 60. 319 Aus den Erwägungen:

1. - Radioapparate und deren Bestandteile gehören zU den Warengattungen, die in .Anlage II zum LStB ver- zeichnet sind. Die Beschwerdeführerin, welche solche Waren gewerbsmässig im Detail lieferte, hatte daher hiefür die Luxussteuer zu entrichten (Art. 1 Abs. 2, Art. 7, 9 f. LStB). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b, Art. 16 und 20 LStB wird die Steuer auf Lieferungen von Waren der in .Anlage II bezeichneten Art von der Summe der während der vierteljährlichen Steuerperiode vereinnahmten Ent- gelte berechnet. Gemäss Art. 15 Abs. 1 daselbst gehört zum Entgelt alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung der Ware erhält. Diese Ordnung entspricht im wesentlichen derjenigen des Warenumsatzsteuerbeschlusses, wonach bei Lieferun- gen die Steuer ebenfalls von der Summe der während der Steuerperiode vereinnahmten Entgelte berechnet wird (Art. 20) und wonach zum Entgelt alles gehört, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Ware erhält (Art. 22 Abs. 1). Im Urteil vom 20. September 1946 i. S. Friderich A.-G. (nicht veröffentlicht) hat das Bundesgericht den Begriff des Entgelts im Waren- umsatzsteuerrecht näher erläutert. Es hat ausgeführt: « Es ist... ohne weiteres ersichtlich, dass das Gesetz mit der gewählten Umschreibung die Gesamtheit der Leistun - gen umfasst, die der Grossist, der liefert, (oder an seiner Stelle ein Dritter) zufolge der Lieferung erhä~t. Das be- . deutet, dass die Steuer, die der liefernde Grossist schuldet, auf der Bruttoeinnahme zu berechnen ist, die er zufolge der Lieferung erzielt ... Die Bruttoeinnahme aber umfasst alle Leistungen, die dem Abnehmer überbunden werden, ohne Unterschied danach, ob sie für den Emplänger der. Leistung Kostenersatz oder Erträgnisse darstellen... Es ist zuzugeben, dass die Definition, Gegenleistung für die Ware, eine Einschränkung enthält, und dass an sich zu- 320 Verwaltungs- und Disziplins,rrooht. nächst eine Aufteilung des für die Ware empfangenen Entgelts in Warenpreis im engern Sinne und mit der Übereignung der Ware verbundene Nebenleistungen ge- dacht werden könnte. Indessen erscheint diese Auslegung deswegen schlechtweg ausgeschlossen, weil das Gesetz ausdrücklich ,alle' Gegenleistungen für die Ware in das Entgelt einbezieht, also auch die Nebenleistungen. Denn eine Anordnung, die grundsätzlich ,alle' Gegenleistungen für die Ware umfasst (Art. 22 Abs. 1) und, anschliessend daran, einzeln bezeichnete mit der Lieferung verbundene Nebenleistungen nur unter näher bestimmten Voraus- setzungen zum Abzuge zulässt (Art. 22 Abs. 2), kann nicht wohl anders verstanden werden, als dass diese Neben- leistungen an sich zum Entgelt im Sinne der Regel gehö- ren würden. Sonst wären sie nicht nur bedingt auszu- nehmen gewesen. Anderseits liegt darin die Bestätigung, dass das Entgelt im Sinne der Regel die Nebenleistungen überhaupt umfasst und die Ausnahmen davon (Art. 22 Abs. 2) abschliessend aufgezählt sind. » Diese Erwägungen treffen auch für den Begriff des Entgelts nach Art. 15 LStB zu, dessen Absätze 1 und 2 mit Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WUStB sozusagen wörtlich übereinstimmen_ Das Entgelt gemäss Art. 15 LStB umfasst daher alle Leistungen, die der Warenem- pfänger dem Lieferer machen muss, damit er die Ware erhält; ob sie für diesen Kostenersatz öder Erträgnisse darstellen, ist gleichgültig. Die . « Gegenleistung» nach Art. 15 LStB kann aus den angeführten Gründen nicht im Warenpreis im engern Sinne erblickt werden, - ab- gesehen davon, dass eine solche einschränkende Ausle- gung im Wortlaut dieser Bestimmung nicht die Stütze findet, die· Art. 22 WUStB auf den ersten Blick zu bieten scheint; spricht doch Art. 15 LStB von der Gegenleistung für die Lieferung der Ware, während in Art. 22 WUStB von der Gegenleistung für die Ware die Rede ist. Danach kann keinem Zweifel unterliegen, dass im hier zu beurteilenden Falle die vom Erwerberder Radio- Bundesrechtliche Abga.ben. N0 60. 321 apparate vergüteten Vertragsspesen (für Information, Eintragung des Eigentumsvorbehalts usw.) und Teil-, zahlungszuschläge (Zinsen, in denen eine Risikoprämie enthalten ist) zum steuerpflichtigen Entgelt gehören; denn ohne ihre Zahlung wäre die Lieferung nicht erfolgt. Die gesetzliche Ordnung (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 LStB) schliesst es aus, sie vom steuerbaren Entgelt abzuziehen. Dabei ist es angesichts der Bestimmung in Art. 15 Abs. 1 LStB, welche dem Lieferer den an seine Stelle tretenden Dritten gleichsetzt, ohne Belang, dass die Teilzahlungszuschläge nicht an die Beschwerdeführerin direkt, sondern an Finanzierungsinstitute geleistet wur- den, insbesondere da diese, trotz formeller Abtretung der Kaufpreisforderungen, lediglich Inkassomandatare der Beschwerdefül1rerin waren. Die Beschwerdeführerin scheint nach ihren Ausfüh- rungen die Warenumsatz- und Luxussteuer in den Kauf- preis einbezogen (verdeckt überwälzt) und mit diesem teilweise gestundet zu haben. Die Teilzahlungszuschläge wären in diesem Falle auch auf dem Betrag der über- wälzten Abgaben erhoben worden. Nun bildet gemäss Art. 13 Abs. 2 LStB die Warenumsatzsteuer, auch wenn sie verdeckt überwälzt wird, nicht Bestandteil des steuer- baren Entgelts. Man kann sich daher fragen, ob die in den Teilzahlungszuschlägen enthaltene Entschädigung für die Kreditierung der Warenumsatzsteuer, die selbst nicht Entgelt ist, nichtsdestoweniger solches darstelle. Das ist indes zu bejahen, da anzunehmen ist, dass die Teilzah- lungszuschläge auch insoweit zu den Gegenleistungen gehören, die der Empfänger erbringen muss, um die Ware zu erhalten. Übrigens dürfte man wohl auch davon ausgehen, dass die Warenumsatzsteuer in der behn Kaufs- abschluss geleisteten Barzahlung enthalten ist und somit für die Berechnung der Teilzahlungszuschläge nicht in Betracht fallt. - Ebenso sind die Zuschläge auch insoweit Entgelt, als sie eine Entschädigung für die Kreditierung der auf dem ursprünglichen Kaufpreis berechneten Luxus- 21 AB 74 I - 1948 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. steuer, von der übrigens in Art. 13 Abs. 2 LStB nicht die Rede ist, in sich schliessen.

2. - Werden vereinnahmte Entgelte, für welche die Steuer entrichtet worden ist, zurückvergütet, so kann nach Art. 20 Abs. 3 LStB der dafür entrichtete Steuerbetrag von der Steuer in Abzug gebracht werden, die für das Kalendervierteljahr geschuldet ist, in dem die Rücker- stattung erfolgte. Das gilt insbesondere für die Rücker- stattung des Entgelts wegen Rückgängigmachung der Leistung. Der Rückgängigmachung der Leistung ist der Fall gleichzusetzen, wo der Lieferer gemäss vertraglicher Abmachung die gelieferte Ware zurücknimmt, den dafür bezahlten und allfällig noch geschuldeten Preis im vollen Umfange gutschreibt und anstelle der ursprünglichen Ware eine andere liefert. Dabei kann grundsätzlich nichts darauf ankommen; innert welcher Frist nach der ersten Lieferung dieser Umtausch stattfindet; indessen wird diese Frist in der Regel kurz sein, da der Lieferer länger gebrauchte Ware nicht mehr zum vollen Preise zurück- nehmen wird~ Wenn ohne Preisabzug umgetauscht wird, braucht der Lieferer die Luxussteuer für das erste Ge- schäft nicht zu entrichten ; wenn er sie bereits entrichtet hat, kann er sie von der Steuer abziehen, die für die Steuerperiode geschuldet wird, in der das Umtauschge- schäft erfolgte. Hat der Steuerpflichtige die Steuer gemäss Art. 23 LStB auf den Abnehmer überwälzt, so hat er ihm neben dem Kaufpreis auch den Steuerbetrag gutzu- schreiben; ist die Luxussteuer im Preis inbegriffen, so erfasst die volle Gutschrift des Preises ohne weiteres auch die überwälzte Luxussteuer. Anderseits hat der Lieferer die Luxussteuer füi die UmtauschHeferung voll zu ent- richten und darf sie auf den Käufer überwälzen. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn für die zurückgenom-- mene Ware nur ein Teil des seinerzeit bezahlten Preises angerechnet würde ; in diesem Falle hätte man es wohl nicht nur mit einem, sondern mit zwei steuerbaren Um- sätzen zu tun, wobei für die Besteuerung des zweiten Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 61. 323 Geschäftes der Betrag, der durch die Warenhingabe ausgeglichen wird, in das Entgelt einzurechnen wäre (Art. 15 Abs. 3 LStB). Hier hatte die Beschwerdeführerin gemäss Abmachung mit den Käufern die . ursprünglich gelieferten Radio- apparate, unter Gutschrift des vollen Preises für denjeni':' gen der Umtauschapparate, zurückgenommen. Dabei hatte sie die Luxussteuer für die stornierten Verkäufe nicht entrichtet oder abgezogen. Dazu war sie nach dem Ge- sagten berechtigt. Die eidg. Steuerverwaltung hat denn auch insoweit keine Luxussteuer nachgefordert. Dagegen ist die Beschwerdeführerin dann ohne weiteres pflichtig, die Luxussteuer auf dem vollen Entgelt für die Umtausch- apparate zu bezahlen und nicht nur, wie es geschehen ist, auf dem Aufgeld. Dem Käufer geschieht dadurch entgegen ihrer Meinung kein Unrecht; er hat die über- wälzte Steuer nur einmal, nämlich vom Entgelt für die eingetauschte -Ware, zu entrichten.

61. Urteil vom 8. Oktober 1948 i. S. Lindner gegen eidg. Steue .... verwaltung. 'Lwxussteuer: Im Registerverfahren sind getrennt ~ Rechnung gestellte «Auslagen für die Beförderung und VerSIcherung der Waren» von der Steuer ausgenommen ~(Art. 15 Abs. 2 lit.a LStB). Was kann der Kürschner, der die Pelze seiner Kunden abholt, instandhält und nachher -wjeder abliefert, unter diesem Tjtel abziehen ? . Impot BUr le luxe: Dans la procedure d'immatricu,lation les «frais d'expedition et d'assurance des art:icles ~). qui sont mis en compte separement ne sont pas SOUIlllS ä. Ilmpöt (art. 15 al. 2 Iit. a AIL). Quels sont les montants que peut deduire ä. ce. titre le pelletier qui cherche a domicile les fourrures de ;;,es .che~ts. les entretient et ensuite les rapporte ä. leurs propnetaires . , Impo8ta sul lU8S0: Non sono soggette all'imposta le ,~sp~~e di trasporto e d'assicurazione» ehe, neUa procedura d IserlZlone, sono computate separatamente al diente (art. 15 cp. 2 lett. a DIL). Quanto pUD dedurre a questo titolo il pellicciaio ehe va a prendere le pelliece al domiciIio dei suoi clienti, le conserva e le riporta poi ai suoi proprietari 1