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74_I_317

BGE 74 I 317

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

pas pour but de realiser des b6n6fices. Ces circonstances

ont sans doute pour "Consequence qu'elle prete a un taux

moins eleve que ne le ferait un etablissement prive ou

un simple' particulier qui serait autoris6 a exercer la

profession de preteur sur gages, mais, a cette difterence

pres, elle exerce son activit6 a l'egal de ceux-ci et cela

suffit pour dire que les ventes auxquelles elle fait proceder

sont faites a titre professionnel. D'autre part, il est egale-

ment possible que si ces ventes sont imposees, cela se

traduise par une diminution du montant des oftres au

cours des encheres et par contrecoup du montant des

prets qu'eHe pourra faire, mais cela n'est pas non plus

une raison pour affranchir ces ventes de I 'impöt, car

c'est en definitive l'acheteur qui paye l'impöt et il n'y

a pas de motif de le traiter plus favorablement que s'il

se procurait le meme objet chez un revendeur quelconque

ou meme dans une vente publique aux encheres.

3. -

La recourante se plaint, d'autre part, que l'Admi-

nistration federale des contributions ait juge qu'elle etait

assujettje a l'impöt sur le luxe des l'ent~ee en vigueur

de l'arret6 du 13 octobre 1942, c'est-a-dire des le 31 du

meme mois. Elle ne pretend pas toutefois que cette mesure

soit illegale au regard de l'arrete, et cela n'est du reste

pas le cas. Quant au moyen consistant a dire que la deci-

sion impliquerait une violation du principe de l'egalite

devant la loi, du fait que l'administration federale des

oontributions aurait totalement exonere de l'impöt jusqu'en

1946 les huissiers judiciaires genevois dont les ventes ont

cependant un caractere indiscutablement volontaire, il

n'est pas fonde. Comme Je fait justement observer l'Admi-

nistration f6d6rale des contributions, le cas des huissiers

n'est pas le meme que celui de la recourante. Pas plus

qu'avant 1946, l'Administration federale des contributions

ne les considere comme assujettis personneJIement a

l'impöt a l'occasion des ventes qu'ils font au nom de leurs

clients et si c'est a eux qu'elle en reclame le payement

depuis 1946, c'est par mesure de simplification; il n'etait

Bundesrechtliche Abgaben. N° 60.

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6videmment pas possible, d'autre part, de leur reclamer

en 1946 un rappel d'impöt. pour les ventes anterieures~

. Le Tribunal f&Ural prononce :

Le recours est rejete.

60. Auszug aus dem Urteil vom 13. Juli 1948 i. S. Auto-Has

A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Luxussteuer :

1. Begriff des Entgelts (Art. 15 LStB). Anwendung auf das

Abza.hlungsgeschäft.

2. Berechnung des Entgelts beim Umtausch von Luxuswal'en

(Art. 15 Abs. 3, Art. 20 Abs_ 3 LStB).

Impat BUr le luxe:

.

.

1. Notion de la remuneration (art. 15 AlL). ApphcatIon aux

ventes par acomptes.

2. Calcul de la remuneration en cas d'oohange d'articles de luxe

(art. 15 a1. 3, arte 20 al. 3 AlL).

I mposta sul lU8S0:

1. Nozione deUa controprestazione (art. 15 DIL). ApplicazlOne

alla vendita a pagamento ratea~e.

.

_.

..

2. Calcolo deUa oontroprestazione m oaso di cambIO dl merCl di

lusso (art. 15 cp. 3, arte 20 cp. 3 DIL).

A. -

Die Auto-Has A.-G. befasste sich bis Ende April

1944 auch mit der gewerbsmässigen lieferung von Radio-

apparaten und deren Bestandteilen im Detail und war

daher gemäss Art. 18 LStB im Register der Steuerpflich-

tigen eingetragen. Die eidg. Ste:uerverwaltung fordert von

ihr für die Zeit vom 1. Jan:uar 1943 bis zum 30. April

1944 Luxussteuern auf nicht versteuerten Umsätzen nach,

insbesondere auf Teilzahlungszuschlägen, Vertragsspesen

und einem Differenzposten, der zum Teil darauf zurück-

geführt wird, dass die Auto-Has A.-R bei Verkäufen

gebrauchte Apparate in Zahlung genommen und dabei

nur den vereinnahmten Barbetrag, das Aufgeld, versteuert

habe (Einspracheentschied vom 12. April 1948).

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bean-

tragt die Auto-Has A.-G., den Einspracheentscheid aufzu-

heben und den geforderten Steuerbetrag herabzusetzen.

318

Verwaltungs- lind Disziplinarrecht_

Sie führt aus, für die Teilzahlungszuschläge und Ver-

tragsspesen könne keine Luxussteuer verlangt werden,

da sie nicht Entgelt für die Ware im Sinne der Art. 13,

15 LStB seien. Gegenleistung für die Lieferung der Ware

sei nur deren Detailverkaufswert, nicht aber all das, was

für die Krediterteilung und die damit verbundenen Spesen

(Barauslagen für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes,

die Information usw.) vergütet werden müsse. Mit den

Zinsen bei Abzahlungsgeschäften sei auch das Risiko

berücksichtigt, welches der Lieferer trage und welches

hier der Beschwerdeführerin vom Finanzierungsinstitut,

dem sie die ausstehenden Kaufpreisforderungen abtrat,

überbunden worden sei. Der Kunde, der genötigt sei, den

Kaufpreis in Raten zu zahlen, dürfe nicht schlechter

gestellt werden als derjenige, der den Radiohändler

sofort vollständig 'befriedige, aber hiefür bei· einer Bank

ein Darlehen aufnehmen müsse. Zudem müsste, sofern

auch die Teilzahlungszuschläge besteuert würden, der

Kunde auf der schon bezahlten Luxussteuer, die ihm ja

mit dem Kaufpreis auch gestundet worden sei, nochmals

Luxussteuer entrichten. Im Ergebnis würde nicht die

Luxusware, sondern die Inanspruchnahme von Kredit mit

Luxussteuer belastet.

Es gehe nicht an, beim Umtausch von Radioapparaten

die Luxussteuer für den ganzen Verkaufswert des nunmehr

gelieferten Apparates zu fordern. Es handle sich nicht

um einen neuen Verkauf, ·bei dem ein gebrauchter Apparat

in Zahlung genommen würde, sondern eben bloss um

einen Umtausch, bei dem der ursprünglich gelieferte

Apparat . zum vollen PreIse zurückgenommen werde.

Wenn gleich teure Apparate ausgetauscht werden, dürfe

daher keine Luxussteuer mehr verlangt werden. Ent-

sprechend habe der Kunde dann, wenn er einen teureren

Apparat eintausche, nur für den Mehrpreis die Steuer zu

bezahlen, da er sie für den infolge des Tausches angerech-

neten Betrag schon entrichtet habe. -

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 60.

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Aus den Erwägungen:

1. -

Radioapparate und deren Bestandteile gehören

zU den Warengattungen, die in .Anlage II zum LStB ver-

zeichnet sind. Die Beschwerdeführerin, welche solche

Waren gewerbsmässig im Detail lieferte, hatte daher

hiefür die Luxussteuer zu entrichten (Art. 1 Abs. 2, Art.

7, 9 f. LStB). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b, Art. 16 und 20

LStB wird die Steuer auf Lieferungen von Waren der

in .Anlage II bezeichneten Art von der Summe der während

der vierteljährlichen Steuerperiode vereinnahmten Ent-

gelte berechnet. Gemäss Art. 15 Abs. 1 daselbst gehört

zum Entgelt alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle

ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung der Ware

erhält.

Diese Ordnung entspricht im wesentlichen derjenigen

des Warenumsatzsteuerbeschlusses, wonach bei Lieferun-

gen die Steuer ebenfalls von der Summe der während der

Steuerperiode vereinnahmten Entgelte berechnet wird

(Art. 20) und wonach zum Entgelt alles gehört, was der

Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung

für die Ware erhält (Art. 22 Abs. 1). Im Urteil vom 20.

September 1946 i. S. Friderich A.-G. (nicht veröffentlicht)

hat das Bundesgericht den Begriff des Entgelts im Waren-

umsatzsteuerrecht näher erläutert. Es hat ausgeführt:

« Es ist... ohne weiteres ersichtlich, dass das Gesetz mit

der gewählten Umschreibung die Gesamtheit der Leistun -

gen umfasst, die der Grossist, der liefert, (oder an seiner

Stelle ein Dritter) zufolge der Lieferung erhä~t. Das be-

. deutet, dass die Steuer, die der liefernde Grossist schuldet,

auf der Bruttoeinnahme zu berechnen ist, die er zufolge

der Lieferung erzielt ... Die Bruttoeinnahme aber umfasst

alle Leistungen, die dem Abnehmer überbunden werden,

ohne Unterschied danach, ob sie für den Emplänger der.

Leistung Kostenersatz oder Erträgnisse darstellen... Es ist

zuzugeben, dass die Definition, Gegenleistung für die

Ware, eine Einschränkung enthält, und dass an sich zu-

320

Verwaltungs- und Disziplins,rrooht.

nächst eine Aufteilung des für die Ware empfangenen

Entgelts in Warenpreis im engern Sinne und mit der

Übereignung der Ware verbundene Nebenleistungen ge-

dacht werden könnte. Indessen erscheint diese Auslegung

deswegen schlechtweg ausgeschlossen, weil das Gesetz

ausdrücklich,alle' Gegenleistungen für die Ware in das

Entgelt einbezieht, also auch die Nebenleistungen. Denn

eine Anordnung, die grundsätzlich,alle' Gegenleistungen

für die Ware umfasst (Art. 22 Abs. 1) und, anschliessend

daran, einzeln bezeichnete mit der Lieferung verbundene

Nebenleistungen nur unter näher bestimmten Voraus-

setzungen zum Abzuge zulässt (Art. 22 Abs. 2), kann nicht

wohl anders verstanden werden, als dass diese Neben-

leistungen an sich zum Entgelt im Sinne der Regel gehö-

ren würden. Sonst wären sie nicht nur bedingt auszu-

nehmen gewesen. Anderseits liegt darin die Bestätigung,

dass das Entgelt im Sinne der Regel die Nebenleistungen

überhaupt umfasst und die Ausnahmen davon (Art. 22

Abs. 2) abschliessend aufgezählt sind. »

Diese Erwägungen treffen auch für den Begriff des

Entgelts nach Art. 15 LStB zu, dessen Absätze 1 und 2

mit Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WUStB sozusagen

wörtlich übereinstimmen_ Das Entgelt gemäss Art. 15

LStB umfasst daher alle Leistungen, die der Warenem-

pfänger dem Lieferer machen muss, damit er die Ware

erhält; ob sie für diesen Kostenersatz öder Erträgnisse

darstellen, ist gleichgültig. Die . « Gegenleistung» nach

Art. 15 LStB kann aus den angeführten Gründen nicht

im Warenpreis im engern Sinne erblickt werden, -

ab-

gesehen davon, dass eine solche einschränkende Ausle-

gung im Wortlaut dieser Bestimmung nicht die Stütze

findet, die· Art. 22 WUStB auf den ersten Blick zu bieten

scheint; spricht doch Art. 15 LStB von der Gegenleistung

für die Lieferung der Ware, während in Art. 22 WUStB

von der Gegenleistung für die Ware die Rede ist.

Danach kann keinem Zweifel unterliegen, dass im

hier zu beurteilenden Falle die vom Erwerberder Radio-

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apparate vergüteten Vertragsspesen (für Information,

Eintragung des Eigentumsvorbehalts usw.) und Teil-,

zahlungszuschläge (Zinsen, in denen eine Risikoprämie

enthalten ist) zum steuerpflichtigen Entgelt gehören; denn

ohne ihre Zahlung wäre die Lieferung nicht erfolgt. Die

gesetzliche Ordnung (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit

Abs. 2 LStB) schliesst es aus, sie vom steuerbaren Entgelt

abzuziehen. Dabei ist es angesichts der Bestimmung in

Art. 15 Abs. 1 LStB, welche dem Lieferer den an seine

Stelle tretenden Dritten gleichsetzt, ohne Belang, dass die

Teilzahlungszuschläge nicht an die Beschwerdeführerin

direkt, sondern an Finanzierungsinstitute geleistet wur-

den, insbesondere da diese, trotz formeller Abtretung der

Kaufpreisforderungen, lediglich Inkassomandatare der

Beschwerdefül1rerin waren.

Die Beschwerdeführerin scheint nach ihren Ausfüh-

rungen die Warenumsatz- und Luxussteuer in den Kauf-

preis einbezogen (verdeckt überwälzt) und mit diesem

teilweise gestundet zu haben. Die Teilzahlungszuschläge

wären in diesem Falle auch auf dem Betrag der über-

wälzten Abgaben erhoben worden. Nun bildet gemäss

Art. 13 Abs. 2 LStB die Warenumsatzsteuer, auch wenn

sie verdeckt überwälzt wird, nicht Bestandteil des steuer-

baren Entgelts. Man kann sich daher fragen, ob die in

den Teilzahlungszuschlägen enthaltene Entschädigung für

die Kreditierung der Warenumsatzsteuer, die selbst nicht

Entgelt ist, nichtsdestoweniger solches darstelle. Das ist

indes zu bejahen, da anzunehmen ist, dass die Teilzah-

lungszuschläge auch insoweit zu den Gegenleistungen

gehören, die der Empfänger erbringen muss, um die

Ware zu erhalten. Übrigens dürfte man wohl auch davon

ausgehen, dass die Warenumsatzsteuer in der behn Kaufs-

abschluss geleisteten Barzahlung enthalten ist und somit

für die Berechnung der Teilzahlungszuschläge nicht in

Betracht fallt. -

Ebenso sind die Zuschläge auch insoweit

Entgelt, als sie eine Entschädigung für die Kreditierung

der auf dem ursprünglichen Kaufpreis berechneten Luxus-

21

AB 74 I -

1948

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

steuer, von der übrigens in Art. 13 Abs. 2 LStB nicht die

Rede ist, in sich schliessen.

2. -

Werden vereinnahmte Entgelte, für welche die

Steuer entrichtet worden ist, zurückvergütet, so kann nach

Art. 20 Abs. 3 LStB der dafür entrichtete Steuerbetrag

von der Steuer in Abzug gebracht werden, die für das

Kalendervierteljahr geschuldet ist, in dem die Rücker-

stattung erfolgte. Das gilt insbesondere für die Rücker-

stattung des Entgelts wegen Rückgängigmachung der

Leistung. Der Rückgängigmachung der Leistung ist der

Fall gleichzusetzen, wo der Lieferer gemäss vertraglicher

Abmachung die gelieferte Ware zurücknimmt, den dafür

bezahlten und allfällig noch geschuldeten Preis im vollen

Umfange gutschreibt und anstelle der ursprünglichen

Ware eine andere liefert. Dabei kann grundsätzlich nichts

darauf ankommen; innert welcher Frist nach der ersten

Lieferung dieser Umtausch stattfindet; indessen wird

diese Frist in der Regel kurz sein, da der Lieferer länger

gebrauchte Ware nicht mehr zum vollen Preise zurück-

nehmen wird~ Wenn ohne Preisabzug umgetauscht wird,

braucht der Lieferer die Luxussteuer für das erste Ge-

schäft nicht zu entrichten; wenn er sie bereits entrichtet

hat, kann er sie von der Steuer abziehen, die für die

Steuerperiode geschuldet wird, in der das Umtauschge-

schäft erfolgte. Hat der Steuerpflichtige die Steuer gemäss

Art. 23 LStB auf den Abnehmer überwälzt, so hat er

ihm neben dem Kaufpreis auch den Steuerbetrag gutzu-

schreiben; ist die Luxussteuer im Preis inbegriffen, so

erfasst die volle Gutschrift des Preises ohne weiteres auch

die überwälzte Luxussteuer. Anderseits hat der Lieferer

die Luxussteuer füi die UmtauschHeferung voll zu ent-

richten und darf sie auf den Käufer überwälzen. Anders

wäre allenfalls zu entscheiden, wenn für die zurückgenom--

mene Ware nur ein Teil des seinerzeit bezahlten Preises

angerechnet würde; in diesem Falle hätte man es wohl

nicht nur mit einem, sondern mit zwei steuerbaren Um-

sätzen zu tun, wobei für die Besteuerung des zweiten

Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 61.

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Geschäftes der Betrag, der durch die Warenhingabe

ausgeglichen wird, in das Entgelt einzurechnen wäre

(Art. 15 Abs. 3 LStB).

Hier hatte die Beschwerdeführerin gemäss Abmachung

mit den Käufern die . ursprünglich gelieferten Radio-

apparate, unter Gutschrift des vollen Preises für denjeni':'

gen der Umtauschapparate, zurückgenommen. Dabei hatte

sie die Luxussteuer für die stornierten Verkäufe nicht

entrichtet oder abgezogen. Dazu war sie nach dem Ge-

sagten berechtigt. Die eidg. Steuerverwaltung hat denn

auch insoweit keine Luxussteuer nachgefordert. Dagegen

ist die Beschwerdeführerin dann ohne weiteres pflichtig,

die Luxussteuer auf dem vollen Entgelt für die Umtausch-

apparate zu bezahlen und nicht nur, wie es geschehen

ist, auf dem Aufgeld. Dem Käufer geschieht dadurch

entgegen ihrer Meinung kein Unrecht; er hat die über-

wälzte Steuer nur einmal, nämlich vom Entgelt für die

eingetauschte -Ware, zu entrichten.

61. Urteil vom 8. Oktober 1948 i. S. Lindner gegen eidg. Steue ....

verwaltung.

'Lwxussteuer: Im Registerverfahren sind getrennt ~ Rechnung

gestellte «Auslagen für die Beförderung und VerSIcherung der

Waren» von der Steuer ausgenommen ~(Art. 15 Abs. 2 lit.a

LStB). Was kann der Kürschner, der die Pelze seiner Kunden

abholt, instandhält und nachher -wjeder abliefert, unter diesem

Tjtel abziehen ?

.

Impot BUr le luxe: Dans la procedure d'immatricu,lation les «frais

d'expedition et d'assurance des art:icles ~). qui sont mis en

compte separement ne sont pas SOUIlllS ä. Ilmpöt (art. 15 al. 2

Iit. a AIL). Quels sont les montants que peut deduire ä. ce. titre

le pelletier qui cherche a domicile les fourrures de;;,es .che~ts.

les entretient et ensuite les rapporte ä. leurs propnetaires .,

Impo8ta sul lU8S0: Non sono soggette all'imposta le,~sp~~e di

trasporto e d'assicurazione» ehe, neUa procedura d IserlZlone,

sono computate separatamente al diente (art. 15 cp. 2 lett. a

DIL). Quanto pUD dedurre a questo titolo il pellicciaio ehe va a

prendere le pelliece al domiciIio dei suoi clienti, le conserva

e le riporta poi ai suoi proprietari 1