Volltext (verifizierbarer Originaltext)
316
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
pas pour but de realiser des b6n6fices. Ces circonstances
ont sans doute pour "Consequence qu'elle prete a un taux
moins eleve que ne le ferait un etablissement prive ou
un simple' particulier qui serait autoris6 a exercer la
profession de preteur sur gages, mais, a cette difterence
pres, elle exerce son activit6 a l'egal de ceux-ci et cela
suffit pour dire que les ventes auxquelles elle fait proceder
sont faites a titre professionnel. D'autre part, il est egale-
ment possible que si ces ventes sont imposees, cela se
traduise par une diminution du montant des oftres au
cours des encheres et par contrecoup du montant des
prets qu'eHe pourra faire, mais cela n'est pas non plus
une raison pour affranchir ces ventes de I 'impöt, car
c'est en definitive l'acheteur qui paye l'impöt et il n'y
a pas de motif de le traiter plus favorablement que s'il
se procurait le meme objet chez un revendeur quelconque
ou meme dans une vente publique aux encheres.
3. -
La recourante se plaint, d'autre part, que l'Admi-
nistration federale des contributions ait juge qu'elle etait
assujettje a l'impöt sur le luxe des l'ent~ee en vigueur
de l'arret6 du 13 octobre 1942, c'est-a-dire des le 31 du
meme mois. Elle ne pretend pas toutefois que cette mesure
soit illegale au regard de l'arrete, et cela n'est du reste
pas le cas. Quant au moyen consistant a dire que la deci-
sion impliquerait une violation du principe de l'egalite
devant la loi, du fait que l'administration federale des
oontributions aurait totalement exonere de l'impöt jusqu'en
1946 les huissiers judiciaires genevois dont les ventes ont
cependant un caractere indiscutablement volontaire, il
n'est pas fonde. Comme Je fait justement observer l'Admi-
nistration f6d6rale des contributions, le cas des huissiers
n'est pas le meme que celui de la recourante. Pas plus
qu'avant 1946, l'Administration federale des contributions
ne les considere comme assujettis personneJIement a
l'impöt a l'occasion des ventes qu'ils font au nom de leurs
clients et si c'est a eux qu'elle en reclame le payement
depuis 1946, c'est par mesure de simplification; il n'etait
Bundesrechtliche Abgaben. N° 60.
317
6videmment pas possible, d'autre part, de leur reclamer
en 1946 un rappel d'impöt. pour les ventes anterieures~
. Le Tribunal f&Ural prononce :
Le recours est rejete.
60. Auszug aus dem Urteil vom 13. Juli 1948 i. S. Auto-Has
A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Luxussteuer :
1. Begriff des Entgelts (Art. 15 LStB). Anwendung auf das
Abza.hlungsgeschäft.
2. Berechnung des Entgelts beim Umtausch von Luxuswal'en
(Art. 15 Abs. 3, Art. 20 Abs_ 3 LStB).
Impat BUr le luxe:
.
.
1. Notion de la remuneration (art. 15 AlL). ApphcatIon aux
ventes par acomptes.
2. Calcul de la remuneration en cas d'oohange d'articles de luxe
(art. 15 a1. 3, arte 20 al. 3 AlL).
I mposta sul lU8S0:
•
•
1. Nozione deUa controprestazione (art. 15 DIL). ApplicazlOne
alla vendita a pagamento ratea~e.
.
_.
..
2. Calcolo deUa oontroprestazione m oaso di cambIO dl merCl di
lusso (art. 15 cp. 3, arte 20 cp. 3 DIL).
A. -
Die Auto-Has A.-G. befasste sich bis Ende April
1944 auch mit der gewerbsmässigen lieferung von Radio-
apparaten und deren Bestandteilen im Detail und war
daher gemäss Art. 18 LStB im Register der Steuerpflich-
tigen eingetragen. Die eidg. Ste:uerverwaltung fordert von
ihr für die Zeit vom 1. Jan:uar 1943 bis zum 30. April
1944 Luxussteuern auf nicht versteuerten Umsätzen nach,
insbesondere auf Teilzahlungszuschlägen, Vertragsspesen
und einem Differenzposten, der zum Teil darauf zurück-
geführt wird, dass die Auto-Has A.-R bei Verkäufen
gebrauchte Apparate in Zahlung genommen und dabei
nur den vereinnahmten Barbetrag, das Aufgeld, versteuert
habe (Einspracheentschied vom 12. April 1948).
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bean-
tragt die Auto-Has A.-G., den Einspracheentscheid aufzu-
heben und den geforderten Steuerbetrag herabzusetzen.
318
Verwaltungs- lind Disziplinarrecht_
Sie führt aus, für die Teilzahlungszuschläge und Ver-
tragsspesen könne keine Luxussteuer verlangt werden,
da sie nicht Entgelt für die Ware im Sinne der Art. 13,
15 LStB seien. Gegenleistung für die Lieferung der Ware
sei nur deren Detailverkaufswert, nicht aber all das, was
für die Krediterteilung und die damit verbundenen Spesen
(Barauslagen für die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes,
die Information usw.) vergütet werden müsse. Mit den
Zinsen bei Abzahlungsgeschäften sei auch das Risiko
berücksichtigt, welches der Lieferer trage und welches
hier der Beschwerdeführerin vom Finanzierungsinstitut,
dem sie die ausstehenden Kaufpreisforderungen abtrat,
überbunden worden sei. Der Kunde, der genötigt sei, den
Kaufpreis in Raten zu zahlen, dürfe nicht schlechter
gestellt werden als derjenige, der den Radiohändler
sofort vollständig 'befriedige, aber hiefür bei· einer Bank
ein Darlehen aufnehmen müsse. Zudem müsste, sofern
auch die Teilzahlungszuschläge besteuert würden, der
Kunde auf der schon bezahlten Luxussteuer, die ihm ja
mit dem Kaufpreis auch gestundet worden sei, nochmals
Luxussteuer entrichten. Im Ergebnis würde nicht die
Luxusware, sondern die Inanspruchnahme von Kredit mit
Luxussteuer belastet.
Es gehe nicht an, beim Umtausch von Radioapparaten
die Luxussteuer für den ganzen Verkaufswert des nunmehr
gelieferten Apparates zu fordern. Es handle sich nicht
um einen neuen Verkauf, ·bei dem ein gebrauchter Apparat
in Zahlung genommen würde, sondern eben bloss um
einen Umtausch, bei dem der ursprünglich gelieferte
Apparat . zum vollen PreIse zurückgenommen werde.
Wenn gleich teure Apparate ausgetauscht werden, dürfe
daher keine Luxussteuer mehr verlangt werden. Ent-
sprechend habe der Kunde dann, wenn er einen teureren
Apparat eintausche, nur für den Mehrpreis die Steuer zu
bezahlen, da er sie für den infolge des Tausches angerech-
neten Betrag schon entrichtet habe. -
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 60.
319
Aus den Erwägungen:
1. -
Radioapparate und deren Bestandteile gehören
zU den Warengattungen, die in .Anlage II zum LStB ver-
zeichnet sind. Die Beschwerdeführerin, welche solche
Waren gewerbsmässig im Detail lieferte, hatte daher
hiefür die Luxussteuer zu entrichten (Art. 1 Abs. 2, Art.
7, 9 f. LStB). Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b, Art. 16 und 20
LStB wird die Steuer auf Lieferungen von Waren der
in .Anlage II bezeichneten Art von der Summe der während
der vierteljährlichen Steuerperiode vereinnahmten Ent-
gelte berechnet. Gemäss Art. 15 Abs. 1 daselbst gehört
zum Entgelt alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle
ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung der Ware
erhält.
Diese Ordnung entspricht im wesentlichen derjenigen
des Warenumsatzsteuerbeschlusses, wonach bei Lieferun-
gen die Steuer ebenfalls von der Summe der während der
Steuerperiode vereinnahmten Entgelte berechnet wird
(Art. 20) und wonach zum Entgelt alles gehört, was der
Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung
für die Ware erhält (Art. 22 Abs. 1). Im Urteil vom 20.
September 1946 i. S. Friderich A.-G. (nicht veröffentlicht)
hat das Bundesgericht den Begriff des Entgelts im Waren-
umsatzsteuerrecht näher erläutert. Es hat ausgeführt:
« Es ist... ohne weiteres ersichtlich, dass das Gesetz mit
der gewählten Umschreibung die Gesamtheit der Leistun -
gen umfasst, die der Grossist, der liefert, (oder an seiner
Stelle ein Dritter) zufolge der Lieferung erhä~t. Das be-
. deutet, dass die Steuer, die der liefernde Grossist schuldet,
auf der Bruttoeinnahme zu berechnen ist, die er zufolge
der Lieferung erzielt ... Die Bruttoeinnahme aber umfasst
alle Leistungen, die dem Abnehmer überbunden werden,
ohne Unterschied danach, ob sie für den Emplänger der.
Leistung Kostenersatz oder Erträgnisse darstellen... Es ist
zuzugeben, dass die Definition, Gegenleistung für die
Ware, eine Einschränkung enthält, und dass an sich zu-
320
Verwaltungs- und Disziplins,rrooht.
nächst eine Aufteilung des für die Ware empfangenen
Entgelts in Warenpreis im engern Sinne und mit der
Übereignung der Ware verbundene Nebenleistungen ge-
dacht werden könnte. Indessen erscheint diese Auslegung
deswegen schlechtweg ausgeschlossen, weil das Gesetz
ausdrücklich,alle' Gegenleistungen für die Ware in das
Entgelt einbezieht, also auch die Nebenleistungen. Denn
eine Anordnung, die grundsätzlich,alle' Gegenleistungen
für die Ware umfasst (Art. 22 Abs. 1) und, anschliessend
daran, einzeln bezeichnete mit der Lieferung verbundene
Nebenleistungen nur unter näher bestimmten Voraus-
setzungen zum Abzuge zulässt (Art. 22 Abs. 2), kann nicht
wohl anders verstanden werden, als dass diese Neben-
leistungen an sich zum Entgelt im Sinne der Regel gehö-
ren würden. Sonst wären sie nicht nur bedingt auszu-
nehmen gewesen. Anderseits liegt darin die Bestätigung,
dass das Entgelt im Sinne der Regel die Nebenleistungen
überhaupt umfasst und die Ausnahmen davon (Art. 22
Abs. 2) abschliessend aufgezählt sind. »
Diese Erwägungen treffen auch für den Begriff des
Entgelts nach Art. 15 LStB zu, dessen Absätze 1 und 2
mit Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WUStB sozusagen
wörtlich übereinstimmen_ Das Entgelt gemäss Art. 15
LStB umfasst daher alle Leistungen, die der Warenem-
pfänger dem Lieferer machen muss, damit er die Ware
erhält; ob sie für diesen Kostenersatz öder Erträgnisse
darstellen, ist gleichgültig. Die . « Gegenleistung» nach
Art. 15 LStB kann aus den angeführten Gründen nicht
im Warenpreis im engern Sinne erblickt werden, -
ab-
gesehen davon, dass eine solche einschränkende Ausle-
gung im Wortlaut dieser Bestimmung nicht die Stütze
findet, die· Art. 22 WUStB auf den ersten Blick zu bieten
scheint; spricht doch Art. 15 LStB von der Gegenleistung
für die Lieferung der Ware, während in Art. 22 WUStB
von der Gegenleistung für die Ware die Rede ist.
Danach kann keinem Zweifel unterliegen, dass im
hier zu beurteilenden Falle die vom Erwerberder Radio-
Bundesrechtliche Abga.ben. N0 60.
321
apparate vergüteten Vertragsspesen (für Information,
Eintragung des Eigentumsvorbehalts usw.) und Teil-,
zahlungszuschläge (Zinsen, in denen eine Risikoprämie
enthalten ist) zum steuerpflichtigen Entgelt gehören; denn
ohne ihre Zahlung wäre die Lieferung nicht erfolgt. Die
gesetzliche Ordnung (Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 2 LStB) schliesst es aus, sie vom steuerbaren Entgelt
abzuziehen. Dabei ist es angesichts der Bestimmung in
Art. 15 Abs. 1 LStB, welche dem Lieferer den an seine
Stelle tretenden Dritten gleichsetzt, ohne Belang, dass die
Teilzahlungszuschläge nicht an die Beschwerdeführerin
direkt, sondern an Finanzierungsinstitute geleistet wur-
den, insbesondere da diese, trotz formeller Abtretung der
Kaufpreisforderungen, lediglich Inkassomandatare der
Beschwerdefül1rerin waren.
Die Beschwerdeführerin scheint nach ihren Ausfüh-
rungen die Warenumsatz- und Luxussteuer in den Kauf-
preis einbezogen (verdeckt überwälzt) und mit diesem
teilweise gestundet zu haben. Die Teilzahlungszuschläge
wären in diesem Falle auch auf dem Betrag der über-
wälzten Abgaben erhoben worden. Nun bildet gemäss
Art. 13 Abs. 2 LStB die Warenumsatzsteuer, auch wenn
sie verdeckt überwälzt wird, nicht Bestandteil des steuer-
baren Entgelts. Man kann sich daher fragen, ob die in
den Teilzahlungszuschlägen enthaltene Entschädigung für
die Kreditierung der Warenumsatzsteuer, die selbst nicht
Entgelt ist, nichtsdestoweniger solches darstelle. Das ist
indes zu bejahen, da anzunehmen ist, dass die Teilzah-
lungszuschläge auch insoweit zu den Gegenleistungen
gehören, die der Empfänger erbringen muss, um die
Ware zu erhalten. Übrigens dürfte man wohl auch davon
ausgehen, dass die Warenumsatzsteuer in der behn Kaufs-
abschluss geleisteten Barzahlung enthalten ist und somit
für die Berechnung der Teilzahlungszuschläge nicht in
Betracht fallt. -
Ebenso sind die Zuschläge auch insoweit
Entgelt, als sie eine Entschädigung für die Kreditierung
der auf dem ursprünglichen Kaufpreis berechneten Luxus-
21
AB 74 I -
1948
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
steuer, von der übrigens in Art. 13 Abs. 2 LStB nicht die
Rede ist, in sich schliessen.
2. -
Werden vereinnahmte Entgelte, für welche die
Steuer entrichtet worden ist, zurückvergütet, so kann nach
Art. 20 Abs. 3 LStB der dafür entrichtete Steuerbetrag
von der Steuer in Abzug gebracht werden, die für das
Kalendervierteljahr geschuldet ist, in dem die Rücker-
stattung erfolgte. Das gilt insbesondere für die Rücker-
stattung des Entgelts wegen Rückgängigmachung der
Leistung. Der Rückgängigmachung der Leistung ist der
Fall gleichzusetzen, wo der Lieferer gemäss vertraglicher
Abmachung die gelieferte Ware zurücknimmt, den dafür
bezahlten und allfällig noch geschuldeten Preis im vollen
Umfange gutschreibt und anstelle der ursprünglichen
Ware eine andere liefert. Dabei kann grundsätzlich nichts
darauf ankommen; innert welcher Frist nach der ersten
Lieferung dieser Umtausch stattfindet; indessen wird
diese Frist in der Regel kurz sein, da der Lieferer länger
gebrauchte Ware nicht mehr zum vollen Preise zurück-
nehmen wird~ Wenn ohne Preisabzug umgetauscht wird,
braucht der Lieferer die Luxussteuer für das erste Ge-
schäft nicht zu entrichten; wenn er sie bereits entrichtet
hat, kann er sie von der Steuer abziehen, die für die
Steuerperiode geschuldet wird, in der das Umtauschge-
schäft erfolgte. Hat der Steuerpflichtige die Steuer gemäss
Art. 23 LStB auf den Abnehmer überwälzt, so hat er
ihm neben dem Kaufpreis auch den Steuerbetrag gutzu-
schreiben; ist die Luxussteuer im Preis inbegriffen, so
erfasst die volle Gutschrift des Preises ohne weiteres auch
die überwälzte Luxussteuer. Anderseits hat der Lieferer
die Luxussteuer füi die UmtauschHeferung voll zu ent-
richten und darf sie auf den Käufer überwälzen. Anders
wäre allenfalls zu entscheiden, wenn für die zurückgenom--
mene Ware nur ein Teil des seinerzeit bezahlten Preises
angerechnet würde; in diesem Falle hätte man es wohl
nicht nur mit einem, sondern mit zwei steuerbaren Um-
sätzen zu tun, wobei für die Besteuerung des zweiten
Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 61.
323
Geschäftes der Betrag, der durch die Warenhingabe
ausgeglichen wird, in das Entgelt einzurechnen wäre
(Art. 15 Abs. 3 LStB).
Hier hatte die Beschwerdeführerin gemäss Abmachung
mit den Käufern die . ursprünglich gelieferten Radio-
apparate, unter Gutschrift des vollen Preises für denjeni':'
gen der Umtauschapparate, zurückgenommen. Dabei hatte
sie die Luxussteuer für die stornierten Verkäufe nicht
entrichtet oder abgezogen. Dazu war sie nach dem Ge-
sagten berechtigt. Die eidg. Steuerverwaltung hat denn
auch insoweit keine Luxussteuer nachgefordert. Dagegen
ist die Beschwerdeführerin dann ohne weiteres pflichtig,
die Luxussteuer auf dem vollen Entgelt für die Umtausch-
apparate zu bezahlen und nicht nur, wie es geschehen
ist, auf dem Aufgeld. Dem Käufer geschieht dadurch
entgegen ihrer Meinung kein Unrecht; er hat die über-
wälzte Steuer nur einmal, nämlich vom Entgelt für die
eingetauschte -Ware, zu entrichten.
61. Urteil vom 8. Oktober 1948 i. S. Lindner gegen eidg. Steue ....
verwaltung.
'Lwxussteuer: Im Registerverfahren sind getrennt ~ Rechnung
gestellte «Auslagen für die Beförderung und VerSIcherung der
Waren» von der Steuer ausgenommen ~(Art. 15 Abs. 2 lit.a
LStB). Was kann der Kürschner, der die Pelze seiner Kunden
abholt, instandhält und nachher -wjeder abliefert, unter diesem
Tjtel abziehen ?
.
Impot BUr le luxe: Dans la procedure d'immatricu,lation les «frais
d'expedition et d'assurance des art:icles ~). qui sont mis en
compte separement ne sont pas SOUIlllS ä. Ilmpöt (art. 15 al. 2
Iit. a AIL). Quels sont les montants que peut deduire ä. ce. titre
le pelletier qui cherche a domicile les fourrures de;;,es .che~ts.
les entretient et ensuite les rapporte ä. leurs propnetaires .,
Impo8ta sul lU8S0: Non sono soggette all'imposta le,~sp~~e di
trasporto e d'assicurazione» ehe, neUa procedura d IserlZlone,
sono computate separatamente al diente (art. 15 cp. 2 lett. a
DIL). Quanto pUD dedurre a questo titolo il pellicciaio ehe va a
prendere le pelliece al domiciIio dei suoi clienti, le conserva
e le riporta poi ai suoi proprietari 1