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14_I_319

BGE 14 I 319

Bundesgericht (BGE) · 1888-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

53. Urtheil vom 23. Juni 1888 in Sachen Koch und Baratelli gegen Hilty. A. Durch Urtheil vom 5. März 1888 hat das Kantonsgericht des Kantons Graubünden erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die ergangenen Gerichtskosten 1. und 2. Instanz, letztere im Betrage von 244 Fr. 90 Cts. haben Kläger allein zu tragen und haben dieselben überdies an vor Bezirks= und Kan¬

tonsgericht erlaufenen außergerichtlichen Spefen der Beklagten im Ganzen 250 Fr. zu vergüten. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger Gebrüder Koch und A. Baratelli die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt:

1. Die von der Beklagten in der Konkursmasse der Kollektiv¬ gesellschaft Florin und Squeder angemeldete Pfandforderung sei gerichtlich nicht anzuerkennen.

2. Die vor Bundesgericht ergangenen außergerichtlichen Kosten der Kläger seien der Beklagten laut eingereichter Note aufzu¬ erlegen.

3. Die sämmtlichen Gerichtskosten der kantonalen Instanzen seien der Beklagten aufzuerlegen.

4. Bezüglich der den Klägern erwachsenen außergerichtlichen Kosten, die vor den kantonalen Gerichten ergangen sind, sei nach Einholung der noch bei den Akten des Bundesgerichtes fehlenden Kostennote von der Kanzlei des Kantonsgerichtes Graubünden zu entscheiden, es seien dieselben ebenfalls der Beklagten auf¬ zuerlegen. Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten darauf an: es sei auf die Beschwerde der Gegenpartei wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes nicht einzutreten, eventuell es sei dieselbe abzu¬ weisen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zwischen Hans Florin von Klosters und Architekt Christian Squeder von Samaden bestand zum Betriebe eines Bau= und Holzgeschäftes in Klosters (welches bisher unter der Firma Jegen & Florin von Hans Florin betrieben worden war) gemäß Gesellschaftsvertrag vom 16. Februar 1881 eine Kollektiv¬ gesellschaft mit der Firma Florin & Squeder. In dem Gesell¬ schaftsvertrage ist bestimmt, das Baugeschäft mit allen Mobilien (wenige Ausnahmen abgerechnet) und Immobilien (Fabrikge¬ bäude, Gypsmühle, Holzschöpfe, Wohnhaus u. s. w.), überhaupt mit allen Rechten und Lasten, wie es bis anhin von der Firma Jegen & Florin benutzt worden sei, werde von der Firma Florin & Squeder um die Summe von 130,000 Fr. von Hans Florin übernommen. Hans Florin partizipire daran mit und Chr. Squeder mit 1; letzterer behalte sich jedoch vor, sein Antheilsrecht zu dem heutigen Ankaufspreise nach Verfluß von zwei Jahren bis auf die Hälfte ausdehnen zu können. Chr. Squeder versprach eine Einlage von 20,000 Fr. (neben Uebernahme eines verhältnismäßigen Antheils der auf dem Ge¬ schäfte haftenden Hypothekarschulden) zu machen; er stellte dafür am 16. Februar 1881 dem Hans Florin einen Pfandbrief auf „ein Fünftheil der mechanischen Bauschreinerei in Klostersbrücke sammt Mobiliar und Immobilien, wie derselbe vom Schuldner laut Kaufbrief vom 16. Februar 1881 von Hans Florin er¬ kauft worden ist,“ aus. Dieser Pfandbrief ist am 4. April 1884 der Beklagten von Hans Florin als Faustpfand für gemachte Vorschüsse bestellt worden. Nachdem inzwischen Chr. Squeder sich unbekannt wohin entfernt hatte, errichtete Hans Florin am

25. April 1884 einen Pfandbrief zu Gunsten der Beklagten, worin er sich als Schuldner für ein erhaltenes Darlehen von 20,000 Fr. bekannte und hiefür 1 der mechanischen Bau¬ schreinerei in Klostersbrücke sammt Wohnhaus auf'm Sand Insel), welches laut Gesellschaftsvertrag dem Hans Florin gehöre, als hypothekarische Sicherheit bestellte. Am 3. Juni 1885 erkannte das Kreisgericht Klosters auf Insolvenzerklärung des Hans Florin hin, über denselben und gleichzeitig auch über die Kollektivgesellschaft Florin & Squeder den Konkurs. In dem¬ selben meldete einerseits die Beklagte, Frau Oberst Hilty=Vetsch ihre Pfandforderung von 20,000 Fr. an, andererseits machten die gegenwärtigen Kläger darin Kurrentforderungen geltend, Ge¬ brüder Koch eine solche von 2200 Fr. und A. Baratelli eine solche von 1822 Fr. 16 Cts.; die Forderung der Frau Hilty wurde durch Mehrheitsbeschluß der Gläubiger als in 2. Klasse privilegirt anerkannt. Dagegen betraten die gegenwärtigen Kläger den Rechtsweg, indem sie die Anträge stellten: 1. Die von der Beklagten in der Konkursmasse Florin & Squeder angemeldete, von der Masse zugelassene Pfandforderung sammt Zins von 20,000 Fr. laut Pfandverschreibung des Haus Florin d. d. 25, April 1884 sei als insubsistent gerichtlich abzuerkennen.

2. Die zufolge dieser Nichtanerkennung dieser Pfandforderung der Masse Florin & Squeder erwachsenden Vortheile haben den XIV — 1888

heutigen Klägern als einzigen das Recht bestehenden Kreditore allein zu Gute zu kommen, alles unter Kostenfolge. Zur Be¬ gründung behaupteten sie im Wesentlichen: Die Ansprache der Beklagten sei gegenüber der Masse Florin & Squeder durchaus „insubsistent“, weil weder die Aufnahme des Darlehens Namens der Firma noch die Verwendung des erhaltenen Betrages im Interesse der Letzteren erwiesen sei, ja sogar der rechtsgenügende Nachweis mangle, daß die angemeldete Summe auch wirklich an Florin ausbezahlt worden sei. Das verpfändete Objekt sei unbestrittenermaßen Eigenthum der Gesellschaft gewesen, we߬ halb Florin, von welchem der Pfandbrief einzig unterzeichnet worden, auch zu hypothekarischer Belastung desselben für Privat¬ schulden nicht befugt gewesen sei. Die erste Instanz (Bezirks¬ gericht Oberlandquart) sprach durch Urtheil vom 5. Januar 1888 die Klage zu. Das Kantonsgericht des Kantons Graubünden dagegen hat dieselbe durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil ab¬ gewiesen.

2. Bei Prüfung der Kompetenz des Bundesgerichtes muß sich in erster Linie fragen, ob der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. gegeben sei. Dies ist zu bejahen. Wenn auch formell die Ge¬ brüder Koch und A. Baratelli als Kläger aufgetreten sind, so handelt es sich doch materiell nicht um den Bestand der For¬ derungen dieser Gläubiger, sondern um den Bestand (gegenüber der Masse der Kollektivgesellschaft Florin & Squeder) der Forderung der formell als Beklagte erscheinenden Frau Oberst Hilty; materiell ist letztere als Ansprecherin zu betrachten. Ihre Forderung von 20,000 Fr. bildet den Streitgegenstand und es ist somit der gesetzliche Streitwerth gegeben. Die Kläger be¬ streiten denn auch die Forderung der Beklagten nicht etwa blos in dem Sinne, daß sie vorgängige Anweisung ihrer Ansprachen verlangen würden, sondern sie bestreiten dieselbe ihrem ganzen Umfange nach und verlangen den gesammten, aus der Abweisung der fraglichen Forderung der Masse Florin & Squeder erwach¬ senden Vortheil (auch über die Befriedigung ihrer eigenen An¬ sprachen hinaus) für sich. Ob sie hiezu berechtigt sind, ist für die Streitwerthsberechnung gleichgültig.

3. Ist somit der gesetzliche Streitwerth gegeben, so erscheint das Bundesgericht als kompetent. Der Vorderrichter hat seiner Entscheidung ohne weiters das eidgenössische Obligationenrecht zu Grunde gelegt, und es ist hiegegen eine Einwendung seitens der Parteien nicht erhoben worden. Es ist denn auch dieser Auf¬ fassung beizutreten. Bestritten ist, ob durch den vom Gesellschafter Hans Florin am 25. April 1884 ausgestellten Schuld= und Pfandbrief die Kollektivgesellschaft Florin & Squeder verpflichtet worden sei. Für die Frage nun aber, inwiefern durch Rechts¬ handlungen eines Kollektivgesellschafters die Gesellschaft (und nicht vielmehr nur der einzelne handelnde Gesellschafter) dritten gegenüber verpflichtet werde, ist seit 1. Januar 1883 das eidge¬ nössische Obligationenrecht maßgebend, auch wenn die Gesellschaft bereits vor dem 1. Januar 1883 bestand. Mit andern Worten: für die Rechtsverhältnisse einer, wenn auch früher begründeten, Kollektivgesellschaft nach außen (dritten gegenüber), für den Umfang der Vertretungsbefugniß der Gesellschafter u. s. w. ist in Betreff aller seit 1. Januar 1883 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte schlechthin das eidgenössische Obligationenrecht und nicht das frühere, zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages geltende, kanto¬ nale Recht entscheidend (während dagegen selbstverständlich für das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander gemäß Art. 882 O.=R. das zur Zeit des Abschlusses des Gesellschafts¬ vertrages in Kraft bestandene kantonale Recht in Geltung bleibt, soweit nicht etwa Art. 891 O.=R. eingreift). Dieser Grundsatz ist zwar in den Uebergangsbestimmungen zum Obligationenrecht nicht ausdrücklich ausgesprochen; er folgt aber, wie er offenbar ein Postulat der Rechtssicherheit ist, aus den Prinzipien des Gesetzes. Nach Art. 892 O.=R. haftet der Prinzipal für Handlungen, welche ein Prokurist oder Handelsbevollmächtigter nach dem

1. Januar 1883 vornimmt, nach den Bestimmungen des Obli¬ gationenrechtes, auch wenn die Prokura oder Vollmacht vor jenem Tage ertheilt worden ist. Das Gesetz geht also davon aus, daß die Wirkung der Rechtshandlung eines Prokuristen oder Handlungs¬ bevollmächtigten für den Prinzipal sich dritten gegenüber nach dem Gesetze der Zeit der Vornahme der Rechtshandlung und nicht nach dem Gesetze der Zeit der Vollmachtsertheilung nor¬ mire; es betrachtet als die in dieser Richtung, für die Haf¬ tung des Prinzipals nach außen, beziehungsweise für die Macht des Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten, den Prin¬

zipal dritten gegenüber zu binden, entscheidende juristische That¬ sache die Rechtshandlung des Prokuristen oder Handelsbevoll¬ mächtigten gegenüber dem dritten. Das gleiche muß für das Verhältniß der Kollektivgesellschaft nach außen gelten; auch dieses richtet sich sofort nach dem neuen Rechte. Das neue Recht ent¬ scheidet darüber, ob durch ein unter seiner Herrschaft vorgenom¬ menes Rechtsgeschäft eines Gesellschafters die Gesellschaft dem Vertragsgegner gegenüber verpflichtet werde oder nicht. Das Rechtsverhältniß gegenüber dritten ist eben von dem innern Rechtsverhältnisse der Gesellschafter unter einander, welches durch den Gesellschaftsvertrag und das zur Zeit des Abschlusses des¬ selben geltende objektive Recht beherrscht wird, unabhängig; die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft gegenüber dritten empfangen ihre juristische Gestaltung durch das Recht, welches zur Zeit ihrer Begründung gilt und werden durch das für das innere Verhältniß der Gesellschafter untereinander maßgebende Recht nicht berührt. Für diese Auffassung spricht (wie die Analogie der Bestimmungen des Art. 898 über Aktiengesellschaften) so auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. In dem Redaktions¬ entwurfe der Uebergangsbestimmungen zum Obligationenrecht (Art. 18) (s. dieselben, Zeitschrift für schweizerische Gesetzgebung und Rechtspflege Bd. IV, S. 444) war eine den hier vertretenen Grundsatz enthaltende Vorschrift ausdrücklich aufgestellt und es ging dieselbe (in veränderter Redaktion) auch in den Entwurf des Bundesrathes (Art. 902) über. Sie wurde dann allerdings vom Nationalrathe (welchem der Ständerath am 7. März 1881 beitrat) durch Beschluß vom 4. März 1881 gestrichen, allein lediglich deßhalb, weil sie überflüssig sei.

4. Ist demnach, da der gesetzliche Streitwerth gegeben und eidgenössisches Recht anwendbar ist, das Bundesgericht kompetent, so ist in der Sache selbst das vorinstanzliche Urtheil einfach zu bestätigen. Der Vorderrichter hat ausgeführt, daß wenn auch der Schuld= und Pfandschein vom 25. April 1884 nicht aus¬ drücklich auf den Namen der Kollektivgesellschaft Florin & Squeder ausgestellt worden sei, doch nach den Umständen angenommen werden müsse, es sei die Kontrahirung einer Gesellschaftsschuld beabsichtigt gewesen; es stehe fest, daß das Darlehen, dessen Auszahlung erwiesen sei, zu Gesellschaftszwecken aufgenommen und verwendet worden sei. Nach der Entfernung des Squeder habe sich zudem Florin, dem die Obsorge für die Gesellschafts¬ geschäfte allein obgelegen habe, thatsächlich als ausschließlichen Inhaber der Firma betrachten müssen. In dieser Entscheidung ist ein Rechtsirrthum nicht ersichtlich. Es ist nicht bestritten, daß der Gesellschafter Florin das in Rede stehende Darlehens¬ und Pfandgeschäft Namens der Gesellschaft abschließen konnte; bestritten ist blos, daß er thatsächlich Namens der Gesellschaft kontrahirt habe. Nach Art. 563 O.=R. nun wird die Gesellschaft durch Geschäfte, welche ein zur Vertretung befugter Gesellschafter abgeschlossen hat, nicht nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft (unter der Gesellschaftsfirma) abgeschlossen worden ist, sondern auch dann, wenn diese Absicht aus den Umständen hervorgeht. Ob nun letzteres der Fall sei, ist in erster Linie eine Frage nach der Willensrichtung der Parteien beim Vertragsabschlusse, also eine Thatfrage. Dieselbe wird daher gemäß Art. 30 O.=G. von den kantonalen Gerichten endgiltig beurtheilt, und das Bundesge¬ richt ist zu einer Nachprüfung nur insofern befugt, als es zu untersuchen hat, ob die Feststellung des kantonalen Richters etwa auf unrichtiger Auffassung oder Anwendung von Rechts¬ sätzen oder Rechtsbegriffen des eidgenössischen Privatrechts beruhe. Dies kann hier nicht gesagt werden. Das kantonale Gericht hat den Art. 563 O.=R. angewendet und es ist nicht zu ersehen, daß es von einer unrichtigen Auffassung dieser Norm ausge¬ gangen oder sonstwie Rechtsgrundsätze des eidgenössischen Privat¬ rechtes unrichtig aufgefaßt oder angewendet habe. Seine Schlu߬ folgerung, daß die Kontrahirung einer Gesellschaftsschuld beab¬ sichtigt gewesen sei, ist rein thatsächlicher Natur und beruht nicht auf einem Rechtsirrthum. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird abgewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom 6. März 1888 sein Bewenden.