Volltext (verifizierbarer Originaltext)
52. Urtheil vom 2. Juni 1888 in Sachen Staat Aargau und Kirchgemeinde Rheinfelden gegen Nußbaumer. A. Durch Urtheil vom 4. Februar 1888 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Die Kläger werden mit ihrer Klage abgewiesen und verfällt, der Beklagten die unter= und obergerichtlichen Kosten dieses Streites mit zusammen 331 Fr. 80 Cts. zu bezahlen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger, der Staat Aargau und die Kirchgemeinde Rheinfelden, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Der Vertreter derselben beantragt bei der heutigen Verhandlung:
1. Es sei in Abänderung des Urtheils des kantonalen Obergerichtes der Klagpartei das Klagebegehren zuzusprechen und
2. Es sei die beklagte Partei zu verurtheilen, der Klag¬ partei sämmtliche wegen dieses Rechtsstreites ergangenen Kosten zu bezahlen. Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Ur¬ theils unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Norbert Wendolin Nußbaumer in Rheinfelden war während vieler Jahre Verwalter des Stiftfondes St. Martin zu Rheinfelden gewesen. Nachdem er am 29. Juni 1886 ge¬ storben war, wurde am 17. Juli 1886 über die (in seinem Hause befindlichen) Vermögensstücke des Stiftes ein Inventar aufgenommen, dabei waren außer dem Inventurbeamten anwe¬ send die Wittwe zweiter Ehe des N. W. Nußbaumer, Sophie Nußbaumer geb. Bröchin, die zwei Söhne erster Ehe desselben Karl und Alfred Nußbaumer und endlich dessen Amtsbürgen. In dem Inventurprotokolle ist nach Aufzählung der vorgefun¬ denen Gegenstände (Kassabestand, Bücher, Titel rc.) folgende Erklärung enthalten: „Vorstehendes bildet das gesammte vorge¬ „fundene Inventar der Stiftsfondsverwaltung Rheinfelden, „ausgenommen die im Archiv deponirten Werthtitel. Die unter¬ „zeichneten Erbsinteressenten und Amtsbürgen erklären vorste¬ „hendes Verbal der Aufnahme und den Verhandlungen gemäß „und verpflichten sich, für das Gesammtvermögen, wie solches „laut Inventar und Vermögensverzeichniß dem Verwalter über¬ „antwortet, zu haften.“ Diese Erklärung wurde, wie von den Söhnen Nußbaumer und den Amtsbürgen, auch von der Wittwe Nußbaumer unterzeichnet. Bei der später vorgenommenen Unter¬ suchung des Archivs und der Bücher und Kasse der Stiftsver¬ waltung ergab sich, daß der Verwalter Gelder in erheblichem Betrage einkassirt hatte, ohne sie zu verrechnen. In Folge dessen legten der Staat Aargau und der Gemeinderath von Rheinfel¬ den am 9. August 1886 den Söhnen und der Wittwe Nu߬ baumer eine neue Erklärung zur Unterschrift vor, wonach diese sich für die bezüglichen (bereits entdeckten oder noch zu entdeck¬ enden) Defizite haftbar erklären sollten. Die Söhne Nußbau¬ mer (welche die Erbschaft ihres Vaters angetreten hatten) unter¬ zeichneten, die Wittwe dagegen erbat sich Bedenkzeit und ver¬ weigerte schließlich ihre Unterschrift. Der Staat Aargau und die Gemeinde Rheinfelden traten daher gegen die Wittwe und gegen die Söhne Nußbaumer (welche letztern nachträglich die Bezahlung des vorhandenen Defizits verweigerten) klagend auf, indem sie beantragten: Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurtheilen, den Klägern zu Handen des Stifts¬ fondes St. Martin in Rheinfelden zu bezahlen: 1. 44,581 Fr.;
2. Zins von den sub. V 1 bis und mit 23 aufgeführten Kapi¬ talien, nach Mitgabe der Rechnung des gewesenen Verwalters Nußbaumer=Bröchin pro 1885, vorbehalten Zinserhöhung nach Titelinhalt für den Fall verspäteter Bezahlung; 3. 25 Fr., alles unter Kostenfolge. Begründet wurde diese Klage gegenüber der Wittwe Nußbaumer einerseits darauf, dieselbe sei Erbin ihres Ehe¬ mannes geworden, anderseits darauf, dieselbe habe sich durch die am 17. Juli 1886 unterzeichnete Erklärung zu Deckung des vor handenen Defizits vertraglich verpflichtet. Die Söhne Nußbau¬ mer, welche mitlerweilen in Konkurs gefallen waren und deren Gläubigerschaft den Rechtsstreit nicht aufnahm, wurden durch Urtheil des Bezirksgerichtes Rheinfelden rechtskräftig verurtheilt, dagegen wies gegenüber der beklagten Wittwe Nußbaumer das Obergericht des Kantons Aargau, in Abänderung des erstin¬ stanzlichen Erkenntnisses des Bezirksgerichtes Rheinfelden, die Klage durch sein Fakt. A erwähntes Urtheil ab und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen: die Wittwe Nußbaumer sei nicht Erbin ihres Ehemannes und hafte daher nicht als solche. Der Erklärung vom 17. Juli 1886 sodann könne das Obergericht nicht diejenige Bedeutung beimessen, welche die Klag¬ partei ihr beilege. Aus den Akten gehe nämlich zur Gewiß heit hervor, daß die Beklagte in dem Zeitpunkte der Unter¬ zeichnung von Unterschlagungen des Ehemannes Nußbaumer überhaupt noch keine Kenntniß gehabt habe, geschweige denn von dem Betrage, wie er sich nachträglich herausgestellt habe; wenn sie die betreffende Erklärung gleichwohl unterzeichnet habe, so müsse bei den obwaltenden Umständen angenommen werden, daß sie sich in einem wesentlichen Irrthum befunden habe und ihre Unterschrift zu dem betreffenden Akte niemals gegeben hätte wenn sie dessen Tragweite gekannt hätte; das ergebe sich namentlich daraus, daß, nachdem sich inzwischen herausgestellt daß Defizite des Verwalters vorhanden, die Beklagte die deutliche und ausdrückliche Erklärung und Verpflichtung vom 9. August 1886, dafür einzustehen, nicht habe unterzeichnen wollen. So¬ dann lasse sich daraus, daß die Vertreter des Staates und der Gemeinderath Rheinfelden eine solche ausdrückliche Erklärung noch für nothwendig erachtet haben, schließen, daß sie der Ver¬ pflichtung vom 17. Juli 1886, nicht die Bedeutung beigelegt haben, welche ihr nun beigemessen werden wolle. Die ganze Aktenlage spreche dafür daß die Beklagte mit dieser Erklärung eine Leistung von erheblich größerem Umfange versprochen habe, als es offenbar ihr Wille gewesen sei und sein konnte (Art. 19 Ziffer 4 O.=R.). Der obere Richter müsse demnach jene Ver¬ pflichtung der Beklagten im Hinblick auf Art. 18 O.=R. als für sie unverbindlich erklären. Damit sei aber natürlich nicht ent¬ schieden, ob und inwieweit das Frauengut der Beklagten in anderer Weise für die Veruntreuungen ihres Ehemannes in Anspruch genommen werden könne.
2. Die Kläger fechten, wie ihr Anwalt heute ausdrücklich erklärt hat, das obergerichtliche Urtheil nur insoweit an, als dasselbe ihren aus der Erklärung der Beklagten vom 17. Juli 1886 abgeleiteten Anspruch verwirft, nicht aber insoweit, als es den Anspruch an die Beklagte als angebliche Erbin ihres Ehemannes abweist. In letzterer Beziehung wäre denn auch das Bundesgericht offenbar nicht kompetent.
3. Die Entscheidungsgründe des obergerichtlichen Urtheils deuten einerseits an, beide Parteien scheinen der Erklärung der Bektagten vom 17. Juli 1886 nicht die Bedeutung beige¬ legt zu haben, daß die Beklagte sich dadurch verpflichtete, für die vollständige Rückerstattung des der Verwaltung ihres Ehe¬ mannes anvertrauten Stiftvermögens zu haften und daher auch für Unterschlagungen des Verwalters einzustehen; anderseits führen sie aus, daß jedenfalls die Beklagte der fraglichen Er¬ klärung nicht diese Bedeutung beigemessen, sondern sich über deren Tragweite in einem wesentlichen Irrthum befunden habe¬ Wenn nun die Vorinstanz bestimmt festgestellt hätte, es ergebe sich aus den Umständen, daß beim Vertragsschlusse beide Par¬ teien mit der Erklärung vom 17. Juli 1886 nicht denjenigen Sinn, der aus ihrem Wortlaut, für sich allein genommen, zu folgen scheint, verbunden sondern dieselbe in beschränkterm Sinne aufgefaßt haben, so läge eine thatsächliche Feststellung in Be¬ zug auf den Parteiwillen beim Vertragsabschlusse vor, an welche das Bundesgericht gebunden wäre, da dabei von einem Rechtsirrthum füglich nicht die Rede sein könnte; allein eine
solche bestimmte Feststellung ist nun in dem Urtheile der Vor instanz nicht enthalten, dieselbe stellt vielmehr zu Begründung der klageabweisenden Entscheidung in der Hauptsache auf we¬ sentlichen Irrthum der Beklagten ab und es muß sich daher fragen, ob, nach dem vom Vorderrichter festgestellten Thatbe¬ stande, die Annahme eines wesentlichen Irrthumes rechtlich be¬ gründet sei oder nicht vielmehr auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
4. Thatsächlich festgestellt ist vom Vorderrichter, daß die Be¬ klagte zur Zeit der Unterzeichnung der Erklärung vom 17. Juli 1886 von Unterschlagungen ihres Ehemannes nichts wußte und es führt der Vorderrichter aus, die Beklagte habe daher auch nicht die Absicht gehabt, sich für einen von Unterschlagungen herrührenden Schaden haftbar zu erklären. Dagegen spricht sich das vorinstanzliche Urtheil, wie vom klägerischen Vertreter heute mit Recht hervorgehoben worden ist, nicht ausdrücklich darüber aus, welches denn der wirkliche Wille der Beklagten bei Unter¬ zeichnung der Erklärung vom 17. Juli 1886 gewesen sei, ob überhaupt eine und wenn ja welche rechtliche Wirkung von der Beklagten damals gewollt war. Geht man auf den Inhalt der Akten speziell auf die Parteibehauptungen zurück, so ergiebt sich daß die Beklagte behauptete, sie habe (und zwar veranlaßt durch Aeußerungen der Inventurbeamten) das Obsignationspro¬ tokoll in dem Sinne unterzeichnet, daß sie für das haften wolle, was sich vom Stiftsfond an Papieren rc. in ihrem Hause vor¬ gefunden habe. Bei dieser Sachlage, da dieser Irrthum, soweit aus den Akten ersichtlich, der einzige von der Partei behauptete ist, muß angenommen werden, die Vorinstanz habe als thatsäch¬ lich festgestellt betrachtet, der Wille der Beklagten sei wirklich der von dieser behauptete gewesen. Hievon ausgegangen aber ist ein wesentlicher Irrthum allerdings gegeben. Es liegt in diesem Falle nicht blos ein Irrthum über den Umfang der versproche¬ nen Leistung im Sinne des Art. 19 Ziffer 4 O.=R., sondern geradezu ein Irrthum über den Vertrag selbst im Sinne des Art. 19 Ziffer 1 vor. Denn es ist ja klar, daß derjenige Ver¬ trag den die Kläger behaupten, wonach die Beklagte sich ver¬ pflichtet hätte, für Defizite in der Verwaltung ihres verstorbenen Ehemannes schlechthin zu haften, ein ganz anderer Vertrac als derjenige, den die Beklagte nach dem Ausgeführten einzu¬ gehen beabsichtigte, wonach sie nur für richtige Aufbewahrung
u. s. w. der in ihrem Hause befindlichen Vermögensgegenstände der Stiftung sich verpflichten wollte.
5. Wenn der klägerische Anwalt heute noch behauptet hat, daß die Beklagte sich gemäß Art. 28. O.=R. auf den von ihr geltend gemachten Irrthum nicht berufen könne, weil sie nicht binnen Jahresfrist der Gegenpartei erklärt habe, daß sie den Vertrag wegen wesentlichen Irrthums nicht halte, so ist dies offenbar unrichtig. Die Beklagte hat spätestens in ihrer Rechts¬ antwort vom 2. März 1887, also zweifellos binnen Jahresfrist von der Entdeckung des Irrthums an, der Gegenpartei zu er¬ kennen gegeben, daß sie den Vertrag nicht halten wolle, und sich dabei auf den von ihr behaupteten Irrthum berufen; daß sie dabei nicht ausdrücklich erklärte, sie mache die Einwendung des wesentlichen Irrthums geltend, ist gewiß völlig gleich¬ gültig. „Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch¬ tenen Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
4. Februar 1888 sein Bewenden.