Volltext (verifizierbarer Originaltext)
54. Urtheil vom 29. Juni 1888 in Sachen Gütlin gegen Bay. A. Durch Urtheil vom 27. April und 9. Mai 1888 hat das Obergericht des Kantons Basellandschaft erkannt:
a. Die Klägerin ist mit ihrer Klage abgewiesen.
b. Sie trägt die ordentlichen Obergerichtskosten. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Derselben ist durch Beschluß des Bun¬ desgerichtes vom 16. laufenden Monats das Armenrecht bewil¬ ligt worden. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr An¬ walt: Es sei unter Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils vom 9. Mai 1888 der Beklagte schuldig zu erklären, an die Hinterlassenen des Verunglückten Joseph Gütlin 4000 Fr. zu bezahlen unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten, es sei das Obergerichtsurtheil zu bestätigen unter Kostenfolge, wobei er immerhin erklärt, daß seine Partei auf Zuspruch einer Parteientschädigung verzichte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Ehemann der Klägerin, Joseph Gütlin, war bei dem Beklagten, welcher Eigenthümer einer Kalkbrennerei und Stein¬ grube ist, als Arbeiter angestellt; zumeist war er in der Kalk¬ brennerei beschäftigt, half aber auch in der Steingrube aus. Am 15. Februar 1887 war er in der Steingrube mit dem Abdecken des auf dem Bruchsteinlager befindlichen Abraumma¬ terials beschäftigt. Hiebei verunglückte er cirka 6 Uhr Abends, indem er von einem herunterstürzenden Nagelfluhknollen ver¬ schüttet und dadurch sofort getötet wurde. Seine Wittwe belangte den Beklagten auf Ersatz des den Hinterlassenen des J. Gütlin durch seinen Tod entstandenen Schadens, unter Berufung auf die Art. 50 u. ff. und 67 O.=R. Sie behauptet: Anlage und Unterhaltung der Grube seien fehlerhaft gewesen, es sei in der¬ selben bei Wegschaffung des Abraummaterials so vorgegangen worden, daß unterhöhlt und nicht von oben nach unten wegge¬ schafft worden sei. Gütlin sei ein Opfer dieser Abräumungs methode geworden, da sich am Unglückstage in Folge der Unterhöhlung der Abräumungsschicht von der überhängenden Schicht ein Stück losgelöst und den Gütlin verschüttet habe. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Da die Novelle zum Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887 zur Zeit des Unfalles noch nicht in Kraft getreten war, so seien ausschließlich die Bestimmungen des Obligationenrechtes maßgebend. Art. 50 und 51 O.=R., auf welche die Klagpartei in erster Linie sich berufe setzen ein widerrechtliches Verhalten, ein Verschulden seitens des Beklagten voraus. Aus den Akten sei aber mit auch nur einiger Sicherheit nicht zu entnehmen, wie der Unfall sich zuge¬ tragen habe. Wenn auch aus den Zeugenaussagen hervorgehe, daß im Steinbruche etwas unterhöhlt war, so scheine dies wenigstens nicht in außergewöhnlichem Maße der Fall gewesen zu sein, jedenfalls aber sei nicht hergestellt, daß die Verschüttung Gütlins in Folge der behaupteten Unterhöhlung eingetreten sei. Es sei vielmehr die vom Bezirksgerichte Arlesheim angedeutete Möglichkeit durchaus nicht ausgeschlossen, daß der Unfall in Folge der Witterungsverhältnisse eingetreten sei. Wenn sich die Klagepartei sodann noch auf Art. 67 O.=R., berufe, so scheine auch diese Bestimmung nicht zuzutreffen. Es möge dahingestellt bleiben, ob eine Steingrube als ein Werk im Sinne dieser Gesetzesstelle betrachtet werden könne. Auch wenn dies der Fall wäre und der Beklagte daher als Eigenthümer der Grube für denjenigen Schaden haftete, welchen dieselbe in Folge mangel¬ hafter Unterhaltung oder fehlerhafter Akklage oder Herstellung verurfache so müßten doch letztere auch wieder bewiesen werden. Nun sei aber schon hervorgehoben worden, daß der Nachweis nicht geleistet sei, weder dafür, daß eine über das gewöhnliche Maß herausgehende Unterhöhlung vorgelegen, noch dafür, daß die fragliche Unterhöhlung die Verschüttung veranlaßt habe.
2. In rechtlicher Beziehung braucht im Fragefalle nicht un¬ tersucht zu werden, ob ein Steinbruch als ein „Werk“ im Sinne des Art. 67 O.=R. zu betrachten und daher der Beklagte als Eigenthümer desselben nach Maßgabe der citirten Gesetzesbe¬ stimmungen verantwortlich sei. Denn der Beklagte leitete den
Betrieb seines Steinbruches selbst; mangelhafte Unterhaltung oder fehlerhafte Anlage oder Herstellung desselben wären ihm daher zum Verschulden anzurechnen und es läge somit, sofern der Unfall hiedurch verursacht wäre, gleichzeitig der Thatbestand der Art. 50 u. ff. O.=R. vor; mit andern Worten für den vorlie¬ genden Fall decken sich die Thatbestände des Art. 50 u. ff. und des Art. 67 O.=R.; liegt der Thatbestand des Art. 50 nicht vor, so haftet der Beklagte auch nicht nach Art. 67 O.=R.
3. Die Beschwerde muß nun an dem vom Vorderrichter fest¬ gestellten Thatbestande, an welchen das Bundesgericht nach Art. 30 O.=G. gebunden ist, scheitern. Ausschlaggebend ist hie¬ für schon die Feststellung des Vorderrichters, daß der Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen dem von der Klägerin be¬ haupteten fehlerhaften Vorgehen bei Ausbeutung des Steinbruches (dem Unterhöhlen) und dem Unfalle mangle. Der Anwalt der Rekurrentin hat allerdings heute darzuthun gesucht, daß diese Feststellung auf einer rechtsirrthümlichen Auffassung des Begrif¬ fes des Kausalzusammenhanges beruhe; er hat insbesondere be¬ hauptet, wenn, wie hier, in einem Steinbruche große, zentner¬ schwere Steine auf die Arbeitsstelle herunterfallen, so sei nach richtiger Auffassung des Begriffes des Kausalzusammenhanges ohne weiteres anzunehmen, daß dies die Folge eines Fehlers der Anlage sei; das Obergericht muthe der Klagpartei einen unmöglichen Beweis zu, wenn es verlange, daß dieselbe den Kausalzusammenhang zwischen dem Herunterfallen von Steinen bezw. Abräumungsmaterial und dem, zu Bewirkung desselben völlig geeigneten, Unterhöhlen der Abräumungsschicht speziell nachweise. Allein diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Es ist gewiß nicht richtig, daß bei einem Einsturze oder einem Abstürzen von Erdmaterial oder Steinen in einem Stein¬ bruche bis zum Beweise des Gegentheils ohne weiteres anzu¬ nehmen sei, daß dasselbe von einem Fehler der Anlage herrühre. Ein Rechtssatz, aus welchem eine solche Vermuthung abzuleiten wäre, besteht nicht und es ist klar, daß thatsächlich ein solches Ereigniß ebensowohl durch eine, auch bei Aufwendung aller gebotenen Vorsicht nicht vorauszusehende oder abzuwendende Einwirkung von Naturkräften als durch fehlerhaftes Verfahren verursacht sein kann. Sache der Partei, welche sich darauf stützt es sei ein Einsturz u. drgl. durch einen Fehler in der Aus¬ beutung herbeigeführt worden, ist es daher, solche Thatsachen namhaft zu machen und nachzuweisen, aus welchen der Richter auf eine Verursachung des Unfalles durch einen Fehler im Betriebe des Steinbruches schließen kann. Ein an sich unmö¬ glicher Beweis wird dadurch der Partei offenbar nicht zuge¬ muthet; vielmehr ist in solchen Fällen ein Beweis des ursäch¬ lichen Zusammenhanges regelmäßig ebensowohl möglich als bei anderen Unfällen. Wenn daher im vorliegenden Falle der Vorderrichter angenommen hat, es seien hier solche Thatsachen nicht nachgewiesen, welche auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfalle und dem angeblichen Betriebsfehler schließen ließen, so liegt hierin eine rein thatsächliche Schlußfolgerung, welcher ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt.
4. Heute hat der Anwalt der Klägerin noch behauptet, es liege ein Verschulden des Beklagten auch insofern vor, als er den Verunglückten zu der gefährlichen Arbeit des Abräumens verwendet habe, obschon derselbe, weil hauptsächlich als Kalk¬ brenner beschäftigt, in dieser Arbeit nicht geübt gewesen sei. Al¬ lein diese Ausführung ermangelt der thatsächlichen Grundlage; es ist nach dem Thatbestande der Vorinstanz nicht erwiesen, daß der Verunglückte zu einer Arbeit verwendet worden sei, zu welcher er nicht hätte verwendet werden dürfen und noch weni¬ ger steht fest, daß mangelnde Uebung desselben in kausalem Zusammenhange mit dem Unfalle gestanden habe. Nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist vielmehr anzu¬ nehmen, daß hier ein Zufall vorliege, welcher jeden Arbeiter an gleicher Stelle in gleicher Weise getroffen hätte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 27. April und 9. Mai 1888 sein Bewenden.