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73_I_258

BGE 73 I 258

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-19 · Deutsch CH
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258

Verwaltungs. und Disziplinarreebt.

im Rahmen der gesetzlichen Ordnung zu eIDer Lösung zu

gelangen, die der Bil~gkeit entspricht. Es ist aber auch

m&glich, Aufwendungen für den Erwerb von Geschäfts-

betrieben nicht als den Preis für ein gekauftes Wertobjekt,

sondern als Entgelt für die Überlassung von Gewinnchan-

cen anzusehen, nämlich der Möglichkeit, ein gut rentie-

rendes Geschäft sogleich zu erlangen, das man sonst, mit

einer Neugründung, erst nach einigen Jahren zu Stande

gebracht hätte, oder schliesslich als eine dem Vorbesitzer

I

gewährte Beteiligung an den künftigen, für die ersten

Jahre nach der Geschäftsübernahme erwarteten Gewinnen

(vgl. B1!lRLINER, I. c. S. Hi8). Auf diesem Boden aber wäre

die Aufwendung für Geschäftswert als A~gabe auf Rech-

nung späteren Geschäftserfolges anzusehen und es würde

ihr kein gegenwärtiger Vermögenswert entsprechen. Bilanz-

mässig wäre der entsprechende Bilanzposten lediglich als

ein vorübergehender Ausgleichsposten für kapitalisierte

Gewinnaussichten oder als vorübergehender Ergänzungs-

und Bewertungsposten für aus künftigen Geschäftsgewin-

nen zu tilgende Verwendungen anzusehen. Im Rahmen

einer Vermögenssteuer, bei der die Erfassung selbsterwor-

benen Geschäftswertes nicht vorgeschrieben ist, besteht

auch angesichts dieser verschiedenen Möglichkeiten der

Stellungnahme kein zwingender Grund, gegen' Entgelt

erworbenen Goodwill anders, ungünstiger zu behandeln

als jenen.

36. Urteil vom 19. September 1947 i. S. H. gegen eidg. Steuer-

verwaltung.

W a,.enumaa~teue,.: Die Steuerpflicht des Grossisten ist be-

schränkt auf die Umsätze, die Gegenstand seines Geschäfts-

betriebes bilden.

Imr:?t BUrle chi!l;e .d'a!!aires: L'obligation du gross~te d'ac~itter

1 unpöt est hnlltee aux seules operations qui constItuent

l'activite propre de SOll entreprise.

Imp08ta BUlla cijra d'a!lari: L'obbligo deI grossista di pagare

1 'imposta e limitato alle operazioni che. costituiscono 1 'attivit8.

propria della BUa azienda.

'.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 36.

A. -

Die Beschwerdeführerin ist eine Kollektivgesell-

schaft, . die in Zürich eine Buchdruckerei betreibt. Sie ist

seit 1. Oktober 1941 als Grossist im Sinne von Art. 9

WUStB steuerpflichtig. Sie kaufte von G. eine Druck-

maschine zur Verwendung im eigenen Betrieb und be-

zahlte darauf die Warenumsatzsteuer. In der Folge ver-

wendete sie die Maschine aber nicht, sondern verkaufte

sie weiter. Sie machte geltend, dieser Verkauf sei nicht

umsatzsteuerpflichtig, weil er ein nicht zum Druckerei-

betrieb gehörendes Gelegenheitsgeschäft sei und,auch weil

der gleiche Gegenstand nicht zweimal mit der Umsatz-

steuer belegt werden dürfe. Die eidg. Steuerverwaltung

war damit nicht einverstanden und entschied am 20. Fe-

bruar 1946, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr

gelieferte Druckmaschine einen Steuerbetrag von Fr. 1100.-

nebst 3 % Verzugs~ins seit 1. November 1945 zu ent-

richten habe.

Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit

dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie für den Umsatz

aus dem erwähnten Verkauf nicht steuerpflichtig sei.

Eventuell erhob sie Anspruch auf Rückvergütung der von

ihr beim Kauf der Maschine an den Verkäufer entrich-

teten Umsatzsteuer.

B. -

Mit Entscheid vom 24. Mai 1947 hat dieeidg.

Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen.

Sie führt aus, Gegenstand der vom Grossisten zu ent-

richtenden Steuer bildeten gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a.

WUStB seine Lieferungen im Inland und der Eigenver-

brauch an Waren. Dabei könne es sich der Natur der

Sache nach nur um Lieferungen handeln, die er im Rahmen

seines Unternehmens ausführe, da er nur deswegen Grossist

sei. Der Grossist unterliege der Abgabe für alle mit seiner

Unternehmertätigkeit zusammenhängenden Lieferungen,

ohne dass die subjektive Steuerpflicht in jedem Einzelfalle

noch besonders festzustellen wäre; sie sei gegeben, wenn

die Voraussetzungen der Art. 9-11 WUStB erfüllt seien,

und sei mit dem Eintrag ins Grossistenregister generell

260

Verwaltungs- und DisZiplinarrecht.

festgelegt. Zum Geschäftszweck eines Unternehmens ge-

hörten nicht nur die Geschäfte, die es in erster Linie be-

zwecke (Grundgeschäfte), sondern auch alle übrigen, die

es mit sich bringe (Hilfsgeschäfte). Die Geschäftstätigkeit

umfasse neben dem Absatz derjenigen Gegenstände, deren

Herstellung oder Vertrieb das Unternehmen bezwecke,

auch die Bewirtschaftung des gesamten dem Betrieb ge-

widmeten Vermögens; darunter falle auch die Veräus-

sarung von Gegenständen des Anlagekapitals. Nicht dazu

zählten lediglich solche Geschäfte, die das Eigenleben und

das Privatvermögen des Unternehmers betreffen und mit

seiner Unternehmertätigkeit nicht in Zusammenhang ste-

hen; als Kollektivgesellschaft besitze die Beschwerde-

führerin aber nur Betriebsvermögen_ Die Druckmaschine

sei als Produktionsmittel,rür' das Unternehmen erworben

worden; ihre Veräusserung betreffe somit den Geschäfts-

bereich und unterliege der Steuer.

Auf den subsidiären Antrag auf Rückvergütungder

seinerzeit von G. auf die Beschwerdeführerin überwälzten

Umsatzsteuer könne nicht eingetreten werden, weil der

WUStB eine Rückerstattung bezahlter Steuern nur für

den in Art. 23 umschriebenen Tatbestand. vorsehe, 9.-er

hier nicht vorliege. Die Steuer sei damals zu Recht ent-

riohtet worden, da die Besohwerdeführerin die Masohine

nicht zum Wiederverkauf, sondern für den eigenen Bedarf

bezogen und daher kein Anspruch auf steuerfreie Lieferung

bestanden habe. Dass sie sie später weiter veräusserte,

ändere daran nichts; die seinerzeitige Steuerüberwälzung

berühre ihre eigene Steuerpflicht für die Weiterlieferung

nicht.

O. -Mit. rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-

schwerde beantragt die Beschwerdeführerin, dieser Ent-

scheid sei aufzuheben und gemäss ihrem in der Einsprache

gestellten Antrag zu entscheiden.

Sie macht geltend, duroh den angefochtenen Entsoheid

seien die Rechtssätze des WUStB verletzt, weil danach

eine subjektive Steuerpflicht nicht allgemein für alle von

Bundesreehtliche Abgaben. N0 36.

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einem Grossisten im Rahmen seines Unternehmens getä-

tigten Umsätze bestehe, sondern nur für diejenigen, die

er als Grossist tätige. Händler oder Hersteller und damit

bei entsprechendem Umsatz Grossist sei, wer gewerbs-

mässig Waren erwerbe und unverarbeitet weiter veräussere

bzw. Waren herstelle. Gewerbsmässig seien Umsätze, die

in Erfüllung des Gesohäftszweckes in einer durch Wieder-

holung offenbarten, dem Gewerbebetrieb typischen Bereit-

schaft getätigt würden (BGE 71 IV 115). Hier handle es

sich nicht um einen solchen; denn weder bezwecke die

Beschwerdeführerin den Handel mit Druckmaschinen,

noch liege ein durch Wiederholung offenbarter, für ihren

Gewerbebetrieb typischer Umsatz vor. Da der WUStB die

subjektive Steuerpflicht davon abhängig mache, ob es sich

um gewerbsmässige Umsätze handle, könnten in Art. 13

nur die im Rahmen dieser subjektiven Steuerpflicht getä-

tigten Umsätze gemeint sein; die Version der eidg. Steuer-

verwaltung, dass « im Rahmen des Unternehmens » ausge-

führte Umsätze genügten, sei eine unzulässige extensive

Interpretation des WUStB. Die Eintragung im Grossisten-

register könne niemals die über Sinn und Inhalt des WUStB

weit hinausgehende Wirkung haben, dass überhaupt alle

vom Grossisten im Rahmen seines Unternehmens getä-

tigten Umsätze steuerpflichtig seien.

D. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen

in Erwägung:

Die Warenumsatzsteuer belastet den gesamten inlän-

dischen Warenverkehr mit Ausnahme der wichtigsten

Nahrungsmittel. Im Gegensatz zu gewissen lMISländischen

Gesetzen, welche sie als sog. Allphasensteuer auf sämt-

lichen von einer Ware durchlaufenen Umsätzen erheben,

hat der WUStB sie als Einphasensteuer und zwar als

Grossistensteuer ausgestaltet; d. h. die Ware soll auf dem

Wege vom Hersteller zum Verbraucher grundsätzlich nur

!6!

Verwaltungs· lind Disziplinarrecht.

einmal erfasst werden, und als Moment hiefür ist der Ver-

kauf vom letzten Grossisten an den Detaillisten oder, wenn

der Grossist selbst detailliert, an den Konsumenten gewählt

worden. Dieses System liegt sowohl dem zweiten Abschnitt

zugrunde, der die subjektive Steuerpflicht ordnet und sie

im Wesentlichen auf die Grossisten beschränkt -

die

Sonderregelung für die Erzeugnisse der inländischen Ur-

produktion ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung

-, als auch dem dritten Abschnitt, der deh Gegenstand

der Steuer umschreibt. Hier wird insbesondere das Ein-

phasenprinzip gewahrt durch die Kombination der Bestim-

mungen von Art. 13 Abs. 1 lit. a, wonach der Steuer die

Lieferung im Inland und der Eigenverbrauch von Waren

durch Grossisten unterliegen, und Art. 14 Abs. 1 lit. a,

wonach die Engroslieferungen an Grossisten von der Steuer

befreit sind. Freilich lässt sich das Einphasenprinzip nach

der gewählten Methode nicht restlos durchführen und es

tritt eine doppelte Belastung ein, wenn die Grossistenkette

durch einen Nichtgrossisten unterbrochen wird; doch kann

sie durch freiwillige Eintragung des Nichtgrossisten in das

Grossistenregister vermieden werden (HAGENBACH, Kom-

mentar zum WUStB, Art. 13, N. 1 ain OOe). Grundsätzlich

aber gilt, dass die gleiche Ware nur einmal, beim Ober-

gang vom letzten Grossisten zum Detaillisten bzw~ zum

Verbraucher, besteuert werden soll; diesem Grundge-

danken ist bei der Auslegung der eihzelnen Bestimmungen

Rechnung zu tragen.

Hieraus folgt, dass eine Ware, die ihren Weg vom Her-

steller zum Verbraucher zurückgelegt hat und für welche

die Umsatzsteuer entrichtet worden ist, derselben nicht

zum zweitenmal unterliegt, wenn derjenige, der sie zum

Verbrauch erworben hat, sie statt dessen infolge verän-

derter Umstände weiter veräussert. Dabei kann es keinen

Unterschied ausmachen, ob er im übrigen als Grossist

warenumsatzsteuerpflichtig ~t oder nicht -

dies auf alle

Fälle dann, wenn die betreffende Ware nicht in seinen

Geschäftsbereich als Grossist fällt. Zwar ist nach dem

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 36.

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Buchstaben von Art. 13 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 17 WUStB jede Lieferung irgend einer Wa~ durch

einen Grossisten steuerpflichtig; allein nach Sinn und

Zweck der Bestimmung können damit nur Waren gemeint

sein, in Bezug auf welche er Grossist ist. Die eidg. Steuer-

verwaltung erklärt denn' auch im angefochtenen Ent-

scheid: ({ Dabei kann es sich der Natur der Sache nach nur

um Lieferungen handeln, die der Grossist im Rahmen sei-

nes Unternehmens ausführt; deIlll nur wegen des von ihm

betriebenen Geschäftes oder Gewerbes, nicht wegen seiner

Person als solcher, ist er Grossist.» Folgerichtigerweise

muss aber diese EinSchränkung nicht nur auf den Rahmen

des Unternehmens, sondern aut den Gegenstand des Ge-

schäftes oder. Gewerbes bezogen werden; denn nur des-

wegen und dafür ist er Grossist. Dem entspricht es, wenn

Art. 8 Abs. 1 lit. a WUStB als steuerpflichtig erklärt:

({ wer als Grossist im Inland Waren liefert », und. ebenso

die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit (für Händler und

Hersteller) in Art. 10 wuStB. Wenn auch die subjektive

Steuerpflicht und der Gegenstand der Steuer in besonderen

Abschnitten umschrieben sind, so stehen doch diese Be-

stimmungen in sachlichem Zusammenhang. Keinesfalls

lässt sich aus jener Trennung ableiten, dass, wer einmal

Grossist ist, deswegen für alle seine Umsätze steuerpflichtig

sei, auch für solche, die nicht Ge~nstand seines Geschäftes

(als Händler oder Hersteller) bilden. Die Bestimmung von

Art. 13 Abs. 2 WUStB, wonach der Besteuerung auch die

Lieferungen des Grossisten im Liquidationsverfahren, im

Konkurs oder anlässlich eines Nachlassvertrages mit Ver-

mögensabtretung unterliegen, bezieht sich offensichtlich

auf das Warenlager, für das er eben Grossist ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Druckmaschine von G.

unbestrittenermassen zum Eigengebrauch erworben und

darauf die Umsatzsteuer entrichtet. Deren Verkauf fallt

nicht in· den Bereich ihres Gewerbes als Grossist; denn sie

handelt nicht mit Druckmaschinen, sondern stellt Druck-

erzeugnisse her. Der Verkauf hat denn auch den Charakter

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

einer Ausnahme, die sich aus besonderen, sich kaum wieder-

holenden Verumstän(lungen ergeben hat. Die Beschwerde-

führerin . ist deshalb für den durch den Verkauf der Ma-

schine erzielten Umsatz nicht steuerpflichtig. Wie es sich

verhält, wenn gebrauchte Maschinen im Rahmen eines

allgemeinen Geschäftsgebrauches verkauft werden, nach-

dem sie beim ersten Erwerber ihre bestimmungsgemässe

Verwendung bereits gefunden hatten, ist hier nicht zu

prüfen.

37. Auszug aus dem Urteil vom 28. September 1947

i. S. Nfelsen-Bobny & eie. A.-G. gegen eldg. Steuerverwaltung.

W M6numsatzBteuer :

1. Steuerbarer Eigenverbrauch von Schleifpapier und Papier zum

Abdecken von Parkettböden in einer Schreinerei und Parkett·

fabrik.

2. Das jeweilige Aufrichten und Abbrechen eines Gerüstes, das

einem Gesangverein gehört und für dessen Konzerte bestimmt

ist, durch einen Unternehmer unterliegt der Steuer.

lm;ptJt BUr 16 ehillr6 d'ajjaire8:

1. Cas de consommation particuliere soumise a. l'imp8t: empJoi,

da.ns une menuiserie et fabrique de parquets, de papier a. polir

et de papier de protection de parquets.

2. Est soumis a. l'impat le montage et demontage regulier, par

un entrepreneur, d'une estrade appa.rtenant a. une societe de

cha.nt et utiIisoo par elle pour ses concerts.

1'1lllp(l8ta Bulla eifra d'aflari:

1.Caso di consumo privato assoggettato all'imposta: uso, in

un'azienda di falegname e fabbrica. di pavimenti di Iegno, di

carta smerigliata e ca.rta protettiva dei pavimenti di legno.

2. E' imponibile iI fatto di erigere e smontare regola.rmente un

pa.Jco . che appartiene Bjd uns. societa. di canto, la. quale se ne

serve per i suoi concerti.

A. -

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Zimmerei,

Schreinerei, Fenster- und Parkettfabrik. Sie ist Grossist im

Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses. Sie hat gewisse

Materialien, darunter Schleifpapier und Papier zum Ab-

decken der fertiggestellten Parkettböden, umsatzsteuerfrei

bezogen. Sie hat für die Verwendung dieser Papiere in

ihrem Betriebe keine Umsatzsteuer wegen Eigenverbrauchs

bezahlt. Ebenfalls ohne Entrichtung der Umsatzsteuer

hat sie jeweils ein dem Basler Gesangverein gehörendes

Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.

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Gerüst im Basler MünSter für' Konzerte aufgestellt und

nachher wieder abgebrochen, um es bis zur nächsten Ver-

anstaltung aufzubewahren. Die eidg. Steuerverwaltung hat

von ihr mit Abrechnungen vom 2. Oktober 1945 Umsatz-

steuern nachgefordert, in denen Eigenverbrauchssteuern

für das Schleif- und Abdeckpapier und Lieferungssteuern

für das Zusammensetzen und zerlegen des Gerüstes ent-

halten sind. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1947

hat die. Steuerverwaltung an ihren Ansprüchen im wesent-

lichen festgehalten.

B. -

Die Nielsen-Bohny & Oie. A.-G. erhebt Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, den Ein-

spracheentscheid aufzuheben und die mit Abrechnungen

vom 2. Oktober 1945 erhobenen Steuerforderungen als

unbegründet zu erklären.

Sie bestreitet, dass hinsichtlich des Schleif- und Abdeck-

papiers steuerbarer Eigenverbrauch (Art. 16 WUStB)

vorliege. Das Schleifpapier sei Werkstoff (Art. 18 da-

selbst). Das Abdeckpapier sei keine Zutat, die bei der

Herstellung der Parkettböden'notwendig gebraucht werde,

sondern diene dem selbständigen Zweck, die fertigen Böden

zu schützen, bis der Bau bezogen werde. Seine Verwendung

werde denn auch nicht von allen Bauherren verlangt. Es

werde nicht zurückgenommen, sondern dem 13auherrn

überlassen. Es sei Gegenstand eines selbständigen Wieder.

verkaufs. Seine Lieferung werde stets in einer besonderen

Position offeriert und berechnet. Es sei wie Verpackungs-

material zu behandeln, das für den Grossisten ebenfalls

steuerfrei sei, wenn es Objekt eines' besonderen Wieder-

verkaufs sei. Eventuell müsste das Abdeckpapier als

Werkstoff gelten, wenn das Abdecken als Inhalt eines

Werkvertrages aufzufassen wäre, wobei das Werk entweder

die Papierschutzdecke oder der abgedeckte Boden wäre~

Was das Konzertgerüst anlange, umfasse die jeweilige

Rechnung an den Basler Gesangverein neben den Kosten

des AufsteIlens und Abbrechens auch diejenigen der

Lagerung, der Versicherung und des Transportes. Umsatz-