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Verwaltungs. und Disziplinarreebt.
im Rahmen der gesetzlichen Ordnung zu eIDer Lösung zu
gelangen, die der Bil~gkeit entspricht. Es ist aber auch
m&glich, Aufwendungen für den Erwerb von Geschäfts-
betrieben nicht als den Preis für ein gekauftes Wertobjekt,
sondern als Entgelt für die Überlassung von Gewinnchan-
cen anzusehen, nämlich der Möglichkeit, ein gut rentie-
rendes Geschäft sogleich zu erlangen, das man sonst, mit
einer Neugründung, erst nach einigen Jahren zu Stande
gebracht hätte, oder schliesslich als eine dem Vorbesitzer
I
gewährte Beteiligung an den künftigen, für die ersten
Jahre nach der Geschäftsübernahme erwarteten Gewinnen
(vgl. B1!lRLINER, I. c. S. Hi8). Auf diesem Boden aber wäre
die Aufwendung für Geschäftswert als A~gabe auf Rech-
nung späteren Geschäftserfolges anzusehen und es würde
ihr kein gegenwärtiger Vermögenswert entsprechen. Bilanz-
mässig wäre der entsprechende Bilanzposten lediglich als
ein vorübergehender Ausgleichsposten für kapitalisierte
Gewinnaussichten oder als vorübergehender Ergänzungs-
und Bewertungsposten für aus künftigen Geschäftsgewin-
nen zu tilgende Verwendungen anzusehen. Im Rahmen
einer Vermögenssteuer, bei der die Erfassung selbsterwor-
benen Geschäftswertes nicht vorgeschrieben ist, besteht
auch angesichts dieser verschiedenen Möglichkeiten der
Stellungnahme kein zwingender Grund, gegen' Entgelt
erworbenen Goodwill anders, ungünstiger zu behandeln
als jenen.
36. Urteil vom 19. September 1947 i. S. H. gegen eidg. Steuer-
verwaltung.
W a,.enumaa~teue,.: Die Steuerpflicht des Grossisten ist be-
schränkt auf die Umsätze, die Gegenstand seines Geschäfts-
betriebes bilden.
Imr:?t BUrle chi!l;e .d'a!!aires: L'obligation du gross~te d'ac~itter
1 unpöt est hnlltee aux seules operations qui constItuent
l'activite propre de SOll entreprise.
Imp08ta BUlla cijra d'a!lari: L'obbligo deI grossista di pagare
1 'imposta e limitato alle operazioni che. costituiscono 1 'attivit8.
propria della BUa azienda.
'.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 36.
A. -
Die Beschwerdeführerin ist eine Kollektivgesell-
schaft, . die in Zürich eine Buchdruckerei betreibt. Sie ist
seit 1. Oktober 1941 als Grossist im Sinne von Art. 9
WUStB steuerpflichtig. Sie kaufte von G. eine Druck-
maschine zur Verwendung im eigenen Betrieb und be-
zahlte darauf die Warenumsatzsteuer. In der Folge ver-
wendete sie die Maschine aber nicht, sondern verkaufte
sie weiter. Sie machte geltend, dieser Verkauf sei nicht
umsatzsteuerpflichtig, weil er ein nicht zum Druckerei-
betrieb gehörendes Gelegenheitsgeschäft sei und,auch weil
der gleiche Gegenstand nicht zweimal mit der Umsatz-
steuer belegt werden dürfe. Die eidg. Steuerverwaltung
war damit nicht einverstanden und entschied am 20. Fe-
bruar 1946, dass die Beschwerdeführerin für die von ihr
gelieferte Druckmaschine einen Steuerbetrag von Fr. 1100.-
nebst 3 % Verzugs~ins seit 1. November 1945 zu ent-
richten habe.
Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache mit
dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie für den Umsatz
aus dem erwähnten Verkauf nicht steuerpflichtig sei.
Eventuell erhob sie Anspruch auf Rückvergütung der von
ihr beim Kauf der Maschine an den Verkäufer entrich-
teten Umsatzsteuer.
B. -
Mit Entscheid vom 24. Mai 1947 hat dieeidg.
Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen.
Sie führt aus, Gegenstand der vom Grossisten zu ent-
richtenden Steuer bildeten gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a.
WUStB seine Lieferungen im Inland und der Eigenver-
brauch an Waren. Dabei könne es sich der Natur der
Sache nach nur um Lieferungen handeln, die er im Rahmen
seines Unternehmens ausführe, da er nur deswegen Grossist
sei. Der Grossist unterliege der Abgabe für alle mit seiner
Unternehmertätigkeit zusammenhängenden Lieferungen,
ohne dass die subjektive Steuerpflicht in jedem Einzelfalle
noch besonders festzustellen wäre; sie sei gegeben, wenn
die Voraussetzungen der Art. 9-11 WUStB erfüllt seien,
und sei mit dem Eintrag ins Grossistenregister generell
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Verwaltungs- und DisZiplinarrecht.
festgelegt. Zum Geschäftszweck eines Unternehmens ge-
hörten nicht nur die Geschäfte, die es in erster Linie be-
zwecke (Grundgeschäfte), sondern auch alle übrigen, die
es mit sich bringe (Hilfsgeschäfte). Die Geschäftstätigkeit
umfasse neben dem Absatz derjenigen Gegenstände, deren
Herstellung oder Vertrieb das Unternehmen bezwecke,
auch die Bewirtschaftung des gesamten dem Betrieb ge-
widmeten Vermögens; darunter falle auch die Veräus-
sarung von Gegenständen des Anlagekapitals. Nicht dazu
zählten lediglich solche Geschäfte, die das Eigenleben und
das Privatvermögen des Unternehmers betreffen und mit
seiner Unternehmertätigkeit nicht in Zusammenhang ste-
hen; als Kollektivgesellschaft besitze die Beschwerde-
führerin aber nur Betriebsvermögen_ Die Druckmaschine
sei als Produktionsmittel,rür' das Unternehmen erworben
worden; ihre Veräusserung betreffe somit den Geschäfts-
bereich und unterliege der Steuer.
Auf den subsidiären Antrag auf Rückvergütungder
seinerzeit von G. auf die Beschwerdeführerin überwälzten
Umsatzsteuer könne nicht eingetreten werden, weil der
WUStB eine Rückerstattung bezahlter Steuern nur für
den in Art. 23 umschriebenen Tatbestand. vorsehe, 9.-er
hier nicht vorliege. Die Steuer sei damals zu Recht ent-
riohtet worden, da die Besohwerdeführerin die Masohine
nicht zum Wiederverkauf, sondern für den eigenen Bedarf
bezogen und daher kein Anspruch auf steuerfreie Lieferung
bestanden habe. Dass sie sie später weiter veräusserte,
ändere daran nichts; die seinerzeitige Steuerüberwälzung
berühre ihre eigene Steuerpflicht für die Weiterlieferung
nicht.
O. -Mit. rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-
schwerde beantragt die Beschwerdeführerin, dieser Ent-
scheid sei aufzuheben und gemäss ihrem in der Einsprache
gestellten Antrag zu entscheiden.
Sie macht geltend, duroh den angefochtenen Entsoheid
seien die Rechtssätze des WUStB verletzt, weil danach
eine subjektive Steuerpflicht nicht allgemein für alle von
Bundesreehtliche Abgaben. N0 36.
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einem Grossisten im Rahmen seines Unternehmens getä-
tigten Umsätze bestehe, sondern nur für diejenigen, die
er als Grossist tätige. Händler oder Hersteller und damit
bei entsprechendem Umsatz Grossist sei, wer gewerbs-
mässig Waren erwerbe und unverarbeitet weiter veräussere
bzw. Waren herstelle. Gewerbsmässig seien Umsätze, die
in Erfüllung des Gesohäftszweckes in einer durch Wieder-
holung offenbarten, dem Gewerbebetrieb typischen Bereit-
schaft getätigt würden (BGE 71 IV 115). Hier handle es
sich nicht um einen solchen; denn weder bezwecke die
Beschwerdeführerin den Handel mit Druckmaschinen,
noch liege ein durch Wiederholung offenbarter, für ihren
Gewerbebetrieb typischer Umsatz vor. Da der WUStB die
subjektive Steuerpflicht davon abhängig mache, ob es sich
um gewerbsmässige Umsätze handle, könnten in Art. 13
nur die im Rahmen dieser subjektiven Steuerpflicht getä-
tigten Umsätze gemeint sein; die Version der eidg. Steuer-
verwaltung, dass « im Rahmen des Unternehmens » ausge-
führte Umsätze genügten, sei eine unzulässige extensive
Interpretation des WUStB. Die Eintragung im Grossisten-
register könne niemals die über Sinn und Inhalt des WUStB
weit hinausgehende Wirkung haben, dass überhaupt alle
vom Grossisten im Rahmen seines Unternehmens getä-
tigten Umsätze steuerpflichtig seien.
D. -
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen
in Erwägung:
Die Warenumsatzsteuer belastet den gesamten inlän-
dischen Warenverkehr mit Ausnahme der wichtigsten
Nahrungsmittel. Im Gegensatz zu gewissen lMISländischen
Gesetzen, welche sie als sog. Allphasensteuer auf sämt-
lichen von einer Ware durchlaufenen Umsätzen erheben,
hat der WUStB sie als Einphasensteuer und zwar als
Grossistensteuer ausgestaltet; d. h. die Ware soll auf dem
Wege vom Hersteller zum Verbraucher grundsätzlich nur
!6!
Verwaltungs· lind Disziplinarrecht.
einmal erfasst werden, und als Moment hiefür ist der Ver-
kauf vom letzten Grossisten an den Detaillisten oder, wenn
der Grossist selbst detailliert, an den Konsumenten gewählt
worden. Dieses System liegt sowohl dem zweiten Abschnitt
zugrunde, der die subjektive Steuerpflicht ordnet und sie
im Wesentlichen auf die Grossisten beschränkt -
die
Sonderregelung für die Erzeugnisse der inländischen Ur-
produktion ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung
-, als auch dem dritten Abschnitt, der deh Gegenstand
der Steuer umschreibt. Hier wird insbesondere das Ein-
phasenprinzip gewahrt durch die Kombination der Bestim-
mungen von Art. 13 Abs. 1 lit. a, wonach der Steuer die
Lieferung im Inland und der Eigenverbrauch von Waren
durch Grossisten unterliegen, und Art. 14 Abs. 1 lit. a,
wonach die Engroslieferungen an Grossisten von der Steuer
befreit sind. Freilich lässt sich das Einphasenprinzip nach
der gewählten Methode nicht restlos durchführen und es
tritt eine doppelte Belastung ein, wenn die Grossistenkette
durch einen Nichtgrossisten unterbrochen wird; doch kann
sie durch freiwillige Eintragung des Nichtgrossisten in das
Grossistenregister vermieden werden (HAGENBACH, Kom-
mentar zum WUStB, Art. 13, N. 1 ain OOe). Grundsätzlich
aber gilt, dass die gleiche Ware nur einmal, beim Ober-
gang vom letzten Grossisten zum Detaillisten bzw~ zum
Verbraucher, besteuert werden soll; diesem Grundge-
danken ist bei der Auslegung der eihzelnen Bestimmungen
Rechnung zu tragen.
Hieraus folgt, dass eine Ware, die ihren Weg vom Her-
steller zum Verbraucher zurückgelegt hat und für welche
die Umsatzsteuer entrichtet worden ist, derselben nicht
zum zweitenmal unterliegt, wenn derjenige, der sie zum
Verbrauch erworben hat, sie statt dessen infolge verän-
derter Umstände weiter veräussert. Dabei kann es keinen
Unterschied ausmachen, ob er im übrigen als Grossist
warenumsatzsteuerpflichtig ~t oder nicht -
dies auf alle
Fälle dann, wenn die betreffende Ware nicht in seinen
Geschäftsbereich als Grossist fällt. Zwar ist nach dem
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 36.
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Buchstaben von Art. 13 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 17 WUStB jede Lieferung irgend einer Wa~ durch
einen Grossisten steuerpflichtig; allein nach Sinn und
Zweck der Bestimmung können damit nur Waren gemeint
sein, in Bezug auf welche er Grossist ist. Die eidg. Steuer-
verwaltung erklärt denn' auch im angefochtenen Ent-
scheid: ({ Dabei kann es sich der Natur der Sache nach nur
um Lieferungen handeln, die der Grossist im Rahmen sei-
nes Unternehmens ausführt; deIlll nur wegen des von ihm
betriebenen Geschäftes oder Gewerbes, nicht wegen seiner
Person als solcher, ist er Grossist.» Folgerichtigerweise
muss aber diese EinSchränkung nicht nur auf den Rahmen
des Unternehmens, sondern aut den Gegenstand des Ge-
schäftes oder. Gewerbes bezogen werden; denn nur des-
wegen und dafür ist er Grossist. Dem entspricht es, wenn
Art. 8 Abs. 1 lit. a WUStB als steuerpflichtig erklärt:
({ wer als Grossist im Inland Waren liefert », und. ebenso
die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit (für Händler und
Hersteller) in Art. 10 wuStB. Wenn auch die subjektive
Steuerpflicht und der Gegenstand der Steuer in besonderen
Abschnitten umschrieben sind, so stehen doch diese Be-
stimmungen in sachlichem Zusammenhang. Keinesfalls
lässt sich aus jener Trennung ableiten, dass, wer einmal
Grossist ist, deswegen für alle seine Umsätze steuerpflichtig
sei, auch für solche, die nicht Ge~nstand seines Geschäftes
(als Händler oder Hersteller) bilden. Die Bestimmung von
Art. 13 Abs. 2 WUStB, wonach der Besteuerung auch die
Lieferungen des Grossisten im Liquidationsverfahren, im
Konkurs oder anlässlich eines Nachlassvertrages mit Ver-
mögensabtretung unterliegen, bezieht sich offensichtlich
auf das Warenlager, für das er eben Grossist ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Druckmaschine von G.
unbestrittenermassen zum Eigengebrauch erworben und
darauf die Umsatzsteuer entrichtet. Deren Verkauf fallt
nicht in· den Bereich ihres Gewerbes als Grossist; denn sie
handelt nicht mit Druckmaschinen, sondern stellt Druck-
erzeugnisse her. Der Verkauf hat denn auch den Charakter
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
einer Ausnahme, die sich aus besonderen, sich kaum wieder-
holenden Verumstän(lungen ergeben hat. Die Beschwerde-
führerin . ist deshalb für den durch den Verkauf der Ma-
schine erzielten Umsatz nicht steuerpflichtig. Wie es sich
verhält, wenn gebrauchte Maschinen im Rahmen eines
allgemeinen Geschäftsgebrauches verkauft werden, nach-
dem sie beim ersten Erwerber ihre bestimmungsgemässe
Verwendung bereits gefunden hatten, ist hier nicht zu
prüfen.
37. Auszug aus dem Urteil vom 28. September 1947
i. S. Nfelsen-Bobny & eie. A.-G. gegen eldg. Steuerverwaltung.
W M6numsatzBteuer :
1. Steuerbarer Eigenverbrauch von Schleifpapier und Papier zum
Abdecken von Parkettböden in einer Schreinerei und Parkett·
fabrik.
2. Das jeweilige Aufrichten und Abbrechen eines Gerüstes, das
einem Gesangverein gehört und für dessen Konzerte bestimmt
ist, durch einen Unternehmer unterliegt der Steuer.
lm;ptJt BUr 16 ehillr6 d'ajjaire8:
1. Cas de consommation particuliere soumise a. l'imp8t: empJoi,
da.ns une menuiserie et fabrique de parquets, de papier a. polir
et de papier de protection de parquets.
2. Est soumis a. l'impat le montage et demontage regulier, par
un entrepreneur, d'une estrade appa.rtenant a. une societe de
cha.nt et utiIisoo par elle pour ses concerts.
1'1lllp(l8ta Bulla eifra d'aflari:
1.Caso di consumo privato assoggettato all'imposta: uso, in
un'azienda di falegname e fabbrica. di pavimenti di Iegno, di
carta smerigliata e ca.rta protettiva dei pavimenti di legno.
2. E' imponibile iI fatto di erigere e smontare regola.rmente un
pa.Jco . che appartiene Bjd uns. societa. di canto, la. quale se ne
serve per i suoi concerti.
A. -
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Zimmerei,
Schreinerei, Fenster- und Parkettfabrik. Sie ist Grossist im
Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses. Sie hat gewisse
Materialien, darunter Schleifpapier und Papier zum Ab-
decken der fertiggestellten Parkettböden, umsatzsteuerfrei
bezogen. Sie hat für die Verwendung dieser Papiere in
ihrem Betriebe keine Umsatzsteuer wegen Eigenverbrauchs
bezahlt. Ebenfalls ohne Entrichtung der Umsatzsteuer
hat sie jeweils ein dem Basler Gesangverein gehörendes
Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.
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Gerüst im Basler MünSter für' Konzerte aufgestellt und
nachher wieder abgebrochen, um es bis zur nächsten Ver-
anstaltung aufzubewahren. Die eidg. Steuerverwaltung hat
von ihr mit Abrechnungen vom 2. Oktober 1945 Umsatz-
steuern nachgefordert, in denen Eigenverbrauchssteuern
für das Schleif- und Abdeckpapier und Lieferungssteuern
für das Zusammensetzen und zerlegen des Gerüstes ent-
halten sind. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1947
hat die. Steuerverwaltung an ihren Ansprüchen im wesent-
lichen festgehalten.
B. -
Die Nielsen-Bohny & Oie. A.-G. erhebt Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrage, den Ein-
spracheentscheid aufzuheben und die mit Abrechnungen
vom 2. Oktober 1945 erhobenen Steuerforderungen als
unbegründet zu erklären.
Sie bestreitet, dass hinsichtlich des Schleif- und Abdeck-
papiers steuerbarer Eigenverbrauch (Art. 16 WUStB)
vorliege. Das Schleifpapier sei Werkstoff (Art. 18 da-
selbst). Das Abdeckpapier sei keine Zutat, die bei der
Herstellung der Parkettböden'notwendig gebraucht werde,
sondern diene dem selbständigen Zweck, die fertigen Böden
zu schützen, bis der Bau bezogen werde. Seine Verwendung
werde denn auch nicht von allen Bauherren verlangt. Es
werde nicht zurückgenommen, sondern dem 13auherrn
überlassen. Es sei Gegenstand eines selbständigen Wieder.
verkaufs. Seine Lieferung werde stets in einer besonderen
Position offeriert und berechnet. Es sei wie Verpackungs-
material zu behandeln, das für den Grossisten ebenfalls
steuerfrei sei, wenn es Objekt eines' besonderen Wieder-
verkaufs sei. Eventuell müsste das Abdeckpapier als
Werkstoff gelten, wenn das Abdecken als Inhalt eines
Werkvertrages aufzufassen wäre, wobei das Werk entweder
die Papierschutzdecke oder der abgedeckte Boden wäre~
Was das Konzertgerüst anlange, umfasse die jeweilige
Rechnung an den Basler Gesangverein neben den Kosten
des AufsteIlens und Abbrechens auch diejenigen der
Lagerung, der Versicherung und des Transportes. Umsatz-