Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100
Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
ait pris une decision. S'il refuse l'approbation, un recours
de droit public n'aurait plus d'objet. S'il l'accorde, cette
voie de recours restera ouverte a. Eberhard.
Par ves motifs, le Tribunal fideraZ :
Declare le recours irrecevable.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
27. Urteil vom 21. September 1951 i. S. Aktiengesellschaft
vormals W. Aehtnieh & Co. gegen eidg. SteuerverwaituDg.
Warenumsatzsteußr: Der Grossist schuldet die Steuer für Eigen-
verbrauch auch dann, wenn er Produkte seines Betriebes zu
wohltätigen Zwecken verschenkt.
ImpOt sur le chiffre d'affairea: Le grossiste doit aussi l'impöt
lorsque, pour des fi.ns charitables, il fait cadeau da produits da
son exploitation.
Impoata sulla ci/ra d'affari : TI grossista deve l'imposta sul consumo
personale anche per i prodotti deUa sua azianda ch'egli dona a
scopo di beneficenza.
A. -
Die Aktiengesellschaft vormals W. Achtnich & Co.
in Winterthur ist Grossist im Sinne des Warenumsatz-
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27.
151
steuerbeschlusses. Sie stellt gestrickte und gewirkte Un-
ter- und Oberkleider her. Sie pflegt Spitälern, Sanatorien
und andern öffentlichen Institutionen von ihren Fabrikaten
zu spenden. Streitig ist, ob diese Verwendung als Eigen-
verbrauch unter die Warenumsatzsteuer falle. Die eidg.
Steuerverwaltung hat die Frage bejaht und daher die
von der Gesellschaft geforderte Rückerstattung eines für
das 4. Quartal 1950 unter Vorbehalt bezahlten Steuer-
betreffnises abgelehnt. Auf Einsprache hin hat sie an
ihrem Standpunkte festgehalten (Entscheid vom 1. Juni
1951).
B. -
Gegen den Einspracheentscheid führt die Gesell-
schaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
es sei festzustellen, dass sie für freiwillige Vergabungen zu
charitativen Zwecken an Spitäler, Sanatorien usw. keine
Warenumsatzsteuer zu entrichten habe, und daher seI
die Rückerstattung der unter diesem Titel für das 4. Quartal
1950 bezahlten Eigenverbrauchsteuer anzuordnen. Zur
Begründung wird geltend gemacht:
Der Warenumsatzsteuerbeschluss erfasse nur Vorgänge
des Wirtschaftslebens. Deshalb sei der Grossist nicht steuer-
pflichtig für Ware, welche ihm gegen seinen Willen, durch
Verlust, Verderbnis, Brand, Diebstahl und dergleichen,
abhand~n komme, wie die eidg. Steuerverwaltung in ihrer
Mitteilung Nr. 3 vom 14. April 1942 anerkannt habe. Das-
selbe müsse aber gelten für Schenkungen wohltätigen
Charakters, weil der Grossist damit keine Umsätze im
wirtschaftlichen Sinne tätige, keinen materiellen Vorteil
erziele. Man könne sie nicht unter den Begriff des Eigen-
verbrauches im Sinne des Art. 16 WUStB ziehen, weil sie
weder Verbrauch seien, noch eigenen Zwecken des Gros-
sisten dienten. Die eidg. Steuerverwaltung habe in jener
Mitteilung auch festgestellt, dass kein steuerbarer Eigen-
verbrauch vorliege, wenn der Grossist eine Ware « zur
Reparatur oder zum Ersatz einer bereits gelieferten Ware
verwendet, für die er (unentgeltlich) einzustehen hat
(z. B. Garantiearbeiten) ». Grund der Steuerfreiheit dieses
152
Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
Tatbestandes könne nur die Unentgeltlichkeit sein; diese
sei aber auch charakteristisch für die charitative Vergabung.
Die eidg. Steuerverwaltung berufe sich zu Unrecht auf
Urteile des Bun<iesgerichts über die Besteuerung der Gratis-
abgabe von Warenmustern. Diese Praxis betreffe Ge-
schenke, welche zu Werbezwecken oder aus andern ge-
schäftlichen Motiven gemacht werden, nicht Gaben zu
wohltätigen Zwecken. Es komme auf den· Grund der
Schenkung an.
Unbegründet sei auch die Überlegung der eidg. Steuer-
verwaltung, die in Frage stehende Verwendung müsse
besteuert werden, weil mit ihr die Ware aus dem Verkehr
ausscheide, was nicht geschehen dürfe, ohne dass die
Abgabe erhoben werde. Die Verwaltung habe in ihrer
Mitteilung Nr.3 selbst Fälle genannt, wo solches Aus-
scheiden die Steuerpflicht nicht nach sich ziehe. Ausserdem
sei wiederholt festgestellt worden, dass der Grundsatz,
wonach jede Ware nur einmal mit der Warenumsatz-
steuer belastet werden soll, im Gesetz nicht streng durch-
geführt sei. Wenn aber eine mehrfache Besteuerung zu-
lässig sei, könne auch ein völliger Wegfall der Besteuerung
dem Willen des Gesetzgebers nicht widersprechen.
Es werde bestritten, dass die Befreiung der charitativen
Geschenke von der Steuer eine Besserstellung des Gros-
sisten im Verhältnis zum Nichtgrossisten zur Folge hätte,
wie die Verwaltung behaupte.
Sodann sei zu bedenken, dass die kantonale und die
eidgenössische Gesetzgebung über die direkten Steuern
Vergabungen zu wohltätigen Zwecken unter bestimmten
Voraussetzungen von der Steuer ausnehme und gemein-
nützigen Institutionen weitgehend Steuerfreiheit zubillige.
Es widerspreche diesen « ungeschriebenen Grundsätzen
des schweizerischen Gemeinwesens», wohltätige Hand-
lungen anderseits der indirekten Steuer zu unterwerfen.
Wenn auch die Steuerfreiheit charitativer Vergabungen im
Warenumsatzsteuerbeschluss nicht ausdrücklich verankert
sei, so ergebe sie sich doch aus dessen Auslegung. Ohne
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 27.
153
klare Vorschrift sollten solche Schenkungen nicht be-
steuert werden. « Das schweizerische Staatswesen ist zum
Glück kräftig und gesund genug, um sich zu erhalten,
ohne dass die Caritas den Fiskus alimentieren muss. »
O. -
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde.
Daa Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der BRB über die Warenumsatzsteuer beruht auf
dem Gedanken, dass jede Ware auf dem Wege vom Pro-
duzenten zum Verbraucher grundsätzlich und -
jeden-
falls der Regel nach -
nur einmal belastet werden soll,
anderseits aber auch, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen
vorsieht, einmal unbedingt erfasst wird (Einphasen-
prinzip). Daher umschreibt das Gesetz den Gegenstand
der Besteuerung industriell erzeugter Produkte als Lie-
ferung und Eigenverbrauch (Art. 13 Abs. 1 lit. a), wobei
für die Lieferung eine positive und für den Eigenverbrauch
eine negative, alles nicht ausdrücklich Ausgenommene ab-
schliessend erfassende Abgrenzung aufgestellt wird. Eigen-
verbrauch ist nach Art. 16 jede Verwendung, die nicht
(Wieder-) Verkauf oder Verwendung als Werkstoff zu
gewerbsmässiger Herstellung von Waren oder Bauwerken
für fremde Rechnung darstellt. Der Eigenverbrauch wird
besteuert, weil mit ihm die Ware aus dem Verkehr aus-
scheidet, was nicht geschehen darf, ohne dass die Abgabe
erhoben wird, welcher jede nicht ausdrücklich ausgenom-
mene Ware unterliegt. Die Besteuerung der Lieferung, die
bei einer Warenumsatzsteuer die Regel bildet, wird also
ergänzt durch eine Besteuerung, die dort 'eingreift, wo eine
Ware der Erfassung bei der Lieferung deshalb entgeht, weil
der steuerpflichtige Grossist sie dem eigenen Konsum
zuführt und damit der Verwendung zum (Wieder-) Verkauf
oder als Werkstoff entzieht (BGE 74 I 418, 76 I 73 ff.).
Die Beschwerdeführerin schenkt öffentlichen Institu-
tionen Produkte ihres Betriebes. Durch die Zuweisung zu
solcher Gratisabgabe scheiden diese bisher nicht besteuer-
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
ten Waren aus Fabrikation und Handel aus. Die Beschwer-
deführerin verwendet sie selbst, zu Geschenkzwecken, also
anders als zum (Wieder-) Verkauf oder als Werkstoff; sie
gilt deshalb insoweit nach Umsatzsteuerrecht als Konsu-
ment. Man hat es daher mit Eigenverbrauch im Sinne des
Art. 16 WUStB zu tun, gleich wie in den vom Bundes-
gericht beurteilten Fällen der Gratisabgabe von Waren-
mustern (Entscheide vom 20. Oktober 1944 i. S. Geigy
und vom 8. Oktober 1948 i. S. Robapharm, ASA 13,
407 ff. und 17, 286 ff.), Katalogen (Urteil vom 20. Mai
1949 i. S. Buchser, ASA 18, 149 ff.) und Musterbüchern
(BGE 76 I 66 ff.).
2. -
Die Einwendungen, welche in der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde vorgebracht werden, sind unbegründet:
a) Die Beschwerdefübrerin vertritt, unter Hinweis auf
die Praxis des Bundesgerichts betreffend Warenmuster, die
Auffassung, dass Schenkungen nur dann unter Art. 16
WUStB fallen, wenn sie zu Werbezwecken oder aus andern
geschäftlichen Motiven vorgenommen werden, dagegen
nicht, wenn sie charitativen Zwecken dienen. Das Gesetz
spricht jedoch von «anderer Verwendung» schlechthin;
es unterscheidet nicht nach deren Grund oder Zweck.
Das Bundesgericht hat denn auch stets daran festgehalten,
dass nach dem Wortlaut und nach der systematischen
Bedeutung der in Art. 16 WUStB getroffenen Abgrenzung
jede andere Verwendung als zu den daselbst ausdrücklich
ausgenommenen Zwecken steuerbaren Eigenverbrauch
darstellt und dass dies insbesondere zutrifft für die Gratis-
abgabe von Waren, « sei es als Werbemittel, sei es aus
andern Gründen» (vgl. das Urteil Robapharm, Erw. 1
und 2 b; ferner das Urteil Geigy, Erw. 2 c, wo die « reine
Schenkung » ausdrücklich erwähnt ist).
b) Richtig ist, dass Ware, welche dem Grossisten gegen
seinen Willen, durch Verlust, Diebstahl und dergleichen,
abbanden kommt, der Eigenverbrauchsteuer nicht unter-
worfen ist. Der Grund liegt jedoch entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin nicht darin, dass man es in solchen
. Bundesrechtliehe Abgaben. NI) 27.
155
Fällen nicht mit Vorfällen des normalen Wirtschafts-
lebens, mit Vorgängen, welche materielle Vorteile ein-
bringen, zu tun hat, sondern darin, dass es überhaupt an
einer Verwendung fehlt, weil der Grossist über die Ware
noch gar nicht verfügt hat (BGE 76 I 73 ff.). Im Falle der
Schenkung durch den Grossisten verhält es sich anders;
sie ist von ihm gewollt und stellt daher eine Verwendung
dar. Weil es nicht eine Verwendung zum (Wieder-) Ver-
kauf oder als Werkstoff ist, -liegt Eigenverbrauch gemäss
Art. 16 WUStB vor.
c) Diese Bestimmung ist nicht nur im Falle des ei-
gentlichen « Verbrauches» der Ware zum eigenen (ma-
teriellen) Nutzen des GrossisteR anwendbar. Der darin
verwendete Begriff des Eigenverbrauchs ist nicht, wie die
Beschwerdeführerin meint, im wirtschaftlichen Sinne zu
verstehen, sondern hat rein umsatzsteuerrechtliehe Be-
deutung: Er dient der Durchführung des dem Waren-
umsatzsteuerbeschluss zugrunde liegenden Prinzips, dass
jede Ware auf dem Wege vom Hersteller zum Konsu-
menten einmal von der Abgabe erfasst werden soll. Zwar
ist dieser Grundsatz im System der Grossistensteuer, wie
es im Gesetze verwirklicht ist, nicht restlos durchführbar;
er erleidet, wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt,
gewisse Ausnahmen, so dass unt.er Umständen eine dop-
pelte Belastung der Ware eintreten oder umgekehrt eine
Ware der Besteuerung entgehen kann. Von Ausnahmen
kann indes nur insoweit die Rede sein, als sich solche Un-
zukömmlichkeiten nach dem Gesetzestext und dessen
vernünftiger Auslegung nicht vermeiden lassen (vgl. BGE
73 I 258 ff.).
d) Dass Schenkungen zu charitativen Zwecken keine
« Umsätze im wirtschaftlichen Sinne» sind, ist unerheblich.
Wenn der Grossist Waren aus seinem Lager, z. B. Lebens-
mittel, für seinen eigenen Bedarf ausscheidet, ist dies
wirtschaftlich ebenfalls kein Umsatz, und doch wird diese
Entnahme vom Gesetz wie die Lieferung als Umsatz
behandelt, wie sich aus der Systematik seines ersten Teils,
156
Verwaltungs- und Disziplinarrecht •.
insbesondere aus Art. 13 Abs. 1lit.a sowie aus den unter
dem Titel « Umsatz» zusammengefassten Art. 15 und 16
ergibt. Mit dieser gesetzlichen Fiktion eines Umsatzes
(einer « Lieferung des Grossisten an sich selbst», BGE 76
I 73) wird verhindert, dass der Grossist einen ungerecht-
fertigten Vorteil geniesst. Wie der Nichtgrossist oder der
gewöhnliche Verbraucher, welchen beim Bezug von Waren
für ihren Eigenbedarf die Umsatzsteuer überwälzt wird,
so soll auch der Grossist, welcher Waren für seine eigenen
Bedürfnisse verwendet, die durch die Abgabe bewirkte
Preiserhöhung auf sich nehmen. Entsprechendes muss
aber gelten für Waren, welche er zu wohltätigen Zwecken
verschenkt. Gewiss ist weder die wohltätige Handlung
noch die Entnahme der betreffenden Ware aus dem
Lager ein Umsatz in des Wortes wirtschaftlicher Be-
deutung. Aber die Nichtgrossisten und die gewöhnlichen
Konsumenten müssen sich die überwälzung der Steuer
auch dann gefallen lassen, wenn sie die mit der Abgabe
belastete Ware zum Zwecke der Wohltätigkeit ver-
schenken wollen. Es ist daher richtig, dass auch der
Grossist die Abgabe tragen muss, wenn er für eine chari-
tative Vergabung, die er selbst machen will, Ware aus
seinem Lager ausscheidet. Diese Verfügung ist, nach
Wortlaut und Sinn des Art. 16 WUStB, gleich zu behan-
deln wie die Zuweisung zur Verwendung für den Eigen-
bedarf. In beiden Fällen liegt Eigenverbrauch und damit
Umsatz in dem nach dem Warenumsatzsteuerbeschluss
massgebenden weiten Sinne vor.
e) Auch daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu
ihren Gnnaten ableiten, dass die eidg. Steuerverwaltung in
ihrer Mitteilung Nr. 3 unter den Fällen, wo nicht Eigen-
verbrauch anzunehmen ist, die Verwendung einer Ware
für eine Garantiearbeit oder Ersatzlieferung des Grossisten
genannt hat. Die Auffassung der Beschwerdeführerin,
dieser Tatbestand unterliege deshalb nicht der Eigen-
verbrauchsteuer, weil die Garantieleistung «unentgeltlich»
erbracht werde, ist unrichtig. Es handelt sich vielmehr
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27.
157
um eine Leistung, welche der Grossist bei einer ersten
Lieferung für den Fall der Feststellung von ihm zu v{lr-
antwortender Mängel mitübernommen hat und deren
Gegenwert im Entgelt für jene Lieferung eingeschlossen
ist. Es geht also nicht um die Eigenverbrauch-, sondern um
die Lieferungssteuer. Der Wortlaut jener Mitteilung ist
freilich insofern etwas missverständlich, als von einer
Leistung des Grossisten, « für die er (unentgeltlich) ein-
zustehen hat», die Rede ist. Gemeint ist, dass für die
Garantieleistung nicht noch besonders Rechnung gestellt
werde.
t) Steuerbefreiungen sind nur zulässig, soweit· das
Gesetz sie vorsieht. Der Warenumsatzsteuerbeschluss be-
freit Waren, welche für wohltätige Vergabungen verwendet
werden, nicht von der Abgabe. An diese Ordnung sind die
zur Anwendung des Gesetzes berufenen Behörden ge-
bunden. Übrigens lassen sich für sie auch sachliche Gründe
anführen: Die Steuerfreiheit hätte nicht nur für wohl-
tätige Vergabungen des Grossisten gewährt werden können,
sondern es hätte um der Rechtsgleichheit willen auch die
Rückerstattung der Steuer auf der Lieferung von Waren,
welche von den Abnehmern für wohltätige Zwecke ver-
wendet werden, vorgesehen werden müssen. Eine solche
Regelung wäre aber praktisch kaum durchführbar. Sodann
wäre mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Waren,
welche wohltätigen Institutionen zugeführt werden, hin-
terher doch an gewöhnliche, der Wohltätigkeit nicht
bedürfende Verbraucher gelangen (z. B. durch Kauf an
einem Wohltätigkeitsbazar); in diesem Falle wäre die
Steuerbefreiung nicht gerechtfertigt. Ausserdem erscheint
die Belastung der Woh::.tätigkeit mit Warenumsatzsteuern
nicht als untragbar.
3. -
Wenn der Grossist einer wohltätigen Institution
Ware zu herabgesetztEm Preise .verkauft, wird die Steuer-
belastung freilich in der Regel kleiner sein als im Falle
der Schenkung, da die Abgabe bei Lieferungen vom tat-
sächlich vereinnahmten Entgelt, beim Eigenverbrauch
158
Verwaltungs- und Disziplina.rrecht.
vom Verkehrswert berechnet wird (Art. 20 WUStB).
Diese Unzukömmlichkeit muss jedoch, als Folge des
Systems des Gesetzes, hingenommen werden. (Unter
welchen Voraussetzungen die Steuerbehörde einem Rabatt-
verkauf die Anerkennung versagen könnte mit der Be-
gründung, es liege Steuerumgehung vor [Art. 8 Abs. 4
WUStB], ist hier nicht zu prüfen.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
28. Urteil der J. ZivilabteUung vom 6. September 1951 i. S.
Fraumünsrer-Verlag A.G. und Gen. gegen Kirchgemeinde Frau-
münster und Zürich, Justizdlrektion.
Handelsregister, Firmabezeichnung, Unzulässigkeit wegen Täu-
schungsgefahr und Verletzung öffentlicher Interessen; Art. 944
OR.
Registre du commerce, designation d'une maison. InadmissibiliM
d'une raison de commerce a cause d'un risque de confusion et
d'une atteinte a l'inMret public; art. 944 CO.
Registro di commercio, designazione d'una ditta. Inammissibilita.
d'una ditta commerciale a motivo d'un rischio di confusione e
d'nna lesione dell'interesse pubblico (alt. 944, CO).
A. -
Die 1933 gegründete Verlagsgesellschaft Präsens
A.-G., die seit 1936 ihren Sitz an der Fraumünsterstrasse
in ZüricQ. hatte, änderte 1941 anlässlich des tJ'öerganges
sämtlicher Aktien an Dr. Th. Rimli ihre Firma in Frau-
münster-Verlag A.-G. ab. Ungefähr ein Jahr später ver-
legte sie ihren Sitz in den Stadtteil Aussersihl. 1944 glie-
derte sie sich als Tochtergesellschaft die Fraumünster-
Verlagsbuchhandlung A.-G. an.
Registersachen. N0 28.
159
Unmittelbar nach der Firmaänderung von 1941 er-
suchte die Kirchgemeinde Fraumünster den Verlag, auf
den Firmabestandteil « Fraumüuster» zu verzichten, weil
die Bezeichnung das Publikum leicht zu der irrigen An-
nahme verleiten könnte, dass hinter dem Unternehmen
die Kirchgemeinde Fraumünster stehe oder dass sie sonst-
wie einen Zusammenhang mit dem Verlag' aufweise. Der
Verlag lehnte das Ansinnen jedoch ab, weil solche Be-
fürchtungen unbegründet seien.
Fraumünster-Verlag und -Buchhandlung sind Unter-
nehmen katholischer Richtung; sie verbreiten neben neu-
tralem Gedankengut solches von ausgesprochen katholi-
scher Prägung. So nahmen sie im Jahre 1948 die Heraus-
gabe und Verbreitung einer katholischen Familienbibel an
die Hand. Das veranlasste die Kirchenpflege der Frau-
m~terge~einde, der auch von Gemeindemitgliedern
krItIsche Ausserungen über die Verwendung des Namens
der Kirchgemeinde durch die beiden Unternehmen zugin-
gen, die Angelegenheit wieder aufzugreifen.
B. -
Nachdem erneute Schritte bei den beiden Firmen
erfolglos geblieben waren, stellte die Kirchgemeinde im
Februar 1949 beim Handelsregisteramt Zürich unter Hin-
weis auf Art. 944 OR das Begehren um Abänderung der
beiden Firmabezeichnungen in dem Sinne, dass der Name
« Fraumünster » daraus zu streichen 'sei.
Die beiden Firmen beantragten Abweisung des Be-
gehrens.
Das Handelsregisteramt Zürich wies das Begehren der
Kirchgemeinde Fraumüuster ab. Die Justizdirektion Zürich
als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handels:register
dagegen forderte mit Verfügung vom 3. März 1951 die
beiden Firmen auf, Firmabezeichnungen zu wählen, die
das Wort « FraumÜllster)) nicht mehr enthalten.
O. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdegegnerin,
sowie die Justizdirektion Zürich beantragen Abweisung
der Beschwerde. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement