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77_I_150

BGE 77 I 150

Bundesgericht (BGE) · 1951-09-21 · Deutsch CH
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100

Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

ait pris une decision. S'il refuse l'approbation, un recours

de droit public n'aurait plus d'objet. S'il l'accorde, cette

voie de recours restera ouverte a. Eberhard.

Par ves motifs, le Tribunal fideraZ :

Declare le recours irrecevable.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

27. Urteil vom 21. September 1951 i. S. Aktiengesellschaft

vormals W. Aehtnieh & Co. gegen eidg. SteuerverwaituDg.

Warenumsatzsteußr: Der Grossist schuldet die Steuer für Eigen-

verbrauch auch dann, wenn er Produkte seines Betriebes zu

wohltätigen Zwecken verschenkt.

ImpOt sur le chiffre d'affairea: Le grossiste doit aussi l'impöt

lorsque, pour des fi.ns charitables, il fait cadeau da produits da

son exploitation.

Impoata sulla ci/ra d'affari : TI grossista deve l'imposta sul consumo

personale anche per i prodotti deUa sua azianda ch'egli dona a

scopo di beneficenza.

A. -

Die Aktiengesellschaft vormals W. Achtnich & Co.

in Winterthur ist Grossist im Sinne des Warenumsatz-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27.

151

steuerbeschlusses. Sie stellt gestrickte und gewirkte Un-

ter- und Oberkleider her. Sie pflegt Spitälern, Sanatorien

und andern öffentlichen Institutionen von ihren Fabrikaten

zu spenden. Streitig ist, ob diese Verwendung als Eigen-

verbrauch unter die Warenumsatzsteuer falle. Die eidg.

Steuerverwaltung hat die Frage bejaht und daher die

von der Gesellschaft geforderte Rückerstattung eines für

das 4. Quartal 1950 unter Vorbehalt bezahlten Steuer-

betreffnises abgelehnt. Auf Einsprache hin hat sie an

ihrem Standpunkte festgehalten (Entscheid vom 1. Juni

1951).

B. -

Gegen den Einspracheentscheid führt die Gesell-

schaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,

es sei festzustellen, dass sie für freiwillige Vergabungen zu

charitativen Zwecken an Spitäler, Sanatorien usw. keine

Warenumsatzsteuer zu entrichten habe, und daher seI

die Rückerstattung der unter diesem Titel für das 4. Quartal

1950 bezahlten Eigenverbrauchsteuer anzuordnen. Zur

Begründung wird geltend gemacht:

Der Warenumsatzsteuerbeschluss erfasse nur Vorgänge

des Wirtschaftslebens. Deshalb sei der Grossist nicht steuer-

pflichtig für Ware, welche ihm gegen seinen Willen, durch

Verlust, Verderbnis, Brand, Diebstahl und dergleichen,

abhand~n komme, wie die eidg. Steuerverwaltung in ihrer

Mitteilung Nr. 3 vom 14. April 1942 anerkannt habe. Das-

selbe müsse aber gelten für Schenkungen wohltätigen

Charakters, weil der Grossist damit keine Umsätze im

wirtschaftlichen Sinne tätige, keinen materiellen Vorteil

erziele. Man könne sie nicht unter den Begriff des Eigen-

verbrauches im Sinne des Art. 16 WUStB ziehen, weil sie

weder Verbrauch seien, noch eigenen Zwecken des Gros-

sisten dienten. Die eidg. Steuerverwaltung habe in jener

Mitteilung auch festgestellt, dass kein steuerbarer Eigen-

verbrauch vorliege, wenn der Grossist eine Ware « zur

Reparatur oder zum Ersatz einer bereits gelieferten Ware

verwendet, für die er (unentgeltlich) einzustehen hat

(z. B. Garantiearbeiten) ». Grund der Steuerfreiheit dieses

152

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

Tatbestandes könne nur die Unentgeltlichkeit sein; diese

sei aber auch charakteristisch für die charitative Vergabung.

Die eidg. Steuerverwaltung berufe sich zu Unrecht auf

Urteile des Bun<iesgerichts über die Besteuerung der Gratis-

abgabe von Warenmustern. Diese Praxis betreffe Ge-

schenke, welche zu Werbezwecken oder aus andern ge-

schäftlichen Motiven gemacht werden, nicht Gaben zu

wohltätigen Zwecken. Es komme auf den· Grund der

Schenkung an.

Unbegründet sei auch die Überlegung der eidg. Steuer-

verwaltung, die in Frage stehende Verwendung müsse

besteuert werden, weil mit ihr die Ware aus dem Verkehr

ausscheide, was nicht geschehen dürfe, ohne dass die

Abgabe erhoben werde. Die Verwaltung habe in ihrer

Mitteilung Nr.3 selbst Fälle genannt, wo solches Aus-

scheiden die Steuerpflicht nicht nach sich ziehe. Ausserdem

sei wiederholt festgestellt worden, dass der Grundsatz,

wonach jede Ware nur einmal mit der Warenumsatz-

steuer belastet werden soll, im Gesetz nicht streng durch-

geführt sei. Wenn aber eine mehrfache Besteuerung zu-

lässig sei, könne auch ein völliger Wegfall der Besteuerung

dem Willen des Gesetzgebers nicht widersprechen.

Es werde bestritten, dass die Befreiung der charitativen

Geschenke von der Steuer eine Besserstellung des Gros-

sisten im Verhältnis zum Nichtgrossisten zur Folge hätte,

wie die Verwaltung behaupte.

Sodann sei zu bedenken, dass die kantonale und die

eidgenössische Gesetzgebung über die direkten Steuern

Vergabungen zu wohltätigen Zwecken unter bestimmten

Voraussetzungen von der Steuer ausnehme und gemein-

nützigen Institutionen weitgehend Steuerfreiheit zubillige.

Es widerspreche diesen « ungeschriebenen Grundsätzen

des schweizerischen Gemeinwesens», wohltätige Hand-

lungen anderseits der indirekten Steuer zu unterwerfen.

Wenn auch die Steuerfreiheit charitativer Vergabungen im

Warenumsatzsteuerbeschluss nicht ausdrücklich verankert

sei, so ergebe sie sich doch aus dessen Auslegung. Ohne

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 27.

153

klare Vorschrift sollten solche Schenkungen nicht be-

steuert werden. « Das schweizerische Staatswesen ist zum

Glück kräftig und gesund genug, um sich zu erhalten,

ohne dass die Caritas den Fiskus alimentieren muss. »

O. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt die Ab-

weisung der Beschwerde.

Daa Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der BRB über die Warenumsatzsteuer beruht auf

dem Gedanken, dass jede Ware auf dem Wege vom Pro-

duzenten zum Verbraucher grundsätzlich und -

jeden-

falls der Regel nach -

nur einmal belastet werden soll,

anderseits aber auch, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen

vorsieht, einmal unbedingt erfasst wird (Einphasen-

prinzip). Daher umschreibt das Gesetz den Gegenstand

der Besteuerung industriell erzeugter Produkte als Lie-

ferung und Eigenverbrauch (Art. 13 Abs. 1 lit. a), wobei

für die Lieferung eine positive und für den Eigenverbrauch

eine negative, alles nicht ausdrücklich Ausgenommene ab-

schliessend erfassende Abgrenzung aufgestellt wird. Eigen-

verbrauch ist nach Art. 16 jede Verwendung, die nicht

(Wieder-) Verkauf oder Verwendung als Werkstoff zu

gewerbsmässiger Herstellung von Waren oder Bauwerken

für fremde Rechnung darstellt. Der Eigenverbrauch wird

besteuert, weil mit ihm die Ware aus dem Verkehr aus-

scheidet, was nicht geschehen darf, ohne dass die Abgabe

erhoben wird, welcher jede nicht ausdrücklich ausgenom-

mene Ware unterliegt. Die Besteuerung der Lieferung, die

bei einer Warenumsatzsteuer die Regel bildet, wird also

ergänzt durch eine Besteuerung, die dort 'eingreift, wo eine

Ware der Erfassung bei der Lieferung deshalb entgeht, weil

der steuerpflichtige Grossist sie dem eigenen Konsum

zuführt und damit der Verwendung zum (Wieder-) Verkauf

oder als Werkstoff entzieht (BGE 74 I 418, 76 I 73 ff.).

Die Beschwerdeführerin schenkt öffentlichen Institu-

tionen Produkte ihres Betriebes. Durch die Zuweisung zu

solcher Gratisabgabe scheiden diese bisher nicht besteuer-

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

ten Waren aus Fabrikation und Handel aus. Die Beschwer-

deführerin verwendet sie selbst, zu Geschenkzwecken, also

anders als zum (Wieder-) Verkauf oder als Werkstoff; sie

gilt deshalb insoweit nach Umsatzsteuerrecht als Konsu-

ment. Man hat es daher mit Eigenverbrauch im Sinne des

Art. 16 WUStB zu tun, gleich wie in den vom Bundes-

gericht beurteilten Fällen der Gratisabgabe von Waren-

mustern (Entscheide vom 20. Oktober 1944 i. S. Geigy

und vom 8. Oktober 1948 i. S. Robapharm, ASA 13,

407 ff. und 17, 286 ff.), Katalogen (Urteil vom 20. Mai

1949 i. S. Buchser, ASA 18, 149 ff.) und Musterbüchern

(BGE 76 I 66 ff.).

2. -

Die Einwendungen, welche in der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde vorgebracht werden, sind unbegründet:

a) Die Beschwerdefübrerin vertritt, unter Hinweis auf

die Praxis des Bundesgerichts betreffend Warenmuster, die

Auffassung, dass Schenkungen nur dann unter Art. 16

WUStB fallen, wenn sie zu Werbezwecken oder aus andern

geschäftlichen Motiven vorgenommen werden, dagegen

nicht, wenn sie charitativen Zwecken dienen. Das Gesetz

spricht jedoch von «anderer Verwendung» schlechthin;

es unterscheidet nicht nach deren Grund oder Zweck.

Das Bundesgericht hat denn auch stets daran festgehalten,

dass nach dem Wortlaut und nach der systematischen

Bedeutung der in Art. 16 WUStB getroffenen Abgrenzung

jede andere Verwendung als zu den daselbst ausdrücklich

ausgenommenen Zwecken steuerbaren Eigenverbrauch

darstellt und dass dies insbesondere zutrifft für die Gratis-

abgabe von Waren, « sei es als Werbemittel, sei es aus

andern Gründen» (vgl. das Urteil Robapharm, Erw. 1

und 2 b; ferner das Urteil Geigy, Erw. 2 c, wo die « reine

Schenkung » ausdrücklich erwähnt ist).

b) Richtig ist, dass Ware, welche dem Grossisten gegen

seinen Willen, durch Verlust, Diebstahl und dergleichen,

abbanden kommt, der Eigenverbrauchsteuer nicht unter-

worfen ist. Der Grund liegt jedoch entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin nicht darin, dass man es in solchen

. Bundesrechtliehe Abgaben. NI) 27.

155

Fällen nicht mit Vorfällen des normalen Wirtschafts-

lebens, mit Vorgängen, welche materielle Vorteile ein-

bringen, zu tun hat, sondern darin, dass es überhaupt an

einer Verwendung fehlt, weil der Grossist über die Ware

noch gar nicht verfügt hat (BGE 76 I 73 ff.). Im Falle der

Schenkung durch den Grossisten verhält es sich anders;

sie ist von ihm gewollt und stellt daher eine Verwendung

dar. Weil es nicht eine Verwendung zum (Wieder-) Ver-

kauf oder als Werkstoff ist, -liegt Eigenverbrauch gemäss

Art. 16 WUStB vor.

c) Diese Bestimmung ist nicht nur im Falle des ei-

gentlichen « Verbrauches» der Ware zum eigenen (ma-

teriellen) Nutzen des GrossisteR anwendbar. Der darin

verwendete Begriff des Eigenverbrauchs ist nicht, wie die

Beschwerdeführerin meint, im wirtschaftlichen Sinne zu

verstehen, sondern hat rein umsatzsteuerrechtliehe Be-

deutung: Er dient der Durchführung des dem Waren-

umsatzsteuerbeschluss zugrunde liegenden Prinzips, dass

jede Ware auf dem Wege vom Hersteller zum Konsu-

menten einmal von der Abgabe erfasst werden soll. Zwar

ist dieser Grundsatz im System der Grossistensteuer, wie

es im Gesetze verwirklicht ist, nicht restlos durchführbar;

er erleidet, wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt,

gewisse Ausnahmen, so dass unt.er Umständen eine dop-

pelte Belastung der Ware eintreten oder umgekehrt eine

Ware der Besteuerung entgehen kann. Von Ausnahmen

kann indes nur insoweit die Rede sein, als sich solche Un-

zukömmlichkeiten nach dem Gesetzestext und dessen

vernünftiger Auslegung nicht vermeiden lassen (vgl. BGE

73 I 258 ff.).

d) Dass Schenkungen zu charitativen Zwecken keine

« Umsätze im wirtschaftlichen Sinne» sind, ist unerheblich.

Wenn der Grossist Waren aus seinem Lager, z. B. Lebens-

mittel, für seinen eigenen Bedarf ausscheidet, ist dies

wirtschaftlich ebenfalls kein Umsatz, und doch wird diese

Entnahme vom Gesetz wie die Lieferung als Umsatz

behandelt, wie sich aus der Systematik seines ersten Teils,

156

Verwaltungs- und Disziplinarrecht •.

insbesondere aus Art. 13 Abs. 1lit.a sowie aus den unter

dem Titel « Umsatz» zusammengefassten Art. 15 und 16

ergibt. Mit dieser gesetzlichen Fiktion eines Umsatzes

(einer « Lieferung des Grossisten an sich selbst», BGE 76

I 73) wird verhindert, dass der Grossist einen ungerecht-

fertigten Vorteil geniesst. Wie der Nichtgrossist oder der

gewöhnliche Verbraucher, welchen beim Bezug von Waren

für ihren Eigenbedarf die Umsatzsteuer überwälzt wird,

so soll auch der Grossist, welcher Waren für seine eigenen

Bedürfnisse verwendet, die durch die Abgabe bewirkte

Preiserhöhung auf sich nehmen. Entsprechendes muss

aber gelten für Waren, welche er zu wohltätigen Zwecken

verschenkt. Gewiss ist weder die wohltätige Handlung

noch die Entnahme der betreffenden Ware aus dem

Lager ein Umsatz in des Wortes wirtschaftlicher Be-

deutung. Aber die Nichtgrossisten und die gewöhnlichen

Konsumenten müssen sich die überwälzung der Steuer

auch dann gefallen lassen, wenn sie die mit der Abgabe

belastete Ware zum Zwecke der Wohltätigkeit ver-

schenken wollen. Es ist daher richtig, dass auch der

Grossist die Abgabe tragen muss, wenn er für eine chari-

tative Vergabung, die er selbst machen will, Ware aus

seinem Lager ausscheidet. Diese Verfügung ist, nach

Wortlaut und Sinn des Art. 16 WUStB, gleich zu behan-

deln wie die Zuweisung zur Verwendung für den Eigen-

bedarf. In beiden Fällen liegt Eigenverbrauch und damit

Umsatz in dem nach dem Warenumsatzsteuerbeschluss

massgebenden weiten Sinne vor.

e) Auch daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu

ihren Gnnaten ableiten, dass die eidg. Steuerverwaltung in

ihrer Mitteilung Nr. 3 unter den Fällen, wo nicht Eigen-

verbrauch anzunehmen ist, die Verwendung einer Ware

für eine Garantiearbeit oder Ersatzlieferung des Grossisten

genannt hat. Die Auffassung der Beschwerdeführerin,

dieser Tatbestand unterliege deshalb nicht der Eigen-

verbrauchsteuer, weil die Garantieleistung «unentgeltlich»

erbracht werde, ist unrichtig. Es handelt sich vielmehr

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 27.

157

um eine Leistung, welche der Grossist bei einer ersten

Lieferung für den Fall der Feststellung von ihm zu v{lr-

antwortender Mängel mitübernommen hat und deren

Gegenwert im Entgelt für jene Lieferung eingeschlossen

ist. Es geht also nicht um die Eigenverbrauch-, sondern um

die Lieferungssteuer. Der Wortlaut jener Mitteilung ist

freilich insofern etwas missverständlich, als von einer

Leistung des Grossisten, « für die er (unentgeltlich) ein-

zustehen hat», die Rede ist. Gemeint ist, dass für die

Garantieleistung nicht noch besonders Rechnung gestellt

werde.

t) Steuerbefreiungen sind nur zulässig, soweit· das

Gesetz sie vorsieht. Der Warenumsatzsteuerbeschluss be-

freit Waren, welche für wohltätige Vergabungen verwendet

werden, nicht von der Abgabe. An diese Ordnung sind die

zur Anwendung des Gesetzes berufenen Behörden ge-

bunden. Übrigens lassen sich für sie auch sachliche Gründe

anführen: Die Steuerfreiheit hätte nicht nur für wohl-

tätige Vergabungen des Grossisten gewährt werden können,

sondern es hätte um der Rechtsgleichheit willen auch die

Rückerstattung der Steuer auf der Lieferung von Waren,

welche von den Abnehmern für wohltätige Zwecke ver-

wendet werden, vorgesehen werden müssen. Eine solche

Regelung wäre aber praktisch kaum durchführbar. Sodann

wäre mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Waren,

welche wohltätigen Institutionen zugeführt werden, hin-

terher doch an gewöhnliche, der Wohltätigkeit nicht

bedürfende Verbraucher gelangen (z. B. durch Kauf an

einem Wohltätigkeitsbazar); in diesem Falle wäre die

Steuerbefreiung nicht gerechtfertigt. Ausserdem erscheint

die Belastung der Woh::.tätigkeit mit Warenumsatzsteuern

nicht als untragbar.

3. -

Wenn der Grossist einer wohltätigen Institution

Ware zu herabgesetztEm Preise .verkauft, wird die Steuer-

belastung freilich in der Regel kleiner sein als im Falle

der Schenkung, da die Abgabe bei Lieferungen vom tat-

sächlich vereinnahmten Entgelt, beim Eigenverbrauch

158

Verwaltungs- und Disziplina.rrecht.

vom Verkehrswert berechnet wird (Art. 20 WUStB).

Diese Unzukömmlichkeit muss jedoch, als Folge des

Systems des Gesetzes, hingenommen werden. (Unter

welchen Voraussetzungen die Steuerbehörde einem Rabatt-

verkauf die Anerkennung versagen könnte mit der Be-

gründung, es liege Steuerumgehung vor [Art. 8 Abs. 4

WUStB], ist hier nicht zu prüfen.)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

28. Urteil der J. ZivilabteUung vom 6. September 1951 i. S.

Fraumünsrer-Verlag A.G. und Gen. gegen Kirchgemeinde Frau-

münster und Zürich, Justizdlrektion.

Handelsregister, Firmabezeichnung, Unzulässigkeit wegen Täu-

schungsgefahr und Verletzung öffentlicher Interessen; Art. 944

OR.

Registre du commerce, designation d'une maison. InadmissibiliM

d'une raison de commerce a cause d'un risque de confusion et

d'une atteinte a l'inMret public; art. 944 CO.

Registro di commercio, designazione d'una ditta. Inammissibilita.

d'una ditta commerciale a motivo d'un rischio di confusione e

d'nna lesione dell'interesse pubblico (alt. 944, CO).

A. -

Die 1933 gegründete Verlagsgesellschaft Präsens

A.-G., die seit 1936 ihren Sitz an der Fraumünsterstrasse

in ZüricQ. hatte, änderte 1941 anlässlich des tJ'öerganges

sämtlicher Aktien an Dr. Th. Rimli ihre Firma in Frau-

münster-Verlag A.-G. ab. Ungefähr ein Jahr später ver-

legte sie ihren Sitz in den Stadtteil Aussersihl. 1944 glie-

derte sie sich als Tochtergesellschaft die Fraumünster-

Verlagsbuchhandlung A.-G. an.

Registersachen. N0 28.

159

Unmittelbar nach der Firmaänderung von 1941 er-

suchte die Kirchgemeinde Fraumünster den Verlag, auf

den Firmabestandteil « Fraumüuster» zu verzichten, weil

die Bezeichnung das Publikum leicht zu der irrigen An-

nahme verleiten könnte, dass hinter dem Unternehmen

die Kirchgemeinde Fraumünster stehe oder dass sie sonst-

wie einen Zusammenhang mit dem Verlag' aufweise. Der

Verlag lehnte das Ansinnen jedoch ab, weil solche Be-

fürchtungen unbegründet seien.

Fraumünster-Verlag und -Buchhandlung sind Unter-

nehmen katholischer Richtung; sie verbreiten neben neu-

tralem Gedankengut solches von ausgesprochen katholi-

scher Prägung. So nahmen sie im Jahre 1948 die Heraus-

gabe und Verbreitung einer katholischen Familienbibel an

die Hand. Das veranlasste die Kirchenpflege der Frau-

m~terge~einde, der auch von Gemeindemitgliedern

krItIsche Ausserungen über die Verwendung des Namens

der Kirchgemeinde durch die beiden Unternehmen zugin-

gen, die Angelegenheit wieder aufzugreifen.

B. -

Nachdem erneute Schritte bei den beiden Firmen

erfolglos geblieben waren, stellte die Kirchgemeinde im

Februar 1949 beim Handelsregisteramt Zürich unter Hin-

weis auf Art. 944 OR das Begehren um Abänderung der

beiden Firmabezeichnungen in dem Sinne, dass der Name

« Fraumünster » daraus zu streichen 'sei.

Die beiden Firmen beantragten Abweisung des Be-

gehrens.

Das Handelsregisteramt Zürich wies das Begehren der

Kirchgemeinde Fraumüuster ab. Die Justizdirektion Zürich

als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handels:register

dagegen forderte mit Verfügung vom 3. März 1951 die

beiden Firmen auf, Firmabezeichnungen zu wählen, die

das Wort « FraumÜllster)) nicht mehr enthalten.

O. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdegegnerin,

sowie die Justizdirektion Zürich beantragen Abweisung

der Beschwerde. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement