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Verwaltungs. und Diszip1i1l8lTeCht.
diese Briefschulden zum Nominalwert als Passiven ange-
geben und damitznm Ausdruck gebracht, dass sie die
Forderungen in vollem Betrage gegen sich gelten lassen
wollen. Die Möglichkeit einer Ablösung zu einem redu-
zierten Betrage bestand in dem für das neue Wehropfer
massgebenden Zeitpunkt, am L Januar 1945, noch nioht;
sie wurde erst durch die Statutenrevision vom 22. April
1945 geschaffen und kann somit bei der Bewertung auf
den Stichtag nicht berücksichtigt werden.
.
Mit Recht haben die kantonalen Behörden auf das vor-
liegende Verhältnis die Bestimmung von Art. 5 Abs. 4
WOB II angewendet, wonach Vermögen, an dem eine
Nutzniessung bestellt ist, dem Eigentümer zugerechnet
wird~ In den Statuten werden die Nutzungsrechte der Ge-
nossen ganz allgemein als Nutzniessung und die nach § 5 .
bezugsberechtigten Genossen als Nutzniesser bezeiohnet.
Nur diese Nutzniesser haben gemäss § 49 Anspruoh auf
Erwerb eineb Hausplatzes zu Vorzugsbedingnngen; in der
Unkündbarkeit und Unverzinslichkeit der gestützt darauf
errichteten Schnldbriefe liegt eben die Nutzniessung an
dem entsprechenden Teil des Vermögens der Genossame.
Freilich ist keine Nutzniessung im Sinne des Zivilreohts
(Art. 745 ff. ZGB) bestellt worden. Doch liegen die Ver-
hältnisse in bezug auf Eigentum und Nutzen ähnlich wie
bei dieser. Deshalb reohtfertigt sich dif' analoge Anwen-
dung von Art. 5 Abs. 4 WOB II in dem Sinne, dass die in
der Unverzinslichkeit liegende Überlassung des Nutzens
an die schuldenden Genossen die Bewertung für das Wehr-
opfer 80 wenig ber.:illrt wie eine eigentliohe Nutzniessung.
Dem entsprioht es, dass die Schnldbriefe für die Wehr-
steuer b:i der Genossame nic~t berewet, anderseits aber
auoh bel den Schuldnern rocht als i"assiven abgezogen
wurden, weilnaoh Art. 27 Abs. 2 WStB Vermögen, an dem
eine Nutzniessung bestellt ist, dem Nutzniesser zuzureoh-
nen ist. Dieses Vorgehen entspricht den tatsächlichen
Verhältnissen und führt dazu, dass für beide Steuern das
in den Schnldbriefen liegende Objekt vollständig und
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 72.
jeweils dort erfasst wird, wo es der Gesetzgeber erfassen
will: für das Wehropfer beim Eigentümer der Substanz,
für die Wehrsteuer bei denjenigen, die den Nutzen daraus
ziehen.
Der Umstand, dass die unverzinslichen Sohnldbriefe der
Besohwerdeführerin für das erste Wehropfer -
zu Un-
recht -
nur mit ungefahr 1/4 ihres damaligen Nominal-
wertes taxiert wurden, gibt ihr keinen Anspruch darauf,
auoh für das neue Wehropfer nicht voll besteuert zu werden.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
72. Urteil vom 29. Oktober 1MB 1. S. Kiene
gegen eidg. SteuerverwaJtung.
Warenumsatz8teuer: Die Verwendung von Waren in Musterkol-
lektionen fällt nicht unter die Besteuerung für Eigenverbrauch,
wenn damit die Verwendung der Ware zum. Verkauf oder
Wiederverkauf verbUnden wird oder dabei aufrechterhalten
.. bleibt.
Imp& 8U'f le chiffre tl'aDairea: L'utilisation de marchandises
figurant dans une collection da modeIes n'est pas soumise &
l'impöt frappant la. consommation particuliere, lorsque cet
emploi est lie & Ia vente ou & la. revente.
\
Imposta 8fJ.Ua eifra tl'aDari: L'uso di merei incollezioni di modelli
non e soggetto all'imposta. che colpisce il COQSUIIlO personale,
purche quest 'uso della meree non ne escluda. la vendita. 0 Ja.
rivendita..
A. -
Der Beschwerdeführer betreibt in Kreuzlingen
eine Tricotwarenfabrik. Er pflegt aus in seinem Gesohäfts-
betriebe hergestellten Kleidungsstücken Musterkollek-
tionen zusammenzustellen, die entweder dem Kunden
direkt durch die Post zugesandt oder den Reisevertretern
der Firma zur Verfügung gestellt werden zur Verwendung
beim Kundenbesuch. Nachher werden die Kollektionen
wieder aufgelöst und die Artikel verkauft, wobei die Preise
nach Massgabe der Abnützung herabgesetzt werden.
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Verwa.ltuilgs- und Disziplinarrecht.
Musterartikel, die nur einmal vorgelegt werden, können
unter Umständen: noch als neu zum gewöhIilichen Fabrik-
verkaufspreis verwertet werden. Der Beschwerdeführer hat
die Warenumsatzsteuer auf den in Mustersendungen und
Musterkollektionen verwendeten Artikeln jeweilen anläss-
lich des Verkaufs und nach Massgabe des dabei erzielten
Preises entrichtet.
Die eidg. Steuerverwaltung erblickt in der dem Verkaufe
vorausgegangenen Verwendung in Musterkollektionen der
zum späteren Verkaufe bestimmten Artikel Eigenverbrauch
im Sinne von Art. 16, lit. b WUStB und fordert dafür die
Warenumsatzsteuer auf dem Werte der Waren im Zeit-
punkt der Verwendung und unabhängig von der später
beim Verkaufe entrichteten Abgabe.
B. -
Hiegegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche
Beschwerde mit dem Antrag, die Besteuerung der Waren,
die vorübergehend in Musterkollektionen Verwendung
finden, auf die Lieferung beim Verkauf zu beschränken und
von der zusätzlichen Besteuerung als Eigenverbrauch bei
Erstellung der Musterkollektion abzusehen, eventuell die
Besteuerung als Eigenverbrauch auf den Betrag zu be-
schränken, welcher der durch die Verwendung in Muster-
kollektionen eingetretenen Wertverminderung entspricht.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, in ihrer
Mitteilung Nr. 3 vom 14. April 1942 umschreibe die eidg.
Steuerverwaltung ihre Auffassung des Eigenverbrauches
und führe darin eine Reihe von Beispielen an. Allen diesen
Beispielen sei gemeinsam, dass die Waren bei der Verwen-
dung verbraucht werden und für eine weitere Verwendung
ausser Betracht fallen. Im Gegensatz dazu würden die von
der Beschwerdeführerin hergestellten Waren bei der Ver~
wendung in der Musterkollektion in keiner Weise aus dem
Konsumprozess ausgeschaltet. Sie würden 'illJiibergehend
zu einem Zwecke verwendet, der mit dem nachfolgenden
Verkauf der Produkte innerlich zusammenhänge und
wirtschaftlich eine Einheit bilde. Die letztliche Zweck-
bestimmung werde jedoch mit diesem Vorgang nicht erfüllt,
Bundesreohtliohe Abgaben. N° 72.
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und von einem Ausfallen für die zukünftige Yerwendung
könne keine Rede sein.
Die angefochtene Besteuerung sei auch mit dem Wort-
laut von Art. 16 WUStB unvereinbar. Das Gesetz spreche
ausdrücklich nur vom steuerbaren Verbrauch. Es setze
somit voraus, dass die Ware verbraucht, d. h. aus der
Konsumkette entfernt werde. Diese sprachliche Fassung
sei nicht etwa zufällig, sondern ergebe sich aus der Konse-
quenz des Systems unserer Warenumsatzsteuer. Die Be-
steuerung bei der Lieferung solle ergänzt werden durch die
Besteuerung des Eigenverbrauchs derjenigen Waren, wel-
che sonst von der Warenumsatzsteuer überhaupt nicht
erfasst würden. Auf Grund dieser Überlegung könne das
Herstellen einer Musterkollektion nicht besteuert werden :
Die Konsumkette werde durch diesen Vorgang in keiner
Weise beendigt, sondern dadurch werde im Gegenteil ihrer
weiteren Abwicklung gedient. Die Ware werde verkauft,
und durch die Unterbreitung als Muster werde dies über-
haupt ermöglicht. Die eidg. Steuerverwaltung verkenne den
wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs, wenn sie von
einer durch den bestimmungsgemässen Gebrauch der Ware
abgeschlossenen Umsatzkette spreche und den anschlies-
senden Verkauf als ein neues ce Inumlaufbringen)} bezeichne.
Der Entscheid der eidg. 8teuerverwaltung widerspreche
auch dem Prinzip der Einphasensteuer. Die Ware solle auf
dem Wege vom Hersteller zum Verbrauoher nur einmal
erfasst werden.
Der Eventualantrag baue auf der Überlegung auf, dass
der WUStB offensichtlich jeden Konsum einmal besteuern
wollte. Die Verwendung von Tricotartikeln als Muster und
der nachherige Verkauf zu reduzierten Preisen infolge Ent-
wertung enthalte zwei Konsumelemente : Ein Teil der
Artikel werde konsumiert oder verbraucht bei der Ver-
wendung in der Muster kollektion, der andere Teil beim
späteren Verkauf zum reduzierten Preis an den Verbrau-
cher. Es werde nicht bestritten, dass der Verkauf der
Musterstücke als Lieferung warenumsatzsteuerpflichtig sei.
27
AB 74 I -
1948
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Wenn also der Fiskus ausserdem noch das Umsatzsteuer-
betreffnis auf dem vorher durch den in der Musterkollek-
tion eingetretenen Verbrauch erhalte, so sei damit der
volle Wert der Waren ordnungsgemäss versteuert.
O. -
Die eidg. Steuerverwaltung beantragt die Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Der BRB über die Warenumsatzsteuer beruht auf
dem Gedanken, dass jede Ware grundsätzlich und -
jeden-
falls der Regel nach -
nur einmal belastet werden soll
I
•
,
anderseits aber auch, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen
aufsteUt, einmal unbedingt erfasst wird. Zu diesem
Zwecke umschreibt das Gesetz den Gegenstand der Be-
steuerung industriell erzeugter Produkte als Lieferung und
Eigenverbrauch (Art.13,lit. a), wobei für Lieferung eine
positive und für Eigenverbrauch eine negative, alles nicht
ilusdrückIich ausgenommene abschIiessend erfassende Ab-
grenzung aufgestellt wird. Eigenverbrauch ist jede Ver-
wendung, die nicht (Wieder-) Verkauf oder Verwendung
als Werkstoff zu gewerbsmässiger Herstellung von Waren
oder von Bauwerken für fremde Rechnung darstellt
(nicht publiziertes Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Geigy,
Erw. 1, ASA. 13 S. 409). Der Eigenverbrauch wird be-
steuert, weil mit ihm die Ware aus dem Verkehr aus-
scheidet, was nicht geschehen darf, ohne dass die Abgabe
erhoben wird, der jede nicht ausdrücklich ausgenommene
Ware unterliegt (zit. Urteil Geigy, Erw. 2 b). Die Be-
steuerung bei der Lieferung, die bei einer Warenumsatz-
steuer die. Regel bildet, wird also ergänzt durch eine Be-
steuerung, die dort eingreift, wo eine Ware der Erfassung
bei der Lieferung deshalb entgeht, weil der Steuerpflich-
tige sie selbst verwendet und damit dem Han'flllsverkehr
entzieht. Darum unterliegen Warenmuster, die der Unter-
nehmer zu Werbezwecken verwendet, verschenkt, der
Besteuerung zufolge Eigenverbrauch (Urteil Geigy). Dieser
Verwendung gleichzustellen wäre auch die Anjage von
BUndesrechtJiohe Abgaben. Nt> 7~.
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Musterkollektionen, bei denen die Ware ihre Eigenschaft
als Handelsobjekt verliert und damit aus dem Handels-
verkehr definitiv ausscheidet.
Anders ist es, wo die Waren in einer Weise Werbe-
zwecken dienstbar gemacht werden, die ihre Bestimmung
für den Verkauf oder Wiederverkauf nicht aufhebt. Die
einfache Vorführung oder Vorlage der Ware an Kaufs-
interessenten oder die Auslage in Schaufenstern und Schau-
stellungen Iällt dann nicht unter den Eigenverbrauch nach
Art. 16 WUStB, wenn damit die Verwendung zum \rer-
kauf oder Wiederverkauf verbunden wird oder wenigstens
dabei aufrechterhalten bleibt. «Anders als zum Wieder-
verkauf verwendet» ist die Ware nur dann, wenn sie
zufolge der Verwendung zu Werbezwecken aus dem Han-
delsverkehr ausscheidet. Es kann vorkommen, dass Waren
bei ihrer Verwendung zu Vorführungen oder in Auslagen
untergehen, als Handelsobjekt aufgebraucht werden und
damit aus dem Handel ausscheiden,wobei dann allerdings,
wie der Beschwerdeführer anerkennt, die Besteuerung
wegen Verbrauches im eigenen Betrieb einzutreten hat.
Soweit aber diese Voraussetzung nicht zutrifft, verlieren
Handelswaren bloss wegen der brancheüblichen Verwen-
dung als Schaustücke ihre Bestimmung als Wiederver-
kaufsobjekte nicht. Sie. bleiben im Verkauf und können
daher nicht als «anders verwen.det» im Sinne von Art. 1&
WUStB charakterisiert werden.·
Bei Musterkollektionen verhält es sich nicht anders.
Auch hier kommt es auf die Art der Verwendung und die
Bestimmung an. Objekte, die für den Verkauf bestimmt
sind und bei denen die Verwendung für Lieferungen auf-
rechterhalten wird; können nicht als im Eigenverbrauch
verwendete Waren in Anspruch genommen werden. Sie
unterliegen der Besteuerung, wenn sie,. gemäss ihrer Be-
stimmung als Handelsobjekte, Gegenstand von Lieferungen
werden.
2. -
Es ist unbestritten, dass sich die angefochtene
Nachforderung ausschliesslich auf Waren bezieht, die nach
420
Verwaltungs· und Disziplinarrecht.
Auflösung der Musterkollektionen ihrer Bestimmung ge-
mäss dem Verkauf zugeführt und bei der Lieferung der
Warenumsatzsteuer unterworfen worden sind. Dann aber
ist es ausgeschlossen, sie daneben noch als Eigenver-
brauchsobjekte zu erfassen. Die Steuerverwaltung über-
sieht, dass die Verwendung von Waren als Muster nur dann
als Eigenverbrauch gelten kann, wenn sie dazu führt, dass
die Ware als Gegenstand des Handelsverkehrs, für den sie
bestimmt ist ausscheidet. Solange jedoch diese Bestim-
.
'
mung der Ware weiterbesteht, kann die Ware, auch be-
grifflich, nicht als «. anders verwendet» angesehen werden.
Vielmehr ist sie ihrer bestimmungsgemässen Verwendung
noch nicht zugeführt, weshalb eine Warenumsatzsteuer
nicht geschuldet ist.
3. -
Die Nachforderung war daher nicht begründet und
ist rückgängig zu machen. Eine Belastung im Sinne des
Eventualantrages der bei Verwendung von Handelswaren
zu Schauzwecken und Vorführungen eintretenden Ent-
wertung, also des Minderwertes von Waren, die Handels-
objekt bleiben, kennt das Gesetz nicht.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
73. Urteil der II. Zlvllabtellung vom 18. l12vember 1948 i. S.
Heul und Baum gegen Reglerungs1' Solothurn.
ZivilstandBwll86n. Wie ist ein Verkünd- oder Trauungsbegehren zu
behandeln :
a) beim Verdacht einer Scheinehe T (Erw. 1).
.
b) wenn die Bmut Ausländerin und aus der SchweIZ ausge·
wiesen ist ! (Erw. 2).
Etat eWü. Comment f8out-il tmiter une dema.nde de public8otion
d'une promesse de mariage ou une demande de celebr8otion da
ma.riage :
a) lorsqu'on 80 des misons de souP90nner qu'il s'agit d'un
mariage fictif ? (oonsid. 1).
f
Registersaohen. N° 73.
421
b) 10rsque la flancee est etmngere et expulsOO de Suisse?
(consid. 2).
StaW eiviZe. Come dev'esser tmttata una. doma.nda di pubblica-
zione di un80 promessa nuziale 0 una. doma.nda di ce1ebrazione
deI matrimonio :
a) quando esistono dei motivi di sospett&re ehe si tmtti di un
matrimonio fittizio ! (consid. 1).
b) quando 180 fidanzata e straniera. ed espulsa dalla Svizzem ?
(consid. 2).
A. -
Das Zivilstandsamt von Selzach, dem Heimat-
und Wohnort des Bräutigams, verweigerte den Beschwerde-
führern nach durchgeführtem Verkündverfahren am 27.
März 1948 die Trauung. Der Regierungsrat des Kantons
Solothurn bestätigte diese Verfügung am 16. Juli 1948
wegen Verdachtes einer Scheinehe. Er wies darauf hin,
dass die Braut, eine in Deutschland aufgewachsene Deut-
sche, 30 Jahre jünger ist als der Bräutigam, und dass sie,
vor der Bekanntschaft mit diesem, verschiedene Heirats-
schwindeleien begangen hatte und deshalb (wie auch
wegen eines Diebstahls) vom Strafgericht des Kantons
Zug am 23. April 1948 mit Gefangnis bestraft wurde. Dabei
hatte ihr das Strafgericht den bedingten Strafvollzug
zugebilligt, weil sie den Schaden zum grössten Teil vergütet
hatte, und von einer Landesverweisung abgesehen. Doch
verfügte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die
Ausweisung dann von sich aus am 14. Mai 1948 auf Grund
der fremdenpolizeilichen Vorschriften (Bundesgesetz vom
26. März 1931), und das eidgenössische Justiz- und Po1izei-
departement ~stätigte diese Massnahme am 7. Juni 1948,
worauf die kantonale Behörde ihr Frist zur Ausreise bis
zum 20. Juni setzte und die Ausscha:ffung am 12. Juli
erfolgte, vier Tage vor Beurteilung der Beschwerde wegen
der Verweigerung der Trauung.
B. -
Mit
der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerdehalten die Brautleute daran fest, dass die anbe-
gehrte Trauung in Selzach vorzunehmen sei. Der Regie-
rungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde.
Da~
eidgenössische Justiz- und Po1izeidepartement beantragt
deren Gutheissung.