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74_I_415

BGE 74 I 415

Bundesgericht (BGE) · 1945-04-22 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Diszip1i1l8lTeCht.

diese Briefschulden zum Nominalwert als Passiven ange-

geben und damitznm Ausdruck gebracht, dass sie die

Forderungen in vollem Betrage gegen sich gelten lassen

wollen. Die Möglichkeit einer Ablösung zu einem redu-

zierten Betrage bestand in dem für das neue Wehropfer

massgebenden Zeitpunkt, am L Januar 1945, noch nioht;

sie wurde erst durch die Statutenrevision vom 22. April

1945 geschaffen und kann somit bei der Bewertung auf

den Stichtag nicht berücksichtigt werden.

.

Mit Recht haben die kantonalen Behörden auf das vor-

liegende Verhältnis die Bestimmung von Art. 5 Abs. 4

WOB II angewendet, wonach Vermögen, an dem eine

Nutzniessung bestellt ist, dem Eigentümer zugerechnet

wird~ In den Statuten werden die Nutzungsrechte der Ge-

nossen ganz allgemein als Nutzniessung und die nach § 5 .

bezugsberechtigten Genossen als Nutzniesser bezeiohnet.

Nur diese Nutzniesser haben gemäss § 49 Anspruoh auf

Erwerb eineb Hausplatzes zu Vorzugsbedingnngen; in der

Unkündbarkeit und Unverzinslichkeit der gestützt darauf

errichteten Schnldbriefe liegt eben die Nutzniessung an

dem entsprechenden Teil des Vermögens der Genossame.

Freilich ist keine Nutzniessung im Sinne des Zivilreohts

(Art. 745 ff. ZGB) bestellt worden. Doch liegen die Ver-

hältnisse in bezug auf Eigentum und Nutzen ähnlich wie

bei dieser. Deshalb reohtfertigt sich dif' analoge Anwen-

dung von Art. 5 Abs. 4 WOB II in dem Sinne, dass die in

der Unverzinslichkeit liegende Überlassung des Nutzens

an die schuldenden Genossen die Bewertung für das Wehr-

opfer 80 wenig ber.:illrt wie eine eigentliohe Nutzniessung.

Dem entsprioht es, dass die Schnldbriefe für die Wehr-

steuer b:i der Genossame nic~t berewet, anderseits aber

auoh bel den Schuldnern rocht als i"assiven abgezogen

wurden, weilnaoh Art. 27 Abs. 2 WStB Vermögen, an dem

eine Nutzniessung bestellt ist, dem Nutzniesser zuzureoh-

nen ist. Dieses Vorgehen entspricht den tatsächlichen

Verhältnissen und führt dazu, dass für beide Steuern das

in den Schnldbriefen liegende Objekt vollständig und

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 72.

jeweils dort erfasst wird, wo es der Gesetzgeber erfassen

will: für das Wehropfer beim Eigentümer der Substanz,

für die Wehrsteuer bei denjenigen, die den Nutzen daraus

ziehen.

Der Umstand, dass die unverzinslichen Sohnldbriefe der

Besohwerdeführerin für das erste Wehropfer -

zu Un-

recht -

nur mit ungefahr 1/4 ihres damaligen Nominal-

wertes taxiert wurden, gibt ihr keinen Anspruch darauf,

auoh für das neue Wehropfer nicht voll besteuert zu werden.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

72. Urteil vom 29. Oktober 1MB 1. S. Kiene

gegen eidg. SteuerverwaJtung.

Warenumsatz8teuer: Die Verwendung von Waren in Musterkol-

lektionen fällt nicht unter die Besteuerung für Eigenverbrauch,

wenn damit die Verwendung der Ware zum. Verkauf oder

Wiederverkauf verbUnden wird oder dabei aufrechterhalten

.. bleibt.

Imp& 8U'f le chiffre tl'aDairea: L'utilisation de marchandises

figurant dans une collection da modeIes n'est pas soumise &

l'impöt frappant la. consommation particuliere, lorsque cet

emploi est lie & Ia vente ou & la. revente.

\

Imposta 8fJ.Ua eifra tl'aDari: L'uso di merei incollezioni di modelli

non e soggetto all'imposta. che colpisce il COQSUIIlO personale,

purche quest 'uso della meree non ne escluda. la vendita. 0 Ja.

rivendita..

A. -

Der Beschwerdeführer betreibt in Kreuzlingen

eine Tricotwarenfabrik. Er pflegt aus in seinem Gesohäfts-

betriebe hergestellten Kleidungsstücken Musterkollek-

tionen zusammenzustellen, die entweder dem Kunden

direkt durch die Post zugesandt oder den Reisevertretern

der Firma zur Verfügung gestellt werden zur Verwendung

beim Kundenbesuch. Nachher werden die Kollektionen

wieder aufgelöst und die Artikel verkauft, wobei die Preise

nach Massgabe der Abnützung herabgesetzt werden.

416

Verwa.ltuilgs- und Disziplinarrecht.

Musterartikel, die nur einmal vorgelegt werden, können

unter Umständen: noch als neu zum gewöhIilichen Fabrik-

verkaufspreis verwertet werden. Der Beschwerdeführer hat

die Warenumsatzsteuer auf den in Mustersendungen und

Musterkollektionen verwendeten Artikeln jeweilen anläss-

lich des Verkaufs und nach Massgabe des dabei erzielten

Preises entrichtet.

Die eidg. Steuerverwaltung erblickt in der dem Verkaufe

vorausgegangenen Verwendung in Musterkollektionen der

zum späteren Verkaufe bestimmten Artikel Eigenverbrauch

im Sinne von Art. 16, lit. b WUStB und fordert dafür die

Warenumsatzsteuer auf dem Werte der Waren im Zeit-

punkt der Verwendung und unabhängig von der später

beim Verkaufe entrichteten Abgabe.

B. -

Hiegegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche

Beschwerde mit dem Antrag, die Besteuerung der Waren,

die vorübergehend in Musterkollektionen Verwendung

finden, auf die Lieferung beim Verkauf zu beschränken und

von der zusätzlichen Besteuerung als Eigenverbrauch bei

Erstellung der Musterkollektion abzusehen, eventuell die

Besteuerung als Eigenverbrauch auf den Betrag zu be-

schränken, welcher der durch die Verwendung in Muster-

kollektionen eingetretenen Wertverminderung entspricht.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, in ihrer

Mitteilung Nr. 3 vom 14. April 1942 umschreibe die eidg.

Steuerverwaltung ihre Auffassung des Eigenverbrauches

und führe darin eine Reihe von Beispielen an. Allen diesen

Beispielen sei gemeinsam, dass die Waren bei der Verwen-

dung verbraucht werden und für eine weitere Verwendung

ausser Betracht fallen. Im Gegensatz dazu würden die von

der Beschwerdeführerin hergestellten Waren bei der Ver~

wendung in der Musterkollektion in keiner Weise aus dem

Konsumprozess ausgeschaltet. Sie würden 'illJiibergehend

zu einem Zwecke verwendet, der mit dem nachfolgenden

Verkauf der Produkte innerlich zusammenhänge und

wirtschaftlich eine Einheit bilde. Die letztliche Zweck-

bestimmung werde jedoch mit diesem Vorgang nicht erfüllt,

Bundesreohtliohe Abgaben. N° 72.

417

und von einem Ausfallen für die zukünftige Yerwendung

könne keine Rede sein.

Die angefochtene Besteuerung sei auch mit dem Wort-

laut von Art. 16 WUStB unvereinbar. Das Gesetz spreche

ausdrücklich nur vom steuerbaren Verbrauch. Es setze

somit voraus, dass die Ware verbraucht, d. h. aus der

Konsumkette entfernt werde. Diese sprachliche Fassung

sei nicht etwa zufällig, sondern ergebe sich aus der Konse-

quenz des Systems unserer Warenumsatzsteuer. Die Be-

steuerung bei der Lieferung solle ergänzt werden durch die

Besteuerung des Eigenverbrauchs derjenigen Waren, wel-

che sonst von der Warenumsatzsteuer überhaupt nicht

erfasst würden. Auf Grund dieser Überlegung könne das

Herstellen einer Musterkollektion nicht besteuert werden :

Die Konsumkette werde durch diesen Vorgang in keiner

Weise beendigt, sondern dadurch werde im Gegenteil ihrer

weiteren Abwicklung gedient. Die Ware werde verkauft,

und durch die Unterbreitung als Muster werde dies über-

haupt ermöglicht. Die eidg. Steuerverwaltung verkenne den

wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs, wenn sie von

einer durch den bestimmungsgemässen Gebrauch der Ware

abgeschlossenen Umsatzkette spreche und den anschlies-

senden Verkauf als ein neues ce Inumlaufbringen)} bezeichne.

Der Entscheid der eidg. 8teuerverwaltung widerspreche

auch dem Prinzip der Einphasensteuer. Die Ware solle auf

dem Wege vom Hersteller zum Verbrauoher nur einmal

erfasst werden.

Der Eventualantrag baue auf der Überlegung auf, dass

der WUStB offensichtlich jeden Konsum einmal besteuern

wollte. Die Verwendung von Tricotartikeln als Muster und

der nachherige Verkauf zu reduzierten Preisen infolge Ent-

wertung enthalte zwei Konsumelemente : Ein Teil der

Artikel werde konsumiert oder verbraucht bei der Ver-

wendung in der Muster kollektion, der andere Teil beim

späteren Verkauf zum reduzierten Preis an den Verbrau-

cher. Es werde nicht bestritten, dass der Verkauf der

Musterstücke als Lieferung warenumsatzsteuerpflichtig sei.

27

AB 74 I -

1948

418

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Wenn also der Fiskus ausserdem noch das Umsatzsteuer-

betreffnis auf dem vorher durch den in der Musterkollek-

tion eingetretenen Verbrauch erhalte, so sei damit der

volle Wert der Waren ordnungsgemäss versteuert.

O. -

Die eidg. Steuerverwaltung beantragt die Abwei-

sung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der BRB über die Warenumsatzsteuer beruht auf

dem Gedanken, dass jede Ware grundsätzlich und -

jeden-

falls der Regel nach -

nur einmal belastet werden soll

I

,

anderseits aber auch, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen

aufsteUt, einmal unbedingt erfasst wird. Zu diesem

Zwecke umschreibt das Gesetz den Gegenstand der Be-

steuerung industriell erzeugter Produkte als Lieferung und

Eigenverbrauch (Art.13,lit. a), wobei für Lieferung eine

positive und für Eigenverbrauch eine negative, alles nicht

ilusdrückIich ausgenommene abschIiessend erfassende Ab-

grenzung aufgestellt wird. Eigenverbrauch ist jede Ver-

wendung, die nicht (Wieder-) Verkauf oder Verwendung

als Werkstoff zu gewerbsmässiger Herstellung von Waren

oder von Bauwerken für fremde Rechnung darstellt

(nicht publiziertes Urteil vom 20. Oktober 1944 i. S. Geigy,

Erw. 1, ASA. 13 S. 409). Der Eigenverbrauch wird be-

steuert, weil mit ihm die Ware aus dem Verkehr aus-

scheidet, was nicht geschehen darf, ohne dass die Abgabe

erhoben wird, der jede nicht ausdrücklich ausgenommene

Ware unterliegt (zit. Urteil Geigy, Erw. 2 b). Die Be-

steuerung bei der Lieferung, die bei einer Warenumsatz-

steuer die. Regel bildet, wird also ergänzt durch eine Be-

steuerung, die dort eingreift, wo eine Ware der Erfassung

bei der Lieferung deshalb entgeht, weil der Steuerpflich-

tige sie selbst verwendet und damit dem Han'flllsverkehr

entzieht. Darum unterliegen Warenmuster, die der Unter-

nehmer zu Werbezwecken verwendet, verschenkt, der

Besteuerung zufolge Eigenverbrauch (Urteil Geigy). Dieser

Verwendung gleichzustellen wäre auch die Anjage von

BUndesrechtJiohe Abgaben. Nt> 7~.

419

Musterkollektionen, bei denen die Ware ihre Eigenschaft

als Handelsobjekt verliert und damit aus dem Handels-

verkehr definitiv ausscheidet.

Anders ist es, wo die Waren in einer Weise Werbe-

zwecken dienstbar gemacht werden, die ihre Bestimmung

für den Verkauf oder Wiederverkauf nicht aufhebt. Die

einfache Vorführung oder Vorlage der Ware an Kaufs-

interessenten oder die Auslage in Schaufenstern und Schau-

stellungen Iällt dann nicht unter den Eigenverbrauch nach

Art. 16 WUStB, wenn damit die Verwendung zum \rer-

kauf oder Wiederverkauf verbunden wird oder wenigstens

dabei aufrechterhalten bleibt. «Anders als zum Wieder-

verkauf verwendet» ist die Ware nur dann, wenn sie

zufolge der Verwendung zu Werbezwecken aus dem Han-

delsverkehr ausscheidet. Es kann vorkommen, dass Waren

bei ihrer Verwendung zu Vorführungen oder in Auslagen

untergehen, als Handelsobjekt aufgebraucht werden und

damit aus dem Handel ausscheiden,wobei dann allerdings,

wie der Beschwerdeführer anerkennt, die Besteuerung

wegen Verbrauches im eigenen Betrieb einzutreten hat.

Soweit aber diese Voraussetzung nicht zutrifft, verlieren

Handelswaren bloss wegen der brancheüblichen Verwen-

dung als Schaustücke ihre Bestimmung als Wiederver-

kaufsobjekte nicht. Sie. bleiben im Verkauf und können

daher nicht als «anders verwen.det» im Sinne von Art. 1&

WUStB charakterisiert werden.·

Bei Musterkollektionen verhält es sich nicht anders.

Auch hier kommt es auf die Art der Verwendung und die

Bestimmung an. Objekte, die für den Verkauf bestimmt

sind und bei denen die Verwendung für Lieferungen auf-

rechterhalten wird; können nicht als im Eigenverbrauch

verwendete Waren in Anspruch genommen werden. Sie

unterliegen der Besteuerung, wenn sie,. gemäss ihrer Be-

stimmung als Handelsobjekte, Gegenstand von Lieferungen

werden.

2. -

Es ist unbestritten, dass sich die angefochtene

Nachforderung ausschliesslich auf Waren bezieht, die nach

420

Verwaltungs· und Disziplinarrecht.

Auflösung der Musterkollektionen ihrer Bestimmung ge-

mäss dem Verkauf zugeführt und bei der Lieferung der

Warenumsatzsteuer unterworfen worden sind. Dann aber

ist es ausgeschlossen, sie daneben noch als Eigenver-

brauchsobjekte zu erfassen. Die Steuerverwaltung über-

sieht, dass die Verwendung von Waren als Muster nur dann

als Eigenverbrauch gelten kann, wenn sie dazu führt, dass

die Ware als Gegenstand des Handelsverkehrs, für den sie

bestimmt ist ausscheidet. Solange jedoch diese Bestim-

.

'

mung der Ware weiterbesteht, kann die Ware, auch be-

grifflich, nicht als «. anders verwendet» angesehen werden.

Vielmehr ist sie ihrer bestimmungsgemässen Verwendung

noch nicht zugeführt, weshalb eine Warenumsatzsteuer

nicht geschuldet ist.

3. -

Die Nachforderung war daher nicht begründet und

ist rückgängig zu machen. Eine Belastung im Sinne des

Eventualantrages der bei Verwendung von Handelswaren

zu Schauzwecken und Vorführungen eintretenden Ent-

wertung, also des Minderwertes von Waren, die Handels-

objekt bleiben, kennt das Gesetz nicht.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

73. Urteil der II. Zlvllabtellung vom 18. l12vember 1948 i. S.

Heul und Baum gegen Reglerungs1' Solothurn.

ZivilstandBwll86n. Wie ist ein Verkünd- oder Trauungsbegehren zu

behandeln :

a) beim Verdacht einer Scheinehe T (Erw. 1).

.

b) wenn die Bmut Ausländerin und aus der SchweIZ ausge·

wiesen ist ! (Erw. 2).

Etat eWü. Comment f8out-il tmiter une dema.nde de public8otion

d'une promesse de mariage ou une demande de celebr8otion da

ma.riage :

a) lorsqu'on 80 des misons de souP90nner qu'il s'agit d'un

mariage fictif ? (oonsid. 1).

f

Registersaohen. N° 73.

421

b) 10rsque la flancee est etmngere et expulsOO de Suisse?

(consid. 2).

StaW eiviZe. Come dev'esser tmttata una. doma.nda di pubblica-

zione di un80 promessa nuziale 0 una. doma.nda di ce1ebrazione

deI matrimonio :

a) quando esistono dei motivi di sospett&re ehe si tmtti di un

matrimonio fittizio ! (consid. 1).

b) quando 180 fidanzata e straniera. ed espulsa dalla Svizzem ?

(consid. 2).

A. -

Das Zivilstandsamt von Selzach, dem Heimat-

und Wohnort des Bräutigams, verweigerte den Beschwerde-

führern nach durchgeführtem Verkündverfahren am 27.

März 1948 die Trauung. Der Regierungsrat des Kantons

Solothurn bestätigte diese Verfügung am 16. Juli 1948

wegen Verdachtes einer Scheinehe. Er wies darauf hin,

dass die Braut, eine in Deutschland aufgewachsene Deut-

sche, 30 Jahre jünger ist als der Bräutigam, und dass sie,

vor der Bekanntschaft mit diesem, verschiedene Heirats-

schwindeleien begangen hatte und deshalb (wie auch

wegen eines Diebstahls) vom Strafgericht des Kantons

Zug am 23. April 1948 mit Gefangnis bestraft wurde. Dabei

hatte ihr das Strafgericht den bedingten Strafvollzug

zugebilligt, weil sie den Schaden zum grössten Teil vergütet

hatte, und von einer Landesverweisung abgesehen. Doch

verfügte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die

Ausweisung dann von sich aus am 14. Mai 1948 auf Grund

der fremdenpolizeilichen Vorschriften (Bundesgesetz vom

26. März 1931), und das eidgenössische Justiz- und Po1izei-

departement ~stätigte diese Massnahme am 7. Juni 1948,

worauf die kantonale Behörde ihr Frist zur Ausreise bis

zum 20. Juni setzte und die Ausscha:ffung am 12. Juli

erfolgte, vier Tage vor Beurteilung der Beschwerde wegen

der Verweigerung der Trauung.

B. -

Mit

der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-

schwerdehalten die Brautleute daran fest, dass die anbe-

gehrte Trauung in Selzach vorzunehmen sei. Der Regie-

rungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde.

Da~

eidgenössische Justiz- und Po1izeidepartement beantragt

deren Gutheissung.