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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
lagungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit einmal
ein Ende finden soll, schliesst es aus, auch in derartigen
Fällen die Revision zuzulassen. Davon, dass dies dem
allgemeinen Rechtsempfinden zuwiderlaufe, kann im
Ernste nicht gesprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
71. Urteil vom 26. November 1948 i. S. Genossame X. gegen
Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz.
WehrO'pler II: Besteuerung einer Genossenschaft des kantonalen
~chts ~
Schuldbriefe, welche zu ihren Gunsten auf den von
l~ an dIe Genossen zu Vorzugl1bedingungen verkauften Haus-
platzen lasten. Der Steuerwert dieser Titel wird dadurch nicht
verringert, dass sie solange unkündbar und unverzinslich sind
al;s das. Unterpfand Eigentum eines Genossen bleibt, .der sonst
noch rue Boden der Genossenschaft zu Vorzugspreisen erhalten
hat.
Nouveau 8aerifice poUr la delenile nationale: Imposition d'une
societ8 deo droit cantona.l (art. 59 al. 3 CC) pourles cedules
hypotMca.Ires grev~t .les fonds bä.tis qu'elle a vendus ases
membre~ a. d~ condltlo~ ~vantageuses. ~ valeur imposable
de ces tltres nest pas dimmuee par le frut qu'ils ne peuvent
~tre deuonces et ne sont pas productifs d'int8r~t aussi longternps
que l'hypotheq~e demeure la. propriete d'un membre qui n'a
pas encore acqUIS, de la. societe, du terrain a un prix avantageux.
Nuovo 8;rerißci,o p.er. la di/esa nazWnale: Imposizione di uns cor-
porazlO~e deI ~~to cantonale (art. 59 cp. 3 CC) per le cartelle
lpoteca.!-'Ie . costltui~e a suo favore sui terreni da costruzione
V~~dUtl. ai me~~n ~ condizioni vantaggiose. II valore impo-
rubIle cll . ques~I, tltoh non diminuisce pel fatto che non possono
essere d!sdettl e no.n fruttano interessi fluche l'oggetto deI
pegno nmane propneta di un membro che non ha ancora.
acquistato da.Ila corporazione un alt~terreno a un prezzo di
favore.
-.
A. -
Die Genossame X. ist eine Genossenschaft des
schwyzerischen kantonalen Rechts im Sinne von Art. 59
Abs. 3 ZGB. Aus den § § I und 5 fi. der Statuten von
1918/1937 geht hervor, dass ihr Zweck in der Verwaltung
ihres Vermögens zum Nutzen der Genossen besteht.,
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Bundesrechtliehe Abgaben. No '11.
nach § lAbs. 2 soll dieses Vermögen nicht vermindert
werden. U. a. stellt die Genossame den Genossen zu Vor-
zugsbedingungen Hausplätze zur Verfügung. Die Statuten
bestimmen hierüber in § 49 :
" Jeder Nutzniesser hat Anspruch auf Erwerb eines Hausplatzes
zu folgenden Bedingungen:
.
.
a) Der Kaufpreis beträgt pro Klafters (3,24 ro2 } 3 bIS 6 Fr.
und wird bar ausbezahlt oder durch einen Schuldbrief zu 4,5 %
bis 5 % und halbjährlich kündbar im ersten Range sichergestellt.
Das Ar~l auf weIchem das Haus steht, wird durch einen zins- und
kündungsiosen Titel im Sinne von lit. b und centschädigt.
b) Der Käufer hat zugunsten der GenossanIe auf der Kauf-
parzelle in erster, eventuell in zweiter Pfandstell. e e~en ~huld~
brief errichten zu· lassen zur Deckung des KaufpreISes fur das
überbaute Areal sowie in der Höhe eines angemessenen, von der
Genossengemeinde festzusetzenden Zuschlages für die ganze Par-
zelle. Der Titel ist unverzinslich und unkündbar, so1ang~ das
Unterpfand im Eigentum eines Genossen ist, der nocl?- me zu
Vorzugsbedingungen Genossenboden erworben hat. Er wird halb-
jährlich kündbar und zu 4,5 bis 5 % verzinslich, s.?bald das Unter-
pfand an Nichtgenossen oder solohe Genossen ubergeht, welche
schon einmal zu Vorzugspreisen Genossenland bezogen haben ...
c) Nach Erstellung des Baues und t;rfolgter Sc~tz:ung ... hat
der Genossenrat die Verlegung des ZInS- und. ~digungslosen
Titels auf eine nachgehende PfandsteIle zu bewilligen nach Mass-
gabe folgender Bestimmungen:
. aa.) Soweit durch den betreffenden Titel der Käufer einschliess-
lich den Kaufpreis pro Klafter nicht über Fr. 20.- beIa.stet wurde,
muss der Schuldbrief noch mit 2/3 des Verkflhrswertes gedeckt
sein.
••• »
Am 22. April 1945 erhielt § 49 folgenden Zusatz :
«Die zins- und kündigungslosen Schuldbriefe können vom
Schuldner 10 Jahre nach ihrer Errichtung mit 50 %, 15 JalIre
nach der Errichtung mit 30 % des'Nominalwertes a~gelöst.werden,
sofern nicht gemäss lit. b der ganze Betrag aUSzurIchten ISt. »
In den letzten 20 bis 30 Jahren bezahlten auf Grund
dieser Bestimmungen die Käufer von Genossenboden je
IBafter2 Fr. 4.-, während Fr. 16.- unverzinslich und
unkündbar verbrieft wurden. Am 1. Januar 1945 bestanden
44, derartige Schuldbriefe mit einem Nominalwert von ins-
gesamt Fr. 151,720.-.
B. -
Bei der Veranlagung der Genossame für das neue
Wehropfer wurden die unverzinslichen Hypotheken zum
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Verwaltungs. und· Disziplinarrecht.
Nennwert in Rechnung gestellt. Im· Einspracheverfahren
beantragte die Steuerpflichtige, die Titel seien nur mit
rund 50 % des Nominalwertes, d. h. mit Fr. 75,000.-,
einzuschätzen. Das Begehren· wurde abgelehnt und das
wehropferpflichtige Vermögen auf Fr. 1,062,000.-'- fest-
gesetzt.
Die Beschwerde der Genossame hiegegen wurde von der
Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz (KRK) am
12. April 1948 abgewiesen. Zur Begründung des Entschei-
des wird ausgeführt, das neue Wehropfer wolle die Sub:.
stanz. belasten; Vermögen, woranNutzniessungenbe;-
stehen, sei gemäss Art. 5 Aha. 4 WOB n dem Eigentümer
zuzurechnen. Massgebend für die Bewertung der in Frage
stehenden Schuldbriefe seien die vor.handenen Sicherhei-
ten; die Titelseien vollwertig, wenn sie durohdas Vermö-
gen der Schuldner gedeckt seien. Es handle sich um
Schuldbriefe im ersten Rang, bei denen im Zeitpunkt der
Errichtung keineVerlustwahrscheinlichkeit bestanden ha-
be; zudem hafteten die Schuldner gemäss Art. 842 ZGB
nicht nur mit dem Pfandobjekt, sondern mit ihrem ganzen
Vermögen. Die Schuldbeträge würden bei den einzelnen
Genossen zum NOminalwert als Passiven anerkanrit. Die
Einschätzung unter dem Nennwert sei deshalb nicht an-
gängig. Sie werde auch nicht gerechtfertigt dadurch, dass
die Titel als unverzinslich und unkündbar errichtet wurden.
Für die Anerkennung eines Minderwertes müssten andere
Voraussetzungen vorhanden sein als nur eine freiwil1ig
begründete Zinslosigkeit und Unkündbarkeit. Diese Schuld-
briefe seien Aktiven besonderer Art im alleinigen Eigentum
der Genossame; ihre Beträge stellten einen Teil des wirk-
lic~en Kaufprc:~s.aus den ~nd:er.fen dar. Die Käufer
erhielten Vergunstlgungen, die eme s~elle Art Genossen-
nutzen darstellten und nur einem kleinen Kreise zukämen.
Für das Wehropfer müssten auch diese Vermögensbestand-
teile mit dem vollen Wert erfasst werden. Die Statuten.-
änderung vom 22. April 1945 könne nicht berücksichtigt
werden, da für die Ermittlung des: wehropferpflichtigen
Vermögens der Stand am 1. Januar 1945 massgebeild set
O. -
Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde stellt die
Genossame X. den Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben
und ihr wehropferpflichtiges Vermögen -auf Fr. 987,000;-
herabzusetzen. Sie macht geltend, die in Frage stehenden
Grundpfandtitel seien nach dem Verkehrswert "einzu-
schätzen (Art. 30 WStB in Verbindung mit Art. 8:WOB II).
Sie seien Wertpapiere ohne Kursnotierung und weder be-
stritten noch unsicher, sodass Art. 34 WStB nicht anwend ...
bar sei. Der Verkehrswert solcher Titel, die unkündbar und
unverzinslich seien, liege aber offensichtlich weit unter dem
Nominalwert. Die Beschränkung erstrecke sich oft über
Generationen, da die Unterpfander nur ausnahmsweise an
Nichtgenossen übergingen und auch von derneugeschaf-
fenen Ablösungsmöglichkeit in der Regel kein Gebrauch
gemacht werde. Den Genossen stehe keine Nutzniessung
an den Titeln zu; die gegenteilige Konstruktion führe dazu,
die Titel zu einem Mehrfachen ihres wirklichen Verkehrs-
we~ zu taxieren. Wenn in der Zinslosigkeiteine Begün-
stigung der Genossen liege, so könne diese doch nicht, der
Genossame, die ein anderes Steuersubjekt sei, zum Ver ..
mögen zugerechnet· werden. Ob die Zinslosigkeit freiwillig
begründet worden sei oder nicht, sei unerheblich; ent-
scheidend sei, dass dadurch der Verkehrswert herabgesetzt
werde. Mit dem Antrag der Einschätzung zum halben
Nennwert habe die Beschwerdeführeriil weit mehr als den
Verkehrswert anerkannt. Das ergebe sich daraus, dass der
Ablösungswert aller Titel nach der neuen Statutenbestim-
mung Fr. 86,000.- betrage, die Schuldner es aber vor-
zögen, die zinslosen Hypotheken bestehen zu lassen. Beim
ersten Wehropfer, wo die gleichen Bewertungsvorschriften
galten, seien die Titel im damaligen Nominalwert von.
Fr. 121,000.- mit Fr. 30,000.- taxiert worden.
. D. -
Die KRK beantragt Abweisung der Beschwerde.
Der Begründung des angefochtenen Entscheids fügt sie
noch bei, für die Wehrsteuer seien die fraglichen Titel bei
den Schuldnern nicht als Passiven berücksichtigt, aber
• 12
Verwaltungs~ und Disziplinarrecht .
auch bei der Beschwerdefij.hrerin nicht besteuert worden,
weil dort das Nutzniessungsvermögen vom Nutzniesser
zu versteuern sei. Die Veranlagung beim ersten Wehropfer
sei unrichtig gewesen.
E. -
Die Eidg. Steuerverwaltung schliesst ebenfalls auf
Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, durch § 49 der
S~tuten sei die Überlassung von Hausplätzen an Genossen
so geregelt, dass die Vermögenssubstanz bei der Genos-
same bleibe, der Nutzen aber den Genossen zukomme;
die in den Schuldbriefen verkörperten Vermögenswerte
würfen also -
trotz der Unverzinslichkeit der Titel -
eine Rendite ab, die den betreffenden Genossen als Nutz-
niessern zukomme. Da die Belastung nur in einer Nutz-
niessung bestehe und diese gemäss Art. 6 Abs. 4 WOB II
nicht beim Nutzniesser besteuert, sondern dem Eigentümer
zugerechnet werde, seien die Titel so zu bewerten, als ob
sie unbelastet wären.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art: 8 WOB II sind bei der Ermittlung des dem
neuen Wehropfer unterliegenden Vermögens die Bewer-
tungsgrundsätze der Art. 30-36 WStB entsprechend an-
wendbar. Forderungen fallen unter die allgemeine Be-
stimmung von Art. 30, wonach der Verkehrswert mass-
gebend ist. Als solcher gilt in der Regel der Nennwert;
Ausnahmen sieht Art. 34 vor einerseits für Wertpapiere
mit regelmässiger Kursnotierung, die zum Kurswert ein-
zusetzen sind, anderseits für bestrittene oder unsichere
Forderungen, bei denen dem Grade der Verlustwahr-
acheinlichkeit Rechnung zu tragen ist. Die Sicherheit der
For4erung wird im allgemeinen dm.w die Zahlungsfahig-
keit und den Zahlungswillen des Sc!ftüdners, bei Pfand-
forderungen insbesondere durch den Wert der Unter-
pfänder bestimmt; ist die Forderung dadurch gedeckt,
so ist sie als vollwertig anzusehen. Ausnahmsweise können
auch andere Umstände, wie Liquidität der Mittel des
Schuldners, Rückzahlungstermin und Zinsbedingungen,
Bundil8rOOhtliohe Abgaben. N° 71.
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den Wert der Forderung beeinflussen (Urteil vom 12. No-
vember 1948 i. S. Marolf, nicht veröffentlicht).
Die von der Beschwerdeführerin gemäss § 49 ihrer
Statuten auf den verkauften Hausplätzen errichteten
Schuldbriefe sind zwar nicht für den Verkehr bestimmt;
eine Veräusserung kommt nicht in Frage, weil die ganze
Ordnung auf das Verhältnis zwischen Genossame und
Genossen zugeschnitten ist. Trotzdem ist der Verkehrswert
der Titel nach den vorstehenden Grundsätzen zu bestim-
men. Die Sondervorschriften von Art. 34 WStB scheiden
aus, da es sich weder um Wertpapiere mit regelmässiger
Kursnotierung noch um bestrittene oder unsichere For-
derungen handelt. Insbesondere steht ausser Zweifel, dass
die Titel keine Verlustwahrscheinlichkeit bergen; wurden
sie doch durchweg im ersten und zweiten Rang errichtet
und dürfen sie nach § 49lit. c der Statuten das verpfan.:.
dete Grundstück nur bis zu 2/3 seines Verkehrswertes
belasten. Der behauptete Minderwert wird denn· auch
ausschliesslich mit der Unverzinslichkeit und Unkündbar.:.
keit begründet; Es ist jedoch zu beachten, dass diese Eigen-
schaften nur solange bestehen, als das Unterpfand im
Eigentum des bezugsberechtigten Genossen bleibt; geht es
an einen Nichtgenossen oder an einen Genossen über, der
schon einmal Land zu Vorzugspreisen' bezogen hat, so wird
die Forderung ohne weiteres halbjährlich kündbar und zu
4 6 - 6 0/ verzinslich. Hieraus geht hervor, dass Kündigung
, 1 0 .
und Verzinsung nicht etwa grundsätzlich ausgeschlossen
sind, sondern dass die Beschwerdeführerin nur zuguilsteil
der bezugsberechtigten Genossen darauf verzichtet hat.
Damit überlässt sie ihnen praktisch in diesem Umfang
den Genuss ihres Vermögens -
entsprechend ihrem Zweck,
dasselbe zum Nutzen der Genossen zu verwalten. Der Wert
der Schuldbriefe als Vermögenssubstanz aber wird dadurch
nicht verringert, so wenig wie etwa der Wert einer Dar-
lehensforderung an einen solventen Bruder durch Verzicht
auf Zins beeinträchtigt wird (Urteil i. S. Marolf). Die
Schuldner haben denn auch in ihren Wehropfererklärungen
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
diese Briefschulden zum Nominalwert als Passiven ange-
geben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die
Forderungen in vollem Betrage gegen sich gelten lassen
wollen. Die Möglichkeit einer Ablösung zu einem redu-
zierten Betrage bestand in dem für das neue Wehropfer
massgebenden Zeitpunkt, am L Januar 1945, noch nicht;
sie wurde erst durch die Statutenrevision vom 22. April
1945 gesohaffen und kann somit bei der Bewertung auf
den Stichtag nicht berüoksiohtigt werden.
Mit Reoht haben die kantonalen Behörden auf das vor-
liegende Verhältnis die Bestimmung von Art. 5 Aha. 4
WOB TI angewendet, wonach Vermögen, an dem eine
Nutzniessung bestellt ist, dem Eigentümer zugerechnet
wird: In den Statuten.werden die Nutzungsrechte der Ge-
nossen ganz allgemein als Nutzniessung und die nach § 5 .
bezugsberechtigten Genossen als Nutzniesser bezeichnet.
Nur diese Nutzniesser haben gemäss § 49 Anspruch auf
Erwerb eine& Hausplatzes zu Vorzugsbedingungen; in der
Unkündbarkeit und Unverzinslichkeit der gestützt darauf
errichteten Schuldbriefe liegt eben die Nutzniessung an
dem entsprechenden Teil des Vermögens der Genossame.
Freilich ist keine Nutzniessung im Sinne des Zivilrechts
(Art. 745 ff. ZGB) bestellt worden. Doch liegen die Ver-
hältnisse in bezug auf Eigentum und Nutzen ähnlich wie
bei dieser. Deshalb rechtfertigt sich di~ analoge ·Anwen-
dung von Art. 5 Abs. 4 WOB II in dem Sinne, dass die in
der Unverzinslichkeit liegende Überlassung des N~tzens
an die schuldenden Genossen die Bewertung für das Wehr-
opfer so wenig ber::.hrt wie eine. eigentliche Nutzniessung.
Dem entspricht es, dass die Schuldbriefe für die Wehr-
steuer bei derGenossame nicht bere.et, anderseits aber
auch bei den Schuldnern nicht als 1tassiven abgezogen
wurden, weil nach Art. 27 Aha. 2 WStB Vermögen, an dem
eine Nu'tzniessung bestellt ist, dem Nutzniesser zuzurech-
nen ist. Dieses Vorgehen entspricht den tatsächlichen
Verhältnissen und führt dazu, dass für beide Steuern das
in den Schuldbriefen liegende Objekt vollständig und
Bundesreohtliche Abgaben. N° 72.
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jeweils dort erfasst wird, wo es der Gesetzgeber erfassen
will : für das Wehropfer beim Eigentümer der Substanz,
für die Wehrsteuer bei denjenigen, die den Nutzen daraus
ziehen.
Der Umstand, dass die unverzinslichen Schuldbriefe der
Beschwerdeführerin für das erste Wehropfer -
zu Un-
recht -
nur mit ungefähr 1/4 ihres damaligen Nominal-
wertes taxiert wurden, gibt ihr keinen Anspruch darauf,
auoh für das neue Wehropfer nicht voll besteuert zu werden.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
72. UneU vom 29. Oktober INS i. S. Kiene
gegen efdg. Steuerverwa1tung.
Warenumsatz8teuer: Die Verwendung von Waren in Musterkol-
lektionen fällt nicht unter die Besteuerung für Eigenverbrauch,
wenn damit die Verwendung der Ware zum Verkauf oder
Wiederverkauf verbunden wird oder dabei aufrechterhalten
.. bleibt.
ImtpfJt BUr le chiDre d'aDaire8: L'utilisation de ma.rchaIidises
figurant dans une collection de modeIes n'est pas soumise a
l'impöt frappant la. consommation particuliere, lorsque cet
emploi est lie a la vente ou a Ia. revente.
.,
ImpOBta BUlla cijra d'aDari: L'uso di merci in collezioni di modelli
non e soggetto all'imposta. che colpisce il COQ8UIIlO personale,
purche quest'uso delIa. merce non ne escluda. la vendita. 0 Ja.
rivendita..
..4. -
Der Beschwerdeführer betreibt in Kreuzlingen
eine Tricotwarenfabrik. Er pflegt aus in seinem Geschäfts-
betriebe hergestellten Kleidungsstücken Musterkollek-
tionen zusammenzustellen, die entweder dem Kunden
direkt durch die Post zugesandt oder den Reisevertretern
der Firma zur Verfügung gestellt·werden zur Verwendung
beim Kundenbesuch. Nachher werden die Kollektionen
wieder aufgelöst und die Artikel verkauft, wobei die Preise
nach Massgabe der Abnützung herabgesetzt werden.