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74_I_408

BGE 74 I 408

Bundesgericht (BGE) · 1948-11-26 · Deutsch CH
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408

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

lagungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit einmal

ein Ende finden soll, schliesst es aus, auch in derartigen

Fällen die Revision zuzulassen. Davon, dass dies dem

allgemeinen Rechtsempfinden zuwiderlaufe, kann im

Ernste nicht gesprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

71. Urteil vom 26. November 1948 i. S. Genossame X. gegen

Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz.

WehrO'pler II: Besteuerung einer Genossenschaft des kantonalen

~chts ~

Schuldbriefe, welche zu ihren Gunsten auf den von

l~ an dIe Genossen zu Vorzugl1bedingungen verkauften Haus-

platzen lasten. Der Steuerwert dieser Titel wird dadurch nicht

verringert, dass sie solange unkündbar und unverzinslich sind

al;s das. Unterpfand Eigentum eines Genossen bleibt, .der sonst

noch rue Boden der Genossenschaft zu Vorzugspreisen erhalten

hat.

Nouveau 8aerifice poUr la delenile nationale: Imposition d'une

societ8 deo droit cantona.l (art. 59 al. 3 CC) pourles cedules

hypotMca.Ires grev~t .les fonds bä.tis qu'elle a vendus ases

membre~ a. d~ condltlo~ ~vantageuses. ~ valeur imposable

de ces tltres nest pas dimmuee par le frut qu'ils ne peuvent

~tre deuonces et ne sont pas productifs d'int8r~t aussi longternps

que l'hypotheq~e demeure la. propriete d'un membre qui n'a

pas encore acqUIS, de la. societe, du terrain a un prix avantageux.

Nuovo 8;rerißci,o p.er. la di/esa nazWnale: Imposizione di uns cor-

porazlO~e deI ~~to cantonale (art. 59 cp. 3 CC) per le cartelle

lpoteca.!-'Ie . costltui~e a suo favore sui terreni da costruzione

V~~dUtl. ai me~~n ~ condizioni vantaggiose. II valore impo-

rubIle cll . ques~I, tltoh non diminuisce pel fatto che non possono

essere d!sdettl e no.n fruttano interessi fluche l'oggetto deI

pegno nmane propneta di un membro che non ha ancora.

acquistato da.Ila corporazione un alt~terreno a un prezzo di

favore.

-.

A. -

Die Genossame X. ist eine Genossenschaft des

schwyzerischen kantonalen Rechts im Sinne von Art. 59

Abs. 3 ZGB. Aus den § § I und 5 fi. der Statuten von

1918/1937 geht hervor, dass ihr Zweck in der Verwaltung

ihres Vermögens zum Nutzen der Genossen besteht.,

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Bundesrechtliehe Abgaben. No '11.

nach § lAbs. 2 soll dieses Vermögen nicht vermindert

werden. U. a. stellt die Genossame den Genossen zu Vor-

zugsbedingungen Hausplätze zur Verfügung. Die Statuten

bestimmen hierüber in § 49 :

" Jeder Nutzniesser hat Anspruch auf Erwerb eines Hausplatzes

zu folgenden Bedingungen:

.

.

a) Der Kaufpreis beträgt pro Klafters (3,24 ro2 } 3 bIS 6 Fr.

und wird bar ausbezahlt oder durch einen Schuldbrief zu 4,5 %

bis 5 % und halbjährlich kündbar im ersten Range sichergestellt.

Das Ar~l auf weIchem das Haus steht, wird durch einen zins- und

kündungsiosen Titel im Sinne von lit. b und centschädigt.

b) Der Käufer hat zugunsten der GenossanIe auf der Kauf-

parzelle in erster, eventuell in zweiter Pfandstell. e e~en ~huld~

brief errichten zu· lassen zur Deckung des KaufpreISes fur das

überbaute Areal sowie in der Höhe eines angemessenen, von der

Genossengemeinde festzusetzenden Zuschlages für die ganze Par-

zelle. Der Titel ist unverzinslich und unkündbar, so1ang~ das

Unterpfand im Eigentum eines Genossen ist, der nocl?- me zu

Vorzugsbedingungen Genossenboden erworben hat. Er wird halb-

jährlich kündbar und zu 4,5 bis 5 % verzinslich, s.?bald das Unter-

pfand an Nichtgenossen oder solohe Genossen ubergeht, welche

schon einmal zu Vorzugspreisen Genossenland bezogen haben ...

c) Nach Erstellung des Baues und t;rfolgter Sc~tz:ung ... hat

der Genossenrat die Verlegung des ZInS- und. ~digungslosen

Titels auf eine nachgehende PfandsteIle zu bewilligen nach Mass-

gabe folgender Bestimmungen:

. aa.) Soweit durch den betreffenden Titel der Käufer einschliess-

lich den Kaufpreis pro Klafter nicht über Fr. 20.- beIa.stet wurde,

muss der Schuldbrief noch mit 2/3 des Verkflhrswertes gedeckt

sein.

••• »

Am 22. April 1945 erhielt § 49 folgenden Zusatz :

«Die zins- und kündigungslosen Schuldbriefe können vom

Schuldner 10 Jahre nach ihrer Errichtung mit 50 %, 15 JalIre

nach der Errichtung mit 30 % des'Nominalwertes a~gelöst.werden,

sofern nicht gemäss lit. b der ganze Betrag aUSzurIchten ISt. »

In den letzten 20 bis 30 Jahren bezahlten auf Grund

dieser Bestimmungen die Käufer von Genossenboden je

IBafter2 Fr. 4.-, während Fr. 16.- unverzinslich und

unkündbar verbrieft wurden. Am 1. Januar 1945 bestanden

44, derartige Schuldbriefe mit einem Nominalwert von ins-

gesamt Fr. 151,720.-.

B. -

Bei der Veranlagung der Genossame für das neue

Wehropfer wurden die unverzinslichen Hypotheken zum

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Verwaltungs. und· Disziplinarrecht.

Nennwert in Rechnung gestellt. Im· Einspracheverfahren

beantragte die Steuerpflichtige, die Titel seien nur mit

rund 50 % des Nominalwertes, d. h. mit Fr. 75,000.-,

einzuschätzen. Das Begehren· wurde abgelehnt und das

wehropferpflichtige Vermögen auf Fr. 1,062,000.-'- fest-

gesetzt.

Die Beschwerde der Genossame hiegegen wurde von der

Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz (KRK) am

12. April 1948 abgewiesen. Zur Begründung des Entschei-

des wird ausgeführt, das neue Wehropfer wolle die Sub:.

stanz. belasten; Vermögen, woranNutzniessungenbe;-

stehen, sei gemäss Art. 5 Aha. 4 WOB n dem Eigentümer

zuzurechnen. Massgebend für die Bewertung der in Frage

stehenden Schuldbriefe seien die vor.handenen Sicherhei-

ten; die Titelseien vollwertig, wenn sie durohdas Vermö-

gen der Schuldner gedeckt seien. Es handle sich um

Schuldbriefe im ersten Rang, bei denen im Zeitpunkt der

Errichtung keineVerlustwahrscheinlichkeit bestanden ha-

be; zudem hafteten die Schuldner gemäss Art. 842 ZGB

nicht nur mit dem Pfandobjekt, sondern mit ihrem ganzen

Vermögen. Die Schuldbeträge würden bei den einzelnen

Genossen zum NOminalwert als Passiven anerkanrit. Die

Einschätzung unter dem Nennwert sei deshalb nicht an-

gängig. Sie werde auch nicht gerechtfertigt dadurch, dass

die Titel als unverzinslich und unkündbar errichtet wurden.

Für die Anerkennung eines Minderwertes müssten andere

Voraussetzungen vorhanden sein als nur eine freiwil1ig

begründete Zinslosigkeit und Unkündbarkeit. Diese Schuld-

briefe seien Aktiven besonderer Art im alleinigen Eigentum

der Genossame; ihre Beträge stellten einen Teil des wirk-

lic~en Kaufprc:~s.aus den ~nd:er.fen dar. Die Käufer

erhielten Vergunstlgungen, die eme s~elle Art Genossen-

nutzen darstellten und nur einem kleinen Kreise zukämen.

Für das Wehropfer müssten auch diese Vermögensbestand-

teile mit dem vollen Wert erfasst werden. Die Statuten.-

änderung vom 22. April 1945 könne nicht berücksichtigt

werden, da für die Ermittlung des: wehropferpflichtigen

Vermögens der Stand am 1. Januar 1945 massgebeild set

O. -

Mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde stellt die

Genossame X. den Antrag, dieser Entscheid sei aufzuheben

und ihr wehropferpflichtiges Vermögen -auf Fr. 987,000;-

herabzusetzen. Sie macht geltend, die in Frage stehenden

Grundpfandtitel seien nach dem Verkehrswert "einzu-

schätzen (Art. 30 WStB in Verbindung mit Art. 8:WOB II).

Sie seien Wertpapiere ohne Kursnotierung und weder be-

stritten noch unsicher, sodass Art. 34 WStB nicht anwend ...

bar sei. Der Verkehrswert solcher Titel, die unkündbar und

unverzinslich seien, liege aber offensichtlich weit unter dem

Nominalwert. Die Beschränkung erstrecke sich oft über

Generationen, da die Unterpfander nur ausnahmsweise an

Nichtgenossen übergingen und auch von derneugeschaf-

fenen Ablösungsmöglichkeit in der Regel kein Gebrauch

gemacht werde. Den Genossen stehe keine Nutzniessung

an den Titeln zu; die gegenteilige Konstruktion führe dazu,

die Titel zu einem Mehrfachen ihres wirklichen Verkehrs-

we~ zu taxieren. Wenn in der Zinslosigkeiteine Begün-

stigung der Genossen liege, so könne diese doch nicht, der

Genossame, die ein anderes Steuersubjekt sei, zum Ver ..

mögen zugerechnet· werden. Ob die Zinslosigkeit freiwillig

begründet worden sei oder nicht, sei unerheblich; ent-

scheidend sei, dass dadurch der Verkehrswert herabgesetzt

werde. Mit dem Antrag der Einschätzung zum halben

Nennwert habe die Beschwerdeführeriil weit mehr als den

Verkehrswert anerkannt. Das ergebe sich daraus, dass der

Ablösungswert aller Titel nach der neuen Statutenbestim-

mung Fr. 86,000.- betrage, die Schuldner es aber vor-

zögen, die zinslosen Hypotheken bestehen zu lassen. Beim

ersten Wehropfer, wo die gleichen Bewertungsvorschriften

galten, seien die Titel im damaligen Nominalwert von.

Fr. 121,000.- mit Fr. 30,000.- taxiert worden.

. D. -

Die KRK beantragt Abweisung der Beschwerde.

Der Begründung des angefochtenen Entscheids fügt sie

noch bei, für die Wehrsteuer seien die fraglichen Titel bei

den Schuldnern nicht als Passiven berücksichtigt, aber

• 12

Verwaltungs~ und Disziplinarrecht .

auch bei der Beschwerdefij.hrerin nicht besteuert worden,

weil dort das Nutzniessungsvermögen vom Nutzniesser

zu versteuern sei. Die Veranlagung beim ersten Wehropfer

sei unrichtig gewesen.

E. -

Die Eidg. Steuerverwaltung schliesst ebenfalls auf

Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, durch § 49 der

S~tuten sei die Überlassung von Hausplätzen an Genossen

so geregelt, dass die Vermögenssubstanz bei der Genos-

same bleibe, der Nutzen aber den Genossen zukomme;

die in den Schuldbriefen verkörperten Vermögenswerte

würfen also -

trotz der Unverzinslichkeit der Titel -

eine Rendite ab, die den betreffenden Genossen als Nutz-

niessern zukomme. Da die Belastung nur in einer Nutz-

niessung bestehe und diese gemäss Art. 6 Abs. 4 WOB II

nicht beim Nutzniesser besteuert, sondern dem Eigentümer

zugerechnet werde, seien die Titel so zu bewerten, als ob

sie unbelastet wären.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

Gemäss Art: 8 WOB II sind bei der Ermittlung des dem

neuen Wehropfer unterliegenden Vermögens die Bewer-

tungsgrundsätze der Art. 30-36 WStB entsprechend an-

wendbar. Forderungen fallen unter die allgemeine Be-

stimmung von Art. 30, wonach der Verkehrswert mass-

gebend ist. Als solcher gilt in der Regel der Nennwert;

Ausnahmen sieht Art. 34 vor einerseits für Wertpapiere

mit regelmässiger Kursnotierung, die zum Kurswert ein-

zusetzen sind, anderseits für bestrittene oder unsichere

Forderungen, bei denen dem Grade der Verlustwahr-

acheinlichkeit Rechnung zu tragen ist. Die Sicherheit der

For4erung wird im allgemeinen dm.w die Zahlungsfahig-

keit und den Zahlungswillen des Sc!ftüdners, bei Pfand-

forderungen insbesondere durch den Wert der Unter-

pfänder bestimmt; ist die Forderung dadurch gedeckt,

so ist sie als vollwertig anzusehen. Ausnahmsweise können

auch andere Umstände, wie Liquidität der Mittel des

Schuldners, Rückzahlungstermin und Zinsbedingungen,

Bundil8rOOhtliohe Abgaben. N° 71.

413

den Wert der Forderung beeinflussen (Urteil vom 12. No-

vember 1948 i. S. Marolf, nicht veröffentlicht).

Die von der Beschwerdeführerin gemäss § 49 ihrer

Statuten auf den verkauften Hausplätzen errichteten

Schuldbriefe sind zwar nicht für den Verkehr bestimmt;

eine Veräusserung kommt nicht in Frage, weil die ganze

Ordnung auf das Verhältnis zwischen Genossame und

Genossen zugeschnitten ist. Trotzdem ist der Verkehrswert

der Titel nach den vorstehenden Grundsätzen zu bestim-

men. Die Sondervorschriften von Art. 34 WStB scheiden

aus, da es sich weder um Wertpapiere mit regelmässiger

Kursnotierung noch um bestrittene oder unsichere For-

derungen handelt. Insbesondere steht ausser Zweifel, dass

die Titel keine Verlustwahrscheinlichkeit bergen; wurden

sie doch durchweg im ersten und zweiten Rang errichtet

und dürfen sie nach § 49lit. c der Statuten das verpfan.:.

dete Grundstück nur bis zu 2/3 seines Verkehrswertes

belasten. Der behauptete Minderwert wird denn· auch

ausschliesslich mit der Unverzinslichkeit und Unkündbar.:.

keit begründet; Es ist jedoch zu beachten, dass diese Eigen-

schaften nur solange bestehen, als das Unterpfand im

Eigentum des bezugsberechtigten Genossen bleibt; geht es

an einen Nichtgenossen oder an einen Genossen über, der

schon einmal Land zu Vorzugspreisen' bezogen hat, so wird

die Forderung ohne weiteres halbjährlich kündbar und zu

4 6 - 6 0/ verzinslich. Hieraus geht hervor, dass Kündigung

, 1 0 .

und Verzinsung nicht etwa grundsätzlich ausgeschlossen

sind, sondern dass die Beschwerdeführerin nur zuguilsteil

der bezugsberechtigten Genossen darauf verzichtet hat.

Damit überlässt sie ihnen praktisch in diesem Umfang

den Genuss ihres Vermögens -

entsprechend ihrem Zweck,

dasselbe zum Nutzen der Genossen zu verwalten. Der Wert

der Schuldbriefe als Vermögenssubstanz aber wird dadurch

nicht verringert, so wenig wie etwa der Wert einer Dar-

lehensforderung an einen solventen Bruder durch Verzicht

auf Zins beeinträchtigt wird (Urteil i. S. Marolf). Die

Schuldner haben denn auch in ihren Wehropfererklärungen

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

diese Briefschulden zum Nominalwert als Passiven ange-

geben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die

Forderungen in vollem Betrage gegen sich gelten lassen

wollen. Die Möglichkeit einer Ablösung zu einem redu-

zierten Betrage bestand in dem für das neue Wehropfer

massgebenden Zeitpunkt, am L Januar 1945, noch nicht;

sie wurde erst durch die Statutenrevision vom 22. April

1945 gesohaffen und kann somit bei der Bewertung auf

den Stichtag nicht berüoksiohtigt werden.

Mit Reoht haben die kantonalen Behörden auf das vor-

liegende Verhältnis die Bestimmung von Art. 5 Aha. 4

WOB TI angewendet, wonach Vermögen, an dem eine

Nutzniessung bestellt ist, dem Eigentümer zugerechnet

wird: In den Statuten.werden die Nutzungsrechte der Ge-

nossen ganz allgemein als Nutzniessung und die nach § 5 .

bezugsberechtigten Genossen als Nutzniesser bezeichnet.

Nur diese Nutzniesser haben gemäss § 49 Anspruch auf

Erwerb eine& Hausplatzes zu Vorzugsbedingungen; in der

Unkündbarkeit und Unverzinslichkeit der gestützt darauf

errichteten Schuldbriefe liegt eben die Nutzniessung an

dem entsprechenden Teil des Vermögens der Genossame.

Freilich ist keine Nutzniessung im Sinne des Zivilrechts

(Art. 745 ff. ZGB) bestellt worden. Doch liegen die Ver-

hältnisse in bezug auf Eigentum und Nutzen ähnlich wie

bei dieser. Deshalb rechtfertigt sich di~ analoge ·Anwen-

dung von Art. 5 Abs. 4 WOB II in dem Sinne, dass die in

der Unverzinslichkeit liegende Überlassung des N~tzens

an die schuldenden Genossen die Bewertung für das Wehr-

opfer so wenig ber::.hrt wie eine. eigentliche Nutzniessung.

Dem entspricht es, dass die Schuldbriefe für die Wehr-

steuer bei derGenossame nicht bere.et, anderseits aber

auch bei den Schuldnern nicht als 1tassiven abgezogen

wurden, weil nach Art. 27 Aha. 2 WStB Vermögen, an dem

eine Nu'tzniessung bestellt ist, dem Nutzniesser zuzurech-

nen ist. Dieses Vorgehen entspricht den tatsächlichen

Verhältnissen und führt dazu, dass für beide Steuern das

in den Schuldbriefen liegende Objekt vollständig und

Bundesreohtliche Abgaben. N° 72.

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jeweils dort erfasst wird, wo es der Gesetzgeber erfassen

will : für das Wehropfer beim Eigentümer der Substanz,

für die Wehrsteuer bei denjenigen, die den Nutzen daraus

ziehen.

Der Umstand, dass die unverzinslichen Schuldbriefe der

Beschwerdeführerin für das erste Wehropfer -

zu Un-

recht -

nur mit ungefähr 1/4 ihres damaligen Nominal-

wertes taxiert wurden, gibt ihr keinen Anspruch darauf,

auoh für das neue Wehropfer nicht voll besteuert zu werden.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

72. UneU vom 29. Oktober INS i. S. Kiene

gegen efdg. Steuerverwa1tung.

Warenumsatz8teuer: Die Verwendung von Waren in Musterkol-

lektionen fällt nicht unter die Besteuerung für Eigenverbrauch,

wenn damit die Verwendung der Ware zum Verkauf oder

Wiederverkauf verbunden wird oder dabei aufrechterhalten

.. bleibt.

ImtpfJt BUr le chiDre d'aDaire8: L'utilisation de ma.rchaIidises

figurant dans une collection de modeIes n'est pas soumise a

l'impöt frappant la. consommation particuliere, lorsque cet

emploi est lie a la vente ou a Ia. revente.

.,

ImpOBta BUlla cijra d'aDari: L'uso di merci in collezioni di modelli

non e soggetto all'imposta. che colpisce il COQ8UIIlO personale,

purche quest'uso delIa. merce non ne escluda. la vendita. 0 Ja.

rivendita..

..4. -

Der Beschwerdeführer betreibt in Kreuzlingen

eine Tricotwarenfabrik. Er pflegt aus in seinem Geschäfts-

betriebe hergestellten Kleidungsstücken Musterkollek-

tionen zusammenzustellen, die entweder dem Kunden

direkt durch die Post zugesandt oder den Reisevertretern

der Firma zur Verfügung gestellt·werden zur Verwendung

beim Kundenbesuch. Nachher werden die Kollektionen

wieder aufgelöst und die Artikel verkauft, wobei die Preise

nach Massgabe der Abnützung herabgesetzt werden.