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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
auch gehalten war, hiefür kaufmännische Bücher zu
führen.
Ob die Verpflichtung zur Eintragung und kaufmänni-
schen BuchfülITung auch für das Baugeschäft bestanden
hätte, braucht nicht geprüft zu werden, da ohnehin fest-
steht, dass der Kapitalgewinn, um den es geht, aus der
Veräusserung eines diesen Verpflichtungen unterworfenen
Unternehmens erzielt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
63. Urteil vom 17. Oktober 1952 i. S. Frey
gegen Eidg. Steuerverwaltung.
Warenumsatzsteuer : Verwendung von Automobilen als Vorfüh-
rungswagen im AutomobiIhandel: Voraussetzungen für die
Besteuerung als Eigenverbrauch.
Imp8t BUr le chiffre d'atfaires: Utilisation d'automobiles comme
voitures de demonstration dans le commerce des automobiles:
Conditions auxquelles est soumise l'imposition de ces voitures
au titre de la consommation particuliere.
Imposta BUlla ci/ra d'atfari: Uso di automobili come vetture di
dimostrazione nel commercio di autoveicoli: Condizioni per
l'imposizione di queste vetture a titolo di consumo personale.
A. -
Der Beschwerdeführer betreibt in Zürich eine
Handelsunternehmung für Motorfahrzeuge, Fahrräder und
Zubehör, sowie eine Autogarage mit Reparaturwerkstätte.
Er hat die Generalvertretung der Automobilmarken
{(Austin » und « Jaguar»; bis Ende 1947 führte er auch die
Marke « Wolseley ». Er ist Grossist im Sinne von Art. 9
WUStB. Für den Betrieb seines Automobilhandels hält
der Beschwerdeführer ständig eine Anzahl Vorführungs-
wagen, die er zum Teil zu eigenen Vorführungen verwendet,
zum Teil Untervertretern (Händlern) zu Vorführungs-
zwecken zur Verfügung stellt.
Die eidg. Steuerverwaltung (ESt V) betrachtet das Hal-
ten von Automobilen zu Vorführungszwecken grundsätz-
I
I r
Bundesrechtliche Abgaben. N° 63.
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lich als steuerbaren Eigenverbrauch. Um den Schwierig-
keiten einer Ausscheidung zwischen der branchenüblichen
Vorführung des Verkaufsobjektes selbst und der betriebs-
technischen Verwendung bestimmter Objekte als Vor-
führungswagen Rechnung zu tragen, nimmt sie an, dass
in der Regel ein eigentlicher Vorführungswagen nicht anzu-
nehmen sei, wenn der Wagen bis zum,3"erkaufnicht mehr
als 7000 km gefahren oder nicht länger als 6 Monate zur
Vorführung verwendet oder zu diesem Zwecke ausge-
schieden wurde; ist eines der beiden Merkmale gegeben,
so wird geprüft, ob Eigenverbrauch vorliegt. Bei Firmen,
bei denen die erwähnten Kriterien nie überschritten wer-
den, wird der zu versteuernde Eigenverbrauch mit dem
Wert je eines Wagens pro Verkäufer und pro Jahr ange-
rechnet im Sinne einer sc4ätzungsweisen Ermittlung.
Der Beschwerdeführer, der die zu Vorführungen be-
stimmten Automobile jeweilen steuerfrei bezogen hatte,
ist von der EStV durch Einspracheentscheid vom 19. Juni
1951 verhalten worden, für in der Zeit vom 1. Januar 1945
bis 30. September 1949 zu eigenen Zwecken (Vorführungen,
Kundenbesuche, private Fahrten, Service und Lieferungen,
Vermietung) verwendete Wagen im Schätzungswerte von
Fr. 357,063.- (Fr. 379,063.- -
Fr. 22,000.-) die Waren-
umsatzsteuer für Eigenverbrauch (6 % des Schätzungs-
wertl3s) nachzuzahlen.
B. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt:
«1) Die Vorführungswagen seien nicht der Eigenverbrauchs-
steuer gemäss Art. 13, Abs. 1, lit. a und Art. 16, WUStB, sondern
nur der Lieferungssteuer gemäss Art. 13, Abs. 1, lit. a und Art. 15
WUStB zu unterstellen.
2) Als mit der Eigenverbrauchssteuer zu belegende Wagen seien
nur die in der Einspracheergänzung vom 4. Mai 1951 Ziff, 3, lit. f
und g aufgeführten Autos Nr. 3815 A 40, Nr. 1819 A 16, Nr. 4489
A40, Nr. 3458 Van A 8 zu betrachten.
3) Eventuell seien nur diejenigen Vorführungswagen eigenver-
brauchssteuerpflichtig zu erklären, welche mehr als 20,000 km
gefahren sind.
4) Ganz eventuell seien pro Verkäufer und pro Jahr 1 Wage:t;.
für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 31. Dezember 1949 sormt
22 Wagen, als Vorführnngswagen zu bezeichnen.
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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
5) Auf jeden Fall seien die, Jaguar 3 Y2' und,Austin-Coun-
tryman, gemäss Liste vom 19. April 1950 von der Eigenverbrauchs-
steuer auszunehmen, insgesamt 5 Wagen. »
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt :
a) Das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom
22. September 1950 i. S. Strasser sei an und für sich rich-
tig: Strasser verwende seinen Wagen nicht nur zu Vor-
führungszwecken, sondern für das Geschäft und für private
Fahrten. In einem solchen Falle müsse Eigenverbrauch
angenommen werden. Dagegen gehe die Motivierung zu
weit und stehe mit dem Urteil in BGE 74 1418 ff. in Wider-
spruch. Sie werde der vielfältig differenzierten Verwen-
dungsart von Automobilen zu Vorführungszwecken in den
einzelnen Betrieben nicht gerecht.
b) Der Sachverhalt sei beim Beschwerdeführer ein
anderer als im Falle Strasser. Denn die Vorführungswagen
würden von den verschiedenen Händlerkategorien in ganz
verschiedener Weise gebraucht. Im Gegensatz zum Falle
Strasser seien beim Beschwerdeführer mit Ausnahme von
4 besonders aufgeführten Wagen, die Vorführungswagen
ihrer Zweckbestimmung -
Verkauf als Handelsware -
nie entfremdet worden.
c) Es möge im allgemeinen richtig sein, dass jede vor-
herige Ingebrauchnahme einer Ware durch den Verkäufer
den Eigenverbrauch begründe. Beim Autoverkauf lägen
die Verhältnisse jedoch anders. Der Verkauf eines Autos
sei in der Regel ohne vorherige Ingebrauchnahme unmög-
lich. Die ein- oder mehrmalige Ingebrauchnahme eines zu
verkaufenden Autos vor dem Verkauf sei ein integrierender
Bestandteil der Verkaufshandlung. Die EStV halte sich
selber nicht an dieses Kriterium, indem sie Vorführungs-
wagen mit weniger als 7000 km Fahrleistung grundsätzlich
steuerfrei lasse.
d) Unrichtig sei auch, die Vorführungswagen deswegen
der Eigenverbrauchssteuer zu unterstellen, weil sie nicht
sofort verkauft würden, sondern dazu dienten, den Kun-
den zum Kauf eines andern Wagens desselben Modells zu
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 63.
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veranlassen. Die ESt V berufe sich zu Unrecht auf den
Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Musterkol-
lektionen. Denn sowohl bei den Musterkollektionen wie
bei den Vorführungswagen, die zudem jederzeit verkäuf-
lich seien, diene das Musterobjekt als Vergleichsware und
stelle nicht eine branchenübliche Vorführung des Verkaufs-
objektes selbst dar. Wenn die Musterkollvtion kein Eigen-
verbrauch sei, wie in BGE 74 I 418 ff. festgestellt worden
sei, dann könnten auch die Vorführungswagen der Eigen-
verbrauchssteuer nicht unterstellt werden.
e) Ferner sei unrichtig, dass die Vorführungswagen zu
Occasionswagen, also zu einer Ware anderer Art würden.
Vorführungswagen würden in der Regel verkauft, wenn sie
noch ungefähr den Engrospreis, der den Wiederverkäu-
fern gemacht werde, abwerfen. Immerhin lasse sich nicht
vermeiden, dass gelegentlich einzelne Wagen länger be-
halten und dann mit einer grössern Einbusse abgestossen
werden müssen. Doch seien die Fälle selten, bei denen der
Verkauf unter dem eigenen Einstandspreis stattfinden
müsse . .Ähnliche Preiskonzessionen kämen aber auch bei
neuen Wagen vor, namentlich bei Modellwechseln. Im
Automobilhandel würden übrigens unter dem Drucke der
Konkurrenz oft fabrikneue Wagen von Untervertretern
unter den eigenen Einstandspreisen abgegeben.
f) Auch wirtschaftliche Erwägungen sprächen für die
Auffassung des Beschwerdeführers. Es werde darauf hin-
gewiesen, dass infolge des im Autohandel üblichen Ein-
tausches gebrauchter Wagen oft nicht bloss eine doppelte,
sondern eine drei- und mehrfache Umsatzsteuerbelastung
eintrete.
Nach richtiger Auffassung seien daher Vorführungswa-
gen erst dann als im Eigenverbrauch verwendet zu betrach-
ten, wenn sie -
wie im Falle Strasser -
nicht mehr einzig
und allein für Vorführungszwecke verwendet würden. Ins-
besondere sei der Gebrauch für Privatfahrten oder Waren-
transporte, als Reisewagen des Geschäftsinhabers oder als
Mietwagen Eigenverbrauch. Allfällige Schwierigkeiten bei
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
der Ausführung dürften nicht dazu führen, auf Kilometer-
zahlen oder auf die Anzahl der Verkäufer abzustellen. Mit
solchen, als « annäherungsweise Ermittlungen» bezeichneten
Ausscheidungsregeln würden willkürliche Veranlagungen
getroffen, weil mit ihnen den Verhältnissen des einzelnen
Betriebes zu wenig Rechnung getragen werde.
O. -
Die EStV beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Sache zu neuer Beurteilung
zurückgewiesen
in Erwägung:
1. -
Nach Art. 13, Abs. 1 lit. a WUStB unterliegen der
Warenumsatzsteuer die Lieferung einerseits und ander-
seits der Eigenverbrauch von Waren durch Grossisten.
Eigenverbrauch liegt nach Art. 16 WUStB vor, wenn ein
Grossist Waren anders verwendet als zum Wiederverkauf
oder als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstellung von
Waren. Danach ist jede Verwendung, die nicht in (Wieder-)
Verkauf oder in der Verarbeitung als Werkstoff bei Waren-
herstellung besteht, Eigenverbrauch. Dass die Ware beim
Eigenverbrauch untergeht, aufgebraucht wird, ist nicht
gefordert. Es genügt, dass sie verwendet, in anderer als
der im Gesetze bezeichneten Weise benützt wird. Auf jeden
Fall ist eine Verwendung von Waren, die nicht ohne wei-
teres zu deren Verbrauch führt, von der Besteuerung nicht
ausgeschlossen (nicht pub!. Urteil vom 22. September 1950
i.S. Strasser). Demnach fallt jeder Gebrauch, der nicht
(Wieder-)Verkauf oder Verwendung als Werkstoff in der
Produktion ist, unter Eigenverbrauch, vor allem jede Ver-
wendung für Zwecke des Geschäftsbetriebs.
Für den Betrieb eines Handelsgeschäftes bedeutet dies,
dass die Verwendung einer Ware zu andern Zwecken als
zu ihrem Verkaufe als Eigenverbrauch im Sinne des
Gesetzes angesprochen werden muss. Dies gilt vor allem
für die Verwendung zu Werbezwecken. Diese ist jedenfalls
dann Eigenverbrauch, wenn und soweit mit ihr nicht das
Werboobjekt selbst zum Kaufe angeboten ist, vor allem
wenn es dauernd oder vorübergehend vom Verkaufe aus-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 63.
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geschlossen wird, ausschliesslich als Werbeobjekt dient.
Damit wird das Werbeobjekt anders verwendet als zum
(Wieder-)Verkauf; es wird, statt zu seinem Verkaufe, für
Zwecke des Geschäfts gebraucht, was die Verwendung als
« Eigenverbrauch» im Sinne des Gesetzls charakterisiert.
BGE 74 I 418 ist in diesem Sinne zu präzisieren.
Anders ist es, wenn eine Ware in einer Weise Werbe-
zwecken dienstbar gemacht wird, die ihre Bestimmung
für den Verkauf oder Wiederverkauf als vollwertige Ware
nicht beeinträchtigt. Die einfache Vorführung oder Vor-
lage der Ware an Kaufsinteressenten oder die Auslage in
Schaufenstern oder Schaustellungen fällt dann nicht unter
den Eigenverbrauch, wenn damit die Verwendung zum
Verkauf als vollwertige, neue Ware verbunden wird oder
wenigstens dabei aufrechterhalten bleibt (BGE 74 I 419).
Wagen, die -
abgesehen von der Verwendung zu Vor-
führungen -
noch sonst geschäftlich oder privat verwen-
det werden, unterliegen unter allen Umständen der Steuer
für Eigenverbrauch (zit. Urteil i. S. Strasser, Erw. 2).
Unabhängig von der Steuer für Eigenverbrauch ist die
bei Lieferungen geschuldete Steuer zu entrichten, wenn
die Ware später Gegenstand einer steuerbaren Lieferung
wird (zit. Urteil Strasser, Erw.4).
2. -
Hier geht der Streit darum, ob die Verwendung
von Automobilen ausschliesslich zu Vorführungszwecken
die Bestimmung dieser Objekte für den Verkauf aufge-
hoben habe oder nicht. Die ESt V macht geltend, die Art
des Gebrauchs der Vorführungswagen schliesse die Weiter-
lieferung derselben als neuwertige Waren aus. Darum
müssten sie später zu herabgesetzten Preisen abgestossen
werden. Sie würden in einer Art und Weise Werbezwecken
dienstbar gemacht, die ihre Bestimmung für den Wieder-
verkauf, worunter nur die einmalige Weiterlieferung der
Ware ohne vorherige Ingebrauchnahme derselben zu ver-
stehen sei, aufhebe. Vorführungswagen seien für den Auto-
mobilhändler Betriebsmittel, ähnlich wie Werkzeuge,
Maschinen, Werbematerial usw., und nicht Verkaufswaren.
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass das Kriterium,
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
wonach die vorherige Ingebrauchnahme einer Ware durch
den Verkäufer den Eigenverbrauch begründet, im allge-
meinen richtig .sei. Er anerkennt ferner, dass Eigenver-
brauch auch dann gegeben ist, wenn eine Handelsware
Werbezwecken in einer Weise dienstbar gemacht wird,
welche ihre Bestimmung für den Verkauf oder Wiederver-
kauf aufhebt. Er glaubt aber, dass dieses Kriterium dort
nicht massgebend sei, wo die Ingebrauchnahme zur
brancheüblichen Verkaufshandlung gehört. Dies sei der
Fall bei Vorführungswagen. Sie würden ihrer Zweckbe-
stimmung -
Verkauf als Handelsware -
nie entfremdet,
da sie stets verkäuflich bleiben und lediglich als Ver-
gleichsware dienten.
Indessen wird diese Darstellung der tatsächlichen Ge-
staltung der Verhältnisse nicht gerecht. Sie trägt dem
Umstande nicht genügend Rechnung, dass Automobile,
die als Vorführungswagen verwendet werden, vorwiegend
der Betriebsführung dienen, selbst wenn die Möglichkeit
direkten Verkaufes nicht völlig ausgeschlossen wird. Sie
werden dazu gebraucht, während einiger Zeit als Muster
oder Modell zu dienen, nach welchem andere Wagen der
gleichen oder ähnlichen Art zum Kaufe angeboten werden.
Ihre Bestimmung und Verwendung besteht während dieser
Zeit nicht darin, Gegenstand einer Lieferung zu werden,
sondern sie sollen -
mindestens vorwiegend -
Demon-
strationszwecken dienen. Ohne eine solche Zweckbestim-
mung hätte die Unterscheidung von Vorführungswagen
überhaupt keinen Sinn. Die Bestimmung ·eines Handels-
objektes zu Vorführungszwecken bedeutet, dass ihre Ver-
wendung unmittelbar zum Verkauf zurückgestellt wird im
Interesse der Verwendung für einen in der Betriebsführung
begründeten anderen Zweck. Dass dabei die Möglichkeit
eines Verkaufs auch während der Dauer dieser anderen
Verwendung nicht schlechtweg ausgeschlossen wird, ändert
daran nichts. Ebenso ist unerheblich, dass die Vorfüh-
rungswagen später dem Verkehr zugeführt, verkäuflich
und damit möglicher Gegenstand warenumsatzsteuer-
I
~
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 63.
44l
pflichtiger Lieferung werden können. Art. 16 WUStB
bezeichnet als Eigenverbrauch jede andere Verwendung
als zum Verkaufe oder als Werkstoff für die Warenpro-
duktion, erfasst damit also auch die vorübergehende Ver-
wendung für Zwecke der Betriebsführung. Er nimmt vor
allem eine andere Verwendung auch dann nicht vom
« Eigenverbrauch» aus, wenn sie nur vorübergehend ist.
3. -
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwendung
von Automobilen als Vorführungswagen grundsätzlich die
Besteuerung für Eigenverbrauch auslöst. Fragen kann sich
lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Automobil,
mit dem Vorführungen vorgenommen werden, als eigent-
licher Vorführungswagen zu bezeichnen ist mit der Wir-
kung, dass die Steuer für Eigenverbrauch entrichtet wer-
den muss.
Da im Automobilhandel die Vorführung des Wagens
notwendig mit dem Verkaufe verbunden ist, eine Vor-
führung also das gewöhnliche Vorzeigen der Ware zum
Verkaufe sein kann, genügt die Vorführung für sich allein
nicht, um die Charakterisierung des Objektes der Vor-
führung als Vorführungswagen zu rechtfertigen. Die Vor-
führung kann eine reine Verkaufshandlung sein, sie kann
es auch dann sein, wenn sie sich beim einzelnen Wagen
wiederholt. Es muss etwas weiteres dazukommen. Die Ver-
wendung muss so gestaltet sein, dass das Automobil zu
eigentlichen Vorführungszwecken bestimmt ist und die
Verwendung als Verkaufsobjekt -
wenn auch vorüber-
gehend -
zurücktritt.
Die im bundesgerichtlichen Verfahren durchgeführten
Untersuchungen und Erhebungen haben einerseits ergeben,
dass die Verhältnisse im Automobilhandel ausserordentlich
verschiedenartig sind, und anderseits, dass es sich empfiehlt,
eine Lösung zu suchen, bei welcher die Steuerpflicht für
Vorführungswagen nach Möglichkeit ein für alle Mal nach
bestimmten, objektiv feststehenden und feststellbaren
Merkmalen festgelegt wird, sodass in der Regel daneben
nicht auch noch die besonderen Verhältnisse jeder einzelnen
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
Firma herangezogen zu werden brauchen. In Betracht
fallen vor allem Merkmale, die darauf schliessen lassen,
dass die Bestimmung des Wagens für den Verkauf oder
Wiederv~rkauf als fabrikneue Ware durch den Gebrauch
zu Werbezwecken beeinträchtigt oder aufgehoben worden
ist. Als solche Kriterien fallen in Betracht:
a) Die Zeitdauer, während welcher ein Wagen als Vor-
führungswagen benutzt wurde (Gebrauchsdauer). Je länger
diese Zeit dauert, umso weniger eignet sich ein Wagen für
den Wiederverkauf als neuen Wagen. Damit im Zusam-
menhang steht
b) die Fahrleistung, d.h. die Anzahl Kilometer, welche
mit diesem Wagen zu Vorführungszwecken gefahren wurde.
Je mehr Kilometer gefahren werden, umso mehr entfernt
sich der Wagen vom Zustand eines neuen Wagens, umso
mehr treten am Objekt Veränderungen auf, die ihn für
den Wiederverkauf als neuen Wagen ungeeignet machen.
Gebrauchsdauer und Fahrleistung ihrerseits beeinflussen
im wesentlichen
c) den Verkaufspreis. Je länger ein Wagen im Gebrau-
che stand und je mehr Kilometer mit ihm gefahren wurden,
umsomehr wird er gegenüber einem neuwertigen Wagen
durch den Gebrauch zu Werbezwecken entwertet.
d) die Garantieleistung. Im Automobilhandel wird für
neue Wagen im allgemeinen eine zeitlich befristete Fabrik-
garantie geleistet, wonach die Herstellerfirma für bestimmt
umschriebene Schäden, die binnen der Garantiezeit sich
einstellen, eintritt. Im Handel mit Occasionswagen wird
dagegen im allgemeinen vom Verkäufer keine Garantie
geleistet. Der Wagen wird vom Käufer übernommen im
Zustand, in welchem er sich zur Zeit des Kaufabschlusses
befindet. Ein Wagen, für welchen keine Garantie mehr
geleistet wird, muss also als Occasionswagen angesprochen
werden. Er ist zu Werbezwecken in einer Art und Weise
verwendet woraen, dass damit seine Bestimmung für den
Wiederverkauf als neuen Wagen aufgehoben wurde.
Hinsichtlich Inhalt und Mass der genannten Kriterien
Registersachen. N0 64.
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kommt das Gericht auf Grund der im Verfahren durch-
geführten Untersuchungen und Erhebungen zu der Auf-
fassung, dass ein Wagen, der nicht länger als 10-12 Monate
zu Vorführungszwecken diente, nicht mehr als 10-12,000
km gefahren wurde, zu einem Preise von mindestens
100-105 % des Einstandspreises verkauft wurde und mit.
einer Garantie versehen ist, die inhaltlich mindestens der
Fabrikgarantie der betreffenden Marke entspricht und
zeitlich mindestens die Hälfte der Zeitdauer der Fabrik-
garantie umfasst, einem neuen Wagen näher steht als ein
Occasionswagen, durch die Verwendung zu Werbezwecken
nicht derart verändert wurde, dass dadurch seine ursprüng-
liche Bestimmung für den Wiederverkauf (als neuen
Wagen) aufgehoben wurde. Die nähere Bestimmung der
massgebenden Ansätze innerhalb des hievor angegebenen
Rahmens wird der eidg. Steuerverwaltung überlassen. Es
mag beigefügt werden, dass die hier aufgestellten Richt-
linien für die Unterscheidung der Wagen, die der Steuer
für Eigenverbrauch wegen Verwendung zu Vorführungs-
zwecken im Automobilhandel unterliegen, den Sinn einer
praktischen Lösung unter den Verhältnissen hat, wie sie
sich dem Gericht auf Grund der im Verfahren durchge-
führten Erhebungen darstellen. Das Gericht behält sich
vor, darauf zurückzukommen, falls sie sich in der Praxis
nicht bewähren oder später zufolge einer Veränderung der
Verhältnisse überholt werden sollten.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
64. Urteil der n. Zivil abteilung vom 27. November 1952
i.S. Anna Güntert-Reinle gegen Regierungsrat Aargau.
Eintragung einer Grundpfandverschreibung zufolge re<:hts~tiger
gerichtlicher Anordnung gestützt auf eine gesetzliche SIehe;-
stellungspflicht des Eigentümers (Art. 189 Ahs. 3 ZGB). Ern