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78_I_434

BGE 78 I 434

Bundesgericht (BGE) · 1952-10-17 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

auch gehalten war, hiefür kaufmännische Bücher zu

führen.

Ob die Verpflichtung zur Eintragung und kaufmänni-

schen BuchfülITung auch für das Baugeschäft bestanden

hätte, braucht nicht geprüft zu werden, da ohnehin fest-

steht, dass der Kapitalgewinn, um den es geht, aus der

Veräusserung eines diesen Verpflichtungen unterworfenen

Unternehmens erzielt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

63. Urteil vom 17. Oktober 1952 i. S. Frey

gegen Eidg. Steuerverwaltung.

Warenumsatzsteuer : Verwendung von Automobilen als Vorfüh-

rungswagen im AutomobiIhandel: Voraussetzungen für die

Besteuerung als Eigenverbrauch.

Imp8t BUr le chiffre d'atfaires: Utilisation d'automobiles comme

voitures de demonstration dans le commerce des automobiles:

Conditions auxquelles est soumise l'imposition de ces voitures

au titre de la consommation particuliere.

Imposta BUlla ci/ra d'atfari: Uso di automobili come vetture di

dimostrazione nel commercio di autoveicoli: Condizioni per

l'imposizione di queste vetture a titolo di consumo personale.

A. -

Der Beschwerdeführer betreibt in Zürich eine

Handelsunternehmung für Motorfahrzeuge, Fahrräder und

Zubehör, sowie eine Autogarage mit Reparaturwerkstätte.

Er hat die Generalvertretung der Automobilmarken

{(Austin » und « Jaguar»; bis Ende 1947 führte er auch die

Marke « Wolseley ». Er ist Grossist im Sinne von Art. 9

WUStB. Für den Betrieb seines Automobilhandels hält

der Beschwerdeführer ständig eine Anzahl Vorführungs-

wagen, die er zum Teil zu eigenen Vorführungen verwendet,

zum Teil Untervertretern (Händlern) zu Vorführungs-

zwecken zur Verfügung stellt.

Die eidg. Steuerverwaltung (ESt V) betrachtet das Hal-

ten von Automobilen zu Vorführungszwecken grundsätz-

I

I r

Bundesrechtliche Abgaben. N° 63.

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lich als steuerbaren Eigenverbrauch. Um den Schwierig-

keiten einer Ausscheidung zwischen der branchenüblichen

Vorführung des Verkaufsobjektes selbst und der betriebs-

technischen Verwendung bestimmter Objekte als Vor-

führungswagen Rechnung zu tragen, nimmt sie an, dass

in der Regel ein eigentlicher Vorführungswagen nicht anzu-

nehmen sei, wenn der Wagen bis zum,3"erkaufnicht mehr

als 7000 km gefahren oder nicht länger als 6 Monate zur

Vorführung verwendet oder zu diesem Zwecke ausge-

schieden wurde; ist eines der beiden Merkmale gegeben,

so wird geprüft, ob Eigenverbrauch vorliegt. Bei Firmen,

bei denen die erwähnten Kriterien nie überschritten wer-

den, wird der zu versteuernde Eigenverbrauch mit dem

Wert je eines Wagens pro Verkäufer und pro Jahr ange-

rechnet im Sinne einer sc4ätzungsweisen Ermittlung.

Der Beschwerdeführer, der die zu Vorführungen be-

stimmten Automobile jeweilen steuerfrei bezogen hatte,

ist von der EStV durch Einspracheentscheid vom 19. Juni

1951 verhalten worden, für in der Zeit vom 1. Januar 1945

bis 30. September 1949 zu eigenen Zwecken (Vorführungen,

Kundenbesuche, private Fahrten, Service und Lieferungen,

Vermietung) verwendete Wagen im Schätzungswerte von

Fr. 357,063.- (Fr. 379,063.- -

Fr. 22,000.-) die Waren-

umsatzsteuer für Eigenverbrauch (6 % des Schätzungs-

wertl3s) nachzuzahlen.

B. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt:

«1) Die Vorführungswagen seien nicht der Eigenverbrauchs-

steuer gemäss Art. 13, Abs. 1, lit. a und Art. 16, WUStB, sondern

nur der Lieferungssteuer gemäss Art. 13, Abs. 1, lit. a und Art. 15

WUStB zu unterstellen.

2) Als mit der Eigenverbrauchssteuer zu belegende Wagen seien

nur die in der Einspracheergänzung vom 4. Mai 1951 Ziff, 3, lit. f

und g aufgeführten Autos Nr. 3815 A 40, Nr. 1819 A 16, Nr. 4489

A40, Nr. 3458 Van A 8 zu betrachten.

3) Eventuell seien nur diejenigen Vorführungswagen eigenver-

brauchssteuerpflichtig zu erklären, welche mehr als 20,000 km

gefahren sind.

4) Ganz eventuell seien pro Verkäufer und pro Jahr 1 Wage:t;.

für die Zeit vom 1. Januar 1946 bis zum 31. Dezember 1949 sormt

22 Wagen, als Vorführnngswagen zu bezeichnen.

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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

5) Auf jeden Fall seien die, Jaguar 3 Y2' und,Austin-Coun-

tryman, gemäss Liste vom 19. April 1950 von der Eigenverbrauchs-

steuer auszunehmen, insgesamt 5 Wagen. »

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt :

a) Das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom

22. September 1950 i. S. Strasser sei an und für sich rich-

tig: Strasser verwende seinen Wagen nicht nur zu Vor-

führungszwecken, sondern für das Geschäft und für private

Fahrten. In einem solchen Falle müsse Eigenverbrauch

angenommen werden. Dagegen gehe die Motivierung zu

weit und stehe mit dem Urteil in BGE 74 1418 ff. in Wider-

spruch. Sie werde der vielfältig differenzierten Verwen-

dungsart von Automobilen zu Vorführungszwecken in den

einzelnen Betrieben nicht gerecht.

b) Der Sachverhalt sei beim Beschwerdeführer ein

anderer als im Falle Strasser. Denn die Vorführungswagen

würden von den verschiedenen Händlerkategorien in ganz

verschiedener Weise gebraucht. Im Gegensatz zum Falle

Strasser seien beim Beschwerdeführer mit Ausnahme von

4 besonders aufgeführten Wagen, die Vorführungswagen

ihrer Zweckbestimmung -

Verkauf als Handelsware -

nie entfremdet worden.

c) Es möge im allgemeinen richtig sein, dass jede vor-

herige Ingebrauchnahme einer Ware durch den Verkäufer

den Eigenverbrauch begründe. Beim Autoverkauf lägen

die Verhältnisse jedoch anders. Der Verkauf eines Autos

sei in der Regel ohne vorherige Ingebrauchnahme unmög-

lich. Die ein- oder mehrmalige Ingebrauchnahme eines zu

verkaufenden Autos vor dem Verkauf sei ein integrierender

Bestandteil der Verkaufshandlung. Die EStV halte sich

selber nicht an dieses Kriterium, indem sie Vorführungs-

wagen mit weniger als 7000 km Fahrleistung grundsätzlich

steuerfrei lasse.

d) Unrichtig sei auch, die Vorführungswagen deswegen

der Eigenverbrauchssteuer zu unterstellen, weil sie nicht

sofort verkauft würden, sondern dazu dienten, den Kun-

den zum Kauf eines andern Wagens desselben Modells zu

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 63.

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veranlassen. Die ESt V berufe sich zu Unrecht auf den

Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Musterkol-

lektionen. Denn sowohl bei den Musterkollektionen wie

bei den Vorführungswagen, die zudem jederzeit verkäuf-

lich seien, diene das Musterobjekt als Vergleichsware und

stelle nicht eine branchenübliche Vorführung des Verkaufs-

objektes selbst dar. Wenn die Musterkollvtion kein Eigen-

verbrauch sei, wie in BGE 74 I 418 ff. festgestellt worden

sei, dann könnten auch die Vorführungswagen der Eigen-

verbrauchssteuer nicht unterstellt werden.

e) Ferner sei unrichtig, dass die Vorführungswagen zu

Occasionswagen, also zu einer Ware anderer Art würden.

Vorführungswagen würden in der Regel verkauft, wenn sie

noch ungefähr den Engrospreis, der den Wiederverkäu-

fern gemacht werde, abwerfen. Immerhin lasse sich nicht

vermeiden, dass gelegentlich einzelne Wagen länger be-

halten und dann mit einer grössern Einbusse abgestossen

werden müssen. Doch seien die Fälle selten, bei denen der

Verkauf unter dem eigenen Einstandspreis stattfinden

müsse . .Ähnliche Preiskonzessionen kämen aber auch bei

neuen Wagen vor, namentlich bei Modellwechseln. Im

Automobilhandel würden übrigens unter dem Drucke der

Konkurrenz oft fabrikneue Wagen von Untervertretern

unter den eigenen Einstandspreisen abgegeben.

f) Auch wirtschaftliche Erwägungen sprächen für die

Auffassung des Beschwerdeführers. Es werde darauf hin-

gewiesen, dass infolge des im Autohandel üblichen Ein-

tausches gebrauchter Wagen oft nicht bloss eine doppelte,

sondern eine drei- und mehrfache Umsatzsteuerbelastung

eintrete.

Nach richtiger Auffassung seien daher Vorführungswa-

gen erst dann als im Eigenverbrauch verwendet zu betrach-

ten, wenn sie -

wie im Falle Strasser -

nicht mehr einzig

und allein für Vorführungszwecke verwendet würden. Ins-

besondere sei der Gebrauch für Privatfahrten oder Waren-

transporte, als Reisewagen des Geschäftsinhabers oder als

Mietwagen Eigenverbrauch. Allfällige Schwierigkeiten bei

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

der Ausführung dürften nicht dazu führen, auf Kilometer-

zahlen oder auf die Anzahl der Verkäufer abzustellen. Mit

solchen, als « annäherungsweise Ermittlungen» bezeichneten

Ausscheidungsregeln würden willkürliche Veranlagungen

getroffen, weil mit ihnen den Verhältnissen des einzelnen

Betriebes zu wenig Rechnung getragen werde.

O. -

Die EStV beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hat die Sache zu neuer Beurteilung

zurückgewiesen

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 13, Abs. 1 lit. a WUStB unterliegen der

Warenumsatzsteuer die Lieferung einerseits und ander-

seits der Eigenverbrauch von Waren durch Grossisten.

Eigenverbrauch liegt nach Art. 16 WUStB vor, wenn ein

Grossist Waren anders verwendet als zum Wiederverkauf

oder als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstellung von

Waren. Danach ist jede Verwendung, die nicht in (Wieder-)

Verkauf oder in der Verarbeitung als Werkstoff bei Waren-

herstellung besteht, Eigenverbrauch. Dass die Ware beim

Eigenverbrauch untergeht, aufgebraucht wird, ist nicht

gefordert. Es genügt, dass sie verwendet, in anderer als

der im Gesetze bezeichneten Weise benützt wird. Auf jeden

Fall ist eine Verwendung von Waren, die nicht ohne wei-

teres zu deren Verbrauch führt, von der Besteuerung nicht

ausgeschlossen (nicht pub!. Urteil vom 22. September 1950

i.S. Strasser). Demnach fallt jeder Gebrauch, der nicht

(Wieder-)Verkauf oder Verwendung als Werkstoff in der

Produktion ist, unter Eigenverbrauch, vor allem jede Ver-

wendung für Zwecke des Geschäftsbetriebs.

Für den Betrieb eines Handelsgeschäftes bedeutet dies,

dass die Verwendung einer Ware zu andern Zwecken als

zu ihrem Verkaufe als Eigenverbrauch im Sinne des

Gesetzes angesprochen werden muss. Dies gilt vor allem

für die Verwendung zu Werbezwecken. Diese ist jedenfalls

dann Eigenverbrauch, wenn und soweit mit ihr nicht das

Werboobjekt selbst zum Kaufe angeboten ist, vor allem

wenn es dauernd oder vorübergehend vom Verkaufe aus-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 63.

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geschlossen wird, ausschliesslich als Werbeobjekt dient.

Damit wird das Werbeobjekt anders verwendet als zum

(Wieder-)Verkauf; es wird, statt zu seinem Verkaufe, für

Zwecke des Geschäfts gebraucht, was die Verwendung als

« Eigenverbrauch» im Sinne des Gesetzls charakterisiert.

BGE 74 I 418 ist in diesem Sinne zu präzisieren.

Anders ist es, wenn eine Ware in einer Weise Werbe-

zwecken dienstbar gemacht wird, die ihre Bestimmung

für den Verkauf oder Wiederverkauf als vollwertige Ware

nicht beeinträchtigt. Die einfache Vorführung oder Vor-

lage der Ware an Kaufsinteressenten oder die Auslage in

Schaufenstern oder Schaustellungen fällt dann nicht unter

den Eigenverbrauch, wenn damit die Verwendung zum

Verkauf als vollwertige, neue Ware verbunden wird oder

wenigstens dabei aufrechterhalten bleibt (BGE 74 I 419).

Wagen, die -

abgesehen von der Verwendung zu Vor-

führungen -

noch sonst geschäftlich oder privat verwen-

det werden, unterliegen unter allen Umständen der Steuer

für Eigenverbrauch (zit. Urteil i. S. Strasser, Erw. 2).

Unabhängig von der Steuer für Eigenverbrauch ist die

bei Lieferungen geschuldete Steuer zu entrichten, wenn

die Ware später Gegenstand einer steuerbaren Lieferung

wird (zit. Urteil Strasser, Erw.4).

2. -

Hier geht der Streit darum, ob die Verwendung

von Automobilen ausschliesslich zu Vorführungszwecken

die Bestimmung dieser Objekte für den Verkauf aufge-

hoben habe oder nicht. Die ESt V macht geltend, die Art

des Gebrauchs der Vorführungswagen schliesse die Weiter-

lieferung derselben als neuwertige Waren aus. Darum

müssten sie später zu herabgesetzten Preisen abgestossen

werden. Sie würden in einer Art und Weise Werbezwecken

dienstbar gemacht, die ihre Bestimmung für den Wieder-

verkauf, worunter nur die einmalige Weiterlieferung der

Ware ohne vorherige Ingebrauchnahme derselben zu ver-

stehen sei, aufhebe. Vorführungswagen seien für den Auto-

mobilhändler Betriebsmittel, ähnlich wie Werkzeuge,

Maschinen, Werbematerial usw., und nicht Verkaufswaren.

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass das Kriterium,

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

wonach die vorherige Ingebrauchnahme einer Ware durch

den Verkäufer den Eigenverbrauch begründet, im allge-

meinen richtig .sei. Er anerkennt ferner, dass Eigenver-

brauch auch dann gegeben ist, wenn eine Handelsware

Werbezwecken in einer Weise dienstbar gemacht wird,

welche ihre Bestimmung für den Verkauf oder Wiederver-

kauf aufhebt. Er glaubt aber, dass dieses Kriterium dort

nicht massgebend sei, wo die Ingebrauchnahme zur

brancheüblichen Verkaufshandlung gehört. Dies sei der

Fall bei Vorführungswagen. Sie würden ihrer Zweckbe-

stimmung -

Verkauf als Handelsware -

nie entfremdet,

da sie stets verkäuflich bleiben und lediglich als Ver-

gleichsware dienten.

Indessen wird diese Darstellung der tatsächlichen Ge-

staltung der Verhältnisse nicht gerecht. Sie trägt dem

Umstande nicht genügend Rechnung, dass Automobile,

die als Vorführungswagen verwendet werden, vorwiegend

der Betriebsführung dienen, selbst wenn die Möglichkeit

direkten Verkaufes nicht völlig ausgeschlossen wird. Sie

werden dazu gebraucht, während einiger Zeit als Muster

oder Modell zu dienen, nach welchem andere Wagen der

gleichen oder ähnlichen Art zum Kaufe angeboten werden.

Ihre Bestimmung und Verwendung besteht während dieser

Zeit nicht darin, Gegenstand einer Lieferung zu werden,

sondern sie sollen -

mindestens vorwiegend -

Demon-

strationszwecken dienen. Ohne eine solche Zweckbestim-

mung hätte die Unterscheidung von Vorführungswagen

überhaupt keinen Sinn. Die Bestimmung ·eines Handels-

objektes zu Vorführungszwecken bedeutet, dass ihre Ver-

wendung unmittelbar zum Verkauf zurückgestellt wird im

Interesse der Verwendung für einen in der Betriebsführung

begründeten anderen Zweck. Dass dabei die Möglichkeit

eines Verkaufs auch während der Dauer dieser anderen

Verwendung nicht schlechtweg ausgeschlossen wird, ändert

daran nichts. Ebenso ist unerheblich, dass die Vorfüh-

rungswagen später dem Verkehr zugeführt, verkäuflich

und damit möglicher Gegenstand warenumsatzsteuer-

I

~

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 63.

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pflichtiger Lieferung werden können. Art. 16 WUStB

bezeichnet als Eigenverbrauch jede andere Verwendung

als zum Verkaufe oder als Werkstoff für die Warenpro-

duktion, erfasst damit also auch die vorübergehende Ver-

wendung für Zwecke der Betriebsführung. Er nimmt vor

allem eine andere Verwendung auch dann nicht vom

« Eigenverbrauch» aus, wenn sie nur vorübergehend ist.

3. -

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwendung

von Automobilen als Vorführungswagen grundsätzlich die

Besteuerung für Eigenverbrauch auslöst. Fragen kann sich

lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein Automobil,

mit dem Vorführungen vorgenommen werden, als eigent-

licher Vorführungswagen zu bezeichnen ist mit der Wir-

kung, dass die Steuer für Eigenverbrauch entrichtet wer-

den muss.

Da im Automobilhandel die Vorführung des Wagens

notwendig mit dem Verkaufe verbunden ist, eine Vor-

führung also das gewöhnliche Vorzeigen der Ware zum

Verkaufe sein kann, genügt die Vorführung für sich allein

nicht, um die Charakterisierung des Objektes der Vor-

führung als Vorführungswagen zu rechtfertigen. Die Vor-

führung kann eine reine Verkaufshandlung sein, sie kann

es auch dann sein, wenn sie sich beim einzelnen Wagen

wiederholt. Es muss etwas weiteres dazukommen. Die Ver-

wendung muss so gestaltet sein, dass das Automobil zu

eigentlichen Vorführungszwecken bestimmt ist und die

Verwendung als Verkaufsobjekt -

wenn auch vorüber-

gehend -

zurücktritt.

Die im bundesgerichtlichen Verfahren durchgeführten

Untersuchungen und Erhebungen haben einerseits ergeben,

dass die Verhältnisse im Automobilhandel ausserordentlich

verschiedenartig sind, und anderseits, dass es sich empfiehlt,

eine Lösung zu suchen, bei welcher die Steuerpflicht für

Vorführungswagen nach Möglichkeit ein für alle Mal nach

bestimmten, objektiv feststehenden und feststellbaren

Merkmalen festgelegt wird, sodass in der Regel daneben

nicht auch noch die besonderen Verhältnisse jeder einzelnen

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

Firma herangezogen zu werden brauchen. In Betracht

fallen vor allem Merkmale, die darauf schliessen lassen,

dass die Bestimmung des Wagens für den Verkauf oder

Wiederv~rkauf als fabrikneue Ware durch den Gebrauch

zu Werbezwecken beeinträchtigt oder aufgehoben worden

ist. Als solche Kriterien fallen in Betracht:

a) Die Zeitdauer, während welcher ein Wagen als Vor-

führungswagen benutzt wurde (Gebrauchsdauer). Je länger

diese Zeit dauert, umso weniger eignet sich ein Wagen für

den Wiederverkauf als neuen Wagen. Damit im Zusam-

menhang steht

b) die Fahrleistung, d.h. die Anzahl Kilometer, welche

mit diesem Wagen zu Vorführungszwecken gefahren wurde.

Je mehr Kilometer gefahren werden, umso mehr entfernt

sich der Wagen vom Zustand eines neuen Wagens, umso

mehr treten am Objekt Veränderungen auf, die ihn für

den Wiederverkauf als neuen Wagen ungeeignet machen.

Gebrauchsdauer und Fahrleistung ihrerseits beeinflussen

im wesentlichen

c) den Verkaufspreis. Je länger ein Wagen im Gebrau-

che stand und je mehr Kilometer mit ihm gefahren wurden,

umsomehr wird er gegenüber einem neuwertigen Wagen

durch den Gebrauch zu Werbezwecken entwertet.

d) die Garantieleistung. Im Automobilhandel wird für

neue Wagen im allgemeinen eine zeitlich befristete Fabrik-

garantie geleistet, wonach die Herstellerfirma für bestimmt

umschriebene Schäden, die binnen der Garantiezeit sich

einstellen, eintritt. Im Handel mit Occasionswagen wird

dagegen im allgemeinen vom Verkäufer keine Garantie

geleistet. Der Wagen wird vom Käufer übernommen im

Zustand, in welchem er sich zur Zeit des Kaufabschlusses

befindet. Ein Wagen, für welchen keine Garantie mehr

geleistet wird, muss also als Occasionswagen angesprochen

werden. Er ist zu Werbezwecken in einer Art und Weise

verwendet woraen, dass damit seine Bestimmung für den

Wiederverkauf als neuen Wagen aufgehoben wurde.

Hinsichtlich Inhalt und Mass der genannten Kriterien

Registersachen. N0 64.

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kommt das Gericht auf Grund der im Verfahren durch-

geführten Untersuchungen und Erhebungen zu der Auf-

fassung, dass ein Wagen, der nicht länger als 10-12 Monate

zu Vorführungszwecken diente, nicht mehr als 10-12,000

km gefahren wurde, zu einem Preise von mindestens

100-105 % des Einstandspreises verkauft wurde und mit.

einer Garantie versehen ist, die inhaltlich mindestens der

Fabrikgarantie der betreffenden Marke entspricht und

zeitlich mindestens die Hälfte der Zeitdauer der Fabrik-

garantie umfasst, einem neuen Wagen näher steht als ein

Occasionswagen, durch die Verwendung zu Werbezwecken

nicht derart verändert wurde, dass dadurch seine ursprüng-

liche Bestimmung für den Wiederverkauf (als neuen

Wagen) aufgehoben wurde. Die nähere Bestimmung der

massgebenden Ansätze innerhalb des hievor angegebenen

Rahmens wird der eidg. Steuerverwaltung überlassen. Es

mag beigefügt werden, dass die hier aufgestellten Richt-

linien für die Unterscheidung der Wagen, die der Steuer

für Eigenverbrauch wegen Verwendung zu Vorführungs-

zwecken im Automobilhandel unterliegen, den Sinn einer

praktischen Lösung unter den Verhältnissen hat, wie sie

sich dem Gericht auf Grund der im Verfahren durchge-

führten Erhebungen darstellen. Das Gericht behält sich

vor, darauf zurückzukommen, falls sie sich in der Praxis

nicht bewähren oder später zufolge einer Veränderung der

Verhältnisse überholt werden sollten.

11. REGISTERSACHEN

REGISTRES

64. Urteil der n. Zivil abteilung vom 27. November 1952

i.S. Anna Güntert-Reinle gegen Regierungsrat Aargau.

Eintragung einer Grundpfandverschreibung zufolge re<:hts~tiger

gerichtlicher Anordnung gestützt auf eine gesetzliche SIehe;-

stellungspflicht des Eigentümers (Art. 189 Ahs. 3 ZGB). Ern