Volltext (verifizierbarer Originaltext)
lö8 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. vom Verkehrswert berechnet wird (Art. 20 WUStB). Diese Unzukömmlichkeit muss jedoch, als Folge des Systems des Gesetzes, hingenommen werden. (Unter welchen Voraussetzungen die Steuerbehörde einem Rabatt- verkauf die Anerkennung versagen könnte mit der Be- gründung, es liege Steuerumgehung vor [Art. 8 Abs. 4 WUStB], ist hier nicht zu prüfen.) Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. II. REGISTERSACHEN REGISTRES
28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. September 1951 i. S. Fraumünster-Verlag A.G. und Gen. gegeu Kirchgemeinde Frau- münster und Zürich, Justizdirektion. Handel8regiBter, Firmabezeichnung, Unzulässigkeit wegen Täu- schungsgefahr und Verletzung öffentlicher Interessen; Art. 944 OR. RegiBtre du oommerce, designation d'une maiBon. Inad.missibiliM d'une raison de commerce a causa d'un risque de confusion et d'une atteinte a l'inMret public; art. 944 CO. RegiBtro dicommercio, designazione d'una diua. Inammissibilita. d'una ditta commerciale a motivo d'un rischio di confusione e d'una lesione dell'interesse pubblico (art. 944 CO). A. - Die 1933 gegründete Verlagsgesellschaft Präsens A.-G., die seit 1936 ihren Sitz an der Fraumünsterstrasse in Züricl;t hatte, änderte 1941 anlässlich des Überganges sämtlicher Aktien an Dr. Th. Rimli ihre Firma in Frau- münster-Verlag A.-G. ab. Ungefähr ein Jahr später ver- legte sie ihren Sitz in den Stadtteil Aussersihl. 1944 glie- derte sie sich als Tochtergesellschaft die Fraumünster- Verlagsbuchhandlung A.-G. an. Registersoohen. N0 28. 159 Unmittelbar nach der Firmaänderung von 1941 er- suchte die Kirchgemeinde Fraumünster den Verlag, auf den Firmabestandteil « Fraumünster » zu verzichten, weil die Bezeichnung das Publikum leicht zu der irrigen An- nahme verleiten könnte, dass hinter dem Unternehmen die Kirchgemeinde Fraumünster stehe oder dass sie sonst- wie einen Zusammenhang mit dem Verlag' aufweise. Der Verlag lehnte das Ansinnen jedoch ab, weil solche Be- fürchtungen unbegründet seien. Fraumünster-Verlag und -Buchhandlung sind Unter- nehmen katholischer Richtung; sie verbreiten Jleben neu- tralem Gedankengut solches von ausgesprochen katholi- scher Prägung. So nahmen sie im Jahre 1948 die Heraus- gabe und Verbreitung einer katholischen Familienbibel an die Hand. Das veranlasste die Kirchenpflege der Frau- m~terge~einde, der auch von Gemeindemitgliedern krItIsche Ausserungen über die Verwendung des Namens der Kirchgemeinde durch die beiden Unternehmen zugin- gen, die Angelegenheit wieder aufzugreifen. B. - Nachdem erneute Schritte bei den beiden Firmen erfolglos geblieben waren, stellte die Kirchgemeinde im Februar 1949 beim Handelsregisteramt Zürich unter Hin- weis auf Art. 944 OR das Begehren um Abänderung der beiden Firmabezeichnungen in dem Sinne, dass der Name « Fraumünster » daraus zu streichen ·sei. Die beiden Firmen beantragten Abweisung des Be- gehrens. Das Handelsregisteramt Zürich wies das Begehren der Kirchgemeinde Fraumünster ab. Die Justizdirektion Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handels~egister dagegen forderte mit Verfügung vom 3. März 1951 die beiden FirInen auf, Firmabezeichnungen zu wählen, die das Wort « Fraumünster » nicht mehr enthalten. O. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdegegnerin, sowie die Justizdirektion Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement 160 Vorwaltungs- und Disziplinarrecht_ erachtet diese ebenfalls als unbegründet, enthält sich jedoch eines bestimmten Antrages. Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Auf die historischen Erörterungen über den Be- griff « FraumÜllster », die in den Rechtsschriften und der angefochtenen Verfügung einen breiten Raum einnehmen, braucht nicht eingetreten zu werden. Denn für die Ent- scheidung der massgebenden Frage, ob im Sinne von Art. 944 OR die Firmabezeichnung der Beschwerdeführerinnen Täuschungen verursachen kann oder öffentlichen Inte- ressen zuwiderläuft, sind die heutigen Gegebenheiten ins Auge zu fassen. Heute ist « FraumÜllster » die Kirche der gleichnamigen reformierten Kirchgemeinde, als welche sie nicht nur im Bewusstsein des Zürchers, sondern auch ausserhalb Zürichs tief verankert ist. Daneben bezeichnet, wie naheliegend ist und von der Vorinstanz festgestellt wird, die Umgangssprache der Einheimischen damit das St.adtquartier um die Kirche herum. In Anbetracht dieses Sprachgebrauchs und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die ältere der beiden Unternehmungen ihren Sitz ur- sprÜllglich im Quartier hatte, liesse sich nach den zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz die Führung des Firma- bestandteils « FraumÜllster » durch die Beschwerdeführe- rinnen sowenig wie bei Unternehmen anderer Branchen im Quartier beanstanden, wenn sie nicht der Täuschung des Publikums Vorschub leistete, dass Verlag und Buch- handlung reformierte Ideen und Gedankengut, wie es in der FraumÜllsterkirche verkündet wird, verbreiten, wäh- rend sie in Wirklichkeit, soweit religiöse Belange über- haupt in Frage stehen, für katholische Lehre und Glauben wirken. Eine solche Täuschungsgefahr ist aber in der Tat mit der Vorinstanz als gegeben zu betrachten, ohne dass deshalb der Öffentlichkeit kulturkämpferische Denkweise unterschoben zu werden braucht, wie die Beschwerde meint. Im Gegensatz zu Unternehmen anderer Branchen stehen bekanntlich Verlage und Buchhandlungen nicht Registersaohen. N° 28. 161 selten in geistiger oder sogar materieller Verbindung mit Religionsgemeinschaften. Wird nun für ein Unte~ehmen dieser Art der einprägsame, für die reformieIte Kirche Zürichs repräsentative Name « FraumÜllster » verwendet, so liegt es nahe, darin ein Programm, einen Hinweis auf die geistige Richtung des Unternehmens zu erblicken. Es werden zwischen Kirche einerseits, Verlag und Buch- handlung anderseits wenn nicht geradezu geschäftliche, so doch geistige Beziehungen vermutet. Da dies nicht zu- trifft, sondern die beiden Unternehmungen in religiöser HinsicU Anschauungen vertreten, die zum Bekenntnis der FraumÜllsterkirche gerade im Gegensatz stehen, lässt sich die Gefahr einer Täuschung des Publikums nicht von der Hand weisen. Diese Gefahr bedeutet aber eine Ver- ldzung öffentlicher Interessen, nämlich des Interesses der FraumÜllstergemeinde der Landeskirche, nicht mit den beiden Firmen gegensätzlicher Gesinnung in geistige Be- ziehung gebracht zu werden.
2. - Die Beschwerde bestreitet die Täuschungsgefahr und sieht den Beweis für das Fehlen einer solchen darin, dass die Kirchgemeinde nach dem Briefwechsel von 1941 die Angelegenheit 8 Jahre lang habe auf sich beruhen lassen, sowie darin, dass trctz zehnjähriger Tätigkeit des Verlags konkrEte Fälle der Täuschung nicht genannt werden könnten. Das erstere erkläIt sich aber nach der glaubhaften Darstellung der Beschwerdegegnerin daraus, dass ihr damals von vermeintlich zuverlässiger Seite der Bescheid erteilt wurde, die Weiterverfolgung der An- gelegenheit auf rechtlichem Wege sei aussichtslos. Die Antwort auf die Frage der Täuschungsgefahr sodann ist aus der allgemeinen Lebenserfahrung zu schöpfen. Ob tatsächlich schon Verwechslungen vorgekommen seien, ist dagegen nicht von ent3cheidender Bedeutung. Abgesehen hievon bemerkt die Beschwerdegegnerin einleuchtend, dass sich die Täuschung ja auch nicht im VeIkehr des Publi- kums mit ihr, sondern mit dem Verlag ergäben. Die Täuschungsgefahr wirkt sich übrigens kaum in geschäft- 11 AS 77 I - 1951 162 Verwaltungs- und Disziplinarrecht_ lichen Nachteilen für das Publikum aus, sondern in seiner Einstellung zu Fraumünsterverlag und -buchhandlung, und sie ist weniger für das Publikum gravierend - wenn auch ärgerlich - als für die Fraumüusterkirche uner- träglich, die ein Interesse daran hat, nicht mit diesem Verlags- und Buchhandlungsunternehmen irgendwie in Zusammenhang gebracht zu werden. Dies selbst unter der Voraussetzung, dass die Geschäftsführung des Unter- nehmens völlig einwandfrei ist, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen der Beschwerdeantwort einzutreten, wonach durch gewisse in der Öffentlichkeit bekannt- gewordene unerquickliche Angelegenheiten, in deren Mit- telpunkt der Alleinbesitzer des Fraumünster-Verlages oder der Verlag selbst stand, der Name der Kirchgemeinde in Gefahr gerate, in allerlei widerwärtige, fremdartige, dem Rufe abträgliche Zusammenhänge hineingezogen zu wer- den. Dass die ideellen Interessen einer öffentlichen Körper- schaft durch die Wahl einer Firma nicht in Mitleidenschaft gezogen werden dürfen, ist bereits im Entscheid vom 13. Juni 1939 i. S. Tannenblatt gegen Regierungsrat Bern in bezug auf die Geschäftsbezeichnung ({ Universitätsbuch- handlung » erkannt worden.
3. - Die Beschwerde wendd weiter ein, im Verlaufe der Jahre und dank der ausgedehnten Verlagstätigkeit des FraumÜllster-Verlages habe sich diese Firma zu einer Individualbezeichnung entwickelt, welche sich von der örtlichen Vorstellung weitgehend gelöst habe. Wer diese Individualbezeichnung höre, mache sich über den Unter- schied oder Zusammenhang ebensowenig Gedanken, wie bei den Bezeichnungen der Versicherungsgesellschaften « Zürich», {( Winterthur)), « La Suisse ». Dass der Verlag unter dieser Bezeichnung eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, ist nicht zu bestreiten. Allein dass dadurch {( FraumÜllster » seine eigentliche Bezeich- nungskraft eingebüsst habe, so dass die Vorstellung einer geistigen Verbindung des Verlags mit der Kirche nicht mehr aufzukommen vermöge, kann nicht anerkannt werden. Registersachen. N° 28. 183 Dafür ist Fraumüuster zu charakteristisch für die Kirche dieses Namens. Eher noch würde aus dem Umstand, dass heute die früher vorhandene örtliche Beziehung der Unter- nehmen zum Fraumünsterquartier gelöst ist, zu folgern sein, dass auch der örtlich orientierte Zürcher für diese Firmabezeichnung keine andere Rechtfertigung mehr zu finden vermag, als e,ben die geistige Anlehnung an die Kirche als Trägerin dieses Namens ausgesprochenster Eigenart.
4. - Schliesslich spricht die Beschwerde der Frau- mÜllsterkirche das Recht ab, heute noch die Abänderung der Firma zu verlangen, nachdem sie im Jahre 1941 ihr Begehren nicht weiter verfolgt und dadurch beim Verlag das begrÜlldete Vertrauen erweckt habe, dass sie ihren Einspruch fallen lasse. Die Wiederaufnahme desselben, so wie die Dinge sich entwickelt haben und bei der heutigen wirtschaftlichen Bedeutung des Namens für die Beschwer- deführerinnen verstosse gegen Treu und Glauben. Allein der Grundsatz des Art. 944 OR ist von Amtes wegen zu wahren, weshalb nichts darauf ankommen kann, ob die Kirchgemeinde FraumÜllster selbst während längerer Zeit Nachsicht geübt hat. Zudem ist nicht sie allein, sondern die Öffentlichkeit als solche an der Beseitigung der möglichen Täuschungsgefahr interessiert. Im übrigen hat die Kirchgemeinde sich damals deutlich geäussert, und die Beschwerdeführerin konnte ihren Einspruch un- möglich als unverständlich ansehen, ganz besonders seit- dem durch den Wegzug der Firma aus der Nähe der Frau- mÜllsterkirche auch jeder äussere Vor:wand für die Anleihe bei ihrem Namen weggefallen war. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.