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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
vom Verkehrswert berechnet wird (Art. 20 WUStB).
Diese Unzukömmlichkeit muss jedoch, als Folge des
Systems des Gesetzes, hingenommen werden. (Unter
welchen Voraussetzungen die Steuerbehörde einem Rabatt-
verkauf die Anerkennung versagen könnte mit der Be-
gründung, es liege Steuerumgehung vor [Art. 8 Abs. 4
WUStB], ist hier nicht zu prüfen.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. September 1951 i. S.
Fraumünster-Verlag A.G. und Gen. gegeu Kirchgemeinde Frau-
münster und Zürich, Justizdirektion.
Handel8regiBter, Firmabezeichnung, Unzulässigkeit wegen Täu-
schungsgefahr und Verletzung öffentlicher Interessen; Art. 944
OR.
RegiBtre du oommerce, designation d'une maiBon. Inad.missibiliM
d'une raison de commerce a causa d'un risque de confusion et
d'une atteinte a l'inMret public; art. 944 CO.
RegiBtro dicommercio, designazione d'una diua. Inammissibilita.
d'una ditta commerciale a motivo d'un rischio di confusione e
d'una lesione dell'interesse pubblico (art. 944 CO).
A. -
Die 1933 gegründete Verlagsgesellschaft Präsens
A.-G., die seit 1936 ihren Sitz an der Fraumünsterstrasse
in Züricl;t hatte, änderte 1941 anlässlich des Überganges
sämtlicher Aktien an Dr. Th. Rimli ihre Firma in Frau-
münster-Verlag A.-G. ab. Ungefähr ein Jahr später ver-
legte sie ihren Sitz in den Stadtteil Aussersihl. 1944 glie-
derte sie sich als Tochtergesellschaft die Fraumünster-
Verlagsbuchhandlung A.-G. an.
Registersoohen. N0 28.
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Unmittelbar nach der Firmaänderung von 1941 er-
suchte die Kirchgemeinde Fraumünster den Verlag, auf
den Firmabestandteil « Fraumünster » zu verzichten, weil
die Bezeichnung das Publikum leicht zu der irrigen An-
nahme verleiten könnte, dass hinter dem Unternehmen
die Kirchgemeinde Fraumünster stehe oder dass sie sonst-
wie einen Zusammenhang mit dem Verlag' aufweise. Der
Verlag lehnte das Ansinnen jedoch ab, weil solche Be-
fürchtungen unbegründet seien.
Fraumünster-Verlag und -Buchhandlung sind Unter-
nehmen katholischer Richtung; sie verbreiten Jleben neu-
tralem Gedankengut solches von ausgesprochen katholi-
scher Prägung. So nahmen sie im Jahre 1948 die Heraus-
gabe und Verbreitung einer katholischen Familienbibel an
die Hand. Das veranlasste die Kirchenpflege der Frau-
m~terge~einde, der auch von Gemeindemitgliedern
krItIsche Ausserungen über die Verwendung des Namens
der Kirchgemeinde durch die beiden Unternehmen zugin-
gen, die Angelegenheit wieder aufzugreifen.
B. -
Nachdem erneute Schritte bei den beiden Firmen
erfolglos geblieben waren, stellte die Kirchgemeinde im
Februar 1949 beim Handelsregisteramt Zürich unter Hin-
weis auf Art. 944 OR das Begehren um Abänderung der
beiden Firmabezeichnungen in dem Sinne, dass der Name
« Fraumünster » daraus zu streichen ·sei.
Die beiden Firmen beantragten Abweisung des Be-
gehrens.
Das Handelsregisteramt Zürich wies das Begehren der
Kirchgemeinde Fraumünster ab. Die Justizdirektion Zürich
als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handels~egister
dagegen forderte mit Verfügung vom 3. März 1951 die
beiden FirInen auf, Firmabezeichnungen zu wählen, die
das Wort « Fraumünster » nicht mehr enthalten.
O. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Beschwerdegegnerin,
sowie die Justizdirektion Zürich beantragen Abweisung
der Beschwerde. Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement
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Vorwaltungs- und Disziplinarrecht_
erachtet diese ebenfalls als unbegründet, enthält sich jedoch
eines bestimmten Antrages.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Auf die historischen Erörterungen über den Be-
griff « FraumÜllster », die in den Rechtsschriften und der
angefochtenen Verfügung einen breiten Raum einnehmen,
braucht nicht eingetreten zu werden. Denn für die Ent-
scheidung der massgebenden Frage, ob im Sinne von Art.
944 OR die Firmabezeichnung der Beschwerdeführerinnen
Täuschungen verursachen kann oder öffentlichen Inte-
ressen zuwiderläuft, sind die heutigen Gegebenheiten ins
Auge zu fassen. Heute ist « FraumÜllster » die Kirche der
gleichnamigen reformierten Kirchgemeinde, als welche sie
nicht nur im Bewusstsein des Zürchers, sondern auch
ausserhalb Zürichs tief verankert ist. Daneben bezeichnet,
wie naheliegend ist und von der Vorinstanz festgestellt
wird, die Umgangssprache der Einheimischen damit das
St.adtquartier um die Kirche herum. In Anbetracht dieses
Sprachgebrauchs und in Berücksichtigung der Tatsache,
dass die ältere der beiden Unternehmungen ihren Sitz ur-
sprÜllglich im Quartier hatte, liesse sich nach den zutreffen-
den Ausführungen der Vorinstanz die Führung des Firma-
bestandteils « FraumÜllster » durch die Beschwerdeführe-
rinnen sowenig wie bei Unternehmen anderer Branchen
im Quartier beanstanden, wenn sie nicht der Täuschung
des Publikums Vorschub leistete, dass Verlag und Buch-
handlung reformierte Ideen und Gedankengut, wie es in
der FraumÜllsterkirche verkündet wird, verbreiten, wäh-
rend sie in Wirklichkeit, soweit religiöse Belange über-
haupt in Frage stehen, für katholische Lehre und Glauben
wirken. Eine solche Täuschungsgefahr ist aber in der Tat
mit der Vorinstanz als gegeben zu betrachten, ohne dass
deshalb der Öffentlichkeit kulturkämpferische Denkweise
unterschoben zu werden braucht, wie die Beschwerde
meint. Im Gegensatz zu Unternehmen anderer Branchen
stehen bekanntlich Verlage und Buchhandlungen nicht
Registersaohen. N° 28.
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selten in geistiger oder sogar materieller Verbindung mit
Religionsgemeinschaften. Wird nun für ein Unte~ehmen
dieser Art der einprägsame, für die reformieIte Kirche
Zürichs repräsentative Name « FraumÜllster » verwendet,
so liegt es nahe, darin ein Programm, einen Hinweis auf
die geistige Richtung des Unternehmens zu erblicken. Es
werden zwischen Kirche einerseits, Verlag und Buch-
handlung anderseits wenn nicht geradezu geschäftliche, so
doch geistige Beziehungen vermutet. Da dies nicht zu-
trifft, sondern die beiden Unternehmungen in religiöser
HinsicU Anschauungen vertreten, die zum Bekenntnis
der FraumÜllsterkirche gerade im Gegensatz stehen, lässt
sich die Gefahr einer Täuschung des Publikums nicht von
der Hand weisen. Diese Gefahr bedeutet aber eine Ver-
ldzung öffentlicher Interessen, nämlich des Interesses der
FraumÜllstergemeinde der Landeskirche, nicht mit den
beiden Firmen gegensätzlicher Gesinnung in geistige Be-
ziehung gebracht zu werden.
2. -
Die Beschwerde bestreitet die Täuschungsgefahr
und sieht den Beweis für das Fehlen einer solchen darin,
dass die Kirchgemeinde nach dem Briefwechsel von 1941
die Angelegenheit 8 Jahre lang habe auf sich beruhen
lassen, sowie darin, dass trctz zehnjähriger Tätigkeit des
Verlags konkrEte Fälle der Täuschung nicht genannt
werden könnten. Das erstere erkläIt sich aber nach der
glaubhaften Darstellung der Beschwerdegegnerin daraus,
dass ihr damals von vermeintlich zuverlässiger Seite der
Bescheid erteilt wurde, die Weiterverfolgung der An-
gelegenheit auf rechtlichem Wege sei aussichtslos. Die
Antwort auf die Frage der Täuschungsgefahr sodann ist
aus der allgemeinen Lebenserfahrung zu schöpfen. Ob
tatsächlich schon Verwechslungen vorgekommen seien, ist
dagegen nicht von ent3cheidender Bedeutung. Abgesehen
hievon bemerkt die Beschwerdegegnerin einleuchtend, dass
sich die Täuschung ja auch nicht im VeIkehr des Publi-
kums mit ihr, sondern mit dem Verlag ergäben. Die
Täuschungsgefahr wirkt sich übrigens kaum in geschäft-
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AS 77 I -
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
lichen Nachteilen für das Publikum aus, sondern in seiner
Einstellung zu Fraumünsterverlag und -buchhandlung,
und sie ist weniger für das Publikum gravierend -
wenn
auch ärgerlich -
als für die Fraumüusterkirche uner-
träglich, die ein Interesse daran hat, nicht mit diesem
Verlags- und Buchhandlungsunternehmen irgendwie in
Zusammenhang gebracht zu werden. Dies selbst unter der
Voraussetzung, dass die Geschäftsführung des Unter-
nehmens völlig einwandfrei ist, weshalb es sich erübrigt,
auf die Ausführungen der Beschwerdeantwort einzutreten,
wonach durch gewisse in der Öffentlichkeit bekannt-
gewordene unerquickliche Angelegenheiten, in deren Mit-
telpunkt der Alleinbesitzer des Fraumünster-Verlages oder
der Verlag selbst stand, der Name der Kirchgemeinde in
Gefahr gerate, in allerlei widerwärtige, fremdartige, dem
Rufe abträgliche Zusammenhänge hineingezogen zu wer-
den. Dass die ideellen Interessen einer öffentlichen Körper-
schaft durch die Wahl einer Firma nicht in Mitleidenschaft
gezogen werden dürfen, ist bereits im Entscheid vom 13.
Juni 1939 i. S. Tannenblatt gegen Regierungsrat Bern in
bezug auf die Geschäftsbezeichnung ({ Universitätsbuch-
handlung » erkannt worden.
3. -
Die Beschwerde wendd weiter ein, im Verlaufe
der Jahre und dank der ausgedehnten Verlagstätigkeit des
FraumÜllster-Verlages habe sich diese Firma zu einer
Individualbezeichnung entwickelt, welche sich von der
örtlichen Vorstellung weitgehend gelöst habe. Wer diese
Individualbezeichnung höre, mache sich über den Unter-
schied oder Zusammenhang ebensowenig Gedanken, wie
bei den Bezeichnungen der Versicherungsgesellschaften
« Zürich», {(Winterthur)), « La Suisse ».
Dass der Verlag unter dieser Bezeichnung eine gewisse
Bekanntheit erlangt hat, ist nicht zu bestreiten. Allein
dass dadurch {(FraumÜllster » seine eigentliche Bezeich-
nungskraft eingebüsst habe, so dass die Vorstellung einer
geistigen Verbindung des Verlags mit der Kirche nicht mehr
aufzukommen vermöge, kann nicht anerkannt werden.
Registersachen. N° 28.
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Dafür ist Fraumüuster zu charakteristisch für die Kirche
dieses Namens. Eher noch würde aus dem Umstand, dass
heute die früher vorhandene örtliche Beziehung der Unter-
nehmen zum Fraumünsterquartier gelöst ist, zu folgern
sein, dass auch der örtlich orientierte Zürcher für diese
Firmabezeichnung keine andere Rechtfertigung mehr zu
finden vermag, als e,ben die geistige Anlehnung an die
Kirche als Trägerin dieses Namens ausgesprochenster
Eigenart.
4. -
Schliesslich spricht die Beschwerde der Frau-
mÜllsterkirche das Recht ab, heute noch die Abänderung
der Firma zu verlangen, nachdem sie im Jahre 1941 ihr
Begehren nicht weiter verfolgt und dadurch beim Verlag
das begrÜlldete Vertrauen erweckt habe, dass sie ihren
Einspruch fallen lasse. Die Wiederaufnahme desselben, so
wie die Dinge sich entwickelt haben und bei der heutigen
wirtschaftlichen Bedeutung des Namens für die Beschwer-
deführerinnen verstosse gegen Treu und Glauben.
Allein der Grundsatz des Art. 944 OR ist von Amtes
wegen zu wahren, weshalb nichts darauf ankommen kann,
ob die Kirchgemeinde FraumÜllster selbst während längerer
Zeit Nachsicht geübt hat. Zudem ist nicht sie allein,
sondern die Öffentlichkeit als solche an der Beseitigung
der möglichen Täuschungsgefahr interessiert. Im übrigen
hat die Kirchgemeinde sich damals deutlich geäussert,
und die Beschwerdeführerin konnte ihren Einspruch un-
möglich als unverständlich ansehen, ganz besonders seit-
dem durch den Wegzug der Firma aus der Nähe der Frau-
mÜllsterkirche auch jeder äussere Vor:wand für die Anleihe
bei ihrem Namen weggefallen war.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.