opencaselaw.ch

72_I_233

BGE 72 I 233

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

232

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

der Ware. Diese ist beim «Nähr-mi» durchaus gleioh wie

bei Schachtelkäse; es wird zwar als Brotaufstrich bezeich-

net, ist aber nicht sehr gut streichbar und wird eher in

dmmen Schnitten aufgelegt wie jener. « Mipro» wird

verwendet wie Kochkäse; das geht deutlich aus den

Rezepten hervor, wo zwar die Bezeichnung Käse streng

vermieden, aber durchweg empfohlen wird, einen Teil

« Mipro » und einen Teil Käse in gleicher Weise zu ver-

,wenden. Das Publikum hat denn auch nioht auf die

Bezeichnungen Brotaufstrich und Käsestreckmittel abg~­

stellt, sondern das Produkt -'- sachlich zutreffend -

als

einen fettarmen und deshalb couponfreien Schachtelkäse

betrachtet. Nach landläufigem Sprachgebrauoh steht es

dem Käse jedenfalls wesentlich näher als Zieger und

Quark. Damit fällt es aber unter den Begriff «Käse»

im Sinne von Art. 14 Abs. llit. WUStB, der ausdrücklioh

auf Zieger und Quark erstreckt wird. Freilich wird es

nicht be.sonders erwähnt wie jene Neben- oder Nach-

produkte; dazu bestand jedoch so wenig Anlass wie beim

gewöhnlichen . Schachtelkäse, dessen Einbeziehung als

selbstverständlich galt -

ganz abgesehen davon, dass

die Aufzählung nur Warengattungen, nioht einzelne

Fabrikate erwähnt und dasjenige des Rekurrenten bei

ihrem Erlass nooh gar nicht existierte. Aus der Formu-

lierung « Käse (einsohliesslioh Zieger und Quark») und

der stillschweigenden Einbeziehung des Schaohtelkäses

muss geschlossen werden, dass auch ein dem Sohaohtel-

käse ähnliohes ~dukt wie dasjenige des Rekurrenten

inbegriffen ist, ohne besonders genannt zu werden. Die

Verhältnisse liegen hier wesentlich anders als inBGE 69

I 114, wo es darum ging, ob der im Gesetz ohne jeden

Zusatz verwendete Begriff «Brot» auf ein naoh Form,

Fabrikation und auch Grundstoff vom Brot im land-

läufigen Sinne versohiedenes Spezialprodukt (<< Knäcke-

brot») ausgedehnt werden könne.

Registersachen. N° 41.

233

H. REGISTER SACHEN

REGISTRES

41. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 26. September 1946 i. S.

Staat Solothurn und Jeltsch gegen Obergericht des Kantons

Solothurn.

Selbständiges und dauerndes Baurecht (Art. 779 ZGB).

1. Legitimation zum Eintragungsbegehren lmd zur Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde (Art. 963 Abs. 1 ZGB, 10? OG).

2. Inwieweit ist eine dingliche Beschrä.nkung der Übertragbarkeit

des Baurechts mit dessen Selbständigkeit vereinbar ? (Art. 655

Ziff.2, 779, 943 Ziff. 2 ZGB, Art. 7 Abs. I GrundbuchVo).

Droit de 81lIper{kie distinct et permanent (art. 779 CC).

1. QualiM pour requerir l'inscription et former un recours de

droit administratif (art. 963 aI. 1 CC et 103 OJ).

2. Dans quelle mesure une limitation -

ayant des effets reels -

de la transmissibiJiM d'un droit de superficie se conciIie-t-elle

avec)e ca.ra.ctere independant de ce dernier ? (art. 655 eh. 2,

779, 943 eh. 2 CC et 7 a1. 1 ORF).

Diritto di 81lIper{kie distinto e permanente (art. 779 CC).

1. Veste per domandare l'iscrizione e interporre un ricorso di

diritto a.mministrativo (art. 963 cp. I CC e 108 OGF).

2. In quale misura. una restrizione reale delIa trasmissibilita d'un

diritto di superficie si concilia col ca.rattere indipendente di

esso ?

A. -

Der Staat Solothurn, vertreten durch sein Finanz-

departement, und Kantonsbaumeister Max Jeltsch reioh-

ten dem Grundbuohverwalter von Solothurn einen zwi-

schen ihnen abgeschlossenen Baurechtsvertrag vom 2.

Februar 1945 zur Eintragung im 'Grundbuch ein, durch

welohen dem M. Jeltsoh auf einer dem Staate gehörenden

Parzelle für 80 Jahre ein Baurecht im Sinne des Art. 779

ZGB eingeräumt wird. Das Baureoht sollte gemäss Art.

779 Abs. 3/943 ZGB ein selbständiges und dauerndes

sein und als Grundstück eingetragen werden. Art. 2 des

Vertrages lautet:

« Das Baurecht ist veräusserlich und vererblich. Es kann

vom Bauberechtigten mit Grundpfandrechtenund andern

Lasten beschwert werden.

234

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Die Veräusserung des Baurechtsgrundstückes bedarf jedoch

der vorgängigen Genehmigung des Regierungsrates.

Der vorgängigen Genehmigung des Regierungsrates bedarf

ebenfalls die Vermietung des Baurechtsgrundstückes, jedoch

hat diese Beschränkung der freien Vermietbarkeit lediglich

persönliche und nicht dingliche Wirkung. Sie soll deshalb

nicht einen Teil des Grundbuches bilden. »

Unterm 29. Dezember 1945 verfügte der Grundbuchver-

walter : « Die ... Grundbucheintragungsbegehren werden

zufolge teilweiser materieller Mängel zur Behebung der-

selben zurückgewiesen. Sollten Sie sich weigern, die in

unsrer Begriindung . hienach festgestellten Mängel in

materieller Hinsicht zu beheben, so gilt Ihre Anmeldung

als abgewiesen. » In der Begründung wird ausgeführt, in

das Grundbuch könne nur ein Objekt als Grundstück

aufgenommen werden, das absolut übertragbar sei. Der

Begriff des Eigentums enthalte das Merkmal der freien

Verfügungsmacht in den Schranken der Rechtsordnung.

Diesem EigentumsbegrifI würde es widersprechen, wenn

in der Rechtsbeschreibung eines solchen Baurechtsgrund-

stückes dieses als nicht oder nur beschränkt übertragbar

bestellt bezeichnet wäre. Ein anderes als absolut über-

tragbares Recht sei daher der Aufnahme ins Grundbuch

als Grundstück gar nicht fähig. Wollte man den Geneh-

migungsvorbehalt als suspensive Bedingung der über-

tragung des Baurechts auffassen, so würde die Aufnahme

diesel' Verfügungsbeschränkung dur,ch die Bedingungs-

feindlichkeit des Grundbuches verunmöglicht. Der Geneh-

migungsvorbehalt des Art. Z-des Baurechtsvertrags könne

daherin keiner Weise als dingliches Recht in das Grund-

buch eingetragen werden, weder in der Rechtsbeschreibung

des Baurechts als selbständigen Grundstücks noch als

Dienstbarkeit an demselben. Ebensowenig könne die.

Genehmigungspflicht durch blosse Vormerkung im Grund-

buch verdinglicht werden; denn die vormerkbaren per-

sönlichen Rechte seien im Gesetz abschliessend aufgezählt.

Dem Genehmigungsvorbehalt in Art. 2 Abs. 2 des Ver-

trags könne aus diesen Gründen nur rein obligatorische

Registersaehen. N0 41.

235

Bedeutung zukommen. Dies müsse im Vertrag ausdrück-

lich gesagt sein, wie es in Abs. 3 bezüglich des Genebmi-

gungsvorbehalts für die Vermietung der Fall sei.

Eine Beschwerde der Antragsteller hiegegen· wies das

Obergericht des Kantons Solothurn ab.

B. -

Mit der vorliegenden Beschwerde halten die

Antragsteller an ihrem Begehren fest, der Grundbuch-

führer sei zu verhalten, den Baurechtsvertrag -einzutragen

bezw. grundbuchlich zu behandeln. Sie führen aus, die

Beschränkung der Veräusserlichkeit stehe der Selbstän-

digkeit des Baurechts nicht entgegen; sie sei mit einer

Dieristbarkeit ebensogut vereinbar wie die Beschränkung

der Dauer auf 80 Jahre. Eine Dienstbarkeit mit dieser

Beschränkung stehe mit dem numerus clausus der Sachen-

rechte nicht im Widerspruch. Art. 779 Abs. 2 ZGB weise

deutlich auf die Möglichkeit der Einschränkung der

Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung hin.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Für die Frage der Legitimation zum Eintragungs-

begehren und damit zur Beschwerde ist nicht Art. 7

Abs .. 1 GBVo massgebend, wonach selbständige und

dauernde Rechte wie das Baurecht auf schriftliches

Begehren des Bauberechtigten als Grundstück ins Grund-

buch aufgenommen werden. Hiebei ist vorausgesetzt,

dass das Baurecht als Dienstbarkeit nach Art. 779 Abs. 1

ZGB bereits zu Recht bestehe, also auf dem Blatt des

belasteten Grundstücks als solches eingetragen sei, und

es sich lediglich um dessen Verselbständigung durch

Eröffnung eines eigenen Grundbuchblattes handle (HOM-

BERGER, Komm. Art. 943 Nr. 12). Vorliegend soll das

Baurecht überhaupt erst durch Eintragung auf dem

belasteten Grundstück begründet werden, und dies zu

beantragen ist einzig der Eigentümer des letztem, also

der Staat Solothurn berechtigt,(Art. 963 Abs. 1 ZGB),

der daher auch allein zur Beschwerde wegen Verweigerung

der Eintragung legitimiert ist.

236

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

2. -

Die in der Doktrin kontroverse Frage der "Über-

tragbarkeit des Baurechts als einfacher, nicht als Grund-

stück ins Grundbuch aufgenommener Dienstbarkeit kann

vorliegend dahingestellt bleiben; denn der Beschwerde-

führer verlangt nicht die Begründung eines solchen ein-

fachen Baurechts durch blosse Eintragung auf dem

belasteten Grundstück, sond,ern zugleich dessen Aufnahme

als Grundstück im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB. Voraus-

setzung hiefür ist nach dieser Bestimmung, dass das Bau-

recht selbständig und dauernd sei. Erstere Bedingung

wird in Art. 7 Ziff. I GBVo dahin umschrieben, dass das

Baurecht weder z'llgunsten eines herrschenden Grund-

stücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten

Person errichtet sein darf. Ein gänzlicher Ausschluss der

Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung käme nach

dieser Vorschrift zum vornherein nicht in Frage. Aber

auch eine Einschränkung der Übertragbarkeit in dem

nach dem vorliegenden Baurechtsvertrage vereinbarten

Sinne, dass jede Veräusserung des Baurechts der vor-

gängigen Genehmigung des Regierungsrates bedarf, der

sie nach freiem Gutdünken erteilen oder verweigern

könnte, lässt sich mit dem Sinn und Zweck des Instituts

nicht vereinbaren. Ein Baurecht, dessen Veräusserlich-

keit derart vom Belieben des Eigentümers des belasteten

Grundstücks abhinge, wäre kein selbständiges Recht

mehr (vgl. LEEMANN, Komm. Art .. 779, N. 50). Dies

folgt namentlich auch daraus, dass das Ges~tz die selb-

ständigen und dauernden Rechte als Grundstücke .behan-

delt und als solche zum Gegenstand des Grundeigentums

erklärt (Art. 655 ZGB). Zum Begriff des Eigentums gehört

grundsätzlich das Merkmal der Übertragbarkeit. Dieser

Grundsatz wäre nicht dadurch gerettet, dass gemäss

Art. 779 Abs. 2 ZGB und Art. 2 Abs. I des Baurechts-

vertrags die Vererblichkeit des Baurechts keiner Beschrän-

kung unterliegt.

Es kann anderseits nicht verkannt werden, dass. die

öffentlichrechtlichen Körperschaften als Grundeigentümer

Registersachen. N° 41.

237

bei der Verleihung von Baurechten

auf ihrem Grund

und Boden ein berechtigtes Interesse haben können, den

Rechtsverkehr mit denselben einer gewissen Kontrolle

zu unterstellen. Eine dingliche Veräusserungsbeschrän-

kung mit der Massgabe, dass die Genehmigung nicht nach

Gutfinden, sondern nur aus bestimmt umschriebenen

oder wichtigen Gründen verweigert werden darf bezw.

unter bestimmten Bedingungen erteilt werden muss, und

mit der Möglichkeit der Anrufung einer bestimmten

Entscheidungsinstanz im Falle der Verweigerung, müsste

als mit der Selbständigkeit des Rechts vereinbar zuge-

lassen werden. Wird z. B. die übertragbarkeit in dem

Sinne beschränkt, dass das Baurecht nur an Stadt-,

Kantons- oder Schweizerbürger oder nicht an Ausländer

übertragen werden, oder dass die Genehmigungsbehörde

ihre Zustimmung nur aus wichtigen, von einer neutralen

Instanz überprüfbaren Gründen versagen darf, so kommt

praktisch jederzeit ein hinreichend grosser Kreis von

zulässigen und unablehnbaren Erwerbern in Frage, dass

der Berechtigte die Möglichkeit der Veräusserung hat

und die Negoziabilität des Rechts grundsätzlich nicht

beeinträchtigt ist.

Die Verfügung des Grundbuchamts auf Zurückweisung

bezw. bedingte Abweisung der Eintragungsbegehren ist

mithin in dem Sinne zu schützen, dass ausser der von

ihm eröffneten Alternative -

Verzicht auf den Geneh-

migungsvorbehalt überhaupt oder auf dessen dingliche

Begrülldung -

den Vertragsparteien die Möglichkeit der

Vereinbarung einer in der angedeuteten Weise begrenzten

dinglichen Veräusserungsbeschränkung verbleibt.

Demnach erkennt das Burulesgericht :

1. -

Auf die Beschwerde "des Max Jeltsch wird nicht

eingetreten.

2. ~ Die Beschwerde des Staates Solothurn wird im

Sinne der Motive abgewiesen.