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232 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. der Ware. Diese ist beim «Nähr-mi» durchaus gleioh wie bei Schachtelkäse ; es wird zwar als Brotaufstrich bezeich- net, ist aber nicht sehr gut streichbar und wird eher in dmmen Schnitten aufgelegt wie jener. « Mipro» wird verwendet wie Kochkäse; das geht deutlich aus den Rezepten hervor, wo zwar die Bezeichnung Käse streng vermieden, aber durchweg empfohlen wird, einen Teil « Mipro » und einen Teil Käse in gleicher Weise zu ver- ,wenden. Das Publikum hat denn auch nioht auf die Bezeichnungen Brotaufstrich und Käsestreckmittel abg~ stellt, sondern das Produkt -'- sachlich zutreffend - als einen fettarmen und deshalb couponfreien Schachtelkäse betrachtet. Nach landläufigem Sprachgebrauoh steht es dem Käse jedenfalls wesentlich näher als Zieger und Quark. Damit fällt es aber unter den Begriff «Käse» im Sinne von Art. 14 Abs. llit. WUStB, der ausdrücklioh auf Zieger und Quark erstreckt wird. Freilich wird es nicht be.sonders erwähnt wie jene Neben- oder Nach- produkte ; dazu bestand jedoch so wenig Anlass wie beim gewöhnlichen . Schachtelkäse, dessen Einbeziehung als selbstverständlich galt - ganz abgesehen davon, dass die Aufzählung nur Warengattungen, nioht einzelne Fabrikate erwähnt und dasjenige des Rekurrenten bei ihrem Erlass nooh gar nicht existierte. Aus der Formu- lierung « Käse (einsohliesslioh Zieger und Quark») und der stillschweigenden Einbeziehung des Schaohtelkäses muss geschlossen werden, dass auch ein dem Sohaohtel- käse ähnliohes ~dukt wie dasjenige des Rekurrenten inbegriffen ist, ohne besonders genannt zu werden. Die Verhältnisse liegen hier wesentlich anders als inBGE 69 I 114, wo es darum ging, ob der im Gesetz ohne jeden Zusatz verwendete Begriff «Brot» auf ein naoh Form, Fabrikation und auch Grundstoff vom Brot im land- läufigen Sinne versohiedenes Spezialprodukt (<< Knäcke- brot») ausgedehnt werden könne. Registersachen. N° 41. 233 H. REGISTER SACHEN REGISTRES
41. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 26. September 1946 i. S. Staat Solothurn und Jeltsch gegen Obergericht des Kantons Solothurn. Selbständiges und dauerndes Baurecht (Art. 779 ZGB).
1. Legitimation zum Eintragungsbegehren lmd zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde (Art. 963 Abs. 1 ZGB, 10? OG).
2. Inwieweit ist eine dingliche Beschrä.nkung der Übertragbarkeit des Baurechts mit dessen Selbständigkeit vereinbar ? (Art. 655 Ziff.2, 779, 943 Ziff. 2 ZGB, Art. 7 Abs. I GrundbuchVo). Droit de 81lIper{kie distinct et permanent (art. 779 CC).
1. QualiM pour requerir l'inscription et former un recours de droit administratif (art. 963 aI. 1 CC et 103 OJ).
2. Dans quelle mesure une limitation - ayant des effets reels - de la transmissibiJiM d'un droit de superficie se conciIie-t-elle avec )e ca.ra.ctere independant de ce dernier ? (art. 655 eh. 2, 779, 943 eh. 2 CC et 7 a1. 1 ORF). Diritto di 81lIper{kie distinto e permanente (art. 779 CC).
1. Veste per domandare l'iscrizione e interporre un ricorso di diritto a.mministrativo (art. 963 cp. I CC e 108 OGF).
2. In quale misura. una restrizione reale delIa trasmissibilita d'un diritto di superficie si concilia col ca.rattere indipendente di esso ? A. - Der Staat Solothurn, vertreten durch sein Finanz- departement, und Kantonsbaumeister Max Jeltsch reioh- ten dem Grundbuohverwalter von Solothurn einen zwi- schen ihnen abgeschlossenen Baurechtsvertrag vom 2. Februar 1945 zur Eintragung im 'Grundbuch ein, durch welohen dem M. Jeltsoh auf einer dem Staate gehörenden Parzelle für 80 Jahre ein Baurecht im Sinne des Art. 779 ZGB eingeräumt wird. Das Baureoht sollte gemäss Art. 779 Abs. 3/943 ZGB ein selbständiges und dauerndes sein und als Grundstück eingetragen werden. Art. 2 des Vertrages lautet: « Das Baurecht ist veräusserlich und vererblich. Es kann vom Bauberechtigten mit Grundpfandrechtenund andern Lasten beschwert werden. 234 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Die Veräusserung des Baurechtsgrundstückes bedarf jedoch der vorgängigen Genehmigung des Regierungsrates. Der vorgängigen Genehmigung des Regierungsrates bedarf ebenfalls die Vermietung des Baurechtsgrundstückes, jedoch hat diese Beschränkung der freien Vermietbarkeit lediglich persönliche und nicht dingliche Wirkung. Sie soll deshalb nicht einen Teil des Grundbuches bilden. » Unterm 29. Dezember 1945 verfügte der Grundbuchver- walter : « Die ... Grundbucheintragungsbegehren werden zufolge teilweiser materieller Mängel zur Behebung der- selben zurückgewiesen. Sollten Sie sich weigern, die in unsrer Begriindung . hienach festgestellten Mängel in materieller Hinsicht zu beheben, so gilt Ihre Anmeldung als abgewiesen. » In der Begründung wird ausgeführt, in das Grundbuch könne nur ein Objekt als Grundstück aufgenommen werden, das absolut übertragbar sei. Der Begriff des Eigentums enthalte das Merkmal der freien Verfügungsmacht in den Schranken der Rechtsordnung. Diesem EigentumsbegrifI würde es widersprechen, wenn in der Rechtsbeschreibung eines solchen Baurechtsgrund- stückes dieses als nicht oder nur beschränkt übertragbar bestellt bezeichnet wäre. Ein anderes als absolut über- tragbares Recht sei daher der Aufnahme ins Grundbuch als Grundstück gar nicht fähig. Wollte man den Geneh- migungsvorbehalt als suspensive Bedingung der über- tragung des Baurechts auffassen, so würde die Aufnahme diesel' Verfügungsbeschränkung dur,ch die Bedingungs- feindlichkeit des Grundbuches verunmöglicht. Der Geneh- migungsvorbehalt des Art. Z-des Baurechtsvertrags könne daherin keiner Weise als dingliches Recht in das Grund- buch eingetragen werden, weder in der Rechtsbeschreibung des Baurechts als selbständigen Grundstücks noch als Dienstbarkeit an demselben. Ebensowenig könne die. Genehmigungspflicht durch blosse Vormerkung im Grund- buch verdinglicht werden; denn die vormerkbaren per- sönlichen Rechte seien im Gesetz abschliessend aufgezählt. Dem Genehmigungsvorbehalt in Art. 2 Abs. 2 des Ver- trags könne aus diesen Gründen nur rein obligatorische Registersaehen. N0 41. 235 Bedeutung zukommen. Dies müsse im Vertrag ausdrück- lich gesagt sein, wie es in Abs. 3 bezüglich des Genebmi- gungsvorbehalts für die Vermietung der Fall sei. Eine Beschwerde der Antragsteller hiegegen· wies das Obergericht des Kantons Solothurn ab. B. - Mit der vorliegenden Beschwerde halten die Antragsteller an ihrem Begehren fest, der Grundbuch- führer sei zu verhalten, den Baurechtsvertrag -einzutragen bezw. grundbuchlich zu behandeln. Sie führen aus, die Beschränkung der Veräusserlichkeit stehe der Selbstän- digkeit des Baurechts nicht entgegen; sie sei mit einer Dieristbarkeit ebensogut vereinbar wie die Beschränkung der Dauer auf 80 Jahre. Eine Dienstbarkeit mit dieser Beschränkung stehe mit dem numerus clausus der Sachen- rechte nicht im Widerspruch. Art. 779 Abs. 2 ZGB weise deutlich auf die Möglichkeit der Einschränkung der Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung hin. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. - Für die Frage der Legitimation zum Eintragungs- begehren und damit zur Beschwerde ist nicht Art. 7 Abs .. 1 GBVo massgebend, wonach selbständige und dauernde Rechte wie das Baurecht auf schriftliches Begehren des Bauberechtigten als Grundstück ins Grund- buch aufgenommen werden. Hiebei ist vorausgesetzt, dass das Baurecht als Dienstbarkeit nach Art. 779 Abs. 1 ZGB bereits zu Recht bestehe, also auf dem Blatt des belasteten Grundstücks als solches eingetragen sei, und es sich lediglich um dessen Verselbständigung durch Eröffnung eines eigenen Grundbuchblattes handle (HOM- BERGER, Komm. Art. 943 Nr. 12). Vorliegend soll das Baurecht überhaupt erst durch Eintragung auf dem belasteten Grundstück begründet werden, und dies zu beantragen ist einzig der Eigentümer des letztem, also der Staat Solothurn berechtigt ,(Art. 963 Abs. 1 ZGB), der daher auch allein zur Beschwerde wegen Verweigerung der Eintragung legitimiert ist. 236 Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
2. - Die in der Doktrin kontroverse Frage der "Über- tragbarkeit des Baurechts als einfacher, nicht als Grund- stück ins Grundbuch aufgenommener Dienstbarkeit kann vorliegend dahingestellt bleiben; denn der Beschwerde- führer verlangt nicht die Begründung eines solchen ein- fachen Baurechts durch blosse Eintragung auf dem belasteten Grundstück, sond,ern zugleich dessen Aufnahme als Grundstück im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB. Voraus- setzung hiefür ist nach dieser Bestimmung, dass das Bau- recht selbständig und dauernd sei. Erstere Bedingung wird in Art. 7 Ziff. I GBVo dahin umschrieben, dass das Baurecht weder z'llgunsten eines herrschenden Grund- stücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten Person errichtet sein darf. Ein gänzlicher Ausschluss der Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung käme nach dieser Vorschrift zum vornherein nicht in Frage. Aber auch eine Einschränkung der Übertragbarkeit in dem nach dem vorliegenden Baurechtsvertrage vereinbarten Sinne, dass jede Veräusserung des Baurechts der vor- gängigen Genehmigung des Regierungsrates bedarf, der sie nach freiem Gutdünken erteilen oder verweigern könnte, lässt sich mit dem Sinn und Zweck des Instituts nicht vereinbaren. Ein Baurecht, dessen Veräusserlich- keit derart vom Belieben des Eigentümers des belasteten Grundstücks abhinge, wäre kein selbständiges Recht mehr (vgl. LEEMANN, Komm. Art .. 779, N. 50). Dies folgt namentlich auch daraus, dass das Ges~tz die selb- ständigen und dauernden Rechte als Grundstücke .behan- delt und als solche zum Gegenstand des Grundeigentums erklärt (Art. 655 ZGB). Zum Begriff des Eigentums gehört grundsätzlich das Merkmal der Übertragbarkeit. Dieser Grundsatz wäre nicht dadurch gerettet, dass gemäss Art. 779 Abs. 2 ZGB und Art. 2 Abs. I des Baurechts- vertrags die Vererblichkeit des Baurechts keiner Beschrän- kung unterliegt. Es kann anderseits nicht verkannt werden, dass. die öffentlichrechtlichen Körperschaften als Grundeigentümer Registersachen. N° 41. 237 bei der Verleihung von Baurechten auf ihrem Grund und Boden ein berechtigtes Interesse haben können, den Rechtsverkehr mit denselben einer gewissen Kontrolle zu unterstellen. Eine dingliche Veräusserungsbeschrän- kung mit der Massgabe, dass die Genehmigung nicht nach Gutfinden, sondern nur aus bestimmt umschriebenen oder wichtigen Gründen verweigert werden darf bezw. unter bestimmten Bedingungen erteilt werden muss, und mit der Möglichkeit der Anrufung einer bestimmten Entscheidungsinstanz im Falle der Verweigerung, müsste als mit der Selbständigkeit des Rechts vereinbar zuge- lassen werden. Wird z. B. die übertragbarkeit in dem Sinne beschränkt, dass das Baurecht nur an Stadt-, Kantons- oder Schweizerbürger oder nicht an Ausländer übertragen werden, oder dass die Genehmigungsbehörde ihre Zustimmung nur aus wichtigen, von einer neutralen Instanz überprüfbaren Gründen versagen darf, so kommt praktisch jederzeit ein hinreichend grosser Kreis von zulässigen und unablehnbaren Erwerbern in Frage, dass der Berechtigte die Möglichkeit der Veräusserung hat und die Negoziabilität des Rechts grundsätzlich nicht beeinträchtigt ist. Die Verfügung des Grundbuchamts auf Zurückweisung bezw. bedingte Abweisung der Eintragungsbegehren ist mithin in dem Sinne zu schützen, dass ausser der von ihm eröffneten Alternative - Verzicht auf den Geneh- migungsvorbehalt überhaupt oder auf dessen dingliche Begrülldung - den Vertragsparteien die Möglichkeit der Vereinbarung einer in der angedeuteten Weise begrenzten dinglichen Veräusserungsbeschränkung verbleibt. Demnach erkennt das Burulesgericht :
1. - Auf die Beschwerde "des Max Jeltsch wird nicht eingetreten.
2. ~ Die Beschwerde des Staates Solothurn wird im Sinne der Motive abgewiesen.