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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
der Ware. Diese ist beim «Nähr-mi» durchaus gleioh wie
bei Schachtelkäse; es wird zwar als Brotaufstrich bezeich-
net, ist aber nicht sehr gut streichbar und wird eher in
dmmen Schnitten aufgelegt wie jener. « Mipro» wird
verwendet wie Kochkäse; das geht deutlich aus den
Rezepten hervor, wo zwar die Bezeichnung Käse streng
vermieden, aber durchweg empfohlen wird, einen Teil
« Mipro » und einen Teil Käse in gleicher Weise zu ver-
,wenden. Das Publikum hat denn auch nioht auf die
Bezeichnungen Brotaufstrich und Käsestreckmittel abg~
stellt, sondern das Produkt -'- sachlich zutreffend -
als
einen fettarmen und deshalb couponfreien Schachtelkäse
betrachtet. Nach landläufigem Sprachgebrauoh steht es
dem Käse jedenfalls wesentlich näher als Zieger und
Quark. Damit fällt es aber unter den Begriff «Käse»
im Sinne von Art. 14 Abs. llit. WUStB, der ausdrücklioh
auf Zieger und Quark erstreckt wird. Freilich wird es
nicht be.sonders erwähnt wie jene Neben- oder Nach-
produkte; dazu bestand jedoch so wenig Anlass wie beim
gewöhnlichen . Schachtelkäse, dessen Einbeziehung als
selbstverständlich galt -
ganz abgesehen davon, dass
die Aufzählung nur Warengattungen, nioht einzelne
Fabrikate erwähnt und dasjenige des Rekurrenten bei
ihrem Erlass nooh gar nicht existierte. Aus der Formu-
lierung « Käse (einsohliesslioh Zieger und Quark») und
der stillschweigenden Einbeziehung des Schaohtelkäses
muss geschlossen werden, dass auch ein dem Sohaohtel-
käse ähnliohes ~dukt wie dasjenige des Rekurrenten
inbegriffen ist, ohne besonders genannt zu werden. Die
Verhältnisse liegen hier wesentlich anders als inBGE 69
I 114, wo es darum ging, ob der im Gesetz ohne jeden
Zusatz verwendete Begriff «Brot» auf ein naoh Form,
Fabrikation und auch Grundstoff vom Brot im land-
läufigen Sinne versohiedenes Spezialprodukt (<< Knäcke-
brot») ausgedehnt werden könne.
Registersachen. N° 41.
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H. REGISTER SACHEN
REGISTRES
41. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 26. September 1946 i. S.
Staat Solothurn und Jeltsch gegen Obergericht des Kantons
Solothurn.
Selbständiges und dauerndes Baurecht (Art. 779 ZGB).
1. Legitimation zum Eintragungsbegehren lmd zur Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde (Art. 963 Abs. 1 ZGB, 10? OG).
2. Inwieweit ist eine dingliche Beschrä.nkung der Übertragbarkeit
des Baurechts mit dessen Selbständigkeit vereinbar ? (Art. 655
Ziff.2, 779, 943 Ziff. 2 ZGB, Art. 7 Abs. I GrundbuchVo).
Droit de 81lIper{kie distinct et permanent (art. 779 CC).
1. QualiM pour requerir l'inscription et former un recours de
droit administratif (art. 963 aI. 1 CC et 103 OJ).
2. Dans quelle mesure une limitation -
ayant des effets reels -
de la transmissibiJiM d'un droit de superficie se conciIie-t-elle
avec)e ca.ra.ctere independant de ce dernier ? (art. 655 eh. 2,
779, 943 eh. 2 CC et 7 a1. 1 ORF).
Diritto di 81lIper{kie distinto e permanente (art. 779 CC).
1. Veste per domandare l'iscrizione e interporre un ricorso di
diritto a.mministrativo (art. 963 cp. I CC e 108 OGF).
2. In quale misura. una restrizione reale delIa trasmissibilita d'un
diritto di superficie si concilia col ca.rattere indipendente di
esso ?
A. -
Der Staat Solothurn, vertreten durch sein Finanz-
departement, und Kantonsbaumeister Max Jeltsch reioh-
ten dem Grundbuohverwalter von Solothurn einen zwi-
schen ihnen abgeschlossenen Baurechtsvertrag vom 2.
Februar 1945 zur Eintragung im 'Grundbuch ein, durch
welohen dem M. Jeltsoh auf einer dem Staate gehörenden
Parzelle für 80 Jahre ein Baurecht im Sinne des Art. 779
ZGB eingeräumt wird. Das Baureoht sollte gemäss Art.
779 Abs. 3/943 ZGB ein selbständiges und dauerndes
sein und als Grundstück eingetragen werden. Art. 2 des
Vertrages lautet:
« Das Baurecht ist veräusserlich und vererblich. Es kann
vom Bauberechtigten mit Grundpfandrechtenund andern
Lasten beschwert werden.
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Die Veräusserung des Baurechtsgrundstückes bedarf jedoch
der vorgängigen Genehmigung des Regierungsrates.
Der vorgängigen Genehmigung des Regierungsrates bedarf
ebenfalls die Vermietung des Baurechtsgrundstückes, jedoch
hat diese Beschränkung der freien Vermietbarkeit lediglich
persönliche und nicht dingliche Wirkung. Sie soll deshalb
nicht einen Teil des Grundbuches bilden. »
Unterm 29. Dezember 1945 verfügte der Grundbuchver-
walter : « Die ... Grundbucheintragungsbegehren werden
zufolge teilweiser materieller Mängel zur Behebung der-
selben zurückgewiesen. Sollten Sie sich weigern, die in
unsrer Begriindung . hienach festgestellten Mängel in
materieller Hinsicht zu beheben, so gilt Ihre Anmeldung
als abgewiesen. » In der Begründung wird ausgeführt, in
das Grundbuch könne nur ein Objekt als Grundstück
aufgenommen werden, das absolut übertragbar sei. Der
Begriff des Eigentums enthalte das Merkmal der freien
Verfügungsmacht in den Schranken der Rechtsordnung.
Diesem EigentumsbegrifI würde es widersprechen, wenn
in der Rechtsbeschreibung eines solchen Baurechtsgrund-
stückes dieses als nicht oder nur beschränkt übertragbar
bestellt bezeichnet wäre. Ein anderes als absolut über-
tragbares Recht sei daher der Aufnahme ins Grundbuch
als Grundstück gar nicht fähig. Wollte man den Geneh-
migungsvorbehalt als suspensive Bedingung der über-
tragung des Baurechts auffassen, so würde die Aufnahme
diesel' Verfügungsbeschränkung dur,ch die Bedingungs-
feindlichkeit des Grundbuches verunmöglicht. Der Geneh-
migungsvorbehalt des Art. Z-des Baurechtsvertrags könne
daherin keiner Weise als dingliches Recht in das Grund-
buch eingetragen werden, weder in der Rechtsbeschreibung
des Baurechts als selbständigen Grundstücks noch als
Dienstbarkeit an demselben. Ebensowenig könne die.
Genehmigungspflicht durch blosse Vormerkung im Grund-
buch verdinglicht werden; denn die vormerkbaren per-
sönlichen Rechte seien im Gesetz abschliessend aufgezählt.
Dem Genehmigungsvorbehalt in Art. 2 Abs. 2 des Ver-
trags könne aus diesen Gründen nur rein obligatorische
Registersaehen. N0 41.
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Bedeutung zukommen. Dies müsse im Vertrag ausdrück-
lich gesagt sein, wie es in Abs. 3 bezüglich des Genebmi-
gungsvorbehalts für die Vermietung der Fall sei.
Eine Beschwerde der Antragsteller hiegegen· wies das
Obergericht des Kantons Solothurn ab.
B. -
Mit der vorliegenden Beschwerde halten die
Antragsteller an ihrem Begehren fest, der Grundbuch-
führer sei zu verhalten, den Baurechtsvertrag -einzutragen
bezw. grundbuchlich zu behandeln. Sie führen aus, die
Beschränkung der Veräusserlichkeit stehe der Selbstän-
digkeit des Baurechts nicht entgegen; sie sei mit einer
Dieristbarkeit ebensogut vereinbar wie die Beschränkung
der Dauer auf 80 Jahre. Eine Dienstbarkeit mit dieser
Beschränkung stehe mit dem numerus clausus der Sachen-
rechte nicht im Widerspruch. Art. 779 Abs. 2 ZGB weise
deutlich auf die Möglichkeit der Einschränkung der
Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung hin.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Für die Frage der Legitimation zum Eintragungs-
begehren und damit zur Beschwerde ist nicht Art. 7
Abs .. 1 GBVo massgebend, wonach selbständige und
dauernde Rechte wie das Baurecht auf schriftliches
Begehren des Bauberechtigten als Grundstück ins Grund-
buch aufgenommen werden. Hiebei ist vorausgesetzt,
dass das Baurecht als Dienstbarkeit nach Art. 779 Abs. 1
ZGB bereits zu Recht bestehe, also auf dem Blatt des
belasteten Grundstücks als solches eingetragen sei, und
es sich lediglich um dessen Verselbständigung durch
Eröffnung eines eigenen Grundbuchblattes handle (HOM-
BERGER, Komm. Art. 943 Nr. 12). Vorliegend soll das
Baurecht überhaupt erst durch Eintragung auf dem
belasteten Grundstück begründet werden, und dies zu
beantragen ist einzig der Eigentümer des letztem, also
der Staat Solothurn berechtigt,(Art. 963 Abs. 1 ZGB),
der daher auch allein zur Beschwerde wegen Verweigerung
der Eintragung legitimiert ist.
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2. -
Die in der Doktrin kontroverse Frage der "Über-
tragbarkeit des Baurechts als einfacher, nicht als Grund-
stück ins Grundbuch aufgenommener Dienstbarkeit kann
vorliegend dahingestellt bleiben; denn der Beschwerde-
führer verlangt nicht die Begründung eines solchen ein-
fachen Baurechts durch blosse Eintragung auf dem
belasteten Grundstück, sond,ern zugleich dessen Aufnahme
als Grundstück im Sinne von Art. 779 Abs. 3 ZGB. Voraus-
setzung hiefür ist nach dieser Bestimmung, dass das Bau-
recht selbständig und dauernd sei. Erstere Bedingung
wird in Art. 7 Ziff. I GBVo dahin umschrieben, dass das
Baurecht weder z'llgunsten eines herrschenden Grund-
stücks noch ausschliesslich zugunsten einer bestimmten
Person errichtet sein darf. Ein gänzlicher Ausschluss der
Übertragbarkeit mit dinglicher Wirkung käme nach
dieser Vorschrift zum vornherein nicht in Frage. Aber
auch eine Einschränkung der Übertragbarkeit in dem
nach dem vorliegenden Baurechtsvertrage vereinbarten
Sinne, dass jede Veräusserung des Baurechts der vor-
gängigen Genehmigung des Regierungsrates bedarf, der
sie nach freiem Gutdünken erteilen oder verweigern
könnte, lässt sich mit dem Sinn und Zweck des Instituts
nicht vereinbaren. Ein Baurecht, dessen Veräusserlich-
keit derart vom Belieben des Eigentümers des belasteten
Grundstücks abhinge, wäre kein selbständiges Recht
mehr (vgl. LEEMANN, Komm. Art .. 779, N. 50). Dies
folgt namentlich auch daraus, dass das Ges~tz die selb-
ständigen und dauernden Rechte als Grundstücke .behan-
delt und als solche zum Gegenstand des Grundeigentums
erklärt (Art. 655 ZGB). Zum Begriff des Eigentums gehört
grundsätzlich das Merkmal der Übertragbarkeit. Dieser
Grundsatz wäre nicht dadurch gerettet, dass gemäss
Art. 779 Abs. 2 ZGB und Art. 2 Abs. I des Baurechts-
vertrags die Vererblichkeit des Baurechts keiner Beschrän-
kung unterliegt.
Es kann anderseits nicht verkannt werden, dass. die
öffentlichrechtlichen Körperschaften als Grundeigentümer
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bei der Verleihung von Baurechten
auf ihrem Grund
und Boden ein berechtigtes Interesse haben können, den
Rechtsverkehr mit denselben einer gewissen Kontrolle
zu unterstellen. Eine dingliche Veräusserungsbeschrän-
kung mit der Massgabe, dass die Genehmigung nicht nach
Gutfinden, sondern nur aus bestimmt umschriebenen
oder wichtigen Gründen verweigert werden darf bezw.
unter bestimmten Bedingungen erteilt werden muss, und
mit der Möglichkeit der Anrufung einer bestimmten
Entscheidungsinstanz im Falle der Verweigerung, müsste
als mit der Selbständigkeit des Rechts vereinbar zuge-
lassen werden. Wird z. B. die übertragbarkeit in dem
Sinne beschränkt, dass das Baurecht nur an Stadt-,
Kantons- oder Schweizerbürger oder nicht an Ausländer
übertragen werden, oder dass die Genehmigungsbehörde
ihre Zustimmung nur aus wichtigen, von einer neutralen
Instanz überprüfbaren Gründen versagen darf, so kommt
praktisch jederzeit ein hinreichend grosser Kreis von
zulässigen und unablehnbaren Erwerbern in Frage, dass
der Berechtigte die Möglichkeit der Veräusserung hat
und die Negoziabilität des Rechts grundsätzlich nicht
beeinträchtigt ist.
Die Verfügung des Grundbuchamts auf Zurückweisung
bezw. bedingte Abweisung der Eintragungsbegehren ist
mithin in dem Sinne zu schützen, dass ausser der von
ihm eröffneten Alternative -
Verzicht auf den Geneh-
migungsvorbehalt überhaupt oder auf dessen dingliche
Begrülldung -
den Vertragsparteien die Möglichkeit der
Vereinbarung einer in der angedeuteten Weise begrenzten
dinglichen Veräusserungsbeschränkung verbleibt.
Demnach erkennt das Burulesgericht :
1. -
Auf die Beschwerde "des Max Jeltsch wird nicht
eingetreten.
2. ~ Die Beschwerde des Staates Solothurn wird im
Sinne der Motive abgewiesen.