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69_I_109

BGE 69 I 109

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Diszipline.rreohtspflege_

auch soweit er von· Dritten, die Forderungen an den

Angestellten geltend· machen, unmittelbar in Anspruch

gOIlOmmen wird und der Arbeitgeber Zahlungen auf

RechnUng des Gehaltes direkt an die Dritten leisten muss,

so dass dem Angestellten die Verfügung darüber entgeht.

In der Steuerrechtstheorie wird denn auch in etwas

engerer Formulierung als derjenigen des Rekurrenten

darauf abgestellt, ob der Steuerpflichtige ein Wirtschafts-

gut ohne Schmälerung seines Vermögens zu seinem

Unterhalt oder zu andern Zwecken verwenden kann

(J.BLUMENSTEIN, Allg.eidg. Wehrsteuer, S. 70 und Zitate).

Das vorstehende Beispiel zeigt aber, dass auch diese

Formulierung nicht ganz richtig ist.

Aber selbst wenn man die Verfügbarkeit oder Ver-

wendbarkeit als wesentlichen Bestandteil des Einkom-

mensbegriffes gelten lassen will, müssen die Prämien-

beiträge als Einkommen angesehen werden. Denn es

handelt sich um Zahlungen, die die Rentenanstalt im

Einverständnis des Angestellten für diesen erbringt. II1

diesem Einverständnis liegt aber mit auch die Verfügung,

die der Rekurrent als wesentliche Voraussetzung für die

Steuerbarkeit aufstellen möchte, oder die Verwendung

des Wirtschaftsgutes im Sinne des Einkommensbegriffes

der Steuerrechtstheorie.

4. -

Unerheblich ist schliesslich der Zusammenhang

der Prämienbeiträge mit der PersOI1alfürsorge der Renten-.

anstalt und die Ausgestaltung der Pflichtversicherung.

Es liegt in der Natur einer Pflichtversicherung für An-

gestellte, dass sie nicht dem freien Belieben des Versi-

cherten überlassen wird und dieser während der Dauer

des Dienstverhältnisses nicht frei darüber verfügen kann.

Das hindert aber nicht, dass die Zuwendung der Prämien-

beiträge zu seinen Gunsten von Seiten der Arbeitgeberin

bei der Personalfürsorge der Rentenanstalt endgültig ist

und nicht mehr zurückgenommen werden kann. Eine

definitive Zuwendung darf in dem Zeitpunkte als Ein-

kommen erfasst werden, in welchem sie ausgerichtet wird.

Bundesreohtliohe Abgaben N° 2li.

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Hierin unterscheiden sich die Prämienbeiträge der Renten-

anstalt von den Leistungen der Arbeitgeber bei andern

Personalfürsorgeeinrichtungen, z. B. bei den Pensions-

kassen des eidgenössischen Personals, wo die Beiträge

des Arbeitgebers zurückgenommen werden, wenn es

nicht zur Ausrichtung der Kassenleistungen kommt, also

keine endgültigen Zuwendungen an den Arbeitnehmer

sind (vgl. Art. 18 der Statuten der Pensions- und Hilfs-

kasse der Bundesbahnen, vom 19. Mai 1942, und der

eidgenössischen Versicherungskasse, vom 27. Mai 1942).

25. Auszug aus dem Urteil vom 14. Juli 1943 i. S. W.

gegen Basel-Landschaft, Steuerrekurskommlsslon.

Wek'l'opje'l': Die Schö,1zungsregel in Art. 11 VBG für selbstbe-

wohnte und selbstverwendete Gebä~de gilt nur für Wohn- und

Geschäftshäuser, nicht für selbstbewohnte Liegenschaften

schlechthin.

Sacrifke POU'l'la deten8e nati~ : La regle de l'art. 11 de l'Ordon-

nance du 26 decembre 1939 concemant I'evaluation des imme~­

blas en vue de la contribution federale de crise, regle qui se

rapporte a. l'astimation das bä,Hments que le contrib~able

habite lui-meme, ne va~t que pour las maisons d'habitation et

les locaux commerciaux, mais non pas pour tous les immeubles

indistinctement on le contribuable habite lui-m~me.

Sacriflcio per la dijeaa nazionak : La norma dell'art. 11 dell'OVI

concemente la stima degli stabiIi, che il con1 rib~ente abita od

utiIizza lui stesso, vale soltanto per le case d'abitazione ed i

locali commerciali, non per tutti gli immobili che il contri-

buente abita lui stesso.

Der Rekurrent ist Eigentümer eines Herrschaftssitzes

in ArIesheim mit Wohngebäude, Gärtnerhaus, Autoga-

rage, Gartenhaus und rund 82 Aren Umschwung, und

eines Landgutes in Langenbruck mit Wohnhaus, zwei

Nebengebäuden, rund 7,4 ha Mattland und 4,3 ha Wald.

Er verlangt die Festsetzung des Steuerwertes dieser

Liegenschaften gemäss Art. 11 der VBG vom 26. Dezember

1939 (GesS. 1940, S. 18) auf den zu 6 % kapitalisierten

Bruttoertrag. Als solchen will er sich einen Mietwert

llO

VerwaJ.tungs. und DisziplinarrechtspHege.

von Fr. 8000.- für Adesheim und Fr. 2000.- für Langen-

bruck anrechnen lassen. Er weist auch hin auf Art. 9 VBG

vom 12. Juni 1941 für die Webrsteuer.

A U8 den Erwäpngen :

L- .....

2. -

Der Rekurrent verlangt eine Bewertung nach

der in Art. 11 VBG vorgesehenen Schätzungsregel auf

Grund des Bruttoertrages. Diese Schätzungsregel gilt

aber nur für Wohn- und Geschäftshäuser. Bei ihnen richtet

sich der Verkehrswert im wesentlichen nach dem Ertrage

und es ist bei einer Schätzung auf Grund des Bruttoertrages

nur noch den Unkosten Rechnung zu tragen, die das kon-

krete Schätzungsobjekt erheischt. Dies führt zu dem in

Art. II vorgesehenen Spielraum im Kapitalisierungsan-

satz. Selbstbewohnte Gebäude nach Art. ll, Satz 3 VBG

sind nur solche Objekte, für die die Schätzungsregel über-

haupt gilt, nicht vom Eigentümer bewohnte Gebäude und

Liegenschaften schlechthin. Dies gilt auch für die VBG

vom 12. Juni 1941 zur Wehrsteuer, Art. 9.

Hier handelt es sich aber nicht um Wohn- und Ge-

schäftshäuser, sondern um einen Herrschaftssitz in der

Umgebung von Basel und ein Landgut, einen Sommer-

sitz im Jura auf ca. 900 m Höhe. Es liegt auf der Hand,

dass die Schätzungsregel nach Art. II VBG sich auf solche

Objekte nicht bezieht ....

26. Urteil vom U. Juli 1941 i. S. Knäekebrotwerke Murten A.-G.

gegen eidg. Steuerverwaltung.

Warenumaatz8teuer: Die in Art. 14, Abs. 1, fit. b, WUStB für

«Brot» angeordnete Ausnahme von der eidgenössischen Waren·

wnsatzsteuer erstreckt sich nicht auf das Spezialgebäok, das

unter der Bezeichnung « Knäckebrot» in den Handel kommt.

ImtpOt sur le chiffre d'allairl38 : L'exoneration qu.e prevoit l'art. 14

aI. 1 Iit. b ACA pou.r le pain ne vau.t pas pour le produ.it spooial

qu.e l'on trouve dans le commerce sou,s le norn da «Knäcke·

brot" (pain croustillant).

,

Bundesrechtliche Abgaben N° 26.

III

Imposta sulla eifra d'allari : L'esenzione ehe l'art. 14, cp. 1, lett. b

DICA prevede pel «pane », non va.le pel prodotto speciale ehe

si trova in commeroio sotto il norne di ({ Knäckebrot» (pain

croustilla.nt).

A. -

Die Aktiengesellschaft Knäckebrotwerke in Murten

hat für ihr Produkt « Knäckebrot» Anspruch auf Befrei-

ung von der eidgenössischen Warenumsatzsteuer erhoben

als für « Brot » im Sinne von Art. 14, Abs. 1 lit. b WUStB.

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat die Befreiung am

17. März 1942 abgelehnt und, am 9. Februar 1943, eine

hiegegen erhobene Einsprache abgewiesen.

B. -

Die Rekurrentin be&ntragt die Aufhebung des

Einspracheentscheides und kostenfallige Feststellung, dass

das Knäckebrot oder eventuell wenigstens die Qualitäten H

(<< Hausbrot ») und D (<< Delikatessbrot I»~ nicht unter die

Umsatzsteuer fallen. Sie. macht geltend, der Einsprache-

entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung beruhe

auf einer unrichtigen Anwendung der erwähnten Vor-

schrift, vor allem auf einer unrichtigen Beurteilung des

Sachverhaltes. Da im WUStB eine nähere Umschreibung

fehle, müsse auf die Merkmale und Eigenschaften abge-

stellt werden, die für das Brot charakteristisch sind, Be-

schaffenheit, Herstellungsart und funktionelle Bedeutung.

Der Einspracheentscheid lasse sie aber ausser Betracht

und halte sich einzig an einen von ihm behaupteten Sprach-

gebrauch, was zu beanstanden sei. Die Herstellung des

Knäckebrotes sei die nämliche wie diejenige des gewöhn-

lichen Bäckerbrotes. Es werde aus Vollkornmehl ein nor-

maler Brotteig zubereitet und im Ofen gebacken. Nur die

Backzeit sei kürzer als beim Laibbrot. Namentlich sei

Knäckebrot kein Biskuit (Zwieback). Die im Einsprache-

entscheid versuchte Gleichstellung mit dem Armee-

Zwieback (Bundesziegel) sei irrtümlich. Beim Knäckebrot

finde nur ein, und zwar stark verkürzter, Backprozess

statt, woraus folge, dass auch die Beschaffenheit des

Knäckebrotes die nämliche sei wie die des gewöhnlichen

Brotes. Es weise einen geringeren Wassergehalt auf, was

aber keinen Unterschied mache. Ein Unterschied dürfe