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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.
sind es Schuldscheini3 ohne einen solchen Zusammenhang.
Nebenverabredunge~, aus. denen auf einen solchen zu
schliessen wäre, sind nicht nachgewiesen worden.
Den eidgenössischen Stempelabgaben, und damit auch
der Quellenwehrsteuer, sind aber nur diejenigen Obliga-
tionen unterworfen, die einer der im Gesetze, Art. 10,
Abs. I, lit. a und b, StG aufgeführten Gruppen ange-
hören. Das Gesetz erfasst nicht Obligationen schlechthin.
24. Urteil vom 17. September 1943 i. S. E. P.
gegen Wehrsteuer-Rekurskommisslon des Kantons Zfirleh.
Wehrsteuer : Die Prämienbeiträge, welche die Schweizerische
Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich ihrem sm
Hanptsitze beschäftigten Personal an die ihm auferlegten
Pflichtversicherungen gewährt, bilden einen Bestandteil des
wehrstenerpffichtigen Einkommens der Empfänger und dürfen
in dem Zeitpunkt erfasst werden, in welchem sie ausgerichtet
werden.
Imp6t pour La deferuJe nationale: Las primes que la. SocieM suisse
d'a.ssurances generales sur la. vie huma.ine, a. Zurich, paie Bur
le compte des assurances qu'elle impose an personnel de son
siege prinoipal constituent, pour l'employe assure, une part
du revenu soumis a. I 'impöt pour 10. defense nationale. Elles
sont imposees an moment Oll elles sont payees.
ImpOBta per la di,fesa nazWnale: I premi che 10. Societa. svizzera
di assicurazioni generali suIIa. vita dell'nomo versa. sul conto
delle assicurazioni. ch'essa impone 0.1 personale della sua sede
principale, costituiscono per l'impiegato assicurato nna parte
dei reddito assoggettato a.ll'imposoo. per la. difesa nazionale.
Qnesti premi sono imponibiIi nel momento in cui sono versati.
A. -
pie Schweizerische Lebensversicherungs- und
Rentenanstalt in Zürich (Rentenanstalt) gewährt ihren
am Hauptsitz in Zürich beschäftigten Beamten und
Angestellten eine Invaliden-, Alters- und Hinterlassenen-
fürsorge in Form einer Versicherung, deren Jahresprämien
von der Anstalt bestimmt und solange geleistet werden,
als der Versicherte in ihrem Dienste steht und das Tarif-
alter 65 Jahre nicht überschritten hat. (Reglement vom
11. Juni 1921 über die Fürsorgeeinrichtungen für die
Beamten und Angestellten der Anstalt in Zürich, Art. 9
Bundesrechtliche Abga.ben N0 24.
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und ll). Sodann verpflichtet sie die Beamten und An-
gestellten, die verheiratet sind oder minderjährige Kinder
haben, spätestens zwei Jahre nach ihrer definitiven
Anstellung eine Lebensversicherung
von
mindestens
Fr. 5000.- abzuschliessen (Art. 33). Zur Förderung dieser
Massnahme der Selbstfürsorg~ leistet sie Beiträge von
3-6% der Besoldung und maximal 50-65% der Tarif-
prämie je nach Zivilstand und Kinderzahl (Art. 36).
B. -
Der Rekurrent ist Beamter der Rentenanstalt.
Sein Gehalt im Jahre 1940 betrug Fr. 8,805.10, dazu
kamen Nebenbezüge von Fr. 784.- und ein Prämien-
beitrag von Fr. 456.- an seine Pflichtversicherung gemäss
Art. 36 des F'Ürsorgereglementes. Er hat in seiner
Steuererklärung für die I. Periode der Wehrsteuer Gehalt
und Nebenbezüge mit Fr. 9,589.10 angegeben und davon
Fr. 400.- als steuerfreie Prämie seiner Lebensversicherung
gemäss Art. 22, Abs. 1, lit. h WStB abgezogen.
Die Einschätzungsbehörde. hat zu den deklarierten
Gehaltsbezügen von Fr. 9,589.10 den Prämienbeitrag der
Arbeitgeberin an die Pflichtversicherung hinzugerechnet,
wodurch das steuerbare Einkommen auf Fr. 10,045.10
. steigt und die Voraussetzung nach Art. 22, Abs. I, lit. h
WSt:6 für den Abzug von persönlichen Prämien entfällt.
Die Wehrsteuerrekurskommission hat einen gegen diese
Einschätzung erhobenen Rekurs am 18. Februar 1943
abgewiesen. Sie betrachtet den Prämienbeitrag mit als
Entgelt für Dienstleistungen und als wehrsteuerpflichtiges
Einkommen gemäss Art. 21 WStB.
O. -
Der Rekurrent ergreift die Verwaltungsgerichts-
beschwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und das steuerpflichtige Einkommen für die
I. Periode der Wehrsteuer auf Fr. 9,189.10 herabzusetzen.
Er macht geltend, in der Heranziehung des Prämien-
beitrages zur Bestimmung des Einkommens liege eine
unrichtige Auslegung des Einkommensbegriffes, wie er
in Art. 21 WStB niedergelegt sei, somit eine Verletzung
von Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid beruhe im
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtapfiege.
übrigen auf einer mivollständigen Feststellung des Sach-
verhaltes. Die Prämienbeiträge bildeten. einen Bestandteil
der von der Rentenanstalt für ihre Angestellten geschaf-
fenen Fürsorgeeinrichtung und sei besonderen Bedingun-
gen unterworfen, welche den Fürsorgezweck sicherstellen
sollen. Art. 21 WStB erwähne in seiner sehr ausführlichen
Aufzählung der Einkommensbestandteile derartige Prä-
mienbeiträge nicht und auch keine ihnen ähnliche Leist-
ungen. Nach der Verkehrsauffassung könne Einkommen
nur sein, was einem Angestellten zur freien Verfügung
zufällt. Die Prämienbeiträge aber seien von vorneherein
zweckgebunden, sie würden dem Angestellten nie aus-
gehändigt, sondern unmittelbar mit dem von ihm auf-
zubringenden Teile der Prämie verrechnet für eine Ver-
sicherung, über die der Angestellte nicht verfügen dürfe.
Wenn die Vorinstanz die Prämienbeiträge als « Ausfluss»
der Dienstverhältnisse charakterisiere, um die Steuer-
pflicht zu begründen, übersehe sie, dass nicht jeder mit
dem Dienstverhältnis verknüpfte Vorteil als Einkommens-
bestandteil betrachtet werden dürfe.
Die Prämienbeiträge seien lediglich eine Form für die
Hinterlassenenfürsorge. Der Rentenanstalt hätten andere
Formen zur Verfügung gestanden, bei denen eine Charakte-
risierung als Einkommen nicht in Frage gekommen wäre.
Die Beiträge seien steuerrechtlich den Leistungen privater
Firmen oder des Staates für die Beamten- und Ange-
stelltenfürsorge gleichzustellen.
Die eigentliche Fürsorgeleistung der Rentenanstalt
werde erst beim Tode des Angestellten oder bei Ablauf
der Versicherung ausbezahlt. Nach Art. 21, lit. a WStB
hätte die Besteuerung allenfalls bei Auszahlung der
Versicherungssumme stattzufinden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in ErwäflUng :
1. -
Art. 21 WStB ordnet ausdrücklich die Besteuerung
des gesammten Einkommens aus Erwerbstätigkeit an
Bundesrechtliohe Abgaben N0 24.
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und erläutert diese allgemeine UIllSchreibung weiterhin
dahin, dass jedes Einkommen aus einer beruflichen
Tätigkeit, mit Einschluss der Nebenbezüge, zur allge-
meinen Wehrsteuer herangezogen werden soll (Abs. 1,
lit: a). Die Besteuerung ist sodann nicht auf Einnahmen
in Zahlungsmitteln beschränkt, sondern erfasst auch die
Naturalbezüge (Abs. 2). Es soll überhaupt alles getroffen
werden, was dem Steuerpflichtigen aus einer Erwerbs-
tätigkeit irgendwie zukommt.
2. -
Die Prämienbeiträge der Rentenanstalt gemäss
Art. 32 des Personalfürsorgereglementes sind Leistungen
eines Arbeitgebers zugunsten des Arbeitsnehmers, Teil-
zahlungen an deren Schulden. Sie werden erbracht auf
Grund der Arbeitsbedingungen für das Personal der
Rentenanstalt und sind somit Leistungen, die. dem Personal
im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zukommen. Es
kann kein Zweifel darüber bestehen, dass derartige Leist-
ungen wehrsteuerpflichtiges Einkonimen sind. Sie stellen
sich dar als Nebenbezüge im Sinne von Art. 21, Aha. 1,
lit. a WStB, insofern sie dem Arbeitnehmer oder auf
dessen Rechnung unter einem besondern Gesichtspunkte
.angewiesen werden neben dem eigentlichen Gehalt, der
Arbeitsentschädigung im engern Sinne. Darauf, dass derar-
tige Beiträge in Art. 21 nicht aufgeführt sind, kann es
nicht ankommen.. Das Gesetz führt lediglich Beispiele an,
schliesst somit nicht genannte Leistungen nicht aus, vor
allem nicht solche, die, wie die Prämienbeiträge der
Rentenanstalt, eine Besonderheit einer einzelnen Unter-
nehmung sind.
3. -
Der Rekurrent verweist auf die Verkehrsauf-
fassung, wonach Einkommen nur sei, was einem An-
gestellten zur freien Verfügung zufalle; die Prämien-
beiträge aber seien zweckgebundene Leistungen, die der
Verfügung des Angestellten von vorneherein entzogen
seien. Aus dem Einkommensbegriff lässt sich ein solcher
Satz jedoch nicht herleiten. Er entspricht auch nicht
einer Verkehrsauffassung. Der Gehalt ist Einkommen,
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtapflege.
auch soweit er von' Dritten, die Forderungen an den
Angestellten geltend· machen, unmittelbar in Anspruch
gsnommen wird und der Arbeitgeber Zahlungen auf
RechnUng des Gehaltes direkt an die Dritten leisten muss,
so dass dem Angestellten die Verfügung darüber entgeht.
In der Steuerrechtstheorie wird denn auch in etwas
engerer Formulierung als derjenigen des Rekurrenten
darauf abgestellt, ob der SteuerpBichtige ein Wirtschafts-
gut ohne Schmälerung seines Vermögens zu seinem
Unterhalt oder zu andern Zwecken verwenden kann
(J.BLUMENSTEIN,Allg.eidg. Wehrsteuer, S. 70 und Zitate).
Das vorstehende Beispiel zeigt aber, dass auch diese
Formulierung nicht ganz richtig ist.
Aber selbst wenn man die Verfügbarkeit oder Ver-
wendbarkeit als wesentlichen Bestandteil des Einkom-
mensbegriffes gelten lassen will, müssen die Prämien-
beiträge als Einkommen angesehen werden. Denn es
handelt sich um Zahlungen, die die Rentenanstalt im
Einverständnis des Angestellten für diesen erbringt. In
diesem Einverständnis liegt aber mit auch die Verfügung,
die der Rekurrent als wesentliche Voraussetzung für die
Steuerbarkeit aufstellen möchte, oder die Verwendung
desWirtschaftsgutes im Sinne des Einkommensbegriffes
der Steuerrechtstheorie.
4. -
Unerheblich ist schliesslich der Zusammenhang
der Prämienbeiträge mit der Personalfürsorge der Renten-.
anstalt und die Ausgestaltung der PBichtversicherung.
Es liegt in der Natur einer PBichtversicherung für An-
gestellte, dass sie nicht dem freien Belieben des Versi-
cherten überlassen wird und dieser während der Dauer
des Dienstverhältnisses nicht frei darüber verfügen kann.
Das hindert aber nicht, dass die Zuwendung der Prämien-
beiträge zu seinen Gunsten von Seiten der Arbeitgeberin
bei der Personalfürsorge der Rentenanstalt endgültig ist
und nicht mehr zurückgenommen werden kann. Eine
definitive Zuwendung darf in dem Zeitpunkte als Ein-
kommen erfasst werden, in welchem sie ausgerichtet wird.
Bundesrechtliche Abgaben N0 215.
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Hierin unterscheiden sich die Prämienbeiträge der Renten-
anstalt von den Leistungen der Arbeitgeber bei andem
Personalfürsorgeeinrichtungen, z. B. bei den Pensions-
kassen des eidgenössischen Personals, wo die Beiträge
des Arbeitgebers zurückgenommen werden, wenn es
nicht zur Ausrichtung der Kassenleistungen kommt, also
keine endgültigen Zuwendungen an den Arbeitnehmer
sind (vgl. Art. 18 der Statuten der Pensions- und HUfs-
kasse der Bundesbahnen, vom 19. Mai 1942, und der
eidgenössischen Varsicherungskasse, vom 27. Mai 1942).
25. Auszug aus dem UrteU vom 14. Juli 1943 i. S. W.
gegen Basel-Landschaft, SteuerrekurskommIssion.
We1vropjer: Die Schäi zungsregel in Art. 11 VBG für selbstbe-
wohnte und selbstverwendete Gebäu.de gilt nur für Wohn. und
Geschäftshäuser, nicht für selbstbewohnte Liegenschaften
schlechthin.
Sacrifi,ce pour la dejenae nationale: La regle de l'art. 11 de l'Ordon-
nance du 26 dooembre 1939 eoneernan1 l'evaluation des immeu-
bles en vue de la contribution federale de cme, regle qui se
rapporte a. l'estimation des batiments que le contribuable
habite lui-meme, ne vaut que pour les maisons d'habitation et
les locaux commerciaux, mais non pas pour tous les immeubles
indistinctement ou le contribuable habite lui.meme.
Sacrificio per la dife8a nazionale: La norma deli'art. 11 dell'OVI
concernente Ja stime. degli stabiIi, ehe iI con1 ribu.ente abita od
utiIizze. lui stesso, vale soltanto per le case d'abitazione ed i
loce.li commerciali, non per tutti gli immobili ehe iI contri-
buente abita lui stesso.
Der Rekurrent ist Eigentümer eines Herrschaftssitzes
in ArIesheim mit Wohngebäude, Gärtnerhaus, Autoga-
rage, Gartenhaus und rund 82 Aren Umschwung, und
eines Landgutes in Langenbruck mit Wohnhaus, zwei
Nebengebäuden, rund 7,4 ha Mattland und 4,3 ha Wald.
Er verlangt die Festsetzung des Steuerwertes dieser
Liegenschaften gemäss Art. 11 der VBG vom 26. Dezember
1939 (GesS. 1940, S. 18) auf den zu 6 % kapitalisierten
Bruttoertrag. Als solchen will er sich einen Mietwert