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69_I_104

BGE 69 I 104

Bundesgericht (BGE) · 1943-09-17 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.

sind es Schuldscheini3 ohne einen solchen Zusammenhang.

Nebenverabredunge~, aus. denen auf einen solchen zu

schliessen wäre, sind nicht nachgewiesen worden.

Den eidgenössischen Stempelabgaben, und damit auch

der Quellenwehrsteuer, sind aber nur diejenigen Obliga-

tionen unterworfen, die einer der im Gesetze, Art. 10,

Abs. I, lit. a und b, StG aufgeführten Gruppen ange-

hören. Das Gesetz erfasst nicht Obligationen schlechthin.

24. Urteil vom 17. September 1943 i. S. E. P.

gegen Wehrsteuer-Rekurskommisslon des Kantons Zfirleh.

Wehrsteuer : Die Prämienbeiträge, welche die Schweizerische

Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich ihrem sm

Hanptsitze beschäftigten Personal an die ihm auferlegten

Pflichtversicherungen gewährt, bilden einen Bestandteil des

wehrstenerpffichtigen Einkommens der Empfänger und dürfen

in dem Zeitpunkt erfasst werden, in welchem sie ausgerichtet

werden.

Imp6t pour La deferuJe nationale: Las primes que la. SocieM suisse

d'a.ssurances generales sur la. vie huma.ine, a. Zurich, paie Bur

le compte des assurances qu'elle impose an personnel de son

siege prinoipal constituent, pour l'employe assure, une part

du revenu soumis a. I 'impöt pour 10. defense nationale. Elles

sont imposees an moment Oll elles sont payees.

ImpOBta per la di,fesa nazWnale: I premi che 10. Societa. svizzera

di assicurazioni generali suIIa. vita dell'nomo versa. sul conto

delle assicurazioni. ch'essa impone 0.1 personale della sua sede

principale, costituiscono per l'impiegato assicurato nna parte

dei reddito assoggettato a.ll'imposoo. per la. difesa nazionale.

Qnesti premi sono imponibiIi nel momento in cui sono versati.

A. -

pie Schweizerische Lebensversicherungs- und

Rentenanstalt in Zürich (Rentenanstalt) gewährt ihren

am Hauptsitz in Zürich beschäftigten Beamten und

Angestellten eine Invaliden-, Alters- und Hinterlassenen-

fürsorge in Form einer Versicherung, deren Jahresprämien

von der Anstalt bestimmt und solange geleistet werden,

als der Versicherte in ihrem Dienste steht und das Tarif-

alter 65 Jahre nicht überschritten hat. (Reglement vom

11. Juni 1921 über die Fürsorgeeinrichtungen für die

Beamten und Angestellten der Anstalt in Zürich, Art. 9

Bundesrechtliche Abga.ben N0 24.

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und ll). Sodann verpflichtet sie die Beamten und An-

gestellten, die verheiratet sind oder minderjährige Kinder

haben, spätestens zwei Jahre nach ihrer definitiven

Anstellung eine Lebensversicherung

von

mindestens

Fr. 5000.- abzuschliessen (Art. 33). Zur Förderung dieser

Massnahme der Selbstfürsorg~ leistet sie Beiträge von

3-6% der Besoldung und maximal 50-65% der Tarif-

prämie je nach Zivilstand und Kinderzahl (Art. 36).

B. -

Der Rekurrent ist Beamter der Rentenanstalt.

Sein Gehalt im Jahre 1940 betrug Fr. 8,805.10, dazu

kamen Nebenbezüge von Fr. 784.- und ein Prämien-

beitrag von Fr. 456.- an seine Pflichtversicherung gemäss

Art. 36 des F'Ürsorgereglementes. Er hat in seiner

Steuererklärung für die I. Periode der Wehrsteuer Gehalt

und Nebenbezüge mit Fr. 9,589.10 angegeben und davon

Fr. 400.- als steuerfreie Prämie seiner Lebensversicherung

gemäss Art. 22, Abs. 1, lit. h WStB abgezogen.

Die Einschätzungsbehörde. hat zu den deklarierten

Gehaltsbezügen von Fr. 9,589.10 den Prämienbeitrag der

Arbeitgeberin an die Pflichtversicherung hinzugerechnet,

wodurch das steuerbare Einkommen auf Fr. 10,045.10

. steigt und die Voraussetzung nach Art. 22, Abs. I, lit. h

WSt:6 für den Abzug von persönlichen Prämien entfällt.

Die Wehrsteuerrekurskommission hat einen gegen diese

Einschätzung erhobenen Rekurs am 18. Februar 1943

abgewiesen. Sie betrachtet den Prämienbeitrag mit als

Entgelt für Dienstleistungen und als wehrsteuerpflichtiges

Einkommen gemäss Art. 21 WStB.

O. -

Der Rekurrent ergreift die Verwaltungsgerichts-

beschwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und das steuerpflichtige Einkommen für die

I. Periode der Wehrsteuer auf Fr. 9,189.10 herabzusetzen.

Er macht geltend, in der Heranziehung des Prämien-

beitrages zur Bestimmung des Einkommens liege eine

unrichtige Auslegung des Einkommensbegriffes, wie er

in Art. 21 WStB niedergelegt sei, somit eine Verletzung

von Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid beruhe im

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtapfiege.

übrigen auf einer mivollständigen Feststellung des Sach-

verhaltes. Die Prämienbeiträge bildeten. einen Bestandteil

der von der Rentenanstalt für ihre Angestellten geschaf-

fenen Fürsorgeeinrichtung und sei besonderen Bedingun-

gen unterworfen, welche den Fürsorgezweck sicherstellen

sollen. Art. 21 WStB erwähne in seiner sehr ausführlichen

Aufzählung der Einkommensbestandteile derartige Prä-

mienbeiträge nicht und auch keine ihnen ähnliche Leist-

ungen. Nach der Verkehrsauffassung könne Einkommen

nur sein, was einem Angestellten zur freien Verfügung

zufällt. Die Prämienbeiträge aber seien von vorneherein

zweckgebunden, sie würden dem Angestellten nie aus-

gehändigt, sondern unmittelbar mit dem von ihm auf-

zubringenden Teile der Prämie verrechnet für eine Ver-

sicherung, über die der Angestellte nicht verfügen dürfe.

Wenn die Vorinstanz die Prämienbeiträge als « Ausfluss»

der Dienstverhältnisse charakterisiere, um die Steuer-

pflicht zu begründen, übersehe sie, dass nicht jeder mit

dem Dienstverhältnis verknüpfte Vorteil als Einkommens-

bestandteil betrachtet werden dürfe.

Die Prämienbeiträge seien lediglich eine Form für die

Hinterlassenenfürsorge. Der Rentenanstalt hätten andere

Formen zur Verfügung gestanden, bei denen eine Charakte-

risierung als Einkommen nicht in Frage gekommen wäre.

Die Beiträge seien steuerrechtlich den Leistungen privater

Firmen oder des Staates für die Beamten- und Ange-

stelltenfürsorge gleichzustellen.

Die eigentliche Fürsorgeleistung der Rentenanstalt

werde erst beim Tode des Angestellten oder bei Ablauf

der Versicherung ausbezahlt. Nach Art. 21, lit. a WStB

hätte die Besteuerung allenfalls bei Auszahlung der

Versicherungssumme stattzufinden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in ErwäflUng :

1. -

Art. 21 WStB ordnet ausdrücklich die Besteuerung

des gesammten Einkommens aus Erwerbstätigkeit an

Bundesrechtliohe Abgaben N0 24.

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und erläutert diese allgemeine UIllSchreibung weiterhin

dahin, dass jedes Einkommen aus einer beruflichen

Tätigkeit, mit Einschluss der Nebenbezüge, zur allge-

meinen Wehrsteuer herangezogen werden soll (Abs. 1,

lit: a). Die Besteuerung ist sodann nicht auf Einnahmen

in Zahlungsmitteln beschränkt, sondern erfasst auch die

Naturalbezüge (Abs. 2). Es soll überhaupt alles getroffen

werden, was dem Steuerpflichtigen aus einer Erwerbs-

tätigkeit irgendwie zukommt.

2. -

Die Prämienbeiträge der Rentenanstalt gemäss

Art. 32 des Personalfürsorgereglementes sind Leistungen

eines Arbeitgebers zugunsten des Arbeitsnehmers, Teil-

zahlungen an deren Schulden. Sie werden erbracht auf

Grund der Arbeitsbedingungen für das Personal der

Rentenanstalt und sind somit Leistungen, die. dem Personal

im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zukommen. Es

kann kein Zweifel darüber bestehen, dass derartige Leist-

ungen wehrsteuerpflichtiges Einkonimen sind. Sie stellen

sich dar als Nebenbezüge im Sinne von Art. 21, Aha. 1,

lit. a WStB, insofern sie dem Arbeitnehmer oder auf

dessen Rechnung unter einem besondern Gesichtspunkte

.angewiesen werden neben dem eigentlichen Gehalt, der

Arbeitsentschädigung im engern Sinne. Darauf, dass derar-

tige Beiträge in Art. 21 nicht aufgeführt sind, kann es

nicht ankommen.. Das Gesetz führt lediglich Beispiele an,

schliesst somit nicht genannte Leistungen nicht aus, vor

allem nicht solche, die, wie die Prämienbeiträge der

Rentenanstalt, eine Besonderheit einer einzelnen Unter-

nehmung sind.

3. -

Der Rekurrent verweist auf die Verkehrsauf-

fassung, wonach Einkommen nur sei, was einem An-

gestellten zur freien Verfügung zufalle; die Prämien-

beiträge aber seien zweckgebundene Leistungen, die der

Verfügung des Angestellten von vorneherein entzogen

seien. Aus dem Einkommensbegriff lässt sich ein solcher

Satz jedoch nicht herleiten. Er entspricht auch nicht

einer Verkehrsauffassung. Der Gehalt ist Einkommen,

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtapflege.

auch soweit er von' Dritten, die Forderungen an den

Angestellten geltend· machen, unmittelbar in Anspruch

gsnommen wird und der Arbeitgeber Zahlungen auf

RechnUng des Gehaltes direkt an die Dritten leisten muss,

so dass dem Angestellten die Verfügung darüber entgeht.

In der Steuerrechtstheorie wird denn auch in etwas

engerer Formulierung als derjenigen des Rekurrenten

darauf abgestellt, ob der SteuerpBichtige ein Wirtschafts-

gut ohne Schmälerung seines Vermögens zu seinem

Unterhalt oder zu andern Zwecken verwenden kann

(J.BLUMENSTEIN,Allg.eidg. Wehrsteuer, S. 70 und Zitate).

Das vorstehende Beispiel zeigt aber, dass auch diese

Formulierung nicht ganz richtig ist.

Aber selbst wenn man die Verfügbarkeit oder Ver-

wendbarkeit als wesentlichen Bestandteil des Einkom-

mensbegriffes gelten lassen will, müssen die Prämien-

beiträge als Einkommen angesehen werden. Denn es

handelt sich um Zahlungen, die die Rentenanstalt im

Einverständnis des Angestellten für diesen erbringt. In

diesem Einverständnis liegt aber mit auch die Verfügung,

die der Rekurrent als wesentliche Voraussetzung für die

Steuerbarkeit aufstellen möchte, oder die Verwendung

desWirtschaftsgutes im Sinne des Einkommensbegriffes

der Steuerrechtstheorie.

4. -

Unerheblich ist schliesslich der Zusammenhang

der Prämienbeiträge mit der Personalfürsorge der Renten-.

anstalt und die Ausgestaltung der PBichtversicherung.

Es liegt in der Natur einer PBichtversicherung für An-

gestellte, dass sie nicht dem freien Belieben des Versi-

cherten überlassen wird und dieser während der Dauer

des Dienstverhältnisses nicht frei darüber verfügen kann.

Das hindert aber nicht, dass die Zuwendung der Prämien-

beiträge zu seinen Gunsten von Seiten der Arbeitgeberin

bei der Personalfürsorge der Rentenanstalt endgültig ist

und nicht mehr zurückgenommen werden kann. Eine

definitive Zuwendung darf in dem Zeitpunkte als Ein-

kommen erfasst werden, in welchem sie ausgerichtet wird.

Bundesrechtliche Abgaben N0 215.

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Hierin unterscheiden sich die Prämienbeiträge der Renten-

anstalt von den Leistungen der Arbeitgeber bei andem

Personalfürsorgeeinrichtungen, z. B. bei den Pensions-

kassen des eidgenössischen Personals, wo die Beiträge

des Arbeitgebers zurückgenommen werden, wenn es

nicht zur Ausrichtung der Kassenleistungen kommt, also

keine endgültigen Zuwendungen an den Arbeitnehmer

sind (vgl. Art. 18 der Statuten der Pensions- und HUfs-

kasse der Bundesbahnen, vom 19. Mai 1942, und der

eidgenössischen Varsicherungskasse, vom 27. Mai 1942).

25. Auszug aus dem UrteU vom 14. Juli 1943 i. S. W.

gegen Basel-Landschaft, SteuerrekurskommIssion.

We1vropjer: Die Schäi zungsregel in Art. 11 VBG für selbstbe-

wohnte und selbstverwendete Gebäu.de gilt nur für Wohn. und

Geschäftshäuser, nicht für selbstbewohnte Liegenschaften

schlechthin.

Sacrifi,ce pour la dejenae nationale: La regle de l'art. 11 de l'Ordon-

nance du 26 dooembre 1939 eoneernan1 l'evaluation des immeu-

bles en vue de la contribution federale de cme, regle qui se

rapporte a. l'estimation des batiments que le contribuable

habite lui-meme, ne vaut que pour les maisons d'habitation et

les locaux commerciaux, mais non pas pour tous les immeubles

indistinctement ou le contribuable habite lui.meme.

Sacrificio per la dife8a nazionale: La norma deli'art. 11 dell'OVI

concernente Ja stime. degli stabiIi, ehe iI con1 ribu.ente abita od

utiIizze. lui stesso, vale soltanto per le case d'abitazione ed i

loce.li commerciali, non per tutti gli immobili ehe iI contri-

buente abita lui stesso.

Der Rekurrent ist Eigentümer eines Herrschaftssitzes

in ArIesheim mit Wohngebäude, Gärtnerhaus, Autoga-

rage, Gartenhaus und rund 82 Aren Umschwung, und

eines Landgutes in Langenbruck mit Wohnhaus, zwei

Nebengebäuden, rund 7,4 ha Mattland und 4,3 ha Wald.

Er verlangt die Festsetzung des Steuerwertes dieser

Liegenschaften gemäss Art. 11 der VBG vom 26. Dezember

1939 (GesS. 1940, S. 18) auf den zu 6 % kapitalisierten

Bruttoertrag. Als solchen will er sich einen Mietwert