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100 Verwaltungs- und Disziplinarreohtspftege. wurden auf diese Weise Fr. 965,100.- zur Liberierung der Kapitalerhöhung verwendet. Fr. 24,900.- entfielen auf 166 Genusscheine, liie nicht mehr in den Händen des Aktionärs waren. Die Aktionäre, denen die zu einer Aktie gehörenden Genusscheine fehlten, hatten den entsprechen- den Betrag selbst aufzubringen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung und die Einzahlung des neuen Aktien- kapitals ist in der Generalversammlung der Gesellschaft vom 30. September 1942 festgestellt worden (SHAB Nr. 236 vom 10. Oktober 1942, S. 2. 292). B. - Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert eine Gesamtabgabe von Fr. 122,359.50, nämlich 6 % Coupon- abgabe und 5 % Quellenwehrsteuer auf Fr. 1,1l2,359.50 als dem Bruttobetrag, der einer Nettoausschüttung· von Fr. 990,000.- entspricht. Die Haco-Gesellschaft hat jedoch nur Fr. 64,679.64 entrichtet. Sie hat sodann in ihrer Einsprache vom 20. November 1942 beantragt, ihr von der bereits entrichteten Abgabe die Couponabgabe zu- rückzuerstatten, die auf eine Nettoausschüttung von Fr. 24,900.- entfallt, weiterhin sei festzustellen, dass die von ihr vorgenommene Nettoausschüttung von Fr. 990,000 der Quellenwehrsteuer nicht unterliege. Die eidgenössische Steuerverwaltung hat die Einsprache und das Begehren um Rückerstattung bereits entrichteter Abgaben abge- wiesen. O. - Die Haco-Gesellschaft erhebt die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 1942 aufzuheben und die eidgenössische Steuerverwaltung zu verhalten, die im Oktober 1942 bezahlte Couponabgabe von Fr. 63,090.28 als nicht geschuldet zurückzuerstatten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 8, Abs. 4 StG, der die massgebende Ver- fabrensordnung für die eidgenössischen Stempelabgaben und für die Quellenwehrsteuer enthält (Art. 140, Abs. 2 WStB) kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen Bundesreohtliche Abgaben N° 23. 101 den Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerver- waltung erhoben werden. Begehren, die nicht Gegenstand der Einsprache waren, und mit denen sich die Steuerver- waltung nicht befasst hat und nicht zu befassen hatte, können in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nach- geholt werden. In der Einsprache war die Besteuerung nur angefochten worden, insoweit eine Quellenwehrsteuer für den Betrag von Fr. 990,000.- erhoben wird, der an die Aktionäre und Genusscheininhaber ausgeschüttet wurde, sowie für die Couponabgabe, die auf die Barauszahlung von Fr. 24,900.- an die Inhaber von eim;eln:m G.~U1Bsch3inen entfällt. Die Couponabgabe auf der Differenz (Fr. 965,100.-) war nicht Gegenstand der Einsprache und kann daher mit der vor- liegenden Beschwerde nicht angefochten werden. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf diese Abgabe bezieht und auf deren Rückerstattung gerichtet wird, ist sie als unzulässig von der Hand zu weisen.
2. - ...•.
23. Urteil vom 17. September 1943 i. S. Gmflr & Cie A.-G. gegen eidg. SteuerverwaItung. Btempelabgaben und Quellenwehrsteue'l': Den eidgen~sischen Stempelabgaben und damit der Quell:m:~ehrsteue~ smd nur diejenigen Obligationen unterworfen, dIe emer der m Art. 10, Abs. 1, lit. a und b, StG aufgeführten Gruppen angehören. Droit de timbre et impdt pour li;r. delense nationale peryu a la 8OUrce: Sont seules 80umises au droit de timbre et a. l'impöt pour la defense nationale perQU a la. source las obligations qui rentrent dans l'un des groupes designes a. l'art. 10 aI. 1 lit. a et b LT. Diritto di boLZo 6 imp08ta per la dilesa nazionale riBco88a alla f&nte : 80no a.ssoggettate al diritto di bolIo ed all'im})?sta. p~ la difesa nazionale riscossa. aIla fonte soltanto 1e obbligazlOnt ehe fanno parte di uno dei gruppi indicati nell'art. 10, ep. 1, Jett. a e b LTB_ A. - Die Familienaktiengesellschaft Gmür & Ole hat am 7. Oktober 1941 bei drei ihrer Aktionäre Darlehen im Gesamtbetrage von Fr. 10,000.- aufgenommen und 10i Verwaltungs- und Disziplinarreohtap1lege. jedem Gläubiger einen Schuldschein ausgestellt. Im Dezember 1941 hat sie einen weiteren Schuldschein über Fr. 5,000.-, lautend'auf die Erbengemeinschaft Geschwi- ster Gmür, ausgegeben. Die vier Schuldscheine lauten einheitlich wie folgt : «Sch1ildschein. Die unterzeichnete Fa. Gmür & Oie, A.-G. bescheinigt hiemit, von ......... den Betrag von Fr. ............ als Darlehen empfangen zu haben. Das Darlehen ist verzinslich mit 4% p. a. Luzern, den .................. ». Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert die eid- genössische Emissionsabgabe von jährlich 1,2% vom Nennwert dieser Titel, sowie die Couponabgabe und die Quellenwehrsteuer vom Zinsertrag und hat ihre Forderung mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 1943 bestätigt. Sie betrachtet die vier Schuldscheine als Anleihensobligatio- nen im Sinne von Art. 10, Abs. 1, lit. a StG. Die Titel seien zur Deckung eines bestimmten Kreditbedarfes in Abwicklung eines einheitlichen Kreditgeschäftes gleich- zeitig und zu übereinstimmenden Bedingungen ausgegeben worden, was sie als Anleihensobligationen charakterisiere. B. - Die Gmür & Oie, A.-G. erhebt die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des Ein- spracheentscheides der eidgenössischen Steuerverwaltung, Befreiung der Beschwerdeführerin von den verlangten Abgaben und Anordnung der Rückerstattung der bereits entrichteten Beträge. Sie macht geltend, die vier Schuld- scheine seien weder Anleihensobligationen noch Kassen- obligationen im Sinne der Stempelgesetzgebung und darum den beanspruchten Abgaben nicht unterworfen. O. - Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Als Anleihensobligationen seien Sohuldanerkennungen zu betrachten, welche zwecks Abwicklung eines einheitlichen Kreditgeschäftes in einer Mehrzahl von Exemplaren und zu gleichartigen Bedin- gungen ausgegeben werden, welche Voraussetzungen hier erfüllt seien. Bundesreohtliohe Abgaben N0 23. 103 Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet erklärt und den angefochtenen Entscheid aufgehoben in Erwägung :
1. - Die vier Schuldscheine, die die Aktiengesellschaft Gmür & Oie im September und Dezember 1941 ausgegeben hat, werden als Anleihensobligationen in Anspruch ge- nommen. Der Begriff der Anleihensobligation ist in der Stempel- gesetzgebung nicht umschrieben. Die Praxis hat Obliga- tionen charakterisiert als Schuldurkunden, die zum Zwecke kollektiver Mittelbeschaffung in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden (BGE 57 I S. 403), und Anleihensobligationen im besondern als Obligationen, die auf Teilbeträge einer bestimmten Anleihe lauten und deshalb einheitliche Bedingungen aufweisen (BGE 60 I S. 377). Die Titel müssen durch einheitliche Laufzeit.: und Rückzahlungs- bedingungen, Hinweis auf einen. Gesamtanleihebetrag, Bezugnahme auf einen gemeinsamen Tilgungsplan oder durch andere Umstände derart verbunden sein, dass sie ,irgendwie als fungible Teile einer als Ganzes gedachten Anleihe erscheinen (AMsTUTzjWYss: Stempelsteuerrecht S. 32, Note 3 zu Art. 10 StG), wobei es u. a. genügen kann, wenn die Verbundenheit der Partialen aus Erörte- rungen und Verabredungen erkennbar ist, die die Ausgabe der Titel begleiten (vgl. BGE 59 I S. 85).
2. - Hier fehlt es an solchen besondern Merkmalen, die es gestatten würden, die vier Schuldscheine der Re- kurrentin als Anleihensobligationen anzusehen. Was die Steuerverwaltung anführt, vermöchte allenfalls die Oha- rakterisierung der Titel als Obligationen, d. h. als eine Mehrzahl von Schuldurkunden mit gleichen oder gleich- artigen Bedingungen zu rechtfertigen. Es fehlt aber an der Verbundenheit der Titel zu Bestandteilen einer Ge- samtanleihe, die als besonderes Merkmal bei Anleihens- obligation gefordert werden muss. Dem Wortlaute nach 104 Verwaltungs. und Diszipllnarreohtspfiege. sind es Schuldscheint, ohne einen solchen Zusammenhang. Nebenverabrooungen, aus. denen auf einen solchen zu sehliessen wäre, sind nicht nachgewiesen worden. Den eidgenössischen Stempelabgaben, und damit auch der Quellenwehrsteuer, sind aber nur diejenigen Obliga- tionen unterworfen, die einer der im Gesetze, Art. 10, Abs. 1, lit. a und b, StG aufgeführten Gruppen ange- hören. Das Gesetz erfasst nicht Obligationen schlechthin.
24. Urteil vom 17. September 1943 i. S. E. P. gegen Wehrstener-Rekurskommission des Kantons Zftrieh. Wehrsteuer : Die Prämienbeiträge, welche die Schweizerische Lebensversicherungs. und Rentenanstalt in Zürich ihrem am Hanptsitze beschäftigten Personal an die ihm auferlegten Pflichtversicherungen gewährt, bilden einen Bestandteil des wehrstenerpflichtigen Einkommens der Empfänger und dürfen in dem Zeitpunkt erfasst werden, in welchem sie ausgerichtet werden. Imp8t pour la dejense nationale: Las primes que Ja. SocieM suisse d'assurances generales BUr la vie humaine, aZurich, paie BUr le compte des assurances qu'eUe impose an personnel de son siege principal constituent, pour l'employe assure, une part dn revenu soumis a l'impöt pour la defense nationale. Elles sont imposees an moment on eJles sont payees. ImpOBta per la dijeaa nazionale: I premi ehe la Societa svizzera di assicurazioni generali sulla vita dell'nomo versa sul conto delle assicurazioni, ch'essa impone al personale deUa sua sede principale, costituiscono per J'impiegato assicurato nna parte deI reddito assoggettato all'imposte. per la difesa nazionale. Questi premi sono imponibili nel momento in cui sono versati. A. - ;Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt in Zürich (Rentenanstalt ) gewährt ihren am . Hauptsitz in Zürich beschäftigten Beamten und Angestellten eine Invaliden-, Alters- und Hinterlassenen- fürsorge in Form einer Versicherung, deren Jahresprämien von der Anstalt bestimmt und solange geleistet werden, als der Versicherte in ihrem Dienste steht und das Tarif- alter 65 Jahre nicht überschritten hat. (Reglement vom ll. Juni 1921 iiber die Fürsorgeeinrichtungen für die Beamten und Angestellten der Anstalt in Zürich, Art. 9 Bundesrechtliohe Abgaben N0 24. 106 und ll). Sodann verpflichtet sie die Beamten und An- gestellten, die verheiratet sind oder minderjährige Kinder haben, spätestens zwei Jahre nach ihrer definitiven Anstellung eine Lebensversicherung von mindestens Fr. 5000.- abzuschliessen (Art. 33). Zur Förderung dieser Massnahme der Selbstfürsorg~ leistet sie . Beiträge von 3-6% der Besoldung und maximal 50-65% der Tarif- prämie je nach Zivilstand und Kinderzahl (Art. 36). B. - Der Rekurrent ist Beamter der Rentenanstalt. Sein Gehalt im Jahre 1940 betrug Fr. 8,805.10, dazu kamen Nebenbezüge von Fr. 784.- und ein Prämien- beitrag von Fr. 456.- an seine Pilichtversicherung gemäss Art. 36 des Fürsorgereglementes. Er hat in seiner Steuererklärung für die 1. Periode der Wehrsteuer Gehalt und Nebenbezüge mit Fr. 9,589.10 angegeben und davon Fr. 400.- als steuerfreie Prämie seiner Lebensversicherung gemäss Art. 22, Abs. 1, lit. h WStB abgezogen. Die Einschätzungsbehörde- hat zu den deklarierten Gehaltsbezügen von Fr. 9,589.10 den Prämienbeitrag der Arbeitgeberin an die Pilichtversicherung hinzugerechnet, wodurch das steuerbare Einkommen auf Fr. 10,045.10 _ steigt und die Voraussetzung nach Art. 22, Abs. 1, lit. h WSt:6 für den Abzug von persönlichen Prämien entfällt. Die Wehrsteuerrekurskommission hat einen gegen diese Einschätzung erhobenen Rekurs am 18. Februar 1943 abgewiesen. Sie betrachtet den Prämienbeitrag mit als Entgelt für Dienstleistungen und als wehrsteuerpilichtiges Einkommen gemäss Art. 21 WStB. O. - Der Rekurrent ergreift die Verwaltungsgerichts- beschwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das steuerpflichtige Einkommen für die I. Periode der Wehrsteuer auf Fr. 9,189.10 herabzusetzen. Er macht geltend, in der Heranziehung des Prämien- beitrages zur Bestimmung des Einkommens liege eine unrichtige Auslegung des Einkommensbegriffes, wie er in Art. 21 WStB niedergelegt sei, somit eine Verletzung von Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid beruhe im