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69_I_101

BGE 69 I 101

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspftege.

wurden auf diese Weise Fr. 965,100.- zur Liberierung

der Kapitalerhöhung verwendet. Fr. 24,900.- entfielen auf

166 Genusscheine, liie nicht mehr in den Händen des

Aktionärs waren. Die Aktionäre, denen die zu einer Aktie

gehörenden Genusscheine fehlten, hatten den entsprechen-

den Betrag selbst aufzubringen. Die Durchführung der

Kapitalerhöhung und die Einzahlung des neuen Aktien-

kapitals ist in der Generalversammlung der Gesellschaft

vom 30. September 1942 festgestellt worden (SHAB Nr.

236 vom 10. Oktober 1942, S. 2. 292).

B. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert eine

Gesamtabgabe von Fr. 122,359.50, nämlich 6 % Coupon-

abgabe und 5 % Quellenwehrsteuer auf Fr. 1,1l2,359.50

als dem Bruttobetrag, der einer Nettoausschüttung· von

Fr. 990,000.- entspricht. Die Haco-Gesellschaft hat jedoch

nur Fr. 64,679.64 entrichtet. Sie hat sodann in ihrer

Einsprache vom 20. November 1942 beantragt, ihr von

der bereits entrichteten Abgabe die Couponabgabe zu-

rückzuerstatten, die auf eine Nettoausschüttung von

Fr. 24,900.- entfallt, weiterhin sei festzustellen, dass die

von ihr vorgenommene Nettoausschüttung von Fr. 990,000

der Quellenwehrsteuer nicht unterliege. Die eidgenössische

Steuerverwaltung hat die Einsprache und das Begehren

um Rückerstattung bereits entrichteter Abgaben abge-

wiesen.

O. -

Die Haco-Gesellschaft erhebt die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid der

eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 1942

aufzuheben und die eidgenössische Steuerverwaltung zu

verhalten, die im Oktober 1942 bezahlte Couponabgabe

von Fr. 63,090.28 als nicht geschuldet zurückzuerstatten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 8, Abs. 4 StG, der die massgebende Ver-

fabrensordnung für die eidgenössischen Stempelabgaben

und für die Quellenwehrsteuer enthält (Art. 140, Abs. 2

WStB) kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen

Bundesreohtliche Abgaben N° 23.

101

den Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerver-

waltung erhoben werden. Begehren, die nicht Gegenstand

der Einsprache waren, und mit denen sich die Steuerver-

waltung nicht befasst hat und nicht zu befassen hatte,

können in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nach-

geholt werden.

In der Einsprache war die Besteuerung nur angefochten

worden, insoweit eine Quellenwehrsteuer für den Betrag

von Fr. 990,000.- erhoben wird, der an die Aktionäre und

Genusscheininhaber ausgeschüttet wurde, sowie für die

Couponabgabe, die auf die Barauszahlung von Fr. 24,900.-

an die Inhaber von eim;eln:m G.~U1Bsch3inen entfällt. Die

Couponabgabe auf der Differenz (Fr. 965,100.-) war nicht

Gegenstand der Einsprache und kann daher mit der vor-

liegenden Beschwerde nicht angefochten werden. Soweit

sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf diese Abgabe

bezieht und auf deren Rückerstattung gerichtet wird, ist

sie als unzulässig von der Hand zu weisen.

2. -

...•.

23. Urteil vom 17. September 1943 i. S. Gmflr & Cie A.-G.

gegen eidg. SteuerverwaItung.

Btempelabgaben und Quellenwehrsteue'l': Den

eidgen~sischen

Stempelabgaben und damit der Quell:m:~ehrsteue~ smd nur

diejenigen Obligationen unterworfen, dIe emer der m Art. 10,

Abs. 1, lit. a und b, StG aufgeführten Gruppen angehören.

Droit de timbre et impdt pour li;r. delense nationale peryu a la 8OUrce:

Sont seules 80umises au droit de timbre et a. l'impöt pour la

defense nationale perQU a la. source las obligations qui rentrent

dans l'un des groupes designes a. l'art. 10 aI. 1 lit. a et b LT.

Diritto di boLZo 6 imp08ta per la dilesa nazionale riBco88a alla f&nte :

80no a.ssoggettate al diritto di bolIo ed all'im})?sta. p~ la

difesa nazionale riscossa. aIla fonte soltanto 1e obbligazlOnt ehe

fanno parte di uno dei gruppi indicati nell'art. 10, ep. 1, Jett. a

e b LTB_

A. -

Die Familienaktiengesellschaft Gmür & Ole hat

am 7. Oktober 1941 bei drei ihrer Aktionäre Darlehen im

Gesamtbetrage von Fr. 10,000.- aufgenommen

und

10i

Verwaltungs- und Disziplinarreohtap1lege.

jedem Gläubiger einen Schuldschein ausgestellt. Im

Dezember 1941 hat sie einen weiteren Schuldschein über

Fr. 5,000.-, lautend'auf die Erbengemeinschaft Geschwi-

ster Gmür, ausgegeben. Die vier Schuldscheine lauten

einheitlich wie folgt :

«Sch1ildschein. Die unterzeichnete Fa. Gmür & Oie,

A.-G. bescheinigt hiemit, von ......... den Betrag von

Fr. ............ als Darlehen empfangen zu haben. Das

Darlehen ist verzinslich mit 4% p. a. Luzern, den

.................. ».

Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert die eid-

genössische Emissionsabgabe von jährlich 1,2% vom

Nennwert dieser Titel, sowie die Couponabgabe und die

Quellenwehrsteuer vom Zinsertrag und hat ihre Forderung

mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 1943 bestätigt. Sie

betrachtet die vier Schuldscheine als Anleihensobligatio-

nen im Sinne von Art. 10, Abs. 1, lit. a StG. Die Titel

seien zur Deckung eines bestimmten Kreditbedarfes in

Abwicklung eines einheitlichen Kreditgeschäftes gleich-

zeitig und zu übereinstimmenden Bedingungen ausgegeben

worden, was sie als Anleihensobligationen charakterisiere.

B. -

Die Gmür & Oie, A.-G. erhebt die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des Ein-

spracheentscheides der eidgenössischen Steuerverwaltung,

Befreiung der Beschwerdeführerin von den verlangten

Abgaben und Anordnung der Rückerstattung der bereits

entrichteten Beträge. Sie macht geltend, die vier Schuld-

scheine seien weder Anleihensobligationen noch Kassen-

obligationen im Sinne der Stempelgesetzgebung und darum

den beanspruchten Abgaben nicht unterworfen.

O. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt

Abweisung der Beschwerde. Als Anleihensobligationen

seien Sohuldanerkennungen zu betrachten, welche zwecks

Abwicklung eines einheitlichen Kreditgeschäftes in einer

Mehrzahl von Exemplaren und zu gleichartigen Bedin-

gungen ausgegeben werden, welche Voraussetzungen hier

erfüllt seien.

Bundesreohtliohe Abgaben N0 23.

103

Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet

erklärt und den angefochtenen Entscheid aufgehoben

in Erwägung :

1. -

Die vier Schuldscheine, die die Aktiengesellschaft

Gmür & Oie im September und Dezember 1941 ausgegeben

hat, werden als Anleihensobligationen in Anspruch ge-

nommen.

Der Begriff der Anleihensobligation ist in der Stempel-

gesetzgebung nicht umschrieben. Die Praxis hat Obliga-

tionen charakterisiert als Schuldurkunden, die zum

Zwecke kollektiver Mittelbeschaffung in einer Mehrzahl

von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben

werden (BGE 57 I S. 403), und Anleihensobligationen

im besondern als Obligationen, die auf Teilbeträge einer

bestimmten Anleihe lauten und deshalb einheitliche

Bedingungen aufweisen (BGE 60 I S. 377). Die Titel

müssen durch einheitliche Laufzeit.: und Rückzahlungs-

bedingungen, Hinweis auf einen. Gesamtanleihebetrag,

Bezugnahme auf einen gemeinsamen Tilgungsplan oder

durch andere Umstände derart verbunden sein, dass sie

,irgendwie als fungible Teile einer als Ganzes gedachten

Anleihe erscheinen (AMsTUTzjWYss: Stempelsteuerrecht

S. 32, Note 3 zu Art. 10 StG), wobei es u. a. genügen

kann, wenn die Verbundenheit der Partialen aus Erörte-

rungen und Verabredungen erkennbar ist, die die Ausgabe

der Titel begleiten (vgl. BGE 59 I S. 85).

2. -

Hier fehlt es an solchen besondern Merkmalen,

die es gestatten würden, die vier Schuldscheine der Re-

kurrentin als Anleihensobligationen anzusehen. Was die

Steuerverwaltung anführt, vermöchte allenfalls die Oha-

rakterisierung der Titel als Obligationen, d. h. als eine

Mehrzahl von Schuldurkunden mit gleichen oder gleich-

artigen Bedingungen zu rechtfertigen. Es fehlt aber an

der Verbundenheit der Titel zu Bestandteilen einer Ge-

samtanleihe, die als besonderes Merkmal bei Anleihens-

obligation gefordert werden muss. Dem Wortlaute nach

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Verwaltungs. und Diszipllnarreohtspfiege.

sind es Schuldscheint, ohne einen solchen Zusammenhang.

Nebenverabrooungen, aus. denen auf einen solchen zu

sehliessen wäre, sind nicht nachgewiesen worden.

Den eidgenössischen Stempelabgaben, und damit auch

der Quellenwehrsteuer, sind aber nur diejenigen Obliga-

tionen unterworfen, die einer der im Gesetze, Art. 10,

Abs. 1, lit. a und b, StG aufgeführten Gruppen ange-

hören. Das Gesetz erfasst nicht Obligationen schlechthin.

24. Urteil vom 17. September 1943 i. S. E. P.

gegen Wehrstener-Rekurskommission des Kantons Zftrieh.

Wehrsteuer : Die Prämienbeiträge, welche die Schweizerische

Lebensversicherungs. und Rentenanstalt in Zürich ihrem am

Hanptsitze beschäftigten Personal an die ihm auferlegten

Pflichtversicherungen gewährt, bilden einen Bestandteil des

wehrstenerpflichtigen Einkommens der Empfänger und dürfen

in dem Zeitpunkt erfasst werden, in welchem sie ausgerichtet

werden.

Imp8t pour la dejense nationale: Las primes que Ja. SocieM suisse

d'assurances generales BUr la vie humaine, aZurich, paie BUr

le compte des assurances qu'eUe impose an personnel de son

siege principal constituent, pour l'employe assure, une part

dn revenu soumis a l'impöt pour la defense nationale. Elles

sont imposees an moment on eJles sont payees.

ImpOBta per la dijeaa nazionale: I premi ehe la Societa svizzera

di assicurazioni generali sulla vita dell'nomo versa sul conto

delle assicurazioni, ch'essa impone al personale deUa sua sede

principale, costituiscono per J'impiegato assicurato nna parte

deI reddito assoggettato all'imposte. per la difesa nazionale.

Questi premi sono imponibili nel momento in cui sono versati.

A. -

;Die Schweizerische Lebensversicherungs- und

Rentenanstalt in Zürich (Rentenanstalt) gewährt ihren

am . Hauptsitz in Zürich beschäftigten Beamten und

Angestellten eine Invaliden-, Alters- und Hinterlassenen-

fürsorge in Form einer Versicherung, deren Jahresprämien

von der Anstalt bestimmt und solange geleistet werden,

als der Versicherte in ihrem Dienste steht und das Tarif-

alter 65 Jahre nicht überschritten hat. (Reglement vom

ll. Juni 1921 iiber die Fürsorgeeinrichtungen für die

Beamten und Angestellten der Anstalt in Zürich, Art. 9

Bundesrechtliohe Abgaben N0 24.

106

und ll). Sodann verpflichtet sie die Beamten und An-

gestellten, die verheiratet sind oder minderjährige Kinder

haben, spätestens zwei Jahre nach ihrer definitiven

Anstellung eine Lebensversicherung

von

mindestens

Fr. 5000.- abzuschliessen (Art. 33). Zur Förderung dieser

Massnahme der Selbstfürsorg~ leistet sie . Beiträge von

3-6% der Besoldung und maximal 50-65% der Tarif-

prämie je nach Zivilstand und Kinderzahl (Art. 36).

B. -

Der Rekurrent ist Beamter der Rentenanstalt.

Sein Gehalt im Jahre 1940 betrug Fr. 8,805.10, dazu

kamen Nebenbezüge von Fr. 784.- und ein Prämien-

beitrag von Fr. 456.- an seine Pilichtversicherung gemäss

Art. 36 des Fürsorgereglementes. Er hat in seiner

Steuererklärung für die 1. Periode der Wehrsteuer Gehalt

und Nebenbezüge mit Fr. 9,589.10 angegeben und davon

Fr. 400.- als steuerfreie Prämie seiner Lebensversicherung

gemäss Art. 22, Abs. 1, lit. h WStB abgezogen.

Die Einschätzungsbehörde- hat zu den deklarierten

Gehaltsbezügen von Fr. 9,589.10 den Prämienbeitrag der

Arbeitgeberin an die Pilichtversicherung hinzugerechnet,

wodurch das steuerbare Einkommen auf Fr. 10,045.10

_ steigt und die Voraussetzung nach Art. 22, Abs. 1, lit. h

WSt:6 für den Abzug von persönlichen Prämien entfällt.

Die Wehrsteuerrekurskommission hat einen gegen diese

Einschätzung erhobenen Rekurs am 18. Februar 1943

abgewiesen. Sie betrachtet den Prämienbeitrag mit als

Entgelt für Dienstleistungen und als wehrsteuerpilichtiges

Einkommen gemäss Art. 21 WStB.

O. -

Der Rekurrent ergreift die Verwaltungsgerichts-

beschwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und das steuerpflichtige Einkommen für die

I. Periode der Wehrsteuer auf Fr. 9,189.10 herabzusetzen.

Er macht geltend, in der Heranziehung des Prämien-

beitrages zur Bestimmung des Einkommens liege eine

unrichtige Auslegung des Einkommensbegriffes, wie er

in Art. 21 WStB niedergelegt sei, somit eine Verletzung

von Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid beruhe im