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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspftege.
wurden auf diese Weise Fr. 965,100.- zur Liberierung
der Kapitalerhöhung verwendet. Fr. 24,900.- entfielen auf
166 Genusscheine, liie nicht mehr in den Händen des
Aktionärs waren. Die Aktionäre, denen die zu einer Aktie
gehörenden Genusscheine fehlten, hatten den entsprechen-
den Betrag selbst aufzubringen. Die Durchführung der
Kapitalerhöhung und die Einzahlung des neuen Aktien-
kapitals ist in der Generalversammlung der Gesellschaft
vom 30. September 1942 festgestellt worden (SHAB Nr.
236 vom 10. Oktober 1942, S. 2. 292).
B. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert eine
Gesamtabgabe von Fr. 122,359.50, nämlich 6 % Coupon-
abgabe und 5 % Quellenwehrsteuer auf Fr. 1,1l2,359.50
als dem Bruttobetrag, der einer Nettoausschüttung· von
Fr. 990,000.- entspricht. Die Haco-Gesellschaft hat jedoch
nur Fr. 64,679.64 entrichtet. Sie hat sodann in ihrer
Einsprache vom 20. November 1942 beantragt, ihr von
der bereits entrichteten Abgabe die Couponabgabe zu-
rückzuerstatten, die auf eine Nettoausschüttung von
Fr. 24,900.- entfallt, weiterhin sei festzustellen, dass die
von ihr vorgenommene Nettoausschüttung von Fr. 990,000
der Quellenwehrsteuer nicht unterliege. Die eidgenössische
Steuerverwaltung hat die Einsprache und das Begehren
um Rückerstattung bereits entrichteter Abgaben abge-
wiesen.
O. -
Die Haco-Gesellschaft erhebt die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde und beantragt, den Entscheid der
eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Dezember 1942
aufzuheben und die eidgenössische Steuerverwaltung zu
verhalten, die im Oktober 1942 bezahlte Couponabgabe
von Fr. 63,090.28 als nicht geschuldet zurückzuerstatten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 8, Abs. 4 StG, der die massgebende Ver-
fabrensordnung für die eidgenössischen Stempelabgaben
und für die Quellenwehrsteuer enthält (Art. 140, Abs. 2
WStB) kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen
Bundesreohtliche Abgaben N° 23.
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den Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerver-
waltung erhoben werden. Begehren, die nicht Gegenstand
der Einsprache waren, und mit denen sich die Steuerver-
waltung nicht befasst hat und nicht zu befassen hatte,
können in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nach-
geholt werden.
In der Einsprache war die Besteuerung nur angefochten
worden, insoweit eine Quellenwehrsteuer für den Betrag
von Fr. 990,000.- erhoben wird, der an die Aktionäre und
Genusscheininhaber ausgeschüttet wurde, sowie für die
Couponabgabe, die auf die Barauszahlung von Fr. 24,900.-
an die Inhaber von eim;eln:m G.~U1Bsch3inen entfällt. Die
Couponabgabe auf der Differenz (Fr. 965,100.-) war nicht
Gegenstand der Einsprache und kann daher mit der vor-
liegenden Beschwerde nicht angefochten werden. Soweit
sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf diese Abgabe
bezieht und auf deren Rückerstattung gerichtet wird, ist
sie als unzulässig von der Hand zu weisen.
2. -
...•.
23. Urteil vom 17. September 1943 i. S. Gmflr & Cie A.-G.
gegen eidg. SteuerverwaItung.
Btempelabgaben und Quellenwehrsteue'l': Den
eidgen~sischen
Stempelabgaben und damit der Quell:m:~ehrsteue~ smd nur
diejenigen Obligationen unterworfen, dIe emer der m Art. 10,
Abs. 1, lit. a und b, StG aufgeführten Gruppen angehören.
Droit de timbre et impdt pour li;r. delense nationale peryu a la 8OUrce:
Sont seules 80umises au droit de timbre et a. l'impöt pour la
defense nationale perQU a la. source las obligations qui rentrent
dans l'un des groupes designes a. l'art. 10 aI. 1 lit. a et b LT.
Diritto di boLZo 6 imp08ta per la dilesa nazionale riBco88a alla f&nte :
80no a.ssoggettate al diritto di bolIo ed all'im})?sta. p~ la
difesa nazionale riscossa. aIla fonte soltanto 1e obbligazlOnt ehe
fanno parte di uno dei gruppi indicati nell'art. 10, ep. 1, Jett. a
e b LTB_
A. -
Die Familienaktiengesellschaft Gmür & Ole hat
am 7. Oktober 1941 bei drei ihrer Aktionäre Darlehen im
Gesamtbetrage von Fr. 10,000.- aufgenommen
und
10i
Verwaltungs- und Disziplinarreohtap1lege.
jedem Gläubiger einen Schuldschein ausgestellt. Im
Dezember 1941 hat sie einen weiteren Schuldschein über
Fr. 5,000.-, lautend'auf die Erbengemeinschaft Geschwi-
ster Gmür, ausgegeben. Die vier Schuldscheine lauten
einheitlich wie folgt :
«Sch1ildschein. Die unterzeichnete Fa. Gmür & Oie,
A.-G. bescheinigt hiemit, von ......... den Betrag von
Fr. ............ als Darlehen empfangen zu haben. Das
Darlehen ist verzinslich mit 4% p. a. Luzern, den
.................. ».
Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert die eid-
genössische Emissionsabgabe von jährlich 1,2% vom
Nennwert dieser Titel, sowie die Couponabgabe und die
Quellenwehrsteuer vom Zinsertrag und hat ihre Forderung
mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 1943 bestätigt. Sie
betrachtet die vier Schuldscheine als Anleihensobligatio-
nen im Sinne von Art. 10, Abs. 1, lit. a StG. Die Titel
seien zur Deckung eines bestimmten Kreditbedarfes in
Abwicklung eines einheitlichen Kreditgeschäftes gleich-
zeitig und zu übereinstimmenden Bedingungen ausgegeben
worden, was sie als Anleihensobligationen charakterisiere.
B. -
Die Gmür & Oie, A.-G. erhebt die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des Ein-
spracheentscheides der eidgenössischen Steuerverwaltung,
Befreiung der Beschwerdeführerin von den verlangten
Abgaben und Anordnung der Rückerstattung der bereits
entrichteten Beträge. Sie macht geltend, die vier Schuld-
scheine seien weder Anleihensobligationen noch Kassen-
obligationen im Sinne der Stempelgesetzgebung und darum
den beanspruchten Abgaben nicht unterworfen.
O. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
Abweisung der Beschwerde. Als Anleihensobligationen
seien Sohuldanerkennungen zu betrachten, welche zwecks
Abwicklung eines einheitlichen Kreditgeschäftes in einer
Mehrzahl von Exemplaren und zu gleichartigen Bedin-
gungen ausgegeben werden, welche Voraussetzungen hier
erfüllt seien.
Bundesreohtliohe Abgaben N0 23.
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Das Bundesgericht hat die Beschwerde begründet
erklärt und den angefochtenen Entscheid aufgehoben
in Erwägung :
1. -
Die vier Schuldscheine, die die Aktiengesellschaft
Gmür & Oie im September und Dezember 1941 ausgegeben
hat, werden als Anleihensobligationen in Anspruch ge-
nommen.
Der Begriff der Anleihensobligation ist in der Stempel-
gesetzgebung nicht umschrieben. Die Praxis hat Obliga-
tionen charakterisiert als Schuldurkunden, die zum
Zwecke kollektiver Mittelbeschaffung in einer Mehrzahl
von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben
werden (BGE 57 I S. 403), und Anleihensobligationen
im besondern als Obligationen, die auf Teilbeträge einer
bestimmten Anleihe lauten und deshalb einheitliche
Bedingungen aufweisen (BGE 60 I S. 377). Die Titel
müssen durch einheitliche Laufzeit.: und Rückzahlungs-
bedingungen, Hinweis auf einen. Gesamtanleihebetrag,
Bezugnahme auf einen gemeinsamen Tilgungsplan oder
durch andere Umstände derart verbunden sein, dass sie
,irgendwie als fungible Teile einer als Ganzes gedachten
Anleihe erscheinen (AMsTUTzjWYss: Stempelsteuerrecht
S. 32, Note 3 zu Art. 10 StG), wobei es u. a. genügen
kann, wenn die Verbundenheit der Partialen aus Erörte-
rungen und Verabredungen erkennbar ist, die die Ausgabe
der Titel begleiten (vgl. BGE 59 I S. 85).
2. -
Hier fehlt es an solchen besondern Merkmalen,
die es gestatten würden, die vier Schuldscheine der Re-
kurrentin als Anleihensobligationen anzusehen. Was die
Steuerverwaltung anführt, vermöchte allenfalls die Oha-
rakterisierung der Titel als Obligationen, d. h. als eine
Mehrzahl von Schuldurkunden mit gleichen oder gleich-
artigen Bedingungen zu rechtfertigen. Es fehlt aber an
der Verbundenheit der Titel zu Bestandteilen einer Ge-
samtanleihe, die als besonderes Merkmal bei Anleihens-
obligation gefordert werden muss. Dem Wortlaute nach
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Verwaltungs. und Diszipllnarreohtspfiege.
sind es Schuldscheint, ohne einen solchen Zusammenhang.
Nebenverabrooungen, aus. denen auf einen solchen zu
sehliessen wäre, sind nicht nachgewiesen worden.
Den eidgenössischen Stempelabgaben, und damit auch
der Quellenwehrsteuer, sind aber nur diejenigen Obliga-
tionen unterworfen, die einer der im Gesetze, Art. 10,
Abs. 1, lit. a und b, StG aufgeführten Gruppen ange-
hören. Das Gesetz erfasst nicht Obligationen schlechthin.
24. Urteil vom 17. September 1943 i. S. E. P.
gegen Wehrstener-Rekurskommission des Kantons Zftrieh.
Wehrsteuer : Die Prämienbeiträge, welche die Schweizerische
Lebensversicherungs. und Rentenanstalt in Zürich ihrem am
Hanptsitze beschäftigten Personal an die ihm auferlegten
Pflichtversicherungen gewährt, bilden einen Bestandteil des
wehrstenerpflichtigen Einkommens der Empfänger und dürfen
in dem Zeitpunkt erfasst werden, in welchem sie ausgerichtet
werden.
Imp8t pour la dejense nationale: Las primes que Ja. SocieM suisse
d'assurances generales BUr la vie humaine, aZurich, paie BUr
le compte des assurances qu'eUe impose an personnel de son
siege principal constituent, pour l'employe assure, une part
dn revenu soumis a l'impöt pour la defense nationale. Elles
sont imposees an moment on eJles sont payees.
ImpOBta per la dijeaa nazionale: I premi ehe la Societa svizzera
di assicurazioni generali sulla vita dell'nomo versa sul conto
delle assicurazioni, ch'essa impone al personale deUa sua sede
principale, costituiscono per J'impiegato assicurato nna parte
deI reddito assoggettato all'imposte. per la difesa nazionale.
Questi premi sono imponibili nel momento in cui sono versati.
A. -
;Die Schweizerische Lebensversicherungs- und
Rentenanstalt in Zürich (Rentenanstalt) gewährt ihren
am . Hauptsitz in Zürich beschäftigten Beamten und
Angestellten eine Invaliden-, Alters- und Hinterlassenen-
fürsorge in Form einer Versicherung, deren Jahresprämien
von der Anstalt bestimmt und solange geleistet werden,
als der Versicherte in ihrem Dienste steht und das Tarif-
alter 65 Jahre nicht überschritten hat. (Reglement vom
ll. Juni 1921 iiber die Fürsorgeeinrichtungen für die
Beamten und Angestellten der Anstalt in Zürich, Art. 9
Bundesrechtliohe Abgaben N0 24.
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und ll). Sodann verpflichtet sie die Beamten und An-
gestellten, die verheiratet sind oder minderjährige Kinder
haben, spätestens zwei Jahre nach ihrer definitiven
Anstellung eine Lebensversicherung
von
mindestens
Fr. 5000.- abzuschliessen (Art. 33). Zur Förderung dieser
Massnahme der Selbstfürsorg~ leistet sie . Beiträge von
3-6% der Besoldung und maximal 50-65% der Tarif-
prämie je nach Zivilstand und Kinderzahl (Art. 36).
B. -
Der Rekurrent ist Beamter der Rentenanstalt.
Sein Gehalt im Jahre 1940 betrug Fr. 8,805.10, dazu
kamen Nebenbezüge von Fr. 784.- und ein Prämien-
beitrag von Fr. 456.- an seine Pilichtversicherung gemäss
Art. 36 des Fürsorgereglementes. Er hat in seiner
Steuererklärung für die 1. Periode der Wehrsteuer Gehalt
und Nebenbezüge mit Fr. 9,589.10 angegeben und davon
Fr. 400.- als steuerfreie Prämie seiner Lebensversicherung
gemäss Art. 22, Abs. 1, lit. h WStB abgezogen.
Die Einschätzungsbehörde- hat zu den deklarierten
Gehaltsbezügen von Fr. 9,589.10 den Prämienbeitrag der
Arbeitgeberin an die Pilichtversicherung hinzugerechnet,
wodurch das steuerbare Einkommen auf Fr. 10,045.10
_ steigt und die Voraussetzung nach Art. 22, Abs. 1, lit. h
WSt:6 für den Abzug von persönlichen Prämien entfällt.
Die Wehrsteuerrekurskommission hat einen gegen diese
Einschätzung erhobenen Rekurs am 18. Februar 1943
abgewiesen. Sie betrachtet den Prämienbeitrag mit als
Entgelt für Dienstleistungen und als wehrsteuerpilichtiges
Einkommen gemäss Art. 21 WStB.
O. -
Der Rekurrent ergreift die Verwaltungsgerichts-
beschwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und das steuerpflichtige Einkommen für die
I. Periode der Wehrsteuer auf Fr. 9,189.10 herabzusetzen.
Er macht geltend, in der Heranziehung des Prämien-
beitrages zur Bestimmung des Einkommens liege eine
unrichtige Auslegung des Einkommensbegriffes, wie er
in Art. 21 WStB niedergelegt sei, somit eine Verletzung
von Bundesrecht. Der angefochtene Entscheid beruhe im