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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
brauch abgestellt mid jede Ausdehnung der Befreiung
darüber hinaus abgelehnt wird. Der Gesetzgeber hat denn
a~ch, soweit er es für richtig fand, die Befreiung etwas
über den dem landläufigen Sprachgebrauch entsprechenden
Wortsinn auszudehnen, wo Nach- und Nebenprodukte oder
Spezialitäten in die Befreiung des Grundproduktes einbe-
zogen werden sollten, die entsprechenden Anordnungen
selbst getroffen, so schon bei seinem ursprünglichen Erlasse
für Getreide und sodann im Beschlusse vom 20. November
1942 für Milch, Butter, Käse, Obst und Gemüse. Wo keine
Sonderanordnungen getroffen sind, hat es daher bei der
Befreiung des Grundproduktes sein Bewenden.
2. -
Für « Brot» ist eine Ausdehnung auf Nach-,
Nebenprodukte und vom' Wortsinne nicht umfasste Spe-
zialitäten nicht angeordnet, weshalb davon auszugehen ist,
dass die Befreiung in Art. 14, Abs. 1, lit. b auf Brot im
landläufigen Sinne beschränkt sein soll. Unter Brot ver-
steht man aber, wie die Steuerverwaltung mit Recht fest-
stellt, ein Backwerk in Laibform. Jedenfalls ist nach
schweizerischem Sprachgebrauch scheiben-, bretzel- oder
kuchenförmiges Kleingebäck nicht Brot; es wird als Spe-
zialität angesehen, auch wenn es lediglich aus Brotteig
ohne Zusätze hergestellt ist.
Das von der Rekurrentin vertriebene Knäckebrot ist,
in allen vier zur Zeit gehandelten Qualitäten, ein Spezial-
gebäck, das sich schon durch seine FQrm vom Brot im land-
läufigen Sinne unterscheidet und auch dem Walliser
Flachbrot nicht vergleichbar ist. Es sind rechteckige
Scheiben von ca. 0,5: 7,5 : 10,5 cm. Sie kommen der Form
und Aufmachung nach den Flachgebäcken nahe, die etwa
unter der Bezeichnung « Biskuit » und « Bretzel» (im Sinne
von « bricelets ») gehandelt werden. Derartige Spezialer-
zeugnisse fallen offensichtlich nicht unter die in Art. 14,
Abs. 1, lit. b WUStB angeordnete Befreiung. Übrigens
wird das Knäckebrot auch nicht, wie in der Beschwerde
behauptet wird, aus norInalem Brotteig hergestellt, sondern
aus einer wesentlich dünnern Masse, die die Erstellung von
Registersachen N0 27.
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Fladen oder Scheiben ermöglicht. Auch sonst weicht die
Fabrikation von derjenigen des Brotes ab (Kraft: Wahr-
heiten über das Brot, S. 28 ff.). Die eidgenössische Steuer-
verwaltung hat die Befreiung daher mit Recht abgelehnt.
Ob es aus volkswirtschaftlichen und volkshygienischen
Gründen angezeigt wäre, das « Knäckebrot» in die von
der Warenumsatzsteuer befreiten Erzeugnisse einzube-
ziehen, hat das Bundesgericht nicht zu erörtern.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
27. Urteil deI' I. Zivilabteilung vom 12. Oktober 19.43 i. S.
Heer & Cle A.-G. gegen Eidgenössisches Amt IÖI' geistiges
Eioentnm.
Markenrecht " Art. 14, 16 und 16 bis MSchG; Art. 19 Abe. 7
MSckV.
Registrieru,ng der Übertragung einer Marke. Kann die Register-
,
behörde gegen eine Marke vorgehen, die erst nach der Eintra-
gung in das Markenregister infolge veränderter Verhältnisse
sittenwidrig geworden ist ?
Marques da lalwique; 00. 14, 16 et 16 bis LMF; an. 19 al. 70MF.
Annotation de la transmission d'une marque. L'autoriM prepo-
see au registre des marques de fabrique est-elle fondee a 0011-
tester une marque qui n'est devenue oontraire aux bonnes
moours qu'apres son enregistrement ?
Marche di labbrica " art. U, 16 e 16 bis LMF; an. 19 cp. 7 OMF.
Annotazione deI trasferimento d'una maroa. L'autorita preposta
al registro delle marohe ha la fa.coltä. di oontestare uns. marca.
ohe e diventata oontraria ai buoni costumi soltanto dopo Ja
sua. inscrizi.one ?
A. -
Im schweizerischen Markenregister sind folgende,
am 22. April 1934 hinterlegte Marken der Firma Heer
& Oe Oberuzwil eingetragen:
BRODALAN, HERCOLIN, HEROLIN, HEROLAN.
STICOLIN, MATALAN, TAPILAN, HERCOLAN. Alle
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diese Marken sind bestimmt für « Garne, Zwirne, Doppel-
zwirne und Mischzwirne aus Baumwolle, Wolle, Leinen,
Jltte, Ramie, Seide 'und Kunstseide». Für die gleichen
Waren ist auch die weitere Marke SEDALINA einge-
tragen, die von der Firma Heer & Oie am 8. August 1935-
hinterlegt wurde.
Die Firma Heer & Oie., eine Kollektivgesellschaft, wurde
in der Folge in die Aktiengesellschaft Heer & Oie, A.-G.
umgewandelt. Diese stellte am 10. Mai 1943 beim eid-
genössischen Amt für geistiges Eigentum das Gesuch, die
angeführten Marken seien auf ihren Namen zu registrieren.
Das Amt teilte der Gesuchstellerin mit, nach seiner
jetzigen strengern Praxis seien die Marken mit der Endung
« lin» nur für Waren aus Leinen zulässig, jene' mit der
Endung « lan» nur für Waren aus Wolle und die Marke
SEDALINA nur für Waren aus Seide und Leinen. Als
sich die Firma Heer & Oie, A.-G. weigerte, die Marken auf
Waren dieser Art zu beschränken, wies das Amt das
übertragungsgesuch am 20. Juli 1943 zurück mit der
Begründung, es sei offenbar, dass die Marken den Käufer
über die wahre Natur der Waren irreführen könnten,
wenn sie für andere Waren als für solche aus Leinen bezw.
aus Wolle bezw. aus einem Gemisch von Seide und Leinen
gebraucht würden. Die Marken würden daher im Sinne
von Art. 14 Abs. 1 MSchG gegen die guten Sitten ver-
stossen, wenn man sie für alle bisher eingetragenen Waren
zuliesse. Ihre blosse Übertragung müsse daher gestützt
auf Art. 19 Abs. 7 MSchV verweigert werden.
B. -
Gegen diesen Entscheid reichte die Firma Heer
& Oie, A.-G. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichts-
beschwerde ein mit dem Begehren, das Amt für geistiges
Eigentum sei zu verhalten, die übertragung der erwähn-
ten Marken ohne Einschränkung ihrer Verwendungs-
möglichkeit im Markenregister vorzumerken.
O. -
Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum
beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde.
Registersaehen N0 27.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
L -
Gemäss Art. 14 MSchG hatte das Amt für geisti-
ges Eigentum die streitigen Marken nach ihrer Hinter-
legung in den Jahren 1934 und 1935 u. a. daraufhin zu
prüfen, ob sie zu Täuschungen Anlass geben und deshalb
sittenwidrig seien. Das Amt nahm diese Prüfung damals
vor, beanstandete die Marken nicht und trug sie in das
Register ein. Es behauptet auch heute nicht etwa, es sei
ihm bei jener Prüfung ein Fehler unterlaufen. In seiner
Vernehmlassung legt es im Gegenteil dar, es habe bis
zum April 1941 bei Marken, welche die Silben « lin »
und « lan» enthielten und für Textilwaren hinterlegt
wurden, allgemein eine Täuschungsgefahr verneint und
sie ohne Einschränkung zugelassen. Das Amt bestreitet
denn auch, dass es mit dem angefochtenen Entscheid seinen
frühern Eintragungsentscheid habe aufheben wollen. Wie
es mit Recht bemerkt, könnte einzig das eigenössische
Justiz- und Polizeidepartement gestützt auf Art. 16 bis
MSchG die Löschung einer von Anfang an fehlerhaften
Eintragung anordnen.
2. -
Das Amt nimmt jedoch für sich die Befugnis in
Anspruch, zu einem Gesuch um Registrierung einer
Übertragung Stellung nehmen zu können, « ohne durch
die Tatsache der frühern Markeneintragung gebunden zu
sein». Es stützt sich auf Art. 19 Abs. 7 MSchV, wonach
es ein solches Gesuch zurückzuweisen hat, « wenn nach
den im Zeitpunkt des übertr.agungsgesuches geltenden
bundesrechtli~hen Bestimmungen die Eintragung der
Marke verweigert werden müsste I). Diese Vorschrift will
nach Ansicht des Amtes verhindern, dass es den Erwerb
von Marken eintragen muss, die dem Gesetz widerspre-
chen. Das Amt führt dazu aus, es könne beim Entscheid
darüber, ob eine Marke gegen das Gesetz verstosse, nur
darauf ankommen, ob sie « nach der im Zeitpunkt des
Übertragungsgesuches erfolgenden Auslegung des Geset-
zes» zulässig sei oder nicht. Diese Auslegung sei selbst
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dann massgebend, Wenn sie von einer in frühern Jahren
gefundenen Auslegung abweiche.
. Wäre das der Sinri des Art. 19 Abs. 7 MSchV, so könnte
das Amt für geistiges Eigentum, sobald die Registrierung
einer übertragung nachgesucht wird, in bezug auf die
gleiche Marke und auf Grund der gleichen Bestimmungen
die Prüfung wiederholen, die es schon bei der Eintragung
vornahm und es könnte schon dann anders als bei der
Eintragung entscheiden, wenn es inzwischen seine Aus-
legung des Gesetzes geändert hätte.
Für diese Auffassung stützt sich das Amt jedenfalls zu
Unrecht auf BGE 60 I 243. Aus diesem Urteil ergibt sich
nur, dass eine Verwaltungsbehörde, ohne die Rechts-
gleichheit zu verletzen, von ihrer früheren Gesetzesaus-
legung abgehen kann, wenn sich ihr in einem neuen Fall
die gleiche Rechtsfrage stellt. Die Vernehmlassung des
Amtes wirft dagegen die Frage auf, ob dieses mit Bezug
auf den gleichen Fall seine Auslegung des Gesetzes ändern
dürfe und ferner, ob ihm überhaupt das Recht zu einem
zweiten Prüfungsentscheid in der gleichen Sache zustehe.
Eine solche Befugnis des Amtes könnte aber nur an-
genommen werden, wenn sie im Gesetz vorgesehen wäre.
Mit der Eintragung der Marke wird eine Rechtslage
geschaffen, welohe die Registerbehörden nicht einseitig
von sich aus zum Nachteil des Markeninhabera ändern
können, es sei denn, das Gesetz -gestatte es ihnen. Das
entspricht auch dem Gebot der Rechtssicherheit und den
Bedürfnissen des Verkehrs. Die eingetragene Marke stellt
für den Inhaber sehr oft einen erheblichen Wert dar.
Für ihre Einführung und ihren Gebrauch hat er in der
Regel erhebliche Beträge aufgewendet. Ist daher einmal
eine Marke überprüft und eingetragen worden, 80 muss
ihr Inhaber damit rechnen können, dass der Eintrag durch
die Registerbehörde nicht nachträglich wieder in Frage
gestellt wird, zum mindesten nicht einfach deshalb, weil
die Behörde ihre Rechtsauffassung geändert hat.
Das Gesetz ermächtigt nun aber das Amt nicht, bei
Registersachen N° 27.
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einer übertragung die Zulässigkeit einer Marke gleich wie
vor der Eintragung zu überprüfen. Nach Art. 11 MSchG
wird die Marke ohne Zutun des Amtes übertragen. Das
Amt hat lediglich die vollzogene Übertragung im Marken-
register vorzumerken, wenn der Erwerber darum nach-
sucht und eine Urkunde vorlegt, welche die Übertragung
genügend beweist (Art. 16 MSchG, Art. 19 Abs. 1 Ziff. 1
MSch V). Bei dieser Regelung des Gesetzes kann nicht
die Rede davon sein, dass das Amt ein Gesuch um Vor-
merkung einer übertragung überprüfen dürfe « ohne durch
die Tatsache der frühern Mar'keneintragung gebunden zu
sein». Hätte Art. 19 Aha. 7 MSchV diese ihm vom Amt
beigelegte Bedeutung, so würde er ohne Zweifel über das
Gesetz hinausgehen. Es ist auch nicht einzusehen, warum
dem Amt gerade bei einer Übertragung eine so weit-
gehende Überprüfungsbefugnis zukommen sollte. Denn
die Übertragung lässt das Markenrecht an sich unberührt.
Der Erwerber tritt in jene Rechtsstellung ein, die durch
~die Eintragung der Marke geschaffen wurde. Bei der
Übertragung kann weder das Verzeichnis der Waren, für
welche die Marke bestimmt ist, zu Gunsten des Inhabers
.geändert werden, noch wird durch die Vormerkung die
Schutzfrist unterbrochen (Art. 19 Abs. 4 und 9 MSchV).
Die Auswahl der Marken, die das Amt auf diese Weise
erneut überprüfen könnte, wäre ganz zufällig. Es besteht
kein innerer Grund, eine Marke, die den gleichen Inhaber
behält, während der Schutzfrist nicht mehr zu überprüfen,
wohl aber eine Marke, bei der beispielsweise das berechtigte
Unternehmen einfach die Rechtsform wechselt, wie das
im vorliegenden Fall zutrifft.
Der Sinn, der dem Art. 19 Abs. 7 MSchV offenbar
zukommt, ergibt sich übrigens zwanglos aus dem Wort-
laut dieser Vorschrift : Das Amt für geistiges Eigentum
soll die Übertragung einer Marke dann nicht vormerken,
wenn diese nach den 8eit ihrer Eintragung erlassenen und
zur Zeit der übertragung geltenden bundesrechtlichen
Bestimmungen nicht mehr als neue Marke eingetragen
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werden könnte. Es handelt sich somit um eine Bestimmlmg
des intertemporalen Rechtes, die auf den vorliegenden
Fall keine Anwendoog findet, da die einschlägigen Vor-
schriften seit der Eintragung der streitigen Marken nicht
geändert haben.
3. -
Wie aus der weitern Vernehmlassung des Amtes
hervorgeht, erstrebt es mit seiner Auslegung von Art. 19
Abs. 7 MSchV einen Zweck, der an sich weder mit dieser
Vorschrift noch mit der ihr vom Amt gegebenen Auslegung
zusammenhängt. Das Amt führt aus, in neuerer Zeit,
insbesondere seit dem Aufkommen von Ersatzstoffen,
hätten sich gerade auf dem Gebiete der Textilindustrie
die Möglichkeiten einer Täuschung des Publikums erheb-
lich vermehrt. Das Amt sei verpflichtet, seine Praxis
dieser Entwicklung anzupassen. Ob eine Marke täuschend
wirke, stehe nicht ein für allemal fest. Was früher als
zulässig habe gelten können, gebe bei veränderten Ver-
hältnissen zu Täuschungen Anlass.
Das Amt beansprucht somit im Grunde genommen gar
nicht die Befugnis, über einen gleichen Sachverhalt
später auf Grund einer neuen Auslegung des Gesetzes
anders zu entscheiden. Es hat vielmehr jene Fälle im
Auge, in denen sich mit Bezug auf eine Marke der Sach-
verhalt geändert hat, der anlässlich ihrer Eintragung bei
der Anwendung von Art. 14 MSchG zu berücksichtigen
war. Das Amt möchte gegen Marken vorgehen, die wegen
des Wandels der tatsächlichen Verhältnisse sittenwidrig
geworden sind.
Die Befugnis der Registerbehörden, dem Art. 14 MSchG
auch gegenüber eingetragenen Marken Nachachtung zu
verschaffen, müsste folgerichtig mit Bezug auf alle Marken,
nicht nur die zur "Übertragung angemeldeten, gegeben sein.
Ob sie grundsätzlich besteht und ob insbesondere das
eidgenössische Justiz- und Pollzeidepartement auf Grund
von Art. 16 bis MSchG berechtigt ist, nicht nur die Lö-
sohung und Einschränkung ursprünglich fehlerhafter,
sondern auch fehlerhaft gewordener Marken anzuordnen,
;kann dahingestellt bleiben. Denn sicher dürfte ein so
Registersaohen No 27.
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schwerwiegender Eingriff der Registerbehörden nur dann
zugelassen werden, wenn die Sittenwidrigkeit einer Marke
offensichtlich wäre und das öffentliche Interesse den
Eingriff deshalb gebieterisch erfordern würde. Nur wenn
ein derart zwingender Grund vorliegt, lässt es sich mit
dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbaren, dass die
Registerbehörden nachträglich eine Marke löschen oder
einschränken und damit einen erheblichen wirtschaftlichen
Wert zerstören können. Da nun die streitigen Marken ohne
Zweifel nicht offensichtlich täuschend sind, fällt eine
solche ausserordentliche Massnahme der Registerbehörden
zum vorneherein ausser Betracht, selbst wenn sie an
sich nicht ausgeschlossen sein sollte. Übrigens wäre dafür
nicht das Amt für geistiges Eigentum, sondern das Justiz-
und Polizeidepartement zuständig.
Der Hinweis des Amtes auf BGE 69 II 203 ändert an
diesem Ergebnis nichts. Allerdings hat das Bundesgericht
in jenem Markennichtigkeitsprozess ausgeführt, dass die
Täuschungsgefahr gerade durch den langjährigen Gebrauch
und die dadurch erreichte Verbreitung einer Marke grösser
werden könne. Einen solchen Umstand kann aber nur
. der Richter würdigen, der auf Klage eines Interessierten
hin die Schutzfahigkeit einer Marke frei beurteilen kann,
nicht aber die Registerbehörde, die nach dem Gesetz
gegen eine einmal zugelassene Marke vor Ablauf der
Schutzfrist grundsätzlich nicht mehr vorgehen kann, es
sei denn in jenen ausserordentlichen Fällen, in denen nach
dem Gesagten höohstens eine solche Befugnis in Frage
kommt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum vom 20.
Juli 1943 aufgehoben und das genannte Amt angewiesen,
die "Übertragung der im erwähnten Entschei<J angeführten
Marken auf die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung
der Verwendungsmögliohkeit im Markenregister vorzu-
merken.