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114 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. brauch abgestellt mid jede Ausdehnung der Befreiung darüber hinaus abgelehnt wird. Der Gesetzgeber hat denn a~ch, soweit er es für richtig fand, die Befreiung etwas über den dem landläufigen Sprachgebrauch entsprechenden Wortsinn auszudehnen, wo Nach- und Nebenprodukte oder Spezialitäten in die Befreiung des Grundproduktes einbe- zogen werden sollten, die entsprechenden Anordnungen selbst getroffen, so schon bei seinem ursprünglichen Erlasse für Getreide und sodann im Beschlusse vom 20. November 1942 für Milch, Butter, Käse, Obst und Gemüse. Wo keine Sonderanordnungen getroffen sind, hat es daher bei der Befreiung des Grundproduktes sein Bewenden.
2. - Für « Brot» ist eine Ausdehnung auf Nach-, Nebenprodukte und vom' Wortsinne nicht umfasste Spe- zialitäten nicht angeordnet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Befreiung in Art. 14, Abs. 1, lit. b auf Brot im landläufigen Sinne beschränkt sein soll. Unter Brot ver- steht man aber, wie die Steuerverwaltung mit Recht fest- stellt, ein Backwerk in Laibform. Jedenfalls ist nach schweizerischem Sprachgebrauch scheiben-, bretzel- oder kuchenförmiges Kleingebäck nicht Brot; es wird als Spe- zialität angesehen, auch wenn es lediglich aus Brotteig ohne Zusätze hergestellt ist. Das von der Rekurrentin vertriebene Knäckebrot ist, in allen vier zur Zeit gehandelten Qualitäten, ein Spezial- gebäck, das sich schon durch seine FQrm vom Brot im land- läufigen Sinne unterscheidet und auch dem Walliser Flachbrot nicht vergleichbar ist. Es sind rechteckige Scheiben von ca. 0,5: 7,5 : 10,5 cm. Sie kommen der Form und Aufmachung nach den Flachgebäcken nahe, die etwa unter der Bezeichnung « Biskuit » und « Bretzel» (im Sinne von « bricelets ») gehandelt werden. Derartige Spezialer- zeugnisse fallen offensichtlich nicht unter die in Art. 14, Abs. 1, lit. b WUStB angeordnete Befreiung. Übrigens wird das Knäckebrot auch nicht, wie in der Beschwerde behauptet wird, aus norInalem Brotteig hergestellt, sondern aus einer wesentlich dünnern Masse, die die Erstellung von Registersachen N0 27. 1111 Fladen oder Scheiben ermöglicht. Auch sonst weicht die Fabrikation von derjenigen des Brotes ab (Kraft: Wahr- heiten über das Brot, S. 28 ff.). Die eidgenössische Steuer- verwaltung hat die Befreiung daher mit Recht abgelehnt. Ob es aus volkswirtschaftlichen und volkshygienischen Gründen angezeigt wäre, das « Knäckebrot» in die von der Warenumsatzsteuer befreiten Erzeugnisse einzube- ziehen, hat das Bundesgericht nicht zu erörtern. II. REGISTERSACHEN REGISTRES
27. Urteil deI' I. Zivilabteilung vom 12. Oktober 19.43 i. S. Heer & Cle A.-G. gegen Eidgenössisches Amt IÖI' geistiges Eioentnm. Markenrecht " Art. 14, 16 und 16 bis MSchG; Art. 19 Abe. 7 MSckV. Registrieru,ng der Übertragung einer Marke. Kann die Register- , behörde gegen eine Marke vorgehen, die erst nach der Eintra- gung in das Markenregister infolge veränderter Verhältnisse sittenwidrig geworden ist ? Marques da lalwique ; 00. 14, 16 et 16 bis LMF ; an. 19 al. 70MF. Annotation de la transmission d'une marque. L'autoriM prepo- see au registre des marques de fabrique est-elle fondee a 0011- tester une marque qui n'est devenue oontraire aux bonnes moours qu'apres son enregistrement ? Marche di labbrica " art. U, 16 e 16 bis LMF ; an. 19 cp. 7 OMF. Annotazione deI trasferimento d'una maroa. L'autorita preposta al registro delle marohe ha la fa.coltä. di oontestare uns. marca. ohe e diventata oontraria ai buoni costumi soltanto dopo Ja sua. inscrizi.one ? A. - Im schweizerischen Markenregister sind folgende, am 22. April 1934 hinterlegte Marken der Firma Heer & Oe Oberuzwil eingetragen: BRODALAN, HERCOLIN, HEROLIN, HEROLAN. STICOLIN, MATALAN, TAPILAN, HERCOLAN. Alle 116 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_ diese Marken sind bestimmt für « Garne, Zwirne, Doppel- zwirne und Mischzwirne aus Baumwolle, Wolle, Leinen, Jltte, Ramie, Seide 'und Kunstseide». Für die gleichen Waren ist auch die weitere Marke SEDALINA einge- tragen, die von der Firma Heer & Oie am 8. August 1935- hinterlegt wurde. Die Firma Heer & Oie., eine Kollektivgesellschaft, wurde in der Folge in die Aktiengesellschaft Heer & Oie, A.-G. umgewandelt. Diese stellte am 10. Mai 1943 beim eid- genössischen Amt für geistiges Eigentum das Gesuch, die angeführten Marken seien auf ihren Namen zu registrieren. Das Amt teilte der Gesuchstellerin mit, nach seiner jetzigen strengern Praxis seien die Marken mit der Endung « lin» nur für Waren aus Leinen zulässig, jene' mit der Endung « lan» nur für Waren aus Wolle und die Marke SEDALINA nur für Waren aus Seide und Leinen. Als sich die Firma Heer & Oie, A.-G. weigerte, die Marken auf Waren dieser Art zu beschränken, wies das Amt das übertragungsgesuch am 20. Juli 1943 zurück mit der Begründung, es sei offenbar, dass die Marken den Käufer über die wahre Natur der Waren irreführen könnten, wenn sie für andere Waren als für solche aus Leinen bezw. aus Wolle bezw. aus einem Gemisch von Seide und Leinen gebraucht würden. Die Marken würden daher im Sinne von Art. 14 Abs. 1 MSchG gegen die guten Sitten ver- stossen, wenn man sie für alle bisher eingetragenen Waren zuliesse. Ihre blosse Übertragung müsse daher gestützt auf Art. 19 Abs. 7 MSchV verweigert werden. B. - Gegen diesen Entscheid reichte die Firma Heer & Oie, A.-G. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichts- beschwerde ein mit dem Begehren, das Amt für geistiges Eigentum sei zu verhalten, die übertragung der erwähn- ten Marken ohne Einschränkung ihrer Verwendungs- möglichkeit im Markenregister vorzumerken. O. - Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Registersaehen N0 27. 117 Das Bundesgericht zieht in Erwägung : L - Gemäss Art. 14 MSchG hatte das Amt für geisti- ges Eigentum die streitigen Marken nach ihrer Hinter- legung in den Jahren 1934 und 1935 u. a. daraufhin zu prüfen, ob sie zu Täuschungen Anlass geben und deshalb sittenwidrig seien. Das Amt nahm diese Prüfung damals vor, beanstandete die Marken nicht und trug sie in das Register ein. Es behauptet auch heute nicht etwa, es sei ihm bei jener Prüfung ein Fehler unterlaufen. In seiner Vernehmlassung legt es im Gegenteil dar, es habe bis zum April 1941 bei Marken, welche die Silben « lin » und « lan» enthielten und für Textilwaren hinterlegt wurden, allgemein eine Täuschungsgefahr verneint und sie ohne Einschränkung zugelassen. Das Amt bestreitet denn auch, dass es mit dem angefochtenen Entscheid seinen frühern Eintragungsentscheid habe aufheben wollen. Wie es mit Recht bemerkt, könnte einzig das eigenössische Justiz- und Polizeidepartement gestützt auf Art. 16 bis MSchG die Löschung einer von Anfang an fehlerhaften Eintragung anordnen.
2. - Das Amt nimmt jedoch für sich die Befugnis in Anspruch, zu einem Gesuch um Registrierung einer Übertragung Stellung nehmen zu können, « ohne durch die Tatsache der frühern Markeneintragung gebunden zu sein». Es stützt sich auf Art. 19 Abs. 7 MSchV, wonach es ein solches Gesuch zurückzuweisen hat, « wenn nach den im Zeitpunkt des übertr.agungsgesuches geltenden bundesrechtli~hen Bestimmungen die Eintragung der Marke verweigert werden müsste I). Diese Vorschrift will nach Ansicht des Amtes verhindern, dass es den Erwerb von Marken eintragen muss, die dem Gesetz widerspre- chen. Das Amt führt dazu aus, es könne beim Entscheid darüber, ob eine Marke gegen das Gesetz verstosse, nur darauf ankommen, ob sie « nach der im Zeitpunkt des Übertragungsgesuches erfolgenden Auslegung des Geset- zes» zulässig sei oder nicht. Diese Auslegung sei selbst 118 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. dann massgebend, Wenn sie von einer in frühern Jahren gefundenen Auslegung abweiche. . Wäre das der Sinri des Art. 19 Abs. 7 MSchV, so könnte das Amt für geistiges Eigentum, sobald die Registrierung einer übertragung nachgesucht wird, in bezug auf die gleiche Marke und auf Grund der gleichen Bestimmungen die Prüfung wiederholen, die es schon bei der Eintragung vornahm und es könnte schon dann anders als bei der Eintragung entscheiden, wenn es inzwischen seine Aus- legung des Gesetzes geändert hätte. Für diese Auffassung stützt sich das Amt jedenfalls zu Unrecht auf BGE 60 I 243. Aus diesem Urteil ergibt sich nur, dass eine Verwaltungsbehörde, ohne die Rechts- gleichheit zu verletzen, von ihrer früheren Gesetzesaus- legung abgehen kann, wenn sich ihr in einem neuen Fall die gleiche Rechtsfrage stellt. Die Vernehmlassung des Amtes wirft dagegen die Frage auf, ob dieses mit Bezug auf den gleichen Fall seine Auslegung des Gesetzes ändern dürfe und ferner, ob ihm überhaupt das Recht zu einem zweiten Prüfungsentscheid in der gleichen Sache zustehe. Eine solche Befugnis des Amtes könnte aber nur an- genommen werden, wenn sie im Gesetz vorgesehen wäre. Mit der Eintragung der Marke wird eine Rechtslage geschaffen, welohe die Registerbehörden nicht einseitig von sich aus zum Nachteil des Markeninhabera ändern können, es sei denn, das Gesetz -gestatte es ihnen. Das entspricht auch dem Gebot der Rechtssicherheit und den Bedürfnissen des Verkehrs. Die eingetragene Marke stellt für den Inhaber sehr oft einen erheblichen Wert dar. Für ihre Einführung und ihren Gebrauch hat er in der Regel erhebliche Beträge aufgewendet. Ist daher einmal eine Marke überprüft und eingetragen worden, 80 muss ihr Inhaber damit rechnen können, dass der Eintrag durch die Registerbehörde nicht nachträglich wieder in Frage gestellt wird, zum mindesten nicht einfach deshalb, weil die Behörde ihre Rechtsauffassung geändert hat. Das Gesetz ermächtigt nun aber das Amt nicht, bei Registersachen N° 27. 119 einer übertragung die Zulässigkeit einer Marke gleich wie vor der Eintragung zu überprüfen. Nach Art. 11 MSchG wird die Marke ohne Zutun des Amtes übertragen. Das Amt hat lediglich die vollzogene Übertragung im Marken- register vorzumerken, wenn der Erwerber darum nach- sucht und eine Urkunde vorlegt, welche die Übertragung genügend beweist (Art. 16 MSchG, Art. 19 Abs. 1 Ziff. 1 MSch V). Bei dieser Regelung des Gesetzes kann nicht die Rede davon sein, dass das Amt ein Gesuch um Vor- merkung einer übertragung überprüfen dürfe « ohne durch die Tatsache der frühern Mar'keneintragung gebunden zu sein». Hätte Art. 19 Aha. 7 MSchV diese ihm vom Amt beigelegte Bedeutung, so würde er ohne Zweifel über das Gesetz hinausgehen. Es ist auch nicht einzusehen, warum dem Amt gerade bei einer Übertragung eine so weit- gehende Überprüfungsbefugnis zukommen sollte. Denn die Übertragung lässt das Markenrecht an sich unberührt. Der Erwerber tritt in jene Rechtsstellung ein, die durch ~die Eintragung der Marke geschaffen wurde. Bei der Übertragung kann weder das Verzeichnis der Waren, für welche die Marke bestimmt ist, zu Gunsten des Inhabers .geändert werden, noch wird durch die Vormerkung die Schutzfrist unterbrochen (Art. 19 Abs. 4 und 9 MSchV). Die Auswahl der Marken, die das Amt auf diese Weise erneut überprüfen könnte, wäre ganz zufällig. Es besteht kein innerer Grund, eine Marke, die den gleichen Inhaber behält, während der Schutzfrist nicht mehr zu überprüfen, wohl aber eine Marke, bei der beispielsweise das berechtigte Unternehmen einfach die Rechtsform wechselt, wie das im vorliegenden Fall zutrifft. Der Sinn, der dem Art. 19 Abs. 7 MSchV offenbar zukommt, ergibt sich übrigens zwanglos aus dem Wort- laut dieser Vorschrift : Das Amt für geistiges Eigentum soll die Übertragung einer Marke dann nicht vormerken, wenn diese nach den 8eit ihrer Eintragung erlassenen und zur Zeit der übertragung geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen nicht mehr als neue Marke eingetragen 120 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. werden könnte. Es handelt sich somit um eine Bestimmlmg des intertemporalen Rechtes, die auf den vorliegenden Fall keine Anwendoog findet, da die einschlägigen Vor- schriften seit der Eintragung der streitigen Marken nicht geändert haben.
3. - Wie aus der weitern Vernehmlassung des Amtes hervorgeht, erstrebt es mit seiner Auslegung von Art. 19 Abs. 7 MSchV einen Zweck, der an sich weder mit dieser Vorschrift noch mit der ihr vom Amt gegebenen Auslegung zusammenhängt. Das Amt führt aus, in neuerer Zeit, insbesondere seit dem Aufkommen von Ersatzstoffen, hätten sich gerade auf dem Gebiete der Textilindustrie die Möglichkeiten einer Täuschung des Publikums erheb- lich vermehrt. Das Amt sei verpflichtet, seine Praxis dieser Entwicklung anzupassen. Ob eine Marke täuschend wirke, stehe nicht ein für allemal fest. Was früher als zulässig habe gelten können, gebe bei veränderten Ver- hältnissen zu Täuschungen Anlass. Das Amt beansprucht somit im Grunde genommen gar nicht die Befugnis, über einen gleichen Sachverhalt später auf Grund einer neuen Auslegung des Gesetzes anders zu entscheiden. Es hat vielmehr jene Fälle im Auge, in denen sich mit Bezug auf eine Marke der Sach- verhalt geändert hat, der anlässlich ihrer Eintragung bei der Anwendung von Art. 14 MSchG zu berücksichtigen war. Das Amt möchte gegen Marken vorgehen, die wegen des Wandels der tatsächlichen Verhältnisse sittenwidrig geworden sind. Die Befugnis der Registerbehörden, dem Art. 14 MSchG auch gegenüber eingetragenen Marken Nachachtung zu verschaffen, müsste folgerichtig mit Bezug auf alle Marken, nicht nur die zur "Übertragung angemeldeten, gegeben sein. Ob sie grundsätzlich besteht und ob insbesondere das eidgenössische Justiz- und Pollzeidepartement auf Grund von Art. 16 bis MSchG berechtigt ist, nicht nur die Lö- sohung und Einschränkung ursprünglich fehlerhafter, sondern auch fehlerhaft gewordener Marken anzuordnen, ;kann dahingestellt bleiben. Denn sicher dürfte ein so Registersaohen No 27. 121 schwerwiegender Eingriff der Registerbehörden nur dann zugelassen werden, wenn die Sittenwidrigkeit einer Marke offensichtlich wäre und das öffentliche Interesse den Eingriff deshalb gebieterisch erfordern würde. Nur wenn ein derart zwingender Grund vorliegt, lässt es sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbaren, dass die Registerbehörden nachträglich eine Marke löschen oder einschränken und damit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert zerstören können. Da nun die streitigen Marken ohne Zweifel nicht offensichtlich täuschend sind, fällt eine solche ausserordentliche Massnahme der Registerbehörden zum vorneherein ausser Betracht, selbst wenn sie an sich nicht ausgeschlossen sein sollte. Übrigens wäre dafür nicht das Amt für geistiges Eigentum, sondern das Justiz- und Polizeidepartement zuständig. Der Hinweis des Amtes auf BGE 69 II 203 ändert an diesem Ergebnis nichts. Allerdings hat das Bundesgericht in jenem Markennichtigkeitsprozess ausgeführt, dass die Täuschungsgefahr gerade durch den langjährigen Gebrauch und die dadurch erreichte Verbreitung einer Marke grösser werden könne. Einen solchen Umstand kann aber nur . der Richter würdigen, der auf Klage eines Interessierten hin die Schutzfahigkeit einer Marke frei beurteilen kann, nicht aber die Registerbehörde, die nach dem Gesetz gegen eine einmal zugelassene Marke vor Ablauf der Schutzfrist grundsätzlich nicht mehr vorgehen kann, es sei denn in jenen ausserordentlichen Fällen, in denen nach dem Gesagten höohstens eine solche Befugnis in Frage kommt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum vom 20. Juli 1943 aufgehoben und das genannte Amt angewiesen, die "Übertragung der im erwähnten Entschei<J angeführten Marken auf die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung der Verwendungsmögliohkeit im Markenregister vorzu- merken.