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300 Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht8pflege. über die Hinterlegung,; Eintragung und Veröffentlichung neuer Marken (H. Abschnitt dieser Vo) entsprechende An- wendung». In Abschnitt H, auf den verwiesen wird, ist Art. ° 12 enthalten, der das Verfahren regelt, das einzu- schlagen ist, wenn auf ein Hinterlegungsgesuch der oben erwähnte Art. 14 MSchG zutrifft. Das vom schweizerischen Gesetzgeber gewählte System hat übrigens seinen guten Grund. Denn da der Begriff der guten Sitten sich im Laufe der Zeit ändern kann, besteht ein Bedürfnis dafür, vor der Eintragung einer Marke flir eine neue Schutzdauer von 20 Jahren nachzuprüfen, ob sie immer noch mit den guten Sitten im Einklang stehe.
c) Die Beschwerdeführerin glaubt, sich auf Art. 7 Abs. 3 des Madrider Abkommens berufen zu können, wonach die Erneuerung eines Eintrags verweigert werden kann, wenn die Marke eine Veränderung erfahren hat. Hieraus will die Beschwerdeführerin ableiten, dass die Ein- tragserneuerung einer unveränderten Marke nicht abge- lehnt werden könne. Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Bestim- mung bezieht sich aber lediglich auf die Frage, unter welchen Bedingungen eine Marke zur Erneuerung entgegen- genommen werden kann. Ob einer zur Erneuerung ange- meldeten Marke der Schutz verweigert werden könne oder nicht, bestimmt sich dagegen nach dem oben erwähnten Art. 5 Abs. 1 des Madrider AbkommeI}.S. Die Beschwerde-. führerin beruft sich für die von ihr vertretene Auffassung auf die deutschen Kommentare zum Madrider Abkommen. Diese nehmen allerdings den Standpunkt ein, einer inter- nationalen Marke könne bei d~r Erneuerung des Eintrags der Schutz nicht verweigert werden. Allein wie das be- schwerdebeklagte Amt zutreffend bemerkt, erklärt sich diese Stellungnahme daraus, dass eben die internationale Marke der gleichen Behandlung unterliegt wie die nationale und dass nach deutschem Recht im Gegensatz zu der schweizerischen Regelung eine Marke bei der Erneuerung nicht überprüft werden kann (BECHER, Warenzeichengesetz und internationale Markenregistrierung, S. 180 N. 4). Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 60. 301
d) Fehl geht schliesslich auch die Berufung der Be- schwerdeführerin auf BGE 69 I 115 ff. Dort handelte es sich darum, ob das Amt befugt sei, anlässlich der Über- tragung einer Marke während der Schutzdauer die Lö- schung wegen Verstosses gegen die guten Sitten anzu- ordnen. Das Bundesgericht entschied, dass eine Übertra- gung der Marke dem Amt keine Prüfungsbefugnisse zu verschaffen vermöge, die es ohne eine Übertragung nicht auch hätte. Die heute zu entscheidende Frage, welches der Umfang der Prüfungsbefugnis des Amtes bei einer Er- neuerung des Markeneintrags sei, ist ganz anders gelagert, da man es nicht mit einem im Laufe der Schutzdauer rein zufällig eintretenden Ereignis zu tun hat, sondern mit der Frage, ob die Schutzdauer verlängert werden könne oder nicht. IH. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
60. Auszug aus dem UrteUvom 3. November 1944 i. S. Ruckli und Seiler gegen Gemeinderat von Emmen und Regierungsrat des Kantons Luzern. Wenzuwachssteuer, Enteignung: Weder Art. 92 (Verbot der Handänderungssteuer) noch Art. 16 des Bundesgesetzes über die EnteignUng vom 20. Juni 1930 (Grundsatz der vollen Entschädigung) befreit den Enteigneten von der Steuer auf dem Mehrerlös, den er bei der Enteigmmg eines Grundstücks gegenüber dem Erwerbspreis erzielt. Impot BUr la plus-value, expropriation: Ni l'art. 92 (qui interdit le prelevement de droits de mu.tation), ni l'art. 16 de la Ioi du 20 juin 1930 su.r l'expropriation (principe du dedommagement integral) ne s'oppose a ce que le canton frappe l'exproprie d'un impöt sur la pIUB-valu.e realis6e lors de l'expropriation d'un immeuble. ImpoBta BUl maggior valore, espropriazione : Ne l'art. 92 (divieto di riscuotere tasse di mutazione), ne l'art. 16 del1~ leggefederale sull'espropriazione deI 20 giugno 1930 (prificipio della piena indennita) esonera l'espropriato dall'im- posta percepita dal cantone sul maggior valore realizzato nell'espropriazione d'un immobile. 302 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege. A. - Mit Verfügunge;n v'Om 25. Juni 1943 belastete der Gemeinderat v'On Emmen F. Ruckli-Peyer und T. Seiler gemäss den - durch § 107 des luzernischen Steuergesetzes vom '22. September 1922 in Kraft belassenen - §§ 20 ff. der kantonalen Steuergesetzn'Ovelle v'Om 28. Juli 1919 mit Wertzuwachssteuern, berechnet v'Om Mehrerlös, den sie bei der Enteignung v'On Grundstücken durch die Schwei- zerische Eidgen'Ossenschaft gegenüber dem Erwerbspreis erzielt hatten. Die v'On den Betroffenen gegen die Besteuerung erh'O- benen Rekurse wies der Regierungsrat des Kantons Luzern am 22. Mai 1944 ab. Zur Begründung führte er im wesent- lichen aus: Nach dem klaren W'Ortlaut des § 20 der Steuer- gesetzn'Ovelle werde auch der bei einer Enteignung ent- standene Wertzuwachs v'On der Steuer erfasst. ~ Be- steuerung we:me nicht ausgeschl'Ossen durch Art. 92 des Bundesgesetzes über die Enteignung v'Om 20. Juni 1930 (EntG), w'Onach für dell Eigentumsübergang inf'Olge Ent- eignung keine Handänderungssteuern, s'Ondern nur Kanz- leigebühren erh'Oben werden dürfen, welche v'Om Enteigner zu tragen sind. Unter der Herrschaft des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung v'On Privat- rechten v'Om 1. Mai 1850 habe das Bundesgericht festge- stellt, das Verb'Ot in Art. 44 dieses Gesetzes, bei der Ent- eignung « irgend welche daherige Steuern oder Gebühren» , zu· beziehen, betreffe die 'Vertzuwachssteuer nicht, da sie nicht die Handänderung erfasse, s'Ondern die bis dahin entstandene Vermehrung des Wertes der Liegenschaft (BGE 51 I 358) ; die Enteignung sei nicht der Rechts- grund, s'Ondern nur der äussere Anlass der Besteuerung (BGE 50 I 143). Diese Erwägungen träfen auch auf Art. 92 EntG zu. Ruckli habe in keiner Eingabe an den Gemeinde- rat deutlich verlangt, dass man ihn rechtzeitig über den Bezug einer Wertzuwachssteuer 'Orientiere, damit er den Betrag im Enteignungsverfahren geltend machen könne. Ein solcher V'Orbehalt wäre auch wertl'Os gewesen, da diese Steuer nicht v'Om Enteigner zu tragen sei (BGE 50 I 144). Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 60. 303 B. - Mit der verwaltungsrechtlichen Klage beantragen die beiden Betroffenen dem Bundesgericht, die Entscheide des Regierungsrates aufzuheben und die Expr'Opriati'Ons- entschädigung als nicht wertzuwachssteuerpflichtig zu erklären. Sie machen geltend, die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum alten eidgenössischen Enteignungs- gesetz könne unter der Herrschaft des neuen Gesetzes nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Wertzuwachs- steuer sei eine Handänderungssteuer im Sinne des Art. 92 EntG. Ferner widerspreche die Verpflichtung des Enteig- neten zu einer Wertzuwachssteuer dem Grundsatz der v'Ollen Entschädigung nach Art. 16 EntG. O. - Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen in Erwägung : Die v'Orlie:gende nach Art. 18 lit. a VDG erh'Obene ver- waltungsrechtliche Klage setzt v'Oraus, dass das Recht des Kant'Ons Luzern einer luzernischen Gemeinde gestatte, den bei einer Enteignung nach eidgenössischem Recht erzielten Mehrerlös ge:genüber dem Erwerbspreis mit der Wertzuwachssteuer zu belegen. Die Kläger machen gel- tend, das Bundesrecht, nämlich Art. 92 und 16 EntG befreie einen nach diesem Gesetz Enteigneten v'On der Wertzuwachssteuer . Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung v'On Privatrechten v'Om 1. Mai 1850 entschieden, dass sich das Verb'Ot des Bezugs irgend welcher daherigen (den Übergang der enteigneten Rechte belastenden) Steuern 'Oder GebühreIl in Art. 44 (am Ende) dieses Gesetzes lediglich auf Handänderungsabgaben beZIehe, W'OZU die Steuer auf der Vermehrung des Wertes der enteigneten Liegenschaft nicht gehöre, und dass eine s'Olche Besteuerung a.uch nicht gegen den Grundsatz des v'Ollen Ersatzes aller Vermägensnachteile (Art. 3 daselbst) verst'Osse (BGE 50 I 304 Verwaltungs- und. Disziplinarrechtspfiege. 141 ff., 51 1357 f.). An dieser Rechtslage hat das neue EntG entgegen der Auffassung der Kläger nichts Wesent- liches geändert. Abgeseh~n von den hier ausser Betracht falleliden Kanzleigebühren bestätigt Art. 92 EntG lediglich die bisherige Rechtsprechung, dass keine Handänderungs- steuer zulässig sei. In seiner Botschaft an die Bundesver- sammlung (BBI 1926 II S. 92) führte der Bundesrat denn auch aus, die Handänderungssteuer stehe· « im Gegensatz zu einer Steuer, die von dem bei der Realisierung einer Liegenschaft erzielten Gewinn erhoben wird, für deren Ausschliessung ein stichhaltiger Grund nicht vorliegt». Diese Auffassung wurde im Nationalrat von den Bericht- erstattern Sträuli und Pilet-Golaz geteilt (Sten. Bull., 1928, NR., S. 822), welche freilich übersahen, dass die Steuer auf dem bei Anlass der Enteignung zutage getretenen Gewinn nicht vom Enteigner, sondern vom Enteigneten, der ihn erzielt hat, zu entrichten ist (BGE 50 I 143, 51 I 357 f. ; HESS, Enteignungsrecht des Bundes, Anm. 1 zu Art. 92 EntG). Die Kläger verkennen den grundlegenden Unterschied zwischen der Wertzuwachssteuer, einer Ein- kommenssteuer, und der Handänderungssteuer , einer Rechtsverkehrssteuer (vgl. BLUMENSTEIN , Schweizerisches Steuerrecht, Bd. I, S. 198 f., insbesondere Anm. 102). Dem- nach kann keine Rede davon sein, dass. die den Klägern auferlegte Steuer eine nach Art. 92 EntG nicht zulässige Handänderungssteuer sei oder durch den in Art. 16 EntG bestätigten Grundsatz der vollen Entschädigung des Ent- eigneten ausgeschlossen werde. IV. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 54. - Voir n° 54. 305 A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC GERICHTSSTAND FOR
61. Urteil vom 20. November 1944 i. S. Stadt Zfirlch gegen Zfirlchbergbahn A.-G. und Obergericht des Kantons Zfirich. Verwaltungageriehtsbarlceit: Streitigkeiten über die Anwendung von Art. 15, Abs. 1, und Art. 16 Eisenbahngesetz fallen nicht in den Geschäftskreis des Bundesgerichts als VerwaltWlgs- gericht. (Art. 18, lit. c VDG in Verbindung mit Art.· 50, Ziff. 2 alt OG). . Juridiction administrative: Les litiges sur l'application des art. 15 aJ. 1er et 16 LF du 23 decembre 1872 sur l'etablissement et l'exploitation des chemins de fer ne ressortissent pas a la juri- diction administrative du Tribunal federal (art. 18lettre c JAD et 50 ch. 2 OJ anc.). Giuriadizione amminiatrativa : Le controversie attinenti all'appli- cazione degli art. 15 cp. 1 e 16 LF 23 dicembre 1872 sulla costruzione e l'esercizio delle strade ferrate non cadono nella giurisdizione amministrativa deI Tribunale federale (art. 18 lett. c GAD in relazione con l'art. 50 cifra 2.0GF abr.). A. - Die im Jahre 1887/88 erstellte erste Teilstrecke der Zürichbergbahn in Zürich überbrückt öffentliche Ge- meindestrassen, den Seilergraben .und den. an diesen angrenzenden, aber einige Meter höher liegenden Hirschen- graben. Ein Pfeiler der Bahnbrücke kam auf die Stütz- mauer zwischen Seilergraben und Hirschengraben zu stehen. Im Expropriationsverfahren für den Bahnbau hatte die Stadt Zürich in Bezug auf die überführung ihrer Strassenu. a. verlangt, « dass die Konzessionäre für sich und ihre Rechtsnachfolger sich verpflichten, bei künftigen Änderungen in der Anlage und der Gestaltung der von der Bahnlinie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn lIö AS 70 I - 1944