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Verwa.ltungs- und Disziplinarrecht8pflege.
über die Hinterlegung,; Eintragung und Veröffentlichung
neuer Marken (H. Abschnitt dieser Vo) entsprechende An-
wendung». In Abschnitt H, auf den verwiesen wird, ist
Art. ° 12 enthalten, der das Verfahren regelt, das einzu-
schlagen ist, wenn auf ein Hinterlegungsgesuch der oben
erwähnte Art. 14 MSchG zutrifft.
Das vom schweizerischen Gesetzgeber gewählte System
hat übrigens seinen guten Grund. Denn da der Begriff der
guten Sitten sich im Laufe der Zeit ändern kann, besteht
ein Bedürfnis dafür, vor der Eintragung einer Marke flir
eine neue Schutzdauer von 20 Jahren nachzuprüfen, ob
sie immer noch mit den guten Sitten im Einklang stehe.
c) Die Beschwerdeführerin glaubt, sich auf Art. 7
Abs. 3 des Madrider Abkommens berufen zu können,
wonach die Erneuerung eines Eintrags verweigert werden
kann, wenn die Marke eine Veränderung erfahren hat.
Hieraus will die Beschwerdeführerin ableiten, dass die Ein-
tragserneuerung einer unveränderten Marke nicht abge-
lehnt werden könne.
Die von der Beschwerdeführerin herangezogene Bestim-
mung bezieht sich aber lediglich auf die Frage, unter
welchen Bedingungen eine Marke zur Erneuerung entgegen-
genommen werden kann. Ob einer zur Erneuerung ange-
meldeten Marke der Schutz verweigert werden könne oder
nicht, bestimmt sich dagegen nach dem oben erwähnten
Art. 5 Abs. 1 des Madrider AbkommeI}.S. Die Beschwerde-.
führerin beruft sich für die von ihr vertretene Auffassung
auf die deutschen Kommentare zum Madrider Abkommen.
Diese nehmen allerdings den Standpunkt ein, einer inter-
nationalen Marke könne bei d~r Erneuerung des Eintrags
der Schutz nicht verweigert werden. Allein wie das be-
schwerdebeklagte Amt zutreffend bemerkt, erklärt sich
diese Stellungnahme daraus, dass eben die internationale
Marke der gleichen Behandlung unterliegt wie die nationale
und dass nach deutschem Recht im Gegensatz zu der
schweizerischen Regelung eine Marke bei der Erneuerung
nicht überprüft werden kann (BECHER, Warenzeichengesetz
und internationale Markenregistrierung, S. 180 N. 4).
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 60.
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d) Fehl geht schliesslich auch die Berufung der Be-
schwerdeführerin auf BGE 69 I 115 ff. Dort handelte es
sich darum, ob das Amt befugt sei, anlässlich der Über-
tragung einer Marke während der Schutzdauer die Lö-
schung wegen Verstosses gegen die guten Sitten anzu-
ordnen. Das Bundesgericht entschied, dass eine Übertra-
gung der Marke dem Amt keine Prüfungsbefugnisse zu
verschaffen vermöge, die es ohne eine Übertragung nicht
auch hätte. Die heute zu entscheidende Frage, welches der
Umfang der Prüfungsbefugnis des Amtes bei einer Er-
neuerung des Markeneintrags sei, ist ganz anders gelagert,
da man es nicht mit einem im Laufe der Schutzdauer rein
zufällig eintretenden Ereignis zu tun hat, sondern mit der
Frage, ob die Schutzdauer verlängert werden könne oder
nicht.
IH. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
60. Auszug aus dem UrteUvom 3. November 1944 i. S. Ruckli
und Seiler gegen Gemeinderat von Emmen und Regierungsrat
des Kantons Luzern.
Wenzuwachssteuer, Enteignung:
Weder Art. 92 (Verbot der Handänderungssteuer) noch Art. 16
des Bundesgesetzes über die EnteignUng vom 20. Juni 1930
(Grundsatz der vollen Entschädigung) befreit den Enteigneten
von der Steuer auf dem Mehrerlös, den er bei der Enteigmmg
eines Grundstücks gegenüber dem Erwerbspreis erzielt.
Impot BUr la plus-value, expropriation:
Ni l'art. 92 (qui interdit le prelevement de droits de mu.tation),
ni l'art. 16 de la Ioi du 20 juin 1930 su.r l'expropriation (principe
du dedommagement integral) ne s'oppose a ce que le canton
frappe l'exproprie d'un impöt sur la pIUB-valu.e realis6e lors de
l'expropriation d'un immeuble.
ImpoBta BUl maggior valore, espropriazione :
Ne l'art. 92 (divieto di riscuotere tasse di mutazione), ne l'art. 16
del1~ leggefederale sull'espropriazione deI 20 giugno 1930
(prificipio della piena indennita) esonera l'espropriato dall'im-
posta percepita dal cantone sul maggior valore realizzato
nell'espropriazione d'un immobile.
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege.
A. -
Mit Verfügunge;n v'Om 25. Juni 1943 belastete der
Gemeinderat v'On Emmen F. Ruckli-Peyer und T. Seiler
gemäss den -
durch § 107 des luzernischen Steuergesetzes
vom '22. September 1922 in Kraft belassenen -
§§ 20 ff.
der kantonalen Steuergesetzn'Ovelle v'Om 28. Juli 1919 mit
Wertzuwachssteuern, berechnet v'Om Mehrerlös, den sie
bei der Enteignung v'On Grundstücken durch die Schwei-
zerische Eidgen'Ossenschaft gegenüber dem Erwerbspreis
erzielt hatten.
Die v'On den Betroffenen gegen die Besteuerung erh'O-
benen Rekurse wies der Regierungsrat des Kantons Luzern
am 22. Mai 1944 ab. Zur Begründung führte er im wesent-
lichen aus: Nach dem klaren W'Ortlaut des § 20 der Steuer-
gesetzn'Ovelle werde auch der bei einer Enteignung ent-
standene Wertzuwachs v'On der Steuer erfasst. ~
Be-
steuerung we:me nicht ausgeschl'Ossen durch Art. 92 des
Bundesgesetzes über die Enteignung v'Om 20. Juni 1930
(EntG), w'Onach für dell Eigentumsübergang inf'Olge Ent-
eignung keine Handänderungssteuern, s'Ondern nur Kanz-
leigebühren erh'Oben werden dürfen, welche v'Om Enteigner
zu tragen sind. Unter der Herrschaft des Bundesgesetzes
betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung v'On Privat-
rechten v'Om 1. Mai 1850 habe das Bundesgericht festge-
stellt, das Verb'Ot in Art. 44 dieses Gesetzes, bei der Ent-
eignung « irgend welche daherige Steuern oder Gebühren»
, zu· beziehen, betreffe die 'Vertzuwachssteuer nicht, da sie
nicht die Handänderung erfasse, s'Ondern die bis dahin
entstandene Vermehrung des Wertes der Liegenschaft
(BGE 51 I 358); die Enteignung sei nicht der Rechts-
grund, s'Ondern nur der äussere Anlass der Besteuerung
(BGE 50 I 143). Diese Erwägungen träfen auch auf Art. 92
EntG zu. Ruckli habe in keiner Eingabe an den Gemeinde-
rat deutlich verlangt, dass man ihn rechtzeitig über den
Bezug einer Wertzuwachssteuer 'Orientiere, damit er den
Betrag im Enteignungsverfahren geltend machen könne.
Ein solcher V'Orbehalt wäre auch wertl'Os gewesen, da diese
Steuer nicht v'Om Enteigner zu tragen sei (BGE 50 I 144).
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 60.
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B. -
Mit der verwaltungsrechtlichen Klage beantragen
die beiden Betroffenen dem Bundesgericht, die Entscheide
des Regierungsrates aufzuheben und die Expr'Opriati'Ons-
entschädigung als nicht wertzuwachssteuerpflichtig zu
erklären. Sie machen geltend, die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes zum alten eidgenössischen Enteignungs-
gesetz könne unter der Herrschaft des neuen Gesetzes
nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Wertzuwachs-
steuer sei eine Handänderungssteuer im Sinne des Art. 92
EntG. Ferner widerspreche die Verpflichtung des Enteig-
neten zu einer Wertzuwachssteuer dem Grundsatz der
v'Ollen Entschädigung nach Art. 16 EntG.
O. -
Der Regierungsrat schliesst auf Abweisung der
Klage.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen
in Erwägung :
Die v'Orlie:gende nach Art. 18 lit. a VDG erh'Obene ver-
waltungsrechtliche Klage setzt v'Oraus, dass das Recht
des Kant'Ons Luzern einer luzernischen Gemeinde gestatte,
den bei einer Enteignung nach eidgenössischem Recht
erzielten Mehrerlös ge:genüber dem Erwerbspreis mit der
Wertzuwachssteuer zu belegen. Die Kläger machen gel-
tend, das Bundesrecht, nämlich Art. 92 und 16 EntG
befreie einen nach diesem Gesetz Enteigneten v'On der
Wertzuwachssteuer .
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum
Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung
v'On Privatrechten v'Om 1. Mai 1850 entschieden, dass sich
das Verb'Ot des Bezugs irgend welcher daherigen (den
Übergang der enteigneten Rechte belastenden) Steuern
'Oder GebühreIl in Art. 44 (am Ende) dieses Gesetzes
lediglich auf Handänderungsabgaben beZIehe, W'OZU die
Steuer auf der Vermehrung des Wertes der enteigneten
Liegenschaft nicht gehöre, und dass eine s'Olche Besteuerung
a.uch nicht gegen den Grundsatz des v'Ollen Ersatzes aller
Vermägensnachteile (Art. 3 daselbst) verst'Osse (BGE 50 I
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Verwaltungs- und. Disziplinarrechtspfiege.
141 ff., 51 1357 f.). An dieser Rechtslage hat das neue
EntG entgegen der Auffassung der Kläger nichts Wesent-
liches geändert. Abgeseh~n von den hier ausser Betracht
falleliden Kanzleigebühren bestätigt Art. 92 EntG lediglich
die bisherige Rechtsprechung, dass keine Handänderungs-
steuer zulässig sei. In seiner Botschaft an die Bundesver-
sammlung (BBI 1926 II S. 92) führte der Bundesrat denn
auch aus, die Handänderungssteuer stehe· « im Gegensatz
zu einer Steuer, die von dem bei der Realisierung einer
Liegenschaft erzielten Gewinn erhoben wird, für deren
Ausschliessung ein stichhaltiger Grund nicht vorliegt».
Diese Auffassung wurde im Nationalrat von den Bericht-
erstattern Sträuli und Pilet-Golaz geteilt (Sten. Bull., 1928,
NR., S. 822), welche freilich übersahen, dass die Steuer
auf dem bei Anlass der Enteignung zutage getretenen
Gewinn nicht vom Enteigner, sondern vom Enteigneten,
der ihn erzielt hat, zu entrichten ist (BGE 50 I 143, 51 I
357 f.; HESS, Enteignungsrecht des Bundes, Anm. 1 zu
Art. 92 EntG). Die Kläger verkennen den grundlegenden
Unterschied zwischen der Wertzuwachssteuer, einer Ein-
kommenssteuer, und der Handänderungssteuer, einer
Rechtsverkehrssteuer (vgl. BLUMENSTEIN, Schweizerisches
Steuerrecht, Bd. I, S. 198 f., insbesondere Anm. 102). Dem-
nach kann keine Rede davon sein, dass. die den Klägern
auferlegte Steuer eine nach Art. 92 EntG nicht zulässige
Handänderungssteuer sei oder durch den in Art. 16 EntG
bestätigten Grundsatz der vollen Entschädigung des Ent-
eigneten ausgeschlossen werde.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 54. -
Voir n° 54.
305
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
GERICHTSSTAND
FOR
61. Urteil vom 20. November 1944 i. S. Stadt Zfirlch gegen
Zfirlchbergbahn A.-G. und Obergericht des Kantons Zfirich.
Verwaltungageriehtsbarlceit: Streitigkeiten über die Anwendung
von Art. 15, Abs. 1, und Art. 16 Eisenbahngesetz fallen nicht
in den Geschäftskreis des Bundesgerichts als VerwaltWlgs-
gericht. (Art. 18, lit. c VDG in Verbindung mit Art.· 50,
Ziff. 2 alt OG).
.
Juridiction administrative: Les litiges sur l'application des art. 15
aJ. 1er et 16 LF du 23 decembre 1872 sur l'etablissement et
l'exploitation des chemins de fer ne ressortissent pas a la juri-
diction administrative du Tribunal federal (art. 18lettre c JAD
et 50 ch. 2 OJ anc.).
Giuriadizione amminiatrativa : Le controversie attinenti all'appli-
cazione degli art. 15 cp. 1 e 16 LF 23 dicembre 1872 sulla
costruzione e l'esercizio delle strade ferrate non cadono nella
giurisdizione amministrativa deI Tribunale federale (art. 18
lett. c GAD in relazione con l'art. 50 cifra 2.0GF abr.).
A. -
Die im Jahre 1887/88 erstellte erste Teilstrecke
der Zürichbergbahn in Zürich überbrückt öffentliche Ge-
meindestrassen, den Seilergraben .und den. an diesen
angrenzenden, aber einige Meter höher liegenden Hirschen-
graben. Ein Pfeiler der Bahnbrücke kam auf die Stütz-
mauer zwischen Seilergraben und Hirschengraben zu
stehen. Im Expropriationsverfahren für den Bahnbau hatte
die Stadt Zürich in Bezug auf die überführung ihrer
Strassenu. a. verlangt, « dass die Konzessionäre für sich
und ihre Rechtsnachfolger sich verpflichten, bei künftigen
Änderungen in der Anlage und der Gestaltung der von der
Bahnlinie berührten Strassenzüge den Anschluss der Bahn
lIö
AS 70 I -
1944