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68_II_342

BGE 68 II 342

Bundesgericht (BGE) · 1942-12-03 · Deutsch CH
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342

Familienrecht. N0 54.

54. UJ1ell der U. ZlvilabteUuug vom 3. Dezember 1942 i. S.

Kuuz gegen 'Moser nnd Streitgenossen.

Vertmtwonlichkeit der 'vo'I"TWUIIU18chajtlichen. Organa (Art. 426 1I

ZGB) wegen unzureichenden Schutzes der V erm~teressen

der unmündigen Kinder gegenüber ihrem Vater nach Beerbung

der Mutter.

I. Die Verjährung ist die einjährige gemäss Art. 454 ZGB. Sie

beginnt nicht zu laufen, solange der Geschädigte unter der

elterlichen Gewalt steht.

TI. Pflichten. 8orgfälti,ger AmtlJfoorung:

1. Die Einholung eines Inventar8 nach Art. 291 ZGB kann sich

erübrigen, wenn die Vormundschaftsbehörde auf andere

Weise vom Kindesvermögen genaue Kenntnis hat.

2. Riehtige Berechnung der Erbteile der Kinder.

3. a-c) Wenn die Erbteilung dazu führt, dass die Kinder eine

Forderung gegen ihren Vater erhalten, müssen die votmund-

schaftlichen Organe (kraft ihrer Funktion nach Art. 282

und 392 Ziff. 2 ZGB.> ausser für die Teilung im engem Sinne

auch für 8oohgemäs8e Anlag8 der Forderung sorgen, gege-

benenfalls in Form grundpfändlicher Sicherung. d) VerhiiJtnis

der Verantwortlichkeiten des Beistandes und der Vormund-

schaftsbehörde (Art. 429 ZGB). e) Subsidiäre HaftWlg der

Gemeinde hinter jenen (Art. 427).

4. Die AufBichtBbeMrde haftet nicht für Schaden aus Erbtei-

lungsvertrag. den sie genehmigte, während ihre Zustimmung

nach Art. 422 ZGB nicht erforderlich war.

m. 1-3. Vormundschaftsbehördliches EinlJChreiten zum Schutze

des Kindesvermögens nach Art. 297; wann ist es geboten 1

4. Priva,teB W i88en des delegierten Behördemitgliedes um die

Gefährdung verpflichtet grundsätzlich zum Handeln.

5. Die Unkenntnis der besondern Umstände, deretwegen das

delegierte Mitglied der Behörde diese~ die GefährdUIig des

Kindesvermögens nicht anzeigte. entschuldigt die Untätig-

keit der übrigen. Behördemitglieder nicht notwendig.

VI. Verzimung der zugesprochenen Beträge seit Wegfall der

väterlichen Vermögensnutzung (Art. 298 ZGB).

R68p0n8abiliee deB organeB de la tutelle (art. 426 et suiv. 00) action-

nes pour n'avoir pas suffisamment defendu les interets 6cono-

miques d'enfants mineurs contre leur pare apres la mort de

la mere.

I. D'apres l'art. 454 00, l'action 88 pr68Crit par un an. La deIa.i

ne court pas 1;ant que les enfants sont sous puissance pater-

nelle.

TI. Diligence d'un bon adminiBtmteur.

1. L'autorite tutelaire peut se dispenser de recla.mer un inven-

wir8 des biens des enfants (art. 291 CO) lorsqu'elle sait deja

exactement par ailleurs ce dont se compose leur fortune.

2. OalcuJ, e:x:act de la part deB en.fants~

3. a) a c) Lorsque d'apres 1'acte de parta.ge,la part des enfants

consiste en une crea.nce contre leur pare, les organes de 180

tute1le ont 1'0bIigation (en vertu des art. 282 et 392 eh. 2

CO) non seulement de fixer la part de cha.cun d'eux, mais

Familienrecht. No M.

343

aussi de prendre les mesures indiquees pour sauvegarder

leurs droits, en.exigeailt au besoin des garantie& rklle8.

d) Rapport entre 180 responsabilite du curateur et de l'auto-

rite tutelaire (art. 429 00). e) Responsabilite subsidia.ire de

la Oommune (art. 427 CO).

4. L'autorite de 8Uf'Veillance ne repond pas du domm:age resul-

tant de l'a.cte de pa.rta.ge, mame si ene l'a approuve, 10rsque

cette approbation n'etait pas necessaire (art. 422 CO).

III. 1 a 3. Intervention de l'autorite tutelaire pour proteger

la fortune des enfants (art. 297). Quand est-elle indiquee !

4. La fait que le membre de l'autorite tutelaire sp6cialement

charge du ca.s sait. meme a. titre prive, que la fortune des

enfants est en p6ril oblige en principe l'autorite tutelaire a

intervenir.

.

5. L'ignorance des circonstances particuHeres .en raison des-

quelles le deIegue de l'autorite tutelaire li'a pas signale

le perilauquel est expose 180 fortune des enfants n'excuse

pas necessairement l'inaction des autres membres de l'auto-

rite tutelaire.

VI. La somme aUouee porte interet du jour OU l'usufruit paterneI

a pris fin (art. 298 CO).

R68p0n8abilitd degli organi di tutela (art. 426 e seg. 00.) per insuf-

ficiente protezione degli interessi economici di figli minorenni

nei confronti deI Ioro padre dopo la morte della madre.

I. Giusta. l'art. 454 CO, l'azione di responsabilitA 8i FeBcrWe in

un anno. TI termine non comincia fino 80 tanto che il danneggiato

EI sotto la patria potest8..

TI. Diligenza d:un buon ammini8tf'ator8.

1. L'autorit8. tutoria pub dispensa.rsi dal chiedere un inventario

della sostanza dei figH (art. 291 CO) qualora conosca gia

esattamente, per altra via, come si compone questa sostanza.

2. Oaleolo eBatto della parte dei figIi.

3. a-c) Se, giusta l'atto di divisione, la parte dei figli consiste

in un credito verso il 10ro padre, gli organi di tutelasono

tenuti (in virtu degli art. 282 e 392 cifra 2 CO) non solo a

fissa.re la parte di ciascuno di 10ro, ma anche a prendere i

provvedimenti necessa.ri alla salvaguardia dei 10ro diritti,

esigendo, ove occorra, garanzie reali. d) Rapporti tra Ja

responsabilit8. del euratore e quella dell'autorit8. tutoria

(art. 429 CO). e) Responsabilit8. sussidiaria deI comune

(art. 427 00).

.

4. L'autorita di vigilanza non e responsabile deI danno risul-

tante dall'atto di divisione, anche se l'ha approvaro, quando

quest'approvazione non sis. necessa.ria. (art. 422 00).

III. 1-3. Intervento dell'autorit8. tutoris. per proteggere la so-

stanza dei figli (art. 297 CO). Quando appare indica.to 7

4. Se il membro deU'autorita. tutoria delega.to ad occuparsi

deI caso sa, sia pure a titolo privato, che la sostanza dei

figli e in pericol0, esiste in principio 1'0bbIigo d'intervento

deU'autorit8. tutoria..

5. L'ignoranza deUe circosta.nze speciaIi per cui il delegato

dell'autorit8. tutoria non segna.lb il pericolo al quale e 6BpOsta

180 sostanza dei figli non rende necessa.riamente scusabile

l'inazione degli altri membri dell'autorita tutoria.

FamilienreOht. N0 54.

IV. La. somma. a.ccordats. trutts. interesse da.l giomo in cui l'usu-

frutto patemo ha. c~to (m. 298 00).

A·. -

Bei der Verheiratung im Jahre 1916 brachte

Frieda Stettler ihrem Ehemann Gottfried Kunz eine Au~­

steuer im Anschaffungswerte von Fr. 22,000.-, Namen-

wertschriften im Nominalbetrag von Fr. 10,000.- und

Fr. 82,000.- in bar in die Ehe, die unter Güterverbindung

stand. Der Ehemann brachte Fr. 2500.- ein. Aus den

Mitteln des eingebrachten Frauenguts erwarb er auf seinen

Namen ein Heimwesen in Busswil sowie Lebware und

Fahrhabe. Aus der Ehe gingen in den Jahren 1916 bis

1926 fünf Kinder hervor.

Am 3. Juli 1928 starb Frau Kunz-Stettler ohne Hinter-

lassung eines Testaments. Gemäss Art. 60 des bernischen

EG z. ZGB nahm Notar Arni unter Mitwirkung VOll zwei

Schätzern am 19. März -12. April 1929 das Sicherungs-

inventar über den Nachlass der Frau Kunz auf. Das

Inventar gibt zunächst folgende Aufstellung des ehelichen

Vermögens zur Zeit des Ablebens :

Heimwesen in Busswil, Schatzung . .

Mobilien (Hausrat, Wäsche, landwirt-

schaftliche Geräte, Vieh, Auto

usw.). . . . . .

Zinsschriften . . . . . .

Fr. 95,050.-

Fr. 20,451.50

Fr. 19,947.-

Total eheliches Vermögen

Davon ist eingebrachtes

. Fr. 135,448.50

Frauengut . Fr. 101,590.-

eingebrachtes Mannesgut . Fr.

2,500.-

104,090.-

Vorschlag .

. . . . Fr. 31,358.50

Der Nachlass der Ehefrau beträgt somit :

Eingebrachtes Frauengut

. Fr. 101,590.-

1/3 des Vorschlags ... . . . . . . Fr. 10,452.80

Total Nachlass . . . . . . . . . . . Fr. 112,042.80

Endlich enthält das Inventar eine Aufstellung des Eigen-

gutes der fünf Kinder, deren jedes Wertschriften im

Betrage von Fr. 5000.- besass.

FamiIienrecht •. N° 54.

U5

B. -

Die Teilung der Erbschaft der Frau Kunz zwischen

dem Ehemann und den fünf, Kindern, diese vertreten

durch den ihnen für dieses Geschäft bestellten Beistand

E. Moser, Gemeindeschreiber in Busswil, erfolgte mit

Erbteilungsvertrag vom 21. Februar 1930, beurkundet

durch Notar Ami. Der Teilungsvertrag geht aus von dem

erwähnten Sicherungsinventar und dem dort festgestellten

Erbschaftsbetrag von Fr. 112,042.80. Davon entfallen

auf die Kinder % = Fr. 84,032.10 oder auf jedes Kind

Fr. 16,806.40, auf d,en Ehemann %,.

Die Teilung wurde wie folgt durchgeführt : Vater Kunz

behält die von Anfang an auf seinen Namen eingetragene

Liegenschaft und erhält dazu die Mobilien. Die Kinder

erhalten die Wertschriften (Fr. 19,947.-) und werden

für den Rest ihrer Erbteile Gläubiger des Vaters im

Betrage von zusammen Fr. 64,085.10. Der Teilungsver-

trag bezeichnet die jedem Kinde zugeteilten Titel

und die ergänzende ForderUng gegen den Vater (Max

Fr. 13,859.40, Oskar Fr. 13,806.40, Erwin Fr. 12,806.50).

Im übrigen ~rwähnt der Teilungsvertrag die im Inventar

enthaltenen, bereits den Kindern zu Eigentum gehörenden

Titel, die von der Teilung nicht berührt werden. Endlich

wird bemerkt, dass der Vater nach Gesetz die Verwaltung

und Nutzung am Kindesvermögen habe.

Der Teilungsvertrag sieht die Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde von Busswil gemäss Art. 421 Ziff. 9

ZGB sowie diejenige des Regierungsstatthalteramtes Bü-

ren als Aufsichtsbehörde « gemäss Art. 422 Ziff. 7 ZGB II

vor. Beide Zustimmungen wurden (am 12. bezw. 15. April

1930) erteilt.

q. -

Am 23. August 1929 war Kunz eine zweite Ehe

mit Elisabeth Hofer eingegangen, von der er vier Kinder

(geb. 1930, 1932, 1934 und 1937) erhielt. Unter dem Einfluss

seiner zweiten Frau entschloss sich Kunz, die Landwirt-

schaft aufzugeben und Wirt zu werden. Mit Kaufvertrag

vom 29. April 1931 erwarb er die Wirtschaft« zum Schlacht-

hauS» in Langnau i. E. zum Preise von Fr. 125,000.-

F&IQ.ilienrecht. N° ö4.

ohne die Vorräte, indem er die Grundpfandbelastungen

von Fr. 100,000.- übernahm und den Rest von Fr.

25,000.- aus Mitteln 1:>ezahlte, die ihm die Mutter seiner

verstorbenen ersten Frau darlieh und die er mit einem

Schuldbrief von Fr. 20,000.- auf seinem bisher unbe-

lasteten Heimwesen in Busswil sicherstellte (23. Oktober

1931). Auf 1. Oktober 1931 zog Kunz mit seiner Familie

nach Langnau und überliess das Heimwesen in Busswil

einem Pächter. Am 28. November 1931 übermittelte die

Vormundschaftsbehörde von Busswil derjenigen von Lang-

nau das Sicherungsinventar und den Erbteilungsvertrag

und machte sie darauf aufmerksam, dass sich die Kindes-

vermögen in der Verwaltung des Vaters befanden.

D. -

Die Vormundschaftsbehörde Langnau befasste

sich erstmals in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1931

mit dem Fall Kunz; sie kam zum Schlusse, es bestehe

kein Anlass, etwas vorzukehren; eine Intervention würde

sich nur bei pflichtwidrigem Verhalten des Vaters recht-

fertigen.

Am 11. Juli 1932 schrieb der Gemeinderat Busswil an

denjenigen von Langnau, bei der Erbteilung habe er

nicht für nötig befunden, ::::::.:nerheitsleistung zu Gunsten

der Kinder zu verlangen; heute seien indessen die. Ver-

hältnisse anders, indem Kunz sein Heimwesen in Busswil,

das höchstens noch Fr. 85,000.- wert sei, mit Fr. 20,000.-

belastet habe. Im Hinblick auf die Forderung der Kinder

von Fr. 64,000.- müsse eine weitere Belastung ver-

hindert werden.' Zudem habe Kunz aus dem Gelde der

Kinder einen Schuldbrief von Fr. 7000.-

auf dem

«Schlachthaus» abgelöst, was nur mit Bewilligung der

Vormundschaftsbehörde hätte geschehen dürfen. Unter

diesen Umständen sei die Vormundschaftsbehörde Busswil

der Ansicht, dass man jetzt noch Sicherheitsleistu.ng

verlangen müsse. Sie frägt die Behörde von Langnauan,

ob sie das Nötige vorkehren wolle.

In ihrer Sitzung vom 19. September 1932 behandelte

die Vormundschaftsbehörde (Gemeinderat) Langnau die

Familienrecht. N0 M.

347

Frage. Ihr Vizepräsident, Notar Egger, erstattete Bericht

und äusserte die Auffassung, es wäre schwierig einzu-

greifen, da Kunz nicht pflichtwidrig gehandelt habe;

.dieser behaupte, s~ine Kinder seien bei der Erbteilung in

verschiedener Hinsicht begünstigt worden; vielleicht wäre

er zu Sicherheitsleistung bereit, wenn die Teilung zu

seinen Gunsten revidiert würde. Der Gemeinderatbeauf,;.

tragte hierauf seinen Vizepräsidenten Egger, mit Kunz

in diesem Sinne zu verhandeln.

In der Sitzung vom 31. Oktober 1932 erstattete Egger

seinen Ratskollegen dahin Bericht, dass Kunz bereit sei,

zu Gnnaten seiner Kinder Sicherheit auf seinem Heim-

wesen in Busswil zu geben, wenn die Teilung zu seinen

Gunsten -

insbesondere bezüglich des ihm zu teuer

angerechneten Heimwesens -

korrigiert werde. Die

Vormundsehaftsbehörde war damit grundsätzlich einver-

standen, bestellte den Kindern im Hinblick auf die bevor-

stehenden Verhandlungen einen Beistand in der Person

des früheren Beistandes E. Moser in Busswil, der indessen

schon am 12r Dezember 1932 durch J. Bangerter ersetzt

wurde, und beauftragte ihren Vizepräsidenten Egger, mit

Kunz· und dem Beistand der Kinder in diesem Sinne. in

Fühlung zu treten.

In der Folge befasste sich der Gemeinderat Langnau

während beinahe zwei Jahren nicht mehr mit der Sache.

Am 21. März 1933 wies der Gemeinderat Busswil den-

jenigen von Langnau brieflich auf die Dringlichkeit von

Massnahmen hin; nach den Mitteilungen der Grossmutter

der Kinder, Frau Hofer, stehe Kunz in Unterhandlungen

wegen Verkaufs des Heimwesens in Busswil; Frau Hofer

wäre gegebenenfalls bereit, ihre Grundpfandforderung von

Fr. 20,000.- auf demselben zu Gnnaten der Kinder

hintanzusetzen. Dieser Brief wurde durch den Gemeinde-

schreiber an den am 1. Januar 1933 zum Präsidenten

vorgerückten Notar 'Egger weitergeleitet. Egger wurde

auch durch den Anwalt des Beistandes Bangerter und

der Frau Hofer, Fürsprecher Möri, gemahnt. Es fanden

348

Familienreoht. Na 6'.

Konferenzen statt und :wurden Vorschläge zur Revision

des Erbteilungsvertrags diskutiert. Am 2. Oktober 1934

kam.es endlich im Bürgerhaus in Bern zur Verurkundung

eines von Notar Egger aufgestellten und von Vater KUllZ-

und dem Beistand Bangerter namens der Kinder unter-

zeichneten « revidierten Erbteilungsvertrags » unter Vor-

behalt der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde

Langnau. Er unterscheidet sich vom ursprünglichen

Vertrag im wesentlichen darin, dass der Schätzungswert

des Heimwesens in Busswil von Fr. 95,050.-

auf

Fr. 70,000.- herabgesetzt ist, wodurch sich der Nachlass

der Frau auf netto Fr. 93,000.- reduziert; hievon entfällt

auf den Ehemann %, = Fr. 23,250.-, auf die Kinder

zusammen % =

Fr. 69,750.- oder auf jedes Kind

Fr. 13,950.-. Für deren Forderung an den Vater im

Totalbetrage von Fr. 49,137.25 soll dieser einen Eigen-

tümerschuldbrief auf der Liegenschaft in Busswil über

Fr. 50,000.- zu Faustpfand bestellen.

Der revidierte Teilungsvertrag wurde der Vormund-

schaftsbehörde Langnau gemäss Eingabe von Fürspre-

cher Möri vom 3. Oktober und Brief von Notar Egger vom

24. Oktober 1934 zur Genehmigung unterbreitet. In ihrer

Sitzung vom 12. November 1934 beschloss die Vormund-

schaftsbehörde, vorgängig ihrer Stellungnahme die Vor-

mundschaftsbehörde Busswil anzufragen, ob Vater Kunz

durch den ersten Erbteilungsvertrag; insbesondere durch

die dortige Bewertung des Heimwesens, benachteiligt

worden sei. Busswil antwortete, das Heimwesen hätte

auf den Todestag der Erblasserin sehr wohl zu Fr. 95,050.-

verkauft werden können; von einer Benachteiligung des

Kunz könne keine Rede sein; wohl aber sei es dringend

geworden, von Kunz Sicherheiten zu verlangen~

Gl~ichzeitig hatte die Vormundschaftsbehörde Langnau

von Notar Egger einen Bericht über die Vermögenslage

des Kunz einverlangt. Egger überreichte ihr a.m. 7. De-

zember 1934 eine von Kunz verfasste Aufstellung, welche

ein Reinvermögen von Fr. 66,673.90 auswies, d. h.

Familienreoht. No,,,.

3'9

Fr. 15,257.50 mehr als bei der Teilung von 1930. Das

Heimwesen in Busswil war darin mit Fr. '95,050 und

die Liegenschaft in Langnau zum Ankaufspreis von

Fr. 125,000.-, vermehrt" um die Aufwendungen fUr

Reparaturen und für Neuanschaffungen, eingesetzt.

In ihrer Sitzung vom 10. Dezember 1934 nahm die

Vormundschaftsbehörde Langnau sowohl von der Ant-

wort der Vormundschaftsbehörde Busswil als von dieser

Vermögensaufstellung Kenntnis. In der Erwägung einer-

seits, dass kein Grund vorliege, die Erbteile der .. Kinder,

wie "sie 1930 festgestellt worden waren, herabzusetzen,

anderseits, dass die finanzielle Situation des Kunz seither

sich nicht verschlechtert und er nicht pßichtwidrig gehan-

delt habe, beschloss die Behörde, den revidierten Erb-

teilungsvertrag nicht zu genehmigen und von Vorkehren

zur Sicherung der Kinder abzusehen. Bei dieser Ab-

stimmung enthielt sich Notar Egger, als Stipulator, der

Stimme.

Wenige Tage nach dieser Sitzung, am 21. Dezember

1934, nahm Kunz, vertreten durch Notar Egger, bei der

KantonalbaIik von Bern ein Darlehen von Fr. 20,000.-

mit Grundpfand im 11. Rang auf dem Heimwesen in

Busswil auf. überdies hatte es sich im Laufe der Ver-

handlungen" von 1932-1934 gezeigt, dass Kunz in seinem

Interesse über verschiedene im Sicherungsinventar auf-

geführte, seinen Kindern gehörende Wertschriften ver-

fügt und aus Sparheften der Kinder, die er bei der Teilung

nicht angegeben hatte, wiederholt erheblicheAbhebungen

gemacht hatte.

F. -

Unter dem Drucke eines Beschwerdeverfahrens,

das der Beistand und die Grossmutter der Kinder mit

dem Ziel der Sicherstellung der Erbteile beim Regierungs-

statthalter von Signau einleiteten, unterbreitete in der

Folge Vater Kunz, vertreten durch Notar Egger, der

Vormundschaftsbehörde Langnau dahingehende Vorschlä-

ge. Die Behörde beschloss am 24. Juni 1935 Annahme

derselben. Die Sicherstellung wurde durchgeführt und

36()

Familienrecht. N0 54.

darüber von Notar Egger namens des Kunz eine «Fest-

stellungsurkunde » vom 22. November 1935 errichtet.

Danach erhielten die fünf Kinder für ihre Forderungen

an den Vater von zusammen Fr. 64,085.10 je einen Schuld-

brief von Fr. 11,000.- im 3. Rang (nach Fr. 40,000.-)

auf dem Heimwesen in Busswil. Für die Restforderungen

von zusammen Fr. 9085.10 wurden im zehnten Rang

(nach Fr. 102,000.-) Schuldbriefe auf der Langnauer

Liegenschaft errichtet.

Nach Fällung des Beschwerdeentscheides des Regie-

rungsstatthalters schlug Kunz weiter vor, die Wertschrif-

ten und die Sparhefte der Kinder der Vormundschafts-

behörde in Verwahrung zu geben, was am 26. März 1936

geschah. Endlich wurde auf Veranlassung des Gemeinde-

schreibers noch ein Schuldbrief im 6. Rang auf dem

« Schlachthaus» im Betrage von Fr. 25,000.-, welcher

der Kantonalbank von Bern für Fr. 14,000.- faustver-

pfändet war, zu Gunsten der Kinder Kunz nachverprandet.

G. -

Von seinem mündig gewordenen Sohne Hans

betrieben, versuchte Vater Kunz im März 1938 erfolglos

einen Nachlassvertrag zustandezubringen. In dem am

11. Mai 1938 eröffneten Konkurse kamen die 3 jüngsten

Kinder wie folgt zu Verlust :

Max Kunz, kolloziert für Fr. 17,754.25, Verlustschein

Fr. 8655.10;

Oskar Kunz, kolloziert für Fr. 17,6~3.40, Verlustschein

Fr. 7529.40;

Erwin Kunz, kolloziert für Fr. 19,032.75, Verlustschein

Fr. 6972.80.

Die eingetretenen Verluste rührten hauptsächlich davon

her, dass die Verwertung des Heimwesens in Busswil nur

Fr. 61,600.- und diejenige der Liegenschaft in Langnau

nur Fr. 101,400.- ergab.

H. -

Mit Entscheid vom 6. Juni 1939 entzog der

Regierungsrat dem Gottfried Kunz die elterliche Gewalt

über die drei jüngsten, noch unmündigen Kinder erster

Ehe. Vertreten durch ihren Vormund, Gemeindeschreiber

Familienrecht. N0 54.

31il

Heim in Wilderswil, belangten diese in der Folge 34

Beklagte, nämlich :

Nr. I ihren Beistand für die Teilung, Moser,

Nr. 2-7 die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde

Busswil,

Nr. 8 die Einwohnergemeinde Busswil,

Nr. 9 den Regierungsstatthalter Muggli von Büren a.A.,

Nr. 10-33 die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde

Langnau,

Nr. 34 die Einwohnergemeinde Langnau,

mit dem Begehren, es seien ·zu verurteilen: Nr. 1-7 und

10-33 solidarisch zum Schadenersatz gemäss Art. 426 ff.

ZGB in richterlich zu bestimmendem Betrage nebst 5 %

Zins seit wann rechtens, eventuell jeder dieser Beklagten

zu einer bestimmten Summe nebst Zins;

Nr. 8 zur Bezahlung des Ausfalls auf den Beklagten

Nr. 1-7,

Nr. 9 zur Bezahlung des Ausfalls auf den Beklagten

Nr. 1-8,

Nr. 34 zur Bezahlung des Ausfalls auf den Beklagten

Nr. 10-33;,

ferner alle Beklagten nach den für den Schad~nersatz

geltenden Grundsätzen zur Bezahlung der Betreibungs-

kosten, alles unter Kostenfolge.

Alle Beklagten. schlossen auf Abweisung der Klage,

mit Ausnahme der Einwohnergemeinde Langnau, die sich

für den Fall des Unterliegens und der Zahlungsunfähig-

keit der Beklagten Nr. 10-33 ihrer subsidiären Haftung

unterziehen zu wollen erklärte.

J. -

Mit Urteil vom 8. Juni 1942 hat der Appellations-

hof des Kantons Bern von der Klageanerkennung der

Gemeinde Langnau Akt gegeben und die Klage gegen-

über den Beklagten Nr. 1-7 und 17-33 gutgeheissen. Die

Vorinstanz sprach jedem der Kläger den Verlustscheins-

betrag zu; und zwar bemass sie den entsprechend dem

Verschulden und der Verursachung auf die Busswiler

Beklagten entfallenden Schadensanteil auf 1/5, den auf

3412

Familienreoht. N0 64.

die Langnauer Beklagtien entfallenden auf 4/5, wovon

die Hälfte, bezw. 2/5, dem Notar Egger und die andem

2/5 den übrigen Behördemitgliedem seit 1. Januar 1934,

Nr. '17-33, auferlegt wurden. Gegenüber den übrigen

Beklagten wurde die Klage abgewiesen; darunter fiele

nach dem Dispositiv auch die EinwohnergemeindeBuss-

wil (Nr. 8), deren subsidiäre Verantwortlichkeit jedoch

in den Motiven (IV 3, Seite 21) bejaht und die dement-

sprechend in Dispositiv 4 zu einem Anteil der Partei-

kosten der Kläger verurteilt wird.

K. -

Gegen dieses Urteil legten Berufung an das

Bundesgericht ein :

a) die Kläger mit dem Antrag auf Zusprechung höherer

Beträge als der zugesprochenen Verlustscheinsbeträge,

nebst Zins, eventuell unter solidarischer Haftbarkeit, auf

Feststellung subsidiärer Haftung der Beklagten Nr. 8

und 9 und auf Zusprechung der Betreibungskosten;

b) der Beklagte Nr. 1 E. Moser mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage,

c) die Beklagten Nr. 2-7 mit dem gleichen Antrag,

d) der Beklagte Notar Egger mit dem Antrag auf

Abweisung der Klage, eventuell erhebliche Herabsetzung

der ihm auferlegten Beträge,

e) die Beklagten Nr. 18-33 mit dem Antrag auf Abwei-

sung der Klage, event. Herabsetzung der auferlegten

Beträge um mindestens 50 %.

Die Berufungskläger a und d erheben eine Reihe von

Aktenwidrigkeitsrugen, auf die, soweit sie von Belang

sind, in den Erwägungen im Zusammenhang zurückzu-

kommen ist.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. -

Die Beklagten Nr. 1-8 erheben die Einrede der

Verjährung gemäss Art. 454 ZGB. Sowohl der Beistand

Moser als die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde

Busswil bezeichnen als Beginn des Laufs der einjährigen

Verjährungsfrist nach Art. 454, Abs. 1 bezw. 2, den Zeit-

Familienrecht. N° M.

3413

punkt des übergangs der vormundschaftlichen Pflichten

von den vormundschaftlichen Organen in Busswil auf

diejenigen in Langnau im Herbst 1931, da die Vormund-

schaftsbehörde und der Beistand in einem Falle, wo eine

Vormundschaft zwar nicht bestanden habe, nicht schlech-

ter gestellt sein dürften, als wenn eine solche bestanden

hätte.

Die Vorinstanz lehnte die analoge Anwendung der

Verjährungsbestimmungen des Art. 454 ZGB ab mit der

Begründung, weder habe eine mit Zustellung der Schluss-

rechnung nach Abs. 1 abschliessende Vormundschaft vor-

gelegen, noch sei zur Zeit des übergangs der vormund-

schaftlichen Zuständigkeit von Busswil auf Langnau ein

Schaden feststellbar und damit eine Verantwortlichkeits-

klage möglich gewesen; mangels analoger Anwendbarkeit

des Art. 454 greife daher die gewöhnliche Verjährung von

10 Jahren Platz, mit der Folge, dass die Einrede abzu-

weisen sei.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Wenn die Veriährungsbestimmung des Art. 454 ZGB nur

den Fall der Vormundschaft nennt, so deshalb, weil dies

der Hauptfall ist, in welchem die vormundschaftlichen

Organe nach Art. 426 ff. verantwortlich werden können.

In den andem Fällen solcher Verantwortlichkeit muss

sich die Verjährung ebenfalls nach den für diesen Haftungs-

grund allgemein geltenden Regeln des Art. 454 bestim-

men. Das Versagen der Analogie in einzelnen Punkten -

wegen Fehlens einer Schlussrechnung usw. -

kann nicht

dazu führen, dass überhaupt die Verjährung nach Art. 454

ausgeschaltet und diejenige des gemeitIan Rechts (Art.

127 ff. OR) anwendbar werde; die Ana.lögie zwischen der

Verantwortlichkeit der vormundschaftUchen Organe in

dem von Art. 454 als Hauptfall einzig genannten Falle

des Bestehens einer Vormundschaft einerseits und jedem

andem Sonderfalle der Haltung nach Art. 426 ff. ander-

seits ist unter allen Umständen stärker als zwischen einem

der letztem und den der gemeinrechtlichen Verjährung

AB 68 II -

1942

23

Familienrecht. N° 64.

nach Art. 127 OR unterstehenden Forderungen. Vor

allem weisen alle Fälle von Vormundschaftshaftung nach

Art. 426 ff. die gemeinsame Eigenschaft auf, dass sie

eine 'Haftung aus schuldhaftem Handeln ist, weshalb die

Verjährung nach Art. 454, gleich derjenigen des Art. 60

OR ein Jahr beträgt. Fraglich ist lediglich, von welchen

Zeitpunkten bezw. Ereignissen an die einjährige Verjäh-

rungsfrist zu rechnen ist. In einem Falle, wo die Verant-

wortlichkeit der vormundschaftlichen Behörden auf die

Unterlassung vormundschaftlicher Schutzmassnahmen ge-

gründet wurde, hat das Bundesgericht Art. 454 Abs. 3

ZGB anwendbar erklärt, wonach die Verjährung nicht

vor dem Aufhören der Vormundschaft bezw. der Unmün-

digkeit beginnt (BGE 65 II 209). Handelt es sich um

Beistandschaft nach Art. 392· Ziff. 2 über eine unter

elterlicher Gewalt stehende Person und wird dem Beistand

und der Vormundschaftsbehörde ungenügender Schutz der

Interessen des Verbeiständeten gegenüber dem Gewalt-

inhaber vorgeworfen, so kann, aus den auf diesen Fall

gleicherweise zutreffenden Gründen des zitierten Entschei-

des, die Verjährung gegen den Geschädigten nicht zu

laufen beginnen, solange er unter der elterlichen Gewalt

steht. Vorliegend ist die elterliche Gewalt dem Vater

Kunz am 6. Juni 1939 entzogen worden; die Beklagten

wurden auf Begehren des Vormundes der Kinder im

JanuarjFebruar 1940 zum Aussöhnungsversuch vorgela-

den, also innerhalb eines Jahres seit jenem Datum, sodass

die Verjährung unterbrochen worden ist.

11. -

Den verschiedenen Beklagten werden, in chrono-

logischer Aufzählung, folgende Pflichtverletzungen vorge-

worfen:

a) Es sei von Kunz kein Inventar über das Kinder-

vermögen nach Art. 291 ZGB verlangt worden;

b) es sei ein Erbteilungsvertrag unterzeichnet und

genehmigt worden, der den Kindern Kunz kleinere Erb-

teile zugewiesen habe, als worauf sie Anrecht hatten;

c) es sei nicht dafür gesorgt worden, dass bei der Erb-

Familienrecht. N° 54.

teilung die Guthaben der Kinder Kunz an ihren Vater

grundpfandlich gesichert wurden;

d) es seien in der Folge nicht rechtzeitig geeignete

Massnahmen zum Schutze des unter der Verwaltung des

Vaters stehenden Kindervermögens ergriffen worden.

1. -

Der Vormundschaftsbehörde von Busswil kann

daraus, dass sie von Vater Kunz nach dem Tode seiner

Frau kein Inventar über das Kindervermögen im Sinne

des Art. 291 ZGB einforderte, kein Vorwurf gemacht

werden. In dem ca. 10 Monate nach dem Tode der Frau

gemäss Art. 60 des bernischen EU z. ZGB aufgenommenen

Sicherungsinventar war auch das Verzeichnis der bereits

zu Lebzeiten der Mutter den Kindern gehörenden Wert-

schriften von je Fr. 5000.- aufgenommen worden; und

hinsichtlich des den Kindern aus dem mütterlichen Nach-

lass zugefallenen Vermögens enthielt der Erbteilungs-

vertrag alle nötigen Angaben. Die Vormundschaftsbehörde

konnte daher mit Recht der Auffassung sein, dass mit

diesen beiden ihr mitgeteilten Dokumenten der von

Art. 291 ZGB verfolgte Zweck vollständig erreicht sei

und die Erri~htung eines besondern Inventars über das

Kindesvermögen sich erübrige. Wollte man aber die

formelle Nichtbeachtung des Art. 291 als schuldhafte

Unterlassung seitens der Vormundschaftsbehörde betrach-

ten, so würde es am Kausalzusammenhang mit dem

Schaden fehlen. Die Forderungen der Kinder an den

Vater hätten ohnehin nicht vor der Erbteilung in einem

Inventar nach Art. 291 aufgenommen werden können,

weil sie erst durch die Teilung ausgeschieden wurden.

Darüber aber, ob die Zuteilung in Form ~gesicherter

oder grundpfändlich sichergestellter Forderungen erfolgte,

wurde durch den Teilungsakt selbst verfügt. Was die schon

vorher den Kindern gehörenden Titel anbetrifft, ist nicht

anzunehmen, dass die Vormundschaftsbehörde für ihren

Schutz besser gesorgt hätte, wenn ein besonderes Inventar

nach Art. 291 vorgelegen hätte, als wenn sie ihre Kenntnis

davon nur aus Sicherungsinventar und Teilungsvertrag

356

Familienrecht. N° 5'.

sohöpfte. Ebensowenig; ist anzunehmen, Kunz hätte in

einem Inventar naoh Art. 291 die Kindersparhefte ange-

gebE(n, die er bei der Aufnahme des Inventars naoh Art. 60

EG verheimliohte.

2. -

Die Kläger machen weiter geltend, der Anteil

der Kinder an der mütterlichen Erbsohaft sei auf eine

zu geringe Summe festgesetzt worden, nämlich

auf

Fr. 84,032.10, statt auf Fr. 90,237.10, wobei die Differenz

von dem zu Unrecht gemachten Abzug der während der

Ehe angesohafften Mobilien vom eingebrachten Frauengut

herrühre. ..... (Die Prüfung des Teilungsvertrags ergibt,

dass darin die von der Frau eingebrachte und ihr

Eigentum verbliebene Aussteuer zu hoch, nämlich mit

dem Ansohaffungs- statt mit dem Inventarwert auf den

Todestag eingestellt und dieser Fehler durch eine -

ihrerseits unrichtige -

Korrektur nur teilweise ausge-

gliohen ist.)

Die Erbschaft der Ehefrau belief sich somit auf

Fr. 100,04l.50 + 10,969.- = Fr. 111,010.50, und der

Anteil der Kinder daran (%J auf Fr. 83,257.90, während

der Teilungsvertrag auf Fr. 84,032.10 lautete. Auch abge-

sehen von der übersetzten Bewertung der Liegenschaft,

die einen zu hohen Vorschlag ergab, kann daher dem

Beistand und der Vormundsohaftsbehörde nicht vorge-

worfen werden, die Erbteile der Kinder zu gering beziffert

zu haben.

3. -

a) Was den weitem Vorwurf anbelangt, Beistand

und Vormundschaftsbehörde Busswil hätten pßiohtwidrig

unterlassen, bei der Thilung die Forderungen der Kinder

an den Vater mit Grundpfandsioherheit auszustatten,

kann zunächst über den Kausalzusammenhang zwischen

dieser Unterlassung und dem eingetretenen Verlust der

Forderungen kein Zweifel bestehen. Wären Grundpfand-

titel en,iohtet worden, so wäre der damals noch unbelastete

Wert des Heimwesens, das zur Zeit des Erbanfalls nach

der spätem Meinungsäusserung der Vormundschaftsbehör-

de mit Fr. 95,000.- nioht übersohätzt war und im Kon-

Familienreoht. N° 54.

357

kurse immerhin noch Fr. 61,000.- galt, gänzlich den

Kindern reserviert geblieben. Sehr wahrsoheinlich wäre es

aber überhaupt nioht zum Konkurse gekommen, weil der

Sohn Hans sich duroh ein Grundpfandreoht als gesichert

betraohtet und den Konkurs nioht verlangt hätte, und

Vater Kunz bei belastetem Heimwesen sich auch weniger

leicht anderweitig hätte überschulden können.

b) Vorerst lag in der vorzunehmenden Erbteilung ein

Reohtsgeschäft zwischen dem Vater und den unter seiner

elterlichen Gewalt stehenden Kindern, weshalb gemäss

Art. 282 und 392 Ziff. 2 ZGB den letztern ein Beistand

zu bestellen und der Teilungsvertrag von der Vormund-

schaftsbehörde zu genehmigen war. Beide Organe hatten

gemäss Art. 426 ZGB bei der Ausübung ihres Amtes die

Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten.

In materieller Hin~icht liess der Teilungsvertrag klar

erkennen, dass die Erbschaft der Ehefrau zwei Forderun-

gen an den Ehemann umfasste, nämlich die Frauenguts-

ersatzforderung und den Vorschlagsanteil, wofür der Vater

den Kindern gegenüber, nach der Rechnung des Teilungs-

vertrags, mit Fr. 64,085.10 Schuldner blieb; gleichzeitig

hatte er jedoch die Nutzung gemäss Art. 292 ff. an diesen

Forderungen gegen sich selbst.

Mit Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass die

Frage, ob den Kindern in der Erbteilung Grundpfand-

forderungen zugewiesen werden mussten, nichts zu tun

hat mit der Sicherheitsleistung der Eltern gemäss Art.

290 Abs. 2, noch mit der Anordnung sichernder Massnah-

men zum Schutze des Kindesvermögens gemäss Art. 297

ZGB. In diesen Fällen handelt es sich um Vorkehren zur

Sicherung von Kindesvermögen gegen Gefährdung durch

die elterliche Verwaltung und Nutzung, unabhängig davon,

worin das Kindesvermögen bestehe, ob in Forderungen

gegen den Gewaltinhaber selbst oder in andern Werten.

Die im vorliegenden Falle zu beurteilende Frage hätte sich

anderseits auch gestellt, wenn Vater Kunz die Verwaltung

und Nutzung am Kindesvermögen nioht gehabt hätte.

368

FamiIienreoht. N° 54.

Ebensowenig handelte :es sich um die Umwandlung einer

unsichern Kapitalanlage in eine sichere im Sinne von

Art. 402 ZGB. Die prImäre Aufgabe des Beistandes und

der Vormundschaftsbehörde war zwar die Erbteilung, die

als solche nicht auch die Sorge für die Anlage der Erbteile

in sich schliesst. Wenn aber, wie hier, die Teilung dazu

führt, dass die Kinder eine Forderung gegen ihren Vater

und Miterben erhalten, deren Charakter eo ipso durch den

Teilungsakt bestimmt wird, so liegt es in der Natur der

Sache, dass sich die Aufgabe der für die Erbteilung ver-

antwortlichen Organe über die Teilung im engem Sinne

hinaus erweitert und auch die Sorge dafür mitumfasst,

dass die Forderung richtig angelegt werde. Auch wenn den

Beklagten zugute gehalten wird, dass sie nicht juristisch

gebildet waren, dass Kunz ein angesehener Mann, Mitglied

des Gemeinderates und Eigentümer eines schönen schulden-

freien Hofes und ihm keinerlei Benachteiligungsabsicht

gegenüber seinen Kindern zuzutrauen war, musste ihnen

doch klar sein, dass nur grundpfandgesicherte Forde-

rungen auf eine Laufzeit von 6-18 Jahren, welche die

elterliche Gewalt des Vaters voraussichtlich noch dauern

würde, als mündelsicher gelten konnten. Auch auf die

Mitwirkung des Notars durften sie sich nicht verlassen,

dessen Aufgabe sich auf die rechnungsmässige Teilung

und auf die Verurkundung derselben beschränkte. Eben-

sowenig war die Rücksicht auf das- Verhältnis zwischen

Vater und Kindern ein hinlänglicher Grund, es mit den

Anforderungen . an die Sicherheit der Anlage weniger

streng zu nehmen; bildet doch dieses Verhältnis den

Hauptfall der Mitwirkung der vormundschaftlichen Organe

nach Art. 282 und 392 Ziff. 2 ZGB. Die "Überlegung, dass

die Kinder, falls sie (zur Zeit der Erbteilung) schon mündig

wären, möglicherweise auch ohne Grundpfandsicherheit

auf sofortige Auszahlung verzichten würden, war nicht

stichhaltig; denn mündige Kinder, die mit ihrem Vater

in einem entsprechend guten Verhältnis stehen, wären

in der Lage, die für die Güte ihrer ungesicherten Forderung

Familienrecht. N0 54.

359

wesentliche Finanzgebarung des Vaters persönlich zu

überwachen, und es wäre Sache ihres Ermessens, dem

Familienverhältnis zuliebe ein gewisses Risiko auf sich

zu nehmen.

c) Aber auch in Ansehung der Herkunft der Forderung

war der Anspruch auf grundpfändliche Sicherheit gerecht-

fertigt. Allerdings war die von der Mutter hinterlassene

und zu teilende Frauengutsersatz- und Vorschlagsanteils-

forderung gegen den Ehemann nicht grulldpfandgesichert.

Sie wurden jedoch durch den Erbfall und die daherige

Auflösung des ehelichen Vermögens fällig und mussten

vom Manne normalerweise ausbezahlt werden. Die Mit-

erben konnten daher vorgängig der Teilung die effektive

Zahlung an die Erbschaft verlangen; und wenn sie darauf

verzichteten -

was angesichts des Verwaltungs- und

Nutzungsrechts des Vaters gegeben war -, so waren sie

berechtigt, diesen Verzicht von der Stellung von Sicher-

heiten, in casu von der Begründung von Grundpfandrech-

ten für ihre Erbteilsforderungen abhängig zu machen.

Der Vater hätte sich einem dahingehenden Verlangen

unterziehen müssen, nicht etwa kraft Art. 297 ZGB,

sondern als Surrogat für eine effektive Zahlung, von der

ihn die Gläubiger freiwillig dispensierten. Aber auch rein

wirtschaftlich hatte die grundpfändliche Sicherstellung

auf dem Heimwesen ihre innere Berechtigung: Das

Heimwesen war aus dem eingebrachten Frauengut erwor-

ben worden und stellte einerseits den Gegenwert der

Frauengutsforderung dar, anderseits repräsentierte es bei

seiner damaligen Bewertung den (wenn auch zum Teil

fiktiven) Vorschlag. Die grundpfändliche BelastUng der

im übrigen schuldenfreien Liegenschaft hätte Kunz auch

nicht ungebührlich behindert, da er während der Dauer

seiner Vermögensnutzung keine Zinsen zu zahlen gehabt

hätte. Es ist mithin der Vorinstanz darin beizupflichten,

dass in der Unterlassung der Grundpfandbestellung eine

die Verantwortlichkeit des Beistandes und der Vormund-

schaftsbehörde begründende Fahrlässigkeit liegt.

360

Familienreobt. N° 54.

d) Was das Verhältnis der Haftung des Beistandes

einerseits, der Vormundschaftsbehörde Busswil ander-

seits- anbelangt, ist ersterer der primär Haftbare. Er kann

sich zu seiner Befreiung nicht darauf berufen, dass der

Teilungsvertrag faktisch von der Vormundschaftsbehörde

zusammen mit dem Notar ausgearbeitet und er erst zur

Unterzeichnung des fertig beschlossenen Vertrags zuge-

zogen worden sei. Nach dem Protokoll der Vormund-

schaftsbehörde von Busswil wurde Moser am 1. Februar

1930 auf das Ansuchen des Notars Arni zum « vorüber-

gehenden Vormund», d. h. Beistand bestellt, während

die Unterzeichnung des Vertrags durch ihn am 11. Februar

erfolgte. Er hatte also inzwischen Zeit zu prüfen, was er

unterzeichnen sollte; diese Pflicht bestand trotz der.

faktischen Umkehrung der Rollen von Beistand und

Vormundschaftsbehörde bei der Vorbereitung des Ver-

trags. Weder sein Recht noch seine Pflicht zu dessen

inhaltlicher Prüfung wurde durch die Vorschrift des

Art. 418 ZGB eingeschränkt, wonach der zur Besorgung

einer einzelnen Angelegenheit bestellte Beistand die An-

weisungen der Vormundschaftsbehörde genau zu beobach-

ten hat. Er durfte die ihm gegebene Anweisung nicht

dahin auffassen, einfach den ihm vorgelegten Vertrag

unbesehen zu unterzeichnen; seine Aufgabe war, bei der

Teilung als Vertreter der Kinder mitzuwirken und deren

Interessen nach bestem Wissen wahrzunehmen. Hätte er

sich nach Prüfung des Vertragsentwurfs geweigert, ihn

zu uilterzeichnen, so hätte die Vormundschaftsbehörde

entweder selber mit Kunz über eine bessere Lösung ver-

handeln oder es dem Beistand überlassen müssen, dies

zu tun.

Anderseits rechtfertigt es sich, die Vormundschafts-

behörde nicht nur subsidiär hinter dem Beistand haften

zu lassen, sondern unmittelbar neben ihm, und zwar eben

mit Rücksicht auf ihre führende Rolle bei der Bestimmung

des Vertragsinhalts sowie darauf, dass ihr bei dieser

Erbteilung nicht nur die Bestellung und allgemeine

Familienreobt. N° 54.

361

Beaufsichtigung des Beistandes oblag, sondern die unmittel-

bare, eigene Aufgabe der Genehmigung des Vertrages,

welche die Pflicht der Prüfung in sich schloss. Die Lösung

der Vorinstanz, den Beistand und die Mitglieder der

Vormundschaftsbehörde Busswil nebeneinander zu glei-

chen Teilen, also zu je 1/7, für den auf Busswil entfallenden

Schaden haften zu lassen, erscheint billig. Solidarische

Haftung kommt gemäss Art. 429 Abs. 3 nicht in Frage,

da nicht Arglist vorliegt.

Dagegen ist die Klage insofern begründet, als nach

dem Grundsatz des Art. 428 ZGB die Mitglieder der

Vormundschaftsbehörde subsidiär für den Kopf teil des

Beistandes haften.

e) Die von den Klägern geltend gemachte subsidiäre

Haftung der Einwohnergemeinde Busswil hinter Beistand

und Vormunschaftsbehörde ist nach Art. 427 ZGB begrün-

det und von der Vorinstanz in den Erwägungen bejaht,

jedoch im Dispositiv, abgesehen vom Kostenentscheid,

nicht ausgesprochen worden; in dieser Beziehung ist

das Urteil e~enfalls zu ergänzen.

4. -

Was den Regierungsstatthalter von Büren betrifft,

der in seiner Eigenschaft als vormundschaftliche Auf-

sichtsbehörde den Teilungsvertrag ebenfalls genehmigt

hat, verneinte die Vorinstanz seine Verantwortlichkeit,

weil die Genehmigung der Aufsichtsbehörde für Erb-

teilungsverträge zwischen minderjährigen Kindern und

dem Inhaber der elterlichen Gewalt nach Art. 422 ZGB

nicht erforderlich, der Vertrag somit schon durch die

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde perfekt gewor-

den sei. Die Kläger machen dem gegenüber (unter dem

Titel der Aktenwidrigkeitsrüge) geltend, die Vorinstanz

übersehe dabei, dass der Teilungsvertrag selbst in den

Schlussbestimmungen die Zustimmung der Vormund-

schaftsbehörde und des Regierungsstatthalters vorbehalte,

die Vertragsparteien demnach die Rechtskraft ausdrück-

lich von dieser Zustimmung abhängig gemacht hätten.

Dieser Vorbehalt war jedoch offensichtlich die Folge

362

Familienrecht. N° 64.

eines Rechtsirrtums, ihdem der Notar Arni fälschlich

glaubte, es liege ein Fall von Art. 422 Ziff. 7 vor (Ver-

träge zwischen Mündel und Vormund), während das

Gesetz weder generell für Verträge zwischen unmündigen

(ad 1wc verbeiständeten) Kindern und dem Inhaber der

elterlichen Gewalt (Art. 282) noch für Erbteilungsver-

träge als solche (analog Art. 421 Ziff. 9) die Zustimmung

der Aufsichtsb~hörde verlangt. Wenn der Regierungs-

statthalter diesen Irrtum nicht bemerkte und die Zu-

stimmung erteilte, änderte das nichts daran, dass der

Vertrag mit der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

perlekt wurde. Der Regierungsstatthalter handelte ausser-

halb seiner ihm vom Gesetz zugewiesenen Kompetenzen

und unterliegt daher auch nicht der für die vormund-

schaftlichen Aufsichtsbehörden- geltenden gesetzlichen Ver-

antwortlichkeit. Hiebei ist auch ohne Belang, dass er

trotz Unzuständigkeit durch die Verweigerung der Zu-

stimmung möglicherweise den Eintritt des Schadens

verhindert hätte; denn für die Unterlassung einer Ein-

sprache, zu der er weder verpflichtet noch berechtigt war,

kann er nicht verantwortlich gemacht werden. Ein bloss

von den Parteien vereinbartes, vertragliches Gültigkeits-

erfordernis aber kann in dem Zustimmungsvorbehalt,

angesichts des Hinweises auf Art. 422 Ziff. 7, nicht erblickt

werden; wäre dies der Fall, so wäre nicht einzusehen,

wie der zustimmende Dritte anders- als auf Grund eines

Vertragsverhältnisses haftbar sein könnte, dessen Vor-

handensein nicht geltend gemacht wird.

III. 1. -

Nachdem die Teilung einmal vollzogen und

die Forderungen der Kinder an den Vater in der erwähnten

Weise begründet worden waren, kam für die Vormund-

schaftsbehörde zum Schutze des Kindesvermögens nur

noch ein Einschreiten gemäss Art. 297 ZGB in Betracht.

Voraussetzung eines Einschreitens nach Abs. 1 ist ein

pflichtwidriges Verhalten der _ Eltern in der Ausübung

ihrer Vermögensrechte, und für Sicherungsmassnahmen

nach Abs. 2 das Bestehen einer Gefahr für das Kindes-

Familienrecht. N° M.

363

vermögen. Das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen

während der Zeit, da Kunz noch in BU88wil wohnte, hat

die Vorinstanz mit Recht verneint. Seine Vermögenslage

liess keine Gefährdung der Kindesvermögen erkennen, und

ein pflichtwidriges Verhalten wird ihm für jene Zeit nicht

vorgeworfen. Die Eingehung einer zweiten Ehe, die übri-

gens schon vor der Erbteilung erfolgt war, konnte an

sich nicht Bedenken erwecken, obgleich er seine Frau

nicht von einem Bauernhof holte. Für Massnahmen

gemäss Art. 286 wegen der Wiederverheiratung bestand

erst recht kein Anlass. Auch die in Aussicht stehende

VergrÖ8serung der Familie durch Kinder aus zweiter Ehe

bildete keine Gefährdung der vermögensrechtlichen Inter-

essen der Kinder aus erster Ehe, wenn der Vater ver-

nünftig wirtschaftete. Bedenklicher wurde die Sache, als

seine Absicht bekannt wurde, sein landwirtschaftliches

Gewerbe in Busswil aufzugeben und sich dem Wirteberufe

zuzuwenden, von dem er nichts verstand. Der übersetzte

Kaufpreis für die Wirtschaft in Langnau (falls die Vor-

mundschafts'Qehörde Busswil davon überhaupt Kenntnis

hatte) war an sich nicht gefährlich, da bekannt war, dass

Kunz dabei mit Zustimmung und finanzieller Hilfe se!ner

ersten Schwiegermutter, der natürlichen Hüterin der

Interessen ihrer Grosskinder, handelte. Das die Kinder

tatsä-chlich sichernde Heimwesen in Busswil blieb vorder-

hand intakt und Kunz genoss nach wie vor das allgemeine

Ansehen seiner Mitbürger und Ratskollegen. Solange also

Kunz in Busswil Wohnsitz hatte und die dortige Vor-

mundschaftsbehörde zuständig war, traten die das Ver-

mögen der Kinder bedrohenden Gefahren nicht in Er-

scheinung und hatte ihre Verw4'klichung noch nicht

begonnen, sodass diese Behörde keinen Anlass hatte,

nach Art. 297 einzuschreiten.

2. -

Dasselbe lässt sich für die erste Zeit der Zustän-

digkeit des neueJ;l Wohnsitzes Langnau sagen, wohin

Kunz auf 1. Oktober 1931 übersiedelte. Noch bevor die

vormundschaftlichen Funktionen durch -obersendun~ der

364

Familienrecht. N° 54.

Akten auf die dortige Vormundschaftsbehörde übertragen

wurden, erfolgte (23. Oktober 1931) die Errichtung der

Hypothek von Fr. 20:000.- auf dem Heimwesen in

Busswil zugunsten der Frau Hofer, wovon indessen die

Vormundschaftsbehörden sowohl von Busswil als von

Langnau erst später Kenntnis erhielten. Wenn daher die

letztere in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1931, in der

sie sich zum ersten Mal mit dem Fall Kunz befasste,

trotz der nun zufolge des Liegenschaftskaufs bedeutend

gestiegenen Passiven, offenbar in Ansehung des sich gut

anlassenden Geschäfts, der Hilfe der Frau Hofer und des

guten Rufes des Kunz, nichts vorkehrte, kann darin keine

fahrlässige Unterlassung erblickt werden.

3. -

Anders wurde die Lage, nachdem im Juli 1932

die Vormundschaftsbehörde Busswil diejenige von Langnau

auf die inzwischen erfolgte Belastung des Heimwesens

in Busswil sowie auf die Verfügungen des Kunz über

Kindesvermögen aufmerksam gemacht und sichernde

Massnahmen angeregt hatte. Immerhin kann es mit der

Vorinstanz der Vormundschaftsbehörde nicht zum Vor-

wurf gemacht werden, dass sie nicht sofort energisch

einschritt, sondern sich (im Herbst 1932) damit begnügte,

mit dem Studium und der Führung der Unterhandlungen

ihren Vizepräsidenten Egger zu betrauen und den Kindern

einen Beistand zu bestellen. In guten Treuen konnte sie

in diesem Zeitpunkt bei der immerhin noch günstigen

Vermögenslage des Kunz eine unmittelbare Gefährdung

verneinen und den Weg gütlicher Einigung zwischen Vater

und Kindern als gegeben erachten. Mit Recht hat daher

die Vorinstanz gegenüber den bis 31. Dezember 1932

ausgetretenen Mitgliedern der Behörde die Klage abge-

wiesen.

4. -

Von 1933 an hört jedoch die lange Passivität der

Vormundschaftsbehörde Langnau a.uf, entschuldbar zu

sein. Sie erklärt sich ohne Zweifel durch das Vertrauen,

das sie ~ ihr sachverständiges, für dieses Geschäft dele-

giertes Mitglied Notar Egger, ihren nunmehrigen Präsi-

Familienrecht. N° 54.

365

denten, hatte. Die Wahl dieses Delegierten erwies· sich als

ausserordentlich unglücklich. Er war der Vertrauensmann

des Vaters Kunz und)latte, statt die Interessen der

Kinder wahrzunehmen, nur die eine Sorge, die Sache in

die Länge zu ziehen und möglichst viel Vorteile für seinen

Klienten herauszuholen. Sehr bezeichnend für diese

Absicht sind die Änderungen seiner Stellungnahme bezüg-

lich der Schätzung des Heimwesens in Busswil. Als es

galt, die Erbteile der Kinder in der Teilung herabzusetzen,

beantragte er das Heimwesen für Fr. 70,000.- einzu-

stellen (Wert 3. Juli 1928, d. h. bei prosperierender Wirt-

schaftslage). Als es sich aber Ende 1934 (mitten in der

Krise) fragte, ob die finanzielle Situation des Kunz nicht

Sicherheitsvorkehren nötig mache, bewertete er das Heim-

wesen auf Fr. 95,050.- Und 1938, als man von den Gläu-

bigern im Hinblick auf einen Nachlassvertrag Opfer zu

erlangen suchte, fiel es wieder auf Fr. 70,000.- zurück.

Im weitern kannte' Notar Egger besser als irgendwer

sonst zum mindesten einzelne der Eingriffe des Vaters

Kunz in die Vermögen seiner Kinder. Bei einzelnen dieser

Vermögenso:perati~nen wirkte der Beklagte Egger als

Notar selber mit. (Bezüglich der unzulässigen Verfügungen

des Vaters Kunz werden eine Reihe von Feststellungen der

Vorinstanz teils von den Klägern, teils von Egger als

aktenwidrig gerügt. Die Prüfung der Aussetzungen ergibt,

dass bei einer dieser Transaktionen -

Ablösung eines auf

der Langnauer Liegenschaft lastenden Schuldbriefs aus

Mitteln zweier Söhne und Deckung derselben durch

Abtretung des abgelösten Titels -

die Rolle Eggers noch

erheblich aktiver war, als sie die Vorinstanz darstellte.

Zu seinen Gunsten ist den Akten lediglich zu entnehmen,

dass er a.n der Sitzung der Vormundschaftsbehörde vom

10. Dez. 1934 betr. Genehmigung des revidierten Teilungs-

vertra.gs tmd Sicherstellung sich der Stimme enthalten

hat; da.gegen steht fest, dass er sich zu der Frage geäussert

hät und zwar zugunsten seines Klienten Kunz). Egger

wusste demnach, dass Vater Kunz sich immer mehr zum

366

Fanu1ienrecht. No 64.

Schuldner seiner Kinde:c machte und daher deren Ver-

mögen in zunehmendem Masse gefahrdet war. Dass er

auch von den Abhebungen des Kunz von den Sparheften

der Kinder Kenntnis gehabt habe, wird von Egger bestrit-

ten,dagegen ~on Frau Hofer bejaht.

Auf alle Fälle war Egger dank seinen Beziehungen zu

Kunz am besten in der Lage, sich Klarheit zu verschaffen

über die Gefahren, denen das Kindesgut ausgesetzt war.

Endlich konnte ihm als Sachverständigem nicht entgehen,

dass Kunz keinen· legalen Grund hatte, den von ihm

freiwillig abgeschlossenen Teilungsvertrag r.evidieren zu

lassen, und dass im Gegenteil die Vormundschaftsbehörde

gute Handhaben für ihr Begehren gegen ihn besass.

Eggers elementare Pflicht war, ihr in diesem Sinne Bericht

und Antrag zu stellen. Er tat das Gegenteil. Seine Ver-

antwortlichkeit ist daher unbestreitbar und die Strenge,

mit der die Vorinstanz sein Verhalten beurteilt hat, nicht

übertrieben.

5. -

Das grobe Verschulden Eggers vermag jedoch die

übrigen Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Langnau

nicht gänzlich zu entschuldigen. So sehr sie in ihren

Präsidenten Vertrauen und so wenig sie von dessen Grün-

den, Kunz die Stange zu halten, eine Ahnung haben

mochten, hätte die Behörde doch nicht, wie sie es während

fast zwei Jahren tat, das ihm übertragene wichtige Ge-

schäft völlig aUs den Augen verlieren .sollen. Sie schaute

zu spät zum Rechten, und inzwischen hatte sich das

Unheil verschlimmert. Die übrigen Mitglieder tragen daher

einen Teil der Verantwortlichkeit für den auf das Ver-

sagen der Vormundschaftsbehörde als solcher entfallenden

Schaden.

Die subsidiäre Haftung der Gemeinde Langnau hinter

den Mitgliedern ihrer Vormuhdschaftsbehördeist nicht

streitig.

IV. -

Was die Verteilung der Verantwortlichkeit auf

die vormundschaftlichen Organe- von Busswil einerseits,

von Langnau anderseits anbelangt, erscheint das von der

Familienrecht. N° 54.

367

Vorinstanz gewählte Verhältnis von 1/6 zu 4/,., wovon

wieder die Hälfte zu Lasten des Notars Egger und die

andere Hälfte zu Lasten der übrigen Behördemitglieder

nach Kopf teilen, sowohl dem Verursachungs- als dem

Verschuldensanteil der verschiedenen Beklagtengruppen

angemessen.

V. -

Die Vorinstanz hat dieses Verteilungsverhältnis

auf die ganzen Konkursverlustbeträge der Kläger· ange-

wendet. Sie geht mithin, ohne nähere Begründung, von

der Annahme aus, dass ohne die den verurteilten Beklagten

zur· Last gelegten Verfehlungen die Konkursverluste im

ganzen Umfange vermieden worden wären. Dieser Auf-

fassung ist beizupflichten, trotzdem die Verwertung des

Heimwesens in Busswil, das in erster Linie als Sicherheit

für die Kinder in Frage kam, nur Fr. 61,600.- ergab,

also die schon ursprünglich Fr. 64,085.10 betragenden

und in der Folge durch die Verfügungen des Kunz ange-

stiegenen Kinderforderungen nicht gedeckt hätte. Indessen

war das Heimwesen in Busswil nicht der einzige Aktiv-

posten, der den Kinderforderungen gegenüber stand. Es

war auch bewegliches Vermögen vorhanden, auf dessen

Verwertungsergebnis die Kinder ein Vorrecht in 2. Klasse

hatten (Art. 219 SchKG). Zudem hätte die Verschuldung

zufolge der Titelveräusserungen und Abhebungen nicht

einen solchen Umfang angenommen, wenn die dann end-

lich im Jahre 1936 vorgekehrten Sicherungsmassmihmen

früher ergriffen worden wären, wie es ohne die Nachlässig-

keit der Vormundschaftsbehörde Langnaugeschehen

wäre. Endlich kann der Erlös von Fr. 61,600 nicht mass-

gebend sein; es handelt sich um einen Konkurspreis, was

daraus hervorgeht, dass die Erwerberin, die zweite Frau

des Gemeinschuldners, die Liegenschaft alsbald mit erheb-

lichem Gewinn weiterverkaufen konnte. Alles spricht aber

dafür, dass, wenn die vormundschaftlichen Organe ihre

Pflicht gegenüber den Kindern erfüllt hätten, Kunz gar

nicht in Konkurs gekommen wäre; denn eben weil die

Forderung an den Vater nicht mit guter Grundpfand-

368

Familienrecht. N° !i4.

sicherheit ausgestattet worden war, verlangte der mündig

gewordene Sohn Hans den Konkurs. Man hat daher allen

Gru~d mit der Vorinstb.nz anzunehmen, dass die einge-

tretenen Verluste in voller Höhe auf die Fehler der

Beklagten zurückzuführen sind.

VI. -

Das Begehren der Kläger um Verzinsung der

zugesprochenen Schadensbeträge ist begründet mit Beginn

vom 6. Juni 1939, d. h. von dem Zeitpunkt an, da Vater

Kunz zufolge des Entzuges der elterlichen Gewalt wegen

Verschuldens gemäss Art. 298 ZGB die Nutzung bezw.

den Zinsgenuss am Kindesvermögen verlor. In diesem

Sinne ist daher das Urteil der Vorinstanz zu ergänzen.

VII. -

Über die Kosten der gegen die Beklagten

angehobenen Betreibungen ist nicht im vorliegenden Zivil-

prozess zu entscheiden; diese Frage regelt sich durch die

Weiterführung der Betreibungen gemäss Art. 68 SchKG.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Alle Berufungen werden i~ wesentlichen abgewiesen

und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern

vom 8. Juni 1942 bestätigt mit folgenden Ergänzungen:

a) Die Beklagten Nr. 2-7 werden verurteilt, den Klägern

zu gleichen Teilen den Ausfall zu bezahlen, der von

den dem Beklagten N r. 1 (Moser) auferlegten Be-

trägen nicht erhältlich sein sollte.

b) Die Klage wird gegenüber der Beklagten Nr. 8

(Einwohnergemeinde Busswil) gutgeheissen Ulld diese

verurteilt, den Klägern den Ausfall zu bezahlen, der

von den den Beklagten Nr. 1-7 auferlegten Be·

trägen nicht erhältlich sein sollte.

c) Alle zugesprochenen Beträge sind vom 6. Juni 1939

an zu 5% zu verzinsen.

Sachenrecht. N° !i5.

11. SACHENRECHT

DROITS REELS

369

55. Urteil der 11. ZlvUahteilung vom 18. Dezember 1942

i. S. Kägt und Mltbeklagte gegen Oehsner.

Art. 689 und 690 ZGB. Künstliche Ableitung von Wasser in

einem aus mehreren Grundstücken gespiesenen Bach, Schädi·

gung eines unterhalb liegenden Grundstücks.

1. Anspruch auf Unterlassung oder auf Erstellung einer Durch-

leitung. An diesem Werk brauchen diejenigen Grundeigentqmer

nicht mitzuwirken, die den Zufiuss aus ihren Grundstücken

, einstellen.

.

'

2. Anspruch auf Schadenersatz (Art. 679 ZGB): a) einjährige

Verjährung; b) nur anteilsmässige, nicht solidarische Haftung

der verpflichteten Eigentümer.

Art. 641 Aha. 2, 684 ff. ZGB. Abwehr ungerechtfertigter Einwir-

kungen in das Eigentum: a) Unverjährbarkeit. b) Ausschluss

der Einwendung, der unbefugterweise zugefügte Nachteil

sei unverhältnismässig geringer als die Kosten der Behebung.

c) Analoge Anwendung des Nachbarrechts gegenüber dem

Inhaber eines Baurechts (Art. 675 und 676 ZGB).

Art. 689 et 690 ce. Eau provenant de divers fonds et derivee dans

un canal se, deversant Bur un fonds inferieur. Dommage ca.use

a ce fonds.

1. Action tendant a faire cesser l'utiIisation du ca.nal ou a con-

damner les proprietaires des fonds superieurs a construire une

conduite souterraine traversant le fonds inferieur. Ne sont pas

tenus de participer aux frais les proprietaires qui retiennent

les eaux provenant deo IC!lurs propres fonds.

. ..

2. Action en dommages-mter~ts (art. 679 ce) : a) presCl'lptlO~

annale; b) les propriet8.ires interesses ne repondent pas soli.

da.irement mais seulement pour leur part et portion.

Art. 641 aI. 2, 684 et smv. CC. DMense contre les atteintes au

droit de proprlete: a) Impfescrlptibilite; b) Inadmissibilite

du moyen consistaIit ä. ~

qua les frais qu'occasionneraient

les travaux necessaires,. la cessa.tion du ~rouble seraient hors

de proportion aveö l iitdportänce du do~; c) Les di~­

sitions legales eön~rt1äht,les l'!I'pports deo VOlSmage 8On~ appIi-

cables Pf!t a.na.logie au tltulaJre du drolt de superficle (art.

675 et 6'6 00).

Art. 689 e 690 ce. Acqua proveniente da vari fondi derivata

in un cana.le che si V'ersa. in un fondo inferiore. Danno. causato

a ~u.esto fondo.

1. AZlone volta a far cessa.re l'utilizzazione deI cana.le od a con-

d&nna.re i proprietari dei fondi su~ori.a costruire una con:

dutta sotterranea. attraverso iI fondo.inferIOre. Non sono tenutl

a partecipare alle spese i proprietari che sopprlmono il defiusso

dell'acqua proveniente dai Ioro fondi.

AB 68 II -

1942

24