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208 Schuldbetroibungs. und Konkursrecht. Ist der Beruf~g der Klägerin auf die deutsche Mar- keneintragung von 1896 schon aus diesem Grunde der Erfolg versagt, :So erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob an dem von verschiedenen Seiten angefochtenen Universalitätsprinzip festzuhalten sei.
5. - Zu Unrecht glaubt die Klägerin schliesslich, sich auf den in BGE 64 II S. 244 H. im Falle « Wollen-Keller » ausgesprochenen Grundsatz berufen zu können, dass der Inhaber eines Geschäftes an einer bestimmten, allgemein gebräuchlichen Geschäftsbezeichnung ein Individualrecht erlangen kann, kraft dessen er jedem Dritten den Gebrauch der gleichen Bezeichnung sowohl als Geschäftsbezeichnung wie als Marke und Firma zu untersagen befugt ist. Denn der blosse Genitiv des Namens Kaiser dient nicht als Geschäftsbezeichnung fUr den Betrieb der Klägerin und kann überhaupt nicht als solche dienen, weil ihm die erforderliche Individualisierungskraft fehlt. Der Betrieb der Klägerin ist vielmehr unter der Bezeichnung « Kaiser's KaHeegeschäft» oder kürzer «Kaiser-Kaffee » oder «Kaf- fee-Kaiser» bekannt, und nur eine solche Zusammen- setzung wäre als Geschäftsbezeichnung schutzfähig, so dass die Marke « Kaiser's Biomenthol » auch nicht geeignet ist, Individualrechte der Klägerin in diesem Sinne zu verletzen. Demnach erkennt da8 Burule8ge:richt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 3I. März 1939 wird bestätigt. VIII. SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSRECHT POURSUITE ET FAILLITE Vgl. Nr. 19 und TII. Teil Nr. 36. Voir n° 19 et IIIe partie n° 36. I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F AMILLE
44. UrteU der 11. ZivUabteUuug vom 5. Oktober 1939
i. S. Ingold gegen Bossard und Genossen. 209 Verjährung der VerantwortlichkeitskLage aus Vormundschaltsrecht.
1. Schutz des Mündels: Auch nach Entlassung eines Vormundes und Zustellung seiner Schlussrechnung bleibt die Verjährung der Ansprüche gegenüber Mitgliedern vormundschaftlicher Behörden gehemmt, wenn und solange die betreffende Person unter Vormundschaft bleibt, ohne Rücksicht auch auf eine allfällige Verlegung des Wohnsitzes. (Art. 454nI gegenüber 4541 ZGB).
2. Schutz des unter elterlicher Gewalt stehenden Unmündigen: Ansprüche wegen Unterlassung vormundschaftlicher Schutz· massnahmen beginnen nicht zu verjähren vor Eintritt der Mündigkeit und Handlungsfähigkeit. (Analoge Anwendung ypn Art. 454III ZGB).
3. Uber diesen Zeitpunkt hinaus wird anderseits der Lauf der Verjährung der soeben erwähnten Ansprüche nicht durch den blossen Umstand gehemmt, dass allenfalls in den letzten Jahren der Unmündigkeit an einem andern Wohnort eine Vormundschaft errichtet worden war, die erst nach Eintritt der Mündigkeit durch Rechnungsablage abgeschlossen wird.
4. Ausserordentliche Verjährung nach Art. 455 bei späterer Erkennung des Verantwortlichkeitsgrundes. Prescription de l' action jondk sur la responsabiliti des organes de La tutelle.
1. Protection du pupille. Tant que le pupilla demeure sous tutelle,
10. prescription ne court point an ce qui concerne ses droits contre les membres des autorites de tutelle. Il en est ainsi mame lorsque le tutaur a ete releve de ses fonctions et adepose son compte final ou lorsque le pupille a eventuellement change de domiciIe (art. 454 W. 3 oppose a l'art. 454 aI. 1 CC).
2. Protection du mineur soumis a La puissance de aes parents : La prescription des droits fondes sur l'omission de mesures protectrices par les autorites de tutelle ne commence a courir qu'au moment on l'interesse est devenu majeur et capable (Application par analogie de l'art. 454 W. 3 CC).
3. A partir de ce mOInent, 10. prescription des droits dont il s'agit court alors mame que, pendant les dernieres annees da so. minorite, l'interesse 0. ete mis sous tutelle en un autre lieu et que cette tutelle n'a pris fin par la reddition des comptes qu'apres l'arrivee de la majorite.
4. Prescription extraordinaire de l'art. 455 CC clans le cas on Ia cause de 10. responsabiIite n'a ete decouverte que plus tard. AB 65 II - 1939 14 210 Familienr ,ne delle suddette pretese non e piu ~pedito d,;,~la semplic:, circostanza che verso la fine della mmore eta Illlter~ssa.to .e stato messo sotto tutela in un altro luogo, tutela che e tennl- nata con 180 presentazione dei conti soltanto dopo l'inizio della maggiore eta. .
4. Prescrizione straordinaria a'sensi dell'art. 455 00 nel caso III cui 180 causa di responsabilita pote essere scoperta soltanto piu tardi. A U8 dem Tatbestand : Die am 13. Januar 1914 geborene Klägerin stand Iiach dem am 6. Mai 1918 erfolgten Tod ihres Vaters unter der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Die Vormundschafts- behörde des damaligen Wohnortes Zürich bestellte ihr für die erbrechtliche Auseinandersetzung einen Beistand. Das Kindesvermögen wurde einer Zürcher Bank in Ver- wahrung gegeben. Die Vormundschaftsbehörde von Zürich benachrichtigte davon diejenige des neuen Wohnortes Brissago, wo sich die Mutter der Klägerin bereits im März 1919 wieder verheiratet hatte. Später nahm das Ehepaar Wohnsitz in Luzern. Das Kindesvermögen wurde mit Bewilligung der Luzerner Vormundschafts- behörde der Mutter herausgegeben. Es ging verloren. Die in Luzern im Jahre 1930 für das Kind bestellte Vor- mundschaft wurde, nachdem es volljährig geworden, abgeschlossen und die Schlussrechnung am 13. Dezember 1935 zugestellt. . Die vorliegende, nach fruchtlosem Aussöhnungsversuch vom 30. November 1936 eingereichte Schadenersatzklage richtet sich gegen Mitglieder der Vormundschaftsbehör~e von Zürich, denen vorgehalten wird, sie hätten seinerzeIt Familienrecht. :-l ° 44. 211 der spätern Herausgabe des Kindesvermögens vorbeugen sollen durch Bestellung eines Vormundes oder auf andere Weise. Die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist von den kantonalen Gerichten geschützt worden. Demgegenüber hält die Klägerschaft mit der vorliegenden Berufung an ihren Begehren fest. A U8 den Erwägungen:
1. - Mit der Klage wird unmittelbare Haftung der Behördemitglieder geltend gemacht, nicht subsidiäre neben einem Vormund (oder Beistand) gemäss Art. 429 Abs. 1; wird doch der Schaden gerade daraus hergeleitet, dass die Behörde keine Vormunschaft oder Beistandschaft errichtet noch die Errichtung durch eine andere Behörde veranlasst noch endlich andere Schutzmassnahmen ge- trofien habe. Das Obergericht glaubt deshalb Art. 454 Abs. 1 ZGB anwenden zu sollen, wonach die Verantwort- lichkeitsklage, wie gegenüber dem Vormund, so auch gegenüber dEm unmittelbar haftbaren Mitgliedern der vormundschaftlichen Behörden « mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung der Schlussrechnung)) verjährt. Da in Zürich keine Vormundschaft geführt und demgemäss auch keine Schlussrechnung zugestellt wurde, stellt das Obergericht einer solchen Zustellung den Abschluss der Tätigkeit der Zürcher Vormundschaftsbehärde durch die Beschlüsse vom 19. Dezember 1919 und 30. Januar 1920 gleich. Mit Unrecht. Anders als gegenüber einem Vormund beginnt die Verjährung der Klage gegen die Behärde- mitglieder nach Art. 454 Abs. 3 « in keinem Falle vor dem Aufhören der Vormundschaft )). Die Verjährung ruht somit, solange die betreffende Person überhaupt unter Vormundschaft steht, mag auch mehr als ein Vor- mund geamtet und seine Tätigkeit jeweilen durch Able- gung einer Schlussrechnung abgeschlossen haben.
2. - Von dieser Bestimmung ist auch hier auszugehen. Freilich stand die Klägerin in Zürich nicht unter Vor- mundschaft. Sie war aber ein unmündiges Kind und 212 Familienrecht. N0 44. stand unter d~ elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Wenn Art. 454 nur 45. kaum einzusehen, wieso den beklagten Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde von Zürich eine Erschwerung ihrer rechtlichen Stellung erwachsen sollte aus der später in Luzem bestellten Vormundschaft.
4. - Für den Beginn der ordentlichen Verjährung fällt ausser Betracht, ob allenfalls erst der Abschluss der an einem spätem Wohnort geführten Vormund- schaft dem nun handlungsfähig gewordenen Schutz- befohlenen die zur Klageerhebung erforderliche Keimtnis des Verantwortlichkeitsgrundes und des Schadens ver- schafft habe. Das ,ist· vielmehr von Belang für die Frage, ob die ausserordentliche Verjährung gemäss Art. 455 anzunehmen sei. Hier trifft dies nicht zu. Die Klägerin kannte die Grundlagen eines allfälligen Anspru- ches gegen die Beklagten, wie ... erhellt, schon .vor Erreichung des Mündigkeitsalters, und die daher mass- gebende ordentliche Verjährung ist ein Jahr nach Eintritt der Mündigkeit, am 13. Januar 1935, unbenutzt abge- laufen. Demnach erkennt das Bundesgerioht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. März 1939 bestätigt .. Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51. TI .. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIO~S
45. UI1eD der 11. ZivUabteDung vom 26. Oktober 1939
i. S. Loeher gegen Triissel. OOentliche letztwillige Verjügung (erri-chtet gamäss Art. 500/1 ZGB) : Das Lesen der Urkunde muss in Gegenwart des Urkunds- beamten und unmittelbar vor der Unterzeichnung geschehen. Erbrecht. N° 4,5. Testament public erige d'apres·les art. 500 et 501 ce : La. lecture de,I',acte .doit. B;voir lieu enpresence de l'offi,cier public et preceder unmedIaternent la signature. . , Te8tamento pubblico fatto, secondo gli art. 500 e 501 ce:, la lettur~ deve. aver luogo in presenza deI funzionario e prece- dere unrnediatamente la. firma. . " Fräulein Luise Müller in Bem errichtete am 11. Juli 1936 eine öffentliche letztwillige Verfügung, worin sie den Beklagten, Geschäftsführer Gottfried Locher, nach Mass- gabe von Ziff. II, 1, der Urkunde als Nacherben einsetzte. Nach ihrem am 8. Februar 1937 erfolgten Tode focht ihre Schwester als einzige gesetzliche Erbin (und testa- mentarische Vorerbin) das Testament inbezug auf die Nacherbeneinsetzung als ungültig an. Sie starb während des Prozesses ; an ihre Stelle trat der von ihr bezeichnete Willensvollstrecker Fürsprecher Dr. Trüssel in Bern als neuer Kläger. Dem Hauptbegehren der Klage entspre- chend, hat der Appellationshof des Kantons Bern am
2. Juni 1939 die die Einsetzung des Beklagten als Nach- erben betreffenden Bestimmungen der eingangs erwähnten letztwilligen Verfügung als ungültig erklärt. Aus den Zeitangaben dieser und einer unmittelbar zUvor errichte- ten andern Urkunde hatte sich ergeben, dass die Erb- lasserin das Testament 'nicht während des Beurklmdungs- aktes' hatte durchlesen können. Der Urkundsbeamte erklärte denn auch, die in der Urkunde mithaltenen Bemerkungen über das Lesen derselben seien auf die der Beurkundung vorausgegangenen zwei Tage zu beziehen, während deren die Erblasserin die damals auf Grund mehrerer Besprechungen bereits (sozusagen) fertig aufge- setzte Urkunde bei sich gehabt hatte. Die Klägerschaft behauptete, auch damals habe die Erblasserin die Urkunde nicht durchgelesen, indem sie nach ärztlichem Befund dazu gar nicht imstande gewesen wäre. Dies liess der Appel- lationshof dahingestellt; er bekannte sich zum Grundsatz dass die Urkunde während des Beurkundungsaktes selbs~ hätte gelesen werden müssen, und stützte sein Urteil