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65_II_209

BGE 65 II 209

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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208

Schuldbetroibungs. und Konkursrecht.

Ist der Beruf~g der Klägerin auf die deutsche Mar-

keneintragung von 1896 schon aus diesem Grunde der

Erfolg versagt, :So erübrigt sich eine Prüfung der Frage,

ob an dem von verschiedenen Seiten angefochtenen

Universalitätsprinzip festzuhalten sei.

5. -

Zu Unrecht glaubt die Klägerin schliesslich, sich

auf den in BGE 64 II S. 244 H. im Falle « Wollen-Keller »

ausgesprochenen Grundsatz berufen zu können, dass der

Inhaber eines Geschäftes an einer bestimmten, allgemein

gebräuchlichen Geschäftsbezeichnung ein Individualrecht

erlangen kann, kraft dessen er jedem Dritten den Gebrauch

der gleichen Bezeichnung sowohl als Geschäftsbezeichnung

wie als Marke und Firma zu untersagen befugt ist. Denn

der blosse Genitiv des Namens Kaiser dient nicht als

Geschäftsbezeichnung fUr den Betrieb der Klägerin und

kann überhaupt nicht als solche dienen, weil ihm die

erforderliche Individualisierungskraft fehlt. Der Betrieb

der Klägerin ist vielmehr unter der Bezeichnung « Kaiser's

KaHeegeschäft» oder kürzer «Kaiser-Kaffee » oder «Kaf-

fee-Kaiser» bekannt, und nur eine solche Zusammen-

setzung wäre als Geschäftsbezeichnung schutzfähig, so

dass die Marke « Kaiser's Biomenthol » auch nicht geeignet

ist, Individualrechte der Klägerin in diesem Sinne zu

verletzen.

Demnach erkennt da8 Burule8ge:richt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom 3I.

März 1939 wird bestätigt.

VIII. SCHULDBETREffiUNGS-

UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. Nr. 19 und TII. Teil Nr. 36.

Voir n° 19 et IIIe partie n° 36.

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA F AMILLE

44. UrteU der 11. ZivUabteUuug vom 5. Oktober 1939

i. S. Ingold gegen Bossard und Genossen.

209

Verjährung der VerantwortlichkeitskLage aus Vormundschaltsrecht.

1. Schutz des Mündels: Auch nach Entlassung eines Vormundes

und Zustellung seiner Schlussrechnung bleibt die Verjährung

der Ansprüche gegenüber Mitgliedern vormundschaftlicher

Behörden gehemmt, wenn und solange die betreffende Person

unter Vormundschaft bleibt, ohne Rücksicht auch auf eine

allfällige Verlegung des Wohnsitzes. (Art. 454nI gegenüber

4541 ZGB).

2. Schutz des unter elterlicher Gewalt stehenden Unmündigen:

Ansprüche wegen Unterlassung vormundschaftlicher Schutz·

massnahmen beginnen nicht zu verjähren vor Eintritt der

Mündigkeit und Handlungsfähigkeit. (Analoge Anwendung

ypn Art. 454III ZGB).

3. Uber diesen Zeitpunkt hinaus wird anderseits der Lauf der

Verjährung der soeben erwähnten Ansprüche nicht durch den

blossen Umstand gehemmt, dass allenfalls in den letzten

Jahren der Unmündigkeit an einem andern Wohnort eine

Vormundschaft errichtet worden war, die erst nach Eintritt

der Mündigkeit durch Rechnungsablage abgeschlossen wird.

4. Ausserordentliche Verjährung nach Art. 455 bei späterer

Erkennung des Verantwortlichkeitsgrundes.

Prescription de l'action jondk sur la responsabiliti des organes de

La tutelle.

1. Protection du pupille. Tant que le pupilla demeure sous tutelle,

10. prescription ne court point an ce qui concerne ses droits

contre les membres des autorites de tutelle. Il en est ainsi

mame lorsque le tutaur a ete releve de ses fonctions et adepose

son compte final ou lorsque le pupille a eventuellement change

de domiciIe (art. 454 W. 3 oppose a l'art. 454 aI. 1 CC).

2. Protection du mineur soumis a La puissance de aes parents :

La prescription des droits fondes sur l'omission de mesures

protectrices par les autorites de tutelle ne commence a courir

qu'au moment on l'interesse est devenu majeur et capable

(Application par analogie de l'art. 454 W. 3 CC).

3. A partir de ce mOInent, 10. prescription des droits dont il s'agit

court alors mame que, pendant les dernieres annees da so.

minorite, l'interesse 0. ete mis sous tutelle en un autre lieu

et que cette tutelle n'a pris fin par la reddition des comptes

qu'apres l'arrivee de la majorite.

4. Prescription extraordinaire de l'art. 455 CC clans le cas on

Ia cause de 10. responsabiIite n'a ete decouverte que plus tard.

AB 65 II -

1939

14

210

Familienr,ne

delle suddette pretese non e piu ~pedito d,;,~la semplic:,

circostanza che verso la fine della mmore eta Illlter~ssa.to .e

stato messo sotto tutela in un altro luogo, tutela che e tennl-

nata con 180 presentazione dei conti soltanto dopo l'inizio della

maggiore eta.

.

4. Prescrizione straordinaria a'sensi dell'art. 455 00 nel caso III

cui 180 causa di responsabilita pote essere scoperta soltanto

piu tardi.

A U8 dem Tatbestand :

Die am 13. Januar 1914 geborene Klägerin stand Iiach

dem am 6. Mai 1918 erfolgten Tod ihres Vaters unter

der elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Die Vormundschafts-

behörde des damaligen Wohnortes Zürich bestellte ihr

für die erbrechtliche Auseinandersetzung einen Beistand.

Das Kindesvermögen wurde einer Zürcher Bank in Ver-

wahrung gegeben. Die Vormundschaftsbehörde von Zürich

benachrichtigte davon diejenige des neuen Wohnortes

Brissago, wo sich die Mutter der Klägerin bereits im

März 1919 wieder verheiratet hatte. Später nahm das

Ehepaar Wohnsitz in Luzern. Das Kindesvermögen

wurde mit Bewilligung der Luzerner Vormundschafts-

behörde der Mutter herausgegeben. Es ging verloren.

Die in Luzern im Jahre 1930 für das Kind bestellte Vor-

mundschaft wurde, nachdem es volljährig geworden,

abgeschlossen und die Schlussrechnung am 13. Dezember

1935 zugestellt.

.

Die vorliegende, nach fruchtlosem Aussöhnungsversuch

vom 30. November 1936 eingereichte Schadenersatzklage

richtet sich gegen Mitglieder der Vormundschaftsbehör~e

von Zürich, denen vorgehalten wird, sie hätten seinerzeIt

Familienrecht. :-l ° 44.

211

der spätern Herausgabe des Kindesvermögens vorbeugen

sollen durch Bestellung eines Vormundes oder auf andere

Weise. Die von den Beklagten erhobene Einrede der

Verjährung ist von den kantonalen Gerichten geschützt

worden. Demgegenüber hält die Klägerschaft mit der

vorliegenden Berufung an ihren Begehren fest.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Mit der Klage wird unmittelbare Haftung der

Behördemitglieder geltend gemacht, nicht subsidiäre neben

einem Vormund (oder Beistand) gemäss Art. 429 Abs. 1;

wird doch der Schaden gerade daraus hergeleitet, dass

die Behörde keine Vormunschaft oder Beistandschaft

errichtet noch die Errichtung durch eine andere Behörde

veranlasst noch endlich andere Schutzmassnahmen ge-

trofien habe. Das Obergericht glaubt deshalb Art. 454

Abs. 1 ZGB anwenden zu sollen, wonach die Verantwort-

lichkeitsklage, wie gegenüber dem Vormund, so auch

gegenüber dEm unmittelbar haftbaren Mitgliedern der

vormundschaftlichen Behörden « mit Ablauf eines Jahres

nach Zustellung der Schlussrechnung)) verjährt. Da in

Zürich keine Vormundschaft geführt und demgemäss

auch keine Schlussrechnung zugestellt wurde, stellt das

Obergericht einer solchen Zustellung den Abschluss der

Tätigkeit der Zürcher Vormundschaftsbehärde durch die

Beschlüsse vom 19. Dezember 1919 und 30. Januar 1920

gleich. Mit Unrecht. Anders als gegenüber einem Vormund

beginnt die Verjährung der Klage gegen die Behärde-

mitglieder nach Art. 454 Abs. 3 « in keinem Falle vor

dem Aufhören der Vormundschaft)). Die Verjährung

ruht somit, solange die betreffende Person überhaupt

unter Vormundschaft steht, mag auch mehr als ein Vor-

mund geamtet und seine Tätigkeit jeweilen durch Able-

gung einer Schlussrechnung abgeschlossen haben.

2. -

Von dieser Bestimmung ist auch hier auszugehen.

Freilich stand die Klägerin in Zürich nicht unter Vor-

mundschaft. Sie war aber ein unmündiges Kind und

212

Familienrecht. N0 44.

stand unter d~ elterlichen Gewalt ihrer Mutter. Wenn

Art. 454 nur 45.

kaum einzusehen, wieso den beklagten Mitgliedern der

Vormundschaftsbehörde von Zürich eine Erschwerung

ihrer rechtlichen Stellung erwachsen sollte aus der später

in Luzem bestellten Vormundschaft.

4. -

Für den Beginn der ordentlichen Verjährung

fällt ausser Betracht, ob allenfalls erst der Abschluss

der an einem spätem Wohnort geführten Vormund-

schaft dem nun handlungsfähig gewordenen Schutz-

befohlenen die zur Klageerhebung erforderliche Keimtnis

des Verantwortlichkeitsgrundes und des Schadens ver-

schafft habe. Das,ist· vielmehr von Belang für die

Frage, ob die ausserordentliche Verjährung gemäss

Art. 455 anzunehmen sei. Hier trifft dies nicht zu. Die

Klägerin kannte die Grundlagen eines allfälligen Anspru-

ches gegen die Beklagten, wie ... erhellt, schon .vor

Erreichung des Mündigkeitsalters, und die daher mass-

gebende ordentliche Verjährung ist ein Jahr nach Eintritt

der Mündigkeit, am 13. Januar 1935, unbenutzt abge-

laufen.

Demnach erkennt das Bundesgerioht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. März 1939

bestätigt ..

Vgl. auch Nr. 51. -Voir aussi n° 51.

TI .. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIO~S

45. UI1eD der 11. ZivUabteDung vom 26. Oktober 1939

i. S. Loeher gegen Triissel.

OOentliche letztwillige Verjügung (erri-chtet gamäss Art. 500/1 ZGB) :

Das Lesen der Urkunde muss in Gegenwart des Urkunds-

beamten und unmittelbar vor der Unterzeichnung geschehen.

Erbrecht. N° 4,5.

Testament public erige d'apres·les art. 500 et 501 ce : La. lecture

de,I',acte .doit. B;voir lieu enpresence de l'offi,cier public et

preceder unmedIaternent la signature.

.

,

Te8tamento pubblico fatto, secondo gli art. 500 e 501 ce:, la

lettur~ deve. aver luogo in presenza deI funzionario e prece-

dere unrnediatamente la. firma.

.

"

Fräulein Luise Müller in Bem errichtete am 11. Juli

1936 eine öffentliche letztwillige Verfügung, worin sie den

Beklagten, Geschäftsführer Gottfried Locher, nach Mass-

gabe von Ziff. II, 1, der Urkunde als Nacherben einsetzte.

Nach ihrem am 8. Februar 1937 erfolgten Tode focht

ihre Schwester als einzige gesetzliche Erbin (und testa-

mentarische Vorerbin) das Testament inbezug auf die

Nacherbeneinsetzung als ungültig an. Sie starb während

des Prozesses; an ihre Stelle trat der von ihr bezeichnete

Willensvollstrecker Fürsprecher Dr. Trüssel in Bern als

neuer Kläger. Dem Hauptbegehren der Klage entspre-

chend, hat der Appellationshof des Kantons Bern am

2. Juni 1939 die die Einsetzung des Beklagten als Nach-

erben betreffenden Bestimmungen der eingangs erwähnten

letztwilligen Verfügung als ungültig erklärt. Aus den

Zeitangaben dieser und einer unmittelbar zUvor errichte-

ten andern Urkunde hatte sich ergeben, dass die Erb-

lasserin das Testament 'nicht während des Beurklmdungs-

aktes' hatte durchlesen können.

Der Urkundsbeamte

erklärte denn auch, die in der Urkunde mithaltenen

Bemerkungen über das Lesen derselben seien auf die der

Beurkundung vorausgegangenen zwei Tage zu beziehen,

während deren die Erblasserin die damals auf Grund

mehrerer Besprechungen bereits (sozusagen) fertig aufge-

setzte Urkunde bei sich gehabt hatte. Die Klägerschaft

behauptete, auch damals habe die Erblasserin die Urkunde

nicht durchgelesen, indem sie nach ärztlichem Befund dazu

gar nicht imstande gewesen wäre. Dies liess der Appel-

lationshof dahingestellt; er bekannte sich zum Grundsatz

dass die Urkunde während des Beurkundungsaktes selbs~

hätte gelesen werden müssen, und stützte sein Urteil