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67_I_210

BGE 67 I 210

Bundesgericht (BGE) · 1941-09-27 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Schweizerische Buchdruokerverein (im fol-

genden: SBV) hat eine Preis ordnung (PO) aufgestellt

und « für alle vertragstreuen Buchdruckereien» verbind-

lich erklärt (Art. 1, Abs. 1 PO, Ausgabe vom 22. Januar

1938). Sie bildet, als eine von der Abgeordnetenversamm-

lung des SBV im Rahmen ihrer statutarischen Kompetenz

(Art. 26, lit. d der Satzungen) erlassene « Verordnung »,

einen ergänzenden und verbindliohen Bestandteil der

Satzungen des SBV (Art. 3 der Satzungen). Für die Beur-

teilung von Streitfällen, die sich aus der Durohführung

der PO ergeben, sind 2 Schioosgeriohte (eines für die

deutsche und italienisohe Sohweiz und eines für die fran-

zösische Schweiz) und ein Oberschiedsgericht bestellt

worden (Art. 71 PO). Die beiden Sohiedsgeriohte bestehen

aus je einem Vorsitzenden, mindestens 6 Richtern aus

dem Zuständigkeitsgebiet des Gerichts und einem Schrift-

führer; der Vorsitzende bezeiohnet die für die einzelne

Sitzung erforderliche Zahl der Riohter. Das Obersohieds-

gerioht besteht aus einem Vorsitzenden, vier Riohtern

und einem Schriftführer (Art. 72 PO). Die Vorsitzenden

und die Mitglieder des Schiedsgerichts werden durch die

Abgeordnetenversammlung, die Mitglieder des Ober-

schiedsgeriohts durch die Generalversammlung gewählt

(Art. 73 PO). Das Sohiedsgerioht für die deutsohe und

212

Staatsrecht.

die italienische:, Schweiz hat seinen Sitz und Gerichtsstand

in Zürich (Art. 71, Abs. 1 lit. b PO).

Verstösse gegen die Preisordnung werden von den

Berechnungsstellen des Verbandes festgestellt und, sofern

die Sache die erforderliche Bedeutung (Druckarbeiten von

mehr als Fr. 100.- Tarifpreis) hat, durch Klage an das

zuständige Schiedsgericht verfolgt (Art. 68 ff. PO). Die

Klage der Berechnungsstelle ist gerichtet auf eine Kon-

ventionalstrafe und auf, Schadenersatz an die allfällig

geschädigte Firma (Art. 69, Abs. 4 lit. bund c PO).

Das Oberschiedsgericht ist Berufungsinstanz für Klagen,

denen Druckarbeiten im Berechnungswert von mehr als

Fr. 1000.-

oder ohne bestimmten Berechnungswert

zugrunde liegen (Art. 75 PO).

B. -

Durch Entscheid vom 5. August 1940 hat das

Schiedsgericht für die deutsche und italienische Schweiz

die Buchdruckerei A. Mäder Söhne in eine Konventional-

strafe von Fr. 350.- verfällt und verpflichtet, der Buch-

druckerei Th. Kestenholz Fr. 150.- Schadenersatz zu

bezahlen. Kestenholz war im Verfahren als Nebenkläger

aufgetreten. Beide Parteien sind Mitglieder des SBV.

In der Betreibung des Kestenholz gegen A. Mäder

Söhne hat die betriebene Firma Recht vorgeschlagen.

Durch Entscheid vom 7. Juli 1941 hat der Bezirksgerichts-

präsident von Neutoggenburg die Erteilung der defini-

tiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150.- nebst

Zins und Kosten verweigert. Die Begründung geht dahin,

dass das Schiedsgericht ein ausgesprochenes Verbands-

schiedsgericht im Sinne des bundesgerichtlichen Entschei-

des BGE 57 I S. 200 ff. sei. Dem Urteil eines solchen, nicht

neutralen Schiedsgerichts komme keine Vollstreckbarkeit

zu.

O. -

Gegen diesen Entscheid hat Kestenholz eine

staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4

und 61 BV und Art. 81 SchKG erhoben. Der Entscheid

des Bezirksgerichtspräsidenten sei willkürlich, weil die

Behauptung der Rekursbeklagten, die Parteien hätten bei

Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 30.

213

Bestellung des Schiedsgerichts nicht den gleichen Einfluss

gehabt, nicht überprüft, sondern einfach als richtig hin-

genommen worden sei. Der Bezirksgerichtspräsident hätte

aber sagen sollen, aus welchem Grund hier angenommen

werden müsse, eine Partei habe einen überwiegenden

Einfluss auf die Bildung des Schiedsgerichts gehabt. -

Bei Bestellung des Schiedsgerichtes hätten die Abgeord-

neten der Sektionen eine grössere Stimmkraft als der

Vorstand. Die Beklagte habe die Richter nicht als befangen

abgelehnt. Sie habe das Urteil auch nicht an das Ober-

schiedsgericht weitergezogen. Die Wahl eines Schieds-

gerichtes durch die Generalversammlung sei vom Bundes-

gericht bereits in einem Entscheid i. S. Schüler nicht

beanstandet worden. Die Beklagte habe in frühem Fällen

das Schiedsgericht auch nicht angefochten. Übrigens habe

sie sich hier auf die materielle Seite des Falles eingelassen.

Der Präsident des Bezirksgerichts von Neutoggenburg

und die Rekursbeklagte beantragen Abweisung der Be-

schwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Nach Art. 48, Ziff. 7 st. gall. ZPO entscheidet der Bezirksgerichtspräsident Rechtsöffnungsbegehren bis zum Betrage von Fr. 200.- abschliesslich. Die Berufung an den Rekursrichter (Art. 56 ZPO) ist damit ausge- schlossen. Zulässig ist dagegen die Rechtsverweigerungs- beschwerde an die Rekurskommission des Kantonsgerichts wegen Willkür (Art. 57, Ziff. 3 und 450, Ziff. 2). Dem Bundesgericht ist bekannt, dass die Rekurskommission auch bei materieller Rechtsverweigerung einschreitet (vgL Urteil des Bundesgerichts i. S. Sturzenegger gegen Willi vom 26. Mai 1939, nicht publiziert). Soweit daher Willkür geltend gemacht wird, ist die vorliegende Be- schwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzen- zuges von der Hand zu weisen. Für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV 214 Staatsrecht. und damit auc1;l von Art. 81 SchKG durch Verweigerung der Vollstreckllllg ausserkantonaler Gerichtsurteile wird die Erschöpfllllg der kantonalen Instanzen nicht gefordert (BGE 54 I S. 171 und Zitate). Auf diese Rüge ist daher einzutreten.

E. 2 Nach Art. 61 BV sollen die rechtskräftigen Zivil- urteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Schiedsgerichtsurteile über Zivilansprnche sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 81 SchKG gleichzuhalten, wenn der Kan- ton, indem sie gefällt werden, sie als rechtskräftig behan- delt (BGE 57 I 203; JAEGER, Kommentar Nr. 13 zu Art. 81 SchKG). Durch llllgerechtfertigte Verweigerung der Rechtsöffnllllg für einen durch rechtskräftiges Schieds- gerichtsurteil zugesprochenen Zivilanspruch wird daher Art. 81 SchKG und damit auch Art. 61 BV verletzt. Es ist unbestritten, dass sich das Urteil des Schieds- gerichts auf einen Zivilanspruch bezieht und dass die Gesetzgebung des Kantons Zürich Schiedssprüche über zivilrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die Voll- streckllllg grundsätzlich gleich behandelt wie Urteile staat- licher Gerichte (§ 372 zürch. ZPO, STRÄULI, II. Auf!. Nr. 2 zu § 372).

E. 3 Vollstreckbar im Sinne von Art. 81, Abs. 2 SchKG

sind nur gerichtliche Urteile über ZiviIansprüche. Für

einen Schiedsspruch kann die Vollstreckllllg gestützt auf

Art. 81 SchKG daher nur gefordert werden, wenn das

Schiedsgericht die Eigenschaften aufweist, die es recht-

fertigen,. seinen Entscheid als einen Richterspruch anzuer-

kennen. Vor allem muss verlangt werden, dass es nach

seiner Zusammensetzung eine llllabhängige W ürdigllllg

der Streitsache garantiert. Ist es nicht der Fall, so hat

der Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckllllg zu verweigern.

Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im

Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein

Urteil fällen, für das die definitive Rechtsöffnung gemäss

Art. 81 SchKG begehrt werden könnte. Denn einem

Vereinsorgan fehlt in einem solchen Streite die Unab-

Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 30.

215

hängigkeit, die Voraussetzllllg für die Gleichstellllllg seines

Schiedsspruches mit einem Urteil staatlicher Gerichte ist

(BGE 57 I 205). Im Falle Schüler, auf den sich der Rekur-

rent beruft (Urteil vom 9. März 1934, nicht publiziert),

war allerdings die Rechtsöffnllllg für den Schiedsspruch

eines von der Generalversammlung des am Streite betei-

ligten Verbandes bestellten Schiedsgerichtes bewilligt

worden lllld das Blllldesgericht ist nicht dagegen einge-

schritten. Es hatte aber damals den angefochtenen Ent-

scheid nur unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 BV zu

prüfen. Es hat dabei festgestellt, dass Bedenken gegen die

Bewilligung der Rechtsöffnllllg bestehen, fand indessen,

dass unter dem Gesichtspunkte jener beschränkten über-

prüfung und auf Grund der damals vom Beschwerde-

führer erhobenen Einwendllllgen die Stellllllgnahme des

Appellationshofes des Kantons Bern im konkreten Falle

nicht ausgeschlossen werden könne.

E. 4 Die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht

des SBV sind Vereinsorgane für die Durchführung der

Preisordnung. Sie sind . in der PO unter den « Haupt-

organen » für deren Durchführllllg aufgeführt (Art. 56).

Sie werden gewählt durch den Verein und seine Organe :

die Mitglieder der Schiedsgerichte durch die Abgeordne-

tenversammlung, das Oberschiedsgericht durch die Gene-

ralversammlung (Art. 73). Ihre Organisation ist in der

PO näher geregelt und ebenso das Verfahren, in welchem

Streitigkeiten von ihnen behandelt werden (Art. 71 fi.).

Anstände über Verstösse gegen die Preisordnung werden

vor diesen Gerichten durch Vereinsorgane verfolgt (die

Berechnllllgsstellen), auch soweit sie allfällige Entschä-

digllllgen an Vereinsmitglieder betreffen (Art. 69, Abs. 2,

lit. c PO). Diese Anstände haben daher den Charakter

von Streitigkeiten des Vereins mit dem angeblich fehl-

baren Mitglied. Den Entscheidllllgen von Vereinsorganen

aber fehlt bei der Behandlung von Streitigkeiten zwischen

dem Verein und seinen Mitgliedern die Unabhängigkeit,

die das Bundesrecht als Voraussetzung für die Gleich-

stellung mit richterlichen Urteilen im Hinblick auf die

216

Staatsrecht.

Vollstreckbarkeit verlangt. Solche Entscheidungen mögen

innerhalb des Vereins durchgeführt werden, soweit sich

die Mitglieder den Aussprüchen der Vereinsorgane unter-

ziehen. Die Rechtshilfe des Staates kann dafür nicht in

Anspruch genommen werden. Der Bezirksgerichtspräsident

von Neutoggenburg hat daher die Rechtsöffnung für das

Urteil des Schiedsgerichts vom 5. August 1940 mit Recht

verweigert.

War die Rechtsöffnung für das Urteil des Schieds-

gerichts als im Widerspruch mit der öffentlichen Ordnung

zu verweigern, so kann nichts darauf ankommen, ob

sich die Rekursbeklagte in dem Verfahren vor dem Schieds-

gericht eingelassen hat oder nicht. Sie konnte den Schieds-

spruch abwarten und sich nachher entschIiessen, ob sie

sich ihm unterziehen wolle oder nicht. Übrigens hat sie

sich nicht vorbehaltlos eingelassen, sondern ausdrücklich

geltend· gemacht, das Schiedsgericht sei nicht aus je

einem Parteischiedsrichter und einem neutralen Obmann

zusammengesetzt. Eine Berufung an das Oberschieds-

gericht hätte keinen Sinn gehabt. Da die Einwendungen,

die die Rekursbeklagte gegen das Schiedsgericht erhob,

auch und erst recht beim Oberschiedsgericht zugetroffen

hätten, wäre eine Berufung widerspruchsvoll gewesen.

Die Rekursbeklagte hätte das Oberschiedsgericht anrufen

und es gleichzeitig ablehnen müssen.

Auch mit der Ablehnung einzelner oder aller Schieds-

richter hätte eine ordnungsmässige Bestellung des Schieds-

gerichts nicht erreicht werden können. Bei Ablehnung

einzelner Schiedsrichter wären an deren Stelle andere

getreten, die wie die Abgelehnten von der Abgeordneten-

versammlung berufen waren (Art. 77 Abs. 3 PO), und

bei einer Ablehnung des ganzen Gerichts hätte das Zürcher

Obergericht ein neues Gericht aus Vertretern vertrags-

treuer Firmen zu bestellen gehabt (Art. 77, Abs. 4 PO),

womit die erforderliche Garantie richterlicher Unabhän-

gigkeit wiederum nicht erreicht worden wäre.

Organisation der Bundesroohtspflege, N° :U,

217

V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

31. Arr~t du 20 juin 1941 dans la cause Convers contre

Tribnnal du distriet d'Aubonne.

Recours de droit eivil (art. 87 eh. 1 OJ) et recours de drait public.

OaUBe civile.

Le moyen tire de la force derogatoire du droit fMeral donne

ouverture au recours de droit civil, a l'exclusion du recours

de droit public,1orsqu'il est invoque contre un~ ordonnance

de mesures provisionnelles rendue en derniere mstance can-

tonale dans un proces de nature civile portant au fond sur

un rapport de droit prive, tout particulieremen~ lo~s9ue la

mesure ordonnee doit produire des effets de drOlt mvil.

Zivil rechtliche Beschwerde (Art_ 87 Zijj. 100) und staatsrechtlicher

Rekur8. Zivilsache.

Wegen Verletzung des Gl'llII;dsatz~ der derogato~schen Kraft

des Bundesrechtes ist mcht die staatsrechtlIche, sondern

ausschliessIich die zivilrechtliche Beschwerde gegeben, wenn

eine letztinstanzliche Entscheidung über provisorische Mass-

nahmen in Frage steht, der ein Streitverhältnis zivilrechtlicher

Natur zugrunde liegt, insbesondere wenn die getroffene Mass-

nahme zivilrechtliche Wirkungen ausübt.

Ricorso di diritto civile (art. 87 cp. 1 OOF) e ricorsQ di diritto

pubblico. Oausa civile_

, .

Contro la violazione deI principio della forza der,ogante deI di~tto

federale non e dato il ricorso di diritto pubblico, ma escluslva-

mente il ricorso di diritto civile, se si tratta di una decisione

den 'ultima istanza cantonale circa misure provvisionali in

nna causa civile, speciabn~te. se. !a ~~a. provvisionale

ordinata deve produrre effettl dl d:mtto ClVlle.

Les epoux Convers-Chappuis sont en instance de divorce.

La_ demanderesse a pris des conclusions en restitution

d'apports et en paiement de dommages-inrerets. Apres

l'ouverture d'action, elle a requis des mesures provisoires

au sens de l'art. 145 CC et a demande notamment que

les immeubles de son mari soient frappes d'indisponibiIite

jusqu'ä. jugement definitif et executoire sur le fond.

Statuant sur cette requete le 2 septembre 1940, le

Tribunal du district d'Aubonne y a fait droit et a ordonne

l'annotation au registre foncier du district d'Aubonne

Dispositiv
  1. Urteil vom 27. September 1941 i. S. Kestenholz gegen A. Mädel' Söhne und Bezirksgeriehtspräsident von Neuwggenbul'g.
  2. Für staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV wird die Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht verlangt.
  3. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen, Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N0 30. 211 für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG begehrt werden kann.
  4. Le recours da droit public pour violation de l'art. 61 CF est, recavabla alors mame que les degras da juridiction canto- naux n'auraient pas tOllS aM parcourus.
  5. Lorsqu'un tribunal arbitral est l'organe d'une association, le jugement qu'il prononce dans un litige entre l'association at un membre da celle-ci na constitue pas un titre qui suffise a. fonder la mainlevee (art. 81 LP).
  6. TI ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 61 CF e rieevibile anehe se tutte le istanze cantonali non siano state previamente adite.
  7. TI giudizio di un tribunale arbitrale, ehe e organo d'un'asso- ciazione, pronunciato in una lite tra l'associazione e un mem- bro di essa non costituisce un titolo sufficiente per ottenare il rigetto dell'opposizione a' sensi dell'art. 81 LEF. A. - Der Schweizerische Buchdruokerverein (im fol- genden: SBV) hat eine Preis ordnung (PO) aufgestellt und « für alle vertragstreuen Buchdruckereien» verbind- lich erklärt (Art. 1, Abs. 1 PO, Ausgabe vom 22. Januar 1938). Sie bildet, als eine von der Abgeordnetenversamm- lung des SBV im Rahmen ihrer statutarischen Kompetenz (Art. 26, lit. d der Satzungen) erlassene « Verordnung », einen ergänzenden und verbindliohen Bestandteil der Satzungen des SBV (Art. 3 der Satzungen). Für die Beur- teilung von Streitfällen, die sich aus der Durohführung der PO ergeben, sind 2 Schioosgeriohte (eines für die deutsche und italienisohe Sohweiz und eines für die fran- zösische Schweiz) und ein Oberschiedsgericht bestellt worden (Art. 71 PO). Die beiden Sohiedsgeriohte bestehen aus je einem Vorsitzenden, mindestens 6 Richtern aus dem Zuständigkeitsgebiet des Gerichts und einem Schrift- führer; der Vorsitzende bezeiohnet die für die einzelne Sitzung erforderliche Zahl der Riohter. Das Obersohieds- gerioht besteht aus einem Vorsitzenden, vier Riohtern und einem Schriftführer (Art. 72 PO). Die Vorsitzenden und die Mitglieder des Schiedsgerichts werden durch die Abgeordnetenversammlung, die Mitglieder des Ober- schiedsgeriohts durch die Generalversammlung gewählt (Art. 73 PO). Das Sohiedsgerioht für die deutsohe und 212 Staatsrecht. die italienische:, Schweiz hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Zürich (Art. 71, Abs. 1 lit. b PO). Verstösse gegen die Preisordnung werden von den Berechnungsstellen des Verbandes festgestellt und, sofern die Sache die erforderliche Bedeutung (Druckarbeiten von mehr als Fr. 100.- Tarifpreis) hat, durch Klage an das zuständige Schiedsgericht verfolgt (Art. 68 ff. PO). Die Klage der Berechnungsstelle ist gerichtet auf eine Kon- ventionalstrafe und auf, Schadenersatz an die allfällig geschädigte Firma (Art. 69, Abs. 4 lit. bund c PO). Das Oberschiedsgericht ist Berufungsinstanz für Klagen, denen Druckarbeiten im Berechnungswert von mehr als Fr. 1000.- oder ohne bestimmten Berechnungswert zugrunde liegen (Art. 75 PO). B. - Durch Entscheid vom 5. August 1940 hat das Schiedsgericht für die deutsche und italienische Schweiz die Buchdruckerei A. Mäder Söhne in eine Konventional- strafe von Fr. 350.- verfällt und verpflichtet, der Buch- druckerei Th. Kestenholz Fr. 150.- Schadenersatz zu bezahlen. Kestenholz war im Verfahren als Nebenkläger aufgetreten. Beide Parteien sind Mitglieder des SBV. In der Betreibung des Kestenholz gegen A. Mäder Söhne hat die betriebene Firma Recht vorgeschlagen. Durch Entscheid vom 7. Juli 1941 hat der Bezirksgerichts- präsident von Neutoggenburg die Erteilung der defini- tiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150.- nebst Zins und Kosten verweigert. Die Begründung geht dahin, dass das Schiedsgericht ein ausgesprochenes Verbands- schiedsgericht im Sinne des bundesgerichtlichen Entschei- des BGE 57 I S. 200 ff. sei. Dem Urteil eines solchen, nicht neutralen Schiedsgerichts komme keine Vollstreckbarkeit zu. O. - Gegen diesen Entscheid hat Kestenholz eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4 und 61 BV und Art. 81 SchKG erhoben. Der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten sei willkürlich, weil die Behauptung der Rekursbeklagten, die Parteien hätten bei Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 30. 213 Bestellung des Schiedsgerichts nicht den gleichen Einfluss gehabt, nicht überprüft, sondern einfach als richtig hin- genommen worden sei. Der Bezirksgerichtspräsident hätte aber sagen sollen, aus welchem Grund hier angenommen werden müsse, eine Partei habe einen überwiegenden Einfluss auf die Bildung des Schiedsgerichts gehabt. - Bei Bestellung des Schiedsgerichtes hätten die Abgeord- neten der Sektionen eine grössere Stimmkraft als der Vorstand. Die Beklagte habe die Richter nicht als befangen abgelehnt. Sie habe das Urteil auch nicht an das Ober- schiedsgericht weitergezogen. Die Wahl eines Schieds- gerichtes durch die Generalversammlung sei vom Bundes- gericht bereits in einem Entscheid i. S. Schüler nicht beanstandet worden. Die Beklagte habe in frühem Fällen das Schiedsgericht auch nicht angefochten. Übrigens habe sie sich hier auf die materielle Seite des Falles eingelassen. Der Präsident des Bezirksgerichts von Neutoggenburg und die Rekursbeklagte beantragen Abweisung der Be- schwerde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
  8. - Nach Art. 48, Ziff. 7 st. gall. ZPO entscheidet der Bezirksgerichtspräsident Rechtsöffnungsbegehren bis zum Betrage von Fr. 200.- abschliesslich. Die Berufung an den Rekursrichter (Art. 56 ZPO) ist damit ausge- schlossen. Zulässig ist dagegen die Rechtsverweigerungs- beschwerde an die Rekurskommission des Kantonsgerichts wegen Willkür (Art. 57, Ziff. 3 und 450, Ziff. 2). Dem Bundesgericht ist bekannt, dass die Rekurskommission auch bei materieller Rechtsverweigerung einschreitet (vgL Urteil des Bundesgerichts i. S. Sturzenegger gegen Willi vom 26. Mai 1939, nicht publiziert). Soweit daher Willkür geltend gemacht wird, ist die vorliegende Be- schwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzen- zuges von der Hand zu weisen. Für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV 214 Staatsrecht. und damit auc1;l von Art. 81 SchKG durch Verweigerung der Vollstreckllllg ausserkantonaler Gerichtsurteile wird die Erschöpfllllg der kantonalen Instanzen nicht gefordert (BGE 54 I S. 171 und Zitate). Auf diese Rüge ist daher einzutreten.
  9. - Nach Art. 61 BV sollen die rechtskräftigen Zivil- urteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Schiedsgerichtsurteile über Zivilansprnche sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 81 SchKG gleichzuhalten, wenn der Kan- ton, indem sie gefällt werden, sie als rechtskräftig behan- delt (BGE 57 I 203; JAEGER, Kommentar Nr. 13 zu Art. 81 SchKG). Durch llllgerechtfertigte Verweigerung der Rechtsöffnllllg für einen durch rechtskräftiges Schieds- gerichtsurteil zugesprochenen Zivilanspruch wird daher Art. 81 SchKG und damit auch Art. 61 BV verletzt. Es ist unbestritten, dass sich das Urteil des Schieds- gerichts auf einen Zivilanspruch bezieht und dass die Gesetzgebung des Kantons Zürich Schiedssprüche über zivilrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die Voll- streckllllg grundsätzlich gleich behandelt wie Urteile staat- licher Gerichte (§ 372 zürch. ZPO, STRÄULI, II. Auf!. Nr. 2 zu § 372).
  10. - Vollstreckbar im Sinne von Art. 81, Abs. 2 SchKG sind nur gerichtliche Urteile über ZiviIansprüche. Für einen Schiedsspruch kann die Vollstreckllllg gestützt auf Art. 81 SchKG daher nur gefordert werden, wenn das Schiedsgericht die Eigenschaften aufweist, die es recht- fertigen,. seinen Entscheid als einen Richterspruch anzuer- kennen. Vor allem muss verlangt werden, dass es nach seiner Zusammensetzung eine llllabhängige W ürdigllllg der Streitsache garantiert. Ist es nicht der Fall, so hat der Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckllllg zu verweigern. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen, für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG begehrt werden könnte. Denn einem Vereinsorgan fehlt in einem solchen Streite die Unab- Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 30. 215 hängigkeit, die Voraussetzllllg für die Gleichstellllllg seines Schiedsspruches mit einem Urteil staatlicher Gerichte ist (BGE 57 I 205). Im Falle Schüler, auf den sich der Rekur- rent beruft (Urteil vom 9. März 1934, nicht publiziert), war allerdings die Rechtsöffnllllg für den Schiedsspruch eines von der Generalversammlung des am Streite betei- ligten Verbandes bestellten Schiedsgerichtes bewilligt worden lllld das Blllldesgericht ist nicht dagegen einge- schritten. Es hatte aber damals den angefochtenen Ent- scheid nur unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 BV zu prüfen. Es hat dabei festgestellt, dass Bedenken gegen die Bewilligung der Rechtsöffnllllg bestehen, fand indessen, dass unter dem Gesichtspunkte jener beschränkten über- prüfung und auf Grund der damals vom Beschwerde- führer erhobenen Einwendllllgen die Stellllllgnahme des Appellationshofes des Kantons Bern im konkreten Falle nicht ausgeschlossen werden könne.
  11. - Die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht des SBV sind Vereinsorgane für die Durchführung der Preisordnung. Sie sind . in der PO unter den « Haupt- organen » für deren Durchführllllg aufgeführt (Art. 56). Sie werden gewählt durch den Verein und seine Organe : die Mitglieder der Schiedsgerichte durch die Abgeordne- tenversammlung, das Oberschiedsgericht durch die Gene- ralversammlung (Art. 73). Ihre Organisation ist in der PO näher geregelt und ebenso das Verfahren, in welchem Streitigkeiten von ihnen behandelt werden (Art. 71 fi.). Anstände über Verstösse gegen die Preisordnung werden vor diesen Gerichten durch Vereinsorgane verfolgt (die Berechnllllgsstellen), auch soweit sie allfällige Entschä- digllllgen an Vereinsmitglieder betreffen (Art. 69, Abs. 2, lit. c PO). Diese Anstände haben daher den Charakter von Streitigkeiten des Vereins mit dem angeblich fehl- baren Mitglied. Den Entscheidllllgen von Vereinsorganen aber fehlt bei der Behandlung von Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern die Unabhängigkeit, die das Bundesrecht als Voraussetzung für die Gleich- stellung mit richterlichen Urteilen im Hinblick auf die 216 Staatsrecht. Vollstreckbarkeit verlangt. Solche Entscheidungen mögen innerhalb des Vereins durchgeführt werden, soweit sich die Mitglieder den Aussprüchen der Vereinsorgane unter- ziehen. Die Rechtshilfe des Staates kann dafür nicht in Anspruch genommen werden. Der Bezirksgerichtspräsident von Neutoggenburg hat daher die Rechtsöffnung für das Urteil des Schiedsgerichts vom 5. August 1940 mit Recht verweigert. War die Rechtsöffnung für das Urteil des Schieds- gerichts als im Widerspruch mit der öffentlichen Ordnung zu verweigern, so kann nichts darauf ankommen, ob sich die Rekursbeklagte in dem Verfahren vor dem Schieds- gericht eingelassen hat oder nicht. Sie konnte den Schieds- spruch abwarten und sich nachher entschIiessen, ob sie sich ihm unterziehen wolle oder nicht. Übrigens hat sie sich nicht vorbehaltlos eingelassen, sondern ausdrücklich geltend· gemacht, das Schiedsgericht sei nicht aus je einem Parteischiedsrichter und einem neutralen Obmann zusammengesetzt. Eine Berufung an das Oberschieds- gericht hätte keinen Sinn gehabt. Da die Einwendungen, die die Rekursbeklagte gegen das Schiedsgericht erhob, auch und erst recht beim Oberschiedsgericht zugetroffen hätten, wäre eine Berufung widerspruchsvoll gewesen. Die Rekursbeklagte hätte das Oberschiedsgericht anrufen und es gleichzeitig ablehnen müssen. Auch mit der Ablehnung einzelner oder aller Schieds- richter hätte eine ordnungsmässige Bestellung des Schieds- gerichts nicht erreicht werden können. Bei Ablehnung einzelner Schiedsrichter wären an deren Stelle andere getreten, die wie die Abgelehnten von der Abgeordneten- versammlung berufen waren (Art. 77 Abs. 3 PO), und bei einer Ablehnung des ganzen Gerichts hätte das Zürcher Obergericht ein neues Gericht aus Vertretern vertrags- treuer Firmen zu bestellen gehabt (Art. 77, Abs. 4 PO), womit die erforderliche Garantie richterlicher Unabhän- gigkeit wiederum nicht erreicht worden wäre. Organisation der Bundesroohtspflege, N° :U, 217 V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
  12. Arr~t du 20 juin 1941 dans la cause Convers contre Tribnnal du distriet d' Aubonne. Recours de droit eivil (art. 87 eh. 1 OJ) et recours de drait public. OaUBe civile. Le moyen tire de la force derogatoire du droit fMeral donne ouverture au recours de droit civil, a l'exclusion du recours de droit public,1orsqu'il est invoque contre un~ ordonnance de mesures provisionnelles rendue en derniere mstance can- tonale dans un proces de nature civile portant au fond sur un rapport de droit prive, tout particulieremen~ lo~s9ue la mesure ordonnee doit produire des effets de drOlt mvil. Zivil rechtliche Beschwerde (Art_ 87 Zijj. 100) und staatsrechtlicher Rekur8. Zivilsache. Wegen Verletzung des Gl'llII;dsatz~ der derogato~schen Kraft des Bundesrechtes ist mcht die staatsrechtlIche, sondern ausschliessIich die zivilrechtliche Beschwerde gegeben, wenn eine letztinstanzliche Entscheidung über provisorische Mass- nahmen in Frage steht, der ein Streitverhältnis zivilrechtlicher Natur zugrunde liegt, insbesondere wenn die getroffene Mass- nahme zivilrechtliche Wirkungen ausübt. Ricorso di diritto civile (art. 87 cp. 1 OOF) e ricorsQ di diritto pubblico. Oausa civile_ , . Contro la violazione deI principio della forza der,ogante deI di~tto federale non e dato il ricorso di diritto pubblico, ma escluslva- mente il ricorso di diritto civile, se si tratta di una decisione den 'ultima istanza cantonale circa misure provvisionali in nna causa civile, speciabn~te. se. !a ~~a. provvisionale ordinata deve produrre effettl dl d:mtto ClVlle. Les epoux Convers-Chappuis sont en instance de divorce. La_ demanderesse a pris des conclusions en restitution d'apports et en paiement de dommages-inrerets. Apres l'ouverture d'action, elle a requis des mesures provisoires au sens de l'art. 145 CC et a demande notamment que les immeubles de son mari soient frappes d'indisponibiIite jusqu'ä. jugement definitif et executoire sur le fond. Statuant sur cette requete le 2 septembre 1940, le Tribunal du district d' Aubonne y a fait droit et a ordonne l'annotation au registre foncier du district d'Aubonne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

:BO

Staatsrecht.

Abgabe zu tu:d. Es würde ja auch die richtige Anwendung

der zitierten Abhilfebestimmung in Art. 3 genügen, um

anstössige Ergebnisse zu vermeiden. Eine solche Anpas-

sung an besondere Umstände durch die Praxis ist eine

Einrichtung, die sioh für eine Kurtaxe eignet, nioht aber

für eine eigentliohe Aufenthaltssteuer. Und die Abgabe

wandelt sioh noch nicht zu einer solchen, wenn die zustän-

dige Stelle von ihrer diskretionären Gewalt nicht den zu

wünsohenden Gebrauch maoht. Man darf auch nicht über-

sehen, dass die Abgabe nioht einfaoh und insgesamt als

Aufenthaltssteuer erklärt werden könnte; im Umfang

gewisser Elemente würde sie doch Kurtaxe bleiben. Die

Abgrenzung wäre indessen höohst unsicher und sohwan-

kend und würde seitens des Bundesgeriohts ein Eingreifen

im einzelnen in die' Ordnung einer kantonalen Taxe

bedingen, das grundsätzlich Bedenken erweckt und prak-

tisch schwer durchführbar wäre.

Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer unzulässigen

Doppelbesteuerung zu verneinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Besohwerde wird abgewiesen.

IV. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER

ZIVILURTEILE

EXECUTION DE JUGEMENTS CIVILS

D'AUTRES CANTONS

30. Urteil vom 27. September 1941

i. S. Kestenholz gegen A. Mädel' Söhne

und Bezirksgeriehtspräsident von Neuwggenbul'g.

1. Für staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von

Art. 61 BV wird die Erschöpfung der kantonalen Instanzen

nicht verlangt.

2. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im Streit

zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen,

Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N0 30.

211

für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG

begehrt werden kann.

1. Le recours da droit public pour violation de l'art. 61 CF est,

recavabla alors mame que les degras da juridiction canto-

naux n'auraient pas tOllS aM parcourus.

2. Lorsqu'un tribunal arbitral est l'organe d'une association,

le jugement qu'il prononce dans un litige entre l'association

at un membre da celle-ci na constitue pas un titre qui suffise

a. fonder la mainlevee (art. 81 LP).

1. TI ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 61 CF e

rieevibile anehe se tutte le istanze cantonali non siano state

previamente adite.

2. TI giudizio di un tribunale arbitrale, ehe e organo d'un'asso-

ciazione, pronunciato in una lite tra l'associazione e un mem-

bro di essa non costituisce un titolo sufficiente per ottenare il

rigetto dell'opposizione a' sensi dell'art. 81 LEF.

A. -

Der Schweizerische Buchdruokerverein (im fol-

genden: SBV) hat eine Preis ordnung (PO) aufgestellt

und « für alle vertragstreuen Buchdruckereien» verbind-

lich erklärt (Art. 1, Abs. 1 PO, Ausgabe vom 22. Januar

1938). Sie bildet, als eine von der Abgeordnetenversamm-

lung des SBV im Rahmen ihrer statutarischen Kompetenz

(Art. 26, lit. d der Satzungen) erlassene « Verordnung »,

einen ergänzenden und verbindliohen Bestandteil der

Satzungen des SBV (Art. 3 der Satzungen). Für die Beur-

teilung von Streitfällen, die sich aus der Durohführung

der PO ergeben, sind 2 Schioosgeriohte (eines für die

deutsche und italienisohe Sohweiz und eines für die fran-

zösische Schweiz) und ein Oberschiedsgericht bestellt

worden (Art. 71 PO). Die beiden Sohiedsgeriohte bestehen

aus je einem Vorsitzenden, mindestens 6 Richtern aus

dem Zuständigkeitsgebiet des Gerichts und einem Schrift-

führer; der Vorsitzende bezeiohnet die für die einzelne

Sitzung erforderliche Zahl der Riohter. Das Obersohieds-

gerioht besteht aus einem Vorsitzenden, vier Riohtern

und einem Schriftführer (Art. 72 PO). Die Vorsitzenden

und die Mitglieder des Schiedsgerichts werden durch die

Abgeordnetenversammlung, die Mitglieder des Ober-

schiedsgeriohts durch die Generalversammlung gewählt

(Art. 73 PO). Das Sohiedsgerioht für die deutsohe und

212

Staatsrecht.

die italienische:, Schweiz hat seinen Sitz und Gerichtsstand

in Zürich (Art. 71, Abs. 1 lit. b PO).

Verstösse gegen die Preisordnung werden von den

Berechnungsstellen des Verbandes festgestellt und, sofern

die Sache die erforderliche Bedeutung (Druckarbeiten von

mehr als Fr. 100.- Tarifpreis) hat, durch Klage an das

zuständige Schiedsgericht verfolgt (Art. 68 ff. PO). Die

Klage der Berechnungsstelle ist gerichtet auf eine Kon-

ventionalstrafe und auf, Schadenersatz an die allfällig

geschädigte Firma (Art. 69, Abs. 4 lit. bund c PO).

Das Oberschiedsgericht ist Berufungsinstanz für Klagen,

denen Druckarbeiten im Berechnungswert von mehr als

Fr. 1000.-

oder ohne bestimmten Berechnungswert

zugrunde liegen (Art. 75 PO).

B. -

Durch Entscheid vom 5. August 1940 hat das

Schiedsgericht für die deutsche und italienische Schweiz

die Buchdruckerei A. Mäder Söhne in eine Konventional-

strafe von Fr. 350.- verfällt und verpflichtet, der Buch-

druckerei Th. Kestenholz Fr. 150.- Schadenersatz zu

bezahlen. Kestenholz war im Verfahren als Nebenkläger

aufgetreten. Beide Parteien sind Mitglieder des SBV.

In der Betreibung des Kestenholz gegen A. Mäder

Söhne hat die betriebene Firma Recht vorgeschlagen.

Durch Entscheid vom 7. Juli 1941 hat der Bezirksgerichts-

präsident von Neutoggenburg die Erteilung der defini-

tiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150.- nebst

Zins und Kosten verweigert. Die Begründung geht dahin,

dass das Schiedsgericht ein ausgesprochenes Verbands-

schiedsgericht im Sinne des bundesgerichtlichen Entschei-

des BGE 57 I S. 200 ff. sei. Dem Urteil eines solchen, nicht

neutralen Schiedsgerichts komme keine Vollstreckbarkeit

zu.

O. -

Gegen diesen Entscheid hat Kestenholz eine

staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4

und 61 BV und Art. 81 SchKG erhoben. Der Entscheid

des Bezirksgerichtspräsidenten sei willkürlich, weil die

Behauptung der Rekursbeklagten, die Parteien hätten bei

Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 30.

213

Bestellung des Schiedsgerichts nicht den gleichen Einfluss

gehabt, nicht überprüft, sondern einfach als richtig hin-

genommen worden sei. Der Bezirksgerichtspräsident hätte

aber sagen sollen, aus welchem Grund hier angenommen

werden müsse, eine Partei habe einen überwiegenden

Einfluss auf die Bildung des Schiedsgerichts gehabt. -

Bei Bestellung des Schiedsgerichtes hätten die Abgeord-

neten der Sektionen eine grössere Stimmkraft als der

Vorstand. Die Beklagte habe die Richter nicht als befangen

abgelehnt. Sie habe das Urteil auch nicht an das Ober-

schiedsgericht weitergezogen. Die Wahl eines Schieds-

gerichtes durch die Generalversammlung sei vom Bundes-

gericht bereits in einem Entscheid i. S. Schüler nicht

beanstandet worden. Die Beklagte habe in frühem Fällen

das Schiedsgericht auch nicht angefochten. Übrigens habe

sie sich hier auf die materielle Seite des Falles eingelassen.

Der Präsident des Bezirksgerichts von Neutoggenburg

und die Rekursbeklagte beantragen Abweisung der Be-

schwerde.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Nach Art. 48, Ziff. 7 st. gall. ZPO entscheidet

der Bezirksgerichtspräsident Rechtsöffnungsbegehren bis

zum Betrage von Fr. 200.- abschliesslich. Die Berufung

an den Rekursrichter (Art. 56 ZPO) ist damit ausge-

schlossen. Zulässig ist dagegen die Rechtsverweigerungs-

beschwerde an die Rekurskommission des Kantonsgerichts

wegen Willkür (Art. 57, Ziff. 3 und 450, Ziff. 2). Dem

Bundesgericht ist bekannt, dass die Rekurskommission

auch bei materieller Rechtsverweigerung einschreitet

(vgL Urteil des Bundesgerichts i. S. Sturzenegger gegen

Willi vom 26. Mai 1939, nicht publiziert). Soweit daher

Willkür geltend gemacht wird, ist die vorliegende Be-

schwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzen-

zuges von der Hand zu weisen.

Für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV

214

Staatsrecht.

und damit auc1;l von Art. 81 SchKG durch Verweigerung

der Vollstreckllllg ausserkantonaler Gerichtsurteile wird

die Erschöpfllllg der kantonalen Instanzen nicht gefordert

(BGE 54 I S. 171 und Zitate). Auf diese Rüge ist daher

einzutreten.

2. -

Nach Art. 61 BV sollen die rechtskräftigen Zivil-

urteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen

Schweiz vollzogen werden können. Schiedsgerichtsurteile

über Zivilansprnche sind vollstreckbaren Urteilen im

Sinne von Art. 81 SchKG gleichzuhalten, wenn der Kan-

ton, indem sie gefällt werden, sie als rechtskräftig behan-

delt (BGE 57 I 203; JAEGER, Kommentar Nr. 13 zu

Art. 81 SchKG). Durch llllgerechtfertigte Verweigerung

der Rechtsöffnllllg für einen durch rechtskräftiges Schieds-

gerichtsurteil zugesprochenen Zivilanspruch wird daher

Art. 81 SchKG und damit auch Art. 61 BV verletzt.

Es ist unbestritten, dass sich das Urteil des Schieds-

gerichts auf einen Zivilanspruch bezieht und dass die

Gesetzgebung des Kantons Zürich Schiedssprüche über

zivilrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die Voll-

streckllllg grundsätzlich gleich behandelt wie Urteile staat-

licher Gerichte (§ 372 zürch. ZPO, STRÄULI, II. Auf!.

Nr. 2 zu § 372).

3. -

Vollstreckbar im Sinne von Art. 81, Abs. 2 SchKG

sind nur gerichtliche Urteile über ZiviIansprüche. Für

einen Schiedsspruch kann die Vollstreckllllg gestützt auf

Art. 81 SchKG daher nur gefordert werden, wenn das

Schiedsgericht die Eigenschaften aufweist, die es recht-

fertigen,. seinen Entscheid als einen Richterspruch anzuer-

kennen. Vor allem muss verlangt werden, dass es nach

seiner Zusammensetzung eine llllabhängige W ürdigllllg

der Streitsache garantiert. Ist es nicht der Fall, so hat

der Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckllllg zu verweigern.

Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im

Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein

Urteil fällen, für das die definitive Rechtsöffnung gemäss

Art. 81 SchKG begehrt werden könnte. Denn einem

Vereinsorgan fehlt in einem solchen Streite die Unab-

Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 30.

215

hängigkeit, die Voraussetzllllg für die Gleichstellllllg seines

Schiedsspruches mit einem Urteil staatlicher Gerichte ist

(BGE 57 I 205). Im Falle Schüler, auf den sich der Rekur-

rent beruft (Urteil vom 9. März 1934, nicht publiziert),

war allerdings die Rechtsöffnllllg für den Schiedsspruch

eines von der Generalversammlung des am Streite betei-

ligten Verbandes bestellten Schiedsgerichtes bewilligt

worden lllld das Blllldesgericht ist nicht dagegen einge-

schritten. Es hatte aber damals den angefochtenen Ent-

scheid nur unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 BV zu

prüfen. Es hat dabei festgestellt, dass Bedenken gegen die

Bewilligung der Rechtsöffnllllg bestehen, fand indessen,

dass unter dem Gesichtspunkte jener beschränkten über-

prüfung und auf Grund der damals vom Beschwerde-

führer erhobenen Einwendllllgen die Stellllllgnahme des

Appellationshofes des Kantons Bern im konkreten Falle

nicht ausgeschlossen werden könne.

4. -

Die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht

des SBV sind Vereinsorgane für die Durchführung der

Preisordnung. Sie sind . in der PO unter den « Haupt-

organen » für deren Durchführllllg aufgeführt (Art. 56).

Sie werden gewählt durch den Verein und seine Organe :

die Mitglieder der Schiedsgerichte durch die Abgeordne-

tenversammlung, das Oberschiedsgericht durch die Gene-

ralversammlung (Art. 73). Ihre Organisation ist in der

PO näher geregelt und ebenso das Verfahren, in welchem

Streitigkeiten von ihnen behandelt werden (Art. 71 fi.).

Anstände über Verstösse gegen die Preisordnung werden

vor diesen Gerichten durch Vereinsorgane verfolgt (die

Berechnllllgsstellen), auch soweit sie allfällige Entschä-

digllllgen an Vereinsmitglieder betreffen (Art. 69, Abs. 2,

lit. c PO). Diese Anstände haben daher den Charakter

von Streitigkeiten des Vereins mit dem angeblich fehl-

baren Mitglied. Den Entscheidllllgen von Vereinsorganen

aber fehlt bei der Behandlung von Streitigkeiten zwischen

dem Verein und seinen Mitgliedern die Unabhängigkeit,

die das Bundesrecht als Voraussetzung für die Gleich-

stellung mit richterlichen Urteilen im Hinblick auf die

216

Staatsrecht.

Vollstreckbarkeit verlangt. Solche Entscheidungen mögen

innerhalb des Vereins durchgeführt werden, soweit sich

die Mitglieder den Aussprüchen der Vereinsorgane unter-

ziehen. Die Rechtshilfe des Staates kann dafür nicht in

Anspruch genommen werden. Der Bezirksgerichtspräsident

von Neutoggenburg hat daher die Rechtsöffnung für das

Urteil des Schiedsgerichts vom 5. August 1940 mit Recht

verweigert.

War die Rechtsöffnung für das Urteil des Schieds-

gerichts als im Widerspruch mit der öffentlichen Ordnung

zu verweigern, so kann nichts darauf ankommen, ob

sich die Rekursbeklagte in dem Verfahren vor dem Schieds-

gericht eingelassen hat oder nicht. Sie konnte den Schieds-

spruch abwarten und sich nachher entschIiessen, ob sie

sich ihm unterziehen wolle oder nicht. Übrigens hat sie

sich nicht vorbehaltlos eingelassen, sondern ausdrücklich

geltend· gemacht, das Schiedsgericht sei nicht aus je

einem Parteischiedsrichter und einem neutralen Obmann

zusammengesetzt. Eine Berufung an das Oberschieds-

gericht hätte keinen Sinn gehabt. Da die Einwendungen,

die die Rekursbeklagte gegen das Schiedsgericht erhob,

auch und erst recht beim Oberschiedsgericht zugetroffen

hätten, wäre eine Berufung widerspruchsvoll gewesen.

Die Rekursbeklagte hätte das Oberschiedsgericht anrufen

und es gleichzeitig ablehnen müssen.

Auch mit der Ablehnung einzelner oder aller Schieds-

richter hätte eine ordnungsmässige Bestellung des Schieds-

gerichts nicht erreicht werden können. Bei Ablehnung

einzelner Schiedsrichter wären an deren Stelle andere

getreten, die wie die Abgelehnten von der Abgeordneten-

versammlung berufen waren (Art. 77 Abs. 3 PO), und

bei einer Ablehnung des ganzen Gerichts hätte das Zürcher

Obergericht ein neues Gericht aus Vertretern vertrags-

treuer Firmen zu bestellen gehabt (Art. 77, Abs. 4 PO),

womit die erforderliche Garantie richterlicher Unabhän-

gigkeit wiederum nicht erreicht worden wäre.

Organisation der Bundesroohtspflege, N° :U,

217

V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

31. Arr~t du 20 juin 1941 dans la cause Convers contre

Tribnnal du distriet d'Aubonne.

Recours de droit eivil (art. 87 eh. 1 OJ) et recours de drait public.

OaUBe civile.

Le moyen tire de la force derogatoire du droit fMeral donne

ouverture au recours de droit civil, a l'exclusion du recours

de droit public,1orsqu'il est invoque contre un~ ordonnance

de mesures provisionnelles rendue en derniere mstance can-

tonale dans un proces de nature civile portant au fond sur

un rapport de droit prive, tout particulieremen~ lo~s9ue la

mesure ordonnee doit produire des effets de drOlt mvil.

Zivil rechtliche Beschwerde (Art_ 87 Zijj. 100) und staatsrechtlicher

Rekur8. Zivilsache.

Wegen Verletzung des Gl'llII;dsatz~ der derogato~schen Kraft

des Bundesrechtes ist mcht die staatsrechtlIche, sondern

ausschliessIich die zivilrechtliche Beschwerde gegeben, wenn

eine letztinstanzliche Entscheidung über provisorische Mass-

nahmen in Frage steht, der ein Streitverhältnis zivilrechtlicher

Natur zugrunde liegt, insbesondere wenn die getroffene Mass-

nahme zivilrechtliche Wirkungen ausübt.

Ricorso di diritto civile (art. 87 cp. 1 OOF) e ricorsQ di diritto

pubblico. Oausa civile_

, .

Contro la violazione deI principio della forza der,ogante deI di~tto

federale non e dato il ricorso di diritto pubblico, ma escluslva-

mente il ricorso di diritto civile, se si tratta di una decisione

den 'ultima istanza cantonale circa misure provvisionali in

nna causa civile, speciabn~te. se. !a ~~a. provvisionale

ordinata deve produrre effettl dl d:mtto ClVlle.

Les epoux Convers-Chappuis sont en instance de divorce.

La_ demanderesse a pris des conclusions en restitution

d'apports et en paiement de dommages-inrerets. Apres

l'ouverture d'action, elle a requis des mesures provisoires

au sens de l'art. 145 CC et a demande notamment que

les immeubles de son mari soient frappes d'indisponibiIite

jusqu'ä. jugement definitif et executoire sur le fond.

Statuant sur cette requete le 2 septembre 1940, le

Tribunal du district d'Aubonne y a fait droit et a ordonne

l'annotation au registre foncier du district d'Aubonne