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:BO
Staatsrecht.
Abgabe zu tu:d. Es würde ja auch die richtige Anwendung
der zitierten Abhilfebestimmung in Art. 3 genügen, um
anstössige Ergebnisse zu vermeiden. Eine solche Anpas-
sung an besondere Umstände durch die Praxis ist eine
Einrichtung, die sioh für eine Kurtaxe eignet, nioht aber
für eine eigentliohe Aufenthaltssteuer. Und die Abgabe
wandelt sioh noch nicht zu einer solchen, wenn die zustän-
dige Stelle von ihrer diskretionären Gewalt nicht den zu
wünsohenden Gebrauch maoht. Man darf auch nicht über-
sehen, dass die Abgabe nioht einfaoh und insgesamt als
Aufenthaltssteuer erklärt werden könnte; im Umfang
gewisser Elemente würde sie doch Kurtaxe bleiben. Die
Abgrenzung wäre indessen höohst unsicher und sohwan-
kend und würde seitens des Bundesgeriohts ein Eingreifen
im einzelnen in die' Ordnung einer kantonalen Taxe
bedingen, das grundsätzlich Bedenken erweckt und prak-
tisch schwer durchführbar wäre.
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer unzulässigen
Doppelbesteuerung zu verneinen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Besohwerde wird abgewiesen.
IV. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER
ZIVILURTEILE
EXECUTION DE JUGEMENTS CIVILS
D'AUTRES CANTONS
30. Urteil vom 27. September 1941
i. S. Kestenholz gegen A. Mädel' Söhne
und Bezirksgeriehtspräsident von Neuwggenbul'g.
1. Für staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von
Art. 61 BV wird die Erschöpfung der kantonalen Instanzen
nicht verlangt.
2. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im Streit
zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen,
Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N0 30.
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für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG
begehrt werden kann.
1. Le recours da droit public pour violation de l'art. 61 CF est,
recavabla alors mame que les degras da juridiction canto-
naux n'auraient pas tOllS aM parcourus.
2. Lorsqu'un tribunal arbitral est l'organe d'une association,
le jugement qu'il prononce dans un litige entre l'association
at un membre da celle-ci na constitue pas un titre qui suffise
a. fonder la mainlevee (art. 81 LP).
1. TI ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 61 CF e
rieevibile anehe se tutte le istanze cantonali non siano state
previamente adite.
2. TI giudizio di un tribunale arbitrale, ehe e organo d'un'asso-
ciazione, pronunciato in una lite tra l'associazione e un mem-
bro di essa non costituisce un titolo sufficiente per ottenare il
rigetto dell'opposizione a' sensi dell'art. 81 LEF.
A. -
Der Schweizerische Buchdruokerverein (im fol-
genden: SBV) hat eine Preis ordnung (PO) aufgestellt
und « für alle vertragstreuen Buchdruckereien» verbind-
lich erklärt (Art. 1, Abs. 1 PO, Ausgabe vom 22. Januar
1938). Sie bildet, als eine von der Abgeordnetenversamm-
lung des SBV im Rahmen ihrer statutarischen Kompetenz
(Art. 26, lit. d der Satzungen) erlassene « Verordnung »,
einen ergänzenden und verbindliohen Bestandteil der
Satzungen des SBV (Art. 3 der Satzungen). Für die Beur-
teilung von Streitfällen, die sich aus der Durohführung
der PO ergeben, sind 2 Schioosgeriohte (eines für die
deutsche und italienisohe Sohweiz und eines für die fran-
zösische Schweiz) und ein Oberschiedsgericht bestellt
worden (Art. 71 PO). Die beiden Sohiedsgeriohte bestehen
aus je einem Vorsitzenden, mindestens 6 Richtern aus
dem Zuständigkeitsgebiet des Gerichts und einem Schrift-
führer; der Vorsitzende bezeiohnet die für die einzelne
Sitzung erforderliche Zahl der Riohter. Das Obersohieds-
gerioht besteht aus einem Vorsitzenden, vier Riohtern
und einem Schriftführer (Art. 72 PO). Die Vorsitzenden
und die Mitglieder des Schiedsgerichts werden durch die
Abgeordnetenversammlung, die Mitglieder des Ober-
schiedsgeriohts durch die Generalversammlung gewählt
(Art. 73 PO). Das Sohiedsgerioht für die deutsohe und
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Staatsrecht.
die italienische:, Schweiz hat seinen Sitz und Gerichtsstand
in Zürich (Art. 71, Abs. 1 lit. b PO).
Verstösse gegen die Preisordnung werden von den
Berechnungsstellen des Verbandes festgestellt und, sofern
die Sache die erforderliche Bedeutung (Druckarbeiten von
mehr als Fr. 100.- Tarifpreis) hat, durch Klage an das
zuständige Schiedsgericht verfolgt (Art. 68 ff. PO). Die
Klage der Berechnungsstelle ist gerichtet auf eine Kon-
ventionalstrafe und auf, Schadenersatz an die allfällig
geschädigte Firma (Art. 69, Abs. 4 lit. bund c PO).
Das Oberschiedsgericht ist Berufungsinstanz für Klagen,
denen Druckarbeiten im Berechnungswert von mehr als
Fr. 1000.-
oder ohne bestimmten Berechnungswert
zugrunde liegen (Art. 75 PO).
B. -
Durch Entscheid vom 5. August 1940 hat das
Schiedsgericht für die deutsche und italienische Schweiz
die Buchdruckerei A. Mäder Söhne in eine Konventional-
strafe von Fr. 350.- verfällt und verpflichtet, der Buch-
druckerei Th. Kestenholz Fr. 150.- Schadenersatz zu
bezahlen. Kestenholz war im Verfahren als Nebenkläger
aufgetreten. Beide Parteien sind Mitglieder des SBV.
In der Betreibung des Kestenholz gegen A. Mäder
Söhne hat die betriebene Firma Recht vorgeschlagen.
Durch Entscheid vom 7. Juli 1941 hat der Bezirksgerichts-
präsident von Neutoggenburg die Erteilung der defini-
tiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150.- nebst
Zins und Kosten verweigert. Die Begründung geht dahin,
dass das Schiedsgericht ein ausgesprochenes Verbands-
schiedsgericht im Sinne des bundesgerichtlichen Entschei-
des BGE 57 I S. 200 ff. sei. Dem Urteil eines solchen, nicht
neutralen Schiedsgerichts komme keine Vollstreckbarkeit
zu.
O. -
Gegen diesen Entscheid hat Kestenholz eine
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4
und 61 BV und Art. 81 SchKG erhoben. Der Entscheid
des Bezirksgerichtspräsidenten sei willkürlich, weil die
Behauptung der Rekursbeklagten, die Parteien hätten bei
Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 30.
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Bestellung des Schiedsgerichts nicht den gleichen Einfluss
gehabt, nicht überprüft, sondern einfach als richtig hin-
genommen worden sei. Der Bezirksgerichtspräsident hätte
aber sagen sollen, aus welchem Grund hier angenommen
werden müsse, eine Partei habe einen überwiegenden
Einfluss auf die Bildung des Schiedsgerichts gehabt. -
Bei Bestellung des Schiedsgerichtes hätten die Abgeord-
neten der Sektionen eine grössere Stimmkraft als der
Vorstand. Die Beklagte habe die Richter nicht als befangen
abgelehnt. Sie habe das Urteil auch nicht an das Ober-
schiedsgericht weitergezogen. Die Wahl eines Schieds-
gerichtes durch die Generalversammlung sei vom Bundes-
gericht bereits in einem Entscheid i. S. Schüler nicht
beanstandet worden. Die Beklagte habe in frühem Fällen
das Schiedsgericht auch nicht angefochten. Übrigens habe
sie sich hier auf die materielle Seite des Falles eingelassen.
Der Präsident des Bezirksgerichts von Neutoggenburg
und die Rekursbeklagte beantragen Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Nach Art. 48, Ziff. 7 st. gall. ZPO entscheidet
der Bezirksgerichtspräsident Rechtsöffnungsbegehren bis
zum Betrage von Fr. 200.- abschliesslich. Die Berufung
an den Rekursrichter (Art. 56 ZPO) ist damit ausge-
schlossen. Zulässig ist dagegen die Rechtsverweigerungs-
beschwerde an die Rekurskommission des Kantonsgerichts
wegen Willkür (Art. 57, Ziff. 3 und 450, Ziff. 2). Dem
Bundesgericht ist bekannt, dass die Rekurskommission
auch bei materieller Rechtsverweigerung einschreitet
(vgL Urteil des Bundesgerichts i. S. Sturzenegger gegen
Willi vom 26. Mai 1939, nicht publiziert). Soweit daher
Willkür geltend gemacht wird, ist die vorliegende Be-
schwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges von der Hand zu weisen.
Für Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV
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Staatsrecht.
und damit auc1;l von Art. 81 SchKG durch Verweigerung
der Vollstreckllllg ausserkantonaler Gerichtsurteile wird
die Erschöpfllllg der kantonalen Instanzen nicht gefordert
(BGE 54 I S. 171 und Zitate). Auf diese Rüge ist daher
einzutreten.
2. -
Nach Art. 61 BV sollen die rechtskräftigen Zivil-
urteile, die in einem Kanton gefällt sind, in der ganzen
Schweiz vollzogen werden können. Schiedsgerichtsurteile
über Zivilansprnche sind vollstreckbaren Urteilen im
Sinne von Art. 81 SchKG gleichzuhalten, wenn der Kan-
ton, indem sie gefällt werden, sie als rechtskräftig behan-
delt (BGE 57 I 203; JAEGER, Kommentar Nr. 13 zu
Art. 81 SchKG). Durch llllgerechtfertigte Verweigerung
der Rechtsöffnllllg für einen durch rechtskräftiges Schieds-
gerichtsurteil zugesprochenen Zivilanspruch wird daher
Art. 81 SchKG und damit auch Art. 61 BV verletzt.
Es ist unbestritten, dass sich das Urteil des Schieds-
gerichts auf einen Zivilanspruch bezieht und dass die
Gesetzgebung des Kantons Zürich Schiedssprüche über
zivilrechtliche Streitigkeiten im Hinblick auf die Voll-
streckllllg grundsätzlich gleich behandelt wie Urteile staat-
licher Gerichte (§ 372 zürch. ZPO, STRÄULI, II. Auf!.
Nr. 2 zu § 372).
3. -
Vollstreckbar im Sinne von Art. 81, Abs. 2 SchKG
sind nur gerichtliche Urteile über ZiviIansprüche. Für
einen Schiedsspruch kann die Vollstreckllllg gestützt auf
Art. 81 SchKG daher nur gefordert werden, wenn das
Schiedsgericht die Eigenschaften aufweist, die es recht-
fertigen,. seinen Entscheid als einen Richterspruch anzuer-
kennen. Vor allem muss verlangt werden, dass es nach
seiner Zusammensetzung eine llllabhängige W ürdigllllg
der Streitsache garantiert. Ist es nicht der Fall, so hat
der Rechtsöffnungsrichter die Vollstreckllllg zu verweigern.
Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im
Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein
Urteil fällen, für das die definitive Rechtsöffnung gemäss
Art. 81 SchKG begehrt werden könnte. Denn einem
Vereinsorgan fehlt in einem solchen Streite die Unab-
Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N° 30.
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hängigkeit, die Voraussetzllllg für die Gleichstellllllg seines
Schiedsspruches mit einem Urteil staatlicher Gerichte ist
(BGE 57 I 205). Im Falle Schüler, auf den sich der Rekur-
rent beruft (Urteil vom 9. März 1934, nicht publiziert),
war allerdings die Rechtsöffnllllg für den Schiedsspruch
eines von der Generalversammlung des am Streite betei-
ligten Verbandes bestellten Schiedsgerichtes bewilligt
worden lllld das Blllldesgericht ist nicht dagegen einge-
schritten. Es hatte aber damals den angefochtenen Ent-
scheid nur unter dem Gesichtspunkte von Art. 4 BV zu
prüfen. Es hat dabei festgestellt, dass Bedenken gegen die
Bewilligung der Rechtsöffnllllg bestehen, fand indessen,
dass unter dem Gesichtspunkte jener beschränkten über-
prüfung und auf Grund der damals vom Beschwerde-
führer erhobenen Einwendllllgen die Stellllllgnahme des
Appellationshofes des Kantons Bern im konkreten Falle
nicht ausgeschlossen werden könne.
4. -
Die Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht
des SBV sind Vereinsorgane für die Durchführung der
Preisordnung. Sie sind . in der PO unter den « Haupt-
organen » für deren Durchführllllg aufgeführt (Art. 56).
Sie werden gewählt durch den Verein und seine Organe :
die Mitglieder der Schiedsgerichte durch die Abgeordne-
tenversammlung, das Oberschiedsgericht durch die Gene-
ralversammlung (Art. 73). Ihre Organisation ist in der
PO näher geregelt und ebenso das Verfahren, in welchem
Streitigkeiten von ihnen behandelt werden (Art. 71 fi.).
Anstände über Verstösse gegen die Preisordnung werden
vor diesen Gerichten durch Vereinsorgane verfolgt (die
Berechnllllgsstellen), auch soweit sie allfällige Entschä-
digllllgen an Vereinsmitglieder betreffen (Art. 69, Abs. 2,
lit. c PO). Diese Anstände haben daher den Charakter
von Streitigkeiten des Vereins mit dem angeblich fehl-
baren Mitglied. Den Entscheidllllgen von Vereinsorganen
aber fehlt bei der Behandlung von Streitigkeiten zwischen
dem Verein und seinen Mitgliedern die Unabhängigkeit,
die das Bundesrecht als Voraussetzung für die Gleich-
stellung mit richterlichen Urteilen im Hinblick auf die
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Staatsrecht.
Vollstreckbarkeit verlangt. Solche Entscheidungen mögen
innerhalb des Vereins durchgeführt werden, soweit sich
die Mitglieder den Aussprüchen der Vereinsorgane unter-
ziehen. Die Rechtshilfe des Staates kann dafür nicht in
Anspruch genommen werden. Der Bezirksgerichtspräsident
von Neutoggenburg hat daher die Rechtsöffnung für das
Urteil des Schiedsgerichts vom 5. August 1940 mit Recht
verweigert.
War die Rechtsöffnung für das Urteil des Schieds-
gerichts als im Widerspruch mit der öffentlichen Ordnung
zu verweigern, so kann nichts darauf ankommen, ob
sich die Rekursbeklagte in dem Verfahren vor dem Schieds-
gericht eingelassen hat oder nicht. Sie konnte den Schieds-
spruch abwarten und sich nachher entschIiessen, ob sie
sich ihm unterziehen wolle oder nicht. Übrigens hat sie
sich nicht vorbehaltlos eingelassen, sondern ausdrücklich
geltend· gemacht, das Schiedsgericht sei nicht aus je
einem Parteischiedsrichter und einem neutralen Obmann
zusammengesetzt. Eine Berufung an das Oberschieds-
gericht hätte keinen Sinn gehabt. Da die Einwendungen,
die die Rekursbeklagte gegen das Schiedsgericht erhob,
auch und erst recht beim Oberschiedsgericht zugetroffen
hätten, wäre eine Berufung widerspruchsvoll gewesen.
Die Rekursbeklagte hätte das Oberschiedsgericht anrufen
und es gleichzeitig ablehnen müssen.
Auch mit der Ablehnung einzelner oder aller Schieds-
richter hätte eine ordnungsmässige Bestellung des Schieds-
gerichts nicht erreicht werden können. Bei Ablehnung
einzelner Schiedsrichter wären an deren Stelle andere
getreten, die wie die Abgelehnten von der Abgeordneten-
versammlung berufen waren (Art. 77 Abs. 3 PO), und
bei einer Ablehnung des ganzen Gerichts hätte das Zürcher
Obergericht ein neues Gericht aus Vertretern vertrags-
treuer Firmen zu bestellen gehabt (Art. 77, Abs. 4 PO),
womit die erforderliche Garantie richterlicher Unabhän-
gigkeit wiederum nicht erreicht worden wäre.
Organisation der Bundesroohtspflege, N° :U,
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V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
31. Arr~t du 20 juin 1941 dans la cause Convers contre
Tribnnal du distriet d'Aubonne.
Recours de droit eivil (art. 87 eh. 1 OJ) et recours de drait public.
OaUBe civile.
Le moyen tire de la force derogatoire du droit fMeral donne
ouverture au recours de droit civil, a l'exclusion du recours
de droit public,1orsqu'il est invoque contre un~ ordonnance
de mesures provisionnelles rendue en derniere mstance can-
tonale dans un proces de nature civile portant au fond sur
un rapport de droit prive, tout particulieremen~ lo~s9ue la
mesure ordonnee doit produire des effets de drOlt mvil.
Zivil rechtliche Beschwerde (Art_ 87 Zijj. 100) und staatsrechtlicher
Rekur8. Zivilsache.
Wegen Verletzung des Gl'llII;dsatz~ der derogato~schen Kraft
des Bundesrechtes ist mcht die staatsrechtlIche, sondern
ausschliessIich die zivilrechtliche Beschwerde gegeben, wenn
eine letztinstanzliche Entscheidung über provisorische Mass-
nahmen in Frage steht, der ein Streitverhältnis zivilrechtlicher
Natur zugrunde liegt, insbesondere wenn die getroffene Mass-
nahme zivilrechtliche Wirkungen ausübt.
Ricorso di diritto civile (art. 87 cp. 1 OOF) e ricorsQ di diritto
pubblico. Oausa civile_
, .
Contro la violazione deI principio della forza der,ogante deI di~tto
federale non e dato il ricorso di diritto pubblico, ma escluslva-
mente il ricorso di diritto civile, se si tratta di una decisione
den 'ultima istanza cantonale circa misure provvisionali in
nna causa civile, speciabn~te. se. !a ~~a. provvisionale
ordinata deve produrre effettl dl d:mtto ClVlle.
Les epoux Convers-Chappuis sont en instance de divorce.
La_ demanderesse a pris des conclusions en restitution
d'apports et en paiement de dommages-inrerets. Apres
l'ouverture d'action, elle a requis des mesures provisoires
au sens de l'art. 145 CC et a demande notamment que
les immeubles de son mari soient frappes d'indisponibiIite
jusqu'ä. jugement definitif et executoire sur le fond.
Statuant sur cette requete le 2 septembre 1940, le
Tribunal du district d'Aubonne y a fait droit et a ordonne
l'annotation au registre foncier du district d'Aubonne