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Staatsrecht.
Kanton nicht verlangt. Ist der Wohnsitz im Kanton hier
nicht notwendig, wo eine geschäftliche Niederlassung
«(Praxis ») im Rantonsgebiet in der Regel nicht besteht,
so noch viel weniger beim Rekurrenten, der in der Stadt
St. Gallen eine ({ Praxis» unterhält, wo er seinen Beruf
ausschliesslich ausübt.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat denn
auch keine Gründe vorgebracht die darauf schliessen
liessen, dass von den Ärzten, die im Kanton St. Gallen
praktizieren wollen, der Wohnsitz im Kanton notwendig
gefordert werden müsse. Er beruft sich sowohl im ange-
fochtenen Entscheide, wie in seiner Vernehmlassung zur
staatsrechtlichen Beschwerde auf das von ihm eingeholte
Rechtsgutachten. In diesem Gutachten wird aber, soweit
es dem Bundesgeril'lht zur Kenntnis gebracht wurde, nur
gesagt, es habe « nahegelegen », in der Sanitätsverordnung
den Niederlassungszwang des Arztes im Kantonsgebiet
zu statuieren. Es geht daraus nicht hervor, dass eine
solche Massnahme durch zwingende gewerbepolizeiliche
Gründe gerechtfertigt, im Interesse des Volkswohls uner-
lässlich gewesen wäre. Ein solcher Nachweis müsste aber
für einen so schweren Eingriff in die Freiheit des Bürgers
gefordert werden, wie es der Niederlassungszwang im
Kantonsgebiet bedeuten würde.
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
29. Uneil vom 10. November 1941 i. S. Huppen c. Gemeinde
Arosa.
Kurtaxe: keine Anwendung des Verbotes der interkantonalen
Doppelbesteuerung auf sie, solange sie nicht den allgemeinen
Charakter einer Aufenthaltssteuer annimmt.
Damit die Abgabe als Kurtaxe erscheint, genügt, dass sie vor-
wiegend dazu dient, Mittel für Einrichtungen und Veranstal-
l)OI'I'"lh".teuorung. N0 29.
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tungun Zll Hchaffnn, die dem Kurgast zugute kommen; dass er
alle damit finanzierten InHtitutionen auch tatsächlich benützen
könne, iHt nicht erforderlich.
Kurtaxe: l..'interdiction de la double imposition en matiere inter-
cantonale ne la touche pas, aussi longtemps du moins qu'elle
n'apparait pas eomme un impöt sur le sejour.
Pour que la contribution apparaisse comme une Kurtaxe, il suffit
qu'elle serve principalement a proeurer les installations et a
organiser les manifestations dont profitent les hötes; il n'est
pas necessaire que ceux-ei puissent effectivement profiter de
toutes les institutions payees avee le produ,it de la Kurtaxe.
Kurtaxe : Il divieto della doppia imposta in materia intercantonale
non si appIica aHa cosiddetta « Ku,rtaxe » fino a tanto eh'esBa
non assuma il carattere di un'imposta di soggiorno.
Affinehe appaia come una tassa, basta eh'essa serva prineipal-
mente a procurare i mezzi neeessari per opere e manifestazioni
a profitto deI turista; non e necessario ehe quest'ultimo possa
effettivamente fmire di tutte le istituzioni finanziate dal
provento deUa cosiddetta « Kurtaxe l>.
A. -
Die Gemeinde Arosa erliess am 4. Oktober 1938
ein Kurtaxen-Gesetz. Darnach wird von jeder in Arosa
weilenden Person, . die nicht der Gemeindesteuerpflicht
unterliegt, pro Logiernacht eine Kurtaxe erhoben, die der
Höhe nach abgestuft ist nach dem Rang des Hauses, in
dem sich der Gast aufhält, der Jahreszeit des Aufenthaltes
sowie darnach, ob es sich um Erwachsene oder Kinder
handelt. Bestimmte Personen sind von der Taxe befreit,
u. a. Kurgäste, die sich durch amtliches Attest als unbe-
mittelt ausweisen. Über eventuell andere Ausnahmen ent-
scheidet der Kur- und Verkehrsverein Arosa, dem unter
Aufsicht und Kontrolle der Gemeinde auch der Einzug
und die Verwendung der Kurtaxe obliegt. Über deren
Verwendung bestimmt Art. 7 des Gesetzes:
« Die Kurtaxengelder sind ausschliessllch zur Hebung
und Förderung des Fremdenplatzes Arosa und im
Interesse der hier weilenden Gäste zu verwenden ... »
Alliällige Beschwerden über die Anwendung des Gesetzes
und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen ent-
scheidet endgültig der Gemeinderat.
Es steht fest und ist nicht bestritten, dass nach bünd-
nerischem Staatsrecht in der Steuerautonomie der Ge-
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Btas tsrech t.
meinden (Art. 40 Abs. 5 KV) auch die Befugnis enthalten
ist, eine Kurtax,e einzuführen und die Regelung und den
Vollzug einem Kurverein zu übertragen. In einem das
Kurtaxengesetz von Arosa betreffenden Entscheid des
Kleinen Rates i. S. Clotin und Genossen vom 21. Juli 1939
wird ausdrücklich erklärt, die erwähnte Verfassungsvor-
schrift, wornach Gemeindesteuern
({ nach billigen und
gerechten Grundsätzen» zu erheben sind, sei nicht ver-
letzt, wenn schon eine Regelung zu begrussen wäre, die
länger in Arosa weilende Patienten mehr entlasten würde.
B. -
Der Rekurrent ist Angestellter einer Bank in
Zürich und wohnt mit seiner Familie in Zollikon. Wegen
einer Knochenkrankheit weilte er ab 28. März 1941 als
Patient im Sanatorium « Florentinum» in Arosa, wo er
bettlägerig war. Die Kurtaxe, mit der er belastet wurde,
war -
das Florentinum gilt als Haus H. Ranges -
im
März 80 Rappen im Tag, im April, Mai und Juni 50 Rappen
und im Juli und August 60 Rappen. Bis Ende Juli ergab
sich ein Totalbetrag von Fr. 67.30. Ausserdem war die
kantonale Beherbergungsabgabe von 10 Rappen pro Nacht
zu bezahlen. Sie ist nicht Gegenstand der Beschwerde.
In Zollikon ist der Rekurrent für das Jahr 1941 veran-
lagt mit einem Einkommen von Fr. 4900.- und einem
Vermögen von Fr. II,000.-. Die Staatssteuer beträgt
Fr. 121.80 und die Gemein~esteuer Fr. 136.80, einschliess-
lieh Fr. 10.- Feuerwehrpflichtersatzsteuer. Der Rekur-
rent behauptet, dass zufolge seiner Krankheit das wirk-
liche Einkommen im Steuerjahr 1941 geringer sei. Er
weigerte sich, die Kurtaxe zu bezahlen, da sich daraus eine
unzulässige Doppelbesteuerung ergebe und machte gel-
tend, dass er von den aus der Kurtaxe finanzierten Insti-
tutionen keinen Gebrauch machen könne, sodass die
Kurtaxe ihm gegenüber den Charakter einer reinen Per-
sonalsteuer erhalte. Im besondern beanstandete er sie
hinsichtlich der Höhe der eingeforderten Summe und
stellte die Kurtaxenrechnung in Beziehung zur Erwerbs-
steuer, die er in der Wohngemeinde Zollikon bezahlt. Der
Doppelbesteuerung. N0 29.
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Gemeinderat Arosa fasste die Reklamation als Beschwerde
auf und wies diese mit einem dem Rekurrenten am 4. Au-
gust 1941 zugestellten Entscheide ab.
O. -
Dagegen hat Ruppert die staatsrechtliche Be-
schwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Als
Beschwerdegrund wird unzulässige Doppelbesteuerung
geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt :
Die Kurtaxe verstosse wirtschaftlich und rechtlich gegen
das Verbot der Doppelbesteuerung. Nach ihrer Höhe sei
sie bei längerem Aufenthalt eine der ordentlichen Besteue-
rung ähnliche Belastung. Es wird verwiesen auf den V or-
behalt im Urteil Schmid, 64 I 3064• Hier nehme die Kurtaxe
in der Tat den Charakter einer eigentlichen Aufenthalts-
steuer an, schon im allgemeinen 'und dann im besondern
bei Verhältnissen, wie sie beim Rekurrenten vorliegen. Das
Erträgnis werde nicht ausschliesslich im Interesse der in
Arosa weilenden Fremden verwendet, sondern zu einem
grossen Teil im Interesse der Gemeinde und des Gastge-
werbes. Hierüber werden nähere Ausführungen gemacht.
Nur 35 % der Kurtaxeneingänge würden in einwandfreier
Weise verwendet. Nur in diesem Umfang habe die Kurtaxe
den Charakter einer Gebühr und Zwecksteuer. Was
darüber hinausgehe sei Luxusaufwand, dessen Benutzung
jedem einzelnen Gast überlassen werden müsse und der
nicht aus allgemeinen Kurtaxengeldern finanziert werden
dürfe. Für 65 % sei die Kurtaxe rechtlich Vorzugslast und
werde nur von dem geschuldet, der von den betreffenden
Institutionen Gebrauch mache. Das gelte auch für bewe-
gungsfähige Patienten. « Besonders krass ist die' Lage bei
bettlägrigen Patienten, wie dies vorliegendenfalls zutrifft.
Solche können nicht einmal von den Wegen und Strassen,
geschweige denn von den andern gebotenen Vergünsti-
gungen Gebrauch machen. Sie beanspruchen die Gemeinde-
institutionen somit weniger als der Gemeindebürger selbst.
Da der Aufenthalt für sich keinen Steueranspruch begrün-
det und eine Mehrnutzung, durch welche allein die Kur-
taxe in gewissem Umfange gerechtfertigt ist, ausgeschlossen
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Staat .. reeht.
ist, ist eine Besteuerung bettlägriger Patienten, sei es auch
in noch so geringem Umfange, in keiner Weise gerecht-
fertigt. »
D. -
Die Gemeinde Arosa beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
E. -
Wie der Rekurrent mitteilt, hat er Arosa am
9. September verlassen und ist an seinen Wohnsitz zurück-
gekehrt. Die Kurtaxe für die Zeit des Aufenthalts des
Rekurrenten in Arosa beträgt Fr. 90.40.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Rekurrent beschwert sich über bundesrechts-
widrige Doppelbesteuerung. Dieser Beschwerdegrund setzt
die Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht voraus.
Der Entscheid des Gemeinderates Arosa konnte daher
direkt angefochten werden.
2. -
Eine Kurtaxe ist eine Abgabe, auf die das Verbot
der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zur Anwen-
dung kommt, auch wenn man sie als Steuer betrachtet
und nicht als Gebühr oder Beitrag. Es kann in dieser
Beziehung verwiesen werden auf BGE 64 I 305. Ist in
diesem Urteil die Kurtaxe als Steuer bezeichnet worden,
so ist doch nicht zu verkennen, dass sie auch Elemente
enthält, die auf die Gebühr und den Beitrag hinweisen.
Umso weniger besteht Anlass,- von jener Auffassung über
das Verhältnis der Kurtaxe zum Verbot der Doppelbe-
steuerung abzugehen.
3. -
In dem genannten Urteil wurde indessen in
Erw. 4 ein Vorbehalt gemacht für den Fall, dass eine sich
Kurtaxe oder ähnlich nennende Abgabe nach den Um-
ständen den Charakter einer Aufenthaltssteuer hat, die an
Stelle der ordentlichen Steuern erhoben wird und daher
mit diesen in Konkurrenz tritt. Bei solcher Sachlage würde
bei einem in einem andern Kanton wohnhaften Gast die
Abgabe in die Steuerhoheit dieses Kantons eingreifen und
wäre unzulässig. Es wird in dieser Frage auf die Ausge-
Doppelbesteuerung. No 29.
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staltung und Verwendung der Abgabe ankommen (46 I
4143).
Die Kurtaxe hat den Zweck, Mittel für Einrichtungen
und Veranstaltungen zu beschaffen, die den Fremden
zugute kc;>mmen, für sie die Annehmlichkeiten des Aufent-
halts, die Aussichten auf Erholung und Genesung erhöhen.
Ferner kann in ihr ein Ausgleich liegen für anderweitige
Leistungen wie Gästekontrolle, Auskunftseinrichtungen
und dergleichen. Eine· Aufenthaltssteuer dagegen würde
sich als ein Beitrag an den ordentlichen Gemeindehaushalt
darstellen, der mit den ordentlichen Steuern auf eine Stufe
zu stellen wäre. Bei dieser Wertung in der einen oder
andern Richtung darf indessen an die Kurtaxe nicht ein
zu strenger und ausschliesslicher Masstab angelegt werden.
Die Grenze zwischen den besondern Interessen und Vor-
teilen der Gäste und den allgemeinen finanziellen Bedürf-
nissen der Gemeinde lässt sich nicht immer scharf ziehen.
Es muss auf die Natur der Abgabe im grossen und ganzen
abgestellt werden. Für die Annahme einer Kurtaxe hat
es zu genügen, dass sie vorwiegf}nd in der erwähnten Weise
den Gästen zum Vorteil gereicht oder eine Art Entgelt für
bestimmte Leistungen bildet, selbst wenn nebenbei auch
eine gewisse Entlastung des gewöhnlichen Gemeindebud-
gets vorliegen mag .. Auch ist eine Spaltung der Abgabe
-
für die Frage der Doppelbesteuerung -
in einen Be-
standteil, der noch als Kurtaxe anerkannt würde, und den
Rest, der als Aufenthaltssteuer erklärt würde, wennmög-
lich zu vermeiden.
Was die Höhe· der Kurtaxe anlangt, ist es gegebent dass
die Bedeutung und der Rang des Fremdenorts eine erheb-
liche Rolle spielen. An einen Ort wie Arosa werden von
den Gästen andere Ansprüche gemacht als an einfachere
Plätze, und die Einrichtungen und Veranstaltungen für
die Fremden müssen sich nach diesen Ansprüchen richten.
Man kann auch nicht, wie es der Rekurrent tut, unter-
scheiden zwischen dem, was notwendig ist und dem, was
Luxus wäre und je nachdem das Vorliegen einer Kurtaxe
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Staatsrecht.
annehmen oder;, verneinen. Auch diese Abgrenzung wäre
höchst unsicher; der Aufwand, der anderwärts als zu weit-
gehend unterbleibt, mag in Arosa und andem Fremden-
zentren angemessen sein. Jedenfalls lässt sich aus diesem
Moment nichts Entscheidendes herleiten gegen die Würdi-
gung der Abgabe als einer Kurtaxe.
4. -
Prüft man im Lichte dieser allgemeinen Bemer-
kungen die Kurtaxe von Arosa, so wird man sie als solche
gelten I assen müssen. Dass die Ansätze etwas hoch sind,
steht dem, wie gesagt, nicht entgegen. Über den Ertrag
der Taxe und die Verwendung geben der Geschäftsbericht
und die Jahresrechnung des Kur- und Verkehrsvereins
Auskunft, die für das Rechnungsjahr 1939/40 vorliegen.
Die Kurtaxe warf in der genannten Periode Fr. 163,425.-
ab (einschliesslich der sog. Sporttaxe, das heisst gewisser
Zuschläge, die in den Saisonmonaten erhoben werden und
für Sportsveranstaltungen und-zwecke bestimmt sind;
in Gaststätten und Heilanstalten 11. Kategorie sind diese
Zuschläge im Winter 20 und im Sommer 10 Rappen).
Von den Kurtaxen (ohne Sporttaxen) gehen vertraglioh
vorweg an die Gemeinde 28 %, Fr. 35,385.-, für Bau und
Unterhalt von Strassen und Wegen. Die Ausgaben der
Gemeinde für das Strassenwesen waren im Jahre 1940
Fr. 111,341.49; im Jahre 1939 betrugen sie Fr. 151,518.-
bei einem Beitrag aus deI! Kurtaxen von Fr. 63,239.50.
Es ist durchaus glaubwürdig, _dass in diesen Auslagen ein
Mehraufwand im ungefähren Ausmass jener Beiträge ent-
halten ist, der sich aus Rücksiohten auf die Fremden, ihre
besondem Interessen und Wünsohe, erklärt und sonst
nicht gemacht zu werden brauchte.
Ferner hat die Gemeinde, ausser kleineren Beträgen, die
hier übergangen werden können, einen Beitrag von
Fr. 3000.- für das Isolierspital erhalten, für das sie aus
eigenen Mitteln rund Fr. 11,000.- aufgewendet hat. Der
Beitrag aus der Kurtaxe mag sich aus dem Interesse der
Gäste daran rechtfertigen, dass gewisse Kranke richtig
isoliert werden. Anderseits hat die Gemeinde für die Gäste-
Doppelbesteuerung. No 29.
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kontrolle dem Kur- und Verkehrsverein Fr. 10,000.- ver-
gütet, welcher Beitrag den Gästen und damit der Kur-
taxenrechnung aus dem Gebührengesichtspunkt belastet
werden kann, wie auch der Rekurs anerkennt. Sollte die
Gemeinde unter dem Titel Strassenunterhalt oder sonst-
wie etwas zu viel erhalten haben, so wäre in dem genannten
Posten ein Ausgleich zu finden.
Was die Verwendung von Kurtaxengeldern durch den
Kur- und Verkehrsverein selbst anlangt, ergibt sich aus
der Antwort, dass Aufwendungen gemacht wurden für
Strassenverbesserungen, Markierungen und Skiabfahrten
sowie für die Tilgung bezüglicher früherer Aufwendungen,
für das lichtklimatische Observatorium und die meteoro-
logische Station, für den öffentlichen Leesesaal und Pros-
pekte, für die Pacht der beiden Seen und für N aturschutz-
bestrebungen. Im Rahmen einer Kurtaxenrechnung kön-
nen derartige Aufwendungen nicht wohl beanstandet
werden. Für besondere Veranstaltungen im Interesse der
Gäste wurden etwa Fr. 9000.- aufgewendet. Wenn
Sportsanlässe anerkanntermassen auch der Propaganda
für Arosa dienen, ändert das doch nichts daran, dass sie
in erster Linie für die Gäste bestimmt sind als Gelegenheit
zu sportlicher Betätigung oder,Unterhaltung. Ein weiterer
Posten von Fr. 33,000.- betrifft Verwaltungskosten des
Vereins, die insgesamt Fr. 67,000.- betragen. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass der Verein eine Organisation ist
nicht nur im Interesse der Betriebe und Personen, die vom
Fremdenverkehr leben oder daraus Nutzen ziehen, son-
dern auch der Fremden, denen neben der Tätigkeit des
Vereins in einem allgemeinern. Sinn namentlich das Aus-
kunfts- und Verkehrsbureau zugute kommt, sodass es
nioht als unzulässig erscheint, einen namhaften Teil der
allgemeinen Unkosten der Kurtaxenreohnung zu belasten.
Gewisse Bedenken mag die Zuweisung von Fr. 6000.- an
die Propagandarechnung des Vereins erweoken. Wenn auoh
nioht zu leugnen ist, dass die Propaganda indirekt auch
den Fremden Vorteile bringt, indem mit der Frequenz des
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Staatsrecht.
Kurortes auch dessen allgemeine Leistungen für die Gäste
wachsen, so ers~heint doch jener Vorteil als reichlich ent-
fernt. Doch simJ die Bedenken nicht erheblich genug, um
der Abgabe in ihrer Gesamterscheinung den Charakter der
Kurtaxe zu nehmen.
5. -
Folgt aus dem Gesagten, dass, jedenfalls im allge-
meinen, der fraglichen Abgabe die Qualifikation einer
Kurtaxe nicht abgesprochen werden kann, so erhebt sich
noch "die Frage, ob sie nicht wenigstens bestimmten Per-
sonenkreisen gegenüber, nach ihren Auswirkungen, nicht
als Kurtaxe, sondern als Aufenthaltssteuer erscheint. Es
handelt sich um die Insassen von Sanatorien, die häufig
monatelang dort zu Heilzwecken weilen, speziell um solche
die, wie der Rekurrent, bettlägrig und damit in ihrer Be-
wegungsfreiheit in einer Weise gehemmt sind, dass es
ihnen unmöglich ist, die Einrichtungen und Veranstaltun-
gen zu geniessen, die mit Mitteln der Kurtaxen .. bestritten
werden, während freilich, soweit die Kurtaxe Aquivalent
für andersartige Leistungen ist ~ Gästekontrolle, Aus-
kunftsdienst -
auch der immobilisierte Patient davon
Nutzen haben kann.
Es lässt sich nicht bestreiten, dass sich hier Belastungen
ergeben können, die mit Recht als unbillig empfunden
werden (bei Heilanstalten der 11. Kategorie kommt man
im Jahr auf etwas über Fr. 200.-). Wenn das Kurtaxen-
gesetz die Patienten den Übrigen Gästen gleichstellt und
nicht stärker nach der Dauer des Aufenthalts abstuft, so
wird das Ergebnis nicht selten unbefriedigend und stossend
sein. Speziell auch der Patient, der dauernd bettlägerig
ist, verdient gewiss Berücksichtigung. Es mag sein, dass
das nicht gut vermittelst einer allgemeinen Regel möglich
ist, weil es zu sehr auf die einzelnen Umstände ankommt,
und dass man sich daher mit einer Aushilfsbestimmung
begnügen muss, wie sie im Schlussabsatz von Art. 3 ent-
halten ist, derzufolge über eventuelle weitere Befreiungen
von der Kurtaxe als die in Art. 3 positiv erwähnten, der
Kur- und Verkehrsverein entscheidet. Diese Vorschrift
Doppelbesteuerung. N° 2!).
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hat nicht, wie der Rekurrent meint, den Fall der unbemit-
telten Kurgäste im Auge, die schon nach lit. f befreit sind,
sondern muss sich auf andere Tatbestände beziehen, wo
die völlige oder teilweise Entlastung von der Taxe ein
Gebot der Billigkeit ist, was wohl auch für den Patienten
zutrifIt, der sich durch ein ärztliches Zeugnis darüber
ausweist, dass er für längere Zeit bettlägerig ist. Sollten
die Organe des Vereins in der Anwendung jener Befrei-
ungsmöglichkeit bisher zu zurückhaltend gewesen sein, so
wäre das ein Fehler nicht des Gesetzes, sondern von dessen
Handhabung, der sich bei gutem Willen leicht heben lässt
(es darf hier wohl der Erwartung Ausdruck gegeben wer-
den, dass der Kur- und Verkehrsverein die Frage nach-
träglich auch noch für den Rekurrenten prüfen wird).
Das Bundesgericht hat indessen nicht darüber zu
befinden, ob die Kurtaxe unter den gedachten Verhält-
nissen, den « billigen und gerechten Grundsätzen» ent-
spreche, die Art. 40 Abs. 5 KV der Autonomie der Ge-
meinden in der Ordnung der kommunalen Steuern als
Richtlinie und Schranke setzt, oder ob die Regelung mit
Art. 4 BV vereinbar sei. Beschwerde ist nur erhoben wegen
Doppelbesteuerung. Eine Anfechtung aus jenen Verfas-
sungsbestimmungen wäre auch. deshalb unzulässig, weil
es an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges
fehlt (nach Art. 31 KV wäre der Rekurs an den Kleinen
Rat möglich gewesen), welches Erfordernis für die gEmann-
ten BeschwerdegrüDde gilt.
Aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Doppelbesteuerung
könnte nur eingeschritten werden, wenn die Abgabe unter
den erwähnten Umständen ihre Natur ändern, wenn sie
aus einer Kurtaxe zu einer Aufenthaltssteuer würde. Das
kann aber doch nicht gesagt werden. Wenn die Abgabe
hier sich unbefriedigend auswirken kann, so ist das eine
Folge der konkreten Verhältnisse, denen die Regelung der
Kurtaxe oder die Anwendung der Regelung nicht genü-
gend Rechnung trägt. Man hat es doch nur mit Mängeln
einer Kurtaxe und nicht mit einer ganz anders gearteten
AS 67 I -
1941
14
210
S t.aatsreeht.
Abgabe zu turi. Es würde ja auch die richtige Anwendung
der zitierten Abhilfebestimmung in Art. 3 genügen, um
anstössige Ergebnisse zu vermeiden. Eine solche Anpas-
sung an besondere Umstände durch die Praxis ist eine
Einrichtung, die sich für eine Kurtaxe eignet, nicht aber
für eine eigentliche Aufenthaltssteuer. Und die Abgabe
wandelt sich noch nicht zu einer solchen, wenn die zustän-
dige Stelle von ihrer diskretionären Gewalt nicht den zu
wünschenden Gebrauch macht. Man darf auch nicht über-
sehen, dass die Abgabe nicht einfach und insgesamt als
Aufenthaltssteuer erklärt werden könnte; im Umfang
gewisser Elemente würde sie doch Kurtaxe bleiben. Die
Abgrenzung wäre indessen höchst unsicher und schwan-
kend und würde seitens des Bundesgerichts ein Eingreifen
im einzelnen in die· Ordnung einer kantonalen Taxe
bedingen, das grundsätzlich Bedenken erweckt und prak-
tisch schwer durchführbar wäre.
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer unzulässigen
Doppelbesteuerung zu verneinen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER
ZIVILURTEILE
EXECUTION DE JUGEMENTS CIVILS
D'AUTRES CANTONS
30. Urteil vom 27. September 1941
i. S. Kestenholz gegen A. Mäder Söhne
und Bezirksgeriehtspräsident von Nentoggenbnrg.
I. Für staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von
Art. 61 BV wird die Erschöpfung der kantonalen Instanzen
nicht verlangt.
2. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im Streit
zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen,
Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N0 30.
211
für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG
begehrt werden kann.
I. Le recours de droit public pour violation de l'art. 61 CF est.
recevable alors meme que les degres de juridiction canto·
naux n'auraient pas tous eM parcourus.
2. Lorsqu'un tribunal arbitral est l'organe d'une association,
le jugement qu'il prononce dans un litige entre l'association
et un membre de celle-ci ne constitue pas un titre qui suffise
a fonder la mainlevee (art. 81 LP).
I. Il ricorso di diritto pubblieo per violazione dell'art. 61 CF e
ricevibiIe anche se tutte le istanze eantonali non siano state
previamente adite.
2. Il giudizio di un tribunale arbitrale, ehe e organo d'un'asso-
ciazione, pronunciato in una Iite tra l'associazione e un mem-
bro di eSBa non costituisce un titolo sufficienw per ottenere il
rigetto dell'opposizione a' sensi deli'art. 81 LEF.
A. -
Der Schweizerische Buchdruckerverein (im fol-
genden: SBV) hat eine Preisordnung (PO) aufgestellt
und « für alle vertragstreuen Buchdruckereien» verbind-
lich erklärt (Art. 1, Abs. I PO, Ausgabe vom 22. Januar
1938). Sie bildet, als eine von der Abgeordnetenversamm-
lung des SBV im Rahmen ihrer statutarischen Kompetenz
(Art. 26, lit. d der Satzungen) erlassene « Verordnung »,
einen ergänzenden und verbindlichen Bestandteil der
Satzungen des SBV (Art. 3 der Satzungen). Für die Beur-
teilung von StreitfaIlen, die sich aus der Durchführung
der PO ergeben, sind 2 Schiedsgerichte (eines für die
deutsche und italienische Schweiz und eines für die fran-
zösische Schweiz) und ein Oberschiedsgericht bestellt
worden (Art. 71 PO). Die beiden Schiedsgerichte bestehen
aus je einem Vorsitzenden, mindestens 6 Richtern aus
dem Zuständigkeitsgebiet des Gerichts und einem Schrift-
führer; der Vorsitzende bezeichnet die für die einzelne
Sitzung erforderliche Zahl der Richter. Das Oberschieds-
gericht besteht aus einem Vorsitzenden, vier Richtern
und einem Schriftführer (Art. 72 PO). Die Vorsitzenden
und die Mitglieder des Schiedsgerichts werden durch die
Abgeordnetenversammlung, die Mitglieder des Ober-
schiedsgerichts durch die Generalversammlung gewählt
(Art. 73 PO). Das Schiedsgericht für die deutsche und