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67_I_200

BGE 67 I 200

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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200

Staatsrecht.

Kanton nicht verlangt. Ist der Wohnsitz im Kanton hier

nicht notwendig, wo eine geschäftliche Niederlassung

«(Praxis ») im Rantonsgebiet in der Regel nicht besteht,

so noch viel weniger beim Rekurrenten, der in der Stadt

St. Gallen eine ({ Praxis» unterhält, wo er seinen Beruf

ausschliesslich ausübt.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat denn

auch keine Gründe vorgebracht die darauf schliessen

liessen, dass von den Ärzten, die im Kanton St. Gallen

praktizieren wollen, der Wohnsitz im Kanton notwendig

gefordert werden müsse. Er beruft sich sowohl im ange-

fochtenen Entscheide, wie in seiner Vernehmlassung zur

staatsrechtlichen Beschwerde auf das von ihm eingeholte

Rechtsgutachten. In diesem Gutachten wird aber, soweit

es dem Bundesgeril'lht zur Kenntnis gebracht wurde, nur

gesagt, es habe « nahegelegen », in der Sanitätsverordnung

den Niederlassungszwang des Arztes im Kantonsgebiet

zu statuieren. Es geht daraus nicht hervor, dass eine

solche Massnahme durch zwingende gewerbepolizeiliche

Gründe gerechtfertigt, im Interesse des Volkswohls uner-

lässlich gewesen wäre. Ein solcher Nachweis müsste aber

für einen so schweren Eingriff in die Freiheit des Bürgers

gefordert werden, wie es der Niederlassungszwang im

Kantonsgebiet bedeuten würde.

IH. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

29. Uneil vom 10. November 1941 i. S. Huppen c. Gemeinde

Arosa.

Kurtaxe: keine Anwendung des Verbotes der interkantonalen

Doppelbesteuerung auf sie, solange sie nicht den allgemeinen

Charakter einer Aufenthaltssteuer annimmt.

Damit die Abgabe als Kurtaxe erscheint, genügt, dass sie vor-

wiegend dazu dient, Mittel für Einrichtungen und Veranstal-

l)OI'I'"lh".teuorung. N0 29.

201

tungun Zll Hchaffnn, die dem Kurgast zugute kommen; dass er

alle damit finanzierten InHtitutionen auch tatsächlich benützen

könne, iHt nicht erforderlich.

Kurtaxe: l..'interdiction de la double imposition en matiere inter-

cantonale ne la touche pas, aussi longtemps du moins qu'elle

n'apparait pas eomme un impöt sur le sejour.

Pour que la contribution apparaisse comme une Kurtaxe, il suffit

qu'elle serve principalement a proeurer les installations et a

organiser les manifestations dont profitent les hötes; il n'est

pas necessaire que ceux-ei puissent effectivement profiter de

toutes les institutions payees avee le produ,it de la Kurtaxe.

Kurtaxe : Il divieto della doppia imposta in materia intercantonale

non si appIica aHa cosiddetta « Ku,rtaxe » fino a tanto eh'esBa

non assuma il carattere di un'imposta di soggiorno.

Affinehe appaia come una tassa, basta eh'essa serva prineipal-

mente a procurare i mezzi neeessari per opere e manifestazioni

a profitto deI turista; non e necessario ehe quest'ultimo possa

effettivamente fmire di tutte le istituzioni finanziate dal

provento deUa cosiddetta « Kurtaxe l>.

A. -

Die Gemeinde Arosa erliess am 4. Oktober 1938

ein Kurtaxen-Gesetz. Darnach wird von jeder in Arosa

weilenden Person, . die nicht der Gemeindesteuerpflicht

unterliegt, pro Logiernacht eine Kurtaxe erhoben, die der

Höhe nach abgestuft ist nach dem Rang des Hauses, in

dem sich der Gast aufhält, der Jahreszeit des Aufenthaltes

sowie darnach, ob es sich um Erwachsene oder Kinder

handelt. Bestimmte Personen sind von der Taxe befreit,

u. a. Kurgäste, die sich durch amtliches Attest als unbe-

mittelt ausweisen. Über eventuell andere Ausnahmen ent-

scheidet der Kur- und Verkehrsverein Arosa, dem unter

Aufsicht und Kontrolle der Gemeinde auch der Einzug

und die Verwendung der Kurtaxe obliegt. Über deren

Verwendung bestimmt Art. 7 des Gesetzes:

« Die Kurtaxengelder sind ausschliessllch zur Hebung

und Förderung des Fremdenplatzes Arosa und im

Interesse der hier weilenden Gäste zu verwenden ... »

Alliällige Beschwerden über die Anwendung des Gesetzes

und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen ent-

scheidet endgültig der Gemeinderat.

Es steht fest und ist nicht bestritten, dass nach bünd-

nerischem Staatsrecht in der Steuerautonomie der Ge-

202

Btas tsrech t.

meinden (Art. 40 Abs. 5 KV) auch die Befugnis enthalten

ist, eine Kurtax,e einzuführen und die Regelung und den

Vollzug einem Kurverein zu übertragen. In einem das

Kurtaxengesetz von Arosa betreffenden Entscheid des

Kleinen Rates i. S. Clotin und Genossen vom 21. Juli 1939

wird ausdrücklich erklärt, die erwähnte Verfassungsvor-

schrift, wornach Gemeindesteuern

({ nach billigen und

gerechten Grundsätzen» zu erheben sind, sei nicht ver-

letzt, wenn schon eine Regelung zu begrussen wäre, die

länger in Arosa weilende Patienten mehr entlasten würde.

B. -

Der Rekurrent ist Angestellter einer Bank in

Zürich und wohnt mit seiner Familie in Zollikon. Wegen

einer Knochenkrankheit weilte er ab 28. März 1941 als

Patient im Sanatorium « Florentinum» in Arosa, wo er

bettlägerig war. Die Kurtaxe, mit der er belastet wurde,

war -

das Florentinum gilt als Haus H. Ranges -

im

März 80 Rappen im Tag, im April, Mai und Juni 50 Rappen

und im Juli und August 60 Rappen. Bis Ende Juli ergab

sich ein Totalbetrag von Fr. 67.30. Ausserdem war die

kantonale Beherbergungsabgabe von 10 Rappen pro Nacht

zu bezahlen. Sie ist nicht Gegenstand der Beschwerde.

In Zollikon ist der Rekurrent für das Jahr 1941 veran-

lagt mit einem Einkommen von Fr. 4900.- und einem

Vermögen von Fr. II,000.-. Die Staatssteuer beträgt

Fr. 121.80 und die Gemein~esteuer Fr. 136.80, einschliess-

lieh Fr. 10.- Feuerwehrpflichtersatzsteuer. Der Rekur-

rent behauptet, dass zufolge seiner Krankheit das wirk-

liche Einkommen im Steuerjahr 1941 geringer sei. Er

weigerte sich, die Kurtaxe zu bezahlen, da sich daraus eine

unzulässige Doppelbesteuerung ergebe und machte gel-

tend, dass er von den aus der Kurtaxe finanzierten Insti-

tutionen keinen Gebrauch machen könne, sodass die

Kurtaxe ihm gegenüber den Charakter einer reinen Per-

sonalsteuer erhalte. Im besondern beanstandete er sie

hinsichtlich der Höhe der eingeforderten Summe und

stellte die Kurtaxenrechnung in Beziehung zur Erwerbs-

steuer, die er in der Wohngemeinde Zollikon bezahlt. Der

Doppelbesteuerung. N0 29.

203

Gemeinderat Arosa fasste die Reklamation als Beschwerde

auf und wies diese mit einem dem Rekurrenten am 4. Au-

gust 1941 zugestellten Entscheide ab.

O. -

Dagegen hat Ruppert die staatsrechtliche Be-

schwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Als

Beschwerdegrund wird unzulässige Doppelbesteuerung

geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt :

Die Kurtaxe verstosse wirtschaftlich und rechtlich gegen

das Verbot der Doppelbesteuerung. Nach ihrer Höhe sei

sie bei längerem Aufenthalt eine der ordentlichen Besteue-

rung ähnliche Belastung. Es wird verwiesen auf den V or-

behalt im Urteil Schmid, 64 I 3064• Hier nehme die Kurtaxe

in der Tat den Charakter einer eigentlichen Aufenthalts-

steuer an, schon im allgemeinen 'und dann im besondern

bei Verhältnissen, wie sie beim Rekurrenten vorliegen. Das

Erträgnis werde nicht ausschliesslich im Interesse der in

Arosa weilenden Fremden verwendet, sondern zu einem

grossen Teil im Interesse der Gemeinde und des Gastge-

werbes. Hierüber werden nähere Ausführungen gemacht.

Nur 35 % der Kurtaxeneingänge würden in einwandfreier

Weise verwendet. Nur in diesem Umfang habe die Kurtaxe

den Charakter einer Gebühr und Zwecksteuer. Was

darüber hinausgehe sei Luxusaufwand, dessen Benutzung

jedem einzelnen Gast überlassen werden müsse und der

nicht aus allgemeinen Kurtaxengeldern finanziert werden

dürfe. Für 65 % sei die Kurtaxe rechtlich Vorzugslast und

werde nur von dem geschuldet, der von den betreffenden

Institutionen Gebrauch mache. Das gelte auch für bewe-

gungsfähige Patienten. « Besonders krass ist die' Lage bei

bettlägrigen Patienten, wie dies vorliegendenfalls zutrifft.

Solche können nicht einmal von den Wegen und Strassen,

geschweige denn von den andern gebotenen Vergünsti-

gungen Gebrauch machen. Sie beanspruchen die Gemeinde-

institutionen somit weniger als der Gemeindebürger selbst.

Da der Aufenthalt für sich keinen Steueranspruch begrün-

det und eine Mehrnutzung, durch welche allein die Kur-

taxe in gewissem Umfange gerechtfertigt ist, ausgeschlossen

204

Staat .. reeht.

ist, ist eine Besteuerung bettlägriger Patienten, sei es auch

in noch so geringem Umfange, in keiner Weise gerecht-

fertigt. »

D. -

Die Gemeinde Arosa beantragt die Abweisung der

Beschwerde.

E. -

Wie der Rekurrent mitteilt, hat er Arosa am

9. September verlassen und ist an seinen Wohnsitz zurück-

gekehrt. Die Kurtaxe für die Zeit des Aufenthalts des

Rekurrenten in Arosa beträgt Fr. 90.40.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Rekurrent beschwert sich über bundesrechts-

widrige Doppelbesteuerung. Dieser Beschwerdegrund setzt

die Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht voraus.

Der Entscheid des Gemeinderates Arosa konnte daher

direkt angefochten werden.

2. -

Eine Kurtaxe ist eine Abgabe, auf die das Verbot

der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zur Anwen-

dung kommt, auch wenn man sie als Steuer betrachtet

und nicht als Gebühr oder Beitrag. Es kann in dieser

Beziehung verwiesen werden auf BGE 64 I 305. Ist in

diesem Urteil die Kurtaxe als Steuer bezeichnet worden,

so ist doch nicht zu verkennen, dass sie auch Elemente

enthält, die auf die Gebühr und den Beitrag hinweisen.

Umso weniger besteht Anlass,- von jener Auffassung über

das Verhältnis der Kurtaxe zum Verbot der Doppelbe-

steuerung abzugehen.

3. -

In dem genannten Urteil wurde indessen in

Erw. 4 ein Vorbehalt gemacht für den Fall, dass eine sich

Kurtaxe oder ähnlich nennende Abgabe nach den Um-

ständen den Charakter einer Aufenthaltssteuer hat, die an

Stelle der ordentlichen Steuern erhoben wird und daher

mit diesen in Konkurrenz tritt. Bei solcher Sachlage würde

bei einem in einem andern Kanton wohnhaften Gast die

Abgabe in die Steuerhoheit dieses Kantons eingreifen und

wäre unzulässig. Es wird in dieser Frage auf die Ausge-

Doppelbesteuerung. No 29.

205

staltung und Verwendung der Abgabe ankommen (46 I

4143).

Die Kurtaxe hat den Zweck, Mittel für Einrichtungen

und Veranstaltungen zu beschaffen, die den Fremden

zugute kc;>mmen, für sie die Annehmlichkeiten des Aufent-

halts, die Aussichten auf Erholung und Genesung erhöhen.

Ferner kann in ihr ein Ausgleich liegen für anderweitige

Leistungen wie Gästekontrolle, Auskunftseinrichtungen

und dergleichen. Eine· Aufenthaltssteuer dagegen würde

sich als ein Beitrag an den ordentlichen Gemeindehaushalt

darstellen, der mit den ordentlichen Steuern auf eine Stufe

zu stellen wäre. Bei dieser Wertung in der einen oder

andern Richtung darf indessen an die Kurtaxe nicht ein

zu strenger und ausschliesslicher Masstab angelegt werden.

Die Grenze zwischen den besondern Interessen und Vor-

teilen der Gäste und den allgemeinen finanziellen Bedürf-

nissen der Gemeinde lässt sich nicht immer scharf ziehen.

Es muss auf die Natur der Abgabe im grossen und ganzen

abgestellt werden. Für die Annahme einer Kurtaxe hat

es zu genügen, dass sie vorwiegf}nd in der erwähnten Weise

den Gästen zum Vorteil gereicht oder eine Art Entgelt für

bestimmte Leistungen bildet, selbst wenn nebenbei auch

eine gewisse Entlastung des gewöhnlichen Gemeindebud-

gets vorliegen mag .. Auch ist eine Spaltung der Abgabe

-

für die Frage der Doppelbesteuerung -

in einen Be-

standteil, der noch als Kurtaxe anerkannt würde, und den

Rest, der als Aufenthaltssteuer erklärt würde, wennmög-

lich zu vermeiden.

Was die Höhe· der Kurtaxe anlangt, ist es gegebent dass

die Bedeutung und der Rang des Fremdenorts eine erheb-

liche Rolle spielen. An einen Ort wie Arosa werden von

den Gästen andere Ansprüche gemacht als an einfachere

Plätze, und die Einrichtungen und Veranstaltungen für

die Fremden müssen sich nach diesen Ansprüchen richten.

Man kann auch nicht, wie es der Rekurrent tut, unter-

scheiden zwischen dem, was notwendig ist und dem, was

Luxus wäre und je nachdem das Vorliegen einer Kurtaxe

206

Staatsrecht.

annehmen oder;, verneinen. Auch diese Abgrenzung wäre

höchst unsicher; der Aufwand, der anderwärts als zu weit-

gehend unterbleibt, mag in Arosa und andem Fremden-

zentren angemessen sein. Jedenfalls lässt sich aus diesem

Moment nichts Entscheidendes herleiten gegen die Würdi-

gung der Abgabe als einer Kurtaxe.

4. -

Prüft man im Lichte dieser allgemeinen Bemer-

kungen die Kurtaxe von Arosa, so wird man sie als solche

gelten I assen müssen. Dass die Ansätze etwas hoch sind,

steht dem, wie gesagt, nicht entgegen. Über den Ertrag

der Taxe und die Verwendung geben der Geschäftsbericht

und die Jahresrechnung des Kur- und Verkehrsvereins

Auskunft, die für das Rechnungsjahr 1939/40 vorliegen.

Die Kurtaxe warf in der genannten Periode Fr. 163,425.-

ab (einschliesslich der sog. Sporttaxe, das heisst gewisser

Zuschläge, die in den Saisonmonaten erhoben werden und

für Sportsveranstaltungen und-zwecke bestimmt sind;

in Gaststätten und Heilanstalten 11. Kategorie sind diese

Zuschläge im Winter 20 und im Sommer 10 Rappen).

Von den Kurtaxen (ohne Sporttaxen) gehen vertraglioh

vorweg an die Gemeinde 28 %, Fr. 35,385.-, für Bau und

Unterhalt von Strassen und Wegen. Die Ausgaben der

Gemeinde für das Strassenwesen waren im Jahre 1940

Fr. 111,341.49; im Jahre 1939 betrugen sie Fr. 151,518.-

bei einem Beitrag aus deI! Kurtaxen von Fr. 63,239.50.

Es ist durchaus glaubwürdig, _dass in diesen Auslagen ein

Mehraufwand im ungefähren Ausmass jener Beiträge ent-

halten ist, der sich aus Rücksiohten auf die Fremden, ihre

besondem Interessen und Wünsohe, erklärt und sonst

nicht gemacht zu werden brauchte.

Ferner hat die Gemeinde, ausser kleineren Beträgen, die

hier übergangen werden können, einen Beitrag von

Fr. 3000.- für das Isolierspital erhalten, für das sie aus

eigenen Mitteln rund Fr. 11,000.- aufgewendet hat. Der

Beitrag aus der Kurtaxe mag sich aus dem Interesse der

Gäste daran rechtfertigen, dass gewisse Kranke richtig

isoliert werden. Anderseits hat die Gemeinde für die Gäste-

Doppelbesteuerung. No 29.

207

kontrolle dem Kur- und Verkehrsverein Fr. 10,000.- ver-

gütet, welcher Beitrag den Gästen und damit der Kur-

taxenrechnung aus dem Gebührengesichtspunkt belastet

werden kann, wie auch der Rekurs anerkennt. Sollte die

Gemeinde unter dem Titel Strassenunterhalt oder sonst-

wie etwas zu viel erhalten haben, so wäre in dem genannten

Posten ein Ausgleich zu finden.

Was die Verwendung von Kurtaxengeldern durch den

Kur- und Verkehrsverein selbst anlangt, ergibt sich aus

der Antwort, dass Aufwendungen gemacht wurden für

Strassenverbesserungen, Markierungen und Skiabfahrten

sowie für die Tilgung bezüglicher früherer Aufwendungen,

für das lichtklimatische Observatorium und die meteoro-

logische Station, für den öffentlichen Leesesaal und Pros-

pekte, für die Pacht der beiden Seen und für N aturschutz-

bestrebungen. Im Rahmen einer Kurtaxenrechnung kön-

nen derartige Aufwendungen nicht wohl beanstandet

werden. Für besondere Veranstaltungen im Interesse der

Gäste wurden etwa Fr. 9000.- aufgewendet. Wenn

Sportsanlässe anerkanntermassen auch der Propaganda

für Arosa dienen, ändert das doch nichts daran, dass sie

in erster Linie für die Gäste bestimmt sind als Gelegenheit

zu sportlicher Betätigung oder,Unterhaltung. Ein weiterer

Posten von Fr. 33,000.- betrifft Verwaltungskosten des

Vereins, die insgesamt Fr. 67,000.- betragen. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass der Verein eine Organisation ist

nicht nur im Interesse der Betriebe und Personen, die vom

Fremdenverkehr leben oder daraus Nutzen ziehen, son-

dern auch der Fremden, denen neben der Tätigkeit des

Vereins in einem allgemeinern. Sinn namentlich das Aus-

kunfts- und Verkehrsbureau zugute kommt, sodass es

nioht als unzulässig erscheint, einen namhaften Teil der

allgemeinen Unkosten der Kurtaxenreohnung zu belasten.

Gewisse Bedenken mag die Zuweisung von Fr. 6000.- an

die Propagandarechnung des Vereins erweoken. Wenn auoh

nioht zu leugnen ist, dass die Propaganda indirekt auch

den Fremden Vorteile bringt, indem mit der Frequenz des

208

Staatsrecht.

Kurortes auch dessen allgemeine Leistungen für die Gäste

wachsen, so ers~heint doch jener Vorteil als reichlich ent-

fernt. Doch simJ die Bedenken nicht erheblich genug, um

der Abgabe in ihrer Gesamterscheinung den Charakter der

Kurtaxe zu nehmen.

5. -

Folgt aus dem Gesagten, dass, jedenfalls im allge-

meinen, der fraglichen Abgabe die Qualifikation einer

Kurtaxe nicht abgesprochen werden kann, so erhebt sich

noch "die Frage, ob sie nicht wenigstens bestimmten Per-

sonenkreisen gegenüber, nach ihren Auswirkungen, nicht

als Kurtaxe, sondern als Aufenthaltssteuer erscheint. Es

handelt sich um die Insassen von Sanatorien, die häufig

monatelang dort zu Heilzwecken weilen, speziell um solche

die, wie der Rekurrent, bettlägrig und damit in ihrer Be-

wegungsfreiheit in einer Weise gehemmt sind, dass es

ihnen unmöglich ist, die Einrichtungen und Veranstaltun-

gen zu geniessen, die mit Mitteln der Kurtaxen .. bestritten

werden, während freilich, soweit die Kurtaxe Aquivalent

für andersartige Leistungen ist ~ Gästekontrolle, Aus-

kunftsdienst -

auch der immobilisierte Patient davon

Nutzen haben kann.

Es lässt sich nicht bestreiten, dass sich hier Belastungen

ergeben können, die mit Recht als unbillig empfunden

werden (bei Heilanstalten der 11. Kategorie kommt man

im Jahr auf etwas über Fr. 200.-). Wenn das Kurtaxen-

gesetz die Patienten den Übrigen Gästen gleichstellt und

nicht stärker nach der Dauer des Aufenthalts abstuft, so

wird das Ergebnis nicht selten unbefriedigend und stossend

sein. Speziell auch der Patient, der dauernd bettlägerig

ist, verdient gewiss Berücksichtigung. Es mag sein, dass

das nicht gut vermittelst einer allgemeinen Regel möglich

ist, weil es zu sehr auf die einzelnen Umstände ankommt,

und dass man sich daher mit einer Aushilfsbestimmung

begnügen muss, wie sie im Schlussabsatz von Art. 3 ent-

halten ist, derzufolge über eventuelle weitere Befreiungen

von der Kurtaxe als die in Art. 3 positiv erwähnten, der

Kur- und Verkehrsverein entscheidet. Diese Vorschrift

Doppelbesteuerung. N° 2!).

209

hat nicht, wie der Rekurrent meint, den Fall der unbemit-

telten Kurgäste im Auge, die schon nach lit. f befreit sind,

sondern muss sich auf andere Tatbestände beziehen, wo

die völlige oder teilweise Entlastung von der Taxe ein

Gebot der Billigkeit ist, was wohl auch für den Patienten

zutrifIt, der sich durch ein ärztliches Zeugnis darüber

ausweist, dass er für längere Zeit bettlägerig ist. Sollten

die Organe des Vereins in der Anwendung jener Befrei-

ungsmöglichkeit bisher zu zurückhaltend gewesen sein, so

wäre das ein Fehler nicht des Gesetzes, sondern von dessen

Handhabung, der sich bei gutem Willen leicht heben lässt

(es darf hier wohl der Erwartung Ausdruck gegeben wer-

den, dass der Kur- und Verkehrsverein die Frage nach-

träglich auch noch für den Rekurrenten prüfen wird).

Das Bundesgericht hat indessen nicht darüber zu

befinden, ob die Kurtaxe unter den gedachten Verhält-

nissen, den « billigen und gerechten Grundsätzen» ent-

spreche, die Art. 40 Abs. 5 KV der Autonomie der Ge-

meinden in der Ordnung der kommunalen Steuern als

Richtlinie und Schranke setzt, oder ob die Regelung mit

Art. 4 BV vereinbar sei. Beschwerde ist nur erhoben wegen

Doppelbesteuerung. Eine Anfechtung aus jenen Verfas-

sungsbestimmungen wäre auch. deshalb unzulässig, weil

es an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges

fehlt (nach Art. 31 KV wäre der Rekurs an den Kleinen

Rat möglich gewesen), welches Erfordernis für die gEmann-

ten BeschwerdegrüDde gilt.

Aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Doppelbesteuerung

könnte nur eingeschritten werden, wenn die Abgabe unter

den erwähnten Umständen ihre Natur ändern, wenn sie

aus einer Kurtaxe zu einer Aufenthaltssteuer würde. Das

kann aber doch nicht gesagt werden. Wenn die Abgabe

hier sich unbefriedigend auswirken kann, so ist das eine

Folge der konkreten Verhältnisse, denen die Regelung der

Kurtaxe oder die Anwendung der Regelung nicht genü-

gend Rechnung trägt. Man hat es doch nur mit Mängeln

einer Kurtaxe und nicht mit einer ganz anders gearteten

AS 67 I -

1941

14

210

S t.aatsreeht.

Abgabe zu turi. Es würde ja auch die richtige Anwendung

der zitierten Abhilfebestimmung in Art. 3 genügen, um

anstössige Ergebnisse zu vermeiden. Eine solche Anpas-

sung an besondere Umstände durch die Praxis ist eine

Einrichtung, die sich für eine Kurtaxe eignet, nicht aber

für eine eigentliche Aufenthaltssteuer. Und die Abgabe

wandelt sich noch nicht zu einer solchen, wenn die zustän-

dige Stelle von ihrer diskretionären Gewalt nicht den zu

wünschenden Gebrauch macht. Man darf auch nicht über-

sehen, dass die Abgabe nicht einfach und insgesamt als

Aufenthaltssteuer erklärt werden könnte; im Umfang

gewisser Elemente würde sie doch Kurtaxe bleiben. Die

Abgrenzung wäre indessen höchst unsicher und schwan-

kend und würde seitens des Bundesgerichts ein Eingreifen

im einzelnen in die· Ordnung einer kantonalen Taxe

bedingen, das grundsätzlich Bedenken erweckt und prak-

tisch schwer durchführbar wäre.

Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer unzulässigen

Doppelbesteuerung zu verneinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER

ZIVILURTEILE

EXECUTION DE JUGEMENTS CIVILS

D'AUTRES CANTONS

30. Urteil vom 27. September 1941

i. S. Kestenholz gegen A. Mäder Söhne

und Bezirksgeriehtspräsident von Nentoggenbnrg.

I. Für staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von

Art. 61 BV wird die Erschöpfung der kantonalen Instanzen

nicht verlangt.

2. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im Streit

zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen,

Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N0 30.

211

für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG

begehrt werden kann.

I. Le recours de droit public pour violation de l'art. 61 CF est.

recevable alors meme que les degres de juridiction canto·

naux n'auraient pas tous eM parcourus.

2. Lorsqu'un tribunal arbitral est l'organe d'une association,

le jugement qu'il prononce dans un litige entre l'association

et un membre de celle-ci ne constitue pas un titre qui suffise

a fonder la mainlevee (art. 81 LP).

I. Il ricorso di diritto pubblieo per violazione dell'art. 61 CF e

ricevibiIe anche se tutte le istanze eantonali non siano state

previamente adite.

2. Il giudizio di un tribunale arbitrale, ehe e organo d'un'asso-

ciazione, pronunciato in una Iite tra l'associazione e un mem-

bro di eSBa non costituisce un titolo sufficienw per ottenere il

rigetto dell'opposizione a' sensi deli'art. 81 LEF.

A. -

Der Schweizerische Buchdruckerverein (im fol-

genden: SBV) hat eine Preisordnung (PO) aufgestellt

und « für alle vertragstreuen Buchdruckereien» verbind-

lich erklärt (Art. 1, Abs. I PO, Ausgabe vom 22. Januar

1938). Sie bildet, als eine von der Abgeordnetenversamm-

lung des SBV im Rahmen ihrer statutarischen Kompetenz

(Art. 26, lit. d der Satzungen) erlassene « Verordnung »,

einen ergänzenden und verbindlichen Bestandteil der

Satzungen des SBV (Art. 3 der Satzungen). Für die Beur-

teilung von StreitfaIlen, die sich aus der Durchführung

der PO ergeben, sind 2 Schiedsgerichte (eines für die

deutsche und italienische Schweiz und eines für die fran-

zösische Schweiz) und ein Oberschiedsgericht bestellt

worden (Art. 71 PO). Die beiden Schiedsgerichte bestehen

aus je einem Vorsitzenden, mindestens 6 Richtern aus

dem Zuständigkeitsgebiet des Gerichts und einem Schrift-

führer; der Vorsitzende bezeichnet die für die einzelne

Sitzung erforderliche Zahl der Richter. Das Oberschieds-

gericht besteht aus einem Vorsitzenden, vier Richtern

und einem Schriftführer (Art. 72 PO). Die Vorsitzenden

und die Mitglieder des Schiedsgerichts werden durch die

Abgeordnetenversammlung, die Mitglieder des Ober-

schiedsgerichts durch die Generalversammlung gewählt

(Art. 73 PO). Das Schiedsgericht für die deutsche und