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200 Staatsrecht. Kanton nicht verlangt. Ist der Wohnsitz im Kanton hier nicht notwendig, wo eine geschäftliche Niederlassung «( Praxis ») im Rantonsgebiet in der Regel nicht besteht, so noch viel weniger beim Rekurrenten, der in der Stadt St. Gallen eine ({ Praxis» unterhält, wo er seinen Beruf ausschliesslich ausübt. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat denn auch keine Gründe vorgebracht die darauf schliessen liessen, dass von den Ärzten, die im Kanton St. Gallen praktizieren wollen, der Wohnsitz im Kanton notwendig gefordert werden müsse. Er beruft sich sowohl im ange- fochtenen Entscheide, wie in seiner Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde auf das von ihm eingeholte Rechtsgutachten. In diesem Gutachten wird aber, soweit es dem Bundesgeril'lht zur Kenntnis gebracht wurde, nur gesagt, es habe « nahegelegen », in der Sanitätsverordnung den Niederlassungszwang des Arztes im Kantonsgebiet zu statuieren. Es geht daraus nicht hervor, dass eine solche Massnahme durch zwingende gewerbepolizeiliche Gründe gerechtfertigt, im Interesse des Volkswohls uner- lässlich gewesen wäre. Ein solcher Nachweis müsste aber für einen so schweren Eingriff in die Freiheit des Bürgers gefordert werden, wie es der Niederlassungszwang im Kantonsgebiet bedeuten würde. IH. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION
29. Uneil vom 10. November 1941 i. S. Huppen c. Gemeinde Arosa. Kurtaxe: keine Anwendung des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung auf sie, solange sie nicht den allgemeinen Charakter einer Aufenthaltssteuer annimmt. Damit die Abgabe als Kurtaxe erscheint, genügt, dass sie vor- wiegend dazu dient, Mittel für Einrichtungen und Veranstal- l)OI'I'"lh".teuorung. N0 29. 201 tungun Zll Hchaffnn, die dem Kurgast zugute kommen; dass er alle damit finanzierten InHtitutionen auch tatsächlich benützen könne, iHt nicht erforderlich. Kurtaxe: l..'interdiction de la double imposition en matiere inter- cantonale ne la touche pas, aussi longtemps du moins qu'elle n'apparait pas eomme un impöt sur le sejour. Pour que la contribution apparaisse comme une Kurtaxe, il suffit qu'elle serve principalement a proeurer les installations et a organiser les manifestations dont profitent les hötes ; il n'est pas necessaire que ceux-ei puissent effectivement profiter de toutes les institutions payees avee le produ,it de la Kurtaxe. Kurtaxe : Il divieto della doppia imposta in materia intercantonale non si appIica aHa cosiddetta « Ku,rtaxe » fino a tanto eh'esBa non assuma il carattere di un'imposta di soggiorno. Affinehe appaia come una tassa, basta eh'essa serva prineipal- mente a procurare i mezzi neeessari per opere e manifestazioni a profitto deI turista ; non e necessario ehe quest'ultimo possa effettivamente fmire di tutte le istituzioni finanziate dal provento deUa cosiddetta « Kurtaxe l>. A. - Die Gemeinde Arosa erliess am 4. Oktober 1938 ein Kurtaxen-Gesetz. Darnach wird von jeder in Arosa weilenden Person, . die nicht der Gemeindesteuerpflicht unterliegt, pro Logiernacht eine Kurtaxe erhoben, die der Höhe nach abgestuft ist nach dem Rang des Hauses, in dem sich der Gast aufhält, der Jahreszeit des Aufenthaltes sowie darnach, ob es sich um Erwachsene oder Kinder handelt. Bestimmte Personen sind von der Taxe befreit,
u. a. Kurgäste, die sich durch amtliches Attest als unbe- mittelt ausweisen. Über eventuell andere Ausnahmen ent- scheidet der Kur- und Verkehrsverein Arosa, dem unter Aufsicht und Kontrolle der Gemeinde auch der Einzug und die Verwendung der Kurtaxe obliegt. Über deren Verwendung bestimmt Art. 7 des Gesetzes: « Die Kurtaxengelder sind ausschliessllch zur Hebung und Förderung des Fremdenplatzes Arosa und im Interesse der hier weilenden Gäste zu verwenden ... » Alliällige Beschwerden über die Anwendung des Gesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen ent- scheidet endgültig der Gemeinderat. Es steht fest und ist nicht bestritten, dass nach bünd- nerischem Staatsrecht in der Steuerautonomie der Ge- 202 Btas tsrech t. meinden (Art. 40 Abs. 5 KV) auch die Befugnis enthalten ist, eine Kurtax,e einzuführen und die Regelung und den Vollzug einem Kurverein zu übertragen. In einem das Kurtaxengesetz von Arosa betreffenden Entscheid des Kleinen Rates i. S. Clotin und Genossen vom 21. Juli 1939 wird ausdrücklich erklärt, die erwähnte Verfassungsvor- schrift, wornach Gemeindesteuern ({ nach billigen und gerechten Grundsätzen» zu erheben sind, sei nicht ver- letzt, wenn schon eine Regelung zu begrussen wäre, die länger in Arosa weilende Patienten mehr entlasten würde. B. - Der Rekurrent ist Angestellter einer Bank in Zürich und wohnt mit seiner Familie in Zollikon. Wegen einer Knochenkrankheit weilte er ab 28. März 1941 als Patient im Sanatorium « Florentinum» in Arosa, wo er bettlägerig war. Die Kurtaxe, mit der er belastet wurde, war - das Florentinum gilt als Haus H. Ranges - im März 80 Rappen im Tag, im April, Mai und Juni 50 Rappen und im Juli und August 60 Rappen. Bis Ende Juli ergab sich ein Totalbetrag von Fr. 67.30. Ausserdem war die kantonale Beherbergungsabgabe von 10 Rappen pro Nacht zu bezahlen. Sie ist nicht Gegenstand der Beschwerde. In Zollikon ist der Rekurrent für das Jahr 1941 veran- lagt mit einem Einkommen von Fr. 4900.- und einem Vermögen von Fr. II ,000.-. Die Staatssteuer beträgt Fr. 121.80 und die Gemein~esteuer Fr. 136.80, einschliess- lieh Fr. 10.- Feuerwehrpflichtersatzsteuer. Der Rekur- rent behauptet, dass zufolge seiner Krankheit das wirk- liche Einkommen im Steuerjahr 1941 geringer sei. Er weigerte sich, die Kurtaxe zu bezahlen, da sich daraus eine unzulässige Doppelbesteuerung ergebe und machte gel- tend, dass er von den aus der Kurtaxe finanzierten Insti- tutionen keinen Gebrauch machen könne, sodass die Kurtaxe ihm gegenüber den Charakter einer reinen Per- sonalsteuer erhalte. Im besondern beanstandete er sie hinsichtlich der Höhe der eingeforderten Summe und stellte die Kurtaxenrechnung in Beziehung zur Erwerbs- steuer, die er in der Wohngemeinde Zollikon bezahlt. Der Doppelbesteuerung. N0 29. 203 Gemeinderat Arosa fasste die Reklamation als Beschwerde auf und wies diese mit einem dem Rekurrenten am 4. Au- gust 1941 zugestellten Entscheide ab. O. - Dagegen hat Ruppert die staatsrechtliche Be- schwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Als Beschwerdegrund wird unzulässige Doppelbesteuerung geltend gemacht und zur Begründung ausgeführt : Die Kurtaxe verstosse wirtschaftlich und rechtlich gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Nach ihrer Höhe sei sie bei längerem Aufenthalt eine der ordentlichen Besteue- rung ähnliche Belastung. Es wird verwiesen auf den V or- behalt im Urteil Schmid, 64 I 3064• Hier nehme die Kurtaxe in der Tat den Charakter einer eigentlichen Aufenthalts- steuer an, schon im allgemeinen 'und dann im besondern bei Verhältnissen, wie sie beim Rekurrenten vorliegen. Das Erträgnis werde nicht ausschliesslich im Interesse der in Arosa weilenden Fremden verwendet, sondern zu einem grossen Teil im Interesse der Gemeinde und des Gastge- werbes. Hierüber werden nähere Ausführungen gemacht. Nur 35 % der Kurtaxeneingänge würden in einwandfreier Weise verwendet. Nur in diesem Umfang habe die Kurtaxe den Charakter einer Gebühr und Zwecksteuer. Was darüber hinausgehe sei Luxusaufwand, dessen Benutzung jedem einzelnen Gast überlassen werden müsse und der nicht aus allgemeinen Kurtaxengeldern finanziert werden dürfe. Für 65 % sei die Kurtaxe rechtlich Vorzugslast und werde nur von dem geschuldet, der von den betreffenden Institutionen Gebrauch mache. Das gelte auch für bewe- gungsfähige Patienten. « Besonders krass ist die' Lage bei bettlägrigen Patienten, wie dies vorliegendenfalls zutrifft. Solche können nicht einmal von den Wegen und Strassen, geschweige denn von den andern gebotenen Vergünsti- gungen Gebrauch machen. Sie beanspruchen die Gemeinde- institutionen somit weniger als der Gemeindebürger selbst. Da der Aufenthalt für sich keinen Steueranspruch begrün- det und eine Mehrnutzung, durch welche allein die Kur- taxe in gewissem Umfange gerechtfertigt ist, ausgeschlossen 204 Staat .. reeht. ist, ist eine Besteuerung bettlägriger Patienten, sei es auch in noch so geringem Umfange, in keiner Weise gerecht- fertigt. » D. - Die Gemeinde Arosa beantragt die Abweisung der Beschwerde. E. - Wie der Rekurrent mitteilt, hat er Arosa am
9. September verlassen und ist an seinen Wohnsitz zurück- gekehrt. Die Kurtaxe für die Zeit des Aufenthalts des Rekurrenten in Arosa beträgt Fr. 90.40. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Der Rekurrent beschwert sich über bundesrechts- widrige Doppelbesteuerung. Dieser Beschwerdegrund setzt die Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht voraus. Der Entscheid des Gemeinderates Arosa konnte daher direkt angefochten werden.
2. - Eine Kurtaxe ist eine Abgabe, auf die das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zur Anwen- dung kommt, auch wenn man sie als Steuer betrachtet und nicht als Gebühr oder Beitrag. Es kann in dieser Beziehung verwiesen werden auf BGE 64 I 305. Ist in diesem Urteil die Kurtaxe als Steuer bezeichnet worden, so ist doch nicht zu verkennen, dass sie auch Elemente enthält, die auf die Gebühr und den Beitrag hinweisen. Umso weniger besteht Anlass,- von jener Auffassung über das Verhältnis der Kurtaxe zum Verbot der Doppelbe- steuerung abzugehen.
3. - In dem genannten Urteil wurde indessen in Erw. 4 ein Vorbehalt gemacht für den Fall, dass eine sich Kurtaxe oder ähnlich nennende Abgabe nach den Um- ständen den Charakter einer Aufenthaltssteuer hat, die an Stelle der ordentlichen Steuern erhoben wird und daher mit diesen in Konkurrenz tritt. Bei solcher Sachlage würde bei einem in einem andern Kanton wohnhaften Gast die Abgabe in die Steuerhoheit dieses Kantons eingreifen und wäre unzulässig. Es wird in dieser Frage auf die Ausge- Doppelbesteuerung. No 29. 205 staltung und Verwendung der Abgabe ankommen (46 I 4143). Die Kurtaxe hat den Zweck, Mittel für Einrichtungen und Veranstaltungen zu beschaffen, die den Fremden zugute kc;>mmen, für sie die Annehmlichkeiten des Aufent- halts, die Aussichten auf Erholung und Genesung erhöhen. Ferner kann in ihr ein Ausgleich liegen für anderweitige Leistungen wie Gästekontrolle, Auskunftseinrichtungen und dergleichen. Eine· Aufenthaltssteuer dagegen würde sich als ein Beitrag an den ordentlichen Gemeindehaushalt darstellen, der mit den ordentlichen Steuern auf eine Stufe zu stellen wäre. Bei dieser Wertung in der einen oder andern Richtung darf indessen an die Kurtaxe nicht ein zu strenger und ausschliesslicher Masstab angelegt werden. Die Grenze zwischen den besondern Interessen und Vor- teilen der Gäste und den allgemeinen finanziellen Bedürf- nissen der Gemeinde lässt sich nicht immer scharf ziehen. Es muss auf die Natur der Abgabe im grossen und ganzen abgestellt werden. Für die Annahme einer Kurtaxe hat es zu genügen, dass sie vorwiegf}nd in der erwähnten Weise den Gästen zum Vorteil gereicht oder eine Art Entgelt für bestimmte Leistungen bildet, selbst wenn nebenbei auch eine gewisse Entlastung des gewöhnlichen Gemeindebud- gets vorliegen mag .. Auch ist eine Spaltung der Abgabe - für die Frage der Doppelbesteuerung - in einen Be- standteil, der noch als Kurtaxe anerkannt würde, und den Rest, der als Aufenthaltssteuer erklärt würde, wennmög- lich zu vermeiden. Was die Höhe· der Kurtaxe anlangt, ist es gegebent dass die Bedeutung und der Rang des Fremdenorts eine erheb- liche Rolle spielen. An einen Ort wie Arosa werden von den Gästen andere Ansprüche gemacht als an einfachere Plätze, und die Einrichtungen und Veranstaltungen für die Fremden müssen sich nach diesen Ansprüchen richten. Man kann auch nicht, wie es der Rekurrent tut, unter- scheiden zwischen dem, was notwendig ist und dem, was Luxus wäre und je nachdem das Vorliegen einer Kurtaxe 206 Staatsrecht. annehmen oder;, verneinen. Auch diese Abgrenzung wäre höchst unsicher; der Aufwand, der anderwärts als zu weit- gehend unterbleibt, mag in Arosa und andem Fremden- zentren angemessen sein. Jedenfalls lässt sich aus diesem Moment nichts Entscheidendes herleiten gegen die Würdi- gung der Abgabe als einer Kurtaxe.
4. - Prüft man im Lichte dieser allgemeinen Bemer- kungen die Kurtaxe von Arosa, so wird man sie als solche gelten I assen müssen. Dass die Ansätze etwas hoch sind, steht dem, wie gesagt, nicht entgegen. Über den Ertrag der Taxe und die Verwendung geben der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Kur- und Verkehrsvereins Auskunft, die für das Rechnungsjahr 1939/40 vorliegen. Die Kurtaxe warf in der genannten Periode Fr. 163,425.- ab (einschliesslich der sog. Sporttaxe, das heisst gewisser Zuschläge, die in den Saisonmonaten erhoben werden und für Sportsveranstaltungen und-zwecke bestimmt sind; in Gaststätten und Heilanstalten 11. Kategorie sind diese Zuschläge im Winter 20 und im Sommer 10 Rappen). Von den Kurtaxen (ohne Sporttaxen) gehen vertraglioh vorweg an die Gemeinde 28 %, Fr. 35,385.-, für Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen. Die Ausgaben der Gemeinde für das Strassenwesen waren im Jahre 1940 Fr. 111,341.49 ; im Jahre 1939 betrugen sie Fr. 151,518.- bei einem Beitrag aus deI! Kurtaxen von Fr. 63,239.50. Es ist durchaus glaubwürdig, _dass in diesen Auslagen ein Mehraufwand im ungefähren Ausmass jener Beiträge ent- halten ist, der sich aus Rücksiohten auf die Fremden, ihre besondem Interessen und Wünsohe, erklärt und sonst nicht gemacht zu werden brauchte. Ferner hat die Gemeinde, ausser kleineren Beträgen, die hier übergangen werden können, einen Beitrag von Fr. 3000.- für das Isolierspital erhalten, für das sie aus eigenen Mitteln rund Fr. 11,000.- aufgewendet hat. Der Beitrag aus der Kurtaxe mag sich aus dem Interesse der Gäste daran rechtfertigen, dass gewisse Kranke richtig isoliert werden. Anderseits hat die Gemeinde für die Gäste- Doppelbesteuerung. No 29. 207 kontrolle dem Kur- und Verkehrsverein Fr. 10,000.- ver- gütet, welcher Beitrag den Gästen und damit der Kur- taxenrechnung aus dem Gebührengesichtspunkt belastet werden kann, wie auch der Rekurs anerkennt. Sollte die Gemeinde unter dem Titel Strassenunterhalt oder sonst- wie etwas zu viel erhalten haben, so wäre in dem genannten Posten ein Ausgleich zu finden. Was die Verwendung von Kurtaxengeldern durch den Kur- und Verkehrsverein selbst anlangt, ergibt sich aus der Antwort, dass Aufwendungen gemacht wurden für Strassenverbesserungen, Markierungen und Skiabfahrten sowie für die Tilgung bezüglicher früherer Aufwendungen, für das lichtklimatische Observatorium und die meteoro- logische Station, für den öffentlichen Leesesaal und Pros- pekte, für die Pacht der beiden Seen und für N aturschutz- bestrebungen. Im Rahmen einer Kurtaxenrechnung kön- nen derartige Aufwendungen nicht wohl beanstandet werden. Für besondere Veranstaltungen im Interesse der Gäste wurden etwa Fr. 9000.- aufgewendet. Wenn Sportsanlässe anerkanntermassen auch der Propaganda für Arosa dienen, ändert das doch nichts daran, dass sie in erster Linie für die Gäste bestimmt sind als Gelegenheit zu sportlicher Betätigung oder,Unterhaltung. Ein weiterer Posten von Fr. 33,000.- betrifft Verwaltungskosten des Vereins, die insgesamt Fr. 67,000.- betragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verein eine Organisation ist nicht nur im Interesse der Betriebe und Personen, die vom Fremdenverkehr leben oder daraus Nutzen ziehen, son- dern auch der Fremden, denen neben der Tätigkeit des Vereins in einem allgemeinern. Sinn namentlich das Aus- kunfts- und Verkehrsbureau zugute kommt, sodass es nioht als unzulässig erscheint, einen namhaften Teil der allgemeinen Unkosten der Kurtaxenreohnung zu belasten. Gewisse Bedenken mag die Zuweisung von Fr. 6000.- an die Propagandarechnung des Vereins erweoken. Wenn auoh nioht zu leugnen ist, dass die Propaganda indirekt auch den Fremden Vorteile bringt, indem mit der Frequenz des 208 Staatsrecht. Kurortes auch dessen allgemeine Leistungen für die Gäste wachsen, so ers~heint doch jener Vorteil als reichlich ent- fernt. Doch simJ die Bedenken nicht erheblich genug, um der Abgabe in ihrer Gesamterscheinung den Charakter der Kurtaxe zu nehmen.
5. - Folgt aus dem Gesagten, dass, jedenfalls im allge- meinen, der fraglichen Abgabe die Qualifikation einer Kurtaxe nicht abgesprochen werden kann, so erhebt sich noch "die Frage, ob sie nicht wenigstens bestimmten Per- sonenkreisen gegenüber, nach ihren Auswirkungen, nicht als Kurtaxe, sondern als Aufenthaltssteuer erscheint. Es handelt sich um die Insassen von Sanatorien, die häufig monatelang dort zu Heilzwecken weilen, speziell um solche die, wie der Rekurrent, bettlägrig und damit in ihrer Be- wegungsfreiheit in einer Weise gehemmt sind, dass es ihnen unmöglich ist, die Einrichtungen und Veranstaltun- gen zu geniessen, die mit Mitteln der Kurtaxen .. bestritten werden, während freilich, soweit die Kurtaxe Aquivalent für andersartige Leistungen ist ~ Gästekontrolle, Aus- kunftsdienst - auch der immobilisierte Patient davon Nutzen haben kann. Es lässt sich nicht bestreiten, dass sich hier Belastungen ergeben können, die mit Recht als unbillig empfunden werden (bei Heilanstalten der 11. Kategorie kommt man im Jahr auf etwas über Fr. 200.-). Wenn das Kurtaxen- gesetz die Patienten den Übrigen Gästen gleichstellt und nicht stärker nach der Dauer des Aufenthalts abstuft, so wird das Ergebnis nicht selten unbefriedigend und stossend sein. Speziell auch der Patient, der dauernd bettlägerig ist, verdient gewiss Berücksichtigung. Es mag sein, dass das nicht gut vermittelst einer allgemeinen Regel möglich ist, weil es zu sehr auf die einzelnen Umstände ankommt, und dass man sich daher mit einer Aushilfsbestimmung begnügen muss, wie sie im Schlussabsatz von Art. 3 ent- halten ist, derzufolge über eventuelle weitere Befreiungen von der Kurtaxe als die in Art. 3 positiv erwähnten, der Kur- und Verkehrsverein entscheidet. Diese Vorschrift Doppelbesteuerung. N° 2!). 209 hat nicht, wie der Rekurrent meint, den Fall der unbemit- telten Kurgäste im Auge, die schon nach lit. f befreit sind, sondern muss sich auf andere Tatbestände beziehen, wo die völlige oder teilweise Entlastung von der Taxe ein Gebot der Billigkeit ist, was wohl auch für den Patienten zutrifIt, der sich durch ein ärztliches Zeugnis darüber ausweist, dass er für längere Zeit bettlägerig ist. Sollten die Organe des Vereins in der Anwendung jener Befrei- ungsmöglichkeit bisher zu zurückhaltend gewesen sein, so wäre das ein Fehler nicht des Gesetzes, sondern von dessen Handhabung, der sich bei gutem Willen leicht heben lässt (es darf hier wohl der Erwartung Ausdruck gegeben wer- den, dass der Kur- und Verkehrsverein die Frage nach- träglich auch noch für den Rekurrenten prüfen wird). Das Bundesgericht hat indessen nicht darüber zu befinden, ob die Kurtaxe unter den gedachten Verhält- nissen, den « billigen und gerechten Grundsätzen» ent- spreche, die Art. 40 Abs. 5 KV der Autonomie der Ge- meinden in der Ordnung der kommunalen Steuern als Richtlinie und Schranke setzt, oder ob die Regelung mit Art. 4 BV vereinbar sei. Beschwerde ist nur erhoben wegen Doppelbesteuerung. Eine Anfechtung aus jenen Verfas- sungsbestimmungen wäre auch. deshalb unzulässig, weil es an der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges fehlt (nach Art. 31 KV wäre der Rekurs an den Kleinen Rat möglich gewesen), welches Erfordernis für die gEmann- ten BeschwerdegrüDde gilt. Aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Doppelbesteuerung könnte nur eingeschritten werden, wenn die Abgabe unter den erwähnten Umständen ihre Natur ändern, wenn sie aus einer Kurtaxe zu einer Aufenthaltssteuer würde. Das kann aber doch nicht gesagt werden. Wenn die Abgabe hier sich unbefriedigend auswirken kann, so ist das eine Folge der konkreten Verhältnisse, denen die Regelung der Kurtaxe oder die Anwendung der Regelung nicht genü- gend Rechnung trägt. Man hat es doch nur mit Mängeln einer Kurtaxe und nicht mit einer ganz anders gearteten AS 67 I - 1941 14 210 S t.aatsreeht. Abgabe zu turi. Es würde ja auch die richtige Anwendung der zitierten Abhilfebestimmung in Art. 3 genügen, um anstössige Ergebnisse zu vermeiden. Eine solche Anpas- sung an besondere Umstände durch die Praxis ist eine Einrichtung, die sich für eine Kurtaxe eignet, nicht aber für eine eigentliche Aufenthaltssteuer. Und die Abgabe wandelt sich noch nicht zu einer solchen, wenn die zustän- dige Stelle von ihrer diskretionären Gewalt nicht den zu wünschenden Gebrauch macht. Man darf auch nicht über- sehen, dass die Abgabe nicht einfach und insgesamt als Aufenthaltssteuer erklärt werden könnte; im Umfang gewisser Elemente würde sie doch Kurtaxe bleiben. Die Abgrenzung wäre indessen höchst unsicher und schwan- kend und würde seitens des Bundesgerichts ein Eingreifen im einzelnen in die· Ordnung einer kantonalen Taxe bedingen, das grundsätzlich Bedenken erweckt und prak- tisch schwer durchführbar wäre. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer unzulässigen Doppelbesteuerung zu verneinen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. VOLLZIEHUNG AUSSERKANTONALER ZIVILURTEILE EXECUTION DE JUGEMENTS CIVILS D'AUTRES CANTONS
30. Urteil vom 27. September 1941
i. S. Kestenholz gegen A. Mäder Söhne und Bezirksgeriehtspräsident von Nentoggenbnrg. I. Für staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV wird die Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht verlangt.
2. Ein Schiedsgericht, das Vereinsorgan ist, kann im Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen, Vollziehung ausserkantonaler Zivilurteile. N0 30. 211 für das die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 SchKG begehrt werden kann. I. Le recours de droit public pour violation de l'art. 61 CF est. recevable alors meme que les degres de juridiction canto· naux n'auraient pas tous eM parcourus.
2. Lorsqu'un tribunal arbitral est l'organe d'une association, le jugement qu'il prononce dans un litige entre l'association et un membre de celle-ci ne constitue pas un titre qui suffise a fonder la mainlevee (art. 81 LP). I. Il ricorso di diritto pubblieo per violazione dell'art. 61 CF e ricevibiIe anche se tutte le istanze eantonali non siano state previamente adite.
2. Il giudizio di un tribunale arbitrale, ehe e organo d'un'asso- ciazione, pronunciato in una Iite tra l'associazione e un mem- bro di eSBa non costituisce un titolo sufficienw per ottenere il rigetto dell'opposizione a' sensi deli'art. 81 LEF. A. - Der Schweizerische Buchdruckerverein (im fol- genden: SBV) hat eine Preisordnung (PO) aufgestellt und « für alle vertragstreuen Buchdruckereien» verbind- lich erklärt (Art. 1, Abs. I PO, Ausgabe vom 22. Januar 1938). Sie bildet, als eine von der Abgeordnetenversamm- lung des SBV im Rahmen ihrer statutarischen Kompetenz (Art. 26, lit. d der Satzungen) erlassene « Verordnung », einen ergänzenden und verbindlichen Bestandteil der Satzungen des SBV (Art. 3 der Satzungen). Für die Beur- teilung von StreitfaIlen, die sich aus der Durchführung der PO ergeben, sind 2 Schiedsgerichte (eines für die deutsche und italienische Schweiz und eines für die fran- zösische Schweiz) und ein Oberschiedsgericht bestellt worden (Art. 71 PO). Die beiden Schiedsgerichte bestehen aus je einem Vorsitzenden, mindestens 6 Richtern aus dem Zuständigkeitsgebiet des Gerichts und einem Schrift- führer; der Vorsitzende bezeichnet die für die einzelne Sitzung erforderliche Zahl der Richter. Das Oberschieds- gericht besteht aus einem Vorsitzenden, vier Richtern und einem Schriftführer (Art. 72 PO). Die Vorsitzenden und die Mitglieder des Schiedsgerichts werden durch die Abgeordnetenversammlung, die Mitglieder des Ober- schiedsgerichts durch die Generalversammlung gewählt (Art. 73 PO). Das Schiedsgericht für die deutsche und