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Erfindungsschutz. N0 52.
qu'un employe qui n'aurait pas cause intentionnellement
l'accident ne soit actionne par la Caisse nationale, ou par
l'assure lui-meme, en vertu des art. 55 et 101 CO (voir
aussi dans ce sens Message Forrer, page 130 : « Les memes
observations s'appliquent a la faute du representant
(directeur, contremaitre) et·du compagnon de travail »).
On ne saurait en revanche deduire du texte legal, ni
meme des travaux preparatoires, que le Iegislateur ait
voulu traiter differemment le cas OU l'employeur ou ses
parents causent l'accident et celui OU l'accident est cause
par les employes et les ouvriers du patron. Dans la plupart
des grandes entreprises modernes, les ouvriers ne se con-
naissent guere entre eux, et l'on ne verrait pas pourquoi
l'un des milliers d'ouvriers de teIle ou teIle fabrique qui,
en commettant une faute legere, provoque hors del'atelier
un accident grave, voire mortel, dont est victime un autre
ouvrier de la meme entreprise, ne repondrait pas, eomme
tout autre sujet de droit, du domrnage cause.
Quant a l'application de l'art. 129 aux parents de
l'assure, le Tribunal federal peut laisser cette question
indecise, ear elle ne se pose pas dans le present litige.
L'exception tir6e de l'art. 129 LAMA doit done etre
repoussee.
VII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. September 1941
i. S. Gesellsehaft der Ludw. von Roll'schen Eisenwerke A.-G.
gegen Chretien et Cie.
Patentrecht. Legitimation zur Nichtigkeitsklage, Art. 16 Abs. 3 PatG.
1. Das kantonale Urteil, durch das die Klagelegitimation ver-
neint wird, ist ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG (Erw. 1).
2. Das Klageinteresse ist gegeben, wenn die Parteien auf dem
Gebiete, auf welchem der Patentgegenstand (Konstruktion,
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Verfahren) znr Anwendung kommt, Konkurrenten sind. Nicht
erforderlich ist, da.<;s der Kläger den Patentgegenstand für sich
verwenden will; ebensowenig braucht er einen bereits erlittenen
Schaden zu beweisen (Erw. 2).
Action en nulliU d'un brevet; qualite. pour agir, art. 16 al. 3 L Brev.
d'inv.
1. Le jugement cantonal qui denie au demandeur la qualiM
pour agir est un «jugement au fond» dans le sens que prend
ce terme a l'art. 58 OJ (consid. 1).
2. L'interet du demandeur est en jeu -
ce qui est une condition
de la qualite ponr agir -
lorsque les parties entrent en concnr-
rence dans le domaine qui concerne l'objet du brevet (construc-
tion, procede). 11 n'est pas necessaire que le demandenr pre-
tende utiliser ponr lui-meme l'objet du brevet, pas plus, du
reste, qu'il ne doit prouver avoir dejA subi un dommage
(consid. 2).
Azione tendente alla nullita di un brevetto; veste per agire, art. 16
ep.3LBI.
1. La sentenza cantonale ehe nega all'attore la qualita per agire
e un « giudizio di merito» a' sensi dell'art. 58 OGF (consid. 1).
2. L'interesse dell'attore a promuovere causa e dato, quando le
parti sono concorrenti nel campo ehe concerne l'oggetto deI
brevetto (costruzione, procedimento). Non e necessario ehe
l'attore voglia utilizzare per se l'oggetto deI brevetto, come pnre
non occorre eh 'egli provi di aver gia subito un danno (consid. 2).
A. -
Die Beklagte ist Inhaberin des schweizerischen
Patentes Nr. 199,999, das am 22. November 1937 ange-
meldet, am 30. September 1938 eingetragen und am
1. März 1939 veröffentlicht wurde. Gegenstand des Patentes
bildet ein von unten nach oben schliessendes Absperr-
organ für Hydranten und andere Vorrichtungen zur Ab-
sperrung von Flüssigkeits- und Gasleitungen im Boden.
Die Klägerin stellt seit Jahren die sogenannten Kluser-
überflurhydranten her.
Am 7. Februar 1938 unterbreitete die Beklagte der
Klägerin ein Lizenzangebot für Hydranten mit dem zum
Patent angemeldeten Absperrorgan. Die Klägerin lehnte
das Angebot ab und forderte die Beklagte durch Schreiben
vom 5. Dezember 1939 auf, das Patent löschen zu lassen,
da eine eingehende Untersuchung ergeben habe, dass es
als nichtig zu betrachten sei.
B. -
Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nach-
kam, leitete die Klägerin beim Obergericht des Kantons
Basel-Landschaft vorliegenden Rechtsstreit ein mit dem
AS 67 Ir -
1941
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Erfindungsschutz. N0 52.
Begehren, das Patent Nr. 199,999 sei nichtig zu erklären
und es sei seine Löschung im Patentregister anzuordnen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage ..
Die Klägerin liess sich in der Replik bei ihrer schon vor
dem Friedensrichter abgegebenen Erklärung behaften,
dass sie nicht beabsichtigte, Hydranten gemäss dem Streit-
patent herzustellen.
Durch Urteil vom 6. Juni 1941 wies das Obergericht die
Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab. Zur
Begründung wird unter Hinweis auf BGE 61 II 378 aus-
geführt, dass der Nachweis für ein rechtliches oder tat-
sächliches Interesse an der Nichtigerklärung des Patentes
nicht erbracht sei. Nachdem die Klägerin erklärt habe,
sie beabsichtige weder jetzt noch in Zukunft, Hydranten
nach dem Konstruktionsprinzip des Streitpatentes herzu-
stellen, und nachdem anderseits eine auf Grund der Patent-
erteilung erfolgte ernsthafte Konkurrenzierung der Klä-
gerin nicht dargetan worden sei, könne von einem rechtlich
erheblichen und sachlich vernünftigen Klageinteresse nicht
die Rede sein.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt, das Urteil
sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurtei-
lung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht' in Erwägung :
1. -
Die Vorinstanz spricht der Klägerin die Legiti-
mation zur Nichtigkeitsklage ab. Damit verneint sie end-
gültig den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch
auf Nichtigerklärung des Patentes. Es handelt sich also
um ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG,das der
Berufung unterliegt (BGE 53 II 511 und 64 II 232}.
2. -
Nach Art. 16 Abs. 3 PatG steht die Nichtigkeits-
klage jedermann zu, der ein Interesse nachweist.
Der Klägerin fehlt ein Interesse an der Nichtigerklärung
des Patentes insofern, als sie laut ihrer ausdrücklichen
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Erklärung nicht beabsichtigt, Hydranten nach dem Kon-
struktionsprinzip des Streitpatentes herzustellen. Die Vor-
instanz beruft sich aber zu Unrecht auf BGE 61 II 379,
um auch jedes anderweitige Interesse im Sinne von Art. 16
Abs. 3 PatG zu verneinen. Abgelehnt wurde in BGE 61 II
379 lediglich die zu weitgehende Folgerung, welche der
Kommentar Weidlich und Blum (Anm. 12 zu Art. 16) aus
der frühem Rechtsprechung gezogen hatte, die Folgerung
nämlich, dass eigentlich nur der Nachweis der reinen Schi-
kane zur Abweisung der Klage mangels Interesses führe.
Demgegenüber betonte das Bundesgericht in der neuen
Entscheidung, es sei daran festzuhalten, dass für die Legi-
timation zur Klage eine rechtliche oder tatsächliche Be-
hinderung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nach-
gewiesen sein müsse. In diesem, die Auffassung des Kom-
mentars richtigstellenden Sinne wurde also die Praxis
bestätigt und damit auch der in BGE 61 II 379 selber
zitierte Grundsatz, wonach rechtliche wie tatsächliche
Interessen der verschiedensten Art die Klageberechtigung
verleihen können.
Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Klägerin neben
andern Erzeugnissen auch Hydranten herstellt und ver-
kauft. Die Parteien sind somit Konkurrenten auf diesem
Gewerbegebiet. Dabei kann sich die Beklagte im geschäft-
lichen Wettbewerb für ihren Hydranten auf das Streit-
patent berufen, das ihr auf dem Markte gegenüber nicht-
patentierten Konkurrenzerzeugnissen eine Vorzugsstellung
verschafft. Mit diesen Tatsachen ist ein Interesse der
Klägerin an der Nichtigerklärung des Patentes im Sinne
von Art. 16 Abs. 3 PatG unzweifelhaft gegeben, auch wenn
sie die patentierte Vorrichtung bei ihrer Konstruktion
nicht verwendet noch zu verwenden beabsichtigt. Denn
falls die Erfindung der Beklagten nicht patentwürdig ist,
wird die Stellung der Klägerin im geschäftlichen Wett-
bewerb erschwert und damit ihre wirtschaftliche Bewe-
gungsfreiheit beeinträchtigt durch ein Scheinpatent, an
dessen Beseitigung ihr notwendig gelegen sein muss. So
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Erfindungsachutz. No 52.
hat das Bundesgericht auch schon in frühern Fällen die
Klagelegitimation lediglich unter Hinweis auf das Kon-
• kurrenzverhältnis 'der Parteien bejaht, ohne irgendwie zu
untersuchen, ob der Kläger für seine eigene Fahrikation
auf den Patentgegenstand greifen wolle oder nicht (BGE
27 II 246 Erw. 3, 31 II 15~ und 41 Ir 516 Erw. 4).
-
Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die schweize-
rischen Patente gemäss Art. 3 PatG ohne Gewährleistung
des Vorhandenseins, des Wertes oder der Neuheit der
Erfindung erteilt werden, was dem als Käufer von Hydran-
ten in Betracht fallenden Interessentenkreis bekannt sei.
Letzteres mag richtig sein für Vertreter höherer technischer
Berufe sowie -für städtische und ähnliche Amtsstellen
trifft aber sicherlich nicht allgemein zu bei gewöhnliche~
Leitungsinstallateuren und bei ländlichen, Verwaltungen,
die sich ebenfalls mit der Anschaffung von Hydranten
zu befassen haben. In diesen Kreisen wird, auch wenn
sie sich über die Brauchbarkeit und Zweckmässigkeit der
verschiedenen Hydrantenmodelle in erster Linie durch
eigene Prüfung Rechenschaft zu geben versuchen,' im
Zweifel doch die Neigung bestehen, eine patentierte Kon-
struktion zu bevorzugen, in der Meinung, das Patent biete
e~ne gewisse Gewähr für den Wert des Erzeugnisses.
Ähnlich dürfte es sich übrigens in Einzelfällen bei Ka;ufs-
interessenten verhalten, welchen der Inhalt des Art. 3 PatG
mehr oder weniger bekannt ist·; auch sie können dazu
kommen, aus dem Umstand, dass ein Patent formell zu
Recht besteht und von der Konkurrenz nicht angefochten
wird, auf die erfinderische Qualität des Patentgegenstandes
zu schliessen.
Nach dem Gesagten ist auch ohne Bedeutung, dass die
Klägerin selber die patentierte Vorrichtung als eine
unbrauchbare Fehlkonstruktion bezeichnet.- Sie verfügt
als Fabrikantin auf dem Gebiete des Hydrantenbaus über
Fachkenntnisse, die den meisten -Kaufsinteressenten zum
mindesten nicht in gleichem Masse zu Gebote stehen und
ist daher in der Lage, eine Konstruktion gegebene~alls
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Schuldbetreibungs· und Konkursrecht.
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als unbrauchbar zu erkennen, die von diesen nicht als solche
erkannt wird. Abgesehen hievon sieht jedoch Art. 16 Abs. 1
Ziff. 3 die Nichtigkeitsklage gerade für den Fall vor, wo
eine Erfindung gewerblich nicht verwertbar ist und infol-
gedessen von wirtschaftlicher Ausnutzung der Erfindung
nicht die Rede sein kann (vgl. BGE 38 II 662/63).
Nicht erforderlich ist entgegen der Ansicht der Be-
klagten und der Vorinstanz, dass der Klägerin wegen des
Streitpatentes schon irgendwelche Geschäfte entgangen
seien. Das Gesetz verlangt für die Klageberechtigung
nicht den Nachweis eines bereits eingetretenen Schadens,
sondern nur den Nachweis des Interesses, und dieser hat
als erbracht zu gelten, wenn dargetan werden kann, dass
das Patent nach den allgemeinen Erfahrungen des ge-
schäftlichen Lebens geeignet ist, den Kläger in seiner recht-
lichen oder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu behin-
dern.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 1941
aufgehoben und die Sache zur weitern materiellen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. Nr. 44, 47, sowie In. Teil Nr. 53, 54. -
Voir nOS 44,
47, ainsi que Ille partie nOS 53, 54.