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67_II_238

BGE 67 II 238

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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238

Erfindungsschutz. N0 52.

qu'un employe qui n'aurait pas cause intentionnellement

l'accident ne soit actionne par la Caisse nationale, ou par

l'assure lui-meme, en vertu des art. 55 et 101 CO (voir

aussi dans ce sens Message Forrer, page 130 : « Les memes

observations s'appliquent a la faute du representant

(directeur, contremaitre) et·du compagnon de travail »).

On ne saurait en revanche deduire du texte legal, ni

meme des travaux preparatoires, que le Iegislateur ait

voulu traiter differemment le cas OU l'employeur ou ses

parents causent l'accident et celui OU l'accident est cause

par les employes et les ouvriers du patron. Dans la plupart

des grandes entreprises modernes, les ouvriers ne se con-

naissent guere entre eux, et l'on ne verrait pas pourquoi

l'un des milliers d'ouvriers de teIle ou teIle fabrique qui,

en commettant une faute legere, provoque hors del'atelier

un accident grave, voire mortel, dont est victime un autre

ouvrier de la meme entreprise, ne repondrait pas, eomme

tout autre sujet de droit, du domrnage cause.

Quant a l'application de l'art. 129 aux parents de

l'assure, le Tribunal federal peut laisser cette question

indecise, ear elle ne se pose pas dans le present litige.

L'exception tir6e de l'art. 129 LAMA doit done etre

repoussee.

VII. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. September 1941

i. S. Gesellsehaft der Ludw. von Roll'schen Eisenwerke A.-G.

gegen Chretien et Cie.

Patentrecht. Legitimation zur Nichtigkeitsklage, Art. 16 Abs. 3 PatG.

1. Das kantonale Urteil, durch das die Klagelegitimation ver-

neint wird, ist ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG (Erw. 1).

2. Das Klageinteresse ist gegeben, wenn die Parteien auf dem

Gebiete, auf welchem der Patentgegenstand (Konstruktion,

Erfindungsschutz. N° 52.

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Verfahren) znr Anwendung kommt, Konkurrenten sind. Nicht

erforderlich ist, da.<;s der Kläger den Patentgegenstand für sich

verwenden will; ebensowenig braucht er einen bereits erlittenen

Schaden zu beweisen (Erw. 2).

Action en nulliU d'un brevet; qualite. pour agir, art. 16 al. 3 L Brev.

d'inv.

1. Le jugement cantonal qui denie au demandeur la qualiM

pour agir est un «jugement au fond» dans le sens que prend

ce terme a l'art. 58 OJ (consid. 1).

2. L'interet du demandeur est en jeu -

ce qui est une condition

de la qualite ponr agir -

lorsque les parties entrent en concnr-

rence dans le domaine qui concerne l'objet du brevet (construc-

tion, procede). 11 n'est pas necessaire que le demandenr pre-

tende utiliser ponr lui-meme l'objet du brevet, pas plus, du

reste, qu'il ne doit prouver avoir dejA subi un dommage

(consid. 2).

Azione tendente alla nullita di un brevetto; veste per agire, art. 16

ep.3LBI.

1. La sentenza cantonale ehe nega all'attore la qualita per agire

e un « giudizio di merito» a' sensi dell'art. 58 OGF (consid. 1).

2. L'interesse dell'attore a promuovere causa e dato, quando le

parti sono concorrenti nel campo ehe concerne l'oggetto deI

brevetto (costruzione, procedimento). Non e necessario ehe

l'attore voglia utilizzare per se l'oggetto deI brevetto, come pnre

non occorre eh 'egli provi di aver gia subito un danno (consid. 2).

A. -

Die Beklagte ist Inhaberin des schweizerischen

Patentes Nr. 199,999, das am 22. November 1937 ange-

meldet, am 30. September 1938 eingetragen und am

1. März 1939 veröffentlicht wurde. Gegenstand des Patentes

bildet ein von unten nach oben schliessendes Absperr-

organ für Hydranten und andere Vorrichtungen zur Ab-

sperrung von Flüssigkeits- und Gasleitungen im Boden.

Die Klägerin stellt seit Jahren die sogenannten Kluser-

überflurhydranten her.

Am 7. Februar 1938 unterbreitete die Beklagte der

Klägerin ein Lizenzangebot für Hydranten mit dem zum

Patent angemeldeten Absperrorgan. Die Klägerin lehnte

das Angebot ab und forderte die Beklagte durch Schreiben

vom 5. Dezember 1939 auf, das Patent löschen zu lassen,

da eine eingehende Untersuchung ergeben habe, dass es

als nichtig zu betrachten sei.

B. -

Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nach-

kam, leitete die Klägerin beim Obergericht des Kantons

Basel-Landschaft vorliegenden Rechtsstreit ein mit dem

AS 67 Ir -

1941

16

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Erfindungsschutz. N0 52.

Begehren, das Patent Nr. 199,999 sei nichtig zu erklären

und es sei seine Löschung im Patentregister anzuordnen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage ..

Die Klägerin liess sich in der Replik bei ihrer schon vor

dem Friedensrichter abgegebenen Erklärung behaften,

dass sie nicht beabsichtigte, Hydranten gemäss dem Streit-

patent herzustellen.

Durch Urteil vom 6. Juni 1941 wies das Obergericht die

Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab. Zur

Begründung wird unter Hinweis auf BGE 61 II 378 aus-

geführt, dass der Nachweis für ein rechtliches oder tat-

sächliches Interesse an der Nichtigerklärung des Patentes

nicht erbracht sei. Nachdem die Klägerin erklärt habe,

sie beabsichtige weder jetzt noch in Zukunft, Hydranten

nach dem Konstruktionsprinzip des Streitpatentes herzu-

stellen, und nachdem anderseits eine auf Grund der Patent-

erteilung erfolgte ernsthafte Konkurrenzierung der Klä-

gerin nicht dargetan worden sei, könne von einem rechtlich

erheblichen und sachlich vernünftigen Klageinteresse nicht

die Rede sein.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt, das Urteil

sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurtei-

lung an das Obergericht zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht' in Erwägung :

1. -

Die Vorinstanz spricht der Klägerin die Legiti-

mation zur Nichtigkeitsklage ab. Damit verneint sie end-

gültig den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch

auf Nichtigerklärung des Patentes. Es handelt sich also

um ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG,das der

Berufung unterliegt (BGE 53 II 511 und 64 II 232}.

2. -

Nach Art. 16 Abs. 3 PatG steht die Nichtigkeits-

klage jedermann zu, der ein Interesse nachweist.

Der Klägerin fehlt ein Interesse an der Nichtigerklärung

des Patentes insofern, als sie laut ihrer ausdrücklichen

Erfindungsschutz. N° 52.

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Erklärung nicht beabsichtigt, Hydranten nach dem Kon-

struktionsprinzip des Streitpatentes herzustellen. Die Vor-

instanz beruft sich aber zu Unrecht auf BGE 61 II 379,

um auch jedes anderweitige Interesse im Sinne von Art. 16

Abs. 3 PatG zu verneinen. Abgelehnt wurde in BGE 61 II

379 lediglich die zu weitgehende Folgerung, welche der

Kommentar Weidlich und Blum (Anm. 12 zu Art. 16) aus

der frühem Rechtsprechung gezogen hatte, die Folgerung

nämlich, dass eigentlich nur der Nachweis der reinen Schi-

kane zur Abweisung der Klage mangels Interesses führe.

Demgegenüber betonte das Bundesgericht in der neuen

Entscheidung, es sei daran festzuhalten, dass für die Legi-

timation zur Klage eine rechtliche oder tatsächliche Be-

hinderung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nach-

gewiesen sein müsse. In diesem, die Auffassung des Kom-

mentars richtigstellenden Sinne wurde also die Praxis

bestätigt und damit auch der in BGE 61 II 379 selber

zitierte Grundsatz, wonach rechtliche wie tatsächliche

Interessen der verschiedensten Art die Klageberechtigung

verleihen können.

Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Klägerin neben

andern Erzeugnissen auch Hydranten herstellt und ver-

kauft. Die Parteien sind somit Konkurrenten auf diesem

Gewerbegebiet. Dabei kann sich die Beklagte im geschäft-

lichen Wettbewerb für ihren Hydranten auf das Streit-

patent berufen, das ihr auf dem Markte gegenüber nicht-

patentierten Konkurrenzerzeugnissen eine Vorzugsstellung

verschafft. Mit diesen Tatsachen ist ein Interesse der

Klägerin an der Nichtigerklärung des Patentes im Sinne

von Art. 16 Abs. 3 PatG unzweifelhaft gegeben, auch wenn

sie die patentierte Vorrichtung bei ihrer Konstruktion

nicht verwendet noch zu verwenden beabsichtigt. Denn

falls die Erfindung der Beklagten nicht patentwürdig ist,

wird die Stellung der Klägerin im geschäftlichen Wett-

bewerb erschwert und damit ihre wirtschaftliche Bewe-

gungsfreiheit beeinträchtigt durch ein Scheinpatent, an

dessen Beseitigung ihr notwendig gelegen sein muss. So

242

Erfindungsachutz. No 52.

hat das Bundesgericht auch schon in frühern Fällen die

Klagelegitimation lediglich unter Hinweis auf das Kon-

• kurrenzverhältnis 'der Parteien bejaht, ohne irgendwie zu

untersuchen, ob der Kläger für seine eigene Fahrikation

auf den Patentgegenstand greifen wolle oder nicht (BGE

27 II 246 Erw. 3, 31 II 15~ und 41 Ir 516 Erw. 4).

-

Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die schweize-

rischen Patente gemäss Art. 3 PatG ohne Gewährleistung

des Vorhandenseins, des Wertes oder der Neuheit der

Erfindung erteilt werden, was dem als Käufer von Hydran-

ten in Betracht fallenden Interessentenkreis bekannt sei.

Letzteres mag richtig sein für Vertreter höherer technischer

Berufe sowie -für städtische und ähnliche Amtsstellen

trifft aber sicherlich nicht allgemein zu bei gewöhnliche~

Leitungsinstallateuren und bei ländlichen, Verwaltungen,

die sich ebenfalls mit der Anschaffung von Hydranten

zu befassen haben. In diesen Kreisen wird, auch wenn

sie sich über die Brauchbarkeit und Zweckmässigkeit der

verschiedenen Hydrantenmodelle in erster Linie durch

eigene Prüfung Rechenschaft zu geben versuchen,' im

Zweifel doch die Neigung bestehen, eine patentierte Kon-

struktion zu bevorzugen, in der Meinung, das Patent biete

e~ne gewisse Gewähr für den Wert des Erzeugnisses.

Ähnlich dürfte es sich übrigens in Einzelfällen bei Ka;ufs-

interessenten verhalten, welchen der Inhalt des Art. 3 PatG

mehr oder weniger bekannt ist·; auch sie können dazu

kommen, aus dem Umstand, dass ein Patent formell zu

Recht besteht und von der Konkurrenz nicht angefochten

wird, auf die erfinderische Qualität des Patentgegenstandes

zu schliessen.

Nach dem Gesagten ist auch ohne Bedeutung, dass die

Klägerin selber die patentierte Vorrichtung als eine

unbrauchbare Fehlkonstruktion bezeichnet.- Sie verfügt

als Fabrikantin auf dem Gebiete des Hydrantenbaus über

Fachkenntnisse, die den meisten -Kaufsinteressenten zum

mindesten nicht in gleichem Masse zu Gebote stehen und

ist daher in der Lage, eine Konstruktion gegebene~alls

I I

Schuldbetreibungs· und Konkursrecht.

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als unbrauchbar zu erkennen, die von diesen nicht als solche

erkannt wird. Abgesehen hievon sieht jedoch Art. 16 Abs. 1

Ziff. 3 die Nichtigkeitsklage gerade für den Fall vor, wo

eine Erfindung gewerblich nicht verwertbar ist und infol-

gedessen von wirtschaftlicher Ausnutzung der Erfindung

nicht die Rede sein kann (vgl. BGE 38 II 662/63).

Nicht erforderlich ist entgegen der Ansicht der Be-

klagten und der Vorinstanz, dass der Klägerin wegen des

Streitpatentes schon irgendwelche Geschäfte entgangen

seien. Das Gesetz verlangt für die Klageberechtigung

nicht den Nachweis eines bereits eingetretenen Schadens,

sondern nur den Nachweis des Interesses, und dieser hat

als erbracht zu gelten, wenn dargetan werden kann, dass

das Patent nach den allgemeinen Erfahrungen des ge-

schäftlichen Lebens geeignet ist, den Kläger in seiner recht-

lichen oder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu behin-

dern.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 1941

aufgehoben und die Sache zur weitern materiellen Beur-

teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

VIII. SCHULDBETREIBUNGS-

UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. Nr. 44, 47, sowie In. Teil Nr. 53, 54. -

Voir nOS 44,

47, ainsi que Ille partie nOS 53, 54.