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Motorfahrzeug. und Fahrra.dverkehr. No 85.
l'accident n'aurait pas eu lieu. Peut-etre Menoud a-t-il
compte sur son ami Maillard, qui se tenait devant I'Auberge
de la Tour, pout surveiller la partie de la route qui va de
l'auberge au garage. Mais cela n'exclurait pas Ba faute.
Un automobiliste n'a pas le droit de se fier au controle
d'un tiers, alors surtout que ce controIe n'a pas ete regIe.
Menoud a critique egalement l'arret de la Cour d'appel
en ce qu'il a admis que la motocyclette avait Me projet6e
a gauche pour se renverser ensuite sur sa droite; il sou-
tient « qu'elle est venue se jeter contre le porte-bagage de
l'automobile dans sa direction de marche », et il pretend
que l'arret contient une constatation contraire aux pieces
du dossier. Quoi qu'il en soit de la recevabiliM de ce moyen,
qui n'a pas Me souleve dans la declaration de recours, mais
dans le document que le defendeur a cru devoir y joindre
sous le titre de « memoire justificatif», l'allegation des
recourants ne presente aucun interet. De quelque maniere
que la motocyclette ait ete touch6e par l'automobile, il est
constant qu'elle l'a ete tandis que celle*ci faisait marche
arriere, c'est-a-dire dans des conditions teIles que la respon-
sabilite de Menoud etait de toute f8.90n engagee.
3. -
Si la faute de Menoud est certaine, celle de Ruffieux
n'est pas contestable non plus. Comme l'a justement releve
la Cour d'appel, ce n'est pas parce qu'au moment on il
aper~lUt l'automobile (a une cinquantaine de metres)
celle-ci avait l'avant dirige v:ers le garage, que Ruffieux
etait en droit de supposer qu'elle allait yentrer. D'autres
hypotheses etaient tout aussi plausibles et, faute de toute
indication, Ruffieux aurait du egalement les prevoir et
regler sa marche en consequence. En s'engageant derriere
l'automobile, sans s't'ltre au moins assure que Menoud
l'avait aper\lu, il a commis une grave imprudence qui
justifie de laisser a sa charge une partie du dommage.
Erfindungsschutz. N° 86.
IX. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
86. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung
vom 26. November 1935
i. S. Gottlieb und Westheimer gegen Guggenhelm.
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Pa 8 S i v 1 e g i tim a t ion für die Pa t e n t ver 1 e t zu n g 8·
k 1 ag e, Pat.G. Art. 38.
Akt i v 1 e g i tim a t ion für die P a t e n t nie h t i g k e i t s·
k 1 ag e, Pat.G. Art. 16.
Aus dem Tatbestand :
A. -
Der Kläger G. Gottlieb ist Inhaber des schwei-
zerischen Patentes Nr. 159.628 betr. ein Verfahren zur
Herstellung von Rosshaar- und Pßanzenfasermatten; der
Kläger J. Westheimer ist Generalvertreter und Lizenz-
träger Gottliebs für das Gebiet der Schweiz.
Die Firma Manufacture Strasbourgeoise de Crins et de
Fibres, anc. Simon Hammel, in Strassburg, stellt eine
Polstereinlage her, die nach der Behauptung der Kläger
genau nach ihrem patentierten Verfahren hergestellt ist.
Der Beklagte vertrieb als Agent der genannten Strass-
burger Firma diese PoIstereinlage in der Schweiz. Im
Februar 1934 löste er dieses Vertretungsverhältnis.
B. -
Am 16. Dezember 1933/11. Januar 1934 haben
Gottlieb und Westheimer gegen Guggenheim Klage auf
Feststellung begangener und Verbot weiterer Patentver-
letzungen durch den Beklagten erhoben.
Der Beklagte hat zunächst die Einlassung auf die Klage
verweigert, da er als blosser unselbständiger Vermittlungs-
agent der Strassburger Firma nicht passiv legitimiert sei;
zudem habe er die Vertretung seit dem 10. Februar 1934
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Erfindungsschutz. No 86.
niedergelegt.
F~ner hat er Widerklage auf Nichtiger-
klärung des Patentes Nr. 159.628 erhoben.
Der Beklagte hat der Strassburger Firma den Streit
verkündet; diese hat sich jedoch am Verfahren nicht
beteiligt.
G. -
Mit Urteil vom 2. Mai 1935 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich Klage und Widerklage abgewiesen.
D. -
Das Bundesgericht hat die Berufungen beider
Parteien gegen dieses Urteil abgewiesen.
.A U8 den Erwägungen :
1. -
Wie schon vor der Vorinstanz, so hat der Beklagte
auch heute wieder seine Passivlegitimation bestritten mit
dem Hinweis darauf, dass er als blosser Vermittlungs agent
für die Strassburger Firma tätig gewesen sei und daher gar
nicht Urheber der behaupteten Patentverletzung sein
könne. Mit der Vorinstanz ist jedoch dieser Einwand des
Beklagten zurückzuweisen, da nach Art. 38 Ziffer 3 und 4
PatG zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden
kann, ({ wer nachgemachte oder nachgeahmte Erzeugnisse
verkauft, feilhält, in Verkehr bringt oder gewerbsmässig
gebraucht », sowie « wer bei diesen Handlungen mitwirkt,
deren Begehung begünstigt oder erleichtert». Eine Mit-
wirkung im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch ohne
Zweifel in der Tätigkeit des Agenten, der den Abschluss
von Geschäften über patentverletzende Erzeugnisse ver-
mittelt, ohne selbst Vertragspartei zu sein.
Wenn der Beklagte das Fehlen seiner Passivlegitimation
daraus ableiten will, dass er in die Fabrikation des streiti-
gen Artikels gar keinen Einblick gehabt habe, weshalb
seiner Mitwirkung das Requisit der Widerrechtlichkeit
fehle, so vermengt er die Frage der Widerrechtlichkeit,
welche allerdings Voraussetzung für jede Klage aus Art. 38
PatG ist, mit derjenigen der Zurechenbarkeit, des Ver-
schuldens, welch letztere für die Entscheidung über die
Passivlegitimation gar nicht in Betracht fällt. Denn auch
die unverschuldete Patentverletzung kann widerrechtlich
sein und gewisse Ansprüche des Patentberechtigten gegen
den Verletzer zur Entstehung bringen, wie den Anspruch
auf Unterlassung weiterer Verletzungen, der gerade in casu
von den Klägern geltendgemacht wird. Nur für einen
Schadenersatzanspruch des Patentberechtigten ist weiter-
gehend auch ein Verschulden des Verletzers erforderlich.
Selbst beim Fehlen eines Verschuldens könnte daher der
Beklagte als Verletz er des Patentes der Kläger in Frage
kommen, was nach den eingangs gemachten Ausführungen
zur Begründung der Passivlegitimation genügt ...
4. -
Die Berufung des Beklagten wendet sich dagegen,
dass die Vorinstanz seine Widerklage auf Nichtigerklärung
des in Frage stehenden Patentes abgewiesen hat mit der
Begründung, es fehle ihm die Aktivlegitimation zu einem
solchen Begehren.
Nach dem Schlussatz von Art. 16 PatG ist zur Erhebung
der Nichtigkeitsklage, die von der V orinstanz zutreffend
als negative Feststellungsklage charakterisiert worden ist,
jedermann berechtigt,
({ der ein Interesse nachweist».
Die ursprüngliche Fassung des früheren Patentgesetzes
vom 29. Juni 1888 hatte von einem r e c h t I ich e n In-
teresse gesprochen; durch die Ausmerzung des Wortes
« rechtlich », die schon unter der Herrschaft des alten
Patentgesetzes durch die Novelle vom 23. März 1893 erfolgt
war, sollte zum Ausdruck gebracht werden, wie das Bun-
desgericht in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl.
BGE 38 II S. 660, 41 II S. 516, 50 II S. 70; ebenso die
Legitimation zur Anfechtung eines Markeneintrages nach
Markenrecht, BGE 58 II S. 178) -
dass neben rechtlichen
auch bloss tatsächliche Interessen der verschiedensten
Art die Klageberechtigung verleihen können, und zwar
können sowohl unmittelbare, gegenwärtige, wie auch erst
in Zukunft aktuell werdende Interessen hinreichen. (So
auch für das französische Recht, das in Art. 37 des Patent-
gesetzes vom 5. Juli 1844 als klageberechtigt erklärt
« toute . personne y ayant interet » : POUILLET, traite des
brevets d'invention, 4e edition, Paris 1899, N°S 553 ss.).
aso
Erfindungsschutz. N° 86.
Dagegen ist mit der Vorinstanz die Auffassung von WEID-
LICH und BLuM"Anm. 12 zu Art. 16 PatG, S. 301, abzu-
lehnen, dass « eigentlich nur der Nachweis der reinen
Schikane » zur Abweisung mangels Interesses führe. Wäre
dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte es
der besonderen Erwähnung eines Interesses als Voraus-
setzung für die Klageberechtigung nicht bedurft, da nach
den allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine missbrächliche
Ausübung des Klagerechtes ohnehin ausgeschlossen gewe-
sen wäre. Mag daher auch der Begriff des Interesses weit
gefasst werden, so ist doch daran festzuhalten, dass für
dessen Vorliegen eine rechtliche oder tatsächliche Behin-
derung des Klägers in seiner wirtschaftlichen Bewegungs-
freiheit nachgewiesen sein muss.
Von einem derart umgrenzten Interesse kann jedoch
hier nicht gesprochen werden. Es steht fest, dass der
Beklagte den streitigen Artikel seit Mitte Februar 1934
nicht mehr vertreibt und nach seinen Erklärungen im
Prozess auch nicht die Absicht hat, ihn in Zukunft wieder
zu vertreiben. Diese Umstände muss er sich auch bei der
Widerklage entgegenhalten lassen, wenn er nicht mit
seinem gegenüber der Hauptklage eingenommenen Stand-
punkt in Widerspruch geraten will. Damit hat er in aller
Form sein Intere8se an der Erfindung der Kläger aufge-
geben. Die biosse Möglichkeit, dass ihm bei Fortsetzung
seiner Tätigkeit auf dem Gebiete der Tapeziererbranche
wieder einmal die Vertretung eines gegen das Patent der
Kläger verstossenden Artikels angeboten werden kÖnnte
und es dann für ihn wertvoll wäre, einen gerichtlichen Ent-
scheid über die Gültigkeit dieses Patentes zu besitzen;
kann nicht als ausreichendes Interesse gelten.
Wohl
genügt nach dem oben Gesagten schon ein erst in Zukunft
aktuell werdendes Interesse, allein es ist notwendig, dass
es nicht nur möglicherweise, wie es beim Beklagten der
Fall ist, sondern zum mindesten mit einer gewissen Wahr-
scheinlichkeit aktuell werden wird. Von einer zukünftigen
Aktualität könnte aber erst gesprochen werden, wenn sich
Markenschutz. N° 87.
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der Beklagte tatsächlich durch ein Angebot eines solchen
Artikels vor die Frage gestellt sähe, ob er dessen Vertrieb
übernehmen könne oder dies mit Rücksicht auf das Patent
der Kläger ablehnen müsse.
Dass die Herstellerin der beanstandeten Einlage, also
die Strassburger Firma, zweifellos ein Interesse an einem
Entscheid über die Gültigkeit des klägerischen Patentes
hätte, und dass der Beklagte lediglich der vorgeschobene
Strohmann seiner früheren Auftraggeberin ist, wie aus
seiner Erklärung hervorgeht, dass diese für die ihn treffen-
den Prozesskosten aufkomme, vermag selbstverständlich
ein im übrigen nicht vorhandenes eigenes Interesse des
Beklagten nicht zu ersetzen.
VI. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
87. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. November 1935
i. S. Ga.ba A.-G. gegen G. Keller" Co.
Abgrenzung von Markenschutz und Ausstattungs-
s c hut z. Trotz genügender Ver s chi e den h e i t
der
M a r k e n (Art. 6 MSohG) kann eine unter dem Gesichtspunkt
des unlauteren Wettbewerbes (Art. 480R)unzu-
lässige Ver w e c h seI bar k e i t
der gesamten Aus·
s tat t un g vorliegen.
A. -
Die im Jahre 1917 gegründete Gaba A.-G. in Basel
fabriziert und vertreibt die bekannten Wyberttabletten
Marke « Gaba,. in einer Packung, welche die folgende Ge-
staltung aufweist :
Eine runde Blechdose von blauer Farbe trägt auf der
Mitte des Deckels eine schwarze Kreisfläche. In dieser
stehen drei weisse Rauten -
in der Form den Tabletten