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376 Motorfahrzeug. und Fahrra.dverkehr. No 85. l'accident n'aurait pas eu lieu. Peut-etre Menoud a-t-il compte sur son ami Maillard, qui se tenait devant I'Auberge de la Tour, pout surveiller la partie de la route qui va de l'auberge au garage. Mais cela n'exclurait pas Ba faute. Un automobiliste n'a pas le droit de se fier au controle d'un tiers, alors surtout que ce controIe n'a pas ete regIe. Menoud a critique egalement l'arret de la Cour d'appel en ce qu'il a admis que la motocyclette avait Me projet6e a gauche pour se renverser ensuite sur sa droite ; il sou- tient « qu'elle est venue se jeter contre le porte-bagage de l'automobile dans sa direction de marche », et il pretend que l'arret contient une constatation contraire aux pieces du dossier. Quoi qu'il en soit de la recevabiliM de ce moyen, qui n'a pas Me souleve dans la declaration de recours, mais dans le document que le defendeur a cru devoir y joindre sous le titre de « memoire justificatif», l'allegation des recourants ne presente aucun interet. De quelque maniere que la motocyclette ait ete touch6e par l'automobile, il est constant qu'elle l'a ete tandis que celle*ci faisait marche arriere, c'est-a-dire dans des conditions teIles que la respon- sabilite de Menoud etait de toute f8.90n engagee.
3. - Si la faute de Menoud est certaine, celle de Ruffieux n'est pas contestable non plus. Comme l'a justement releve la Cour d'appel, ce n'est pas parce qu'au moment on il aper~lUt l'automobile (a une cinquantaine de metres) celle-ci avait l'avant dirige v:ers le garage, que Ruffieux etait en droit de supposer qu'elle allait yentrer. D'autres hypotheses etaient tout aussi plausibles et, faute de toute indication, Ruffieux aurait du egalement les prevoir et regler sa marche en consequence. En s'engageant derriere l'automobile, sans s't'ltre au moins assure que Menoud l'avait aper\lu, il a commis une grave imprudence qui justifie de laisser a sa charge une partie du dommage. Erfindungsschutz. N° 86. IX. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION
86. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung vom 26. November 1935
i. S. Gottlieb und Westheimer gegen Guggenhelm. 377 Pa 8 S i v 1 e g i tim a t ion für die Pa t e n t ver 1 e t zu n g 8· k 1 ag e, Pat.G. Art. 38. Akt i v 1 e g i tim a t ion für die P a t e n t nie h t i g k e i t s· k 1 ag e, Pat.G. Art. 16. Aus dem Tatbestand : A. - Der Kläger G. Gottlieb ist Inhaber des schwei- zerischen Patentes Nr. 159.628 betr. ein Verfahren zur Herstellung von Rosshaar- und Pßanzenfasermatten ; der Kläger J. Westheimer ist Generalvertreter und Lizenz- träger Gottliebs für das Gebiet der Schweiz. Die Firma Manufacture Strasbourgeoise de Crins et de Fibres, anc. Simon Hammel, in Strassburg, stellt eine Polstereinlage her, die nach der Behauptung der Kläger genau nach ihrem patentierten Verfahren hergestellt ist. Der Beklagte vertrieb als Agent der genannten Strass- burger Firma diese PoIstereinlage in der Schweiz. Im Februar 1934 löste er dieses Vertretungsverhältnis. B. - Am 16. Dezember 1933/11. Januar 1934 haben Gottlieb und Westheimer gegen Guggenheim Klage auf Feststellung begangener und Verbot weiterer Patentver- letzungen durch den Beklagten erhoben. Der Beklagte hat zunächst die Einlassung auf die Klage verweigert, da er als blosser unselbständiger Vermittlungs- agent der Strassburger Firma nicht passiv legitimiert sei ; zudem habe er die Vertretung seit dem 10. Februar 1934 378 Erfindungsschutz. No 86. niedergelegt. F~ner hat er Widerklage auf Nichtiger- klärung des Patentes Nr. 159.628 erhoben. Der Beklagte hat der Strassburger Firma den Streit verkündet; diese hat sich jedoch am Verfahren nicht beteiligt. G. - Mit Urteil vom 2. Mai 1935 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich Klage und Widerklage abgewiesen. D. - Das Bundesgericht hat die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil abgewiesen. .A U8 den Erwägungen :
1. - Wie schon vor der Vorinstanz, so hat der Beklagte auch heute wieder seine Passivlegitimation bestritten mit dem Hinweis darauf, dass er als blosser Vermittlungs agent für die Strassburger Firma tätig gewesen sei und daher gar nicht Urheber der behaupteten Patentverletzung sein könne. Mit der Vorinstanz ist jedoch dieser Einwand des Beklagten zurückzuweisen, da nach Art. 38 Ziffer 3 und 4 PatG zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, ({ wer nachgemachte oder nachgeahmte Erzeugnisse verkauft, feilhält, in Verkehr bringt oder gewerbsmässig gebraucht », sowie « wer bei diesen Handlungen mitwirkt, deren Begehung begünstigt oder erleichtert». Eine Mit- wirkung im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch ohne Zweifel in der Tätigkeit des Agenten, der den Abschluss von Geschäften über patentverletzende Erzeugnisse ver- mittelt, ohne selbst Vertragspartei zu sein. Wenn der Beklagte das Fehlen seiner Passivlegitimation daraus ableiten will, dass er in die Fabrikation des streiti- gen Artikels gar keinen Einblick gehabt habe, weshalb seiner Mitwirkung das Requisit der Widerrechtlichkeit fehle, so vermengt er die Frage der Widerrechtlichkeit, welche allerdings Voraussetzung für jede Klage aus Art. 38 PatG ist, mit derjenigen der Zurechenbarkeit, des Ver- schuldens, welch letztere für die Entscheidung über die Passivlegitimation gar nicht in Betracht fällt. Denn auch die unverschuldete Patentverletzung kann widerrechtlich sein und gewisse Ansprüche des Patentberechtigten gegen den Verletzer zur Entstehung bringen, wie den Anspruch auf Unterlassung weiterer Verletzungen, der gerade in casu von den Klägern geltendgemacht wird. Nur für einen Schadenersatzanspruch des Patentberechtigten ist weiter- gehend auch ein Verschulden des Verletzers erforderlich. Selbst beim Fehlen eines Verschuldens könnte daher der Beklagte als Verletz er des Patentes der Kläger in Frage kommen, was nach den eingangs gemachten Ausführungen zur Begründung der Passivlegitimation genügt ...
4. - Die Berufung des Beklagten wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz seine Widerklage auf Nichtigerklärung des in Frage stehenden Patentes abgewiesen hat mit der Begründung, es fehle ihm die Aktivlegitimation zu einem solchen Begehren. Nach dem Schlussatz von Art. 16 PatG ist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage, die von der V orinstanz zutreffend als negative Feststellungsklage charakterisiert worden ist, jedermann berechtigt, ({ der ein Interesse nachweist». Die ursprüngliche Fassung des früheren Patentgesetzes vom 29. Juni 1888 hatte von einem r e c h t I ich e n In- teresse gesprochen; durch die Ausmerzung des Wortes « rechtlich », die schon unter der Herrschaft des alten Patentgesetzes durch die Novelle vom 23. März 1893 erfolgt war, sollte zum Ausdruck gebracht werden, wie das Bun- desgericht in ständiger Rechtsprechung betont hat (vgl. BGE 38 II S. 660, 41 II S. 516, 50 II S. 70; ebenso die Legitimation zur Anfechtung eines Markeneintrages nach Markenrecht, BGE 58 II S. 178) - dass neben rechtlichen auch bloss tatsächliche Interessen der verschiedensten Art die Klageberechtigung verleihen können, und zwar können sowohl unmittelbare, gegenwärtige, wie auch erst in Zukunft aktuell werdende Interessen hinreichen. (So auch für das französische Recht, das in Art. 37 des Patent- gesetzes vom 5. Juli 1844 als klageberechtigt erklärt « toute . personne y ayant interet » : POUILLET, traite des brevets d'invention, 4e edition, Paris 1899, N°S 553 ss.). aso Erfindungsschutz. N° 86. Dagegen ist mit der Vorinstanz die Auffassung von WEID- LICH und BLuM"Anm. 12 zu Art. 16 PatG, S. 301, abzu- lehnen, dass « eigentlich nur der Nachweis der reinen Schikane » zur Abweisung mangels Interesses führe. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, so hätte es der besonderen Erwähnung eines Interesses als Voraus- setzung für die Klageberechtigung nicht bedurft, da nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine missbrächliche Ausübung des Klagerechtes ohnehin ausgeschlossen gewe- sen wäre. Mag daher auch der Begriff des Interesses weit gefasst werden, so ist doch daran festzuhalten, dass für dessen Vorliegen eine rechtliche oder tatsächliche Behin- derung des Klägers in seiner wirtschaftlichen Bewegungs- freiheit nachgewiesen sein muss. Von einem derart umgrenzten Interesse kann jedoch hier nicht gesprochen werden. Es steht fest, dass der Beklagte den streitigen Artikel seit Mitte Februar 1934 nicht mehr vertreibt und nach seinen Erklärungen im Prozess auch nicht die Absicht hat, ihn in Zukunft wieder zu vertreiben. Diese Umstände muss er sich auch bei der Widerklage entgegenhalten lassen, wenn er nicht mit seinem gegenüber der Hauptklage eingenommenen Stand- punkt in Widerspruch geraten will. Damit hat er in aller Form sein Intere8se an der Erfindung der Kläger aufge- geben. Die biosse Möglichkeit, dass ihm bei Fortsetzung seiner Tätigkeit auf dem Gebiete der Tapeziererbranche wieder einmal die Vertretung eines gegen das Patent der Kläger verstossenden Artikels angeboten werden kÖnnte und es dann für ihn wertvoll wäre, einen gerichtlichen Ent- scheid über die Gültigkeit dieses Patentes zu besitzen; kann nicht als ausreichendes Interesse gelten. Wohl genügt nach dem oben Gesagten schon ein erst in Zukunft aktuell werdendes Interesse, allein es ist notwendig, dass es nicht nur möglicherweise, wie es beim Beklagten der Fall ist, sondern zum mindesten mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit aktuell werden wird. Von einer zukünftigen Aktualität könnte aber erst gesprochen werden, wenn sich Markenschutz. N° 87. 381 der Beklagte tatsächlich durch ein Angebot eines solchen Artikels vor die Frage gestellt sähe, ob er dessen Vertrieb übernehmen könne oder dies mit Rücksicht auf das Patent der Kläger ablehnen müsse. Dass die Herstellerin der beanstandeten Einlage, also die Strassburger Firma, zweifellos ein Interesse an einem Entscheid über die Gültigkeit des klägerischen Patentes hätte, und dass der Beklagte lediglich der vorgeschobene Strohmann seiner früheren Auftraggeberin ist, wie aus seiner Erklärung hervorgeht, dass diese für die ihn treffen- den Prozesskosten aufkomme, vermag selbstverständlich ein im übrigen nicht vorhandenes eigenes Interesse des Beklagten nicht zu ersetzen. VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
87. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. November 1935
i. S. Ga.ba A.-G. gegen G. Keller" Co. Abgrenzung von Markenschutz und Ausstattungs- s c hut z. Trotz genügender Ver s chi e den h e i t der M a r k e n (Art. 6 MSohG) kann eine unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbes (Art. 480R)unzu- lässige Ver w e c h seI bar k e i t der gesamten Aus· s tat t un g vorliegen. A. - Die im Jahre 1917 gegründete Gaba A.-G. in Basel fabriziert und vertreibt die bekannten Wyberttabletten Marke « Gaba ,. in einer Packung, welche die folgende Ge- staltung aufweist : Eine runde Blechdose von blauer Farbe trägt auf der Mitte des Deckels eine schwarze Kreisfläche. In dieser stehen drei weisse Rauten - in der Form den Tabletten