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64_II_231

BGE 64 II 231

Bundesgericht (BGE) ·II · 1938-06-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. • Vgl. auch Nr. 31,37. - Voir aussi nOS 31, 37. Versicherungsvertrag. No 40. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

39. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 13. Juni 1938

. i. S. Dr. Sehmid gegen Gonzenbach.

Ein Urteil, mit dem nur die Aktiv- oder die Passivlegitimation

b e j a h t, nicht aber auch zugleich über den Anspruch selbst

geurteilt wird, ist k ein Hau p t ur t eil (Art. 58 Abs. 1

OG).

In dem auf Pflichtteilsherstellung gerichteten Prozesse

ist Rechtsanwalt Dr. Schmid als Vollstrecker der Testa-

mente, die den Pflichtteil des Klägers verletzen sollen, mit

ins Recht gefasst. Er bestritt u. a. die Aktivlegitimation

des Klägers sowie seine eigene Passivlegitimation. Das

Bezirksgericht Meilen hiess die letztere Einrede gut und

wies demgemäss dem Beklagten Dr. Schmid gegenüber

die Herabsetzungsklage endgültig ab. Mit Urteil vom

232

Prozessrecht. N° 39.

12. April 1938 hat jedoch das Obergericht auch die Passiv-

legitimation des Beklagten Dr. Schmid be ja h t (Dis-

positiv 5) und das Bezirksgericht Meilen zur Behandlung

der Klage als örtlich zuständig erklärt (Dispositiv 1).

Mit der vorliegenden Berufung verlangt Dr. Schmid

Abänderung des Dispositivs 5 im Sinne der Verneinung

seiner Passivlegitimation und demgemäss der endgültigen

Abweisung der Klage ihm gegenüber.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die Berufung ist nur gegen letztinstanzliche Hau p t -

urteile zulässig (Art. 58 Abs. lOG). Die Vernei-

nun g der Aktivlegitimation hat Haupturteilscharakter

(BGE 53 II 511), ebenso die Verneinung der Passivlegiti-

mation; denn durch beide wird endgültig festgestellt, dass

der zwischen dem Kläger und dem Beklagten geltend ge-

machte Anspruch nicht zu Recht besteht. Die B e j a -

h u n g der Aktiv- oder der Passivlegitimation dagegen

stellt, wenn nicht auch zugleich über den Anspruch selbst

geurteilt wird, kein Haupturteil dar; denn damit ist über

das Bestehen oder Nichtbestehen des vom Kläger gegen

den Beklagten erhobenen Anspruchs noch nicht entschie-

den, sondern es wird nun erst auf die Prüfung dieser Frage

eingetreten. Im vorliegenden Falle hat das Obergericht

mit dem angefochtenen Urteil die Sache zu diesem Zwecke

an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

•

Vgl. auch Nr. 31,37. -

Voir aussi nOS 31, 37.

Versicherungsvertrag. No 40.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE