Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten. • Vgl. auch Nr. 31,37. - Voir aussi nOS 31, 37. Versicherungsvertrag. No 40. V. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
39. Urteil der 11. Zivil abteilung vom 13. Juni 1938
. i. S. Dr. Sehmid gegen Gonzenbach.
Ein Urteil, mit dem nur die Aktiv- oder die Passivlegitimation
b e j a h t, nicht aber auch zugleich über den Anspruch selbst
geurteilt wird, ist k ein Hau p t ur t eil (Art. 58 Abs. 1
OG).
In dem auf Pflichtteilsherstellung gerichteten Prozesse
ist Rechtsanwalt Dr. Schmid als Vollstrecker der Testa-
mente, die den Pflichtteil des Klägers verletzen sollen, mit
ins Recht gefasst. Er bestritt u. a. die Aktivlegitimation
des Klägers sowie seine eigene Passivlegitimation. Das
Bezirksgericht Meilen hiess die letztere Einrede gut und
wies demgemäss dem Beklagten Dr. Schmid gegenüber
die Herabsetzungsklage endgültig ab. Mit Urteil vom
232
Prozessrecht. N° 39.
12. April 1938 hat jedoch das Obergericht auch die Passiv-
legitimation des Beklagten Dr. Schmid be ja h t (Dis-
positiv 5) und das Bezirksgericht Meilen zur Behandlung
der Klage als örtlich zuständig erklärt (Dispositiv 1).
Mit der vorliegenden Berufung verlangt Dr. Schmid
Abänderung des Dispositivs 5 im Sinne der Verneinung
seiner Passivlegitimation und demgemäss der endgültigen
Abweisung der Klage ihm gegenüber.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Berufung ist nur gegen letztinstanzliche Hau p t -
urteile zulässig (Art. 58 Abs. lOG). Die Vernei-
nun g der Aktivlegitimation hat Haupturteilscharakter
(BGE 53 II 511), ebenso die Verneinung der Passivlegiti-
mation; denn durch beide wird endgültig festgestellt, dass
der zwischen dem Kläger und dem Beklagten geltend ge-
machte Anspruch nicht zu Recht besteht. Die B e j a -
h u n g der Aktiv- oder der Passivlegitimation dagegen
stellt, wenn nicht auch zugleich über den Anspruch selbst
geurteilt wird, kein Haupturteil dar; denn damit ist über
das Bestehen oder Nichtbestehen des vom Kläger gegen
den Beklagten erhobenen Anspruchs noch nicht entschie-
den, sondern es wird nun erst auf die Prüfung dieser Frage
eingetreten. Im vorliegenden Falle hat das Obergericht
mit dem angefochtenen Urteil die Sache zu diesem Zwecke
an das Bezirksgericht Meilen zurückgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
•
Vgl. auch Nr. 31,37. -
Voir aussi nOS 31, 37.
Versicherungsvertrag. No 40.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE