Volltext (verifizierbarer Originaltext)
3. Arteil vom 2. Februar 1905 in Sachen Müller, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Müller, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Beidseitiges Scheidungsbegehren aus einem der bestimmten Scheidungs¬ gründe des Art. 46 CEG. Stellung des Gerichtes; Verhältnis der Schei¬ dungsklagen zu einander. Verhältnis des Art. 46 zu Art. 47 leg. cit. A. Durch Urteil vom 12. November 1904 hat das Oberge¬ richt des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
1. Ist die zwischen den Litiganten unterm 3. Oktober 1891 vor Civilstandsamt Zug geschlossene Ehe des gänzlichen zu scheiden und der Beklagte als der allein schuldige Teil zu erklären?
2. Sind die aus der Ehe hervorgegangenen vier Kinder sämtlich der Klägerin zur Erziehung und Pflege zuzusprechen?
3. Hat der Beklagte der Klägerin für sich und die Kinder einen jährlichen Alimentationsbeitrag von 1200 Fr., laufend vom Friedensrichtervorstand an, vorauszahlbar in monatlichen Raten von je 100 Fr., mit Verzugszins zu 5% jeweilen seit dem Tage der Fälligkeit an zu bezahlen?
4. Hat der Beklagte der Klägerin ihr eingebrachtes Frauengut im Betrage von 1000 Fr. zurückzuerstatten?
5. Ist das in der Wohnung der Klägerin in Root befindliche Mobiliar der Litiganten der Klägerin zuzusprechen?
6. Hat Beklagter der Klägerin eine Entschädigung von 10,000 Fr. zu bezahlen mit Verzugszins zu 5 % seit dem Friedensrichtervorstande? — oder
1. Ist die zwischen den Litiganten unterm 3. Oktober 1891 vor Civilstandsamt Zug geschlossene Ehe gemäß Art. 46 litt. a des schweizerischen Ehegesetzes gänzlich zu scheiden?
2. Ist die Klägerin als der schuldige Teil zu erklären?
3. Sind die aus der Ehe entsprossenen 4 Kinder der Mutter des Beklagten, Karoline Müller geb. Furrer in Solothurn zur Pflege und Erziehung zu übergeben?
4. Hat die Klägerin für die Pflege und Erziehung der ge¬ nannten 4 Kinder einen monatlichen Beitrag von 30 Fr. zu leisten?
5. Sind die sämtlichen Begehren der Klägerin mit Ausnahme des Begehrens auf Ehescheidung abzuweisen? erkannt:
1. Die zwischen den Litiganten unterm 3. Oktober 1891 vor Civilstandsamt Zug geschlossene Ehe sei gerichtlich des gänzlichen geschieden.
2. Der Beklagte sei als der allein schuldige Teil erklärt.
3. Dem Beklagten sei die Eingehung eines neuen Ehebünd¬ nisses vor Ablauf von drei Jahren nach der Scheidung unter¬ sagt.
4. Die aus der Ehe hervorgegangenen vier Kinder seien der Klägerin zur Erziehung und Pflege zugesprochen.
5. Der Beklagte habe der Klägerin für sich und die Kinder einen jährlichen Alimentationsbeitrag von 900 Fr., wovon auf die Klägerin 300 Fr. und auf jedes Kind 150 Fr. entfallen, zu be¬ zahlen, laufend vom Friedensrichtervorstande an und verfallend in vierteljährlich vorauszahlbaren Raten von 225 Fr., verzins¬ lich zu 5% jeweilen seit dem Tage der Fälligkeit.
6. Der Beklagte habe den Alimentationsbeitrag für die Klägerin bis zu deren allfälliger Wiederverehelichung, denjenigen für die Kinder bis zum erfüllten 17. Altersjahr der einzelnen Kinder zu leisten. Das in der Wohnung der Klägerin in Root befindliche Mobiliar sei der Klägerin zugesprochen.
8. Der Beklagte habe der Klägerin eine Entschädigung von 3000 Fr. zu bezahlen mit Verzugszins zu 5% seit dem Friedens¬ richtervorstande.
9. Mit ihren abweichenden Begehren seien beide Parteien ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
1. Die Klägerin solle als mitschuldig an der Ehescheidung er¬ klärt werden.
2. Der Klägerin sei die Eingehung eines neuen Ehebünd¬ nisses für eine vom Bundesgericht zu bestimmende Zeitdauer zu untersagen.
3. Die aus der Ehe hervorgegangenen vier Kinder seien der Frau Karoline Müller geb. Furrer, Mutter des Beklagten, zur Erziehung und Pflege zu übergehen.
4. Die Klägerin habe für die Erziehung und Pflege der ge¬ nannten vier Kinder einen jährlichen Beitrag von 360 Fr. bis zum erfüllten 17. Altersjahr der einzelnen Kinder zu leisten.
5. Das Begehren der Klägerin, der Beklagte habe ihr einen Alimentationsbeitrag für sich und die Kinder zu leisten, sei ab¬ zuweisen.
6. Das Begehren der Klägerin, der Beklagte habe ihr eine Entschädigung zu bezahlen, sei abzuweisen. Die Klägerin hat anschlußweise Abänderung der Dispositive 5, 6 und 7 beantragt. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklag¬ ten die Berufungsanträge wiederholt und begründet. Der Ver¬ treter der Klägerin hat Abweisung der Hauptberufung und Gut¬ heißung der Anschlußberufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Litiganten verehelichten sich am 3. Oktober 1891 vor Civilstandsamt Zug. Aus der Ehe gingen vier heute noch lebende Kinder hervor. Im Jahr 1903 wurde infolge eingetretener Zer¬ würfnisse ein Übereinkommen getroffen, wonach der Klägerin ge¬ stattet wurde, sich mit den Kindern nach Root zu einer Schwester zu begeben, während der Beklagte in Luzern ein Zimmer bezog. Von Luzern aus besuchte der Beklagte von Zeit zu Zeit Frau und Kinder in Root. Am 29. Juni 1903 begab er sich in etwas angetrunkenem Zustande dorthin und schlug seiner Frau vor, das Zusammenleben wieder aufzunehmen. Als sich diese dessen weigerte wenigstens für so lange, als der Beklagte sich nicht gebessert habe, versetzte ihr letzterer einen Messerstich in den Hals und brachte darauf sich selber mit dem gleichen Messer eine gefährliche Wunde am Halse bei. Dieser Tat wegen wurde Müller letztinstanzlich vom Obergericht des Kantons Luzern des beendigten Versuches zum Totschlag, begangen bei beschränkter Vernunfttätigkeit, schuldig be¬ funden und zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren, sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehren verurteilt.
2. Der Beklagte hat zwar vor Bundesgericht nicht ausdrück¬ lich Scheidung der Ehe auf Grund von Art. 46 litt. a des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe verlangt, sondern nur, die Klägerin solle als mitschuldig an der Ehescheidung erklärt werden. Allein in seiner Antwort auf die Klage hatte er geltend gemacht, die Klägerin habe sich wiederholt, insbesondere im Jahre 1896 mit einem gewissen H. in T., des Ehebruches schuldig ge¬ macht, und dementsprechend beantragte er, es sei die Ehe gemäß Art. 46 litt. a gänzlich zu scheiden. Ein ausdrückcher Verzicht auf dieses Scheidungsbegehren hat nicht stattgefunden, und in der Berufungserklärung ist ein stillschweigender Verzicht umsoweniger zu erblicken, als der Beklagte darin beantragt, es sei der Klägertn eine Wartefrist im Sinne von Art. 48 aufzuerlegen, eine Folge welche nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes nur an die
Scheidung auf Grund von Art. 46 geknüpft werden kann. Es liegt somit nicht nur ein Scheidungsbegehren der Klägerin, son¬ dern auch ein solches des Beklagten zur Beurteilung vor.
3. Daß das auf Art. 46 litt. b und c gestützte Scheidungs¬ begehren der Klägerin begründet ist, bedarf angesichts des in Erwägung 1 hievor zusammengefaßten unbestrittenen Tatbestandes keiner weitern Ausführung. Aber auch der vom Beklagten in Anspruch genommene Scheidungsgrund von Art. 46 litt. a ist vorhanden. Das Urteil der Vorinstanz enthält zwar in dieser Beziehung nur die Be¬ merkung, es dürfe als erwiesen angesehen werden, daß die Klä¬ gerin die eheliche Treue nicht durchweg bewahrt habe. Es unter¬ liegt jedoch keinem Zweifel, daß hiemit die einschlägigen Ausfüh¬ rungen der ersten Instanz, des Bezirksgerichtes Luzern, gutge¬ heißen werden wollten. Dieses konstatiert, es sei dem Beklagten der Beweis dafür gelungen, daß die Klägerin sich im Jahre 1896 des Ehebruches mit Lokomotivführer H. in T. schuldig gemacht habe, und es dürfe angenommen werden, diese Tatsache sei dem Beklagten erst im Januar 1904 zur Kenntnis gekommen; es sei somit der Tatbestand von Art. 46 litt. a vorliegend gegeben. Diese tatsächliche Feststellung ist nichts weniger als aktenwidrig und das Bundesgericht ist daher an dieselbe gebunden. Nun fährt aber das bezirksgerichtliche Urteil folgendermaßen fort: Es frage sich, welcher Scheidungsgrund die beidseitigen Scheidungsbegehren wirklich herbeigeführt habe und inwieweit jede Partei angesichts ihres eigenen Verhaltens und der obwal¬ tenden Umstände berechtigt sei, den der Gegenpartei zur Last fal¬ lenden Scheidungsgrund geltend zu machen. Der Richter gelange dazu, die Ehe nur auf Grund von Art. 46 litt. b und c zu scheiden, denn der Beklagte sei nicht berechtigt, sich auf den von seiner Frau vor Jahren begangenen Fehltritt zu berufen, nachdem er sich selbst in der gleichen Beziehung viel schwerer vergangen habe. Sodann wäre dieser Fehltritt wahrscheinlich gar nicht vor¬ gekommen, wenn der Beklagte seine Pflichten als Gatie und Vater gehörig erfüllt hätte. Jedenfalls aber hätte der Fehltritt der Klägerin niemals zu einem Ehescheidungsbegehren geführt, son¬ dern er wäre der Klägerin vom Beklagten verziehen worden, wie diesem seine eigene Schuld verziehen worden sei. Die Ursache des Zusammenbruchs des Familienglücks liege vornehmlich in den sittlichen Eigenschaften des Beklagten. Neben dem furchtbaren Vor¬ haben des Beklagten, die unschuldigen Kinder beider Eltern zu berauben, verschwinden die Fehler der Klägerin. Das Obergericht gelangt ebenfalls dazu, die Ehe nur auf Grund von Art. 46 b und c zu scheiden, und bemerkt, es sei der Beklagte als der schuldigere Teil nicht berechtigt, nachträglich in seiner Verant¬ wortung auf die Scheidungsklage seiner Frau seinerseits um Schei¬ dung einzukommen. Diese Auffassung der Vorinstanzen muß als eine rechtsirrtüm¬ liche bezeichnet werden. Es kann keine Rede davon sein, daß infolge Erhebung der Scheidungsklage seitens des einen Ehegatten ein dem andern Teil zustehender Anspruch auf Scheidung aufge¬ hoben werde, und ebensowenig kann es sich bei der Anwendung von Art. 46 des Bundesgesetzes darum handeln, die Fehler der Ehegatten gegeneinander abzuwägen. Die Argumentation der Vor¬ instanzen beruht auf einer Verwechslung der in Art. 46 aufge¬ zählten bestimmten Scheidungsgründe, bei deren Vorhandensein die Ehe auf Begehren eines Ehegatten geschieden werden muß einerseits, und dem in Art. 47 angeführten subsidiären Schei¬ dungsgrund der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, bei dessen Vorhandensein die Ehe geschieden werden kann, ander¬ seits. Nur bei der Anwendung dieser letztern Gesetzesbestimmung kommt es bezüglich der Frage, ob die Ehe geschieden werden soll, auf den Grad des Verschuldens, sowie auf den Kausalzusammen¬ hang zwischen den Verfehlungen eines jeden der Ehegatten und der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses an, und nur auf diese Gesetzesbestimmung beziehen sich die Urteile des Bundesgerichtes, in denen ausgesprochen ist, daß demjenigen Ehegatten, welcher ganz oder vorzugsweise an der Zerrüttung der Ehe schuld ist, die Scheidungsklage nicht zusteht (vergl. insbesondere Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch., Bd. II, S. 274). Im vorliegenden Falle handelt es sich nun aber nicht um die Anwendung von Art. 47, sondern um diejenige von Art. 46 CEG. In diesem Artikel wird einfach an bestimmte Tatsachen die Folge geknüpft, daß die Ehe auf Begehren eines der Ehegatten geschieden werden muß. Hienach hat jeder Ehegatte bei Vorhandensein einer dieser Tatsachen einen Anspruch auf Scheidung, welcher weder dadurch
beeinträchtigt wird, daß dem andern Gatten ebenfalls ein solcher Anspruch zusteht, noch dadurch, daß dieser andere Anspruch schon früher gerichtlich geltend gemacht wurde.
4. Sind demnach im vorliegenden Falle die Scheidungsbegehren beider Parteien gutzuheißen, so ist die Ehe der Litiganten auf Grund von Art. 46 litt. a, b und c gänzlich zu scheiden, was nach Art. 48 Abs. 1 von Gesetzes wegen zur Folge hat, daß keiner der beiden Ehegatten vor Ablauf eines Jahres ein neues Ehebündnis eingehen darf. Diese Wartefrist ist im vor¬ liegenden Falle, und zwar ohne daß es diesbezüglicher Parteian¬ träge bedürfte, mit Rücksicht auf das schwere Verschulden beider Teile auf drei Jahre zu erstrecken. Was die weitern Folgen der Ehescheidung betrifft, so fehlen dem Bundesgerichte die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob nach dem einschlägigen kantonalen Rechte die der Ehe entsprossenen Kinder, statt dem Vater oder der Mutter, einer Drittperson, und insbesondere der Mutter des Ehemannes, zuge¬ sprochen werden können, eine Frage, von deren Beantwortung übrigens auch die Festsetzung allfälliger Alimentationsbeiträge ab¬ hängt. Es empfiehlt sich daher im vorliegenden Falle, die Sache im Sinne von Art. 83 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne der Frage näher zu treten, ob dies auch aus prinzipiellen Gründen geschehen müßte*. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und das Urteil der Vorinstanz abgeändert wie folgt:
a. Die Ehe der Litiganten wird gemäß Klage und Widerklage nach Art. 46 litt. a, b und c des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe gänzlich geschieden;
b. Jeder Partei wird im Sinne von Art. 48 desselben Gesetzes eine Wartefrist von drei Jahren auferlegt;
c. Im übrigen wird die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Folgen der Ehescheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
* Vergl. zu letzterer Frage: Urteil v. 20. Sept. 1902 i. S. Jacot c. Jacot, A. S., XXVIII, 2, Nr. 44, S. 341 ffl. (Anm. d. Red. f. Publ.)