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53_II_504

BGE 53 II 504

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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504

Markenschutz. N° 85.

Umstände, für die die Bahnunternehmung einzustehen

hat, veranlasst worden sein sollten. Das letztere trüft

. jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, da die Klägerin

festgestelltermassen aus freien Stücken, ohne besondern

Anlass gehandelt hat. ein Verhalten, das besonders im

Hinblick auf das hohe Alter der Klägerin als grobe

Fahrlässigkeit bezeichnet . werden muss. Die Einrede

des Selbstverschuldens ist daher begründet und die

Klage infolgedessen abzuweisen.

VI. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

85. 'arteil der I. Zivilabteilung vom ~7. Dezember 19fT

i. S. Itinzle gegen Nährmittelwerb A. ... G. Olten.

Namensschutz und Markenrecht. ZGB Art. 29

und MSchG Art. 27 1 •

1. Der in seinem Namensrecht durch unbefugte Führung

seines Namens in einer Marke Verletzte hat das Recht,

markenrechtlich (vor dem für Markenrechtsstreitigkeiten

zuständigen Gericht) auf Nichtigerklärung der Marke samt

Folgen zu klagen (Erw. 3-5).

2. Ein Urteil, das die Einrede der mangelnden Aktiv-

legitimation des auf Nichtigerklärung einer Marke Klagenden

gutheisst, ist ein Haupturteil r. S. von Art. 58 OG (Erw. 2)

A. -

Der Kläger Künzle hat mit Vertrag vom 25. Juli

1914 den Nährmittelwerken Steffen & Wilhelm A.-G. in

Olten (an deren Stelle nachher die beklagte A.-G. ge-

treten ist) (für unbegrenzte Zeit und Gebiete das alleinige

Recht) eingeräumt, unter Verwendung seines Namens

einen (Gesundheits-Kaffee-Ersatz) in den Handel zu

bringen. Die Hauptbestandteile des Produktes wurden

in diesem Vertrag festgesetzt, und das fertige, auspro-

bierte Produkt war dem Pfarrer Künzle zur Begutachtung

und Beurteilung einzusenden; dabei war bestimmt:

Markenschutz. N° 85.

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« Es versteht sich, dass den Nähmrlttelwerken Steffen

& Wilhelm A.-G. auch das alleinige Recht zusteht, unter

dem Namen von Pfarrer Künzle die Bestandteile obge-

nannten Kaffeersatzes einzeln in den Handel zu bringen.))

Mit Vereinbarung vom 15. Juni 1925 wurde dieser

Vertrag in verschiedenen Punkten ergänzt; daraus ist

hervorzuheben :

§ 1. Pfarrer Künzle hat den Nährmittelwerken Steffen

& Wilhelm A.-G. für unbegrenzte Zeit und Gebiete das

alleinige Recht erteilt, unter Verwendung seines Namens

folgende Artikel zu fabrizieren und in den Handel zu

bringen: ...

In § 2 ist die Zusammensetzung der Produkte

geordnet und u. a. bemerkt: es müssen Namens- und

Markenbezeichnungen vom Kläger genehmigt sein, ehe

sie in den Handel gebracht oder gesetzlich geschützt

werden.

In § 3 räumt der Kläger der Beklagten das Recht ein,

gegen jeden Namensmissbrauch . einzuschreiten.

Laut § .4, zahlt die Beklagte dem Kläger für die hier

vorgesehenen 3 Artikel vorderhand 600 Fr. jährlich,

und liefert ihm von den, unter seinem Namen erstellten

Artikeln soviel unentgeltlich, als er für seinen Haushalt

benötigt, oder je nach Rendite auch zu Wohltätigkeits-

zwecken; dann wird bestimmt :

« Steffen & Wilhelm steht das Recht zu, Herrn

Pfarrer Künzle's Namen beim eidg. und internationalen

Amt für geistiges Eigentum schützen zu lassen. »

Am 24. Mai 1917 gab der Kläger die Erklärung ab,

dass er gegen die Eintragung seines Namenszuges beim

eidg. und internationalen Amt für geistiges Eigentum

zu Gunsten der Nährmittelwerke A.-G. nichts einzu-

wenden habe, wenn der Markenschutz beschränkt werde

auf die im Vertrag vom 15. Juni 1915 vorgesehenen

Artikel und das bezügliche Reklamematerial aller drei

Artikel.

Am 26 •. Februar hatte die Beklagte eine Marke

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Markenschutz. N° 85.

Nr. 36,616 eintragen lassen; der Auszug aus dem Marken-

register bezeichnet als «Markenabbildung »: « Pfarrer

. Künzles Virgo complet », -

und am 26. Februar 1917

eine Marke Nr.39,735, wobei als Gegenstand der «Marken-

abbildung » genannt ist: « Namenzug von Joh. Künzle,

Pfr. »

.B. -

Im Mai 1926 sah sich der Kläger veranlasst,

der Beklagten durch Advokat Dr. Conradin in Chur

sein Missfallen über deren Geschäftsgebahrung, speziell

über die illoyale Art, wie sie die Reklame betreibe,

auszudrücken, und stellte ihr ein Ultimatum bis zum

1. Juni 1926, um die verschiedenen, von ihm gerügten

Ungehörigkeiten abzustellen, widrigenfalls er vom Ver-

trag zurücktreten würde, was er dann mit Notifikation

vom 9. Juni 1926 tat. Am 17. Juni erklärte er ausserdem

«im Sinne des Art. 146 OR die Kündigung des Ver-

trages auf Ende Dezember 1926 für d~n Fall, dass irgend-

welche Gerichtc;instanz den mit Notifikati"on des Herrn

Dr. Conradin vom 9. Juni 1926 erklärten Rücktritt

aus wichtigen Gründen nicht schützen sollte».

C. -

Am 12. Juli 1926 erhob der Kläger beim Richter-

amt Olten-Gösgcn Klage mit folgenden Rechtsbegehren :

I. a) Es sei gerichtlich zu erkennen, dass der am

9. Juni 1926 seitens des Klägers erklärte Rücktritt vom

Vertrag vom 15. Juni 1915 und von der Erklärung vom

24. Mai 1917 zu Recht beste!1e,

eventnell :

b) Die Beklagte habe die seitens des Klägers am

17.Juni 1926 erfolgte Kündigung des im Rechtsbegehren I

erwähnten Rechtsverhältnisses auf Ende 1926 als rechts-

"\\irksam anzuerkennen.

11. Der Beklagten sei der Gebrauch des Namens des

Pfarrers Joh. Künzle im Zusammenhang mit ihrem

Fabrikations- und Handelsunternehmen verboten.

nI-VII. (Weitere, hier nicht in Betracht kommende

Begehren).

Mit Verfügung vom 19. Juli 1926 verbot der Gerichts-

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präsident von Olten-Gösgen der Beklagten, in den

Inseraten künftig die mit dem Namen3zug ({ Künzle »

versehenen Produkte in irgend welcher Form als heil-

bringend oder gesundheitserhaltend zu bezeichnen.

Während der Hängigkeit dieses Prozesses erhob der

Kläger eine neue Klage, die er am 12. Oktober 1926

beim Obergericht des Kantons Solothurn direkt ein-

reichte, und mit welcher er bei dieser Instanz die Klage-

begehren erhob :

1. Die von der Beklagten am 26. Februar 1915 uuter

Nr. 36,616 deponierte Marke «Pfarrer Künzle's Virgo

complet» sei nichtig zu erklären und zu löschen.

Eventuell :

2. Der Beklagten sei verboten, die in Rechtsbegehren 1

erwähnte Marke weiterhin auf ihren Produkten zu ver-

wenden, oder Produkte anderer Provenienz damit zu

versehen.

3. Die von der Beklagten am 26. Februar 1917 unter

Nr. 39,735 deponierte Marke {(Namenszug von .Joh.

Künzle, Pfr. » sei nichtig zu erklären und zu löschen.

Eventuell :

4. Der Beklagten sei verboten, die in Rechtsbegehren

3 erwähnte Marke weiterhin auf ihren Produkten za

verwenden oder Produkte anderer Provenienz damit. zu

versehen.

5. Die mit den in Rechtsbegehren 1 und 3 umschrie-

benen Marken versehenen Packungen für Waren (Kaffee-

Ersatz, Nährcacao, Kräutersirup ete.) seien zu ver-

nichten, oder" derart zu verändern, dass die fraglichen

Marken daraus verschwinden.

Weiter eventuell:

6. Der Beklagten sei verboten, ab 1. Januar 1927

die in Rechtsbegehren 1 und 3 erwähnten Marken weiter

zu verwenden.

7. Das Urteil sei im Dispositiv in 20 verschiedenen

Zeitungen und Zeitschriften der Schweiz nach Antrag der

Klägerschaft auf Kosten der Beklagten zu publizieren.

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Markenschutz. N° 85.

Diese zweite Klage begründet der Kläger folgender-

massen :

1.

Neben dem (in der ersten Klage erwähnten)

Rechtsanspruch gehe auch ein markenrechtlicher An-

spruch, welcher mit der zweiten Klage verfolgt werde.

Die Beklagte habe gestützt auf den Vertrag vom 15. Juni

1915 den Namen und sogar den Namenszug des Klägers,

ohne Begrüssung des Klägers, als Handelsmarke deponiert.

Nachdem der Kläger am 9. Juni 1926 von den mit

der Rechtsvorgängerin ~er Beklagten getroffenen Ver-

einbarungen zurückgetreten sei, sei den beiden Marken-

deponierungen (und insbesondere derjenigen von Nr.

39,735) das Fundament entzogen worden. Diese Marken

seien wegen Wegfalls der Voraussetzungen zur Depo-

nierung als nichtig zu er14ären und zu löschen. Eventuell

seien die beiclen Eventualbegehren 2 und .4, zu schützen

und der Beklagten zu verbieten, die bei den Marken

weiterhin auf ihren Produkten oder auf solchen ander-

weitiger Provenienz anzubringen und damit den Ein-

druck zu erwecken, diese Produkte würden durch den

Namen des Klägers gedeckt.

2. Der Kläger habe am 7. Juli 1926 durch seinen Anwalt

(und dessen Personal) in Solothurn Pakete der Produkte

der Beklagten « Sykos » und Virgo l.l kaufen lassen und

mit dem Einkaufspersonel festgestellt, dass' darauf

der «Name « Künzle », sowohl als solcher, als auch als

Namenszug aufgedruckt war. Die Beklagte habe darnach

Art. 24, litt. c MSchG übertreten. Dem Kläger -

als

dem getäuschten Käufer -- entstehen daraus die Klage-

rechte, welche ihn zur Stellung der obigen Rechts-

begehren berechtigen. Seine Legitimation könne also

auch von dieser Seite her nicht bestritten werden (Art. 27

Ziff. 1 MSehG).

D. -- Die Beklagte stellte die Rechtsbegehren :

Es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventuell nicht

auf die Rechtsbegehren 2, 4 und 6, und :

sie habe sich auf die Klage nicht einzulassen, eventuell

nicht auf die Rechtsbegehren 2, 4 und 6.

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Sie erhob folgende Einreden:

1. der mangelnden Prozessvollmacht; denn der

Kläger habe für diesen Prozess eine Prozessvollmacht

nicht ausgestellt;

2. der Inkompetenz des angerufenen Gerichts; denn

der Kläger sei nicht Inhaber der von ihm beanstandeten

Marken, und auch nicht als Käufer getäuscht' worden;

.3.

der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers,

mIt Begründung wie zu 2;

.4. der .~angelnden Passivlegitimation der Beklagten,

mIt Begrundung wie zu 2;

5: der Rechtshängigkeit. Was der Kläger in diesem

zweIten Prozess verlange. sei bereits im Rechtsbegehren II

d~s ersten Prozesses eingeschlossen; auch die Begründung

dieser Rechtsbegehren sei die nämliche.

E. -

In der Verhandlung vom 6. Juli 1927 hat die

Beklagte die Einrede der mangelnden Prozessvollmacht

fallen gelassen. Durch Urteil vom 6. Juli 1927 hat das

Obergericht auch die Einreden der mangelnden Kompe-

tenz und der mangelnden Passivlegitimation abgewiesen,

dagegen bezüglieh der übrigen Einreden erkannt:

« Die Einreden der Aktivlegitimation bezüglich der

Rechtsbegehren 1, 3 und 5 der Klage und der Rechts-

hängigkeit bezüglich der Rechtsbegehren 2, 4 und 6

der Klage sind begründet erklärt, und es braucht sich

die Beklagte und Einredeklägerin auf die Klage nicht

einzulassen. »

.

F. -

Gegen dieses Urteil vom 6. Juli 1927 welches

ihm am 12. Oktober 1927 gemäss Art. 63 Ziff. 4 OG

eröffnet worden. ist, hat der Kläger :

a) am 26. Juli 1927 ein Revisionsbegehren beim solo-

thurnischen Obergericht eingereicht. (Das Obergericht

hat dasselbe am 9. September 1927 abgewiesen, indem

es erkannte, die vom Kläger geltend gemachten Revi-

sionsgründe seien als unerheblich erklärt)·

b) am 27. Oktober die Berufung an das' Bundesgericht

erklärt, mit den Anträgen:

."

._, .

1. Die sämtlichen Einredebegehren, also auch die- .

510

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jenigen der mangelnden Aktivlegitimation bezüglich

der Rechtsbegehren 1, 3 und 5 der Klage und der Rechts-

. hängigkeit bezüglich der Rechtsbegehren 2, 4 und 6

seien abzuweisen, und

2. Die Sache sei an die Vorinstanz zur « Abwandlung

in der Hauptsache)) zurückzuweisen.

G. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

des Klägers die Berufungsanträge erneuert; der Ver-

treter der Beklagten hat beantragt, es sei auf die Beru-

fung nicht einzutreten, soweit mit derselben die Ab-

weisung der Einrede der Rechtshängigkeit und die Rück-

weisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen

Beurteilung der Klagebegehren 2, 4 und 6 verlangt werde,

und es sei im übrigen die Berufung als unbegründet ab-

zuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 29 MSchG haben die· Kantone zur

Behandlung der nach diesem Gesetz zu entscheidenden

zivilrechtlichen Streitigkeiten eine einzige Instanz zu

bezeichnen. Da der Kanton Solothurn die Beurteilung

dieser Streitigkeiten dem Obergericht übertragen hat,

ist die Vorinstanz ausschllesslich kompetent für die

mit der vorliegenden Klage erhobenen Rechtsansprüche,

wenn und soweit dieselben nach dem MSchG zu beur-

teilen sind. Insoweit dies zutrifft, konnte die Vorinstanz

deren Behandlung in ihrer Eigenschaft als einzige kan-

tonale Instanz offenbar nicht wegen anderweitiger Litis-

pendenz ablehnen: in einem solchen Falle stünde der

exceptio litis pendentis die replicatio entgegen, dass die

erfolgte Erhebung der Klage vor einem anderen Richter

wegen Unzuständigkeit desselben unbeachtlich sei.

2. -

Nun hat die Vorinstanz selber die Einrede der

Litispendenz abgewiesen bezüglich der Rechtsbegehren

1, 3 und 5 (d. h. der gegen die beiden Marken erhobenen

Nichtigkeitsklagen, und des Be~ehrens um Vernichtung

der mit den Marken versehenen Packungen). Sie hat

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damit implizite angenommen, diese Rechtsbegehren

gehören grundsätzlich vor ihr Forum, und sie hat die

Einlassungspflicht der Beklagten bezüglich derselben

nur aus dem anderen Grund verneint, weil der Kläger

zu deren Erhebung nicht aktiv legitimiert ·sei.

Hieraus erhellt vorerst, dass das angefochtene Urteil

in Bezug auf die Rechtsbegehren 1. 3 und 5 ein wirk-

liches Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG ist; denn

es wird damit ausgesprochen, dass dem Kläger das von

ihm geltend gemachte Recht nicht zusteht, die Nich-

tigerklärung und Löschung der Marken der Beklagten

zu verlangen, und ebenso nicht das Recht, ein Begehren

auf Vernichtung bezw. Veränderung der Packungen zu

stellen, welche mit diesen Marken versehen sind. Es

liegt also in diesen Punkten eine Entscheidung vor,

welche den mit der Klage erhobenen Anspruch in seiner

Existenz ergreift, womit die Voraussetzung des Art. 58

OG erfüllt ist. Diese Entscheidung ist eine letztinstanz-

liehe; sie beruht ferner unbestreitbar auf der Anwendung

eidg. Rechts; denn sie stützt sich darauf, dass die in

Art. 27 Ziff. 1 des MSchG genannten Voraussetzungen

für die Geltendmachung solcher Rechtsbegehren nicht

vorhanden seien. Das Bundesgericht ist deshalb auch

in Ansehung der Art. 56 und 57 OG kompetent, und es

ist demgemäss auf die Überprüfung der Frage einzu-

treten, ob die gedachte Begründung der Vorinstanz auf

einer Verletzung des Bundesrechtes beruhe, d. h. ob es

richtig sei. dass dem Kläger die Geltendmachung der

drei genannten Rechtsbegehren im Wege der kraft

Markenschutzgesetzes gewährten Zivilklage deshalb ver-

wehrt sei, weil er nicht getäuschter Käufer, und auch

nicht Inhaber der Marken sei.

3. -

Hiebei ist der Vorinstanz zunächst darin beizu-

stimmen, dass der Kläger seine Legitimation zur Klage

nicht daraus herleiten kann, dass er getäuschter Käufer

sei. Wohl hat er Waren, die mit den angefochtenen Mar-

ken versehen waren, gekauft bezw. kaufen lassen, aber es

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Markenschutz. N° 85.

kann nach den Umständen, unter welchen dieser Kauf

stattfand, im Ernste nicht davon die Rede sein, dass

. er wegen dieser Marken über die Provenienz der Waren

in einen Irrtum versetzt worden sei.

Ebenso muss ohne weiteres zugegeben werden, dass

der Kläger nicht Inhaber der streitigen Marken ist;

denn er hat sie für sich weder eintragen lassen, noch

je für sich selber als Herkunftsbezeichnung verwendet.

Dagegen berühren diese Marken immerhin seine Privat-

rechtssphäre insofern, als sie seinen bürgerlichen Namen

enthalten, und es frägt sich deshalb weiterhin, ob nicht

dieser Umstand der Qualifikation als Inhaber der Marken

im Sinne des Art. 27 Zjff. 1 MSchG gleichzustellen sei,

d. h. ob nicht, so gut wie der Inhaber der Marke, auch

der Inhaber des in der Marke enthaltenen bürgerlichen

Namens als berechtigt angesehen werden müsse, auf

Nichtigerklärung der von ihm als ungesetzlich bezeich-

neten ~1arken zu klagen ?

4. -

Dass demjenigen, welcher behauptet, sein bür-

gerlicher Name sei widerrechtlich in die fremde Marke

aufgenommen worden, ein Klagerecht gegen den diese

Marke Führenden auf Abstellung des Eingriffes zustehen

muss, ist selbstverständlich, und wird auch von der

Vorinstanz ausdrücklich anerkannt. Nur hält sie dafür,

dieser Schutz sei kein spezifisch markenrechtlicher, indem

die Norm, auf der er beruhe,. nicht im Markenschutz-

gesetz, sondern in Art. 29 ZGB niedergelegt sei: weil

der Kläger nicht einen gegnerischen Angriff auf eine

. ihm selber zustehende Marke, sondern nur einen solchen

auf sein Namensrecht behaupten könne, so stehe ihm

auch nur derjenige Rechtsschutz zu, welcher aus der

Norm, welche dieses Namensrecht regelt, abgeleitet

werden könne.

Hiezu ist zu bemerken: Der in Art. 29 ZGB geregelte

Namensschutz geht dahin, dass der Namensträger gegen

denjenigen, welcher sich seinen Namen anmasst, auf

Unterlassung dieser Anmassung klagen kann (und even-

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tuell daneben auf Schadenersatz). Die in Art. 27 liff. 1

MSchG vorgesehene markenrechtliche Zivilklage dagegen

macht geltend, dass die Marke des Beklagten den von

diesem prätendierten Anspruch auf gerichtlichen Schutz

nicht habe (Art. 4 MSchG) und darnach nichtig sei.

Während also die aus Art. 29 ZGB hergeleitete Klage-

abgesehen von allfälligem Schadenersatz -

rein defensiver

Natur ist (eine Art actio negatoria), hat die Markenrechts-

klage durchaus offensiven Charakter; sie beschränkt

sich nicht auf die Abwehr des vom Beklagten angemassten

Unrechts, sondern sie besteht ihrerseits in einem Angriff,

indem sie das gegnerische Recht zum Ziel nimmt

und unmittelbar auf Vernichtung de~ angefochtene~

Marke gerichtet ist. M. a. W.: im Namensschutzprozess

nach Art. 29 ZGB wird über den Bestand und die Wirk-

samkeit des bedrohten klägerischen Rechts gestritten,

bei der Markenschutzklage dagegen geht der Kampf um

den Bestand des vom Beklagten prätendierten Rechts.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht in dem

Prozessverfahren : während der Namensschutz auf dem

Weg des gewöhnlichen Zivilprozesses verfolgt wird, also

bei der ordentlichen ersten Instanz, gehört die Marken-

schutzklage gemäss Art. 29 MSchG vor das hiefür speziell

vorgeschriebene Forum.

Die Vorinstanz scheint diese erheblichen Unterschiede

zwischen den beiden genannten Rechtsgebilden zu

verkennen, wenn sie ausführt: nachdem der Kläger

sein bezügliches Recht mit Rechtsbegehren II des vor

Amtsgericht anhängig gemachten Aufhebungsprozesses

geltend gemacht habe, so

erscheine

dieses Recht

damit ohne weiteres als konsumiert, und es bleibe für

dasselbe kein Raum mehr zur nochmaligen Geltend-

machung im Markenrechtsprozess. Diese Erwägung der

Vorinstanz unterstellt, dass im gegenwärtigen Prozess

eben nur der (defensive) Schutz des Namensrechts des

Klägers zur Entscheidung stehe, während es doch hier,

nach den Rechtsbegehren 1 'u. 3 (und mittelbar auch 5),

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Markenschutz. N° 85.

deutlich genug um ein Weiteres geht. nämlich um den

Rechtsbestand des Markenrechts der Beklagten. Mit der

.im ersten Prozess angestrengten Verbotsklage kann der

Kläger nicht alles das erreichen, wozu ihm die im zweiten

Prozess angehobene Markenschutzklage den Weg er-

öffnet.

Es ist fernerhin zu bedenken, welche widerspruchs-

volle rechtliche Situation sich ergäbe, wenn es bei der

im ersten Prozess angehobenen (Verbots-) Klage sein

Bewenden haben müsste, und in Gutheissung derselben

erkannt würde, die Beklagte sei nicht berechtigt, fürder-

hin den Namen des Klägers in ihren Marken zu führen.

Damit wäre implizite ausgesprochen, dass die beklag-

tischen Marken rechtswidrig gebildet seien (und zwar

nicht bloss relativ, d. h. im Hinblick auf die besondere

Rechtssphäre des Klägers, sondern absolut. d. h. im Hin-

blick auf das Publikum), indem sie mit diesem Inhalt

fälschlich auf den Kläger (oder von ihm zur Führung

Berechtigte) hinweisen, also dezeptiv wirken würden.

In dieser Eigenschaft könnten die Marken, weil unge-

setzlich, überhaupt nicht mehr bestehen. Es würde somit

durch Gutheissung des Begehrens II im ersten Prozess

ausgesprochen, dass die Beklagte die unter den Nrn. 36,616

und 39,735 eingefragenen Marken nicht mehr führen

dürfe; daraus würde folgen, dass ein rechtlicher Grund,

sie im Markenregister weiter ste)len zu lassen, nicht mehr

bestehe, und mithin das eidg. Amt für geistiges Eigen-

tum nach der Vorschrift des Art. 34 MSchG die Löschung

vornehmen müsste. Hiemit stünde dann aber andrer-

seits das mit der heutigen Berufung angefochtene Urteil

der Vorinstanz in offenbarem Widerspruch; denn es

weist die Nichtigkeits- und Löschungsklage materiell ab,

und steht auf dem Standpunkt, es könne der Beklagten

höchstens verboten werden, den Namen des Klägers

in ihren Marken zu verwenden, aber die Marken selbst

müssen unantastbar bleiben.

5. -

Diese ebenso unbefriedigende, wie unerfreuliche

Markenschutz. N° 85.

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Konsequenz, welcher die Parteien im Falle der Bestäti-

gung des angefochtenen Urteils ausgesetzt wären, ist

die natürliche Folge des Umstandes, dass die Vorinstanz

von einer irrtümlichen Auffassung über das Wesen der

Marken ausgegangen ist: ihr Urteil beruht auf der

Möglichkeit einer bloss relativen Rechtswidrigkeit der

Marke in den Fällen, wo dieselbe nicht die Marke oder

Firma eines Andern, besser Berechtigten enthält, sondern

nur dessen bürgerlichen Namen, während es als ein im

Markenrecht längst anerkannter und gefestigter Rechts-

satz bezeichnet werden darf, dass ein solcher Tatbestand

die absolute Nichtigkeit der Marke nach sich zieht. So

hat KÜHLER schon im « Recht des Markenschutzes»

(1884) auf S. 161 ausgeführt, jede gegen das Reclit

eines Dritten verstossende Marke entbehre des rechtlichen

Schutzes. Und zwar sei die Nichtigkeit eine absolute,

weil gar keine Gründe für einen relativen Schutz einer

solchen

Marke

sprechen,

keine

entschuldigenden

Momente eine eiristweilige Geltung solcher Marken postu-

lieren, und in vielen Fällen seien solche Marken zudem

dezeptiv, in andern Fällen tragen sie auch die Gefahr

der Täuschung in sich. Dann wird ausgeführt, dass z. B.

derjenige, in de:3sen Kunstwerks- oder Musterrecht durch

eine fremde Marke eingegriffen wird, verlangen könne,

dass die Marke im Markenregister gelöscht werde, und

fortgefahren (S. 162): Ebenso könne aber auch die

Marke einen Eingriff in das Namen- oder FirmeBreeht

eines Andern enthalten, in das bürgerliche wie HP das

handelsrechtliche, was denn auch ausdrücklich das

österreichische MG in § 6 sage, das deutsche (dama-

lige, d. h. dasjenige von 1874) allerdings nicht; aber

gleichwohl könne über die Geltung des Rechtsschutzes

nicht der mindeste Zweifel sein, « da die Jurisprudenz

ihn aus allgemeinen Prinzipien mit Notwendigkeit ab-

strahieren müsse». Unter Berufung auf einen ähnlichen

Ausspruch KOHLERS (loc. cit. S. 350) hat das Bundes-

gericht in seiner Entscheidung vom 30. März 1904 i. S.

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Markenschutz. N° 85.

Bergmann & Oe gegen Buchmann (BGE 30 11 122) die

Aktivlegitimation zur Löschungsklage über den Rahmen

der in Art. 27 MSchG enthaltenen Aufzählung hinaus aus-

• gedehnt, und sie auch einem Dritten zuerkannt, welcher

selber nicht Markeninhaber war, dagegen geltend machte,

die Marke sei Freizeichen, stehe also im allgemeinen

Gebrauch. Ebenso hat es denjenigen als zur Löschungs-

klage legitimiert bezeichnet, welcher selbst nicht Inhaber

der Marke zu sein behauptete, sondern lediglich unter

Berufung auf die Ähnlichkeit der angefochtenen Marke

mit der eines Dritten geltend machte, jene sei dezeptiv

(BGE 30 11 583 ff.).

Die Vorinstanz wendet gegenüber der Bezugnahme

auf diese Entscheidungen ein, im vorliegenden Falle

handle es sich nicht um ein Freizeichen, und auch nicht

um eine dezeptive Marke. Allein das Wesentliche ist hier,

dass das Bundesgericht in beiden Entscheidungen zur

Ablehnung der Aktivlegitimation notwendig hätte ge-

langen müssen, wenn es den Art. 27 MSchG nicht über

dessen Aufzählung ausgedehnt, bezw. nicht den Stand-

punkt eingenommen hätte, die Aktivlegitimation zur

Nichtigkeits- bezw. Löschungsklage sei nicht auf die

hier genannten Personen beschränkt. Und sodann ist

gegenüber der Bemerkung: « diese Ausnahme hebe den

Art. 27 nicht aut » zu entgegnen, dass es sich nicht um

eine Aufhebung, sondern um eine ausdehnende Aus-

legung desselben handelt, und es bei der Frage, wie weit

die ausdehnende Interpretation gehen dürfe, darauf

ankommt, ob sie auf Grund eines allgemeinen Prinzips

erfolgt sei, welch' letzteres auch noch andere analoge

Fälle decke, oder nicht. Nun ist das Bundesgericht in

jenen Entscheidungen von der bei KüHLER entwickelten

grundlegenden Auffassung über die Voraussetzungen

einer rechtsgültigen Marke ausgegangen und hat die

von ihm zur Anwendung gebrachten Entscheidungs-

normen aus dem inneren Wesen des Markenrechtes ent-

wickelt. Eine buchstäbliche Auslegung des Art.·· 27

Markenschutz. N° 85.

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MSchG dürfte sich vorliegend umso weniger rechtfertigen,

als derselbe einfach aus dem Art. 20 I des alten MSchG

von 1879 herübergenommen worden ist, ohne Rücksicht

darauf, dass in dem neuen Gesetze die Vorschriften

über die Fälle, in welchen die Eintragung der Marke

zu verweigern sei, wesentlich geändert worden sind,

und z. B. in den Art. 14 die Bestimmung aufgenommen

wurde, die Eintragung sei abzulehnen, wenn die Marke

eine « ersonnene, nachgeahmte oder nachgemachte Firma»

trage. Es versteht sich wohl von selbst, dass dem be-

rechtigten Inhaber der nachgeahmten oder nachge-

machten Firma das Recht zustehen muss, sich der Ein-

tragung zu widersetzen, wenn das Amt es nicht von sich

aus tun würde. bezw. auf Löschung der unberechtigten

Eintragung zu klagen. Nach der buchstäblichen Inter-

pretation des Art. 27 MSchG könnte er das nicht, wenn

er nicht zufällig gleichzeitig seine Firma auch als Marke

verwendet. Darnach muss dem Kläger die Legitimation

zur Anhebung einer markenrechtlichen Löschungsklage

zugestanden werden trotzdem scheinbaren Widerspruch

mit Art. 27 MSchG, und es ist infQlgedessen die Streit-

sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anwei-

sung, auf die materielle Beurteilung der Klagebegehren 1,

3 und 5, sowie 7 einzutreten.

6. -

Was die eventuellen Klagebegehren 2, 4 und 6

anbelangt, so hat es bei der Entscheidung der Vorinstanz

als einer rein prozessualen, sein Bewenden, dass die

Einrede der Litispendenz in Ansehung derselben be-

gründet, und die Beklagte daher nicht verpflichtet sei,

sich darauf einzulassen. Diese eventuellen Begehren sind

übrigens im Hinblick auf die KIagebegehren 1, 3 und

5 wertlos; denn entweder sind die Rechtsbegehren I,

3 und 5 (die Nichtigkeitsklage) begründet, die Beklagte

also nicht berechtigt, den Namen des Klägers in ihren

Marken zu verwenden, -

dann ist die Nichtigkeits-

und Löschungsklage gutzuheissen, und der weitern

Verwendung dieses Namens sowieso ein Ende gemacht;

A. s 53 II -

1927

36

518

Markenschutz. N° 85.

oder die Rechtsbegehren 1, 3 und 5 müssen abgewiesen

werden, -

dann ist damit auch implizite gesagt, dass die

Beklagte zur Verwendung des Namens des Klägers in

. ihren Marken berechtigt sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothum

vom 6. Juni 1927 aufgehoben und die Sache an die

Vorinstanz zurückgewiesen wird, mit der Anweisung,

auf die materielle Beurteilung der Klagebegehren 1,

3 und 5, sowie 7 einzutreten.

In Bezug auf die eventuellen Klagebegehren 2, 4 und

6 hat es bei der Entscheidung der Vorinstanz sein Be-

wenden.

VII. SCHULDBETREffiUNGS- UND

KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. IH. Teil Nr. 51 u. 52. -

Voir IHe partie, nos51 et 52.