Volltext (verifizierbarer Originaltext)
28. Urteil vom 10. Mai 1901 in Sachen I. M. Neher & Söhne gegen Carpentier. Nichtigkeitsklage gegenüber einem Patent für ein Register für Ge¬ schäftsbücher. — Legitimation zur Klage, Art. 10 Abs. 2 Pat.-Ges. — « Erfindung ». A. Durch Urteil vom 18. Januar 1901 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Kläger ist sein Klagsbegehren zugesprochen. B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung das Bundesgericht ergriffen, und die Abänderungsanträge stellt:
1. Es sei der Kläger mit dem Rechtsbegehren seiner Klage abzuweisen.
2. Eventuell, es sei die Klage insoweit abzuweisen, als der Patentanspruch der Beklagten angefochten wird in Bezug auf seine Verwendung auf Kopierbücher und es sei das Patent der Beklagten wenigstens insoweit aufrecht zu erhalten und zu schützen, als die patentierte Erfindung für Kopierbücher verwendet wird. In prozessualer Hinsicht wird für den Fall, als das Bundes¬ gericht es für thunlich erachten sollte, die Anordnung einer Ober¬ expertise verlangt, unter Hinweis auf die Divergenz der Aus¬ führungen der Experten. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht beantragt der Anwalt der Beklagten Gutheißung der Berufung. Der An¬ walt des Klägers beantragt, dieselbe abzuweisen und das ange¬ fochtene Urteil zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 11. Oktober 1895 erhielt Friedrich Schubert in Zürich „auf seine Verantwortlichkeit und ohne Gewährleistung des Vor¬ handenseins, der Neuheit oder des Wertes der Erfindung“ vom
eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum ein Patent „für Re¬ gister an Geschäftsbüchern“ für die in der beigefügten Darlegung beschriebene Erfindung. In dieser Darlegung sind als Patent¬ ansprüche bezeichnet: „1. Register an Geschäftsbüchern, gekennzeichnet durch an un¬ eingeschnittene Registerblätter befestigte, über den Buchschnitt vor¬ stehende Registerbuchstaben. „2. Ausführungsform des unter 1 gekennzeichneten Registers, bei welcher die Buchstaben behufs Verhinderung des Einreißens in die Registerblätter doppelteilig und mit oberer und unterer Verlängerung, und zur besseren Übersichtlichkeit mit abgeschrägter Außenkante versehen sind.“ Am 26. Juli 1897 trat Schubert das Patent an die gegen¬ wärtigen Beklagten für den Preis von 3375 Fr. ab. Am 18. Sep¬ tember 1899 teilte der Kläger, Inhaber einer Geschäftsbücherfabrik in Zürich, den Beklagten mit, daß er ihr Patent nichtig erklären lassen werde, sofern sie dasselbe nicht bis zum 23. gl. Mts. löschen lassen. Da die Beklagten diesem Begehren nicht entsprachen, stellte der Kläger mit Klage vom 25. Mai 1900 bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei das der beklagten Firma zustehende schweizerische Erfindungspatent Nr. 10,830 vom 11. Oktober 1895 gerichtlich als nichtig zu erklären. Zur Begründung dieses Begehrens führte der Kläger an: Die durch den Patentanspruch gekennzeichnete Einrichtung sei zur Zeit ihrer Anmeldung in der Schweiz nicht neu, sondern derart bekannt gewesen, daß deren Ausführung jedem Sachverständigen möglich gewesen sei. Der Hauptanspruch des Patentes enthalte nichts anderes, als das alte längst bekannte, durch das eingeschnittene Register nahezu ganz verdrängte, und daher beinahe in Vergessenheit geratene System der Anordnung von Registerbuchstaben, die über den Buchschnitt vorstehen, bei welcher Anordnung das Einschneiden der Registerblätter keinen Zweck habe, und daher dessen Unterlassung von selbst gegeben sei. Solche Register finden sich vielfach vor. Durch den zweiten Pa¬ tentanspruch solle eine besondere Ausführungsform der durch den ersten und Hauptpatentanspruch gekennzeichneten Registereinrich¬ tung geschützt werden, indem die Registerbuchstaben behufs Ver¬ hinderung des Einreißens in die Registerblätter doppelteilig und mit oberer und unterer Verlängerung und zur bessern Übersicht¬ lichkeit mit abgeschrägter Außenkante versehen seien. Diese Kenn¬ zeichnung lasse jeden technischen Nutzeffekt vermissen. Doppelteilige Registerbuchstaben seien übrigens längst bekannt. Solche finden sich an Büchern und Registern des vergangenen Jahrhunderts im bernischen Staatsarchiv. Das Gleiche gelte bezüglich der nahe liegenden Maßnahme, den mit dem Registerblatt verbundenen Teil des Buchstabenlappens stärker, breiter oder länger zu halten, als den über das Blatt hervorstehenden, den Buchstaben enthaltenden Teil, und von der Abschrägung der Außenkante. Demnach sei das Patent in allen Teilen ungültig. Gegenüber dem ersten und Hauptpatentanspruch liege der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Neuheit der Erfindung, gegenüber dem Patentanspruch 2 der des Nichtvorhandenseins einer Erfindung, eventuell ebenfalls der mangelnden Neuheit einer Erfindung vor. Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage im vollen Umfang, eventuell soweit die patentierte Erfindung auf Kopierbücher verwendet werde, an. Zur Begründung dieses Antrages führten sie im wesentlichen aus: Das Hauptgewicht werde auf Patentanspruch 2 gelegt, welcher folgende Punkte enthalte:
1. Doppelteiligkeit des Lappens und das Anbringen von Buch¬ staben auf beiden Seiten.
2. Die Verlängerung des Lappens unten und oben, insbesondere die Verlängerung oben sei neu, stärke das Papier, verhindere das Einreißen desselben und habe somit großen praktischen Wert.
3. Der hintere Teil des Lappens sei breiter gehalten als der vordere.
4. Die schräge Anordnung der Buchstaben erleichtere die Nach¬ schlagung. Ebenso werde durch die Abschrägung der Außenkanten die Benutzung des Registers von hinten nach vorn ermöglicht. Es werde behauptel, daß bei Geschäftsbüchern, insbesondere bei Kopierbüchern, die Anbringung des Registers außerhalb des Buch¬ chnittes und innerhalb des Buchdeckels neu gewesen sei. Diese Erfindung sei namentlich für Kopierbücher von den Fachkreisen mit Freuden begrüßt worden. Insbesondere sei Form und An¬ ordnung neu. Es handle sich nicht um eine handwerksmäßige Gepflogenheit, sondern Form und Anordnung seien derart, daß
besondere Schwierigkeiten zur Ausbeutung der Erfindung und zur Ausführung überwunden werden müssen; denn auf einfache Art sei ein doppelteiliger Lappen mit schräger Außenkante gar nicht herzustellen, sondern es bedürfe dazu bestimmter maschineller Vor¬ richtungen. Die Erfindung habe technischen Wert und sei in Deutschland ebenfalls patentiert.
2. Frägt es sich, ob die gegen das beklagtische Patent erhobene Nichtigkeitsklage zu schützen oder aber abzuweisen sei, so ist vorab daran festzuhalten, daß das eidgenössische Patentgesetz auf dem so¬ genannten Anmeldeverfahren beruht, wonach die Patentbehörde nur die formellen Voraussetzungen der Patenterteilung feststellt, da¬ gegen die Prüfung der materiellen Voraussetzungen den Ge¬ richten in etwaigen Prozessen zuweist. Die Patenterteilung erfolgt daher, gemäß Art. 18 des Gesetzes ausdrücklich (und wie in dem vorliegenden Patent auch gesagt ist) ohne Gewährleistung des Vorhandenseins und der Neuheit der Erfindung. Das Patent hat somit keine konstitutive Bedeutung. Liegen die objektiven Vor¬ aussetzungen des Erfindungsschutzes nicht vor, so kann gemäß Art. 10 jedermann, der ein Interesse nachweist, bei dem zustän¬ digen Gerichte auf Nichtigerklärung des Patentes klagen. Zu den objektiven, materiellen Voraussetzungen der Patenterteilung ge¬ hört aber in erster Linie, daß eine Erfindung wirklich vorliege, und es hat denn auch das Bundesgericht wiederholt entschieden, daß nicht bloß der Mangel der Neuheit oder gewerblichen Verwert¬ barkeit der Erfindung, sondern auch der Mangel der Erfindung selbst Grund der Nichtigkeitsklage sei (bundesger. Entsch., Bd. XVI, S. 596, und Bd. XX, S. 681).
3. In casu ist nun mit Recht nicht bestritten worden, daß der Kläger als Inhaber einer Geschäftsbücherfabrik in der Schweiz ein Interesse an der Nichtigerklärung des Patentes der Beklagten habe, somit zur Klage legitimiert, und daß die Frage, ob eine Erfindung wirklich vorliege, im Nichtigkeitsprozesse von den Ge¬ richten zu entscheiden sei. Streitig ist vielmehr gerade einzig diese Frage des Vorhandenseins einer Erfindung.
4. In Betracht kommt hiebei für das Bundesgericht lediglich noch der Patentanspruch 2, und zwar auch dieser nur insoweit, als die Registerbuchstaben behufs besserer Übersichtlichkeit mit ab¬ geschrägter Außenkante versehen sind. Denn die übrigen in der Patentanmeldung, bezw. in den Patentansprüchen von F. Schubert als wesentlich bezeichneten Merkmale der Erfindung, nämlich:
a) Befestigung der Registerbuchstaben an nicht eingeschnittenen Registerblättern;
b) Sichtbares Vorstehen der Registerbuchstaben;
c) Befestigung der Registerbuchstaben an den Registerblättern mittelst doppelteiligen oder doppelseitigen oben und unten ver¬ längerten Lappen; sind nach der Feststellung der Vorinstanz nicht neu und fallen deshalb außer Betracht. Daß diese Feststellungen etwa aktenwidrig seien, oder daß sie von einer unrichtigen Auffassung des Begriffes der „Neuheit“ einer Erfindung ausgehen, ist von den Beklagten nicht behauptet worden, und kann auch offenbar nicht gesagt wer¬ den. Nach den Aussagen der Zeugen und Experten, auf welche das vorinstanzliche Urteil sich stützt, sind thatsächlich Register mit den bezeichneten Merkmalen längst vor der Patentanmeldung des F. Schubert offenkundig hergestellt worden, und scheint es sich in¬ sofern auf Seite der Beklagten, bezw. ihres Rechtsvorfahren, um die neue Hervorziehung einer früher üblichen und dann aufge¬ gebenen Registerart, die von jedem Buchbinder oder Bücherfabri¬ kanten erstellt werden könnte, zu handeln. Art. 2 des Bundes¬ gesetzes betreffend die Erfindungspatente ist daher von der Vor¬ instanz nicht verletzt, sondern richtig angewendet worden. Und was die Zeugen= und Expertengutachten betrifft, so war deren Würdigung ausschließlich Sache der Vorinstanz und liegt daher zur Anordnung eines weiteren Beweisverfahrens keine Veranlassung vor. Übrigens gehen in der Frage der Neuheit alle drei Experten einig, während die Beklagten nach der Berufungsschrift eine Ober¬ expertise nur insoweit verlangt haben, als die Experten in ihren Ausführungen auseinander gehen. Da die bezeichneten Merkmale nicht neu sind, so ist auch z. B. nicht zu untersuchen, ob die Patentansprüche 1 und 2 zusammen den Begriff der Erfindung im Sinne des Bundesgesetzes erfüllen würden, sondern hat sich die Prüfung des Bundesgerichtes darauf zu beschränken, ob die Abschrägung der Außenkante der Registerbuchstaben sich als eine solche Erfindung darstelle.
5. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Eine Er¬ findung wäre dann vorhanden, wenn zwischen der patentierten Formgestaltung, der schrägen Abkantung der Registerlappen, und der Zweckbestimmung, dem Gebrauche des Registers, ein Zusammenhang bestünde, welcher ein von dem bisher Bekannten nicht bloß quantitativ, sondern qualitativ verschiedenes Re¬ sultat ergäbe, indem es die Überwindung einer technischen Schwie¬ rigkeit enthielte, welche man bisher entweder gar nicht, oder nur mit andern Mitteln zu überwinden vermochte (vgl. Kohler, pa¬ tentrechtliche Forschungen, S. 39 f.). In Betracht kommt bei solchen Registern, wenn nicht ausschließlich, so doch besonders die Erleichterung des Auffindens der Registerbuchstaben (vgl. Kohler, über die Grenzen des Gebrauchsmusterschutzes in der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz, Bd. I, Nr.f6). Nun ist allerdings anzuerkennen, daß nach den Aussagen der Experten und Zeugen die patentierte Lappengestaltung eine gewisse Abweichung von dem bisher Bekannten und Gebräuchlichen zeigt, und es mag auch angenommen werden (was übrigens die Vorinstanz, der die Wür¬ digung der Zeugen= und Expertenaussagen abschließend zu¬ kommt, nicht als erwiesen erklärt), daß durch die schräge Ab¬ kantung der Buchstaben die Übersichtlichkeit und dadurch die Handhabung des Registers, d. h. die Auffindung des einzelnen Buchstabens etwas erleichtert werde. Allein diese Abweichung, bezw. Erleichterung ist immerhin von so außerordentlich minimer Be¬ deutung, daß in der Formveränderung in Zusammenhang mit dem Resultate derselben auf den Gebrauch des Registers resp. der Geschäftsbücher, welchen diese Register beigefügt werden, keine schöpferische Idee, d. h. keine selbständige eigenartige Neuerung gegenüber dem bisher Bekannten erblickt werden kann, welche durch¬ Überwindung einer bisher nicht überwundenen Schwierigkeit, die mit dem Gebrauch der bisher bekannten und benutzten Register verbunden gewesen, erzielt worden wäre. Darin, daß die Be¬ nutzung des patentierten Registers möglicherweise in unbedeuten¬ der Weise erleichtert wird, kann ein durch Überwindung einer bisher nicht überwundenen technischen Schwierigkeit erzielter tech¬ nischer Fortschritt offenbar nicht gefunden werden. Das Resultat der patentierten Kombination ist im wesentlichen das gleiche, wie das der bisher bekannten und benutzten Registerlappen, und jeden¬ falls nicht qualitativ von denselben verschieden.
6. Das Begehren der Beklagten um Anordnung einer Ober¬ expertise fällt schon deshalb außer Betracht, weil dasselbe die Über¬ windung der technischen Schwierigkeit in die Herstellung und nicht in die Funktion des Registerlappens verlegt, und nur von diesem unrichtigen Standpunkt aus gestellt worden ist. Auch was das eventuelle Begehren betrifft, muß dem Urteil der Vorinstanz beigetreten werden. Wie die Vorinstanz richtig hervorhebt, und die Beklagten in der That auch gar nicht be¬ streiten, kommt dem Registerlappen bei Kopierbüchern keine andere Funktion zu, als bei allen andern Geschäftsbüchern, Pro¬ tokollen u. s. w. So wenig daher die Registerlappen bei den letz¬ tern Büchern einen Erfindungsgedanken enthalten, so wenig ist dies speziell in ihrer Anwendung auf Kopierbücher der Fall. Daß die Beklagten die Lappen vornehmlich für Kopierbücher verwenden, und letztere beim Publikum hauptsächlich Absatz gefunden haben, ist kein Grund für Gutheißung des eventuellen Begehrens, und etwas weiteres haben die Beklagten zu dessen Begründung nicht angeführt; insbesondere haben sie nicht etwa behauptet, daß die Verwendung der Registerlappen gerade bei Kopierbüchern be¬ sondere Vorteile biete, die der neuen Kombination zu danken wären und einen Erfindungsgedanken enthalten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 18. Januar 1901 in allen Teilen bestätigt.