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29. Urteil vom 29. Mai 1901 in Sachen Basler Löwenbräu gegen Muff. Haftpflicht einer Brauerei für Unfälle, die sich in einem ihrer Bierdepots ereignen. A. Durch Urteil vom 12. April 1901 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Die Beklagte wird r Zahlung von 2250 Fr. an Kläger nebst 5% Prozeßzinsen vom 25. April 1900 an verurteilt. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitg und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. C. Zur heutigen Verhandlung ist nur der Vertreter des Klä¬ rs erschienen. Er trägt auf Abweisung der Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beklagte, Basler Löwenbräu, hält in Genf ein Bier¬ in Flaschen und depot, in welchem das Abfüllen des Bieres Fässer und der Detailverkauf an die Kunden besorgt wird. Der¬ artige Depots bilden bloß einen Bestandteil der Brauerei selbst und treten nach außen nicht selbständig auf; die ganze Buch¬ haltung, Fakturierung ec. geschieht in Basel, von wo aus auch das Personal angestellt und gelöhnt wird. In diesem Bierdepot der Beklagten in Genf war der Kläger für das Ausspühlen und Abfüllen der Flaschen angestellt. Er zog sich am 14. August 1899 während der Arbeit eine Verletzung zu, indem ihm durch eine Flasche die Sehne zerschnitten wurde, deren Funktion in der Biegung des Mittelfingers der rechten Hand besteht. Wegen dieses Unfalles erhob der Kläger gegen die Beklagte, gestützt auf das Fabrikhaftpflichtgesetz und das Gesetz betreffend Ausdehnung der Haftpflicht, Klage auf Bezahlung von 6000 Fr. Die Beklagte bestritt, daß ihr Depot in Genf dem Haftpflichtgesetze unterstehe. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt teilte diese Auffassung und wies die Klage (mit Urteil vom 20. Juli 1900) ab. Auf¬ Appellation des Klägers hin wies jedoch das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt (durch Urteil vom 24. September 1900) die Sache zur Beurteilung der Entschädigungsfrage an die erste¬ Instanz zurück, indem es davon ausgieng, die im Depot der Be¬ klagten in Genf ausgeführten Arbeiten müssen noch als zur Fabrikation gehörig betrachtet werden. Vor erster Instanz redu¬ zierte hierauf der Kläger (nach Eingang des ärztlichen Gutach¬ tens) seine Klageforderung auf 2601 Fr. 75 Cts.; die Beklagte anerkannte hieran, unter Festhaltung ihres prinzipiellen Stand¬ punktes, eventuell den Betrag von 2167 Fr. 55 Cts.
2. Vor Bundesgericht ist nach der Erklärung der Beklagten, die von der Vorinstanz gesprochene Summe eventuell nicht zu bean¬ standen, nur die grundsätzliche Frage streitig, ob die Beklagte für ihr Depot in Genf haftpflichtig erklärt werden könne, ob die von ihr dort ausgeübte Thätigkeit der Haftpflichtgesetzgebung unterstehe. In ihrem diese Frage bejahenden Urteile vom 24. September 1900 hat die Vorinstanz über diese Frage ausgeführt: Alle die Geschäfte und Manipulationen, die notwendig seien, um das her¬ gestellte Fabrikat dem Handelsverkehr zu übergeben, fallen noch innerhalb der Grenze des Betriebes. Da nun die Beklagte auch die Abfüllung des Bieres auf Flaschen für die Depots, speziell für dasjenige in Genf, in den Bereich ihres Betriebes hineinziehe, so müsse alles, was bis zur Füllung der Flaschen geschehe, als zur Herstellung der Handelsware, mithin noch als zur Fabrikation gehörig gelten. Die erste Instanz fügt in ihrem zweiten Urteil (vom 8. März 1901) diesen Erwägungen noch bei, es liege somit der Thatbestand des Art. 1 des Haftpflichtgesetzes selbst vor. Die Beklagte macht hiegegen namentlich geltend: Das Depot in Genf, das nur dem Detailverschleiß diene, bilde an und für sich jedenfalls keine haftpflichtige Unternehmung, weder im Sinne des Art. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, noch im Sinne des Art. 1
des Ausdehnungsgesetzes. Die Haftpflicht der Beklagten könne nur darauf gestützt werden, daß das Bierdepot in Genf als eine mit dem Fabrikbetrieb im Zusammenhang stehende Dienstverrich¬ tung oder Hilfsarbeit erklärt werde; die Arbeit müsse ein Be¬ standteil des Fabrikationsgewerbes sein; der rein zufällige Um¬ stand, daß der Arbeitgeber des Verletzten zugleich Inhaber eines Fabrikationsgeschäftes sei, genüge nicht zur Herstellung der Haft¬ pflicht. Jener Zusammenhang bestehe nun hier nicht. Wenn eine Brauerei, anstatt, wie es die Regel bilde, ihr Depot einem selb¬ ständigen Kaufmann zu übergeben, selbst das Depot halte und die Geschäftsverrichtungen ausübe, so werde dadurch das Depot noch nicht zum Bestandteil des Fabrikationsgeschäftes oder zu einer Werkstätte für Hilfsarbeit. Diese Ausführungen können je¬ doch nicht als richtig angesehen werden, sondern es ist der Auf¬ fassung der Vorinstanz beizustimmen. Ihren Erwägungen mag noch folgendes beigefügt werden: Die Fabrikhaftpflichtgesetzgebung hat zum Zwecke, eine gewisse Klasse von Gewerbeangehörigen mit Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen besser zu stellen als alle übrigen. Die Botschaft des Bundesrates vom Jahre 1886 zum Bundesgesetz betreffend Ausdehnung der Haft¬ pflicht bezeichnet daher das Fabrikhaftpflichtgesetz geradezu als Klassengesetz, weil es zum Unterschiede von andern Dienstherrn nur die Fabrikbesitzer treffe und sich demnach als Ausnahmegesetz qualifiziere. Es ist aber ein Ausnahmegesetz auch hinsichtlich der Fabrikarbeiter, welche als durch das Gesetz im Vergleich zu an¬ dern Arbeitnehmern Begünstigte erscheinen. Nicht die Gefährlichkeit des Fabrikbetriebes für Gesundheit und Leben der Arbeiter allein war das beim Erlasse des Fabrikhaftpflichtgesetzes ausschlaggebende, sondern es spielte auch das wirtschaftliche Moment der Unter¬ stützungsbedürftigkeit der Fabrikarbeiter einerseits und die im all¬ gemeinen vorhandene bedeutende Unterstützungsfähigkeit der Fabrik¬ eren anderseits, somit ein Gedanke sozialer Ausgleichung, eine Rolle. Der Begriff des Betriebsunfalles darf deshalb nicht zu eng gefaßt werden, und es ist namentlich gleichgültig, ob sich ein Unfall an der Centralstelle des Geschäftsbetriebes, oder außer¬ halb dieser Centralstelle ereignet habe. Notwendige Voraussetzung ist einzig, daß er beim Betriebe des Geschäftes eingetreten ist, und es genügt, wenn er mit dem Betrieb auch nur in mittel¬ barem Zusammenhange steht. (Vergl. Amtl. Samml. der bundes¬ ger. Entsch., Bd. XVIII, S. 357 ff.) Zum Mindesten ist dieser Zusammenhang aber vorliegend, wie die Vorinstanz richtig aus¬ geführt hat, vorhanden, so daß der Anspruch des Klägers grund¬ sätzlich als begründet erscheint. Demnach hat das Bundsgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
12. April 1901 in allen Teilen bestätigt.