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27_II_231

BGE 27 II 231

Bundesgericht (BGE) · 1901-06-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

27. Urteil vom 22. Juni 1901 in Sachen Schweitzer gegen Hypothekarbank Zürich. Bilanz von Aktiengesellschaften. — Klage auf Anfechtung einer sol¬ chen Bilanz. — Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. — Aktiv- und Passiv¬ legitimation. — Behandlung von Schuldbriefen in Bilanzen von Aktiengesellschaften, Art. 656 Ziff. 4 und 5 O.-R. A. Durch Urteil vom 4. April 1901 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei in Gutheißung der Klage zu erkennen:

1. Die Bilanz der Beklagten per 31. Dezember 1900 laut pag. 9 des Jahresberichtes sei statutenwidrig und ungesetzlich.

2. Ein Reingewinn pro 1900 sei nicht vorhanden.

3. Es sei eine Dividende pro 1900 nicht vorhanden, und es seien demgemäß die Beschlüsse der Generalversammlung vom

1. März 1901 aufzuheben. C. In der heutigen Hauptverhandlung beantragt der Kläger Gutheißung der Berufung, der Anwalt der Beklagten beantragt, dieselbe abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die beklagte Aktiengesellschaft, welche im Jahre 1896 be¬ gründet wurde, und ein Grundkapital von 3 Millionen besitzt, wovon indessen vorläufig bloß 2 Millionen in Inhaberaktien zur Ausgabe gelangt sind, hat statutarisch den Zweck, Bankgeschäfte, vorzugsweise den Verkehr mit Hypothekartiteln, zu betreiben. Unter diesem Verkehr versteht sie, wie der Jahresbericht für 1900 zeigt, speziell: Vorschüsse gegen Hinterlage von Wertschriften, ins¬ besondere von Schuldbriefen und Hypothekarobligationen, Dar¬ lehen auf Grundpfand, An= und Verkauf von Schuldbriefen, An¬ nahme von Geldern gegen Obligationen und in laufender Rech¬ nung. Nach § 33 der Statuten ist bezüglich der Aufstellung der Jahresrechnung und der Bilanz, sowie der Verteilung des Rein¬ gewinnes bestimmt: „Die Aufstellung der Jahresrechnung und „der Bilanz hat nach den Vorschriften des Obligationenrechts zu „geschehen. Von dem sich ergebenden Reingewinn werden a) vor¬ „ab mindestens 10% zur Bildung und Auffnung des ordent¬ „lichen Reservefonds; b) der Restbetrag zur Ausrichtung einer „ordentlichen Dividende bis auf 5 % verwendet. Der nach Abzug „dieser beiden Verwendungen verbleibende Saldo wird folgender¬ „maßen verteilt: c) 20 % werden dem Verwaltungsrat und 50 „den Beamten der Gesellschaft als Gewinnanteil zugewiesen; d) der „Rest bleibt zur Verfügung der Generalversammlung.“ Nach dem vom Verwaltungsrate der Generalversammlung am März 1901 vorgelegten Geschäftsberichte für das Jahr 1900 (abzüglich des Saldo ergab sich für dieses Jahr ein Reingewinn der letztjährigen Rechnung) von 163,141 Fr. 93 Cts. Der Ver¬ waltungsrat beantragte, hievon 20,000 Fr. dem Reservefonds zuzuweisen, 5% Dividenden mit 100,000 Fr. auszuteilen, einem Delcredere=Konto 33,000 Fr. zuzuweisen, 3456 Fr. 75 Cts. (= 25 %) als Tantièmen auszurichten und 13,907 Fr. 50 Cts. auf neue Rechnung vorzutragen. In dem Geschäftsbericht ist dazu bemerkt: „Leider mußten auch wir den widrigen Zeitverhältnissen „unsern Tribut zollen, indem auf mehreren Posten Verluste im „Gesamtbetrage von 42,555 Fr. 30 Cts., von denen Teilbeträge „zwar wieder eingehen werden, abzuschreiben waren. — Unter „Berücksichtigung der heute noch stetsfort ungünstigen Verhält¬ „nisse beantragen wir Ihnen die Schaffung eines Delcredere¬ „Konto und die Ausrichtung einer Dividende von 5% gegenüber „5½% im Vorjahre.“ Nach der vorgelegten Bilanz belief sich auf 31. Dezember 1900 von den Aktiven unter anderm der Schuld¬ briefkonto auf 2,024,420 Fr. 20 Cts., der Obligo=Darlehen¬ Konto auf 2,150,050 Fr., der Kontokorrent=Debitoren=Konto auf 1,459,595 Fr. 35 Cts.; von den Passiven der Reservefonds¬ Konto auf 140,000 Fr., Deleredere=Konto 33,000 Fr., Konto¬ korrent=Kreditoren=Konto auf 1,230,269 Fr. 55 Cts. Nach einer Aufstellung der beklagtischen Bank, welche unter anderm auch die im Jahre 1900 eingetretenen Verluste einzeln aufzählt, war der Betrag des Schuldbrief=Konto per 31. Dezember 1900 auf 2,056,420 Fr. 20 Cts. angestiegen, wogegen der Schuldbrief¬ Konto laut Bilanz infolge „Rückstellung“ von 32,000 Fr. bloß auf 2,024,420 Fr. 20 Cts. angegeben ist. In der Generalver¬ sammlung stellte der Kläger durch einen Vertreter den Antrag, die vom Verwaltungsrate aufgestellte Traktandenliste nicht zu ge¬ nehmigen und vielmehr zu beschließen, eine außerordentliche Ge¬ neralversammlung einzuberufen, welcher eine Untersuchungskomis¬ sion Bericht über den Stand der Bank zu erstatten habe. Dieser Antrag wurde abgelehnt. In der gepflogenen Diskussion hatte der Präsident des Verwaltungsrates unter anderm darauf hingewiesen, daß der Kläger darnach trachte, sich mit allen Mitteln in den Besitz der Bank zu setzen. Im Namen der Rechnungsrevisoren hatte Herr Sulzberger erklärt, die Rechnungsrevisoren haben, ver¬ anlaßt durch die kritischen Zeiten, es sich zur Pflicht gemacht, die Rechnung nicht nur auf ihre arithmetische Richtigkeit hin zu prüfen, sondern sie haben die abgeschlossenen Geschäfte auch auf ihre Bonität untersucht. Sie seien in Anbetracht der Reserven zu dem Schlusse gekommen, die Bank dürfe 5% ruhig auszahlen. Der Aktionär Bankpräsident Graf hatte bemerkt, er wisse, daß bei der Bank vorsichtig und äußerst gewissenhaft gearbeitet werde. Bei der Beratung über die vom Verwaltungsrat vorgelegten Trak¬ tanden wurde hierauf, entgegen dem Antrage des Klägers, Ge¬ schäftsbericht, Jahresrechnung und Bilanz pro 1900 genehmigt, und die vom Verwaltungsrate beantragte Verteilung des Rein¬ gewinns mit einer Dividende von 5 % gutgeheißen. Gegen beide

Beschlüsse protestierte der Vertreter des Klägers zu Protokoll und wahrte die Rechte seines Klienten. Letzterer leitete hierauf Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die beklagte Aktien¬ gesellschaft ein. Seine Rechtsbegehren, so wie er sie im Laufe des Prozesses, in der Hauptverhandlung, formuliert hat, gehen da¬ hin: Es sei zu erkennen:

1. Die Bilanz der Beklagten per 31. Dezember 1900 laut pag. 9 des Jahresberichts sei statutenwidrig und unstatthaft.

2. Ein Reingewinn pro 1900 sei nicht vorhanden.

3. Es sei keine Dividende auszuschütten, und es seien dem¬ gemäß die Beschlüsse der Generalversammlung vom 1. März 1901 aufzuheben. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, und die Vor¬ instanz hat durch ihr eingangs angeführtes Urteil diesem Antrage gemäß erkannt.

2. Die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz sind gegeben. In Frage kommen kann nur, ob der gesetzliche Streit¬ wert gegeben sei. Denn die streitige Anfechtungsklage betrifft nicht etwa einen Streitgegenstand, der seiner Natur nach keiner ver¬ mögensrechtlichen Schätzung unterläge (Art. 61 Org.=Ges.), son¬ dern sie bewegt sich durchaus auf vermögensrechtlichem Gebiete, da sie ja unter anderm die Aufhebung des von der beklagten Aktiengesellschaft gefaßten Gewinnfeststellungs= und Verteilungs¬ beschlusses für das Jahr 1900 verlangt; die Berufung ist daher allerdings nur dann statthaft, wenn der Streitgegenstand den für vermögensrechtliche Streitigkeiten zur Berufung an das Bundes¬ gericht (in dem durch die Berufungserklärung eingeleiteten münd¬ lichen Verfahren) geforderten Streitwert von 4000 Fr. erreicht. Für die Streitwertberechnung bei Anfechtungsklagen der in Frage stehenden Art, bei welchen die Gutheißung der Klage präjudiziell wirkt, d. h. den angefochtenen Beschluß in toto gegenüber der Aktiengesellschaft und sämtlichen Aktionären aufhebt, ist nun aber, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1897 (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIII, 2, S. 1828 f., Erw. 2 f.) in Sachen Spar= und Leihkasse Zosingen contra Graf und Konsorten ausgesprochen und seither konstant festgehalten hat, das Interesse der beklagten Aktiengesellschaft, welche die Gesamtheit der Aktionäre vertritt, maßgebend, und dieses über¬ steigt offenbar in concreto den gesetzlichen Minimalstreitwert bei weitem. st also die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben, so ist auch die Aktivlegitimation des Klägers wie die Passivlegitimation der beklagten Aktiengesellschaft anzuerkennen. Letztere ergibt sich ohne weiteres daraus, daß ein von der Generalversammlung, dem obersten stellvertrelenden Organe der beklagten Gesellschaft, deren Namen gefaßter Gesellschaftsbeschluß angefochten wird, und die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus dem Rechte auf gesetz= und statutenmäßige Verwaltung, welches dem Aktionär als Einzelrecht zusteht. Kraft dieses Rechtes ist der einzelne Aktionär befugt, gesetz= oder statutenwidrige Beschlüsse der Gesellschafts¬ organe, speziell der Generalversammlung, durch gerichtliche Klage anzufechten, wie dies in der Praxis (s. Entsch. des Bundesger.

i. S. Ryf und Genossen gegen N.=O.=B. vom 19. Oktober 1894, Amtl. Samml., Bd. XX, S. 950 ff., Erw. 6 ff.) anerkannt ist und auch grundsätzlich von der Beklagten nicht bestritten wird. Die Beklagte hat vor der kantonalen Instanz anscheinend geltend gemacht, der Kläger sei zu der von ihm angestellten Anfechtungs¬ klage deshalb nicht berechtigt, weil er der nunmehr von ihm be¬ kämpften Art der Bewertung der Schuldbriefe früher, als Mit¬ glied des Verwaltungsrates und des leitenden Ausschusses der beklagten Aktiengesellschaft, selbst beigestimmt habe. Allein daß der Kläger der Einstellung der nunmehr von ihm bemängelten Ansätze in die Schlußbilanz für das Jahr 1900 und dem hier¬ auf gestützten Dividendenbeschlusse jemals zugestimmt habe, hat die Beklagte nicht behauptet und nicht behaupten können, und es kann dem Kläger daher das Recht, die betreffenden Schlu߬ nahmen wegen Gesetz= oder Statutenverletzung anzufechten, nicht bestritten werden. Der Umstand, daß er durch diese Anfechtung sich in mehr oder weniger ausgesprochenen Widerspruch mit früher von ihm bethätigten Ansichten setzen mag, ist natürlich für sein Recht, die streitigen Beschlüsse, denen er nie zugestimmt hat, an¬ zufechten, ohne Bedeutung. Dagegen kann er selbstverständlich die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nur wegen Gesetzes= oder

Statutenverletzung, nicht dagegen aber wegen bloßer Unzweck¬ mäßigkeit oder Unangemessenheit verlangen und ist seine Klage, sofern eine Gesetzes= oder Statutenverletzung in den Beschlüssen nicht liegt, ohne weiteres abzuweisen. (Die Frage aber, ob eine Gesetzes= oder Statutenverletzung vorliege, bildet den Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache, und ist nicht anläßlich der Prüfung der Aktivlegitimation zu erörtern.

4. Die Anfechtungsklage wird nun wesentlich damit begründet, die von der beklagten Aktiengesellschaft erworbenen Hypothekartitel seien, auch soweit sie mit Einschlägen erworben worden seien, zu ihrem vollen Nominalwerte in die Aktiven der Bilanz eingestellt worden, während sie, wie nach richtigen Grundsätzen kaufmän¬ nischer Buchführung, so auch nach dem Gesetz höchstens zum Anschaffungswerte hätten eingestellt werden dürfen; werde anstatt des Nominalwertes der Anschaffungswert der Schuldbriefe in die Bilanz eingestellt, so ergebe sich kein Reingewinn, gegenteils ein Defizit. Der Rechtssatz, daß die Schuldbriefe höchstens zum An¬ schaffungswerte in die Bilanz dürfen eingestellt werden, wird einer¬ seits aus Art. 656 Ziff. 4 und 5 O.=R., anderseits aus Sinn und Geist des Gesetzes abgeleitet, indem ausgeführt wird, daß, wenn auch die angeführten Gesetzesbestimmungen den gedachten Rechtssatz nicht direkt enthalten sollten, derselbe doch aus den dem Obligationenrecht zu Grunde liegenden Grundsätzen über die Ge¬ staltung der Bilanz der Aktiengesellschaft sich ergebe. Ausdrücklich ist dabei, speziell in der Replik des Klägers, betont worden, daß dieser nicht etwa eine Abschätzung des Schuldbriefbestandes der Beklagten, also die Einstellung des Schatzungswertes der Schuld¬ briefe in die Bilanz verlange, sondern vielmehr die Ermittlung des Anschaffungspreises derselben und die Einstellung dieses Prei¬ ses in die Bilanz. Die Klage, so wie sie begründet worden ist, beruht also wesentlich auf der Behauptung, daß die Schuldbriefe in die Bilanz höchstens zum Anschaffungspreise eingestellt werden dürfen.

5. Dieser Satz kann nun aber zunächst nicht aus dem dafür in erster Linie angerufenen Art. 656 Ziff. 4 O.=R. abgeleitet werden. Art. 656 Ziff. 4 cit. stellt für Warenvorräte den Grund¬ satz auf, daß sie höchstens zum Kostenpreis, und falls dieser höher als der Marktpreis stehen sollte, höchstens zu diesem angesetzt werden dürfen. Diese Vorschrift kann ihrem klaren Wortlaute nach auf Forderungen nicht bezogen werden, denn es ist doch gewiß völlig unmöglich, den Besitz einer Aktiengesellschaft an Forderungen, speziell an hypothekarisch versicherten Schuldbrief¬ forderungen unter der Bezeichnung „Warenvorräte“ (nach französischem Text approvisionnements de marchandises) mit¬ zuverstehen. Schon aus der Wortverbindung „Warenvorräte“ er¬ gibt sich deutlich, daß das Gesetz dabei nur körperliche Sachen, deren Wert in ihrer Substanz selbst liegt, nicht dagegen Wert¬ papiere und Forderungen im Auge hat; es versteht übrigens über¬ haupt das Obligationenrecht durchgängig unter „Waren“ nur die körperlichen Handelsobjekte, unter Ausschluß von Wertpapieren

u. s. w. Richtig ist allerdings, daß der Verkehr in Schuldbriefen, deren Anschaffung und Veräußerung, den Hauptgeschäftszweig der beklagten Aktiengesellschaft bildet und daß also die Schuldbriefe für die beklagte Aktiengesellschaft Gegenstand des Handels, also Waren in diesem Sinne sind. Allein daraus folgt natürlich nicht, daß nun die für die bilanzmäßige Bewertung von Warenvorräten aufgestellte Sondervorschrift des Art. 656 Ziff. 4 O.=R. auch für die Bewertung der Schuldbriefbestände gelte, für welche sie nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes gar nicht aufgestellt ist. Die Regel, daß Warenvorräte höchstens zum Anschaffungswerte in die Bilanz eingestellt werden dürfen, ist denn übrigens auch keines¬ wegs etwa eine selbstverständliche, die auch, abgesehen von beson¬ derer Vorschrift, sich von selbst ergeben würde. Noch der vom zustizdepartement vorgelegte Entwurf des Obligationenrechts von 1879 hatte diese Bestimmung nicht enthalten, sondern im Gegen¬ teil in Ziffer 4 des damaligen, dem nunmehrigen Art. 656 ent¬ sprechenden Art. 664 bestimmt, daß Warenvorräte höchstens zu ihrem derzeitigen Marktwerte in die Bilanz eingestellt werden dürfen.

6. Ebensowenig wie auf Art. 656 Ziff. 4 O.=R. kann die Klage auf Art. 656 Ziff. 5 gestützt werden, wonach die Gesamt¬ summe der zweifelhaften Posten und die Gesamtsumme der vorgenommenen Abschreibungen anzugeben sind. Diese Gesetzes¬ vorschrift enthält keine materielle Vorschrift darüber, inwieweit

Abschreibungen vorgenommen werden müssen und in welcher Weise zweifelhafte Posten in die Aktiven der Bilanz eingestellt werden dürfen, sondern nur die formelle Vorschrift, daß die Gesamtsummen der Abschreibungen und zweifelhaften Posten anzugeben seien. Dieser Vorschrift war nun, soweit es die Angabe der abge¬ schriebenen Verluste anbelangt, im vorliegenden Falle ent¬ sprochen, dagegen hätte sich fragen können, ob die Aktionäre nicht berechtigt seien, auch eine besondere Angabe der Gesamtsumme der zweifelhaften Posten zu verlangen, oder ob die in Bilanz und Geschäftsbericht gegebenen Daten genügen. Allein der Kläger hat weder in der Generalversammlung noch im Prozesse ein dahin¬ zielendes Begehren gestellt, sondern vielmehr ohne weiteres Auf¬ hebung des Bilanzgenehmigungs= und Dividendenbeschlusses der Generalversammlung verlangt. Daß nun aber diese Anträge durch die Berufung auf Art. 656 Ziff. 5 O.=R. nicht begründet wer¬ den können, ergibt sich nach dem Ausgeführten von selbst.

7. Wenn demgemäß die vom Kläger angerufenen Spezial¬ bestimmungen über die Bilanz der Aktiengesellschaft die Anfech¬ tungsklage nicht zu begründen vermögen, so muß sich fragen, ob¬ dieselbe etwa nach allgemeinen, aus dem Zusammenhang des Ge¬ setzes und der Natur der Sache sich ergebenden Grundfätzen als begründet erscheine. In dieser Richtung ist grundsätzlich zu be¬ merken: Auch insoweit das Gesetz besondere Bestimmungen über die Bewertung einzelner Bilanzposten nicht aufstellt, bestehen immerhin hiefür die aus dem Zwecke der Bilanzaufstellung sich ergebenden, allgemeinen Regeln, an welche die Gesellschaftsorgane gebunden sind. Die Bilanz hat, wie in Abs. 1 des Art. 656 O.=R. besonders betont wird, die Aufgabe, den Aktionären einen möglichst sichern Einblick in die wirkliche Vermögenslage der Gesellschaft zu gewähren. Die mit der Aufstellung der Bilanz beauftragten Ge¬ sellschaftsorgane sind also (wie dies übrigens den allgemeinen Anforderungen rationellen und redlichen Geschäftsbetriebs ent¬ spricht) verpflichtet, die Bilanz in einer, der wirklichen Vermögens¬ und Geschäftslage entsprechenden Weise aufzustellen; sie sind nicht berechtigt, Vermögensgegenstände in willkürlicher Weise zu be¬ werten und danach z. B. non valeurs in der Bilanz als wirk¬ liche Werte aufzuführen, sondern ihre Pflicht ist vielmehr, die Ermittlung des wirklichen Wertes der Vermögensgegenstände an¬ zustreben und den auf Grund einer solchen Ermittlung gefundenen wirklichen Wert, nicht einen willkürlichen, der Wirklichkeit nicht entsprechenden Wertansatz in die Bilanz einzustellen. Sofern ein Wertansatz letzterer Art eingestellt wird, so steht nicht nur (so¬ fern auf Grund der unrichtigen Bilanz die Verteilung einer nicht verdienten, sondern aus dem Grundkapital zu schöpfenden Divi¬ dende beschlossen werden sollte) den Gesellschaftsgläubigern, wie dies das Bundesgericht in der Entscheidung in Sachen Gesellschaft für Begründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn gegen N.=O.=B. vom 10. April 1886 (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XII, S. 365 f., Erw. 5 ff.) grundsätzlich anerkannt hat, ein Einspruchsrecht zu, sondern auch dem einzelnen Aktionär. Denn letzterm steht ja, wie oben ausgeführt, ein Recht auf gesetz= und statutenmäßige Verwaltung zu, welches durch eine falsche Bilanz verletzt wird, und es ist auch durchaus nicht richtig, wenn etwa angenommen wird, eine allzu hohe Bewertung von Aktiven in der Bilanz und eine damit verbundene Verteilung fiktiver Divi¬ denden könne nicht dem Aktionär, der ja gegenteils die nicht ver¬ diente Dividende ausbezahlt erhalte, sondern nur den Gesellschafts¬ gläubigern zum Nachteile gereichen. Vielmehr kann ja gewiß das dauernde Interesse der Gesellschaft und das damit verbundene Interesse des dauernd in der Gesellschaft verbleibenden Aktionärs durch Auszahlung fiktiver Dividenden aufs empfindlichste verletzt werden, während anderseits sehr wohl denkbar ist, daß die Leiter der zeitweisen Mehrheit einer Generalversammlung dennoch ein Interesse daran haben, fiktive, nicht verdiente Dividenden auszu¬ zahlen (um eine künstliche Hausse hervorzurufen und während derselben ihre Titel vorteilhaft losschlagen zu können u. s. w.). Es ist also der Rechtsgrundsatz festzuhalten, daß in der Bilanz der wirkliche und nicht ein fiktiver Wert der Vermögensobjekte einzustellen ist, und daß, wenn dieser Rechtsgrundsatz von den Gesellschaftsorganen, speziell der Generalversammlung, verletzt wird, den einzelnen Aktionären ein Anfechtungsrecht gegen die betreffen¬ den Beschlüsse zusteht. Soweit das Gesetz nicht besondere Be¬ wertungsgrundsätze für einzelne Vermögensobjekte aufstellt, ist daran festzuhalten, daß als maßgebender Wert derjenige Wert

erscheint, den das betreffende Aktivum als Bestandteil des Gesell¬ schaftsgeschäftes hat. Die Taxation dieses maßgebenden Wertes nun aber ist dem Ermessen der Gesellschaftsorgane, speziell der Generalversammlung, anheimgegeben, und gegen eine Taxation, soweit es sich dabei eben um bloße Taxation des maßgebenden wirklichen Wertes handelt, steht dem Einzelaktionär ein Einspruchs¬ recht offenbar nicht zu; er muß vielmehr die von der General¬ versammlung als dem maßgebenden Schätzungsorgan vorgenom¬ mene Taxation als richtig gelten lassen, sich, wie in andern Gesellschaftsangelegenheiten, dem Befinden und Ermessen derselben unterwerfen. Ein Einspruchsrecht gegen die Taxation der General¬ versammlung steht dem Einzelaktionär nur dann zu, wenn dieselbe sich nicht mehr im Gebiete vernünftiger Erwägungen der ma߬ gebenden Bewertungsfaktoren bewegt, sondern willkürliche Ansätze an Stelle des nach dem Willen des Gesetzes zu ermittelnden wirk¬ lichen Wertes setzt. In diesem Falle ist von der Gesellschaft aller¬ dings das Gesetz verletzt.

8. Fragt sich nun, ob nach Maßgabe dieser Grundsätze die fraglichen Bilanzfeststellungs= und Dividendenbeschlüsse als an¬ fechtbar erscheinen, so ist dies zu verneinen. Als anfechtbar möch¬ ten diese Beschlüsse z. B. dann erscheinen, wenn nachgewiesen oder zum Beweise verstellt wäre, daß Schuldbriefe erheblichen Nominalwertes aber zweifelhaftester Güte, wie sie in Zeiten hypo¬ thekarischer Krisen so häufig um ganz minime Beträge zu kaufen sind, von der beklagten Aktiengesellschaft zu minimalen Preisen angekauft, dagegen zu dem vollen Nominalwerte in die Aktiven der Bilanz eingestellt worden seien. In diesem Falle würde es sich allerdings nicht mehr um in den Grenzen vernünftigen Er¬ messens sich bewegende Taxation eines Vermögensobfektes, sondern um die Einstellung eines, zum mindesten großen Teils fiktiven Wertes in die Bilanz handeln. Allein ein derartiger Thatbestand ist vom Kläger weder nachgewiesen, noch behauptet worden; er hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, daß Schuldbriefe mit Einschlägen gekauft, dagegen zu vollem Nominalwerte in die Bilanz eingestellt worden seien, während nach dem Gesetze, gleich wie bei Warenvorräten, höchstens der Anschaffungswert eingesetzt werden dürfe. Dieser Satz folgt aber durchaus nicht aus dem dem Obligationenrecht zu Grunde liegenden Prinzip, daß die Bilanz¬ aufstellung die Darstellung der wirklichen Vermögenslage der Gesellschaft zu geben habe. Richtig ist allerdings, daß das neue deutsche Handelsgesetzbuch (gleich wie schon die Aktiennovelle von

1884) in § 261 Ziff. 1 vorschreibt, daß wie Wertpapiere und Waren, die einen Börsen= oder Marktpreis haben, so auch andere Vermögensgegenstände höchstens zu dem Anschaffungs= oder Her¬ stellungspreis anzusetzen seien, so daß also nach deutschem Rechte der Standpunkt des Klägers allerdings begründet wäre; es mögen auch vielleicht, speziell in betreff der Bilanz der Aktiengesellschaft legislative Gründe für denselben sprechen. Allein dem geltenden schweizerischen Rechte ist die Regel, daß der Anschaffungspreis der höchste zulässige Bilanzwert sei, als eine allgemeine fremd, und es ist ja auch klar, daß nicht behauptet werden kann, der wirkliche Wert eines Vermögensgegenstandes, speziell einer Schuld¬ briefforderung, könne den Betrag des Anschaffungspreises nicht übersteigen. Im Gegenteil geht natürlich gerade beim Ankaufe von Schuldbriefen zur Weiterveräußerung der Käufer des Schuld¬ briefes gewiß davon aus, daß der von ihm bezahlte Ankaufspreis den Wert, welchen der Schuldbrief in seinem Geschäfte darstelle, nicht erreiche. Wenn der Kläger behauptet hat, das Gesetz ver¬ lange für die Bilanz der Aktiengesellschaft die Einsetzung des niedrigsten Wertes, also davon ausgeht, es dürfe in die Bilanz der Aktiengesellschaft nicht der volle Wert eingesetzt werden, so ist dies nicht richtig; soweit das Gesetz nicht Sonderbestimmungen für einzelne Bilanzposten aufstellt, darf in die Bilanz der Aktien¬ gesellschaft der volle Wert der Vermögensgegenstände eingesetzt werden. Daß im übrigen die für den Schuldbriefbestand in die Bilanz eingesetzten Wertansätze sich nicht in den Grenzen einer nach vernünftigem Ermessen unter Würdigung aller Umstände angenommenen Schätzung des Wertes dieser Briefe bewegen, hat der Kläger weder bestimmt behauptet, noch weniger zum Beweise verstellt, und es erscheint dies überhaupt nach den Akten als aus¬ geschlossen. Schon nach den vorliegenden Akten ergibt sich, obschon darüber eine Beweiserhebung nicht stattgefunden hat, daß die Schuldbriefe nicht schlechthin zu ihrem Nominalwerte in die Ak¬ tiven der Bilanz eingesetzt sind; denn es ist jedenfalls daran die

sogenannte innere Reserve von 32,000 Fr., um welche nach der unbestrittenen Angabe der Beklagten der in die Aktiven der Bilanz eingesetzte Schuldbriefbestand infolge „Rückstellung“ gemindert wurde, in Abzug gebracht, in diesem Umfange also eine Abschrei¬ bung vorgenommen worden. Sodann steht dem auf der Aktivseite der Bilanz eingetragenen Bestande des Schuldbrief=Kontos auf der Passivseite das Deleredere=Konto mit 33,000 Fr. gegenüber, welches (s. Simon, S. 137 ff.), wenn auch in anderer Form der Buchung, materiell die gleiche Wirkung ausübt, wie eine Abschreibung, also thatsächlich eine Abschreibung von dem auf der Aktivseite eingesetzten Werte der Forderungen bedeutet, auch, da die Bilanzansätze für die übrigen Forderungen nicht beanstandet sind, speziell auf den Schuldbrief=Konto zu beziehen ist. Nimmt man dazu noch, daß der Reservefonds mit Beträgen gespeist worden ist, welche die zur Tilgung allfälliger bilanzmäßiger Ver¬ luste vorgeschriebenen Minimaleinlagen weit übersteigen und daß ein nicht unerheblicher Betrag zur Verfügung der Generalver¬ sammlung auf neue Rechnung übertragen worden ist, so kann durchaus nicht gesagt werden, daß bei Berücksichtigung der ent¬ sprechenden Einträge auf der Passivseite der Bilanz der Schuld¬ briefbestand zu einem Betrage als Aktivum gewertet sei, welcher die Grenzen einer in vernünftigen Schranken sich bewegenden Abschätzung überschreite. Wenn der Kläger heute noch darauf ab¬ stellte, es sei die sofortige Buchung der Einschläge als Gewinn im Provisions=Konto unzulässig, so ist darauf zu erwidern, daß diesem Punkte selbständige Bedeutung gar nicht zukommt. Ent¬ scheidend ist, zu welchem Betrage die Schuldbriefe in die Aktiven der Bilanz eingestellt werden dürfen, woraus sich dann nach Ver¬ gleichung der Aktiven mit den Passiven der Reingewinn ohne weiteres von selbst ergibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Ur¬ teil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 1901 in allen Teilen bestätigt.