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53_II_250

BGE 53 II 250

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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250

Obligationenrecht. N° 44.

44. 'Urteil der I, Zivila.bteUung vom 2S. Juni 1927

i. S. B1lSS A.-G. gegen Solothurn-Kiinster-Bahn.

Akt i e n r e c h t. Anfechtung eines Beschlusses der Gene-

ralversammlung über Verteilung des Reingewinnes wegen

Statutenwidrigkeit. Begriff des zur Verfügung der Aktionäre

stehenden Reingewinnes (OR 629 u. 630). Nicht iri den

Statuten vorgesehene Reserveanlagen (OR 631 11), Kriterien

für deren Zulässigkeit, speziell gegenüber Prioritätsaktio-

nären.

A. -

Am 30. April 1899 wurde zum Zweck des Baues

und Betriebes einer Eisenbahn von Solothurn nach

Münster durch den Weissenstein in Solothurn eine Aktien-

gesellschaft gegründet. Die Bauarbeiten, die durch Ver-

trag vom 22. Mai 1903 der Firma Buss A.-G. in Basel zum

Pauschalpreis von 5,120,000 Fr. übergeben worden waren,

wurden im November 1903 in Angriff genommen. Die

Bahn, die für den Dampfbetrieb eingerichtet wurde,

konnte am 3. August 1908 eröffnet werden.

Die Solothurn-Münster-Bahn nahm auf Grund eines

am 22. Mai 1903 mit der Buss A.-G. und der Basler Han-

delsbank abgeschlossenen Finanzierungsvertrages am

24. Januar 1904 zwei Obligationenanleihen von je

1,250,000 Fr. auf, wovon das erste zu 4Yz % verzinslich

und durch eine im I. Range auf der Bahn lastende Hypo-

thek sichergestellt, das zweite. zu 4 % verzinslich und

durch eine Hypothek 11. Ranges pfandrechtlich ver-

sichert war; letzteres Anleihen wurde bis auf einen Be-

trag von 50,000 Fr. von der Solothurner Kantonalbank

gezeichnet, unter Garantieübernahme durch die Ein-

wohnergemeinde Solothurn, welcher die übrigen an der

Bahn interessierten solothurnischen und bernischen Ge-

meinden bis zur Hälfte der Schuld Rückgarantie leisteten.

Bei der Abrechnung über die Bauarbeiten kam es

zwischen der Solothurn-Münster-Bahn und der Buss A.-G.

zu Differenzen, zu deren Beilegung das im Bauvertrag

vorgesehene Schiedsgericht in Tätigkeit trat. Dieses

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kam zum Schlusse, dass die Bauherrin der Unterneh-

merin noch 400,000 Fr., zuzüglich 85,909 Fr. 55 Cts. für

ausserordentliche Regie- und Extraarbeiten schulde. Die

Parteien schlossen auf dieser Grundlage einen Vergleich

ab. Laut demselben war der Betrag von 400,000 Fr. am

16. April 1914 fällig; der Zinsfuss für die weitere For-

derungssumme von 85,909 Fr. 55 Cts. wurde durch

Schiedsgerichtsspruch vom 16. Mai 1914 auf 5 % und der

Zinsbeginn auf den 24. September 1908 festgesetzt. Die

Solothurn-Münster-Bahn hat an diese Schuld am 8. Mai

1914 Fr. 66,800 und am 23. Juni 191468,320 Fr. 60 Cts.

abbezahlt, so dass sie der Buss A.-G. noch 350,788 Fr.

95 Cts. nebst Zins schuldete.

Die finanzielle Notlage, in welche die Solothurn-

Münster-Bahn infolge des Krieges geriet, verhinderte sie,

weitere Zahlungen an die Buss A.-G. zu leisten. Diese

hob gegen die Bahn Betreibung an, die sie bis zur Kon-

kursandrohung fortführte. Am 25. April 1916 stellte sie

beim Bundesgericht das Gesuch um Anordnung der

Zwangsliquidation der Solothurn-Münster-Bahn, welches

sie jedoch, nachdem inzwischen der Bundesrat der Bahn

eine ausserordentliche Stundung für ihre sämtlichen

Schulden bis 51. Dezember 1919 (gernäss Art. 78 ff. des

BG über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisen-

bahnunternehmungen) gewährt UIid die Bahn eine Sa-

nierung des Unternehmens angebahnt und dabei auch

die Elektrifikation ins Auge gefasst hatte, am 1. März

1920 zurückzog, gegen die Verpflichtung seitens der

Bahn, dass im Falle der Einleitung einer neuen Betrei-

bung nicht Rechtsvorschlag erhoben werde.

Die Solothurn-Münster-Bahn musste jedoch im Jahre

1920, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, die Hilfe des

Bundes und der beteiligten Kantone und Gemeinden (ge-

mäss dem BB vom 18. Dezember 1918 über Hilfeleistung

an notleidende Transportunternehmen) in Anspruch

nehmen; dabei wurde auf die Durchführung der Elektri-

fikation der Kosten wegen einstweilen verzichtet.

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Obligationenrecht. N0 44.

B. -

Nachdem sich die Verhältnisse wieder einiger-

massen gebessert hatten und der auf den 1. April 1922

. fällig gewordene Coupon auf dem Hypothekaranleihen

I. Ranges hatte eingelöst werden können, wurde ein

Sanierungsvorschlag ausgearbeitet· und den Gläubigem

vorgelegt. Nach einer zweiten Gläubigerversammlung

vom 24. Juni 1922 wurde die Sanierung in folgender·

Weise durchgeführt: a) Das bisherige Aktienkapital im

Betrage .VOI\ 4,826,500 Fr., eingeteilt in 9653 Aktien von

je 500 Fr., wurde durch Abschreibung von 3/5 oder von

300 Fr. auf jeder Aktie auf 1,930,600 Fr. herabgesetzt

und als Stammaktienkapital erklärt. -

b) Die Gläu-

biger des 4 % % Hypothekaranleihens I. Ranges von

1,250,000 Fr. verzichteten auf die (uneingelöst geblie-

benen) Semesterzins-Coupons pro 1. Oktober 1916 und

1. April 1917 von je 22 Fr. 50 Cts. und erklärten sich ein-

verstanden, dass die Zinscoupons vom 1. Oktober 1917

bis 1. Oktober 1921 im Gesamtbetrage von 202 Fr. 50 Cts.

für jede Obligation (9X22 Fr. 50 Cts.) in Prioritätsaktien

I. Ranges von je 200 Fr. umgewandelt werden, wogegen

der Zinsendienst mit Wirkung vom 1. April 1922 für

diese Obligationenkategorie wieder aufgenommen wurde.

Die Maximaldividende für die neu geschaffenen Priori-

tätsaktien I. Ranges wurde auf 5.% festgesetzt. -

c) Die

Gläubiger bezw. Solidarbürgen des 4 % Hypothekar-

anleihens 11. Ranges von ebenfalls 1,250,000 Fr. ver-

zichteten auf die Einlösung 'bezw. Rückzahlung der

Semesterzins-Coupons vom 1. Oktober 1915, 1. Oktober

1916 und 1. Oktober 1917 und waren mit der Umwand-

lung der übrigen Zinscoupons bis 1. April 1922 in Prio-

ritätsaktien 11. Ranges von je 5000 Fr. einverstanden.

Die Maximaldividende für diese Aktien wurde auf 4 % %

festgesetzt. -

d) Die Gläubiger der sog. schwebenden

Verbindlichkeiten (worunter die Buss A.-G.), die sich ein-

schliesslich Zinsen auf 1,102,433 Fr. 98 Cts. beliefen,

verzichteten ab· 1. Januar 1915 auf die aufgelaufenen

Zinsen und verpflichteten sich, für die so verbliebenen

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Schuldbeträge von 845,000 Fr. Prioritätsaktien BI. Ran-

ges von je 5000 Fr. mit einer Maximaldividende von

5 % zu übernehmen. Für ihre Gesamtforderung von

514,969 Fr. 13 Cts., die auf rund 400,000 Fr. herabge-

setzt wurde, erhielt die Buss A.-G. 80 Aktien dieser

Kat~orie. -

e) Hinsichtlich der Verwendung des Rein-

gewmnes wurde bestimmt, dass ein nach Ausrichtung

der festgesetzten Maximaldividenden auf die Prioritäts-

a~ienkapita.lie~ verbleibender Überschuss zur Äufnung

emes Amortlsabonsfonds zu verwenden sei und dass die

Kapitalien dieses Fonds zur Rückzahlung der Priori-

tätsaktien I. und 11. Ranges verwendet werden sollen

in der Weise, dass erst nach vollständiger Rückzahlung

der Aktien I. Ranges die. Rückzahlung auf denjenigen

11. Ranges erfolgen dürfe. Die Generalversammlung habe

sowohl den Umfang der Einlagen in den Amortisations-

fonds, als auch das Mass der auf den Prioritätsaktien

zu leistenden Rückzahlungen zu bestimmen. Eine Divi-

dende auf die Stammaktien dürfe nicht ausgerichtet

werden, solange die Prioritätsaktien I. und 11. Ranges

nicht vollständig zurückbezahlt seien.

Nachdem der Sanierungsvorschlag von den Gläubi-

gem und Aktionären mit den erforderlichen Mehrheiten

angenommen worden war, wurden in der- Generalver-

sammlung der Aktionäre vom 24. März 1923 die dem

Sanierungsvertrag entsprechenden Statutenänderungen

beschlossen.

Aus den neuen Statuten sind folgende Bestimmungen

hervorzuheben :

§ 5: « Das Grundkapital beträgt 3,280,600 Fr. und

zerfällt in :

1. Prioritätsaktienkapital I. Ranges von 250,000 Fr.,

eingeteilt in :1250 Aktien von 200 Fr.;

2. Prioritätsaktienkapital 11. Ranges von 250,000 Fr.,

eingeteilt in 50 Aktien von 5000 Fr.;

3. Prioritätsaktienkapital 111. Ranges von 850,000 Fr.,

eingeteilt in 170 Aktien von 5000 Fr.;

AS 53 II -1927

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4. Stammaktienkapital von 1,930,600 Fr., eingeteilt

in 9653 Aktien von 200 Fr. »

§ 8: « Die Prioritätsaktien geniessen die· in diesen

. Statuten normierten Vorzugsrechte am jährlichen Rein-

ertrag; im übrigen haben alle Aktien ohne Unterschied

im Verhältnis des Kapitals, das sie repräsentieren, An-

teil an dem Gesellschaftsvermögen.)}

§ 37: « Der nach Dotierung des Erneuerungsfonds,

Abschreibung der zu amortisierenden Verwendungen und

Speisung des Reservefonds vom Betriebsüberschuss ver-

bleibende Reingewinn steht zur Verfügung der Aktionäre

in dem Sinne, dass zunächst den Prioritätsaktien 1. Ran-

ges eine Dividende bis zu 5 %, hernach denjenigen

II. Ranges eine solche bis zu 4 % % und schliesslich den-

jenigen III. Ranges eine solche bis zu 5 % des betreffen-

den Aktienkapitals zufällt. -

Der noch verbleibende

Reingewinn soll zur Äufnung eines Amortisationsfonds

verwendet werden. Die Kapitalien dieses Fonds sind zur

Rückzahlung der Prioritätsaktien 1. und II. Ranges zu

verwenden und zwar in der Weise, dass erst nach voll-

ständiger Rückzahlung der Aktien I. Ranges die Rück-

zahlung auf denjenigen 11. Ranges erfolgen darf. -

So-

lange die Prioritätsaktien 1. und II. Ranges nicht voll-

ständig zurückbezahlt sind, darf eine Dividende. auf den

Stammaktien nicht ausgerichtet werden. Die General-

versammlung bestimmt gemäss. den vorstehenden Grund-

sätzen, welche Dividenden auszubezahlen sind, in wel-

chem Umfange die Einlagen in den Amortisationsfonds

und die Rückzahlungen aus demselben an die Prioritäts-

aktien 1. und 11. Ranges zu geschehen haben und was

auf neue Rechnung vorzutragen ist. -

Die Auszahlung

der Dividende erfolgt nach der Genehmigung der Rech-

nungen durch die zuständigen Behörden auf den vom

Verwaltungsrate bestimmten Zeitpunkt. »

Die beschlossenen Änderungen wurden sowohl vom

eidgenössischen Eisenbahndepartement als auch vom

Grossen Rate des Kantons Bern genehmigt und traten

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mit dem Eintrag in das Handelsregister in Rechtskraft.

Durch Beschluss der Generalversammlung vom 28. Juni

1924 wurde Art. 5 der Gesellschaftsstatuten noch dahin

abgeändert, dass das Prioritätsaktienkapital H. Ranges

und damit das ganze Grundkapital um 50,000 Fr. (ent-

sprechend dem Betrag der uneingelöst gebliebenen Cou-

pons per 1. Oktober 1922 und 1. April 1923), d. h. auf

300,000 Fr. bezw. auf 3,330,600 Fr. erhöht wurden.

C. -

Während die Gewinn- und Verlustrechnung

des Geschäftsjahres 1922 mit einem Passivsaldo von

395,683 Fr. 97 Cts. abgeschlossen hatte, der auf neue

Rechnung vorgetragen worden war, ergab der Rech-

nungsabschluss pro 1923 einen Überschuss von 13,756 Fr.

01 Ct., den die Generalversammlung der Aktionäre eben-

falls auf neue Rechnung vorzutragen beschloss. (In der

Gewinn- und Verlustrechnung pro 1923 figuriert unter

den Einnahmen' u. a. eine Nachvergütung der Eidge-

nossenschaft von 88,782 Fr .. 54 Cts. für Militärtransporte

während des Grenzbesetzungsdienstes.)

Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäfts'-

jahr 1924, wie sie von der Direktion dem Verwaltungs-

rat vorgelegt wurde, erzeigte einen Reingewinn von

134,390 Fr. 51 Cts., bezw. nach Abzug der Einlage von

20,000 Fr. in den Reservefonds, von 114,390 Fr. 51 Cts.,

den die Direktion wie folgt zu verwenden beantragte :

a) Ausrichtung einer Dividende von 5 % mit zusammen

12,500 Fr. an die Prioritätsaktien 1. Ranges; .b) Bildung

eines Fonds zur Elektrifikation und Zuwendung einer

erstmaligen Einlage von 80,000 Fr. an denselben;

c) Vortrag auf neue Rechnung: 21,890 Fr. 51 Cts.

In der Verwaltungsratssitzung vom 6. Juni 1925 wies

der Präsident darauf hin, dass die' Ausrichtung einer

Dividende von 4% % an die Prioritätsaktien II. Ranges

und von 5 % an diejenigen III. Ranges (mit zusammen

56,000 Fr.) eine erhebliche Reduktion der verfügbaren

Mittel, welche infolge von Rekonstruktionsarbeiten im

Weissenstein-Tunnel seit 31. Dezember 1924 bereits von

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Obligationenrecht. N°. 44.

226,000 Fr. auf rund 150,000 Fr. zurückgegangen seien,

im Gefolge haben würde und dass die Elektrifikation

. nach fachmännischer Auffassung dringlich geworden sei.

Von anderer Seite wurde der Meinung Ausdruck ge-

geben, dass sich die Anlage einer Spezialreserve in erster

Linie für die im Tunnel auszuführenden Arbeiten recht-

fertige. Der Vertreter der Buss A.-G., Dir. Ammann,

erhob Einsprache gegen die von der Direktion vorge-

schlagene Gewinnverteilung und beantragte Ausrichtung

der in den Statuten vorgesehenen Maximaldividende

an die Prioritätsaktien II. und III. Ranges. Er unterlag

jedoch mit diesem Antrag, und es beschloss der Ver-

waltungsrat (mit sämtlichen Stimmen gegen diejenige

des Herrn Ammann), der Generalversammlung zu

beantragen, es seien die Vorschläge der Direktion zu

genehmigen, wobei immerhin der neu zu bildende Fonds

als .,Fonds für Verbesserung der Bahnanlage und Elek-

trifikation" zu bezeichnen sei.

An der ordentlichen Generalversammlung vom 27. Juni

1925 erneuerte Dir. Ammann den, bereits im Schosse

des Verwaltungsrates gestellten Antrag (Ausrichtung

einer Dividende von 4 % % an die Prioritätsaktien

II. Ranges, von 5 % an diejenigen III. Ranges und Zu-

weisung des verbleibenden Restes an den Amortisations-

fonds für Rückzahlung der Prioritätsaktien I. und

11. Ranges); der Antrag wurde wiederum abgewiesen

und die Gewinnverteilung im . Sinne des Vorschlages des

Verwaltungsrates geregelt, wogegen Ammann Protest zu

Protokoll erklärte. .

D. -

Am 3. September 1925 hob die Buss A.-G. beim

Richteramt Solothurn - Lebern gegen die Solothurn-

Münster-Bahn Klage an, mit den Rechtsbegehren :

« 1. Es sei der Beschluss der Generalversammlung der

beklagtischen Gesellschaft vom 27. Juni 1925 betreffend

Verwendung des Reingewinnes von 114,390 Fr. 51 Cts.

vorbehältlich der Verfügung, dass 12,500 Fr. als Di~i-

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~ende auS die Prioritätsaktien 1. Ranges auszurichten

smd, als ungültig zu erklären.

. 2. ~~e B~klagte sei zu verurteilen, der Klägerin als

~lgentumenn von 80 Prioritätsaktien III. Ranges von

Je 5000 Fr. eine Dividende von 5 % mit zusammen

20,000 Fr. auszurichten, nebst Zins zu 5 % vom 11. Juli

1925 an.

.

3. Die Beklagte sei anzuweisen, den vom Gewinnsaldo

von 114,390 Fr. 51 Cts. nach Abzug der den Prioritäts-

aktien zukommenden Maximaldividende von zusammen

68,500 Fr. verbleibenden Überschuss einem Amortisa-

tionsfonds zur Rückzahlung der Prioritätsaktien 1. und

II. Ranges zuzuw~nden. »

E. -

Das Obergericht des Kantons Solothurn hat mit

Urteil vom 30. Oktober 1926 die Klage gänzlich abgewiesen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin· die Be-

rufung. an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag

auf Gutheissung. der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

_ 1 .. -

I~ ihre~ Ei?enschaft als Aktionärin der Beklag-

ten Ist die Klagenn zur Anfechtung des von ihr als

statutenwidrig angesehenen Beschlusses der Generalver-

sammlung der Aktionäre vom 27. Juni 1925 nach fest-

stehender Rechtsprechung des Bundesgerichts legiti-

miert (vgl. BGE 20 S. 950 ff.; 26 11434; 27 II 235; 28 II

489 u. a. m.):

Andrerseits unterliegt die Anfeehtungsklage des Aktio-

närs, wie das Bundesgericht in zwei neuesten Entschei-

d~ngen (BGE 53 II 45 f. u. 228 H.) ausgesprochen hat,

meht etwa der einmonatigen Klagefnst des Art. 75 ZGB.

2. -. I?ie Beklagte nimmt gegenüber der Klage in

erster LmIe den Standpunkt ein, es fehle überhaupt für

das. ~schäftsjahr 1924 an einem zur Verfügung der

Aktionare stehenden Reingewinn i. S. von § 37 der Ge-

seIlschaftsstatuten, so dass bereits aus diesem Grunde

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Obligationenrecht. N° 44.

von einer Verletzung der statutarischen Gewinnvertei-

lungsvorschriften nicht die Rede sein könne. Allein diese

. von der Vorinstanz nicht näher auf ihre Stichhaltigkeit

geprillte Einwendung scheitert schon daran, dass ja

durch die Bilanz pro 1924, wie sie der Generalversamm-

lung vorgelegt und von dieser, wie auch vom Eidgenössi-

schen Eisenbahndepartement als Aufsichtsbehörde, ge-

nehmigt worden ist, ein Reingewinn von 114,390 Fr.

51 Cts. ausgewiesen ist, über den die Generalversamm-

lung vom 27. Juni 1925 auch tatsächlich verfügt hat. In

dem von der Direktion und dem Verwaltungsrat der

Generalversammlung erstatteten Geschäftsbericht pro

1924 wird denn auch ausdrücklich erklärt, dass nach der

Verzinsung der festen Anleihen und schwebenden Schul-

den, der reglementarischen Einlage in den Erneuerungs-

fonds und einer auf 20,000 Fr. festgesetzten ordentlichen

Einlage in den Reservefonds sich ein « zur V ~ r f ü -

gung der Aktionäre verbleibender

Akt iv - S al d 0 von 1 1 4,390 Fr. 5 1 C t s. »

,ergebe, für dessen Verwendung auf den dem Berichte bei-

gefügten Antrag pes Verwaltungsrates verwiesen werde.

Es ist nicht recht verständlich, wie bei dieser Sachlage die

Beklagte an ihrer Bestreitung, dass pro 1924 ein solcher

Reingewinn vorhanden gewesen sei, festhalten kann.

Nach ihrer Auffassung kommen vom Betrage von

114,390 Fr. 51 Cts. in Abzug einmal der 13,756 Fr. 01 Ct.

betragende Übertrag vom Jahre 1923, ferner der Vortrag

auf neue Rechnung im Betrage von 21,890 Fr. 51 Cts.,

sowie der Unterschied zwischen der Summe der dis-

poniblen Mittel pro 31. Dezember 1923 und derjenigen

auf den 3. Juni 1925, eventuell die Nettobauverwen-

dungen pro 1924 im Betrage von 71,730 Fr. Demgegen-

über ist darauf hinzuweisen, dass der handelsrechtliche

Reingewinn i. S. der Art. 629 und 630 OR, auf den die

Aktionäre pro rata Anspruch haben, soweit er nach den

Statuten zur Verteilung unter sie bestimmt ist, nicht

Betriebsgewinn ist, sondern Vermögensstand, nämlich der

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überschuss der Aktiven über die Passiven, wenn Grund-

kapital, Reserven und ähnliche Fonds unter die letzteren

eingestellt werden, und dass er sowohl aus dem Betrieb,

als aus Vermögenszuwachs stammen oder auch aus blos-

sen Buchoperationen, wie beispielsweise einem Übertrag

vom Vorjahre, sich ergeben kann. Die Auffassung der

Beklagten, dass ein solcher Übertrag eine Art Reserve

zur ungestörten Fortsetzung des Betriebes darstelle, die

grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung der Aktionäre

stehe, ist unzutreffend; es kann darin vielmehr nur

ein Verzicht der Aktionäre erblickt werden, im be t r e f-

f end e n J a h r die auf neue Rechnung vorgetragene

Summe zur Verteilung zu bringen (vgl. ZIMMERMANN,

Jahresbilanz der A.-G. S. 175/6; FOLLIET, Bilan ds. les

soc. anon. S. 283). Unhaltbar ist auch der Standpunkt,

dass die Summe von 21,890 Fr. 51 Cts., welche die Gene-

ralversammlung vom 27. Juni 1925 selber auf neue Rech-

.nung vorzutragen beschlossen hat, nicht als unter den

zur Verfügung der Aktionäre stehenden Reingewinn fal-

lend angesehen werden könne -

da ja sonst die General-

versammlung die in Frage stehende Verfügung gar nicht

hätte treffen können -, sowie, dass die angebliche Re-

duktion der « disponiblen Mittel » -

d. h., nach der Auf-

fassung der Beklagten, der Differenz zwischen den Aktiv-

bilanzposten « 'Vertbestände und Guthaben» und dem

Passivposten « Reservefonds » -

bei der Festsetzung des

Reingewinnes i. S. von Art. 629 OR und § 37 der Statu-

ten in Anschlag zu bringen sei, ganz abgesehen davon,

dass in Wirklichkeit die Differenz zwischen jenen bei den

Posten Ende 1924 einen höheren Betrag ausmachte

(226,415 Fr. 07 Cts.) als Ende 1923 (169,237 Fr. 62 Cts.).

Vollends kann der Beklagten nicht zugegeben werden,

dass der Reingewinn sich « naturgemäss» um den Be-

trag der Nettobauverwendungen pro 1924 (71,730 Fr.,

wovon 66,810 Fr. auf Konsolidierungsarbeiten im Tun-

nel entfallen), auf welche in anderem Zusammenhange

näher einzutreten sein wird, reduziere.

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Obligationenrecht. N° 44.

3.

Ist also von einem zu verteilenden Reingewinn

von 114,390 Fr. 51 Cts. auszugehen, so lässt sich jeden-

falls dagegen nichts einwenden, dass die Generalver-

sammlung vom 27. Juni 1925 hievon 21,890 Fr. 51 Cts.

auf neue Rechnung vorgetragen hat. Denn wenn auch

die Statuten in § 37 Abs. 11 bestimmen, dass der nach

Ausrichtung der Maximaldividende an die Prioritäts-

akti~~ I., II. und III. Ranges verbleibende Reingewinn

zur Aufnung eines Fonds verwendet werden solle, mit-

telst dessen die Prioritätsaktien I. und 11. Ranges zu-

rückzuzahlen seien, so ist andrerseits in § 37 Abs. IV aus-

drücklich auch von einem Vortrag auf neue Rechnung die

Rede, in der Weise, dass die Generalversammlung zu be-

stimmen habe, in welchem Umfange die Einlagen in den

Amortisationsfonds und die Rückzahlungen aus dem-

selben an die Prioritätsaktien I. und 11. Ranges zu

erfolgen haben und ({ was auf neue Rechnung vorzu-

tragen sei »).

.

Dagegen fragt es sich, ob angesichts der Vorschriften

der Statuten über die Gewinnverteilung die General-

versammlung berechtigt gewesen sei, eine Einlage von

80,000 Fr. in einen neu zu schaffenden « Fonds für Ver-

besserung der Bahnanlage und· Elektrifikation») zu be-

schliessen. Die Entscheidung hängt davon ab, ob es sich

bei dieser Zuwendung um eine Reserveanlage im Sinne

von Art. 631 Abs. 11 OR handle. Nach dieser Bntim-

mung, die zwingenden Rechts ist, kann die Generalver-

sammlung vor Verteilung der Dividende auch solche

Reserveanlagen beschliessen, die nicht in den Statuten

vorgesehen sind, « sofern die Sicherstellung des Unter-

nehmens es erfordert». Ob diese Voraussetzung zutrifft,

wofür die Beweislast der Gesellschaft obliegt, hat im

Streitfalle der Richter zu entscheiden. Nach feststehender

Rechtsprechung ist dabei kein zu strenger Masstab anzu-

legen und im Zweifel dem Verfügungsrechte der General-

versammlung und dem Bestreben, das Unternehmen

sicherzustellen, gegenüber demjenigen auf Erreichung

Obligationenrecht. N° 44.

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eines baldigen Reingewinnes der Vorzug zu geben (BGE

29 11 466; HOFFMANN, Ber. z. Rev. d. zweiten Teiles

d. OR S .. 60; FOLLIET, loe. eil. S. 184).

Im vorliegenden Falle ist indessen in Betracht zu

ziehen, dass man es mit zwei Kategorien von Aktionären

zu tun hat: den Prioritätsaktionären einerseits und den

Stammaktionären andrerseits. Während die ersteren die

in § 37 der Statuten umschriebenen Vorzugsrechte am

jährlichen Reinertrag geniessen, ist ihnen irgendwelches

Vorrecht bei der Verteilung des Liquidationsergebnisses

nicht eingeräumt, sondern es bestimmt § 8 der Statuten

ausdrücklich, dass alle Aktien ohne Unterschied im Ver-

hältnis des Kapitals, das sie repräsentieren, Anteil am

Gesellschaftsvermögen haben. Daraus folgt, dass die

Prioritätsaktionäre der Vorrechte, die ihnen an der in

Frage stehenden Summe von 80,000 Fr. zustanden,

sofern über dieselbe gemäss dem statutarischen Ver-

teilungsmodus verfügt wurde -

Ausrichtung der vollen

statutarischen Vorzugsdividende, Vortrag des Über-

schusses auf neue Rechnung oder Einlage in einen Fonds

zur Rückzahlung der Prioritätsaktien 1. und H. Ranges,

und in bei den Fällen Erhöhung der zukünftigen Divi-

dendenchancen -

verlustig gehen, wenn jener Betrag

in einen Spezialfonds gelegt wird, an welchem alle Ak-

tionäre gleichen Anteil haben. Da somit die angefoch-

tene Reserveanlage im Ergebnis auf eine Besserstellung

der Stammaktionäre zum Nachteil der Prioritätsaktionäre

hinausläuft, so darf ihre Notwendigkeit zur Sicherstel-

lung des Unternehmens nicht ohne genügenden Nachweis

bejaht werden, und es kann bei einem solchen 'Widerstreit

der Interessen in Bezug auf die Zweckmässigkeit der

Reserveanlage, wie auf ihre Bemessung, der Richter nicht

in erster Linie auf das Ermessen der Generalversammlung

abstellen, wie es sonst bei der Beurteilung von Streit-

fällen aus Art. 631 Abs. H OR im allgemeinen zutrifft

(BGE 29 II 466).

Zum nämlichen Ergebnis dürfte auch die Erwägung

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Obligationenrecht. N° 44.

führen, dass die Klägerin ihre Prioritätsaktien nicht auf

normalem Wege (durch Zeichnung oder nachträgliche

Anschaffung) erworben hat, sondern dass sie in ihrer

Eigenschaft als Gläubigerin der Beklagten anlässlich der

Sanierungsaktion mit der Übernahme der Aktien abge-

funden worden ist, wobei ihre Gesamtforderung gleich-

zeitig von 514,969 Fr. 13 Cts. auf 400,000 Fr. herabge-

setzt wurde; wenn sie sich dabei, wie es nahe lag, ein

Vorzugsrecht auf den jährlichen Reingewinn ausbedang,

so darf dieses Vorrecht nicht nachträglich durch Anlage

ausserordentlicher Reserven, die weder im Sanierungs-

vertrag, noch in den revidierten Gesellschaftsstatuten

vorgesehen sind, illusorisch gemacht werden, es wäre

denn, dass seit der Sanierung eingetretene Tatsachen

derartige Reserveanlagen erheischten.

4. -

Prüft man von diesen Gesichtspunkten aus den

angefochtenen Generalversammlungsbeschluss, so ergibt

sich folgendes :

.

a) Die Frage der Elektrifikation der Solothurn-

Münster-Bahn ist schon lange vor Durchführung der

Sanierungsaktion aufgeworfen und von den Gesellschafts-

organen zum Gegenstand der Untersuchung gemacht

worden. Es genügt in dieser Hinsicht ein Verweis auf die

Ausführungen in den Geschäftsberichten pro 1905 und

1908. Nach dem Kriege wurde die Angelegenheit wieder

aufgegriffen, dann aber offenbar der hohen Kosten wegen

fallen gelassen. Hätten die Gesellschaftsorgane sich im

Zeitpunkt der Sanierung ernstlich mit dem Gedanken

getragen, die Elektrifikation in absehbarer Zeit durch-

zuführen und zu diesem Zwecke einen aus dem Reinge-

winn vor Austeilung von Dividenden an die Prioritäts-

aktien 11. und 111. Ranges zu speisenden Spezialfonds

anzulegen, so hätten die Gebote von Treu und Glauben

verlangt, dass hievon im Sanierungsvertrag und in den

revidierten Statuten Erwähnung getan werde. Jeden-

falls aber fehlt ein genügender Beweis dafür, dass die

SichersteIlung des Unternehmens im Jahre 1925 die An-

Obligationenrecht. N° 44.

263

legung eines Spezialfonds zu Elektrifikationszwecken er-

forderte. Dieser Nachweis hätte, da es sich um eine Frage

handelt, deren Beantwortung Fachkenntnisse auf tech-

nischem und finanziellem Gebiete voraussetzt, nur durch

eine gerichtliche Expertise erbracht werden können. Die

Beklagte hatte denn auch selbst in der Antwort auf die

Klage und in der Duplik die Einreichung eines Privat-

sachverständigengutachtens in Aussicht gestellt, welche

unterblieben ist. Der Auffassung der V orinstanz, die

« Beurteilungsmöglichkeit sei in der Hauptsache anhand

notorischer Tatsachen gegeben », kann umsoweniger bei-

gestimmt werden, als bei der Würdigung der Frage, ob

die Einführung des elektrischen Betriebes als ein Gebot

der Sicherstellung des Unternehmens angesehen werden

könne, naturgemäss nicht nur die allgemeinen techni-

schen und wirtschaftlichen Bedingungen einer fach-

männischen Untersuchung zu unterwerfen, sondern na-

mentlich auch die besonderen Verhältnisse der Solothurn-

Münster-Bahn in Berücksichtigung zu ziehen sind.

b) Der zweite Zweck, dem die von der Generalver-

sammlung vom 27. Juni 1925 beschlossene Spezial-

reserve dienen soll, besteht in der « Verbesserung der

Bahnanlage ». Entgegen der Auffassung der Vorinstanz

kann zwar nicht schon daraus, dass der neu zu bildende

Fonds nicht von Anfang an, sondern erst in der Ver-

waltungsratssitzung vom 6. Juni 1925 als ((Fonds für

Verbesserung der Bahnanlage und Elektrifikation» be-

zeichnet wurde, geschlossen werden, dass die Schaffung

eines Spezialfonds für Verbesserung der Bahnanlage

nicht ernstlich als zur Sicherstellung des Unternehmens

erforderlich erachtet wurde. Doch ist die Beklagte auch

hier wieder den Nachweis schuldig geblieben, dass im

Jahre 1925 eine Gefahr bestand, dass in nächster Zeit

ausserordentliche Arbeiten zur Verbesserung der Bahn-

anlage auszuführen sein werden. Wie aus dem Beweis-

dekret vom 6. April 1926 hervorgeht, ist von einer ge-

richtlichen Expertise hierüber, welcher sich die Klägerin

264

Obligationenrecht. N° 44.

nicht widersetzt hatte, nur wegen der ablehnenden Hal-

tung der Beklagten Umgang genommen worden.

Nachgewiesen ist dagegen, dass die Beklagte im Jahre

1924 für Konsolidierungsarbeiten im Weissenstein-Tunnel

66,810 Fr. und für ähnliche Arbeiten im Jahre 1925

56,420 Fr. 75 Cts. + 10,080 Fr. 90 Cts. = 66,501 Fr.

65 Cts. ausgelegt hat, um welche Beträge sich der erste

Aktivposten der Bilanz: « Baukonto der Bahn» erhöht

hat. Auch für das Jahr 1926 war speziell für das Sohlen-

gewölbe im Tunnel eine Ausgabe von 41,000 Fr. vorge-

sehen. Die Beklagte hält nun dafür, dass als « buchmäs-

siges Äquivalent » dieser Auslagen, die gemäss der

Vorschrift des Eisenbahnrechnungsgesetzes auf Baukonto

gebucht, aber aus den Betriebseinnahmen bezahlt worden

seien, ein entsprechender Betrag als Spezialreserve in die

Passiven der Bilanz aufgenommen werden müsse, an-

sonst man dazu gelangen würde, Dividenden nicht aus

dem Betriebsüberschuss des Geschäftsjahres auszuschüt-

ten, sondern unzulässigerweise aus « vor der Sanierung

angesammelten disponiblen Mitteln ». Allein auch dieser

Standpunkt erweist sich als unstichhaltig. Durch die

vorschriftsgemäss auf Baukonto gebuchten « Nettobau-

verwendungen » pro 1924 ist eine Verbesserung der Bahn-

anlage i. S. von Art. 5 Abs. 1 des Eisenbahnrechnungs-

gesetzes und damit eine Erhöhung des Gesellschafts-

vermögens bewirkt worden; da aber nach § 8 der

Gesellschaftsstatuten all e Aktionäre an demselben in

gleicher Weise Anteil haben, während die Prioritäts-

aktionäre nur ein Vorrecht auf dem Reingewinn genies-

sen, geht es grundsätzlich nicht an, zur Erhöhung des

Gesellschaftsvermögens einen Teil des Reingewinnes zu

verwenden. Ein solcher Eingriff in die wohlerworbenen

Rechte der Prioritätsaktionäre würde sich aus dem Ge-

sichtspunkte des Art. 631 Abs. 11 OR nur rechtfertigen,

wenn es sich um nicht zu umgehende Arbeiten dring-

licher Natur handeln würde, deren Kosten nur aus den

Betriebseinnahmen bestritten werden könnten. Die Klä-

Obligationenrecht. N° 44.

265

gerin hat die Notwendigkeit der Ausfühnmg der Ar-

beiten nicht bestritten, wohl aber (in der heutigen Ver-

handlung) deren Dringlichkeit. Wie dem auch sein mag,

so fehlt es unter allen Umständen an einem genügenden

Nachweis dafür, dass der Beklagten zur Deckung der

Kosten, ohne das Unternehmen zu gefährden, keine an-

deren Mittel zur Verfügung standen, als die laufenden

Betriebseinnahmen. Ausser Betracht fiel naturgernäss der

i~ der Bilanz pro 1924 figurierende Buchposten : Spe-

zlalreservefonds aus amortisiertem Aktienkapital etc.

(2,900,000 Fr.) und ebenso -

angesichts seiner be-

sonderen Zweckbestimmung (Eisenbahnrechnungsgesetz

Art. 11) -

der Posten Erneuerungsfonds (318,610 Fr.

25 Cts.). Ob die Beklagte den ordentlichen Reservefonds,

dessen Zweck laut § 36 der Statuten in der Bestreitung

ausserordentlicher und unvorhergesehener Ausgaben

b~steht, und speziell die demselben im Jahre 1923 zuge-

WIesene Vergütung für Militärtransporte hätte in An-

spruch nehmen können, kann dahingestellt bleiben, da

die Beklagte ausserdem auf Ende des Geschäftsjahres

1923 laut Bilanz über Wertbestände und Guthaben im

Betrage von 259,237 Fr. 62 Cts. bezw., nach Abzug des

Reservefonds, von 169,237 Fr. 62 Cts. verfügte, welcher

Betrag in den folgenden Jahren noch eine namhafte

Erhöhung erfahren hat. Der Nachweis dafür, dass zur

Erhaltung der Solidität des Unternehmens davon abge-

sehen werden musste, die Kosten der Tunnelarbeiten

aus diesem Posten iu bestreiten, lag der Beklagten ob

und hätte wiederum nur durch eine gerichtliche Expertise

erbracht werden können. Überdies scheitert die Argu-

mentation der Beklagten daran, dass anlässlich der Sa-

nierung der Solothurn-Münster-Bahn wohl die Schaffung

e.ines Reservefonds vorgesehen worden war, sowie die

Äufnung eines Fonds zur Rückzahlung der Prioritäts-

aktien I. und 11. Ranges (die naturgemäss der Sicher-

stellung des Unternehmens dient), keineswegs aber die

Schaffung einer Spezialreserve zur Deckung der Kosten

266

Obligationenrecht. N° 44.

der Tunnelkonsolidierungsarbeiten, obschon man damals

über die Notwendigkeit der Fortsetzung dieser Arbeiten,

für die im Jahre 1922 bereits 79,479 Fr. ausgelegt worden

waren, nicht im Unklaren sein konnte.

5. -

Aus allen diesen Gründen ist nicht nur gemäss

dem Klagebegehren 1 der

Generalversammlungsbe-

schluss vom 27. Juni 1925 betreffend die Verwendung des

Reingewinnes von 114,390 Fr. 51 Cts. pro 1924 vorbe-

hältlich der Ausrichtung einer Dividende von 12,500 Fr.

an die Prioritätsaktien 1. Ranges und der Ausscheidung

eines Vortrages auf neue Rechnung von 21,890 Fr.

51 Cts. aufzuheben, sondern die Klage auch hinsichtlich

des Rechtsbegehrens 2, mit dem die Klägerin Ausrichtung

einer Dividende von 5% auf den ihr gehörenden 80

Prioritätsaktien III. Ranges von je 5000 Fr. fordert,

zu schützen. Denn nach feststehender Rechtsprechung

des Bundesgerichts bedarf es einer besonderen Beschluss-

fassung zur Entstehung des Dividendenrechtes in dem

Falle, wo die Statuten die Verteilung und das Mass der

Dividende genau regeln, nicht und sind demgemäss

die Aktionäre, denen durch einen statutenwidrigen

Beschluss die Dividende entzogen worden ist, berechtigt,

Wiederherstellung der Verletzung nicht nur in der

Form der UngültigkeitserkJärung des Beschlusses zu

verlangen, sondern auch, wie hier, in der Form der

Klage auf Leistung der widerrechtlich entzogenen Divi-

dende (BGE 29 II 469 /70).

Auch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die

Klägerin ein erhebliches Interesse daran hat, dass der

Überschuss von 24,000 Fr., der sich nach Auszahlung

der den Prioritätsaktionären 1., 11. und III. Ranges

zukommenden statutarischen Maximaldividende von

zusammen 68,500 Fr.

und nach Übertragung von

21,890 Fr. 51 Cts. auf neue Rechnung ergibt, gemäss

§ 37 Abs. II der Gesellschaftsstatuten in einen Amorti-

sationsfonds zur Rückzahlung der Prioritätsaktien I.

und II. Ranges gelegt werde, und es ist deshalb auch

Obligationenrecht. N° 44.

267

Klagebegehren 3 in diesem beschränkten Umfange gut-

zuheissen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung der Klägerin wird begründet erklärt

und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn

vom 30. Oktober 1926 abgeändert wie folgt:

a) Der Beschluss der Generalversammlung der Be-

klagten vom 27. Juni 1925 betreffend Verwendung des

Reingewinnes von 114,390 Fr. 51 Cts. pro 1924 wird

vorbehältlieh der Ausrichtung einer Dividende von

12,500 Fr. an die Prioritätsaktien I. Ranges und der

Ausscheidung eines Vortrages auf neue Rechnung von

21,890 Fr. 51 Cts. aufgehoben.

b)

Der Klägerin ist für ihre Prioritätsaktien IH.

Ranges eine Dividende von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins

seit 11. Juli 1925 auszurichten.

c) Der nach Auszahlung der den Prioritätsaktionären

1., H. und IH. Ranges zukommenden Maximaldividende

und nach Übertragung von 21,890 Fr. 51 Cts. auf neue

Rechnung verbleibende Überschuss von 24,000 Fr.

ist in einen Amortisationsfonds zur Rückzahlung der

Prioritätsaktien I. und H. Ranges zu legen.