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66_I_131

BGE 66 I 131

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

trifft nicht nur pach seinem Wortlaut, sondern auch nach

seinem Sinn -

Ausschluss einer Behinderung des Führers

an der sicheren :Führung -

auf den vorliegenden Fall zu.

Eine Behinderung wird nicht nur durch die Beengung bei

Nebeneinandersitzen zu vieler Personen auf dem Sitze,

sondern ebensosehr durch das Sitzen einer überzähligen

Person auf den Knien des Nebenmannes des Führers

bewirkt. Zur sicheren Führung gehört nicht nur seitliche

Freiheit in der :ßetätigung der Arme an Lenkrad, Arma-

turenbrett, Schalthebel und Handbremse und der Beine

an den Pedalen, sondern auch freie Sicht nach rechts und

links durch die seitlichen Fenster. Die Sicht nach rechts

wird durch eine dem Nebenmann auf den Knien sitzende,

dessen Silhouette nach vorn und in die Höhe wesentlich

vergrössernde weitere Person auf alle Fälle beeinträchtigt.

Aber auch vor plötzlicher mechanischer Behinderung ist

bei solcher Placierung zweier Nebenpersonen der Führer

nicht sicher, indem die auf den Knien der andern sitzende

z. B. in einer Rechtskurve schwanken und gegen den

Führer drücken, vom Schosse herunterrutschen, oder bei

ruckartigem Bremsen nach vorn gegen die Scheibe gewor-

fen werden kann usw. Selbst ohne mechanische Behin-

derung des Führers ist jeder abnormale, plötzliche Bewe-

gungsvotgang an seiner Seite geeignet, seine Ruhe und

Konzentration auf die Führung zu stören. Als nicht unter

das Verbot fallend könnte nur ein kleines Kind, das nor-

malerweise noch auf dem Schoss gehalten wird, weil

es zu selbständigem Sitzen noch zu klein ist, betrachtet

werden, keinesfalls aber -

und ohne Rücksicht auf seine

körperliche Grösse -

ein 13jähriges Schulkind.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Bestrafung

des Verzeigten an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Handelsreisendengesetz. No 22.

IV. HANDELSREISENDENGESETZ

LOI SUR LES VOYAGEURS DE COMMERCE

22. Urteß des Kassationshofes vom 5. Februar 1948

i. S. Sehlittler gegen Graubünden.

Geschäftsleute (Art. 3 HRG, Art. 5 VVo).

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Landwirte oder Weinbergbesitzer, die die Erzeugnisse des eigenen

Bodens verkaufen, sind, solange sie damit nicht den Absatz

fremder Produkte verbinden, keine Geschäftsleute, selbst

wenn der Verkauf sich in kaufmännischen Formen abwickelt

und den Zweck des Betriebes bildet.

Oommerpants, industridB et artisanB (Loi sur les voyageurs de

commerce, art. 3; ordonnance d'execution de cette loi, art. 5).

Les agriculteurs ou proprietaires de vignes qui vendent les pro-

duits de leur propre sol ne rentrent pas dans cette categorie

taut qu'ils ne vendent pas egalement des produits d'autres

entrepreneurs. Il en est ainsi alors meme que la vente est le

but de leur activite et a lleu dans les formes commerciales.

Oom,mercianti, industriali 6 artigiani (legge sui viaggiatori di

commercio, art. 3; regolamento di esecuzione, art. 5).

Gll agricoltori 0 proprietari di vigneti, ehe vendono i prodotti

- deI loro proprio suoIo, non appartengono, in quanto non

vendano pure altri prodotti, alla categoria dei commercianti,

degl'industriali e artigiani, anche se Ja vendita ha luogo in

forme commerciali e costituisce 10 scopo dell'azienda.

A. -

Der Beschwerdeführer Emil Schlittler in Mollis

ist Inhaber der Korkfabrik Näfels, für die er sich zugleich

als Reisender betätigt, ohne im Besitz einer Kleinreisenden-

karte zu sein. Als ihn die Polizei verzeigte, weil er im

Kanton Graubünden bei Privaten Bestellungen aufgenom-

men habe, bestritt Schlittler, sich einer Übertretung des

Handelsreisendengesetzes schuldig gemacht zu haben; er

besuche nur solche Weinproduzenten, von denen mit

ihren eigenen Erzeugnissen Handel getrieben werde und

die Landwirten nicht gleichzustellen seien. Gestützt auf

eine Meinungsäusserung der eidgenössischen Handels-

abteilung stellte indes der Kleine Rat von Graubünden

fest, dass Weinbauern und Weinbergbesitzer wie Land-

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Strafrecht.

wirte im Sinne: von Art. 5 der Vollziehungsverordnung

(VV 0) zum Handelsreisendengesetz zu behandeln seien

und verfällte den Beanzeigten mit Entscheid vom 20.

Oktober 1939 in Anwendung von Art. 1, 3, 13 ff. und

Art. 5 VVo in eine Busse von Fr. 5.-. Zugleich verpflich-

tete er ihn zur Nachzahlung der Gebühr für die Kleinrei-

sendenkarte.

B. -

Mit rechtz&itig erhobener Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt Schlittler die Aufhebung dieses Entscheides.

Er habe Bestellungen nur bei Weinproduzenten, die sich

mit dem Verkauf eigener und allfällig fremder Weine

befassten, nicht auch bei Privaten aufgenommen. Diese

kämen für ihn schon deswegen nicht in Frage, weil er

den Verkauf von Korkzapfen nur in Mengen von 4000-

30,000 Stück tätige. Seine Kundschaft verwende die Ware

in ihrem Betrieb, was nach Art. 3 HRG ausschliesse, dass

er die rote Reisendenkarte hätte lösen müssen.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 HRG war der

Beschwerdeführer dann nicht pflichtig, die Ausweiskarte

für Kleinreisende zu lösen, wenn er ausschliesslich mit

Geschäftsleuten in Verkehr trat, welche die von ihm

angebotene Ware auf irgendeine Weise in ihrem Betrieb

verwenden. Die übrigen dort erwähnten Kategorien von

Abnehmern scheiden hier von vornherein aus.

Das Gesetz umschreibt den Begriff der « Geschäfts-

leute)) nicht. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch

fällt darunter, wer Waren fabrikationsmässig erzeugt oder

wer solche gewerbsmässig eintauscht oder einkauft, um

sie mit Gewinn weiterzuverkaufen. Befindet sich in einem

derartigen Fabrikations- oder Handelsgeschäft als Teil des

umfassenderen Ganzen ein landwirtschaftliches Gut, dessen

Erzeugnisse abgesetzt oder für das Warenbestellungen

aufgenommen werden, die darin Verwendung finden, so

vermag dies am Charakter des Inhabers als eines Geschäfts-

mannes zweifellos nichts zu ändern. Dagegen mag als

Handelsreisendengesetz. No 22.

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fraglicher erscheinen, ob unter bestimmten Voraussetzun-

?en ~uch der selbständige Landwirt als Geschäftsmann

lIll Smne von Art. 3 anzusehen ist.

Unter der Herrschaft des Patenttaxengesetzes hat das

~undesgericht (bei Prüfung der Frage, ob der Landwirt

emer Taxkarte bedürfe, der gelegentlich ihm durch

~ekannte vermittelte Kunden aufsucht, um einen Teil des

eIgenen Weinertrages zu verkaufen) auch von diese

~ätigkeit erklärt, sie könne als Handel aufgefasst werden:

SIe dagegen als bloss gelegentlichen und nicht gewerbs-

mässigen Absatz von Urprodukten als nicht taxpflichtig

betrachtet (BGE 32 I 348). Hieran ist auch für die Aus-

legung von Art. 3 HRG festzuhalten : der Landwirt der

~e Erzeugnisse seines Bodens verkauft, soweit er furer

mcht f~ den eigenen Gebrauch bedarf, wird dadurch

noch mcht zum Geschäftsmann und kann im Hinblick

auf diesen Verkauf auch nicht durch den Grossreisenden

besucht,,:erden. I~ gleicher Weise wie die Erzeugnisse

des .. landwirtschaftlichen Betriebes in einem engern Sinne

(Fruchte, Gemüse, Heu, Stroh usw.) sind jene des Wein-

baues und damit für die Anwendung des Gesetzes der

Weinbergbesitzer wie der Landwirt selbst zu behandeln

Dabei ist unerheblich, ob ausschliesslich landwirtschaft~

liche, oder ausschliesslich Weinbau-Betriebe oder endlich

gemischte Unternehmen in Frage stehen, wie sie nach der

Vernehmlassung des Kleinen Rates im Kanton Grau-

bünden anzutreffen sind.

Es kann aber auch keinen Unterschied ausmachen, ob

~er Verkauf der eigenen Bodenerzeugnisse nur gelegent-

lich erfolgt, oder den mehr oder weniger überwiegenden

Betriebszweck bildet, selbst wenn er unter Zuhilfenahme

kaufmännischer Formen des Verkaufes (Verkaufsstelle,

Ver~aufs- und Reisepersonal, Verkaufspropaganda usw.)

erreIcht werden soll, solange damit nicht der Verkauf

fremder Produkte verbunden ist. Dafür spricht schon

der Umstand, dass der Landwirt nach Art. 2 Abs. 2 lit. a

selbst nicht dem Gesetze unterstellt ist, wenn er Be-

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Strafrecht.

stellungen auf selbsterzeugte Waren aufnimmt, spricht

vor allem der wirtschaftliche Zweck, dem in gleicher

Weise, wie dies beim Patenttaxengesetz zutraf, das

Handelsreisendengesetz zu dienen hat. Er besteht einer-

seits im Schutz einheimischer Bodenerzeugnisse und des

der Besteuerung in seinem Absatzgebiet unterliegenden

einheimischen Handels gegen die Konkurrenz der dieser

Besteuerung sich entziehenden auswärtigen Firmen (BGE

33 I 809), ande:rseits im Schutz eines bestimmten Publi-

kums vor ungehöriger Belästigung durch Handelsreisende.

Geschützt werden soll, wem die allgemeine geschäftliche

Gewandtheit abgeht, wobei unerheblich ist, ob sie im

Einzelfall vorliege oder fehle. Denn die gesetzliche Rege-

lung ist auf den Durchschnitt der in Frage stehenden

Abnehmerkategorie zugeschnitten (nicht veröffentlichter

Entscheid des Bundesgerichtes vom 19. Februar 1938

i. S. Junker). Dass aber auch die landwirtschaftliche

Bevölkerung des Schutzes teilhaftig sein sollte, erhellt

eindeutig aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes.

Vor dessen Inkrafttreten wurde das Aufsuchen von

Bestellungen durch Grossreisende bei Landwirten als

zulässig erachtet, soweit die angebotene Ware zur Ver-

wendung im Betriebe bestimmt war. Der bundesrätliche

Entwurf vom lL Januar 1929 sah denn auch ausdrücklich

insoweit die Gleichstellung des Landwirts mit dem Ge-

schäftsmann vor und der schweizerische Bauernverband

empfahl diese Fassung des Art. 3. Doch wurden dagegen

bei der Beratung der Vorlage durch die Bundesversamm-

lung Bedenken laut. Der ständerätliche Berichterstatter

führte hierüber u. a. aus: ({ Il parait preferable par conse-

quent de ne pas multiplier le nombre des voyageurs de

commerce qui sollicitent l'agriculteur a acheter teIle ou

teIle marchandise dont la valeur Iui est totalement incon-

nue. Voila pourquoi la commission vous·propose d'eliminer

les voyageurs en. gros de cette activite» (Sten. Bulletin

des StR 1929 S. 198). Die Bestimmung wurde deswegen

fallen gelassen, woraus sich mit aller Deutlichkeit ergibt,

Handelsreisendengesetz. No 22.

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'dass Grossreisende vom Besuche der ländlichen Bevölke-

rung ausgeschlossen werden sollten.

Schliesslich ermöglicht auch nur diese Lösung mit dem

Abstellen auf den Personenkreis des Bestellers ohne

Rücksicht auf die Grössedes Betriebes. eine klare und

reinliche Scheidung und die einheitliche Gesetzesanwen-

dung durch die dazu bestimmte Verwaltung. Sie wäre

aber nicht gesichert, wenn als bestimmende Merkmale

Grösse und Organisation des Betriebes im Einzelfall

berücksichtigt werden müssten.

Art. 5 VV 0, der schlechthin in jedem Einzelfall und

ohne Rücksicht auf die Bestimmung der angebotenen

Ware für das Aufsuchen von Bestellungen bei Land-

wirten und in landwirtschaftlichen Betrieben eine Tax-

karte vorschreibt, sobald jene nicht Bestandteil eines

Fabrikations-

oder Handelsunternehmens sind, über-

schreitet daher nicht den Rahmen einer biossen Aus-

führungsvorschrift, sondern hält sich innerhalb des gesetz-

lichen Rahmens.

Die ausgesprochene Busse ist daher begründet. Der

Beschwerdeführer hat nie behauptet,· er habe sich auf

den Besuch von Weinhändlern oder in Art. 5 VVo von

der Taxpflicht ausgenommenen Betrieben beschränkt,

sondern ausdrücklich anerkannt, auch bei solchen Wein-

bergbesitzern Bestellungen aufgesucht zu haben, die

sich auf den Verkauf eigener Weine beschränken. In

der Vernehmlassung an die Polizei sprach er sogar aus-

schliesslich von den letztern. Dafür bedurfte er einer

Kleinreisendenkarte.

Dass es an einem Verschulden als Voraussetzung der

Strafe fehle, hat er ebenfalls nicht geltend gemacht. Es

genügte dafür übrigens eine blosse Fahrlässigkeit. Sie

wird aber dadurch nicht ausgeschlossen, dass weder der

Beschwerdeführer selbst, noch die andern Reisenden der

Korkfabrikbisher keine rote Karte besassen. Angesichts

der Bestimmungen von Gesetz und Verordnung wäre

jenem zuzumuten gewesen, sich bei den zuständigen

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Strafrecht.

Behörden darüber zu erkundigen, ob seine Auffassung

richtig und der derzeit geltende Rechtszustand mit dem

früheren identisch sei. Er hätte dann erfahren, dass dies

nicht zutrifft.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

V. TIERSEUCHENGESETZGEBUNG

LEGISLATION SUR LES EPIZOOTIES

23. Urteil des KaSsationshofes vom 6. Mal 1940

i. S. Sntel' gegen Zürich, Staatsanwaltschaft.

Ti6f'BeUChengesetzgebung. Pflicht zur dauernden Beobachtung des

Viehs, Art. 142 Vo zum Tierseuchengesetz vom 30. August

1920.

LegiBlation BUr les epizooties. Obligation de surveiller continuelle-

ment le MtaiI, art. 142 de l'ordonnance d'execution de la loi

federale sur les mesures a prendre pour combattre las epizootias,

du 30 aout 1920.

Legtslazione in m,ateria di epizoozie. Obbligo di controllo continuato

sul bestiame, art. 142 dei regolamento relativo alla. legge

federale sulle misure per combattere le epizoozie dei 30 agosto

1920.

A. -

Der Landwirt Josef Suter wurde vom Oberge-

richt des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Oktober

1939 wegen fahrlässiger Übertretung von Art. 142 der

Verordnung zum Tierseuchengesetz vom 30. August 1920

zu einer Busse von Fr. 50.- verurteilt. Das Obergericht

legt ihm zur Last, er habe, obwohl sein Wohnort wegen

Maul-

und Klauenseuche mit allgemeinem Stallbann

belegt gewesen sei, seine Tiere nicht dauernd beobachtet,

wie ihm dies durch die ihm zugestellten gedruckten

Verhaltungsmassregeln zur Pflicht gemacht worden sei;

insbesondere habe er nach seinem eigenen Zugeständnis

Tierseuchengesetzgebung. No 23.

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nicht alle Tage die Maulhöhle, die Klauen und Euter

seiner Tiere kontrolliert. Infolge dieser Unterlassung habe

er den Ausbruch der Seuche erst am 27. September 1938

vormittags festgestellt, während er schon am 26. Septem-

ber vormittags bei genauer Untersuchung der Maulhöhle

einer bestimmten Kuh Blasen hätte feststellen können

und am 24. und 25. September aus der verminderte~

Fresslust, aus der Ansammlung von Speichel in der Maul-

höhle und aus trockenen und geröteten Schleimhautstellen

des Zahnfleisches hätte Verdacht schöpfen müssen. Durch

diese Nachlässigkeit habe er die in Art. 142 Vo aufgestellte

Pflicht zur unverzüglichen Anzeige eines Seuchenverdach-

tes und -ausbruches fahrlässig verletzt.

B. -

Gegen dieses Urteil reichte Suter die vorliegende

bundesrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem

Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und

Freisprechung. Er macht geltend, dass er mit der Anzeige

vom 27. September seiner Anzeigepflicht genügt habe und

bestreitet, zu der von der Vorinstanz verlangten Unter-

suchung der Maulhöhle seiner Tiere verpflichtet gewesen

zu sein.

O. -

Obergericht und Staatsanwaltschaft Zürich haben

auf Vernehmlassung verzichtet.

Der KassatiOWJhof zieht in Erwägung :

1. -

Die Feststellung des Obergerichtes, dass der

Beschwerdeführer bei regelmässiger Besichtigung der

Maulhöhle seiner Tiere bei einem derselben schon am

Morgen des 26. September hätte Blasen wahrnehmen und

aus den erwähnten übrigen Symptomen, insbesondere der

verminderten Fresslust, schon am 24. oder 25. September

hätte Verdacht schöpfen müssen, ist tatsächlicher Natur

und daher für den Kassationshof verbindlich. Ebenso-

wenig kann der Kassationshof die Würdigung des Ex-

pertengutachtens von Prof. Andres, auf Grund dessen das

Obergericht zu den erwähnten Feststellungen gelangt ist,

überprüfen; denn die Beweiswürdigung fällt in die aus-