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76_IV_40

BGE 76 IV 40

Bundesgericht (BGE) · 1950-02-15 · Deutsch CH
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40 Handelsreisende. No 10. boten ist, sagt Art. 397. Darnach ist das Begehren um neue Begutachtung im vorliegenden Falle unerheblich. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. II. HANDELSREISENDE VOYAGEURS DE COMMERCE

10. Urteil des Kassationshofes vom 15. Februar 1950

i. S. Spmmann gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Solothurn. Arl. 2 Abs. 2 lit. c HRG. Der Anstoss geht nicht vom Kunden aus, wenn dieser sich mit dem Willen, ein anderes Geschäft abzu- schliessen, als es ihm dann vom Reisenden angetragen wird, a.n den Geschäftsherrn oder den Reisenden wendet. Art. 2 al. 2 litt. c L VO. L'initiative n'est pas prise par le client, lorsqu'il s'adresse au voyageur ou A son employeur avec la volonte de conclure une a.utre a.ffaire que celle que lui propose alors le voyageur. Arl. 2, cp. 2, lett. c LVO. L'iniziativa non e presa dal cliente, quando egli si rivolge al viaggiatore o al padrone con la volonta. di concludere un negozio diverso da quello ehe gli propone poi il viaggiatore. A. - Die Mobilia A.G., deren Geschäftsführer Spillmann ist, liess in der Zeitung folgende Inserate erscheinen : « KREDIT (nur für Möbeleinkäufe, ohne Bürgschaften). Schrift!. und ausführliche Gesuche seriöser Interessenten· für Teil- und Vollkredite richten Sie an H. W. Kohler, Pappelweg 3, Bem.» «KREDIT nur für Möbelkauf absolut diskret o. Inform. mit günst. monatl. Rückzahlung erhalten alle Gesuchsteller. Anfr. an J.F.O. Postfach 68 Olten. » Wer sich auf eines dieser Inserate hin in der Absicht meldete, ein Darlehen zum Ankauf von Möbeln zu erhalten, wurde auf Veranlassung Spillmanns von den Reisenden Kohler und Walter aufgesucht zwecks Anbietung von Handelsreisende. No 10. Möbeln, welche die Mobilia A.G. zu liefern wünschte. Kohler und Walter besassen keine Ausweiskarte für Klein- reisende. B. - Der Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen ver- urteilte Spillmann am 29. Juni 1949 wegen Übertretung von Art. 14 Abs. 1 lit. a HRG zu Fr. 100.- Busse. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Kas- sationsbeschwerde, die der Verurteilte gegen dieses Urteil führte, am 29. Oktober 1949 ab. Den Einwand Spillmanns, der Anstoss zu den Bestellungsaufnahmen sei von den Kunden ausgegangen, sodass gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c HRG das Gesetz nicht anzuwenden sei, wies das Ober- gericht mit der Begründung zurück, die Interessenten hätten sich auf die Inserate hin nicht in der Absicht ge- meldet, dem Inserenten Möbel abzukaufen, sondern in der Absicht, von ihm Kredit zum Ankauf von Möbeln zu erhalten ; die Reisenden hätten also etwas anderes ange- boten, als .was der Interessent gesucht habe.

0. - Spillmann ficht das Urteil des Obergerichts mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er bean- tragt, es sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freispre- chung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht gel- tend, ob der Nachdruck in einem Inserat auf dem Wort «Kredit» oder auf dem Wort «Möbelkauf» liege, bleibe sich nach dem Handelsreisendengesetz rechtlich gleich, wenn nur im Inserat Kredit und Möbel zugleich angeboten worden seien. Es sei nicht ·so, dass die Mobilia A.G. in den Inseraten nur Kredit angeboten habe, sondern in den Inseraten selbst sei der Kredit für oder sogar nur für Möbelankäufe zugesichert worden. Es stimme nicht, dass der Leser die Auffassung bekommen habe, er erhalte Kredit, um bei einer beliebigen Firma Möbel zu kaufen; das gehe aus den Inseraten nicht hervor. Wenn dem aber doch so wäre, müsste die Mobilia A.G. auch zu den belie- bigen Möbelfirmen gezählt werden und habe deshalb ihre Vertreter zur Entgegennahme von Bestellungen zu den Lesern schicken dürfen, ohne das Hande]sreisendengesetz

Handelsreisende. No 10. zu verletzen. Weil neben der Kreditgewährung im Inserat auch der Möbelkauf angeboten worden sei, dürfe die An- wendung von Art. 2 Abs. 2 lit. c HRG nicht unter Hinweis auf das Kreditinteresse des Kunden abgelehnt werden. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtet auf Gegenbemerkungen ; sie verweist auf das angefochtene Urteil. Der Kassationshof' zieht in Erwägung : Die Feststellung der kantonalen Instanzen, dass es den Interessenten, die sich Init der Mobilia A.G. in Verbindung setzten, nicht darum zu tun war, dieser Firma Möbel abzu- kaufen, sondern Geld Zum Ankauf von Möbeln zu erhalten, ist tatsächlicher Natur und bindet daher den Kassations- hof. Der Umstand, dass die kantonalen Instanzen ihre Überzeugung nicht aus Aussagen oder Briefen der Interes- senten, sondern aus dem Wortlaut der Inserate geschöpft haben, ändert daran nichts ; der Kassationshof hat nicht zu prüfen, ob der Wortlaut der Inserate diese Überzeugung zulässt (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ist demnach davon auszugehen, dass die Interessenten, die sich auf die Inserate hin gemeldet haben, durch die Aufnahme der Verbindung Init der Mobilia A.G. nicht die Absicht bekundet haben, Init ihr über den Kauf von Möbeln zu verhandeln, so hat die Vorinstanz Art. 2 Abs. 2 lit. c HRG nicht falsch ausgelegt. Nicht die Kunden haben den Anstoss dazu gegeben, dass•ein Reisender sie zur Ent- gegennahme einer Bestellung von Möbeln besuche. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes geht der Anstoss nicht von Kunden aus, wenn dieser sich zwar vorgängig des Besuches des Reisenden an den Geschäftsherrn oder den Reisenden wendet, aber Init dem Willen, ein anderes Ge- schäft abzuschliessen, als es ihm dann vom Reisenden ange- tragen wird (nicht veröfientlichtes Urteil vom 12. Januar 1960 i. S. Menk). An dieser Auslegung des Gesetzes ist festzuhalten, da sie Init den vom Gesetz verfolgten Zwecken des Schutzes der einheitnischen Geschäftsleute vor der Luftverkehr. No U. 43 Konkurrenz auswärtiger Firmen (BGE 66 I 134; 70 IV 43) und des Schutzes des unerfahrenen Publikums vor den Zudringlichkeiten der Reisenden im Einklang steht. Auf die Auffassung des Beschwerdeführers, schon in den Inse- raten seien Möbel zum Kaufe angeboten worden, kommt bei dieser Sachlage nichts an, wie auch dahingestellt blei- ben kann, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen der Anstoss als vom Kunden ausgegangen gelten könnte, wenn die Mobilia A.G. in den Inseraten Möbel zum Kaufe angeboten und der Kunde sich auf das hin in der Absicht, allenfalls bei ihr Möbel zu kaufen, sich an sie gewendet hätte. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. LUFTVERKEHR NAVIGATION AERIENNE

11. Urteil des Kassationshofes vom 27 • .Januar 1950

i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Thuruau gegen Lang und Legler.

1. Art. 113 AbB. 3 BV. Wirkung der von der Bundesversammlung genehmjgten Staatsverträge.

2. Anhang D des Pariser Luftfah!rtablcommena enthiel~ Vorschriften, die im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BRB betreffend die Ordnung des Luftverkehrs in der Schweiz vom 27. Januar 1920 (BL V) der Ausführung und Ergänzung dieses Bundesratsbeschlusses die- nen sollten. War Anhang D genügend veröffentlicht worden?

3. Art. 4 BL V, Art. 36 Geachäftsw;rkehrsgeaetz vom 9. Oktober 1902. Die (nicht veröffentlichte) Verfügung des eidgenössischen Luft- amtes vom 31. Dezember 1947, wonach Anhang D des vom Bundesrat auf 12. Dezember 1947 gek:ündeten Pariser Luft- fahrtabkommen bis auf weiteres in Geltung bleibe, ist unver- bindlich.

1. Art. 113 ai. 3 Ost. Effet des traites ratifies par !'Assemblee fäderale.

2. L'annexe Da la convention de Paris sur la t'WllYigation abienne contenait des.dispQSitions completa.nt l'AO.F du 27fanvier1920. sur la matiere et en assura.nt l'execution au sens de son art. 37 al. I. A·t·elle ete suffisamment publiee ?