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42 Handelsreisende. No 10. Vertreter eines Fabrikations- oder Handelsgeschäftes Bestellungen auf Waren aufsucht. Diese Ausweis.karte ist gemäss Art. 3 Abs. 1 die taxfreie sogenannte Gross- reisendenkarte für Handelsreisende, die ausschliesslich mit Wiederverkäufern oder mit solchen Unternehmungen in Verkehr treten, welche die Waren im eigenen Betrieb verwenden ; für alle andern Handelsreisenden muss gemäss Art. 3 Abs. 2 gegen eine Jahrestaxe von Fr. 200.- die sogenannte Kleinreisenden- oder Taxkarte gelöst werden. Wer ohne Taxkarte Bestellungen bei andern als den in Art. 3 Abs. 1 erwähnten Kunden aufsucht oder aufsuchen lässt, wird nach Art. 14 lit. a mit Busse bis zu tausend Franken bestraft. Dass Zurkirchen andere als die in Art. 3 Abs. 1 er- wähnten Kunden besucht hat, ohne die Taxkarte zu besitzen, ist unbestritten. Fraglich ist nur, ob er im Sinne der Art. l und 14 lit. a Bestellungen aufgesucht hat. Die Vorinstanz verneint dies, da er Fräulein Schürch gar nicht zu Hause angetroffen und bei Fräulein Scherrer keine Bestellung aufgenommen, sondern ihr lediglich Abbildungen der von Brandenberg hergestellten Möbel gezeigt und sie zum Besuch der Musterzimmer in Uster eingeladen habe. Wohl hätten nach Art. 18 der Vollzie- hungsverordnung des Bundesrates vom 5. Juni 1931 zum HRG (HRV) als Handelsreisende im Sinne des Gesetzes auch Personen zu gelten, welche, ohne selber Bestellungen entgegenzunehmen, für eine nicht ain Ort niedergelassene Firma durch Besuche der Aufnahme von Bestellungen vorarbeiten, indem sie allfällige Besteller ausfindig zu machen suchen oder Waren anpreisen oder Muster vor- führen. Allein diese Bestimmung der Verordnung sei keine für den Richter verbindliche Auslegungsregel des gesetzlichen Begriffes « Bestellungen aufsuchen » ; auch bei extensivster Auslegung desselben könne solche blosse Vorarbeit nicht darunter subsumiert werden. Die letztere Auffassung teilt der Kassationshof nicht. « Aufsuchen von Bestellungen » ist gewiss in erster Linie 1 Verfahren. No 11. 43 die Tätigkeit des Reisenden, die auf die persönliche Auf- nahme der Bestellung bei den Kunden ausgeht. Aber auch der Besuch bei Privaten, um sie in der angegebenen Weise zu bearbeiten und dadurch als Kunden zu gewinnen, die in der Folge ihre Bestellung bei der Firma direkt machen, lässt sich zwanglos darunter bringen. In Berück- sichtigung dessen gibt Art. 18 HRV nur eine Verdeut- lichung, keine Ergänzung des gesetzlichen Begriffes «Bestellungen aufsuchen ». Diese Auslegung stimmt mit den Grundgedanken des Gesetzes überein. Das HRG will unter a.nderm den orts- ansässigen Handel, welcher. der Besteuerung in seinem Absatzgebiet unterliegt, gegen die Konkurrenz der sich dieser Besteuerung entziehenden auswärtigen Firmen schützen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b HRG ; BGE 66 1 134). In die Interessensphäre des lokalen Handels greift aber der Kleinreisende einer auswärtigen Unternehmung nicht erst dann ein, wenn er gleich selbst Bestellungen aufnimmt, sondern schon dann, wenn er lediglich Kunden ausfindig zu machen oder zur Besichtigung eines Lagers zu bestim- men sucht. IV. VERFAHREN PROcEDURE
11. Urteil des KasSationshofes vom 17. März 1944
i. s. Brnnner und Mitbetelligte gegen Staatsanwaltsehaft Ztirieh. Schreibgebühren in BundessirJJ,fsachen, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind, Axt. 251. Abs. 3 BStrP. . . .. Der Gru,ndsatz der Unentgeltlföhkeit bezieht sich nu.r au.f die fur die Partei bestimmte Urteilsau.sfertigung ; für die amtliche, bei den Akten bleibende Au.sfertigu.ng können die Kantone Schreibgebiilireii berechnen. Frais d'edJpedition du fugement dans leB causes penales de la Con/6- dbation fugees par leB cantons, art. 251 al. 3 P~·· . Le principe de la gratuite ne concerne que l'exp0d1t1on du .luge· ment destinee a la partie ; les cantons peuvent peroevoir des
Verfahren. No 11. emoluments pour l'etablissement de la. minute qui reste au dossier. Spese äi acritturazione tJ,ella sentenza nelle cause penali federali p,ttribuite alle autorita cantonali, a.rt. 251 cp. 3 PPF. II principio della. gratuita concerne soltanto la copia del giudizio destinata. a.Ua pa.rte ; i cantoni possono riscotere sportule di ca.ncelleria per la minuta ehe resta nell'inserto. A. -Am 2~ Juni 1943 hat das Obergericht des Kantons Zürich einen Straffall beurteilt, der gemäss Art. 18 BStrP vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement an die Gerichtsbarkeit des Kantons Zürich delegiert worden war und Widerhandlungen gegen die BRB vom 6. August . 1940 über Massnahmen gegen die kommunistische und anarchistische Tätigkeit und vom 26. November 1940 über die Auflösung der kommunistischen Partei der . Schweiz durch ungefähr 50 Angeklagte zum Gegenstand hatte. Das Obergericht Zürich fällte für jeden Angeklagten ein besonderes Urteil aus mit einer 84-86 Seiten umfassenden Begründung. Hievon entfallen 78 Seiten auf allgemeine tatsächliche und rechtliche Ausführungen, die in allen Fällen gleich lauten. Diese 78 Seiten sind daher mit Matrizen vervielfältigt worden. Die verbleibenden 6-8 Sei- ten enthalten die jeden An_geklagten besonders betreffenden Ausführungen. Jedem verurteilten Angeklagten auferlegte das Obergericht die der vollen Seitenzahl des Urteils ent- sprechenden Schreibgebühren von Fr. 3.- pro Seite,
d. h. ca. Fr. 260.-. B. - Gegen diese Auferlegung von Schreibgebühren richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, mit der die Aufhebung des Kostendispositivs und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Fällung eines neuen Kostenspruches beantragt wird. Die Beschwerde wird damit begründet, dass der Bezug von Schreibgebühren gegen Art. 251 Abs. 3 BStrP verstosse, wonach die Par- teien auf Verlangen unentgeltlich schriftliche Ausferti- gungen des Urteils erhalten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass aus- Verfahren. No 11. 45 schliesslich das kantonale Recht für die Prozesskosten- berechnung in den an die Kantone delegierten Bundes- strafsachen massgebend sei. Mit Art. 251 BStrP habe der Bundesgesetzgeber keine Norm für die Kostenberechnung aufgestellt. Nach zürcherischem Prozessrecht sei in jedem Fall eine schriftliche, eingehend begründete Urteilsaus- fertigung zu erstellen, die Bestandteil der Akten bilde, ob nun eine solche dem Verurteilten von amteswegen oder auf Verlangen ausgehändigt werde. Die Schreibgebühren be- ziehen sich auf diese amtliche Originalausfertigung für amtliche Zwecke. Das Exemplar, das der Verurteilte erhalte, erhöhe die Schreibgebühren nicht. An Mehrkosten könnte nur der Papierwert der Ausfertigung in Betracht fallen. Das Papier werde aber gar nicht berechnet, sondern nur die Schreibarbeit nach amtlichem Tarif mit Fr. 3.- pro Seite. Art. 251 BStrP enthalte keine materielle Norm über das, was durch das urteilende Gericht zum Gegenstand der Kostenauflage gemacht werden dürfe. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Art. 251 Abs. 3 BStrP schreibt vor, dass die Parteien auf Verlangen unentgeltlich schriftliche Ausfertigung des Urteils erhalten. Die Unentgeltlichkeit gilt natürlich eben- falls, wenn die Zustellung der Ausfertigungen auf Grund kantonaler Gesetzesvorschrift ohne besonderes Verlangen der Parteien zu geschehen hat, wie es im Kanton Zürich der Fall ist. Denn die zitierte Bestimmung stellt den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der fii,r die Partei bestimm- ten Urteilsausfertigung auf. Hingegen sagt sie nichts über die Kostenpflicht für die Urteilsausfertigung überhaupt, lässt also die Möglichkeit offen, für die amtliche Aus- fertigung des Urteils (die in den Akten bleibt) eine Gebühr zu berechnen. So wurde schon die gleichlautende Vor- schrift des Art. 152 Abs. 2 OG tatsächlich gehandhabt. Die Beratungen der nationalrätlichen Kommission für den BStrP von 1934, welche entgegen dem Vorschlag des Bun- desrates die bisherige Vorschrift in dem BStrP hinüber-
46 Verfahren. No 11. nahm, könnten zwar die Meinung aufkommen lassen, dass die Urteilsausfertigung überhaupt gebührenfrei zu bleiben habe. Nationalrat Dicker machte nämlich darauf aufmerk- sa~, dass im Kanton Genf alle Urteile der Fiskalabgabe unterstellt seien ; das wäre bei Aufnahme der Bestimmung nicht mehr möglich. Dieser Auffassung stimmte der an- tragstellende Präsident der Kommission zu. Und ein An- trag Grünenfelder, wonach zwar das Gesetz dafür zu sorgen habe, dass auf jeden Fall « unabhängig von einer Kostenerhebung, sei es Vorauszahlung oder Nachnahme, eine Urteilsausfertigung mit Motiven verlangt werden kann, womit aber nicht ausgeschlossen sein soll, dass für die Urteilsausfertigung Gebühren berechnet werden», wurde verworfen (Prot. II S. 2/3). Aber im Nationalrat selbst gab der Kommissionsreferent bei der Differenzbereinigung - der Ständerat hatte die Bestimmung abgelehnt - für den Antrag auf Festhalten die Begründung, wer vor Strafgericht erscheinen müsse, habe Anrecht auf ein schriftliches Urteil, ohne dass er dafür erst noch Geld aus- legen müsse (Bull. 1933 S. 904); diese Begründung spricht doch wohl dafür, dass man die für die Partei bestimmte Ausfertigung im Auge hatte. Jedenfalls war die Erklärung, auf die hin der Ständerat dem Nationalrat schlie!Jslich zustimmte, klar in diesem Sinne:« La. remise d'une copie gratuite de la decision est une formalite a laquelle nous pouvons nous rallier ... » (Bull. 1934: S. 14:). Für Einschrän- kung der Bestimmung auf die für die Partei bestimmte Ausfertigung spricht auch die Erwägung, dass der bundes- rechtliche Eingriff in die kantonale Zuständigkeit zur Regelung der Kostenpflicht im kantonalen Verfahren nicht in unnötiger Weise ausgedehnt werden darf. Der Zweck des Eingriffs heischt aber nur, das1:1 die Partei sich über die genauen Gründe der Entscheidung orientieren könne, ohne hierfür Auslagen machen zu müssen. Dem Bezug einer Schreibgebühr für das gar nicht für die Partei bestimmte Urteilsexemplar steht dieser Zweck nicht entgegen. Wenn sich übrigens die Vorschrift auf jede Urteilsausfertigungs- Verfahren. No 11. gebühr beziehen sollte, so wäre ihre Umgehung auf erlaub- tem Wege durch die Kantone ein leichtes, mindestens zu Lasten der kostenpflichtigen Partei. Die Urteilsausferti- gungsgebühr brauchte nur mit der Gerichtsgebühr zu einer einheitlichen Gebühr zusammengefasst zu werden, wie das gerade das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz in Art. 233 dem Obergericht anheimstellt. Denn über die.Bemessung der Gerichtsgebühr · im kantonalen Verfahren bestehen keine bundesrechtlichen Vorschriften. Nichts hindert daher die Kantone, die Gerichtsgebühr unter Einbeziehung der aufzuwendenden Schreibkosten zu bemessen, zu welchem Aufwand auch die Urteilsschreibgebühren gehören, wenn das Urteil nicht bloss mündlich erlassen, sondern notwendig in vollständiger Ausfertigung den Akten einverleibt wird, wie das im Kanton Zürich der Fall ist. In vorliegender Sache handelt es sich nun nach den Erklärungen der Staatsanwaltschaft je um die Schreib- gebühr für das amtliche Exemplar des Urteils, nicht für die der Partei zugestellte Abschrift. Das lässt sich nicht bestreiten, weil laut Ausweis der Protokolle des Bezirks- gerichtes und des Obergerichtes nicht ein einheitliches Urteil in gemeinsamem Verfahren gegenüber sämtlichen Angeklagten ausgefällt worden ist, sondern gegenüber jedem Angeklagten ein besonderes, das nach d~n zürche- rischen Vorschriften den Akten einverleibt werden muss. Daran ändert der Umstand nichts, dass jedes einzelne Urteil den Straftatbestand im grossen und ganzen in Bezug auf sämtliche Angeklagten festlegt, infolgedessen sämtliche Urteile im weitaus grössten Teil der Seitenzahl identisch lauten und insoweit mechanisch vervielfältigt worden sind ... Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.