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76_IV_43

BGE 76 IV 43

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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42 Handelsreisende. No 10. zu verletzen. Weil neben der Kreditgewährung im Inserat auch der Möbelkauf angeboten worden sei, dürfe die An- wendung von Art. 2 Abs. 2 lit. c HRG nicht unter Hinweis auf das Kreditinteresse des Kunden abgelehnt werden. D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtet auf Gegenbemerkungen ; sie verweist auf das angefochtene Urteil. Der Kassationshof" zieht in Erwägung : Die Feststellung der kantonalen Instanzen, dass es den Interessenten, die sich mit der Mobilia A.G. in Verbindung setzten, nicht darum zu tun war, dieser Firma Möbel abzu- kaufen, sondern Geld zum Ankauf von Möbeln zu erhalten, ist tatsächlicher Natur und bindet daher den Kassations- hof. Der Umstand, dass die kantonalen Instanzen ihre Überzeugung nicht aus Aussagen oder Briefen der Interes- senten, sondern aus dem Wortlaut der Inserate geschöpft haben, ändert daran nichts ; der Kassationshof hat nicht zu prüfen, ob der Wortlaut der Inserate diese Überzeugung zulässt (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ist demnach davon auszugehen, dass die Interessenten, die sich auf die Inserate hin gemeldet haben, durch die Aufnahme der Verbindung mit der Mobilia A.G. nicht die Absicht bekundet haben, mit ihr über den Kauf von Möbeln zu verhandeln, so hat die Vorinstanz Art. 2 Abs. 2 lit. c HRG nicht fälsch ausgelegt. Nicht die Kunden haben den Anstoss dazu gegeben, dass •ein Reisender sie zur Ent- gegennahme einer Bestellung von Möbeln besuche. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes geht der Anstoss nicht von Kunden aus, wenn dieser sich zwar vorgängig des Besuches des Reisenden an den Geschäftsherrn oder den Reisenden wendet, aber mit dem Willen, ein anderes Ge- schäft abzuschliessen, als es ihm dann vom Reisenden ange- tragen wird (nicht veröffentlichtes Urteil vom 12. Januar 1950 i. S. Menk). An dieser Auslegung des Gesetzes ist festzuhalten, da sie mit den vom Gesetz verfolgten Zwecken des Schutzes der einheimischen Geschäftsleute vor der l Luft.verkehr. No 11. 43 Konkurrenz auswärtiger Firmen (BGE 66 I 134; 70 IV 43) und des Schutzes des unerfahrenen Publikums vor den Zudringlichkeiten der Reisenden im Einklang steht. Auf die Auffassung des Beschwerdeführers, schon in den Inse- raten seien Möbel zum Kaufe angeboten worden, kommt bei dieser Sachlage nichts an, wie auch dahingestellt blei- ben kann, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen der Anstoss als vom Kunden ausgegangen gelten könnte, wenn die Mobilia A.G. in den Inseraten Möbel zum Kaufe angeboten und der Kunde sich auf das hin in der Absicht, allenfalls bei ihr Möbel zu kaufen, sich an sie gewendet hätte. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. LUFTVERKEHR NAVIGATION AERIENNE

11. Urteil des Kassationshofes vom 27 • .Januar 1951

i. S. Staatsanwaltsehaft des Kantons Thurgau gegen Lang und Legler.

1. Art.113 Aba. 3 BV. Wirkung der von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge.

2. Anho1t1,g D des Pariser Luftfahlrtablcommens enthielt Vorschriften, die im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BRB betreffend die Ordnung des Luftverlcehrs in der Schweiz 'Vom 27. Januar 1920 (BL V) der Ausführung und Ergänzung dieses Bundesratsbeschlusses die- nen sollten. War Anhang D genügend veröffentlicht worden 'l

3. Art. 4 BLV, Arl. 36 Geschäjtswrlcehragesetz oom 9. Olctober 1902. Die (nicht veröffentlichte) Verfügung des eidgenössischen Luft- amtes vom 31. Dezember 1947, wonach Anhang D des vom Bundesrat auf 12. Dezember 1947 gekündeten Pariser Luft- fahrtabkommen bis auf weiteres in Geltung bleibe, ist unver- bindlich.

1. Art. 113 al. 3 Ost. Effet des traites ratifies par !'Assemblee fäderale.

2. L'annexe D a "la conwntion de Paris 8U'I' "la na'Vigation abienn8 contenait desdispositions com.rletant l'AOF du 27fan'Vier1920. sur la m.atiere et en assurant 1 execution au sens de. son art. 37 al. l. A-t-elle ete suffisamment publiee?

Luftverkehr. No 11.

3. Art. 4 de l'AOF du 27janvier1920 et 36 de la loi du 9 octobn 1902 sur les rapports entre les Conseils. La. dooision non publiee de l'Office aßrien du 31decembre1947 selon laquelle l'annexe D raste en vigueur jusqu'a nouvel avis, malgre la denoncia.tion de la. convention de Paris pour le 12 dooembre 1947, n'a pas force obligatoire.

1. Art.113, cp. 3 OF. Efficacia dei trattati ratificati dall'Assemblea federale.

2. L'allegato D della Oonvenzione di Parigi conteneva disposizioni ehe a' sensi dell'art. 37 ep. l DCF regolante la eircolazione aerea in Isvizzera dovevano servire ad eseguire e eompletare queste decreto del Consiglio federale. E stato sufficientemente pub- blieato? ·

3. Art. 4 del DOF Z'l gennaio 1920 e art. 36 della legge 9 ottobre 1902 sui rapporti tra i Oonsigli legislativi. La decisione non pubblicata ehe l'Uffieio federale aereo ha presa il 31 dicembre 1947 e seeondo eui l'allegato D resta in vigore fino a nuovo avviso, nonostante la. denuneia della Convenzione di Parigi pel 12 dieembre 1947, non ha forza obbligatoria. A. - Am 27. November 1947 um 8 Uhr, als die Vogel- jagd auf dem Untersee und Rhein freigegeben wurde, fuhren die Jäger wie üblich mit etwa neunzig Ruderbooten in den Raum zwischen Triboltingen, dem Konstanzer Ried und der Reichenaustrasse und bezogen mit unregelmässigen Zwischenräumen von durchschnittlich fünfzehn Metern Stellung, um massenweise Belchen abzuschiessen. Kaum hatte der Abschuss begonnen, erschienen Lang und Legler mit zwei von ihnen gesteuerten Sportflugmaschinen. Sie kreisten über dem Jagdgebiet und führten Tiefflüge aus, um die Belchen zu verscheuchen und so den von den Tier- schutzfreunden verabscheuten Massenabschuss zu verhin- dern. Sie gingen während zwanzig bis dreissig Minuten immer wieder mit grosser Geschwindigkeit in die Tiefe, bis auf zehn Meter an die Wasserfläche heran. Die Jäger erschraken, doch ereignete sich kein UnfaJl. B. - Am 6. Oktober 1948 verurteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen Lang und Legler in Anwendung des Pariser Luftfahrtabkommens vom 13. Oktober 1919, des Bundes- ratsbeschlusses vom 27. Januar 1920 betreffend die Ord- nmig des Luftverkehrs in der Schweiz (BL V) und Art. 237 Ziff. 2 StGB zu je Fr. 200._,.. Busse. Luftverkehr. No 11. Auf Berufung hin sprach das Obergericht des Kantons Thurgau am 14. April 1949 die Angeklagten frei. Art. 237 Ziff. 2 StGB sah es nicht als erfüllt an, weil sie weder Leib und Leben von Menschen gefährdet, noch pflichtwidrig unV'orsichtig gehandelt hätten. Zum Vorwurf, sie hätten die Vorschriften über den Luftverkehr verletzt, führte es aus, da das Pariser Luftfahrtabkommen keine Strafrechts- sätze enthalte, frage sich nur, ob der Bund auf den Fall zutreffende Strafnormen aufgestellt habe. Art. 37 Abs. 1 BL V bedrohe mit Strafe >. Der BLV selber enthalte keine Einzelheiten über die Art und Weise des Fliegens. Die« Ergänzenden polizeilichen Vorschriften über den Luftverkehr über Schweizergebiet », erlassen vom Eidgenössischen Eisenbahndepartement am 3. August 1923, schrieben ebenfalls nicht vor, dass über offenem Feld oder über Wasserflächen bestimmte Mindesthöhen einzu- halten seien. Das Eisenbahndepartement habe auch nicht später durch einen in genügender Form veröffentlichten Erlass die im Anhang D zum Pariser Luftfahrtabkommen enthaltenen Verbote übernommen. Die blosse Mitteilung des eidgenössischen Luftamtes vom 31. Dezember 1947 an die Luftfahrer über die weitere Gültigkeit des am

15. Mai 1946 letztmals veröffentlichten Anhanges D könne, ganz abgesehen von der Frage der Zuständigkeit dieses Amtes, kein Strafgesetz schaffen, sondern stelle nur eine allgemeine Anweisung an die Flieger dar, sich an die Ver- kehrsvorschriften des Anhanges D zu halten. Dass diese Vorschriften nicht gültiges schweizerisches Strafrecht ge- worden seien, ergebe sich auch aus dem BRB vom 24. Ja- nuar 1921 betreffend Verkehr von Luftfahrzeugen auf und über Gewässern, der noch in Kraft stehe. Dieser Beschluss enthalte eine in die Einzelheiten gehende Regelung über das Verhalten der Flugzeuge gegenüber Schiffen, nicht nur eine allgemeine Regelung wie Ziff. 4.3 des Anhanges D zum Pariser Luftfahrtabkommen. Insbesondere umschreibe der

Luftverkehr. No 11. Bundesratsbeschluss den Begriff «Schiffe >J und verstehe darunter nur « Personen befördernde Dampf- oder grössere Motorschiffe )), also nicht auch Ruderboote. Übrigens hätten die Angeklagten die Vorschriften des Anhanges D nicht übertreten, da sie w~er den Verkehr allgemein gefährdet, noch Ortschaften oder Personenansammlungen in unzu- lässiger Weise, bzw. Schiffe im Sinne des BRB von 1921 zu nah überflogen, noch Akrobatikflüge ausgeführt hätten. G. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Be- schwerdeführerin ficht nur den Freispruch von der Anklage der Widerhandlung gegen die Vorschriften über den Luft- verkehr, nicht auch den Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs an. Zur Begründung wird geltend gemacht, auch ein Staats- vertrag gelte als Strafgesetz, wenn er Strafrechtssätze enthalte. Die Schweiz sei am 18. Juni 1934 dem Pariser Luftfahrtabkommen beigetreten, dessen Art. 25 die Ver- tragsstaaten verpflichte, die geeigneten Massnahmen zur Durchführung der Vorschriften des Abkommens zu treffen und insbesondere auch die Fehlbaren zu bestrafen. Die Anhänge zum Abkommen seien in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht worden, doch habe das auf Grund von Art. 4 BL V geschaffene Luftamt alle einschlägigen Vor- schriften unter der Rubrik « Sammlung der offiziellen Mit- teilungen des eidg. Luftamtes J> in der in Zürich erschei- nenden Aero-Revue, dem Organ des schweizerischen Aero- Clubs, veröffentlicht. So sei der Text des bereinigten An- hanges D zum Pariser Luftfahrtabkommen in der Aero- Revue Nr. 5 des Jahrganges 1946 enthalten. Überdies habe das Luftamt diese Vorschriften allen Pilotenschülern bei der Abgabe des Lernausweises zugesandt, auch den beiden Angeklagten. Es handle sich um cc Verordnungen und Reglemente », deren Übertretung nach Art. 37 BL V Strafe nach sich ziehe. Die Vorschriften des Anhanges D seien Luftverkehr. N° 11. 47 nicht etwa ausser Kraft gesetzt worden. Wohl habe die Schweiz auf den 12. Dezember 1947 das Pariser Luft- fahrtabkommen als für sich nicht mehr massgebend be- zeichnet. Doch habe das Luftamt, dem der Bundesrat die Kompetenz erteilt habe, in Luftfahrtsfragen die zum Voll- zug und zur Ergänzung der Luftverkehrsordnung nötigen Verordnungen und Reglemente zu erlassen, am 31. Dezem- ber 194 7 allen Luftfahrern mitgeteilt, dass der Anhang D in der Fassung vom 15. Mai 1946 bis auf weiteres in Geltung bleibe. Die Frage der Anwendung milderen Rechts zu Gunsten der Angeklagten stelle sich daher nicht. Der BRB vom 24. Januar 1921 sei durch den Beitritt der Schweiz zum Pariser Abkommen aufgehoben worden. Die Ange- klagten hätten die mit den Ziffern 4.1 und 4.3 des An- hanges D aufgestellten Verkehrsregeln übertreten. Durch Anfliegen von Schiffen hätten sie jedenfalls Ziff; 4.3 ver- letzt. D. - Lang und Legler beantragen, die Nichtigkeits- beschwerde sei abzuweisen und es sei ihnen· im Sinne von Art.· 278 Abs. 2 BStP eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : I. - Art. 37 Abs. l BLV bedroht cc die Übertretung der vorliegenden Vorschriften sowie der zu ihrer Ausführung oder Ergänzung erlassenen Verordnungen und Regle- mente» mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- busse bis zu Fr. 10,000.-. Da der Bundesratsbeschluss, der diese Bestimmung enthält, über die Art und Weise des Fliegens selber nichts vorschreibt, setzt die Bestrafung der Beschwerdegegner voraus, dass sie die zu seiner cc Aus- führung oder Ergänzung erlassenen Verordnungen und Reglemente» verletzt haben. Solche Verordnungen sind die vom Bundesrat am 24. Januar 1921 erlassenen > nicht auf weniger als 200 m nähern ; doch wird nicht bestimmt, dass diese Entfernung auch gegenüber Ruderbooten einzu- halten sei. Nur solcher haben sich die Vogeljäger am

27. November 1947 bedient. Als Vorschriften, welche durch die Strafdrohung von Art. 37 BL V verstärkt und von den Beschwerdegegnern verletzt worden sein könnten, kommen somit nur jene des Anhanges D zum Pariser Luftfahrtab- kommen in Betracht.

2. - Dem Pariser Luftfahrtabkommen ist der Bundesrat in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 18. Juni 1934 auf den 1. Oktober 1934 beigetreten. Mit Art. 25 dieses Abkommens verpflichtet sich jeder der Vertragsstaaten, durch geeignete Massnahmen die Beobachtung der im Anhang D vorgesehenen Luftverkehrsregeln sicherzuste11en und für die Verfolgung und Bestrafung der Fehlbaren zu sorgen. In Art. 34 des Abkommens wurde unter der Be- reichnung > eine ständige internationale Kommission eingesetzt, der unter anderem die Befugnis eingeräumt wurde, die Vorschriften der An.hänge A bis G zu ändern und zu ergänzen. Der die Luftverkehrsregeln enthaltende Anhang D wurde von dieser Kommission letztmals mit Wirkung auf den 15. Mai 1946 revidiert. Ziffer 4.1 des Anhanges D bestimmt, dass kein Luft- fahrzeug so unvorsichtig oder fahrlässig verwendet werden darf, dass es eine Gefahr für Personen oder Sachen bildet. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann den Beschwerde- gegnern nicht vorgeworfen werden, nachdem die Staats- anwaltschaft eine Verkehrsstörung im Sinne des· Art. 237 Luftverk&hr. No 11. 49 StGB verneint, weil weder Personen noch Sachen gefährdet worden seien. Dagegen haben sich die Beschwerdegegner nicht an Ziffer 4.3 des Anhanges D gehalten, wonach ein Luftfahrzeug, das in der Nähe der Wasseroberfläche fliegt, sich von allen Schiffen entfernt halten und deren Fahrt so wenig als möglich stören soll.· Die Auffassung des Obergerichts, dass diese Bestimmung vor Ziffer 1 der Vor· schriften des Bundesrates vom 24. Januar 1921 .zurück- zutreten habe, hält schon deshalb nicht stand, weil das Staatsvertragsrecht dem Bundesrecht vorgeht (BGE 57 I 22 f. ). Übrigens können die beiden Erlasse recht wohl neben einander bestehen in dem Sinne, dass die Luftfahrer sich an beide zu halten haben.

3. · - Durch den vom Bundesrat in Vollziehung eines Beschlusses der Bundesversammlung erklärten Beitritt der Schweiz zum Pariser Luftfahrtabkommen sind die Vor ... schriften dieses Abkommens und der hiezu erlassenen Anhänge ohne weiteres auch internes schweizerisches Recht geworden, und zwar die Anhänge in der ihnen durch die « Internationale Luftfahrtkommission » jeweils gegebenen Fassung, da das Abkommen dieser Kommission das &cht zur Abänderung und Ergänzung der Anhänge eingeräumt hat. Nicht zutreffend ist daher die. ·Auffassung des Ober- gerichts, .dass der Anhang D des Abkommens auf die Beschwerdegegner deshalb nicht anwendbar sei, weil. er nicht vom Bundesrat oder Eisenbahndepartement «·in einen eigenen Erlass» gekleidet worden ist. Die Normen eines von der Bundesversammlung· genehmigten Staats- vertrages stehen in ihren. Wirkungen einem intemen. Ge- setze gleich und müssen wie ein solches 'Von den Behörden vollzogen werden (BGE 49 I 196). Der Bestrafung der Beschwerdegegner wegen Übertre- tung der Ziffer 4.3 des Anhanges. D steht auch nicht die Überlegung im Wege, dass der Anhang D nicht als eine Z1lr Ausführung und Ergänzung des BRB vom 27. Januar 1920 (BLV} erlassene Verordnung aufzufasaen sei . und· folglich Art. 37. BL V nicht angewendet werden könne, InhaltJ.foh ' AS 76 IV - 19ö0

öO Luftverkehr .. No Ü. ist der Anhang D eine Ausführungsverordnung zum BRB vom 27. Januar 1920. Gewiss ist er nicht vom Bundesrat erlassen worden, der in Art. 4 Abs. 2 BL V das Recht, die zum Vollzug und zur Ergänzung des Bundesratsbeschlusses notwendigen Verordnungen und Reglemente zu erlassen, sich selber vorbehält. Diese Bestimmung spricht jedoch bloss den dem Bundesrat unterstellten Instanzen das Recht zum Erlass von Ausfiihrungsvorschriften ab, schliesst nicht auch die Aufstellung solcher Vorschriften in einem von der Bundesversammlung genehmigten Staatsvertrag aus. Fraglich ist dagegen, ob die Veröffentlichung des An- hanges D in der Aero-Revue des Jahres 1946 und seine Übergabe an die Pilotenschüler, darunter auch die beiden Beschwerdegegner, genügte, damit er die Beschwerdegegner verpflichtete, oder ob er nicht gestützt auf Art. 33 des Bun- desgesetzes vom 9. Oktober 1902 über den Geschäftsver- kehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat, sowie über die Form des Erlasses und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen in die amt1iche Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen hätte aufgenommen werden sollen, um diese Wirkung zu haben. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da das angefochtene Urteil selbst dann nicht aufgehoben ,werden könnte, wenn der Anhang D die Beschwerdegegner zur Zeit der Tat ver- pflichtet hätte.

4. - Der Bundesrat hat das Pariser Luftfahrtabkommen am 12. Dezember 1946 auf den 12. Dezember 1947 gekün- digt (AS 63 1566). Mit diesem Tage ist daher auch der Anhang D, der ein Teil des Abkommens bildet, ausser Kraft getreten. Mit Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1946 (AS 63 1375) ist die Schweiz dem internationalen Zivilluftfahrtabkommen von Chicago vom 7. Dezember 1944 beigetreten. Die auf Grund dieses Abkommens zu erlassenden Luftverkehrsregeln liegen jedoch noch nicht vor . . Nun hat-freilich.das eidgenössische Luftamt am 31. De- zember 194 7 den schweizerischen Luftfahrern. durch Zir- Luftverkehr. No 11. öl kular mitgeteilt, dass die Regeln des Anhanges D zum Pariser Abkommen << bis auf weiteres in Geltung bleiben ». Doch damit wären diese ausser Kraft getretenen Regeln . nur dann wieder verbindlich geworden, wenn das Luftamt zuständig gewesen wäre, sie zu erlassen, und seinen Erlass in gesetzlicher Weise veröffentlicht hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

a) Die Staatsanwaltschaft behauptet, der Bundesrat habe die Kompetenz, die er sich in Art. 4 Abs. 2 BLV vor- behalten hatte, auf das Luftamt übertragen, dessen Schaf- fung Art. 4 Abs. 3 BLV vorsehe. Es fehlt jedoch der Nach- weis, dass dem so sei. Eine Kompetenzdelegation ist nicht veröffentlicht worden und wird auch im Zirkular vom

31. Dezember 194 7 nicht erwähnt. Die Befugnisse des Luft- amtes sind nie genau umschrieben worden. Nicht einmal der Bundesratsbeschluss vom 9. März 1920, durch den das Luftamt geschaffen wurde, ist veröffentlicht worden. Dem Luftamt muss deshalb die Befugnis zum Erlass von Luft- verkehrsregeln schon mangels Kompetenzdelegation. ab- gesprochen werden. Übrigens wäre der Bundesrat nicht berechtigt gewesen, es zum Erlass solcher Regeln zu ermächtigen. Man kann sich schon fragen, ob er dazu nicht der Zustimmung der Bundesversammlung bedurft hätte, umsomehr als der BRB vom 27. Januar 1920 auf einem Vollmachtenbeschluss beruht ; in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Subdelegation nur mit ausdrücklicher Zustim- mung des Gesetzgebers zulässig sei (vgl. z. B, Fr.EINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Auflage, S. 71; GucoMETTiin der Festgabe für Fleiner 1937, S. 76). Die Frage kann offen bleiben, denn der erwähnte Bundes- ratsbeschluss selber schliesst die Delegation der Recht- setzungsbefugnis an das Luftamt aus, indem er das Recht zum Erlass der zu seinem Vollzug und seiner Ergänzung notwendigen Verordnungen und Reglemente ausdrücklich dem Bundesrat vorbehält (Art. 4 Abs. 2) und die Einräu- mung. von Befugnissen. an .. das. Luftamt, nur «im .Rahmen

51 Luftverkehr. No 11. der vorliegenden Vorschriften» gestattet (Art. 4 Abs. 3). Nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Staats- und Verwaltungsrechts bindet die eine Verordnung erlassende Behörde auch sich selber, d. h. sie ist, solange die Verord- nung besteht, verpflichtet, sich an sie zu halten, und han- delt rechtswidrig und willkürlich, wenn sie davon abweicht (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i. S. Jagd- gesellschaft Gränichen-Oberentfelden vom 20. Dezember 1929; 0. MAYER, Verwaltungsrecht I S. 82; FLEINER, Institutionen, 8. Aufl., S. 139 f. ; WALZ, Staatsrecht des Grossh. Baden, S. 224; RüEGG, Die Verordnung nach zürcherischem Staatsrecht, S. 53 f.). Art. 4 BLV ist nie geändert worden.

b) Die Verfügung des Luftamtes vom 31. Dezember 1947 hat dem Anhang D zum Pariser Luftfahrtabkommen auch deshalb nicht weitere Geltung verliehen, weil sie nicht veröffentlicht worden ist. Die Veröffentlichung ist ein Willensakt der Behörde, der darauf gerichtet ist, einen Erlass in verbindlicher Form amtlich zur allgemeinen Kenntnis zu bringen (BGE 7 712). Die Mitteilung eines Erlasses bloss an einzelne Personen ist nicht Veröffent- lichung. Nur einzelnen Personen, den ihm bekannten Luft- fahrern, hat das Luftamt seine Verfügung durch Zirkular vom 31. Dezember 1947 mitgeteilt. Dass ein Gesetzeserlass erst mit seiner Veröffentlichung verbindlich wird, ist allge- mein anerkannt (BGE 7 712 ; 28 I 108; 61 I 417 ; 64 I 67) und ergibt sich für das eidgenössische Recht auch aus Art. 36 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 9. Oktober 1902, wonach ein Erlass fünf Tage nach seiner Veröffent- lichung « m Wirksamkeit tritt », wenn über den Zeitpunkt des Beginnes der «Wirksamkeit » nichts bestimmt worden ist (vgl. hiezu Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1939 Nr.'9 und 10, S. 19 :ff.; 1940 Nr. 14, S. 29).

5. - Hat somit der Anhang D des Pariser Luftfahrtab- kommens nicht mehr gegolten, als das.Obergericht die Tat der Beschwerdegegner beurteilte, so muss es beim Frei~ spruch der Beschwerdegegner sein.Bewenden haben. Nach 1 ~ 1 Strassanverkehr. N° l&. 53 Art. 2 Abs. -2 StGB ist das zur' Zeit der Beurteilung geltende Recht anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Handlungen, die das Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht oder von Strafe befreit, sondern auch für solche, die andere bundesrechtliche Be- stimmungen unter Strafe stellen oder gestel1t haben, vorausgesetzt, dass nicht der auf die Materie zutreffende besondere Erlass es anders haben will (Art. 333 Abs. 1 StGB). Das trifft für den BRB vom 27. Januar 1920 nicht zu.

6. - Den Beschwerdegegnern ist für das Verführen vor Bundesgericht keine Entschädigung zuzusprechen, da sie zum mindesten unkorrekt gehandelt, wenn nicht sogar die zur Zeit der Tat geltende Rechtsordnung übertreten haben. Demnach erkennt der KassationsJwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen~ IV. STRASSENVERKEHR CIRCULATION ROUTIERE

12. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1950

i. S. Sehmntz gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern. Art. 25 Abs. 1 MFG verlangt :

a) dass der Führer aufmerksam sei(Erw. 1);

b) dass er die Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Sichtweite a.n~e (Erw. 3). L'arl. 25 al. 1 LA exige :

a) que le conducteur soit a.ttentif (consid. 1);

b) qu'il a.da.pte la. vitesse du vehicule a la. visibilite (consid. 3). L'are. 25 cp. 1 LA esige : ·

a) ehe il conducente sia. prudente (consid. 1);

b) ehe a.datti la. velocita del veicolo a.lla. visua.le (consid. 3), .A. -'--Schmutz führte am 5. Dezember 1948 um 18.30 Uhr ein Personenautomobil. mit 40 bis 45 km/h vom Ebnet gegen das Dorf Entlebuch. Wegen eines Motorradfahrers,