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33_I_806

BGE 33 I 806

Bundesgericht (BGE) · 1907-10-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B. Strafrechtspflege. 806

3. Patenttaxen der Handelsreisenden. — Taxes de patentes des voyageurs de commerce.

132. Arteil des Kassationshofes vom 22. Oktober 1907 in Sachen Hermes, Kass.=Kl., gegen Statthalteramt Meilen, Kass.=Bekl. « Aufnehmen » von Bestellungen. — Auslegung des Erfordernisses der « Verwendung im Gewerbe ». Der Kassationshof hat da sich ergeben: A. Der Kassationskläger hat zugestandenermaßen im Jahre 1907, ohne die in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Patent¬ taxen der Handelsreisenden, vom 24. Juni 1892, vorgesehene Taxe bezahlt zu haben, für Rechnung der Firma Oskar Rütishauser & Cie. in St. Gallen, bei Robert Leuthold, Maschinenfabrik, und Paul Baumann, Ingenieure, beide in Küsnacht (Kanton Zürich) einzelne Schreibmaschinen persönlich zum Verkaufe angeboten. Hierüber vom Statthalteramt Meilen einvernommen, hat er sich auf den Wort¬ laut der in seinem Besitze befindlichen grünen (taxfreien) Karte,

d. h. auf den darin abgedruckten Art. 1 Abs. 1 des erwähnten Bundesgesetzes berufen. Er erklärte, sich einer Übertretung des Patenttaxengesetzes nicht bewußt gewesen zu sein, und fügte bei, er habe Schreibmaschinen nur bei Gewerbetreibenden und Behör¬ den, nicht aber bei Privaten, angeboten. B. Gestützt auf diesen Tatbestand verfügte das Statthalteramt Meilen am 19. Juli 1907: I. Rudolf Hermes wird wegen dieser Übertretung mit 40 Fr. Polizeibuße belegt und hat überdies zu entrichten: (Kosten.) II. Gegen diese Verfügung kann nicht rekurriert werden; da¬ gegen kann der Bestrafte binnen 10 Tagen, von der Zustellung derselben an gerechnet, gerichtliche Beurteilung der Sache verlangen. Stillschweigen wird als Anerkennung ausgelegt. Aus dem Texte der Verfügung ist ersichtlich, daß die Aufer¬

3. Patenttaxen der Handelsreisenden. Ne 132. 807 legung der Buße lediglich wegen der „Aufnahme von Bestellungen bei Privatpersonen in Küsnacht“, d. h. wegen der Aufnahme der Bestellung bei Leuthold und wegen des Anbietens einer Schreib¬ maschine bei Baumann erfolgte. C. Nachdem der Gebüßte gerichtliche Beurteilung der Sache ver¬ langt, erkannte am 26. August 1907 das Bezirksgericht Meilen: Der Angeklagte R. Hermes ist der Übertretung der Art. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handels¬ reisenden schuldig und wird daher die vom Statthalteramte Meilen unterm 19. Juli 1907 verhängte Polizeibuße von 40 Fr. anmit gerichtlich bestätigt. D. Gegen dieses Urteil hat Hermes rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils. Dieser Antrag wurde folgendermaßen begründet: Der Fall Baumann komme sowieso nicht in Betracht, da es sich hier höch¬ stens um einen Versuch handeln würde, das Gesetz aber nur das „Aufnehmen von Bestellungen“ mit Buße bedrohe. Was den Fall Leuthold betreffe, so frage es sich einzig, ob zu einem kaufmännisch betriebenen Fabrikationsgeschäft, in concreto zu einer Maschinen¬ fabrik, die Besorgung von Geschäftskorrespondenzen gehöre, und da diese Frage nur bejaht werden könne, müsse die Schreib¬ maschine, welche zur Erledigung der Geschäftskorrespondenz diene, als in dem betreffenden Gewerbe verwendet bezeichnet werden. Eventuell werde man sagen müssen, notwendig sei im Geschäfts¬ betrieb alles, was die Konkurrenzfähigkeit erhöhe, und das treffe hier bezüglich der Schreibmaschine zweifellos zu. Auch die Ent¬ stehungsgeschichte der fraglichen Gesetzesbestimmung gestatte keine andere Auslegung: Stets sei in den Kommissionen und bei den Verhandlungen der Räte das Hauptgewicht darauf gelegt worden, daß der betreffende Handelsartikel an Leute verkauft werden müsse, welche ihn in ihrem Gewerbe, d. h. nicht in der Haushaltung (als Private), gebrauchen. E. Das Statthalteramt Meilen hat sich in seiner Vernehm¬ lassung lediglich auf die Begründung der von ihm am 19. Juli 1907 erlassenen Polizeiverfügung berufen.

B. Strafrechtspflege. 808 Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. (Formalien.)

2. In der Sache selbst ist lediglich zu untersuchen, ob der Kassationskläger sich dadurch einer Übertretung des Patenttaxen¬ gesetzes schuldig gemacht habe, daß er, ohne die in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden, vom 24. Juni 1892, vorgesehene Taxe entrichtet zu haben, bei dem Maschinenfabrikanten Leuthold eine Bestellung auf eine Schreibmaschine aufgenommen und den Ingenieur Baumann be¬ hufs Abschlusses eines gleichartigen Geschäftes aufgesucht hat. Da¬ gegen ist im Kassationsverfahren auf das vom Kassationskläger in seinem Verhör abgelegte Geständnis, wonach er Schreib¬ maschinen auch bei Behörden angeboten habe, nicht mehr zurück¬ zugreifen. Denn einerseits ist wegen dieses Tatbestandes keine Büßung erfolgt, obschon er für sich allein schon zur Bestrafung hätte führen können (vergl. Urteil des Kassationshofes vom 15. Juli 1907 i. S. Hamberger *), und anderseits ist eine Kassations¬ beschwerde nur vom Gebüßten eingereicht worden.

3. Der in erster Linie vom Kassationskläger eingenommene Standpunkt, es könne jedenfalls nur der mit dem Maschinen¬ fabrikanten Leuthold abgeschlossene Verkauf in Betracht kommen, da ein Geschäftsabschluß mit Ingenieur Baumann nicht zu stande gekommen sei, das Gesetz aber nur das „Aufnehmen“ von Be¬ stellungen mit Buße bedrohe, muß als unbegründet bezeichnet werden. Allerdings ist in Art. 1 des Gesetzes von dem „Auf¬ nehmen“ von Bestellungen die Rede. Allein derselbe Art. 1 knüpft die Taxfreiheit ausdrücklich an das Erfordernis, daß der betreffende Reisende nur mit solchen Geschäftsleuten „in Verkehr trete“, welche

u. s. w.; und dementsprechend ist auch in Art. 3 Abs. 2 und 4, sowie in Art. 4, stets von dem Aufsuchen von Bestellungen die Rede. Es ist übrigens klar, daß bei der Frage der Taxpflicht die gesamte geschäftliche Tätigkeit des betreffenden Handelsreisenden, nicht nur seine erfolgreichen Gänge zu berücksichtigen sind.

4. In der Hauptsache ist streitig, ob der Verkehr des Reisenden eines Schreibmaschinengeschäftes mit Ingenieuren und Maschinen¬ (Anm. d. Red. f. Publ.)

* Oben Nr. 100 S. 650 ff. 809

3. Patenttaxen der Handelsreisenden. No 132. fabrikanten taxpflichtig sei, m. a. W. ob Ingenieure und Maschinen¬ fabrikanten zu denjenigen Geschäftsleuten zu rechnen seien, welche Schreibmaschinen „in ihrem Gewerbe verwenden“, wie Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden, vom 24. Juni 1892, voraussetzt. Eine rein wörtliche Interpretation der angeführten Gesetzes¬ bestimmung könnte allerdings zur Bejahung der Frage führen denn es liegt nahe, die Verwendung im Gewerbe einfach als Gegensatz zur Verwendung im Haushalt aufzufassen. Indessen er¬ gibt sich die Unrichtigkeit einer so weiten Interpretation des Be¬ griffs der Verwendung im Gewerbe u. a. namentlich aus der Entstehungsgeschichte des Patenttaxengesetzes und dem wirtschaft¬ lichen Zwecke, welchem dasselbe entsprungen ist. Darnach wollte vor allem der der Besteuerung in seinem Absatzgebiete unterliegende einheimische Handel gegen die Konkurrenz der dieser Besteuerung sich entziehenden auswärtigen Firmen geschützt und gleichzeitig auch einer ungehörigen Belästigung des Publikums durch Handels¬ reisende vorgebeugt werden (vergl. Bundesblatt 1891 III S. 11 ff., sowie AS 27 I S. 530 ff.). Demgemäß sieht denn auch der in letzter Linie auf einen Antrag des Hauptinitianten des gegen¬ wärtigen Bundesgesetzes, Ständerat Cornaz, zurückzuführende französische Text des betreffenden Teils von Art. 1 des Gesetzes nur die Taxfreiheit des Verkehrs mit solchen Geschäftsleuten vor, welche die fragliche Ware „für ihre beruflichen Bedürfnisse ver¬ wenden“ (faisant usage de ces articles pour leurs besoins pro¬ fessionnels). Dieser Text ist es, der dann im bundesrätlichen Entwurfe mit „in ihrem Gewerbe verwenden“ übersetzt wurde. Ein dem französischen Texte besser entsprechender redaktioneller Vorschlag der nationalrätlichen Kommission (Ersatz der Worte „in ihrem Gewerbe verwenden“ durch die Worte „zur Ausübung ihres Gewerbes bedürfen“) drang allerdings nicht durch; aber trotzdem wurde jener französische Text beibehalten, da prinzipielle Bedenken gegen denselben nicht aufzukommen vermochten.

5. Ist demnach bei der Interpretation der im vorliegenden Falle streitigen Gesetzesbestimmung vorzugsweise deren französischer Text ins Auge zu fassen, so muß gesagt werden, daß eine Schreib¬ maschine nicht zu denjenigen Waren gehört, welche von Inge¬

B. Strafrechtspflege. nieuren und Maschinenfabrikanten „in ihrem Gewerbe“ verwendet werden. Denn wenn es auch richtig ist, daß die genannten Ge¬ werbetreibenden für eine Schreibmaschine in ihrem Geschäftsbetriebe öfters Verwendung haben, so kann doch hier von einem beruflichen Bedürfnisse (besoin professionnel) nicht gesprochen werden. Ir¬ gend ein innerer Zusammenhang zwischen dem Berufe des Inge¬ nieurs oder Maschinenfabrikanten mit dem Gebrauche einer Schreib¬ maschine besteht nicht. Vielmehr leistet die Schreibmaschine dem Ingenieur oder Maschinenfabrikanten genau die gleichen Dienste wie jedem andern Gewerbetreibenden und sogar jedem Privaten: sie ist, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend bemerkt wird, ein Werkzeug, das, wie Tinte, Feder und Bleistift, überall und von jedermann gebraucht werden kann. Würde der Handel in der¬ artigen allgemeinen Bedarfsartikeln für taxfrei erklärt, sobald der Reisende sich an Geschäftsleute wendet, so könnte der vom Bundes¬ gesetze bezweckte Schutz des ortsansäßigen Detailhandels leicht illusorisch werden.

6. Allerdings ist der Vorinstanz insofern nicht beizupflichten, als dieselbe ein entscheidendes Gewicht darauf legt, daß die Schreib¬ maschine für Maschinenfabrikanten und Ingenieure kein notwen¬ diges Hülfsmittel, sondern lediglich eine Annehmlichkeit darstelle. Denn wenn es hierauf ankäme, so müßten z. B. gerade Tinte und Feder, weil sie notwendige Inventarstücke eines jeden Ge¬ schäftes sind, stets als taxfrei behandelt werden, und umgekehrt müßten besonders kunstvoll konstruierte, zum speziellen Gebrauche bestimmter Industriezweige hergestellte Apparate taxpflichtig erklärt werden (da ja auch mit einfacheren Apparaten oder mit alther¬ gebrachten Werkzeugen auszukommen sei) — zwei gewiß durchaus unannehmbare Konsequenzen. Nicht ganz zutreffend ist hinsichtlich der Taxpflicht auch (vergl. die Entscheide bei Rahm, Vorschriften für Handelsreisende, S. 5 f., sowie AS 27 1 S. 529) die Unterscheidung zwischen solchen Waren, welche „unmittelbar“ („direkt“), und solchen, welche „mittelbar“ („indirekt“) im Gewerbe verwendet werden, wobei unter „unmittel¬ barer“ Verwendung lediglich das Umarbeiten und der Verbrauch einer Ware (z. B. die Verwendung von Holz seitens eines Tisch¬ lers, die Verwendung von Kohlen seitens einer Eisenbahngesell¬

3. Patenttaxen der Handelsreisenden. No 132. schaft), verstanden zu werden pflegt. Denn der Verkauf spezieller Berufswerkzeuge (z. B. einer Hobelmaschine an einen Tischler, einer Drehscheibe an eine Eisenbahngesellschaft) ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes gewiß taxfrei, trotzdem von einem Umarbeiten oder Verbrauchen dieser Gegenstände keine Rede sein kann. Ungenau ist endlich auch die ziemlich häufige Identifizierung des Unterschieds zwischen Verwendung im Gewerbe und ander¬ weitiger Verwendung mit dem Unterschied zwischen Gros= und Detailreisenden oder zwischen Reisenden, die ihre Ware nur an Wiederverkäufer, und solchen, die sie auch an Konsumenten ver¬ kaufen. Denn sonst wäre nicht einzusehen, warum sich der Gesetz¬ geber nicht mit der bereits im Gesetze enthaltenen Qualifikation: „welche den betreffenden Handelsartikel wieder verkaufen“, begnügt, sondern noch beigefügt hätte: „oder in ihrem Gewerbe verwenden.“

7. Die bisherigen Ausführungen (vergl. auch die Interpretation von § 44 Abs. 3 der deutschen Gewerbeordnung, z. B. bei Reger, Entscheide der Gerichte und Verwaltungsbehörden, 19 S. 13 ff. können dahin zusammengefaßt werden, daß das Anbieten einer Ware stets dann, aber auch nur dann, taxfrei ist, wenn zwischen dem besondern, jeweilen in Frage stehenden Gewerbe oder Geschäfts¬ betrieb und der Verwendung des betreffenden Handelsartikels ein innerer — im weitern Sinne technischer — Zusammenhang be¬ steht. Ob das der Fall sei, ist jeweilen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu entscheiden, so daß also füglich das An¬ bieten eines und desselben Handelsartikels das eine Mal taxfrei, das andere Mal taxpflichtig sein kann. Darnach wäre — von dem selbstverständlich taxfreien Verkehr mit Wiederverkäufern abgesehen — das Anbieten von Schreib¬ maschinen z. B. dann taxfrei, wenn es gegenüber einer Person stattfände, deren Beruf darin bestände, Lehrstunden im Maschinen¬ schreiben zu erteilen oder Abschriften in Maschinenschrift herzu¬ stellen, nicht aber in einem Falle, wie dem vorliegenden, wo, wie bereits bemerkt, ein innerer Zusammenhang zwischen der ange¬ botenen Ware und dem Berufe oder Gewerbe desjenigen, dem sie angeboten wurde, nicht besteht, vielmehr der Geschäftsinhaber dem anbietenden Händler gegenüber wirtschaftlich und vom Standpunkte des Bundesgesetzes aus keine andere Stellung einnimmt, als irgend

B. Strafrechtspflege. 812 ein Privater, dem die Anschaffung einer Schreibmaschine dienlich erscheinen könnte.

8. Was den Eventualstandpunkt des Kassationsklägers betrifft, wonach alles dasjenige als für einen Geschäftsbetrieb notwendig anzusehen sei, was die Konkurrenzfähigkeit des Geschäftes erhöhe, so ließe sich hieraus die Begründetheit der Kassationsbeschwerde schon deshalb nicht ableiten, weil, wie speziell in Erwägung 6 ausgeführt, das ausschlaggebende Kriterium für die Taxpflicht eines Handelsartikels nicht in dessen Entbehrlichkeit oder Unent¬ behrlichkeit besteht. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. C. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÉTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

133. Entscheid vom 4. Oktober 1907 in Sachen Hürlimann. Art. 295 SchKG: Wirkungen der Nachlasstundung, speziell im Falle, in dem der Nachlassvertrag vor Ablauf der Stundungsfrist der Nach¬ lassbehörde unterbreitet (Art. 304 eod.) wird. Der Rekurrent Hürlimann hatte beim Betreibungsamte Zug gegen Josef Heß Betreibung angehoben und Pfändung erwirkt, worauf das Kantonsgericht Zug dem Betriebenen am 13. Mär, 1907 eine zweimonatliche Nachlaßstundung bewilligte und sie nachträglich gemäß Art. 295 Abs. 4 SchKG um weitere zwei Monate, bis und mit dem 13. Juli, verlängerte. Vor Ablauf der verlängerten Stundungsfrist unterbreitete der Sachwalter nach Art. 304 die Akten der Nachlaßbehörde zum Entscheide. Am

16. Juli stellte der Rekurrent in seiner Betreibung das Verwer¬ tungsbegehren, das vom Betreibungsamte unter Berufung auf das hängige Nachlaßverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen ohne Erfolg bei der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde. II. Den am 14./16. August 1907 ergangenen Entscheid dieser Behörde hat er nunmehr rechtzeitig an das Bundesgericht weiter¬