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33_I_813

BGE 33 I 813

Bundesgericht (BGE) · 1907-10-04 · Deutsch CH
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133. Entscheid vom 4. Oktober 1907 in Sachen Hürlimann. Art. 295 SchKG: Wirkungen der Nachlasstundung, speziell im Falle, in dem der Nachlassvertrag vor Ablauf der Stundungsfrist der Nach¬ lassbehörde unterbreitet (Art. 304 eod.) wird. I. Der Rekurrent Hürlimann hatte beim Betreibungsamte Zug gegen Josef Heß Betreibung angehoben und Pfändung erwirkt, worauf das Kantonsgericht Zug dem Betriebenen am 13. Mär 1907 eine zweimonatliche Nachlaßstundung bewilligte und sie nachträglich gemäß Art. 295 Abs. 4 SchKG um weitere zwei Monate, bis und mit dem 13. Juli, verlängerte. Vor Ablauf der verlängerten Stundungsfrist unterbreitete der Sachwalter nach Art. 304 die Akten der Nachlaßbehörde zum Entscheide. Am

16. Juli stellte der Rekurrent in seiner Betreibung das Verwer¬ tungsbegehren, das vom Betreibungsamte unter Berufung auf das hängige Nachlaßverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen ohne Erfolg bei der kan¬ tonalen Aufsichtsbehörde. II. Den am 14./16. August 1907 ergangenen Entscheid dieser Behörde hat er nunmehr rechtzeitig an das Bundesgericht weiter¬

gezogen und seinen Beschwerdeantrag, das Betreibungsamt zur Vollziehung des Verwertungsbegehrens zu verhalten, wiederholt. Er stützt sich auf folgende, schon vor der kantonalen Instanz namhaft gemachte Gründe: Laut Art. 56 SchKG seien Betrei¬ bungshandlungen während, also auch nur während der Dauer einer Nachlaßstundung unzulässig. Die Nachlaßstundung aber könne laut den klaren Bestimmungen des Art. 295 Abs. 1 und 4 höchstens vier Monate dauern, sei also hier mit dem 13. Juli abgelaufen. Daran ändere nichts, daß die gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der Stundung noch ausstehe, da die Wirkungen der Stundung nicht notwendig bis zum Inkrafttreten des Nachla߬ vertrages dauern müßten. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Schon der Bundesrat hat — im Rekursfalle Frepp, Archiv 3 Nr. 9 — entgegen der Auffassung des heutigen Rekurrenten da¬ hin entschieden, daß, wenn vor Ablauf der Nachlaßstundungsfrist (Art. 295 Abs. 1 und 4 SchKG) der Nachlaßvertrag gemäß Art. 304 SchKG der Nachlaßbehörde unterbreitet worden ist, die gegen den Schuldner hängigen Betreibungen auch nach Ablauf jener Frist bis zum Entscheide über den Nachlaßvertrag eingestellt bleiben. Der Bundesrat stützte sich dabei im wesentlichen auf die Erwägungen, daß die Befristung der Stundung, die Art. 295 vorsieht, den Schuldner und seinen Sachwalter veranlassen solle, ohne Verzögerung auf das Zustandekommen des Nachlaßver¬ trages hinzuwirken, daß es aber anderseits nicht vom Willen dieser Personen abhange, ob der der Nachlaßbehörde unterbreitete Vertrag früher oder später bestätigt werde und deshalb die hierfür beanspruchte Zeit nicht zum Nachteile des Schuldners in die Stundungsfrist eingerechnet werden dürfe, und daß so die Ein¬ stellung der Betreibungen, und soweit das Bestätigungsverfahren noch hängig ist, auch nach Ablauf der Frist noch andauern müsse. Der Rekurrent hat keinen stichhaltigen Grund gegen diese Auf¬ fassung anzugeben vermocht. Daß sie gegen den deutlichen Sinn der Art. 56 und 295 SchKG verstoße, ist nicht richtig. Art. 56 sagt überhaupt nichts über die Dauer der Nachlaßstundung. Und aus Art. 295 folgt nicht notwendig, daß mit Ablauf der Frist der Rechtsstillstand, wie er durch die Stundungsbewilligung wirkt wurde, unter allen Umständen aufhöre und also auch nicht aus dem besondern Grunde, weil das Verfahren vor der Nachla߬ behörde noch obschwebt, weiter andauern könne. Für das Gegen¬ teil läßt sich auch auf Art. 308 Abs. 2 verweisen, wonach die Wirkungen der Stundung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides der Nachlaßbehörde, also erst damit, dahinfallen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.