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Strafrecht.
von einer besonaeren Weisung auf rechteckiger Aufklä-
rungstafel (gemäss Art. 5 und Anhang B I Zifi. 2 Abs. 2
der Signalverordnung) angebracht würde, auf welcher die
Ausnahme vom Verbot (Privatfahrzeuge bezw. Fahrten
auf eigene Rechnung bezw. unentgeltliche Fahrten) ange-
geben wäre. Hierüber· verbindliche Weisungen zu erlassen
ist Sache der zuständigen eidg. Administrativbehörde. Der
Kassationshof kann lediglich feststellen, dass das Verbot,
wegen dessen Opertretung der Beschwerdeführer bestraft
worden ist, nicht ordnungsgemäss signalisiert war, woraus
die Freisprechung folgt.
Wenn übrigens eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben
worden wäre, so hätte es sich fragen können, ob der
Beschwerdeführer nicht auch wegen unrichtiger Anwen-
dung des Verbotes hätte freigesprochen werden müssen.
Einmal hat er (in seiner Einsprache gegen das Strafverbal)
geltend gemacht, dass nicht er, sondern sein Chauffeur die
fragliche Fahrt ausgeführt habe, während die angefoch-
tene Verurteilung sich gegen ihn als Halter des Wagens
richtet, trotzdem der als kantonales Recht angewendete
Art. 58 MFG nur die Verurteilung des Führers erlaubt.
Sodann hat der Beschwerdeführer die Limonade, die
er seinen Kunden im Tal zuführte, keineswegs auf Rech-
nung Dritter, sondern auf eigene Rechnung transportiert,
und zwar selbst dann, wenn er die Transportspesen auf
den im St. Niklaustale verlangten Flaschenpreisen im
Sinne einer Erhöhung gegenüber den Preisen ab Fabrik
einkalkuliert hätte. Auf Rechnung Dritter transportiert
nur, wer die Transportkosten als solche untnittelbar vom
Dritten sich bezahlen lässt, also in der Regel nur der
gewerbsmässige Camionneur.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der an-
gefochtene Entscheid aufgehoben und der Beschwerde-
führer freigesprochen.
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 21.
21. Urtcll des Kassationshofs vom 10 • .Juli 1940
i. S. Polizeirichteramt Zürich c. Friedli.
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Art. 52 Abs. I MFV : Unter das Verbot fällt auch das Sitzen einer
überzähligen Person auf den Knien des Nebenmannes des
Führers.
Art. 52 aI. 1 RA : L'interdiction s'applique egalement au cas OU
une personne suppIementaire s'assied sur les genoux de celle
qui est a cöte du chauffeur.
Art. 52 ep. I OrdCA V : Il divieto si appliea pure aI caso nel quaIe
uns persona in piu deI numero normale si siede suHe ginoe-
ehia di quells ehe si trova accanto al eondueente.
Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste den
A. Friedli wegen Übertretung der Art. 17 Abs. 2 MFG
und 52 MFV mit Fr. 5.-, weil er am 29. Januar 1939 auf
einer Fahrt durch die Stadt mit seinem mit Linkssteuerung
versehenen Personenauto rechts neben sich auf dem
Führersitz seinen 27jährigen Sohn und seine 13jährige
Tochter hatte, wobei letztere auf den Knien ihres Bruders
sass. Mit Urteil vom 5. März 1940 hat das Bezirksgericht
Zürich den Gebüssten freigesprochen mit der Begründung,
nach Sinn und Zweck des Art. 52 MFV sowie der ihm
zugrundeliegenden allgemeinen Regel des Art. 17 Abs. 2
MFG seien diese Bestimmungen nur verletzt, wenn durch
das Vorhandensein einer überzähligen Person auf dem
Führersitz der Wagenlenker in der sicheren Führung
behindert werde, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil
das Mädchen nicht auf dem Sitz direkt, sondern auf den
Knien seines Bruders gesessen habe.
Gegen diesen Freispruch richtet sich die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde des Polizeirichteramts mit dem
Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Bestätigung der Busse. FriOOli
trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an; das
Bezirksgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Art. 52 MFV, wonach neben dem Führer nicht mehr
Personen Platz nehmen dürfen, als Plätze vorhanden sind,
AB 66 I -
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Strafrecht.
trifft nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach
seinem Sinn -,Ausschluss einer Behinderung des Führers
an der sicheren-Führung -
auf den vorliegenden Fall zu.
Eine Behinderung wird nicht nur durch die Beengung bei
Nebeneinandersitzen zu vieler Personen auf dem Sitze,
sondern ebensosehr durch das Sitzen einer überzähligen
Person auf den Knien des Nebenmannes des Führers
bewirkt. Zur sicheren Führung gehört nicht nur seitliche
Freiheit in der Betätigung der Arme an Lenkrad, Arma-
turenbrett, Sch~thebel und Handbremse und der Beine
an den Pedalen, sondern auch freie Sicht nach rechts und
links durch die seitlichen Fenster. Die Sicht nach rechts
wird durch eine dem Nebenmann auf den Knien sitzende,
dessen Silhouette nach vorn und in die Höhe wesentlich
vergrössernde weitere Person auf alle Fälle be~inträchti~.
Aber auch vor plötzlicher mechanischer Behinderung 1st
bei solcher Placierung zweier Nebenpersonen der Führer
nicht sicher, indem die auf den Knien der andern sitzende
z. B. in einer Rechtskurve schwanken und gegen den
Führer drücken, vom Schosse herunterrutschen, oder bei
ruckartigem Bremsen nach vorn gegen die Scheibe gewor-
fen werden kann usw. Selbst ohne mechanische Behin-
derung des Führers ist jeder abnormale, plötzliche Bewe-
gungsvorgang an seiner Seite geeignet, seine ~uhe und
Konzentration auf die Führung zu stören. Als rocht unter
das Verbot fallend könnte n111" ein kleines Kind, das nor-
malerweise noch auf dem Schoss gehalten wird, weil
es zu selbständigem Sitzen noch zu klein ist, betrachtet
werden, keinesfalls aber -
und ohne Rücksicht auf seine
körperliche Grösse -
ein 13jähriges Schulkind.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Bestrafung
des Verzeigten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
HandeisreiBendengesetz. No 22.
IV. HANDELSREISENDENGESETZ
LOI SUR LES VOYAGEURS DE COMMERCE
22. UrteH des Kassationshofes vom 5. Februar 1940
i. S. SehJittler gegen Graubünden.
G68Chäftakute (Art. 3 HRG, Art. 5 VVo).
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Landwirte oder Weinbergbesitzer, die die Erzeugnisse des eigenen
Bodens verkaufen, sind, solange sie damit nicht den Absatz
fremder Produkte verbinden, keine Geschäftsleute, selbst
wenn der Verkauf sich in kaufmännischen Formen abwickelt
und den Zweck des Betriebes bildet.
Oomtm~nt8, indUBtriels et arliBana (Loi sur les voyageurs de
commerce. an. 3; ordonnance d'execution de cette loi, an. 5).
Les agriculteurs ou proprietaires de vignes qui vendent les pro-
duits de leur propre sol ne rentrent pas dans cette categorie
tant qu'ils ne vendent pas egalement des produits d'autres
entrepreneurs. TI en est ainsi alors mmne que 180 vente est le
but de leur activite et a lieu dans les formes commerciales.
Oomtmercianti. industriali e artigiani (Iegge sui viaggiatori di
commercio, an. 3; regolamento di esecuzione, an. 5).
Gli agricoltori 0 proprietari di vigneti, che vendono i prodotti
del loro proprio suolo, non appartengono, in quanto non
vendano pure altri prodotti, alla categoria dei commercianti,
degl'industriali e anigiani, anche se Ja vendita ha luogo in
forme commerciali e costituisce 10 scopo dell'azienda.
A. -
Der Beschwerdeführer Emil Schlittler in Mollis
ist Inhaber der Korkfabrik Näfels, für die er sich zugleich
als Reisender betätigt, ohne im Besitz einer Kleinreisenden-
karte zu sein. Als ihn die Polizei verzeigte, weil er im
Kanton Graubünden bei Privaten Bestellungen aufgenom-
men habe, bestritt Schlittler, sich einer Übertretung . des
Handelsreisendengesetzes schuldig gemacht zu haben; er
besuche nur solche Weinproduzenten, von denen mit
ihren eigenen Erzeugnissen Handel getrieben werde und
die Landwirten nicht gleichzustellen seien. Gestützt auf
eine Meinungsäusserung der eidgenössischen Handels-
abteilung stellte indes der Kleine Rat von Graubünden
fest, dass Weinbauern und Weinbergbesitzer wie Land-