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66_I_129

BGE 66 I 129

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

von einer besonaeren Weisung auf rechteckiger Aufklä-

rungstafel (gemäss Art. 5 und Anhang B I Zifi. 2 Abs. 2

der Signalverordnung) angebracht würde, auf welcher die

Ausnahme vom Verbot (Privatfahrzeuge bezw. Fahrten

auf eigene Rechnung bezw. unentgeltliche Fahrten) ange-

geben wäre. Hierüber· verbindliche Weisungen zu erlassen

ist Sache der zuständigen eidg. Administrativbehörde. Der

Kassationshof kann lediglich feststellen, dass das Verbot,

wegen dessen Opertretung der Beschwerdeführer bestraft

worden ist, nicht ordnungsgemäss signalisiert war, woraus

die Freisprechung folgt.

Wenn übrigens eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben

worden wäre, so hätte es sich fragen können, ob der

Beschwerdeführer nicht auch wegen unrichtiger Anwen-

dung des Verbotes hätte freigesprochen werden müssen.

Einmal hat er (in seiner Einsprache gegen das Strafverbal)

geltend gemacht, dass nicht er, sondern sein Chauffeur die

fragliche Fahrt ausgeführt habe, während die angefoch-

tene Verurteilung sich gegen ihn als Halter des Wagens

richtet, trotzdem der als kantonales Recht angewendete

Art. 58 MFG nur die Verurteilung des Führers erlaubt.

Sodann hat der Beschwerdeführer die Limonade, die

er seinen Kunden im Tal zuführte, keineswegs auf Rech-

nung Dritter, sondern auf eigene Rechnung transportiert,

und zwar selbst dann, wenn er die Transportspesen auf

den im St. Niklaustale verlangten Flaschenpreisen im

Sinne einer Erhöhung gegenüber den Preisen ab Fabrik

einkalkuliert hätte. Auf Rechnung Dritter transportiert

nur, wer die Transportkosten als solche untnittelbar vom

Dritten sich bezahlen lässt, also in der Regel nur der

gewerbsmässige Camionneur.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der an-

gefochtene Entscheid aufgehoben und der Beschwerde-

führer freigesprochen.

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 21.

21. Urtcll des Kassationshofs vom 10 • .Juli 1940

i. S. Polizeirichteramt Zürich c. Friedli.

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Art. 52 Abs. I MFV : Unter das Verbot fällt auch das Sitzen einer

überzähligen Person auf den Knien des Nebenmannes des

Führers.

Art. 52 aI. 1 RA : L'interdiction s'applique egalement au cas OU

une personne suppIementaire s'assied sur les genoux de celle

qui est a cöte du chauffeur.

Art. 52 ep. I OrdCA V : Il divieto si appliea pure aI caso nel quaIe

uns persona in piu deI numero normale si siede suHe ginoe-

ehia di quells ehe si trova accanto al eondueente.

Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste den

A. Friedli wegen Übertretung der Art. 17 Abs. 2 MFG

und 52 MFV mit Fr. 5.-, weil er am 29. Januar 1939 auf

einer Fahrt durch die Stadt mit seinem mit Linkssteuerung

versehenen Personenauto rechts neben sich auf dem

Führersitz seinen 27jährigen Sohn und seine 13jährige

Tochter hatte, wobei letztere auf den Knien ihres Bruders

sass. Mit Urteil vom 5. März 1940 hat das Bezirksgericht

Zürich den Gebüssten freigesprochen mit der Begründung,

nach Sinn und Zweck des Art. 52 MFV sowie der ihm

zugrundeliegenden allgemeinen Regel des Art. 17 Abs. 2

MFG seien diese Bestimmungen nur verletzt, wenn durch

das Vorhandensein einer überzähligen Person auf dem

Führersitz der Wagenlenker in der sicheren Führung

behindert werde, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil

das Mädchen nicht auf dem Sitz direkt, sondern auf den

Knien seines Bruders gesessen habe.

Gegen diesen Freispruch richtet sich die vorliegende

Nichtigkeitsbeschwerde des Polizeirichteramts mit dem

Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur Bestätigung der Busse. FriOOli

trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an; das

Bezirksgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Art. 52 MFV, wonach neben dem Führer nicht mehr

Personen Platz nehmen dürfen, als Plätze vorhanden sind,

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Strafrecht.

trifft nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach

seinem Sinn -,Ausschluss einer Behinderung des Führers

an der sicheren-Führung -

auf den vorliegenden Fall zu.

Eine Behinderung wird nicht nur durch die Beengung bei

Nebeneinandersitzen zu vieler Personen auf dem Sitze,

sondern ebensosehr durch das Sitzen einer überzähligen

Person auf den Knien des Nebenmannes des Führers

bewirkt. Zur sicheren Führung gehört nicht nur seitliche

Freiheit in der Betätigung der Arme an Lenkrad, Arma-

turenbrett, Sch~thebel und Handbremse und der Beine

an den Pedalen, sondern auch freie Sicht nach rechts und

links durch die seitlichen Fenster. Die Sicht nach rechts

wird durch eine dem Nebenmann auf den Knien sitzende,

dessen Silhouette nach vorn und in die Höhe wesentlich

vergrössernde weitere Person auf alle Fälle be~inträchti~.

Aber auch vor plötzlicher mechanischer Behinderung 1st

bei solcher Placierung zweier Nebenpersonen der Führer

nicht sicher, indem die auf den Knien der andern sitzende

z. B. in einer Rechtskurve schwanken und gegen den

Führer drücken, vom Schosse herunterrutschen, oder bei

ruckartigem Bremsen nach vorn gegen die Scheibe gewor-

fen werden kann usw. Selbst ohne mechanische Behin-

derung des Führers ist jeder abnormale, plötzliche Bewe-

gungsvorgang an seiner Seite geeignet, seine ~uhe und

Konzentration auf die Führung zu stören. Als rocht unter

das Verbot fallend könnte n111" ein kleines Kind, das nor-

malerweise noch auf dem Schoss gehalten wird, weil

es zu selbständigem Sitzen noch zu klein ist, betrachtet

werden, keinesfalls aber -

und ohne Rücksicht auf seine

körperliche Grösse -

ein 13jähriges Schulkind.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Bestrafung

des Verzeigten an die Vorinstanz zurückgewiesen.

HandeisreiBendengesetz. No 22.

IV. HANDELSREISENDENGESETZ

LOI SUR LES VOYAGEURS DE COMMERCE

22. UrteH des Kassationshofes vom 5. Februar 1940

i. S. SehJittler gegen Graubünden.

G68Chäftakute (Art. 3 HRG, Art. 5 VVo).

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Landwirte oder Weinbergbesitzer, die die Erzeugnisse des eigenen

Bodens verkaufen, sind, solange sie damit nicht den Absatz

fremder Produkte verbinden, keine Geschäftsleute, selbst

wenn der Verkauf sich in kaufmännischen Formen abwickelt

und den Zweck des Betriebes bildet.

Oomtm~nt8, indUBtriels et arliBana (Loi sur les voyageurs de

commerce. an. 3; ordonnance d'execution de cette loi, an. 5).

Les agriculteurs ou proprietaires de vignes qui vendent les pro-

duits de leur propre sol ne rentrent pas dans cette categorie

tant qu'ils ne vendent pas egalement des produits d'autres

entrepreneurs. TI en est ainsi alors mmne que 180 vente est le

but de leur activite et a lieu dans les formes commerciales.

Oomtmercianti. industriali e artigiani (Iegge sui viaggiatori di

commercio, an. 3; regolamento di esecuzione, an. 5).

Gli agricoltori 0 proprietari di vigneti, che vendono i prodotti

del loro proprio suolo, non appartengono, in quanto non

vendano pure altri prodotti, alla categoria dei commercianti,

degl'industriali e anigiani, anche se Ja vendita ha luogo in

forme commerciali e costituisce 10 scopo dell'azienda.

A. -

Der Beschwerdeführer Emil Schlittler in Mollis

ist Inhaber der Korkfabrik Näfels, für die er sich zugleich

als Reisender betätigt, ohne im Besitz einer Kleinreisenden-

karte zu sein. Als ihn die Polizei verzeigte, weil er im

Kanton Graubünden bei Privaten Bestellungen aufgenom-

men habe, bestritt Schlittler, sich einer Übertretung . des

Handelsreisendengesetzes schuldig gemacht zu haben; er

besuche nur solche Weinproduzenten, von denen mit

ihren eigenen Erzeugnissen Handel getrieben werde und

die Landwirten nicht gleichzustellen seien. Gestützt auf

eine Meinungsäusserung der eidgenössischen Handels-

abteilung stellte indes der Kleine Rat von Graubünden

fest, dass Weinbauern und Weinbergbesitzer wie Land-