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66_I_124

BGE 66 I 124

Bundesgericht (BGE) · 1940-05-06 · Deutsch CH
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124

Strafrecht.

20. Urten des Kassationshofs vom 6. Mai 1940

i. S. Büreher gegen WaDis. Staatsrat.

Kantonale Verkehr8'Vl!Jl'bote und -Beschränkungen (Art. 3 A~s. I

und 2 MFG) : Deren Gültigkeit kann nur mit staa:tsrechtlicher,

nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an den KassatIonshof ~e­

fochten werden, auch nicht bloss bezüglich der Bestrafung un

Einzelfalle. -

Wegen tJbertretung einer nicht inhaltlich und

formell korrekt Bignalisierten (besonderen oder lokalen) Ver-

kehrsvorschrift kann nicht bestraft werden.

DispoBiti01UJ cantonaks interdiBant QU restreignant la circulaUon

(art. 3 al. I et 2 LA) : La vatidite de ces d.isIK?sitions. ne peut

etre attaquee que par la voie du reeours de drOit pu~hc et ~on

par celle du recours en nulliM a la Cour de cassatlOn, meme

lorsque le recours ne vise que la condamnation pronon~

dans un cas concret. -

N'est pas punissable la cOI?-traventlOn

a une regle particuliere ou loeale qui n'a pas ete 8'/,gnaUe cor-

rectement (signal incorrect par sa forme ou son contenu).

Disposizioni cantonali che vietano o. limitano ~ cif'!X!laz.ione (art. 3

ep. I e 2 LCA V) : La validitd di queste ~p~s:zlOru puo ~ssere

impugnata solt~to mediante rieo~ di ~tto pubblico !3

non mediante neorso alla Corte di Ca88aZlOne, ~ehe. se 11

ricorso non concerDe ehe la condamna pronunClata m un

easo conereto. Non e punibile 180 contravvenzione a una regola

particolare 0 Ioeale che non e stata 8egnalata correttamente

(segnale non corretto nella forma e nel contenuto).

A. -

Im März 1932 schloss der Staatsrat des Kantons

Wallis mit der Visp-Zermattbahn einen Vertrag über die

Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im St. Niklaustal.

Die Bahn verpflichtete sich, die nötigen Massnahmen zu

treffen, um das ganze Jahr hindurch den täglichen Zugs-

verkehr

n~ch Zermatt sicherzustellen. Der Staatsrat

dagegen verpflichtete sich, auf der mit Bundessubvention

zu bauenden Strasse Stalden-St. Niklaus den Verkehr mit

Motorwagen in bestimmtem Umfange zu beschränken ..

Gestützt auf diesen vom eidg. Volkswirtschaftsdeparte-

ment genehmigten Vertrag erliess der Staatsrat am 3l. De-

zember 1935 einen Beschluss, dessen Art. 1 lautet:

« Tout trafic par vehicule automobile pour le compte

de tiers ainsi que toute circulationde voitures automo-

biles de plus de 7 places et de camions de plus de trois

tonnes et demie, tare comprise, est interdite sur la route

allant de Stalden (lias) a St-Nicolas I).

1

Motorfahrzeug- und Fabrradverkehr. No 20.

125

An der Strassenabzweigung in Stalden nach St. Niklaus

wurde als Signal die rotweisse Scheibe mit den In-

schriften { 3,5 t und eine Tafel mit dem Text angebracht:

1,8 m

« Seulement autorise aux vehicules prives. -

Nur für

Privatmotorlahrzeuge.))

Am 9. November 1939 wurde R. Bürcher, Limonaden-

und Mineralwasservertrieb in Brig, vom Polizeidepartement

in Anwendung von Art. 58 MFG mit Fr. 15.- gebüsst,

weil er mit seinem Lastwagen auf der Strasse Stalden-

St. Niklaus « auf Rechnung von Drittpersonen Waren

lieferte »). In seinem Rekurs an den Staatsrat machte

Bürcher geltend, er habe auf seinem eigenen, das zulässige

Gewichts- und Breitenmaximum nicht erreichenden Last-

wagen seine eigenen Produkte an Dritte, aber nicht auf

Rechnung Dritter, sondern auf eigene Rechnung, beför-

dert. Übrigens habe er das Verbot des Transports « auf

Rechnung Dritter» nicht gekannt.

B. -

Mit Entscheid vom 6. Februar 1940 hat der

Staatsrat den Rekurs abgewiesen. In der Begründung

wird ausgeführt, die transportierte Ware sei nicht für den

persönlichen Bedarl des Rekurrenten bestimmt gewesen,

sondern den Geschäften und Firmen der Gegend von

St. Niklaus geliefert worden. Als privat könnte der Trans-

port nur betrachtet werden, wenn Bürcher im St. Niklaus-

tal wohnen würde und die Ware für seinen persönlichen

Bedarl bestimmt gewesen wäre. Unter Transport auf

Rechnung Dritter seien alle Lieferungen von Engrosfirmen,

Brennereien, Kolonialwarengeschäften, Mühlen usw. be-

griffen.

O. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende

Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung

unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten des

. Staates Wallis.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . .

121i

Strafrecht.

Der K()8sationshof zieht in Erwägung:

1. -

Soweit init der Nichtigkeitsbeschwerde-aIs Vo~­

frage der Gesetzwidrigkeit der Strafe -

die UngültigkeIt

des strei~gen Verkehrsverbotes geltend gemacht wird,.

kann auf sie nicht eingetreten werden. Die Gültigkeit

eines solchen bezw. einer Verkehrsbeschränkung kann nur

mitte1st staatsrechtlicher, nicht mitteIst Nichtigkeits-

beschwerde an . den Kassationshof angefochten werden,

und zwar auch dann, wenn sich die Anfechtung nicht

gegen das Verbot selbst, sonde~ geg?n die Strafe ~

Einzelfall richtet. Es kann daher die weItere Frage dahin-

gestellt bleiben, ob eine Verkehrsbeschränkung, gegen

welche die Beschwerde gemäss Art. 3 Abs. 2 MFG an den

Bundesrat nicht erhoben worden ist, überhaupt noch bei

der Anwendung durch Ausfällung einer Busse angefochten

werden kann.

2. _ Es ist· mithin nur zu prüfen, ob die Bestrafung

eine Verletzung des Grundsatzes der Signalisier'IJl1:g dar-

stellt. Gemäss Art .. 3 Abs. 1 und 2 MFG können die Kan-

tone Verkehrsverbote und -Beschränkungen erlassen.

Dabei müssen sie. sich jedoch an die allgemeinen Regeln

des MFG halten. Eine dieser Regeln ist in Art. 4 Abs. 1

enthalten, wonach die Strassen mit den vom Bund~rat

zu bestimmenden einheitlichen. Signalen zu versehen smd.

Soweit es sich bei den (eidgenössischen oder kantonalen)

den Verkehr verbietenden oder einschränkenden Vor-

schriften nicht um allgemeine Verkehrsregeln (wie Rechts-

fahren, Linksausweichen, Vortrittsrecht usw.), .sondern

um besondere oder lokale Vorschriften handelt (Wie Fahr-

verbot, Einwegverkehr, Parkverbot usw.), geht der Wille

des Gesetzgebers dahin~ dass ihre Signalisi~ an ~

und Stelle gemäsS der eidg. Signalverordnung die COnditlO

sine qua non ihrer ·Gültigkeit ·bilde. Wegen Übertretung

eines. nicht korrekt signalisierten Verbots kann· der Fahr-

zeugfÜbrer nicht bestraft w~rden (BGE 62 I 189 ff., 64 I

125).

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 20.

127

Auf der fraglichen Strasse gelten gemässStaatsratsbe.

schluss drei verschiedene Verkehrsbeschränkungen :

a) Verbot für Lastwagen von über 3% Tonnen;

b) Verbot für Personenwagen mit mehr als 7 Plätzen;

c) Verbot jedes Verkehrs « auf Rechnung Dritter ».

Das aufgestellte Signal hat dieser Rechtslage nicht ent-

sprochen. Ordnungsgemäss signalisiert war nur die Ga,..

wichtsbeschränkung für Lastwagen. Die auf der Ver-

botsscheibe noch genannte Maximalbreite von 1,8 m ist

im Staatsratsbeschluss . nicht enthalten. Anderseits ist die

maximale Sitzzahl für Personenwagen überhaupt nicht

signalisiert .. Endlich ist der an sich schon unklare Aus~

schluss von Falrrten « auf Rechnung Dritter» ohne Ver-

botsscheibe auf einer blossen rechteckigen Tafel ganz ver-

ändert wiedergegeben mit den Worten « Nur für Privat-

motorfahrzeuge». Diese beiden Umschreibungen decken

sich keineswegs. Mit einem Privatmotorfahrzeug könne

auch Fahrten auf Rechnung Dritter, und umgekehrt mit

einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeug solche

auf eigene Rechnung des Halters ausgeführt werden. Das

im Staatsratsbeschluss allein enthaltene Verbot der

Falrrten « auf Rechnung Dritter» ist mithin nicht signa-

lisiert, weshalb der Beschwerdeführer wegen dessen Über-

tretungnicht bestraft werden kann.

Abgesehen davon, dass das im Staatsratsbeschluss auf-

gestellte Verbot inkaltlich nicht übereinstimmend signa-

lisiert ist, entspricht die verwendete Signalisierung mitteIst

blosser Tafel mit Aufschrift formell keinem in dereidg.

Signalverordnung vorgesehenen Signale. Ein eidgenös-

sisches Signal für das fragliche Verbot gibt es jedoch über-

haupt nicht, während das Maximalgewicht von 3,5 t sowie

die MaximaIsitzzahl von 7 mitte1st derVerbotsscheibe mit

dem Motorwagenzeichen (Nr. 15) verordnungsgemäss sig-

nalisiert werden können. Die LösUng könnte etwa· darin

gefunden werden, dass ausser der Scheibe mit dem Ge-

wichts- und dem Sitzzahlmaximum noch eine Scheibe mit

dein allgemeinen Verbot für Motorwagen (Nr. 10) begleiwt

128

Strafrecht.

von einer besonderen Weisung auf rechteckiger Aufklä-

rungstafel (gemäss Art. 5 und Anhang B I Ziff. 2 Abs. 2

der Signalverordnung) angebracht würde, auf welcher die

Ausnahme vom Verbot (Privatfahrzeuge bezw. Fahrten

auf eigene Rechnung bezw. unentgeltliche Fahrten) ange-

geben wäre. Hierüber· verbindliche Weisungen zu erlassen

ist Sache der zuständigen eidg. Administrativbehörde. Der

Kassationshof kann lediglich feststellen, dass das Verbot,

wegen dessen Übertretung der Beschwerdeführer bestraft

worden ist, nicht ordnungsgemäss signalisiert war, woraus

die Freisprechung folgt.

Wenn übrigens eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben

worden wäre, so hätte es sich fragen können, ob der

Beschwerdeführer nicht auch wegen unrichtiger Anwen-

dung des Verbotes hätte freigesprochen werden müssen.

Einmal hat er (in seiner Einsprache gegen das Strafverbal)

geltend gemacht, dass nicht er, sondern sein ~hauffeur die

fragliche Fahrt ausgeführt habe, während die angefoch-

tene Verurteilung sich gegen ihn als Halter des Wagens

richtet, trotzdem der als kantonales Recht angewendete

Art. 58 MFG nur die Verurteilung des Führers erlaubt.

Sodann hat der Beschwerdeführer die Limonade, die

er seinen Kunden im Tal zuführte, keineswegs auf Rech-

nung Dritter, sondern auf eigene Rechnung transportiert,

und zwar selbst dann, wenn er die Transportspesen auf

den im St. Niklaustale verlangten Flaschenpreisen im

Sinne einer Erhöhung gegenüber den Preisen ab Fabrik

einkalkuliert hätte. Auf Rechnung Dritter transportiert

nur, wer die Transportkosten als solike unmittelbar vom

Dritten sich bezahlen lässt, also in der Regel nur der

gewerbsmässige Camionneur.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der an-

gefochtene Entscheid aufgehoben und der Beschwerde-

führer freigesprochen.

Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 21.

21. Urteil des Kassationshofs vom 10. Juli 1940

i. S. Polizeirichteramt Zürich c. Friedli.

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Art. 52 Abs. 1 MFV : Unter das Verbot fällt auch das Sitzen einer

überzähligen Person auf den Knien des Nebenmannes des

Führers.

Art. 52 aI. 1 RA: L'interdiction s'applique egalement au cas ou

une persOlUle suppIementaire s'assied sur las genoux de celle

qui ast a cote du chauffeur.

Art. 52 cp. 1 OrdCA V : Il divieto si applica pure al caso nel quale

una persona in piu deI numero normale si siede sulle ginoc-

chia di quella che si trova accanto al conducente.

Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste den

A. Friedli wegen Übertretung der Art. 17 Abs. 2 MFG

und 52 MFV mit Fr. 5.-, weil er am 29. Januar 1939 auf

einer Fahrt durch die Stadt mit seinem mit Linkssteuerung

versehenen Personenauto rechts neben sich auf dem

Führersitz seinen 27jährigen Sohn und seine 13jährige

Tochter hatte, wobei letztere auf den Knien ihres Bruders

sass. Mit Urteil vom 5. März 1940 hat das Bezirksgericht

Zürich den Gebüssten freigesprochen mit der Begründung,

nach Sinn und Zweck des Art. 52 MFV sowie der ihm

zugrundeliegenden allgemeinen Regel des Art. 17 Abs. 2

MFG seien diese Bestimmungen nur verletzt, wenn durch

das Vorhandensein einer überzähligen Person auf dem

Führersitz der Wagenlenker in der sicheren Führung

behindert werde, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil

das Mädchen nicht auf dem Sitz direkt, sondern auf den

Knien seines Bruders gesessen habe.

Gegen diesen Freispruch richtet sich die vorliegende

Nichtigkeitsbeschwerde des Polizeirichteramts mit dem

Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zur Bestätigung der Busse. Friedli

trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an; das

Bezirksgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Art. 52 MFV, wonach neben dem Führer nicht mehr

Personen Platz nehmen dürfen, als Plätze vorhanden sind,

AS 66 1-1940

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