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66_I_124

BGE 66 I 124

Bundesgericht (BGE) · 1940-05-06 · Deutsch CH
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124 Strafrecht.

20. Urten des Kassationshofs vom 6. Mai 1940

i. S. Büreher gegen WaDis. Staatsrat. Kantonale Verkehr8'Vl!Jl'bote und -Beschränkungen (Art. 3 A~s. I und 2 MFG) : Deren Gültigkeit kann nur mit staa:tsrechtlicher, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an den KassatIonshof ~e­ fochten werden, auch nicht bloss bezüglich der Bestrafung un Einzelfalle. - Wegen tJbertretung einer nicht inhaltlich und formell korrekt Bignalisierten (besonderen oder lokalen) Ver- kehrsvorschrift kann nicht bestraft werden. DispoBiti01UJ cantonaks interdiBant QU restreignant la circulaUon (art. 3 al. I et 2 LA) : La vatidite de ces d.isIK?sitions. ne peut etre attaquee que par la voie du reeours de drOit pu~hc et ~on par celle du recours en nulliM a la Cour de cassatlOn, meme lorsque le recours ne vise que la condamnation pronon~ dans un cas concret. - N'est pas punissable la cOI?-traventlOn a une regle particuliere ou loeale qui n'a pas ete 8'/,gnaUe cor- rectement (signal incorrect par sa forme ou son contenu). Disposizioni cantonali che vietano o. limitano ~ cif'!X!laz.ione (art. 3 ep. I e 2 LCA V) : La validitd di queste ~p~s:zlOru puo ~ssere impugnata solt~to mediante rieo~ di ~tto pubblico !3 non mediante neorso alla Corte di Ca88aZlOne, ~ehe. se 11 ricorso non concerDe ehe la condamna pronunClata m un easo conereto. Non e punibile 180 contravvenzione a una regola particolare 0 Ioeale che non e stata 8egnalata correttamente (segnale non corretto nella forma e nel contenuto). A. - Im März 1932 schloss der Staatsrat des Kantons Wallis mit der Visp-Zermattbahn einen Vertrag über die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im St. Niklaustal. Die Bahn verpflichtete sich, die nötigen Massnahmen zu treffen, um das ganze Jahr hindurch den täglichen Zugs- verkehr n~ch Zermatt sicherzustellen. Der Staatsrat dagegen verpflichtete sich, auf der mit Bundessubvention zu bauenden Strasse Stalden-St. Niklaus den Verkehr mit Motorwagen in bestimmtem Umfange zu beschränken .. Gestützt auf diesen vom eidg. Volkswirtschaftsdeparte- ment genehmigten Vertrag erliess der Staatsrat am 3l. De- zember 1935 einen Beschluss, dessen Art. 1 lautet: « Tout trafic par vehicule automobile pour le compte de tiers ainsi que toute circulationde voitures automo- biles de plus de 7 places et de camions de plus de trois tonnes et demie, tare comprise, est interdite sur la route allant de Stalden (lias) a St-Nicolas I). 1 Motorfahrzeug- und Fabrradverkehr. No 20. 125 An der Strassenabzweigung in Stalden nach St. Niklaus wurde als Signal die rotweisse Scheibe mit den In- schriften { 3,5 t und eine Tafel mit dem Text angebracht: 1,8 m « Seulement autorise aux vehicules prives. - Nur für Privatmotorlahrzeuge. )) Am 9. November 1939 wurde R. Bürcher, Limonaden- und Mineralwasservertrieb in Brig, vom Polizeidepartement in Anwendung von Art. 58 MFG mit Fr. 15.- gebüsst, weil er mit seinem Lastwagen auf der Strasse Stalden- St. Niklaus « auf Rechnung von Drittpersonen Waren lieferte »). In seinem Rekurs an den Staatsrat machte Bürcher geltend, er habe auf seinem eigenen, das zulässige Gewichts- und Breitenmaximum nicht erreichenden Last- wagen seine eigenen Produkte an Dritte, aber nicht auf Rechnung Dritter, sondern auf eigene Rechnung, beför- dert. Übrigens habe er das Verbot des Transports « auf Rechnung Dritter» nicht gekannt. B. - Mit Entscheid vom 6. Februar 1940 hat der Staatsrat den Rekurs abgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, die transportierte Ware sei nicht für den persönlichen Bedarl des Rekurrenten bestimmt gewesen, sondern den Geschäften und Firmen der Gegend von St. Niklaus geliefert worden. Als privat könnte der Trans- port nur betrachtet werden, wenn Bürcher im St. Niklaus- tal wohnen würde und die Ware für seinen persönlichen Bedarl bestimmt gewesen wäre. Unter Transport auf Rechnung Dritter seien alle Lieferungen von Engrosfirmen, Brennereien, Kolonialwarengeschäften, Mühlen usw. be- griffen. O. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des . Staates Wallis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121i Strafrecht. Der K()8sationshof zieht in Erwägung:

1. - Soweit init der Nichtigkeitsbeschwerde-aIs Vo~­ frage der Gesetzwidrigkeit der Strafe - die UngültigkeIt des strei~gen Verkehrsverbotes geltend gemacht wird,. kann auf sie nicht eingetreten werden. Die Gültigkeit eines solchen bezw. einer Verkehrsbeschränkung kann nur mitte1st staatsrechtlicher, nicht mitteIst Nichtigkeits- beschwerde an . den Kassationshof angefochten werden, und zwar auch dann, wenn sich die Anfechtung nicht gegen das Verbot selbst, sonde~ geg?n die Strafe ~ Einzelfall richtet. Es kann daher die weItere Frage dahin- gestellt bleiben, ob eine Verkehrsbeschränkung, gegen welche die Beschwerde gemäss Art. 3 Abs. 2 MFG an den Bundesrat nicht erhoben worden ist, überhaupt noch bei der Anwendung durch Ausfällung einer Busse angefochten werden kann.

2. _ Es ist· mithin nur zu prüfen, ob die Bestrafung eine Verletzung des Grundsatzes der Signalisier'IJl1:g dar- stellt. Gemäss Art .. 3 Abs. 1 und 2 MFG können die Kan- tone Verkehrsverbote und -Beschränkungen erlassen. Dabei müssen sie. sich jedoch an die allgemeinen Regeln des MFG halten. Eine dieser Regeln ist in Art. 4 Abs. 1 enthalten, wonach die Strassen mit den vom Bund~rat zu bestimmenden einheitlichen. Signalen zu versehen smd. Soweit es sich bei den (eidgenössischen oder kantonalen) den Verkehr verbietenden oder einschränkenden Vor- schriften nicht um allgemeine Verkehrsregeln (wie Rechts- fahren, Linksausweichen, Vortrittsrecht usw.), .sondern um besondere oder lokale Vorschriften handelt (Wie Fahr- verbot, Einwegverkehr, Parkverbot usw.), geht der Wille des Gesetzgebers dahin~ dass ihre Signalisi~ an ~ und Stelle gemäsS der eidg. Signalverordnung die COnditlO sine qua non ihrer ·Gültigkeit ·bilde. Wegen Übertretung eines. nicht korrekt signalisierten Verbots kann· der Fahr- zeugfÜbrer nicht bestraft w~rden (BGE 62 I 189 ff., 64 I 125). Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 20. 127 Auf der fraglichen Strasse gelten gemässStaatsratsbe. schluss drei verschiedene Verkehrsbeschränkungen :

a) Verbot für Lastwagen von über 3% Tonnen;

b) Verbot für Personenwagen mit mehr als 7 Plätzen ;

c) Verbot jedes Verkehrs « auf Rechnung Dritter ». Das aufgestellte Signal hat dieser Rechtslage nicht ent- sprochen. Ordnungsgemäss signalisiert war nur die Ga,.. wichtsbeschränkung für Lastwagen. Die auf der Ver- botsscheibe noch genannte Maximalbreite von 1,8 m ist im Staatsratsbeschluss . nicht enthalten. Anderseits ist die maximale Sitzzahl für Personenwagen überhaupt nicht signalisiert .. Endlich ist der an sich schon unklare Aus~ schluss von Falrrten « auf Rechnung Dritter» ohne Ver- botsscheibe auf einer blossen rechteckigen Tafel ganz ver- ändert wiedergegeben mit den Worten « Nur für Privat- motorfahrzeuge». Diese beiden Umschreibungen decken sich keineswegs. Mit einem Privatmotorfahrzeug könne auch Fahrten auf Rechnung Dritter, und umgekehrt mit einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeug solche auf eigene Rechnung des Halters ausgeführt werden. Das im Staatsratsbeschluss allein enthaltene Verbot der Falrrten « auf Rechnung Dritter» ist mithin nicht signa- lisiert, weshalb der Beschwerdeführer wegen dessen Über- tretungnicht bestraft werden kann. Abgesehen davon, dass das im Staatsratsbeschluss auf- gestellte Verbot inkaltlich nicht übereinstimmend signa- lisiert ist, entspricht die verwendete Signalisierung mitteIst blosser Tafel mit Aufschrift formell keinem in dereidg. Signalverordnung vorgesehenen Signale. Ein eidgenös- sisches Signal für das fragliche Verbot gibt es jedoch über- haupt nicht, während das Maximalgewicht von 3,5 t sowie die MaximaIsitzzahl von 7 mitte1st derVerbotsscheibe mit dem Motorwagenzeichen (Nr. 15) verordnungsgemäss sig- nalisiert werden können. Die LösUng könnte etwa· darin gefunden werden, dass ausser der Scheibe mit dem Ge- wichts- und dem Sitzzahlmaximum noch eine Scheibe mit dein allgemeinen Verbot für Motorwagen (Nr. 10) begleiwt 128 Strafrecht. von einer besonderen Weisung auf rechteckiger Aufklä- rungstafel (gemäss Art. 5 und Anhang B I Ziff. 2 Abs. 2 der Signalverordnung) angebracht würde, auf welcher die Ausnahme vom Verbot (Privatfahrzeuge bezw. Fahrten auf eigene Rechnung bezw. unentgeltliche Fahrten) ange- geben wäre. Hierüber· verbindliche Weisungen zu erlassen ist Sache der zuständigen eidg. Administrativbehörde. Der Kassationshof kann lediglich feststellen, dass das Verbot, wegen dessen Übertretung der Beschwerdeführer bestraft worden ist, nicht ordnungsgemäss signalisiert war, woraus die Freisprechung folgt. Wenn übrigens eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden wäre, so hätte es sich fragen können, ob der Beschwerdeführer nicht auch wegen unrichtiger Anwen- dung des Verbotes hätte freigesprochen werden müssen. Einmal hat er (in seiner Einsprache gegen das Strafverbal) geltend gemacht, dass nicht er, sondern sein ~hauffeur die fragliche Fahrt ausgeführt habe, während die angefoch- tene Verurteilung sich gegen ihn als Halter des Wagens richtet, trotzdem der als kantonales Recht angewendete Art. 58 MFG nur die Verurteilung des Führers erlaubt. Sodann hat der Beschwerdeführer die Limonade, die er seinen Kunden im Tal zuführte, keineswegs auf Rech- nung Dritter, sondern auf eigene Rechnung transportiert, und zwar selbst dann, wenn er die Transportspesen auf den im St. Niklaustale verlangten Flaschenpreisen im Sinne einer Erhöhung gegenüber den Preisen ab Fabrik einkalkuliert hätte. Auf Rechnung Dritter transportiert nur, wer die Transportkosten als solike unmittelbar vom Dritten sich bezahlen lässt, also in der Regel nur der gewerbsmässige Camionneur. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der an- gefochtene Entscheid aufgehoben und der Beschwerde- führer freigesprochen. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 21.

21. Urteil des Kassationshofs vom 10. Juli 1940

i. S. Polizeirichteramt Zürich c. Friedli. 129 Art. 52 Abs. 1 MFV : Unter das Verbot fällt auch das Sitzen einer überzähligen Person auf den Knien des Nebenmannes des Führers. Art. 52 aI. 1 RA: L'interdiction s'applique egalement au cas ou une persOlUle suppIementaire s'assied sur las genoux de celle qui ast a cote du chauffeur. Art. 52 cp. 1 OrdCA V : Il divieto si applica pure al caso nel quale una persona in piu deI numero normale si siede sulle ginoc- chia di quella che si trova accanto al conducente. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich büsste den A. Friedli wegen Übertretung der Art. 17 Abs. 2 MFG und 52 MFV mit Fr. 5.-, weil er am 29. Januar 1939 auf einer Fahrt durch die Stadt mit seinem mit Linkssteuerung versehenen Personenauto rechts neben sich auf dem Führersitz seinen 27jährigen Sohn und seine 13jährige Tochter hatte, wobei letztere auf den Knien ihres Bruders sass. Mit Urteil vom 5. März 1940 hat das Bezirksgericht Zürich den Gebüssten freigesprochen mit der Begründung, nach Sinn und Zweck des Art. 52 MFV sowie der ihm zugrundeliegenden allgemeinen Regel des Art. 17 Abs. 2 MFG seien diese Bestimmungen nur verletzt, wenn durch das Vorhandensein einer überzähligen Person auf dem Führersitz der Wagenlenker in der sicheren Führung behindert werde, was hier nicht der Fall gewesen sei, weil das Mädchen nicht auf dem Sitz direkt, sondern auf den Knien seines Bruders gesessen habe. Gegen diesen Freispruch richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde des Polizeirichteramts mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Bestätigung der Busse. Friedli trägt auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an; das Bezirksgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Art. 52 MFV, wonach neben dem Führer nicht mehr Personen Platz nehmen dürfen, als Plätze vorhanden sind, AS 66 1-1940 9