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66_I_136

BGE 66 I 136

Bundesgericht (BGE) · 1939-10-19 · Deutsch CH
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Strafrecht.

Behörden darüber zu erkundigen, ob seine Auffassung

richtig und der,derzeit geltende Rechtszustand mit dem

früheren identisch sei. Er hätte dann erfahren, dass dies

nicht zutrifft.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

V. TIERSEUCHENGESETZGEBUNG

LEGISLATION SUR LES EPIZOOTIES

23. Urteil des KasSationshofes vom 6. Mai 1940

i. S. Soter gegen Zürich, Staatsanwaltschaft.

TiBrBeUChmgesetzgebung. Pflicht zur dauernden Beobachtung des

Viehs, Art. 142 Vo zum Tierseuchengesetz vom 30. August

1920.

Ugialation 8ur les epizooties. Obligation de surveiIler continuelIe-

ment le betail, art. 142 de l'ordonnance d'execution de la Ioi

federale sur les mesures a prendre pour combattre les epizooties,

du 30 aout 1920.

Legislazione in materia Gi epizoozie. Obbligo di controllo continuato

sul bestiame, art. 142 deI regolamento relativo alla. legge

federale sulle misure per combattere le epizoozie deI 30 agosto

1920.

A. -

Der Landwirt Josef Suter wurde vom Oberge-

richt des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Oktober

1939 wegen fahrlässiger Übertretung von Art. 142 der

Verordnung zum Tierseuchengesetz vom 30. August 1920

zu einer Busse von Fr. 50.- verurteilt. Das Obergericht

legt ihm zur Last, er habe, obwohl sein Wohnort wegen

Maul-

und Klauenseuche mit allgemeinem Stallbann

belegt gewesen sei, seine Tiere nicht dauernd beobachtet,

wie ihm dies durch die ihm zugestellten gedruckten

Verhaltungsmassregeln zur Pflicht gemacht worden sei;

insbesondere habe er nach seinem eigenen Zugeständnis

Tierseuchengesetzgebung. No 23.

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nicht alle Tage die Maulhöhle, die Klauen und Euter

seiner Tiere kontrolliert. Infolge dieser Unterlassung habe

er den Ausbruch der Seuche erst am 27. September 1938

vormittags festgestellt, während er schon am 26. Septem-

ber vormittags bei genauer Untersuchung der Maulhöhle

einer bestimmten Kuh Blasen hätte feststellen können,

und am 24. und 25. September aus der verminderten

Fresslust, aus der Ansammlung von Speichel in der Maul-

höhle und aus trockenen und geröteten Schleimhautstellen

des Zahnfleisches hätte Verdacht schöpfen müssen. Durch

diese Nachlässigkeit habe er die in Art. 142 Vo aufgestellte

Pflicht zur unverzüglichen Anzeige eines Seuchenverdach-

tes und -ausbruches fahrlässig verletzt.

B. -

Gegen dieses Urteil reichte Suter die vorliegende

bundesrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem

Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und

Freisprechung. Er macht geltend, dass er mit der Anzeige

vom 27 ~ September seiner Anzeigepflicht genügt habe und

bestreitet, zu der von der Vorinstanz verlangten Unter-

suchung der Maulhöhle seiner Tiere verpflichtet gewesen

zu sein.

G. -

Obergericht und Staatsanwaltschaft Zürich haben

auf Vernehmlassung verzichtet.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Die Feststellung des Obergerichtes, dass der

Beschwerdeführer bei regelmässiger Besichtigung der

Maulhöhle seiner Tiere bei einem derselben schon am

Morgen des 26. September hätte Blasen wahrnehmen und

aus den erwähnten übrigen Symptomen, insbesondere der

verminderten Fresslust, schon am 24. oder 25. September

hätte Verdacht schöpfen müssen, ist tatsächlicher Natur

und daher für den Kassationshof verbindlich. Ebenso-

wenig kann der Kassationshof die Würdigung des Ex-

pertengutachtens von Prof. Andres, auf Grund dessen das

Obergericht zu den erwähnten Feststellungen gelangt ist,

überprüfen; denn die Beweiswürdigung iallt in die aus-

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Strafrecht.

schliessliche Kompetenz des kantonalen Richters. Der

vom Beschwerdeführer· gegen das Gutachten Andres

erhobene Einwand, dieses stelle auf die unzuverlässigen

Angaben des Bezirkstierarztes Lienhardt ab, kann daher

nicht gehört werden. Dass das Obergericht die Zeugen-

aussage Lienhardts in anderem Zusammenhange nicht

als beweiskräftig ansieht, vermag nichts zu ändern. Das

Obergericht setzt auseinander, weshalb es in diesem

Punkte die Angaben Lienhardts glaubt als zuverlässig

betrachten zu können. Es liegt daher nicht etwa eine

(vom Beschwerdeführer übrigens selber nicht gerügte)

Aktenwidrigkeit zufolge Abstellens. auf eine als unglaub-

haft erklärte Zeugenaussage vor.

2. -

Zu prüfen bleibt daher einzig noch die Frage,

ob der Beschwerdeführer· dadurch, dass er seinen Tieren

nicht täglich ins Maul sah, gegen die ihm obliegenden

Sorgfaltspflichten verstossen . habe. Dass eine auf unge-

nügende Beobachtung zurückzuführende Verspätung in

der Anzeige eine fahrlässige Verletzung der Anzeige-

pflicht darstellt, unterliegt keinem Zweifel und wird

vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Zur Begründung seines Standpunktes weist der Be-

schwerdeführer in erster Linie darauf hin, dass die öffent-

liche Bekanntmachung, welche bei Auftreten der Maul-

und Klauenseuche in der Ortschaft angeschlagen werden

muss, eine Verpflichtung .zur Kontrolle der Maulhöhle

des Viehs nicht erwähne. Dieser Einwand ist unbegründet.

Die Bekanntmachung stellt nur die allgemeine Verpflich-

tung auf, « die Tiere dauernd zu beobachten», ohne im

Einzelnen aufzuzählen, was zu dieser Beobachtung vor-

gekehrt werden müsse. Die Behörde, welche den Wortlaut

der Bekanntmachung festgesetzt hat, war offenbar. der

Ansicht, es sei jedem Viehbesitzer bekannt, worin die

dauernde Beobachtung zu bestehen habe. Aus der Nicht-

erwähnung einer bestimmten Massnahme ist deshalb

nicht zu folgern, deren Beobachtung dürfe vom Vieh-

besitzer nicht verlangt werden.

Tierseuchengesetzgebung. No 23.

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Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, auf dem

vom eidgenössischen Veterinäramt herausgegebenen Mu-

sterformular (vgl. ]LÜCKIGER und v. WALDKIRCH, Kom-

mentar zur eidgen. Tierseuchengesetzgebung) sei die

Untersuchung der Maulhöhle auf Blasen ebenfalls nicht

erwähnt.; weitergehende Anforderungen, als sie in diesem

nach Art. 147 Vo obligatorischen Formular enthalten

seien, können aber an den Landwirt nicht gestellt werden.

Allein die Aufzählung auf dem genannten Musterformular

ist nicht abschliessend. Wenn die Vorinstanz auf Grund

des von ihr eingeholten Expertengutachtens zur Über-

zeugung gelangte, dass die regelmässige Untersuchung der

Maulhöhle auf Blasen und andere Symptome ebenfalls

zu der pflichtgemässen Beobachtung gehöre, so mag sie

damit zwar einen strengen Masstab angelegt haben, aber

eine Verletzung des Bundesrechtes liegt darin nicht. Es

ist übrigens auch denkbar, dass das Vorhandensein von

Blasen auf dem Formular nur deshalb nicht erwähnt

wird, weil es nicht zu den ersten Seuchensymptomen

gehört, von denen dort die Rede ist, sondern bereits

eine so manifeste Krankheitserscheinungdarstellt, dass

sich eine besondere Erwähnung derselben erübrigte.

War dies . der Fall, dann stellte aus diesem Grunde die

regelmässige Untersuchung der Maulhöhle auf Blasen

eine Massnahme dar, die um ihrer Selbstverständlichkeit

willen ebenfalls den Viehbesitzern nicht noch besonders

in Erinnerung gerufen werden musste.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Beschwerde wird abgewiesen.