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Strafrecht.
Behörden darüber zu erkundigen, ob seine Auffassung
richtig und der,derzeit geltende Rechtszustand mit dem
früheren identisch sei. Er hätte dann erfahren, dass dies
nicht zutrifft.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
V. TIERSEUCHENGESETZGEBUNG
LEGISLATION SUR LES EPIZOOTIES
23. Urteil des KasSationshofes vom 6. Mai 1940
i. S. Soter gegen Zürich, Staatsanwaltschaft.
TiBrBeUChmgesetzgebung. Pflicht zur dauernden Beobachtung des
Viehs, Art. 142 Vo zum Tierseuchengesetz vom 30. August
1920.
Ugialation 8ur les epizooties. Obligation de surveiIler continuelIe-
ment le betail, art. 142 de l'ordonnance d'execution de la Ioi
federale sur les mesures a prendre pour combattre les epizooties,
du 30 aout 1920.
Legislazione in materia Gi epizoozie. Obbligo di controllo continuato
sul bestiame, art. 142 deI regolamento relativo alla. legge
federale sulle misure per combattere le epizoozie deI 30 agosto
1920.
A. -
Der Landwirt Josef Suter wurde vom Oberge-
richt des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Oktober
1939 wegen fahrlässiger Übertretung von Art. 142 der
Verordnung zum Tierseuchengesetz vom 30. August 1920
zu einer Busse von Fr. 50.- verurteilt. Das Obergericht
legt ihm zur Last, er habe, obwohl sein Wohnort wegen
Maul-
und Klauenseuche mit allgemeinem Stallbann
belegt gewesen sei, seine Tiere nicht dauernd beobachtet,
wie ihm dies durch die ihm zugestellten gedruckten
Verhaltungsmassregeln zur Pflicht gemacht worden sei;
insbesondere habe er nach seinem eigenen Zugeständnis
Tierseuchengesetzgebung. No 23.
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nicht alle Tage die Maulhöhle, die Klauen und Euter
seiner Tiere kontrolliert. Infolge dieser Unterlassung habe
er den Ausbruch der Seuche erst am 27. September 1938
vormittags festgestellt, während er schon am 26. Septem-
ber vormittags bei genauer Untersuchung der Maulhöhle
einer bestimmten Kuh Blasen hätte feststellen können,
und am 24. und 25. September aus der verminderten
Fresslust, aus der Ansammlung von Speichel in der Maul-
höhle und aus trockenen und geröteten Schleimhautstellen
des Zahnfleisches hätte Verdacht schöpfen müssen. Durch
diese Nachlässigkeit habe er die in Art. 142 Vo aufgestellte
Pflicht zur unverzüglichen Anzeige eines Seuchenverdach-
tes und -ausbruches fahrlässig verletzt.
B. -
Gegen dieses Urteil reichte Suter die vorliegende
bundesrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Freisprechung. Er macht geltend, dass er mit der Anzeige
vom 27 ~ September seiner Anzeigepflicht genügt habe und
bestreitet, zu der von der Vorinstanz verlangten Unter-
suchung der Maulhöhle seiner Tiere verpflichtet gewesen
zu sein.
G. -
Obergericht und Staatsanwaltschaft Zürich haben
auf Vernehmlassung verzichtet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Die Feststellung des Obergerichtes, dass der
Beschwerdeführer bei regelmässiger Besichtigung der
Maulhöhle seiner Tiere bei einem derselben schon am
Morgen des 26. September hätte Blasen wahrnehmen und
aus den erwähnten übrigen Symptomen, insbesondere der
verminderten Fresslust, schon am 24. oder 25. September
hätte Verdacht schöpfen müssen, ist tatsächlicher Natur
und daher für den Kassationshof verbindlich. Ebenso-
wenig kann der Kassationshof die Würdigung des Ex-
pertengutachtens von Prof. Andres, auf Grund dessen das
Obergericht zu den erwähnten Feststellungen gelangt ist,
überprüfen; denn die Beweiswürdigung iallt in die aus-
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Strafrecht.
schliessliche Kompetenz des kantonalen Richters. Der
vom Beschwerdeführer· gegen das Gutachten Andres
erhobene Einwand, dieses stelle auf die unzuverlässigen
Angaben des Bezirkstierarztes Lienhardt ab, kann daher
nicht gehört werden. Dass das Obergericht die Zeugen-
aussage Lienhardts in anderem Zusammenhange nicht
als beweiskräftig ansieht, vermag nichts zu ändern. Das
Obergericht setzt auseinander, weshalb es in diesem
Punkte die Angaben Lienhardts glaubt als zuverlässig
betrachten zu können. Es liegt daher nicht etwa eine
(vom Beschwerdeführer übrigens selber nicht gerügte)
Aktenwidrigkeit zufolge Abstellens. auf eine als unglaub-
haft erklärte Zeugenaussage vor.
2. -
Zu prüfen bleibt daher einzig noch die Frage,
ob der Beschwerdeführer· dadurch, dass er seinen Tieren
nicht täglich ins Maul sah, gegen die ihm obliegenden
Sorgfaltspflichten verstossen . habe. Dass eine auf unge-
nügende Beobachtung zurückzuführende Verspätung in
der Anzeige eine fahrlässige Verletzung der Anzeige-
pflicht darstellt, unterliegt keinem Zweifel und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.
Zur Begründung seines Standpunktes weist der Be-
schwerdeführer in erster Linie darauf hin, dass die öffent-
liche Bekanntmachung, welche bei Auftreten der Maul-
und Klauenseuche in der Ortschaft angeschlagen werden
muss, eine Verpflichtung .zur Kontrolle der Maulhöhle
des Viehs nicht erwähne. Dieser Einwand ist unbegründet.
Die Bekanntmachung stellt nur die allgemeine Verpflich-
tung auf, « die Tiere dauernd zu beobachten», ohne im
Einzelnen aufzuzählen, was zu dieser Beobachtung vor-
gekehrt werden müsse. Die Behörde, welche den Wortlaut
der Bekanntmachung festgesetzt hat, war offenbar. der
Ansicht, es sei jedem Viehbesitzer bekannt, worin die
dauernde Beobachtung zu bestehen habe. Aus der Nicht-
erwähnung einer bestimmten Massnahme ist deshalb
nicht zu folgern, deren Beobachtung dürfe vom Vieh-
besitzer nicht verlangt werden.
Tierseuchengesetzgebung. No 23.
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Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, auf dem
vom eidgenössischen Veterinäramt herausgegebenen Mu-
sterformular (vgl. ]LÜCKIGER und v. WALDKIRCH, Kom-
mentar zur eidgen. Tierseuchengesetzgebung) sei die
Untersuchung der Maulhöhle auf Blasen ebenfalls nicht
erwähnt.; weitergehende Anforderungen, als sie in diesem
nach Art. 147 Vo obligatorischen Formular enthalten
seien, können aber an den Landwirt nicht gestellt werden.
Allein die Aufzählung auf dem genannten Musterformular
ist nicht abschliessend. Wenn die Vorinstanz auf Grund
des von ihr eingeholten Expertengutachtens zur Über-
zeugung gelangte, dass die regelmässige Untersuchung der
Maulhöhle auf Blasen und andere Symptome ebenfalls
zu der pflichtgemässen Beobachtung gehöre, so mag sie
damit zwar einen strengen Masstab angelegt haben, aber
eine Verletzung des Bundesrechtes liegt darin nicht. Es
ist übrigens auch denkbar, dass das Vorhandensein von
Blasen auf dem Formular nur deshalb nicht erwähnt
wird, weil es nicht zu den ersten Seuchensymptomen
gehört, von denen dort die Rede ist, sondern bereits
eine so manifeste Krankheitserscheinungdarstellt, dass
sich eine besondere Erwähnung derselben erübrigte.
War dies . der Fall, dann stellte aus diesem Grunde die
regelmässige Untersuchung der Maulhöhle auf Blasen
eine Massnahme dar, die um ihrer Selbstverständlichkeit
willen ebenfalls den Viehbesitzern nicht noch besonders
in Erinnerung gerufen werden musste.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird abgewiesen.