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66_I_140

BGE 66 I 140

Bundesgericht (BGE) · 1940-03-15 · Deutsch CH
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HO

Enteignungsrecht. No 24.

D. ENTEIGNUNGSRECHT

EXPROPRIATION

24. Urteil vom 15. März 1940 i. S. Schweizerische Eidgenossenschaft

und Kanton Aargau gegen Roth.

Wenn ein Grundeigentümer Schadenersatz verlangt, weil durch

die bestimmungsmässige Verwendung eines Militärschiess-

platzes bei der ursprünglichen Expropriation nicht voraus-

sehbare übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft

durch Lärm, Erschütterung und Gefährdung entstünden, so

ist der Entschädigungsanspruch in einem neuen Expropria-

tionsverfahren zu erledigen (Art. 5, 41 Abs. 1 litt. c. EntG).

Das militärische Schätzungsverfahren nach Art. 28 und 33 MO

bezieht sich nicht auf solche Ansprüche, sondern nur .. auf den

Fall, wo Gegenstände oder Land durch militärische Ubungen

zerstört oder direkt geschädigt werden.

Lorsque 180 creation d'un champ de tir militaire a donne lieu a

une procedure d'expropriation et qu'apres coup un proprietaire

foncier allegue, pour demander des dommages-interets, les

incommodites excessives que cause au voisinage l'emploi

normal de cette installation (bruit, ebranlement, danger),

incommodites qu'il n'avait pu prevoir lors du depöt des plans,

c'est par la voie d'une nouvelle procedure d'expropriation

qu'il devra agir (art. 5 et 41 aI. 1 litt. c de la loi federale sur

l'expropriation).

L'estimation militaire prevue aux art. 28 et 330M ne peut avoir

lieu lorsqu'il s'agit d'une telle pretention, mais seulement

lorsque des exercices militaires ont eu pour consequence

directe de detruire ou d'endommager des objets ou du terrain.

Il proprietario di un fondo, che pretende un indennizzo per gli

eccessivi inoonvenienti derivanti 801 vicinato dall'uso normale

di un campo di tiro militare (rumore, scosse, perioolo). inoon-

venienti non prevedibili nella procedura di espropriazione

precedente alla creazione deI campo in parola, deve far valere

la sua pretesa in una nuova procedura di espropriazione

(art. 5 e 41 cp. 1 lett. c della legge federale sull'espropriazione).

La procedura militare di stirna a'sensi degli art. 28 e 330M non

pUD aver luogo quando si tratta di una tale pretesa, ma solo

quando gli esercizi militari hanno per conseguenza diretta

la distruzione 0 il danneggiamento degIi oggetti 0 deI terreno.

Im Jahre 1898 haben für die Erweiterung des Militär-

schiessplatzes in der Gehren in Erlinsbach im Kanton

Aargau Expropriationen nach eidgenössischem Recht

stattgefunden.

Enteignungsrecht. N° 24.

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Mit Eingabe vom 5. April 1939 beantragte Roth-Bürgi

bei der eidgenössischen Schätzungskommission des IV.

Kreises, die Eidgenossenschaft und der Kanton Aargau

seien zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von 8000 Fr.

nebst Zins zu bezahlen, weil die Benutzung des erwähnten

Militärschiessplatzes übermässige Einwirkungen auf sein

anstossendes Grundstück zur Folge habe.

Das eidgenössische Militärdepartement und mit ihm der

Regierungsrat des Kantons Aargau bestritten die sachliche

Zuständigkeit der Schätzungskommission.

Dieses erklärte sich jedoch für zuständig.

Ihr Entscheid ist vom eidgenössischen Militärdeparte-

ment und vom Regierungsrat des Kantons Aargau ans

Bundesgericht weitergezogen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. -

Der Ansprecher Roth macht geltend, dass die

neue Art der Benützung des Militärschiessplatzes in der

Gehren in Erlinsbach zu Übungen mit schweren Infanterie-

waffen, insbesondere Infanteriekanonen und Minenwerfern,

gegenüber dem bisher üblichen bIossen Gewehrschiessen,

eine übermässige Einwirkung durch Lärm und Erschüt-

terung und auch Gefährdung auf sein anstossendes land-

wirtschaftliches Anwesen zur Folge habe, welche Ein-

wirkung nachbarrechtlich, nach Art. 684 ZGB, verboten

wäre, und dass er, da er sich mit Rücksicht auf Natur

und Zweck des Militärschiessplatzbetriebs nicht mit der

Negatorienklage dagegen zur Wehre setzen könne, für

diesen Verlust der Al?wehrbefugnis im Enteignungsver-

fahren des eidgenössischen Rechts zu entschädigen sei.

Inbezug auf den fraglichen Schiessplatz ist seinerzeit

vom Bundesrat das Expropriationsrecht bewilligt worden.

Er ist ein Werk, wofür auch nach dem neuen EntG,

Art. 1, die ExpropriatiQn geltend gemacht werden kann,

da die Anlage der Vorbereitung der Truppe für die Landes-

verteidigung dient, also im Interesse der Eidgenossen-

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Enteignungsrecht. N° 24.

schaft liegt. Anfällige Einwirkungen auf die Nachbar-

schaft durch Lärm, Erschütterung und Gefährdung sind

Folgen der bestimmungsgemässen Benutzung der Ein-

richtung zu militärischen Schiessübungen. Sollten sie, wie

der Ansprecher Roth behauptet, im Sinne von Art. 684

ZGB übermässig sein, so wären sie durch das Expro-

priationsrecht, das dem Werk zur Seite steht, gedeckt,

d. h. der betroffene Nachbar müsste sie dulden, aber er

wäre für den Verlust des privatrechtlichen Schutzes nach

Enteignungsrecht zu entschädigen. Dieses Privatrecht

des Eigentümers gehört zu den N achbarrechten, die nach

Art. 5 des EntG Gegenstand der Expropriation sein

können (BGE 62 I S. 11, 269; 64 I S. 231). Dass man es

(immer die Richtigkeit der Darstellung des Roth über

Vorhandensein und Stärke der Immissionen vorausgesetzt)

mit einem Expropriationstatbestand zu tun hat, würde

ohne weiteres einleuchten, wenn schon anlässlich des

frühem Expropriationsverfahrens festgestanden hätte, dass

der Betrieb in einer Weise auf die Umgebung wirken

werde, die das nachbarrechtlich zulässige Mass über-

schreitet, und damals der Anspruch auf Entschädigung

erhoben worden wäre. Es kann aber auch nicht anders

sein, wenn Folgen solcher Art erst später eintreten. Die

Praxis hat von jeher angenommen, dass auch Entschädi-

gungsanspruche für derartige Nachteile, die später auf-

treten, im Expropriationsverfahren zu erledigen sind, und

das ist auch die Regelung im neuen EntG (Art. 5, 41 I c,

BGE 62 I S. 12).

Danach wäre der Anspruch des Roth enteignungs-

rechtlicher Natur und die Schätzungskommission hätte

ihre Kompetenz mit Recht bejaht.

4. -

Wenn das eidgenössische Militärdepartement, und

ihm folgend der Regierungsrat von Aargau, die Zustän-

digkeit der Schätzungskommission bestreiten, so geschieht

es nicht, weil die Streitigkeit im ordentlichen Rechtsweg,

unter Ausschluss der Expropriationsorgane, zu beurteilen

wäre, sondern weil ein durch die Bundesgesetzgebung

Eateignnngsrecht. N0 2.t..

vorgesehenes administratives Sonderverfahren zutreffen

würde. Es soll sich um eine allfällige Sachbeschädigung

infolge militärischer Übungen im Sinne von Art. 28 und

33 MO handeln, d. h. um eine Streitigkeit, über die eine

besondere Schätzungskommission (Verwaltungsreglement

von 1885 Art. 283 ff) und zweitinstanzlich gegebenenfalls

die Rekurskommission der Militärverwaltung (Verordnung

betr. dieselbe vom 15. Februar 1929, GS 45 S. 41) zu

entscheiden haben.

Der Schaden, den Roth behauptet_ und dessen Ersatz

er verlangt, wäre in der Tat eine Folge der militärischen

Schiessübungen, die auf dem Schiessplatz stattfindeil.

Es ist aber nicht ein direkter Schaden an beweglichen

oder unbeweglichen Sachen, sondern ein allgemeiner

Minderwert der Liegenschaft, der sich daraus ergeben

würde, dass der Eigentümer nachbarrechtlich unzulässige

Einwirkungen vom Schiessplatz her nicht abwehren

kann, welcher Minderwert unabhängig davon besteht, ob

und welche konkrete Zerstörungen oder Schädigungen

bereits eingetreten sind. Die Annahme liegt von vorn-

herein nahe, dass sich jenes Sonderverfahren nur auf den

Fall bezieht, wo Gegenstände oder Land durch militä-

rische Übungen direkt geschädigt werden. Die erwähnte

Verordnung spricht in Art. 2 Ziff. 16 von « Land- und

Sachschaden ». So versteht· den Art. 28 MO· auch ein

Gutachten des eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-

ments vom Jahre 1936 (Verwaltungsentscheide der Bundes-

behörden 10 S. 142). Für die Liquidation der direkten

Land- und Sachschäden infolge militärischer Übungen

eignet und rechtfertigt sich jenes administrative Spezial-

verfahren. Für die Beurteilung des Ersatzes für den

Minderwert einer Liegenschaft infolge ständiger über-

mässiger Einwirkung einer benachbarten Militäranlage,

also für eine dauernde Belastung der Grundstücke, die

sachlich sich als ein Expropriationsfall darstellt, wäre es

weniger gerechtfertigt.

Das Bundesgericht hat denn auch schon ausgesprochen,

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Enteignungsrecht. N° 24.

dass das militärische Schätzungsverlahren nur anwendbar

sei auf vorübergehende und gelegentliche, unmittelbare

und greifbare Schäden zufolge militärischer Manöver und

übungen, nicht aber auf die dauernde Störung durch

den Betrieb eines Militärschiessplatzes (BGE 29 II S.

447 ff unter Hinweis auf BGE 18 S. 424 E. 3). Damals

war massgebend Art. 280 des Verwaltungsreglements, der

bestimmte, dass ((Schaden, der durch Ausführung mili-

tärischer Anordnungen an öffentlichem und Privateigentum

verursacht wird», zu vergüten sei, während nunmehr

anwendbar ist Art. 28 (und 33) MO. Es kann aber nicht

anerkannt werden, dass, wie das Militärdepartement meint,

mit dem Inkrafttreten der neuen MO das Zuständigkeits-

gebiet des militärischen Schätzungsverlahrens erweitert

worden sei in der Weise, dass nun auch Tatbestände von

der Art des vorliegenden darunter fallen würden. Die Art.

28 und 33 sprechen ausdrücklich und in deutlicherer Weise

als Art. 280 des Verwaltungsreglements von blossen

U ebungsschäden; sie sind der letztem Bestimmung gegen-

über eher einschränkend. Dann kann aber kein Anlass

bestehen, aus der MO von 1907 eine Ausdehnung des

Anwendungsfeldes des militärischen Schätzungsverlahrens

herzuleiten gegenüber dem Rechtszustand, wie er bis

dahin bestand.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerden des Bundes und des Kantons Aargau

gegen den Entscheid der eidgenössischen Schätzungs-

kommission des Kreises IV werden abgewiesen.

Lang Druck AG 3800 Bern (Schweiz)

A. STAATSRECHT -

DROIT PUßlIC

I. NIEDERLASSUNGSFREmEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

25. Arr~t du" octobre 1940 dans ra cause Chilller

contre Conseil d'Etat du eantonde Geneve.

Const. fM., art. 45 aI. 3. Une fois que l'etablissement a pris fin,

l'autoriM competente ne peut, en regle generale, se prevalok

de ce que les conditions justifiant une expulsion se seraient

trouvees realls6es pendant cet etablissement pour prendre

apres coup un arreM d'expulsion contre l'inMresse.

Art. 45 Abs. 3 BV. Nach Beendigung der Niederlassung kann

diese illl allgellleinen von der zuständigen Behörde nicht mehr

unter Berufung darauf entzogen werden, dass die den Entzug

rechtfertigenden Tatsachen bereits während Bestehens der

Niederlassung vorhanden waren.

Art. 45 cp. 3 CF. Cessato i1 domicilio, l'autorita competente non

pub, in generale, emanare contro l'interessato un decreto di

espulsione, invocando i1 fatto che durante i1 periodo di doru-

eilio le condizioni giustificanti un'espulsione si erano verificate.

A. -

Le recourant Camille-Joseph Chillier, originaire

de Chatel-St-Denis (Fribourg), s'est etabli a Geneve le

20 septembre 1930. Il avait a ce moment-JA encouru les

condamnations suivantes :

31 mars 1927 : Tribunal correctionnel de Nantua, 4 mois

de prison pour vol,

30 janvier 1930 : Meme tribunal, 20 jours d'empri-

sonnement pour outrage public aux moours.

Par la suite il a ere encore condamne :

le 19 decembre 1930, par le Tribunal de police de Lau-

sanne, a 10 francs d'amende pour outrage aux moours, et

le 14 fevrier 1935, par la Cour correctionnelle de Geneve,

alljours d'emprisonne~en:t et 2 ans et demi d'expulsion

judiciaire, egalement pour outrage public aux moours.

A8 66 I -

1940

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