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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
et n'avait donc pas encore passe la frontiere douaniere,
ce qu'elle savait sans doute. Par les memes motifs, la
recourante excipe en vain de l'art. 119 al. 4 troisieme
phrase RED.
Cependant, la presente procedure portant sur le bien-
fonde du sequestre douanier, la question de l'existence
d'un droit preferable au droit de gage douanier -
comme
celle de l'existence meme de ce droit -
n'a et6 examinee
que prima tacie. La recourante conserve des lors la possi-
bilit6 de soulever cette question a nouveau dans la pro-
cedure de realisation et de fournir les preuves qu'elle n'a
pas, jusqu'ici, rapport6es a satisfaction de droit (RO 73
I 426, consid. 4).
6.
Par ces motits, 1e Tribunal t&Ural:
Rejette le recours.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
Siehe Nr. 35, 36 und 37. -
Voir nOS 35, 36 et 37.
..
I
Enteignungsrecht. N° 38.
C. ENTEIGNUNGSRECHT
EXPROPRIATION
38. Urteil vom 6. Mai 1953 i. S. Gebr. Werlen
gegen Eidgenossenschaft.
199
Art. 69 Abs. 2 EntG: Feststellung eines bestrittenen Nach bar-
rechtes.
Einwirkungen auf eine öffentliche Sache (Schiessübungen auf
Allmend), durch welche mit Zustimmung des Gemeinwesens
der Gemeingebrauch eingeschränkt wird, geben dem Nachbarn
keinen Anspruch auf Untersagung und daher kein Recht auf
Enteignungsentschädigung.
Art. 69 al. 2 LExpr. : Oonstatation d'un droit de voisinage contesU.
Les immissions portant sur une chose publique (exercices de tir
sur un fonds communal) par Iesquelles I'usage public de la
chose est restreint avec l'assentiment de la collectiviM publi-
que ne peuvent donner lieu a une interdiction et, partant, ne
conferent point de droit a une indemniM d'expropriation.
Art. 69, cp. 2 LEspr. Accertamento d'un diritto di vicinato contestato.
Immissioni su una cosa pubblica (esercizi di tiro su un fondo
comunale) ehe limitano I'uso pubblico della cosa col consenso
della collettivita pubblica non possono essere vietate e non
danno quindi diritto ad un'indennita di esproprio.
A. -
Die Eidgenossenschaft ist nordöstlich des Dorfes
Gluringen, nördlich der Staatsstrasse Gluringen-Reckingen
Eigentümerin eines Grundstückes, das während des Aktiv-
dienstes als Fliegerabwehr-Schiessplatz verwendet wurde.
Mit Vertrag vom 23. Januar/IS. Februar 1949 hat sie den
Platz im Einverständnis mit den Gemeindebehörden von
Reckingen und Gluringen sowie mit dem Staatsrat des
Kantons 'Vallis in einen ständigen Schiessplatz überge-
führt und von den Gemeinden das Recht erhalten, während
bestimmten Zeiten und in einem bestimmt umschriebenen
Gebiet Scharfschiessübungen mit Fliegerabwehrkanonen
200
Enteignungsrecht. N° 38.
und leichten Maschinengewehren durchzuführen. Die
Schiessübungen werden nur im Winterhalbjahr abgehalten.
Sie beginnen jeweilen am 8. November und dauern bis
spätestens zum 15. April des folgenden Jahres, mit Aus-
nahme der Zeit vom 20. Dezember bis zum 10. Januar und
in der Woche vor und nach Ostern. Die Übungen fallen in
die Zeit von 9-16 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und
Feiertagen wird nicht geschossen, ebenso nicht während
des Wechsels der Schiesskurstruppen, d.h. alle 14 Tage
vom Freitagnachmittag bis Dienstagmorgen. Die Schiess-
Stellung für die Flabgeschütze befindet sich westlich des
Reckingerbaches und nördlich der Kantonsstrasse. Der
Schiess-Sektor wird im Vertrag näher umschrieben und ist
aus den am Eingang zu den gefährdeten Stellen ange-
brachten Schiesspublikationen ersichtlich. Bei Scharf-
schiessübungen ist der Sektor gegen Norden erweitert.
Südlich und östlich des Schiess-Sektors befindet sich ein
Sicherheitssektor, in den jedoch nicht geschossen wird.
Die Beschwerdeführer sind seit 1944 Eigentümer des
Hotels Croix d'Or et Poste in der Gemeinde Münster. Das
Hotel ist etwa 3 km vom Schiessplatz entfernt. Dessen
Abstand vom südlichsten Punkt der Schiesszone beträgt
ca. 1,7 km, derjenige vom Sicherheitssektor etwa 1,2 km.
Die Beschwerdeführer behaupten, die Eidgenossenschaft
beeinträchtige durch die Schiessübungen ihre Rechte als
Grundeigentümer. Während früher die Skifahrer auf ihren
Abfahrten vom Jungfraujoch über die Konkordiahütte,
die Grünhornlücke und Galmilücke nach Münster abge-
stiegen seien, werde ihnen durch die Schiessübungen die
Benützung dieser Route praktisch verunmöglicht. Darun-
ter nehme aber die Wintersaison der Beschwerdeführer
Schaden. Die Beschwerdeführer haben die Eidgenossen-
schaft zunächst im Wege der direkten verwaltungsrecht-
lichen Klage (Art. HO lit. bOG) auf Ersatz des Schadens
belangt. Das Bundesgericht ist auf die Klage nicht einge-
treten (Urteil vom 6. Mai 1949). Darauf haben sie ihre
Ansprüche vor der militärischen Schätzungskommission
,
I:'
Enteignungsrecht. N° 38.
201
des 3. Kreises und vor der Rekurskommission der eidge-
nössischen Militärverwaltung geltend gemacht. Von diesen
wurden sie abgewiesen (Urteil der Rekurskommission vom
30. November 1950). Mit Eingabe vom 20. Juli 1951 haben
sie sich daraufhin an die eidgenössische Schätzungskom-
mission des H. Kreises mit dem Begehren um Bestimmung
der Enteignungsentschädigung gewendet. In diesem Ver-
fahren haben die Parteien auf Grund von Art. 69 EntG
den Entscheid über den Bestand des von der Eidgenossen-
schaft bestrittenen Rechtes (Nachbarrechtes), für das Ent-
schädigung verlangt wird, der Schätzungskommission an-
heimgestellt. Die Schätzungskommission hat nach Durch-
führung des Verfahrens den Bestand des Rechtes, für das
die Enteignungsentschädigung verlangt wird, mit Urteil
vom 12. Mai /13. Oktober 1952 verneint, im wesentlichen
mit der Begründung: Schiessplatz und Hotelgrundstück
der Beschwerdeführer seien nicht benachbarte Grund-
stücke im Sinne von Art. 684 ZGB. Es liege auch keine
direkte und keine übermässige Einwirkung auf das Grund-
stück der Beschwerdeführer vor. Es könnte sich bloss fra-
gen, ob die indirekten Auswirkungen des Schiessplatzes
und der Schiessübungen als Verletzungen des Nachbar-
rechtes in Betracht kämen. Diesbezüglich müsse zwischen
öffentlichen und privaten Rechten unterschieden werden.
Aus der Errichtung einer vom Gemeinwesen gebilligten
nachteiligen öffentlichen Anlage könne der Bürger keine
Rechtsansprüche ableiten. Es fehle auch der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit auf dem
Schiessplatz und der angeblichen Schädigung der Be-
schwerdeführer.
B. -
Die Gebrüder Werlen haben diesen Entscheid an
das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn
aufzuheben und die Eidgenossenschaft zu verhalten, « das
Recht auf Durchführung der Schiessübungen im bisherigen
Rahmen zu enteignen ». Zur Begründung wird ausgeführt:
Die Vorschrift von Art. 684 ZGB sei auch anwendbar
wenn der Bund dauernd~ militärische Übungsplätze er-
202
Enteignungsrecht. N0 38.
richte. Aus dem Gesichtspunkt des Nachbarrechtes stün-
den ihm keine weitergehenden Rechte zu als dem Privaten.
Einem Privaten würden aber Immissionen von der in
Frage stehenden Art untersagt. Dass die Beschwerdeführer
durch die Übungen geschädigt würden, könne nicht ernst-
lich bestritten werden. Den Gemeinden Reckingen und
Gluringen, auf deren Gebiet die Geschütze aufgestellt seien,
und dem Skiklub Münster, der Eigentümer einer Skihütte
auf den Rossbodenalpen sei, habe der Bund denn auch
Entschädigungen ausgerichtet, dem Eigentümer der Ski-
hütte, obwohl sich diese ausserhalb von Schiess- und
Sicherheitssektor befinde. Die Verwaltung müsse Jeder-
mann gleich behandeln. Sie könne nicht dem einen ver-
weigern, was sie dem andern gewähre. Für den Eigentümer
eines Hotels wirke sich die Beeinträchtigung des Winter-
sportes noch mehr aus als für den Eigentümer einer Hütte.
Art. 684 ZGB verbiete nicht bloss körperliche, sondern alle
übermässigen Einwirkungen. Dass eine direkte Einwirkung
auf das Eigentum der Kläger vorliege, werde übrigens von
der Schätzungskommission zu Unrecht in Abrede gestellt.
In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass im vorlie-
genden Verfahren nur über die Enteignungspflicht im
Sinne von Art. 69 EntG entschieden werde. Die zivilrecht-
lichen Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Nachbar-
recht blieben vorbehalten, falls das Bundesgericht den
Entscheid der Schätzungskommission bestätigen sollte.
C. -
Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragt,
die Beschwerde abzuweisen und den Entscheid der Schät-
zungskommission zu bestätigen.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Im Abschnitt über Inhalt und Beschränkungen des
Grundeigentums ordnet das ZGB in Art. 679 die Verant-
wortlichkeit des Grundeigentümers und verpflichtet ihn
in Art. 684, einem AnwendungsfaU von Art. 679 ZGB, bei
der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem
Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller
,
, '
Enteignungsrecht. ND 38.
203
übermässigen Einwirkungen auf das Grundeigentum der
Nachbarn zu enthalten.
Diese Ordnung gilt grundsätzlich auch für den Staat
als Grundeigentümer. Er kann als solcher nach keiner
Richtung eine Sonderstellung beanspruchen, sofern er nicht
zugleich in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger auftritt.
Wenn er aber kraft Hoheitsrechtes handelt, so sind allfällige
Eingriffe rechtmässig, d.h. im öffentlichen Interesse gele-
gen und daher der zivilrechtlichen Haftung entzogen. Das
gilt insbesondere, wenn dem öffentlichen Unternehmen
das Recht der Enteignung zukommt, und zwar auch dann,
wenn das für die Errichtung des Werkes erforderliche
Grundeigentum freihändig erworben wurde und der An-
stösser sich nachträglich durch den Betrieb des Werkes in
seinen Nachbarrechten verletzt glaubt. An die Stelle der
Klage tritt der Anspruch auf öffentlichrechtliche Ent-
schädigung (BGE 2411 266 Erw. 2 ff. 2811 207,4011 290,
43 11 270 ff. 66 I 142 und die dort zitierten Entscheide;
HAAR, Kommentar zu Art. 680 Note 21, LEEMANN zu
Art. 679 Note 33, HEss, Enteignungsrecht zu Art. 5 Note 5,
STARK, Das Wesen der Haftpflicht des Grundeigentümers
nach Art. 679 ZGB S. 76, GUISAN, Journal des Tribunaux
1936 S. 313, 315, L'HUILLIER und KOLB, Die Verantwort-
lichkeit des Grundeigentümers, ZSR 1952 S. 91 a und
176 a).
Bestreitet dabei im Verfahren zur Feststellung der
Enteignungsentschädigung der Enteigner den Bestand des
Nachbarrechtes, in dem sich der Betroffene verletzt glaubt,
so können die Parteien den Entscheid hierüber der Schät-
zungskommission anheimstellen (Art. 69 EntG). Diese hat
anstelle des ordentlichen Richters zu entscheiden, ob das
behauptete Nachbarrecht, für dessen Entzug Entschädi-
gung verlangt wird, besteht. Das Urteil darüber unter-
liegt in gleicher Weise wie ein gewöhnlicher Schätzungs-.
entscheid der Kommission dem Weiterzug an das Bundes-
gericht.
Die Parteien haben durch Vereinbarung der Schätzungs-
204
Enteignungsrecht. N° 38.
kommission den Entscheid darüber anheimgestellt, ob die
Beklagte durch die Schiessübungen auf dem Flab-Schiess-
platz Reckingen-Gluringen ihr Eigentumsrecht überschrei-
te, die Wirkungen der Schiesstätigkeit eine übermässige
Einwir;kung auf das Eigentum der Kläger darstellten.
Ergibt sich, dass Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt
werden, so bleibt damit für eine weitere Tätigkeit der
Kommission, eine Bestimmung der Enteignungsentschä-
digung, kein Raum mehr. Im andern Falle hätte die Kom-
mission noch die Enteignungsentschädigung zu bestim-
men' die den Klägern zukäme für die Enteignung des
Nachbarrechtes und des damit enteigneten zivilrechtlichen
Anspruchs auf Beseitigung der Schädigung, Schutz vor
weiterem Schaden und Schadenersatz.
2. -
Die Schätzungskommission ist der Auffassung, dass
die beiden Grundstücke der Parteien zueinander nicht in
einem nachbarlichen Verhältnis stünden. Wenn sie damit
sagen will, ein solches nachbarliches Verhältnis könne
wegen der Entfernung der heiden Grundstücke voneinander
nicht angenommen werden, könnte ihr nicht beigepflichtet
werden. Art. 679 ZGB bestimmt freilich nicht ausdrück-
lich, wer den Grundeigentümer belangen kann. Es ist jedoch
anerkannt, dass der Anspruch aus Art. 679 nicht bloss dem
Eigentümer eines anstossenden Nachbargrundstückes, son-
dern Jedermann zusteht, der infolge der Überschreitung
des Grundeigentums geschädigt oder mit Schaden bedroht
wird (BGE 73 II 154, HAAB zu Art. 679 Note 10, LEEMANK,
ebenda Note 26). Art. 684 spricht dagegen ausdrücklich"
vom nachbarlichen Eigentum. Doch versteht das Gesetz
darunter nicht bloss das Eigentum von Nachbarn, deren
Liegenschaft an das Grundstück anstösst, von dem die
Immission ausgeht, sondern alle, die von den Einwirkungen
betroffen werden (BGE 55 I 246, HAAR zu Art. 684 Note 14).
Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Grundeigen -
tümers ist eine Überschreitung seines Eigentumsrechtes
und ein dadurch eingetretener oder drohender Schaden,
oder nach dem Wortlaut von Art. 684 eine Einwirkung
Enteignungsrecht. N0 38.
205
übermässiger Art. Unter einer Einwirkung ist dabei alles
zu verstehen, was auf unmittelbarem oder mittelbarem
'Vege von aussen her kommend sich auf das geschädigte
Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in imma-
terieller Weise (BGE 61 II 329). Umstritten ist, ob auch
mittelbare immaterielle Einwirkungen verboten werden
können (vgl. einerseits BGE 42 II 446 und anderseits die
Zitate bei HAAR zu Art. 684 Note 13).
Jedenfalls fällt aber unter dem Gesichtspunkt der
Art. 679 und 684 eine derartige Einwirkung nur dann in
Betracht, wenn damit Rechte des betroffenen Eigentümers
beeinträchtigt oder entzogen werden, Befugnisse, die sich
aus dem Grundeigentum oder andern Rechten ergeben.
Liegt z. B. eine Einwirkung auf eine öffentliche Sache vor,
derart, dass sie etwa den Gemeingebrauch daran ein-
schränkt oder ausschliesst, und dass diese Einschränkung
auf das Grundstück des Klägers zurückwirkt, so handelt
es sich dabei nicht um eine Einwirkung im Sinne des
Gesetzes. Der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch darauf,
dass der Gemeingebrauch an öffentlicher Sache durch das
hiezu befugte Gemeinwesen nicht eingeschränkt oder auf-
gehoben werde, wie denn überhaupt kein subjektives Recht
auf Zulassung zum Gemeingebrauch besteht (FLEINER,
Institutionen 8. Auf!. S. 374). Es kann daher auch kein
subjektives Recht darauf geben, dass der Gemeingebrauch
für Dritte nicht beschränkt werde. Das Bundesgericht hat
wiederholt ausgesprochen, dass die Wegnahme der Mög-
lichkeit des Gemeingebrauchs einen Anspruch auf Ent-
schädigung nicht zu begründen vermöge, und erklärt, dass
ein bloss tatsächlicher Nachteil zur Substanzierung einer
Entschädigungsforderung nicht genüge, sondern ein Ein-
griff in ein Recht vorliegen müsse (BGE 20 S. 66,23 S. 116,
48 I 117).
Die Einwirkung muss ferner übermässig sein. Ob das
der Fall sei, entscheidet sich nach objektiven, von der
Person des konkreten Eigentümers des betroffenen Grund-
stückes unabhängigen Kriterien. Der Entscheid verlangt
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Enteignungsrecht. N° 38.
eine Abwägung der Interessenlage, die Berücksichtigung
der nach Ort und Zeit verschiedenen Verhältnisse und Be-
dürfnisse (BGE 55 II 246, 56 II 359, 73 II 151). Diese
müssen ergeben, dass im konkreten Fall dem benachbarten
Eigentümer vernünftigerweise nicht zuzumuten ist, einen
zuweitgehenden Eigentumsgebrauch zu dulden. Art. 684
ZGB verbietet zwar nicht jeden Eingriff in das Nachbar-
grundstück, wohl aber solche, welche die Grenzen der unter
Nachbarn geschuldeten und durch Lage und Beschaffen-
heit der Grundstücke sowie den Ortsgebrauch gerechtfer-
tigten Rücksichtnahme überschreiten.
3. -
Eine direkte Einwirkung auf das Grundstück der
Beschwerdeführer ist nicht behauptet. Anlässlich der
Augenscheinsverhandlung haben die Beschwerdeführer
ausdrücklich erklärt, sie sähen in dem durch die Schiess-
übungen verursachten Lärm keine übermässige Einwir-
kung. Übrigens läge eine solche ganz offensichtlich nicht
vor.
Die indirekten Einwirkungen erblicken die Beschwerde-
führer in den Auswirkungen der Sperre auf das Touren-
gebiet von der Jungfrau her und dem daraus resultierenden
Ausfall von Skifahrern für ihr Hotel. Den Gästen oder
möglichen Gästen werde der Zutritt zum Hotel dadurch
gesperrt, dass sie gehindert würden, die Abfahrt nach dem
Dorfe lVlünster zu benützen. Da das ganze Gebiet des
Schiess- und Sicherheitssektors jedoch Allmend darstellt
(Art. 220 EG ZGB, Loi concernant l'attribution de la
propriete des biens du domaine public et des choses sans
maitre du 17 janvier 1933), haben die Beschwerdeführer
darauf, dass sie selbst oder Dritte es ohne Einschränkungen
begehen können, keinen Rechtsanspruch. Die Gemeinden
bzw. der Kanton als Eigentümer haben der Eidgenossen-
schaft durch Vertrag die streitige" Einwirkung auf das
Gebiet gestattet. Wenn die Beschwerdeführer bisher daraus
Nutzen gezogen haben, dass die Skifahrer, welche die
Abfahrt nach Münster wählten, im Hotel der Beschwerde-
führer eingekehrt sind, lag hierin ein tatsächlicher Vorteil,
r
1
i
Enteignungsrecht. N° "38.
207
dem jedoch kein Rechtsanspruch zur Seite steht. Eine
unzulässige Einwirkung im Sinne der Art. 679 und 684
ZGB liegt somit überhaupt nicht vor.
Übrigens brauchte die Frage der grundsätzlichen Zu-
lässigkeit der Einwirkung und des rechtlichen oder bloss
tatsächlichen Interesses der Beschwerdeführer an der
Nichtbeeinträchtigung der Zufahrt zu ihrem Hotel durch
Sperrung des Skitourengebietes nicht abschliessend beur-
teilt zu werden. Denn wenn eine Einwirkung im Sinne des
Gesetzes angenommen werden könnte, so wäre sie doch
nicht übermässig.
Die Schiessübungen sind im Interesse der Ausbildung
der Armee notwendig. Sie finden nur während einer be-
schränkten Zeitdauer, vom November bis Ende März
längstens Mitte April, und ferner nur an 5 Wochentagen:
nicht auch über das Wochenende und an Feiertagen statt.
Über die "Weihnachts- und Neujahrstage und in der Woche
vor und nach Ostern sind sie eingestellt. Die Beschwerde-
führer machen nicht geltend, übrigens mit Recht nicht,
dass sich die Schiessdauer ohne Nachteile verkürzen liesse
oder die Übungen in anderer, für sie weniger nachteiliger
Weise durchgeführt werden könnten. Der Wintersport-
betrieb im Dorfe selbst und an den umliegenden Hängen
wird in keiner Weise beeinträchtigt. Die Skifahrten vom
Jungfraugebiet her finden aber hauptsächlich über das
Wochenende statt, wo nicht geschossen wird. Übrigens
werden sie regelmässig als sog. Frühlingstouren durchge-
führt. Denn die Schneeverhältnisse im winterlichen Hoch-
gebirge sind für den Regelfall ungünstig. Als Frühlings-
touren können sie aber durchgeführt werden, da die Schiess-
übungen dann beendigt sind (vgl. über den Zeitpunkt der
von Münster beabsichtigten Touren den Prospekt « Ski-
schule Kühlken Münster-Wallis» und die Reklamen in
der Zeitschrift: Die Woche, vom 9./15. März 1953: {(Wir
bereiten jetzt 8chon Frühlingstouren vor »). Die Behauptung
der Beschwerdeführer, wonach sie in den Jahren 1945/46,
vor der definitiven Errichtung des Schiessplatzes, eine
208
Enteignungsrecht. N° 38.
gute Wintersaison gehabt hätten, ist bestritten, und ein
Beweis dafür ist nicht erbracht. Auch die Bundesbahnen
und die Bergführer des vVallis organisieren derartige Hoch-
touren regelmässig erst im Frühling. Vorher gestatten die
Schneeverhältnisse das Skifahren in den Voralpen mit
weniger grossen Spesen. Jedenfalls ist die Zahl von Tou-
risten, die derartige Touren im Hochwinter ausführen
würden, so gering, dass dadurch die· Rentabilität eines
Hotels nicht irgendwie wesentlich beeinträchtigt werden
könnte.
4. -
Liegt somit kein unzulässiger oder gar übermäs-
siger Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer vor, so kann
auch daraus nichts abgeleitet werden, dass die Eidgenos-
senschaft die Gemeinden Gluringen und Reckingen und
den Skiklub Münster entschädigt hat. Denn daraus er-
wächst den Beschwerdeführern kein privates Recht im
Sinne der Art. 679/684 ZGB. Die Entschädigung an die
Gemeinden war ein Entgelt für die Bewilligung der Schiess-
übungen auf dem Gemeindegebiet und andere damit ver-
bundene Unzukömmlichkeiten. Die Hütte des Skiklubs,
deren Benützung durch die Übungen beei~trächtigt wird,
lag aber im massgebenden Zeitpunkt noch im Sicherheits-
sektor, d.h. es wurde ihre Benützung selbst gesperrt. Wenn
insoweit seither eine Änderung eingetreten wäre, wie die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Schiesspubli-
kation behaupten, so bliebe doch die Tatsache, dass das
Gebiet, welches von der Hütte aus benützt werden sollte
und für dessen Benützung sie besonders erstellt worden
ist, vollständig in die gefährdeten oder gesperrten Sektoren
fällt und dass die Hütte praktisch nicht benützt werden
kann.
. Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
DlPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
,
209
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
L HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COM...l\IERCE ET DE L'INDUSTRIE
39. Urteil vom 2. Dezember 1953 i. S. Leon Nordmann & eie.
gegen Regierungsrat des Kantons Luzern.
Gewerbesteuer.
Die Erhebung einer solchen verstösst an sich weder gegen Art. 4
oder 31 BV noch gegen das U\VG oder die AO (Erw. 2).
Wann wirkt eine für Ausnahmeverkäufe vorgesehene Gebühr
prohibitiv (Erw. 3 und 4) ?
Impot sur le commerce et l'industrie.
Le prelevement d'un tel impöt ne viole en lui-meme ni les art. 4
et 31 Ost., ni la loi sur la concurrence deloyale, ni l'ordonnance
sur les liquidations et operations analogues (consid. 2).
Dans quelles conditions un emolument fixe pour les ventes dites
« au rabais » est-il prohibitif? (consid. 3 et 4).
Imposta sul commercio e sull'indtt8tr~a.
Il prelevamento d'una siffatta imposta non viola per se stesso
ne l'art. 4, ne l'art. 31 OF, ne la legge sulla concorrenza sleale,
ne l'ordinanza su le liquidazioni ed operazioni analoghe (con-
sid. 2).
In quali condizioni una tassa prevista per vendite straordinarie
ha carattere proibitivo ? (consid. 3 e 4).
A. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern erliess am
30. April 1953 gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes
über den unlautern Wettbewerb (UWG) eine neue Ver-
ordnung über die Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe
(VO). Diese enthält u.a. folgende Bestimmung:
§ 7 : « Für die Bewilligung eines Ausverkaufes oder Ausnahme-
verkaufes sind folgende Gebühren zu entrichten:
d) Ausnahmeverkäufe : 1 % % vom effektiv ausgewiesenen
Umsatz, der in den Ausnahmeverkauf einbezogenen Waren,
mind. Fr. 30.-.
14
AS 79 I -
1953