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79_I_199

BGE 79 I 199

Bundesgericht (BGE) · 1953-05-06 · Deutsch CH
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198

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

et n'avait donc pas encore passe la frontiere douaniere,

ce qu'elle savait sans doute. Par les memes motifs, la

recourante excipe en vain de l'art. 119 al. 4 troisieme

phrase RED.

Cependant, la presente procedure portant sur le bien-

fonde du sequestre douanier, la question de l'existence

d'un droit preferable au droit de gage douanier -

comme

celle de l'existence meme de ce droit -

n'a et6 examinee

que prima tacie. La recourante conserve des lors la possi-

bilit6 de soulever cette question a nouveau dans la pro-

cedure de realisation et de fournir les preuves qu'elle n'a

pas, jusqu'ici, rapport6es a satisfaction de droit (RO 73

I 426, consid. 4).

6.

Par ces motits, 1e Tribunal t&Ural:

Rejette le recours.

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

Siehe Nr. 35, 36 und 37. -

Voir nOS 35, 36 et 37.

..

I

Enteignungsrecht. N° 38.

C. ENTEIGNUNGSRECHT

EXPROPRIATION

38. Urteil vom 6. Mai 1953 i. S. Gebr. Werlen

gegen Eidgenossenschaft.

199

Art. 69 Abs. 2 EntG: Feststellung eines bestrittenen Nach bar-

rechtes.

Einwirkungen auf eine öffentliche Sache (Schiessübungen auf

Allmend), durch welche mit Zustimmung des Gemeinwesens

der Gemeingebrauch eingeschränkt wird, geben dem Nachbarn

keinen Anspruch auf Untersagung und daher kein Recht auf

Enteignungsentschädigung.

Art. 69 al. 2 LExpr. : Oonstatation d'un droit de voisinage contesU.

Les immissions portant sur une chose publique (exercices de tir

sur un fonds communal) par Iesquelles I'usage public de la

chose est restreint avec l'assentiment de la collectiviM publi-

que ne peuvent donner lieu a une interdiction et, partant, ne

conferent point de droit a une indemniM d'expropriation.

Art. 69, cp. 2 LEspr. Accertamento d'un diritto di vicinato contestato.

Immissioni su una cosa pubblica (esercizi di tiro su un fondo

comunale) ehe limitano I'uso pubblico della cosa col consenso

della collettivita pubblica non possono essere vietate e non

danno quindi diritto ad un'indennita di esproprio.

A. -

Die Eidgenossenschaft ist nordöstlich des Dorfes

Gluringen, nördlich der Staatsstrasse Gluringen-Reckingen

Eigentümerin eines Grundstückes, das während des Aktiv-

dienstes als Fliegerabwehr-Schiessplatz verwendet wurde.

Mit Vertrag vom 23. Januar/IS. Februar 1949 hat sie den

Platz im Einverständnis mit den Gemeindebehörden von

Reckingen und Gluringen sowie mit dem Staatsrat des

Kantons 'Vallis in einen ständigen Schiessplatz überge-

führt und von den Gemeinden das Recht erhalten, während

bestimmten Zeiten und in einem bestimmt umschriebenen

Gebiet Scharfschiessübungen mit Fliegerabwehrkanonen

200

Enteignungsrecht. N° 38.

und leichten Maschinengewehren durchzuführen. Die

Schiessübungen werden nur im Winterhalbjahr abgehalten.

Sie beginnen jeweilen am 8. November und dauern bis

spätestens zum 15. April des folgenden Jahres, mit Aus-

nahme der Zeit vom 20. Dezember bis zum 10. Januar und

in der Woche vor und nach Ostern. Die Übungen fallen in

die Zeit von 9-16 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und

Feiertagen wird nicht geschossen, ebenso nicht während

des Wechsels der Schiesskurstruppen, d.h. alle 14 Tage

vom Freitagnachmittag bis Dienstagmorgen. Die Schiess-

Stellung für die Flabgeschütze befindet sich westlich des

Reckingerbaches und nördlich der Kantonsstrasse. Der

Schiess-Sektor wird im Vertrag näher umschrieben und ist

aus den am Eingang zu den gefährdeten Stellen ange-

brachten Schiesspublikationen ersichtlich. Bei Scharf-

schiessübungen ist der Sektor gegen Norden erweitert.

Südlich und östlich des Schiess-Sektors befindet sich ein

Sicherheitssektor, in den jedoch nicht geschossen wird.

Die Beschwerdeführer sind seit 1944 Eigentümer des

Hotels Croix d'Or et Poste in der Gemeinde Münster. Das

Hotel ist etwa 3 km vom Schiessplatz entfernt. Dessen

Abstand vom südlichsten Punkt der Schiesszone beträgt

ca. 1,7 km, derjenige vom Sicherheitssektor etwa 1,2 km.

Die Beschwerdeführer behaupten, die Eidgenossenschaft

beeinträchtige durch die Schiessübungen ihre Rechte als

Grundeigentümer. Während früher die Skifahrer auf ihren

Abfahrten vom Jungfraujoch über die Konkordiahütte,

die Grünhornlücke und Galmilücke nach Münster abge-

stiegen seien, werde ihnen durch die Schiessübungen die

Benützung dieser Route praktisch verunmöglicht. Darun-

ter nehme aber die Wintersaison der Beschwerdeführer

Schaden. Die Beschwerdeführer haben die Eidgenossen-

schaft zunächst im Wege der direkten verwaltungsrecht-

lichen Klage (Art. HO lit. bOG) auf Ersatz des Schadens

belangt. Das Bundesgericht ist auf die Klage nicht einge-

treten (Urteil vom 6. Mai 1949). Darauf haben sie ihre

Ansprüche vor der militärischen Schätzungskommission

,

I:'

Enteignungsrecht. N° 38.

201

des 3. Kreises und vor der Rekurskommission der eidge-

nössischen Militärverwaltung geltend gemacht. Von diesen

wurden sie abgewiesen (Urteil der Rekurskommission vom

30. November 1950). Mit Eingabe vom 20. Juli 1951 haben

sie sich daraufhin an die eidgenössische Schätzungskom-

mission des H. Kreises mit dem Begehren um Bestimmung

der Enteignungsentschädigung gewendet. In diesem Ver-

fahren haben die Parteien auf Grund von Art. 69 EntG

den Entscheid über den Bestand des von der Eidgenossen-

schaft bestrittenen Rechtes (Nachbarrechtes), für das Ent-

schädigung verlangt wird, der Schätzungskommission an-

heimgestellt. Die Schätzungskommission hat nach Durch-

führung des Verfahrens den Bestand des Rechtes, für das

die Enteignungsentschädigung verlangt wird, mit Urteil

vom 12. Mai /13. Oktober 1952 verneint, im wesentlichen

mit der Begründung: Schiessplatz und Hotelgrundstück

der Beschwerdeführer seien nicht benachbarte Grund-

stücke im Sinne von Art. 684 ZGB. Es liege auch keine

direkte und keine übermässige Einwirkung auf das Grund-

stück der Beschwerdeführer vor. Es könnte sich bloss fra-

gen, ob die indirekten Auswirkungen des Schiessplatzes

und der Schiessübungen als Verletzungen des Nachbar-

rechtes in Betracht kämen. Diesbezüglich müsse zwischen

öffentlichen und privaten Rechten unterschieden werden.

Aus der Errichtung einer vom Gemeinwesen gebilligten

nachteiligen öffentlichen Anlage könne der Bürger keine

Rechtsansprüche ableiten. Es fehle auch der erforderliche

Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit auf dem

Schiessplatz und der angeblichen Schädigung der Be-

schwerdeführer.

B. -

Die Gebrüder Werlen haben diesen Entscheid an

das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn

aufzuheben und die Eidgenossenschaft zu verhalten, « das

Recht auf Durchführung der Schiessübungen im bisherigen

Rahmen zu enteignen ». Zur Begründung wird ausgeführt:

Die Vorschrift von Art. 684 ZGB sei auch anwendbar

wenn der Bund dauernd~ militärische Übungsplätze er-

202

Enteignungsrecht. N0 38.

richte. Aus dem Gesichtspunkt des Nachbarrechtes stün-

den ihm keine weitergehenden Rechte zu als dem Privaten.

Einem Privaten würden aber Immissionen von der in

Frage stehenden Art untersagt. Dass die Beschwerdeführer

durch die Übungen geschädigt würden, könne nicht ernst-

lich bestritten werden. Den Gemeinden Reckingen und

Gluringen, auf deren Gebiet die Geschütze aufgestellt seien,

und dem Skiklub Münster, der Eigentümer einer Skihütte

auf den Rossbodenalpen sei, habe der Bund denn auch

Entschädigungen ausgerichtet, dem Eigentümer der Ski-

hütte, obwohl sich diese ausserhalb von Schiess- und

Sicherheitssektor befinde. Die Verwaltung müsse Jeder-

mann gleich behandeln. Sie könne nicht dem einen ver-

weigern, was sie dem andern gewähre. Für den Eigentümer

eines Hotels wirke sich die Beeinträchtigung des Winter-

sportes noch mehr aus als für den Eigentümer einer Hütte.

Art. 684 ZGB verbiete nicht bloss körperliche, sondern alle

übermässigen Einwirkungen. Dass eine direkte Einwirkung

auf das Eigentum der Kläger vorliege, werde übrigens von

der Schätzungskommission zu Unrecht in Abrede gestellt.

In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass im vorlie-

genden Verfahren nur über die Enteignungspflicht im

Sinne von Art. 69 EntG entschieden werde. Die zivilrecht-

lichen Ansprüche der Beschwerdeführerin aus Nachbar-

recht blieben vorbehalten, falls das Bundesgericht den

Entscheid der Schätzungskommission bestätigen sollte.

C. -

Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragt,

die Beschwerde abzuweisen und den Entscheid der Schät-

zungskommission zu bestätigen.

Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Im Abschnitt über Inhalt und Beschränkungen des

Grundeigentums ordnet das ZGB in Art. 679 die Verant-

wortlichkeit des Grundeigentümers und verpflichtet ihn

in Art. 684, einem AnwendungsfaU von Art. 679 ZGB, bei

der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem

Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller

,

, '

Enteignungsrecht. ND 38.

203

übermässigen Einwirkungen auf das Grundeigentum der

Nachbarn zu enthalten.

Diese Ordnung gilt grundsätzlich auch für den Staat

als Grundeigentümer. Er kann als solcher nach keiner

Richtung eine Sonderstellung beanspruchen, sofern er nicht

zugleich in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger auftritt.

Wenn er aber kraft Hoheitsrechtes handelt, so sind allfällige

Eingriffe rechtmässig, d.h. im öffentlichen Interesse gele-

gen und daher der zivilrechtlichen Haftung entzogen. Das

gilt insbesondere, wenn dem öffentlichen Unternehmen

das Recht der Enteignung zukommt, und zwar auch dann,

wenn das für die Errichtung des Werkes erforderliche

Grundeigentum freihändig erworben wurde und der An-

stösser sich nachträglich durch den Betrieb des Werkes in

seinen Nachbarrechten verletzt glaubt. An die Stelle der

Klage tritt der Anspruch auf öffentlichrechtliche Ent-

schädigung (BGE 2411 266 Erw. 2 ff. 2811 207,4011 290,

43 11 270 ff. 66 I 142 und die dort zitierten Entscheide;

HAAR, Kommentar zu Art. 680 Note 21, LEEMANN zu

Art. 679 Note 33, HEss, Enteignungsrecht zu Art. 5 Note 5,

STARK, Das Wesen der Haftpflicht des Grundeigentümers

nach Art. 679 ZGB S. 76, GUISAN, Journal des Tribunaux

1936 S. 313, 315, L'HUILLIER und KOLB, Die Verantwort-

lichkeit des Grundeigentümers, ZSR 1952 S. 91 a und

176 a).

Bestreitet dabei im Verfahren zur Feststellung der

Enteignungsentschädigung der Enteigner den Bestand des

Nachbarrechtes, in dem sich der Betroffene verletzt glaubt,

so können die Parteien den Entscheid hierüber der Schät-

zungskommission anheimstellen (Art. 69 EntG). Diese hat

anstelle des ordentlichen Richters zu entscheiden, ob das

behauptete Nachbarrecht, für dessen Entzug Entschädi-

gung verlangt wird, besteht. Das Urteil darüber unter-

liegt in gleicher Weise wie ein gewöhnlicher Schätzungs-.

entscheid der Kommission dem Weiterzug an das Bundes-

gericht.

Die Parteien haben durch Vereinbarung der Schätzungs-

204

Enteignungsrecht. N° 38.

kommission den Entscheid darüber anheimgestellt, ob die

Beklagte durch die Schiessübungen auf dem Flab-Schiess-

platz Reckingen-Gluringen ihr Eigentumsrecht überschrei-

te, die Wirkungen der Schiesstätigkeit eine übermässige

Einwir;kung auf das Eigentum der Kläger darstellten.

Ergibt sich, dass Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt

werden, so bleibt damit für eine weitere Tätigkeit der

Kommission, eine Bestimmung der Enteignungsentschä-

digung, kein Raum mehr. Im andern Falle hätte die Kom-

mission noch die Enteignungsentschädigung zu bestim-

men' die den Klägern zukäme für die Enteignung des

Nachbarrechtes und des damit enteigneten zivilrechtlichen

Anspruchs auf Beseitigung der Schädigung, Schutz vor

weiterem Schaden und Schadenersatz.

2. -

Die Schätzungskommission ist der Auffassung, dass

die beiden Grundstücke der Parteien zueinander nicht in

einem nachbarlichen Verhältnis stünden. Wenn sie damit

sagen will, ein solches nachbarliches Verhältnis könne

wegen der Entfernung der heiden Grundstücke voneinander

nicht angenommen werden, könnte ihr nicht beigepflichtet

werden. Art. 679 ZGB bestimmt freilich nicht ausdrück-

lich, wer den Grundeigentümer belangen kann. Es ist jedoch

anerkannt, dass der Anspruch aus Art. 679 nicht bloss dem

Eigentümer eines anstossenden Nachbargrundstückes, son-

dern Jedermann zusteht, der infolge der Überschreitung

des Grundeigentums geschädigt oder mit Schaden bedroht

wird (BGE 73 II 154, HAAB zu Art. 679 Note 10, LEEMANK,

ebenda Note 26). Art. 684 spricht dagegen ausdrücklich"

vom nachbarlichen Eigentum. Doch versteht das Gesetz

darunter nicht bloss das Eigentum von Nachbarn, deren

Liegenschaft an das Grundstück anstösst, von dem die

Immission ausgeht, sondern alle, die von den Einwirkungen

betroffen werden (BGE 55 I 246, HAAR zu Art. 684 Note 14).

Voraussetzung der Verantwortlichkeit des Grundeigen -

tümers ist eine Überschreitung seines Eigentumsrechtes

und ein dadurch eingetretener oder drohender Schaden,

oder nach dem Wortlaut von Art. 684 eine Einwirkung

Enteignungsrecht. N0 38.

205

übermässiger Art. Unter einer Einwirkung ist dabei alles

zu verstehen, was auf unmittelbarem oder mittelbarem

'Vege von aussen her kommend sich auf das geschädigte

Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in imma-

terieller Weise (BGE 61 II 329). Umstritten ist, ob auch

mittelbare immaterielle Einwirkungen verboten werden

können (vgl. einerseits BGE 42 II 446 und anderseits die

Zitate bei HAAR zu Art. 684 Note 13).

Jedenfalls fällt aber unter dem Gesichtspunkt der

Art. 679 und 684 eine derartige Einwirkung nur dann in

Betracht, wenn damit Rechte des betroffenen Eigentümers

beeinträchtigt oder entzogen werden, Befugnisse, die sich

aus dem Grundeigentum oder andern Rechten ergeben.

Liegt z. B. eine Einwirkung auf eine öffentliche Sache vor,

derart, dass sie etwa den Gemeingebrauch daran ein-

schränkt oder ausschliesst, und dass diese Einschränkung

auf das Grundstück des Klägers zurückwirkt, so handelt

es sich dabei nicht um eine Einwirkung im Sinne des

Gesetzes. Der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch darauf,

dass der Gemeingebrauch an öffentlicher Sache durch das

hiezu befugte Gemeinwesen nicht eingeschränkt oder auf-

gehoben werde, wie denn überhaupt kein subjektives Recht

auf Zulassung zum Gemeingebrauch besteht (FLEINER,

Institutionen 8. Auf!. S. 374). Es kann daher auch kein

subjektives Recht darauf geben, dass der Gemeingebrauch

für Dritte nicht beschränkt werde. Das Bundesgericht hat

wiederholt ausgesprochen, dass die Wegnahme der Mög-

lichkeit des Gemeingebrauchs einen Anspruch auf Ent-

schädigung nicht zu begründen vermöge, und erklärt, dass

ein bloss tatsächlicher Nachteil zur Substanzierung einer

Entschädigungsforderung nicht genüge, sondern ein Ein-

griff in ein Recht vorliegen müsse (BGE 20 S. 66,23 S. 116,

48 I 117).

Die Einwirkung muss ferner übermässig sein. Ob das

der Fall sei, entscheidet sich nach objektiven, von der

Person des konkreten Eigentümers des betroffenen Grund-

stückes unabhängigen Kriterien. Der Entscheid verlangt

206

Enteignungsrecht. N° 38.

eine Abwägung der Interessenlage, die Berücksichtigung

der nach Ort und Zeit verschiedenen Verhältnisse und Be-

dürfnisse (BGE 55 II 246, 56 II 359, 73 II 151). Diese

müssen ergeben, dass im konkreten Fall dem benachbarten

Eigentümer vernünftigerweise nicht zuzumuten ist, einen

zuweitgehenden Eigentumsgebrauch zu dulden. Art. 684

ZGB verbietet zwar nicht jeden Eingriff in das Nachbar-

grundstück, wohl aber solche, welche die Grenzen der unter

Nachbarn geschuldeten und durch Lage und Beschaffen-

heit der Grundstücke sowie den Ortsgebrauch gerechtfer-

tigten Rücksichtnahme überschreiten.

3. -

Eine direkte Einwirkung auf das Grundstück der

Beschwerdeführer ist nicht behauptet. Anlässlich der

Augenscheinsverhandlung haben die Beschwerdeführer

ausdrücklich erklärt, sie sähen in dem durch die Schiess-

übungen verursachten Lärm keine übermässige Einwir-

kung. Übrigens läge eine solche ganz offensichtlich nicht

vor.

Die indirekten Einwirkungen erblicken die Beschwerde-

führer in den Auswirkungen der Sperre auf das Touren-

gebiet von der Jungfrau her und dem daraus resultierenden

Ausfall von Skifahrern für ihr Hotel. Den Gästen oder

möglichen Gästen werde der Zutritt zum Hotel dadurch

gesperrt, dass sie gehindert würden, die Abfahrt nach dem

Dorfe lVlünster zu benützen. Da das ganze Gebiet des

Schiess- und Sicherheitssektors jedoch Allmend darstellt

(Art. 220 EG ZGB, Loi concernant l'attribution de la

propriete des biens du domaine public et des choses sans

maitre du 17 janvier 1933), haben die Beschwerdeführer

darauf, dass sie selbst oder Dritte es ohne Einschränkungen

begehen können, keinen Rechtsanspruch. Die Gemeinden

bzw. der Kanton als Eigentümer haben der Eidgenossen-

schaft durch Vertrag die streitige" Einwirkung auf das

Gebiet gestattet. Wenn die Beschwerdeführer bisher daraus

Nutzen gezogen haben, dass die Skifahrer, welche die

Abfahrt nach Münster wählten, im Hotel der Beschwerde-

führer eingekehrt sind, lag hierin ein tatsächlicher Vorteil,

r

1

i

Enteignungsrecht. N° "38.

207

dem jedoch kein Rechtsanspruch zur Seite steht. Eine

unzulässige Einwirkung im Sinne der Art. 679 und 684

ZGB liegt somit überhaupt nicht vor.

Übrigens brauchte die Frage der grundsätzlichen Zu-

lässigkeit der Einwirkung und des rechtlichen oder bloss

tatsächlichen Interesses der Beschwerdeführer an der

Nichtbeeinträchtigung der Zufahrt zu ihrem Hotel durch

Sperrung des Skitourengebietes nicht abschliessend beur-

teilt zu werden. Denn wenn eine Einwirkung im Sinne des

Gesetzes angenommen werden könnte, so wäre sie doch

nicht übermässig.

Die Schiessübungen sind im Interesse der Ausbildung

der Armee notwendig. Sie finden nur während einer be-

schränkten Zeitdauer, vom November bis Ende März

längstens Mitte April, und ferner nur an 5 Wochentagen:

nicht auch über das Wochenende und an Feiertagen statt.

Über die "Weihnachts- und Neujahrstage und in der Woche

vor und nach Ostern sind sie eingestellt. Die Beschwerde-

führer machen nicht geltend, übrigens mit Recht nicht,

dass sich die Schiessdauer ohne Nachteile verkürzen liesse

oder die Übungen in anderer, für sie weniger nachteiliger

Weise durchgeführt werden könnten. Der Wintersport-

betrieb im Dorfe selbst und an den umliegenden Hängen

wird in keiner Weise beeinträchtigt. Die Skifahrten vom

Jungfraugebiet her finden aber hauptsächlich über das

Wochenende statt, wo nicht geschossen wird. Übrigens

werden sie regelmässig als sog. Frühlingstouren durchge-

führt. Denn die Schneeverhältnisse im winterlichen Hoch-

gebirge sind für den Regelfall ungünstig. Als Frühlings-

touren können sie aber durchgeführt werden, da die Schiess-

übungen dann beendigt sind (vgl. über den Zeitpunkt der

von Münster beabsichtigten Touren den Prospekt « Ski-

schule Kühlken Münster-Wallis» und die Reklamen in

der Zeitschrift: Die Woche, vom 9./15. März 1953: {(Wir

bereiten jetzt 8chon Frühlingstouren vor »). Die Behauptung

der Beschwerdeführer, wonach sie in den Jahren 1945/46,

vor der definitiven Errichtung des Schiessplatzes, eine

208

Enteignungsrecht. N° 38.

gute Wintersaison gehabt hätten, ist bestritten, und ein

Beweis dafür ist nicht erbracht. Auch die Bundesbahnen

und die Bergführer des vVallis organisieren derartige Hoch-

touren regelmässig erst im Frühling. Vorher gestatten die

Schneeverhältnisse das Skifahren in den Voralpen mit

weniger grossen Spesen. Jedenfalls ist die Zahl von Tou-

risten, die derartige Touren im Hochwinter ausführen

würden, so gering, dass dadurch die· Rentabilität eines

Hotels nicht irgendwie wesentlich beeinträchtigt werden

könnte.

4. -

Liegt somit kein unzulässiger oder gar übermäs-

siger Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer vor, so kann

auch daraus nichts abgeleitet werden, dass die Eidgenos-

senschaft die Gemeinden Gluringen und Reckingen und

den Skiklub Münster entschädigt hat. Denn daraus er-

wächst den Beschwerdeführern kein privates Recht im

Sinne der Art. 679/684 ZGB. Die Entschädigung an die

Gemeinden war ein Entgelt für die Bewilligung der Schiess-

übungen auf dem Gemeindegebiet und andere damit ver-

bundene Unzukömmlichkeiten. Die Hütte des Skiklubs,

deren Benützung durch die Übungen beei~trächtigt wird,

lag aber im massgebenden Zeitpunkt noch im Sicherheits-

sektor, d.h. es wurde ihre Benützung selbst gesperrt. Wenn

insoweit seither eine Änderung eingetreten wäre, wie die

Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Schiesspubli-

kation behaupten, so bliebe doch die Tatsache, dass das

Gebiet, welches von der Hütte aus benützt werden sollte

und für dessen Benützung sie besonders erstellt worden

ist, vollständig in die gefährdeten oder gesperrten Sektoren

fällt und dass die Hütte praktisch nicht benützt werden

kann.

. Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

DlPRIMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE

,

209

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

L HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COM...l\IERCE ET DE L'INDUSTRIE

39. Urteil vom 2. Dezember 1953 i. S. Leon Nordmann & eie.

gegen Regierungsrat des Kantons Luzern.

Gewerbesteuer.

Die Erhebung einer solchen verstösst an sich weder gegen Art. 4

oder 31 BV noch gegen das U\VG oder die AO (Erw. 2).

Wann wirkt eine für Ausnahmeverkäufe vorgesehene Gebühr

prohibitiv (Erw. 3 und 4) ?

Impot sur le commerce et l'industrie.

Le prelevement d'un tel impöt ne viole en lui-meme ni les art. 4

et 31 Ost., ni la loi sur la concurrence deloyale, ni l'ordonnance

sur les liquidations et operations analogues (consid. 2).

Dans quelles conditions un emolument fixe pour les ventes dites

« au rabais » est-il prohibitif? (consid. 3 et 4).

Imposta sul commercio e sull'indtt8tr~a.

Il prelevamento d'una siffatta imposta non viola per se stesso

ne l'art. 4, ne l'art. 31 OF, ne la legge sulla concorrenza sleale,

ne l'ordinanza su le liquidazioni ed operazioni analoghe (con-

sid. 2).

In quali condizioni una tassa prevista per vendite straordinarie

ha carattere proibitivo ? (consid. 3 e 4).

A. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern erliess am

30. April 1953 gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes

über den unlautern Wettbewerb (UWG) eine neue Ver-

ordnung über die Ausverkäufe und Ausnahmeverkäufe

(VO). Diese enthält u.a. folgende Bestimmung:

§ 7 : « Für die Bewilligung eines Ausverkaufes oder Ausnahme-

verkaufes sind folgende Gebühren zu entrichten:

d) Ausnahmeverkäufe : 1 % % vom effektiv ausgewiesenen

Umsatz, der in den Ausnahmeverkauf einbezogenen Waren,

mind. Fr. 30.-.

14

AS 79 I -

1953