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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
auch für das Eigentum. Das geht zwar aus Art. 122 Abs.
2 ZollG nicht, jede~alls nicht deutlich, hervor, wohl
aber aus Art. 315 BStP und Art. 119, 145 ZollV.
4. -
Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer
seine bessere Berechtigung nicht nachgewiesen, obwohl er
hiezu im Verfahren vor der Verwaltung und auch noch
vor Bundesgericht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte.
... Immerhin bleibt ihm die Möglichkeit vorbehalten,
seinen Anspruch besser zu/begründen, wenn es zur Ver-
wertung des Pfandes kommt.
IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRffiUTIONS CANTONALES
67. Urten vom 24. Oktober 1947 i. S. X. gegen Kanton Zftrich.
Steueramnestie bei Einführung d8f' Verrechnung88teuer. Sie wird
gewährt, wenn in der Erklärung für das neue Wehropfer und
für die Wehrsteuer der 3. Periode die Bestandteile des Ein-
kommens und des Vermögens vollständig und genau angegeben
werden (Art. 2 AmnB). Irrtümer und Versehen, die entBchuldigt
werden können, schaden dem Pßichtigen nicht.
L'amniBtie fi,Bcak accortUe pa:r Z'AOF du 810ct0bre 1944. En Mne-
fieie celui qui, dans la. declsration en vue du nouveau Sa.crifice
et de l'impat pour Is defense· nationa1e, 3e periode, a. indique
de f8.90n complete et precise les elements de son revenll et
de sa fortune (art. 2). Des erreurs e.:reuBables ne nuisent pas
au contribuable.
AmniBtia. {iscale a norma del DOF 81 oUobre 1944. E accordata
a colui ehe nella dichiarazione in vista. de1 nuovo sacrificio
e dell'imposta per la difesa. nazionale (terzo periodo) ha indica.to,
in modo completo e preciso, i fattori dei suo reddito e delis
sua. sostanza (art. 2). Errori scmabili non nuocciono al contri-
buente.
A. -
Der Kläger ist Teilhaber einer Kollektivgesell-
sohaft, welche Eier importiert. In der hier in Frage stehen-
den Zeit kam der ganze Geschäftsertrag ihm und seiner
Ehefrau zu. Die Firma war während des letzten Weltkrieges
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 67.
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Mitglied des kriegswirtschaftlichen Syndikates Ova, schwei-
zerische Genossenschaft für Eierimport in Bern. Sie bezog
die Ware, mit der sie handelte, namentlich Eipulver, von
der Genossenschaft.
Am 20. Februar 1945 reichte der Kläger unter Berufung
auf die eidg. Steueramnestie die Erklärung für <las neue
Wehropfer und die Wehrsteuer der dritten Veranlagungs-
periode ein. 1m Begleitschreiben führte er aus :
«Die Ova ... hat gemMs Zirkular vom 5. August J9~2 eine
Rückvergütung auf div. im Jahre 1942 erhaltene Vollelp~-yer
Lieferungen gewährt. Die betr. Beträge wurden uns als RISIko-
Reserve ... gutgeschrieben. Diese Rückvergütungen ~den d~ls
nicht in unsere Buchführung aufgenommen. Bel nochmaliger
Überprüfung sind wir nun zur überzeugung gelangt, dass es
sich um eine Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinnes und zwar
für das Jahr 1942 handelt. Die Beträge, welche total Fr. 28,454.10
ausmachen und unter den Passiven figurierten, sind nunmehr
direkt über das Kapital-Konto verbucht und die Bankpassiven,
welche per 31. Dez. 1944 Fr. 36,236.90 betrugen, auf Fr. 8782.80
reduziert worden ...
Die entsprechenden Unterlagen werden wir bei Priifung unserer
Steuererklärung vorlegen. »
In der Wehrsteuererklärung selbst wurden die Rück-
vergütungen von Fr. 28,454.10 weder ganz noch teilweise
als Einkommen der Berechnungsperiode 1943/44 ange-
geben.
Nach Ablauf der Steuererklämngsfrist, im Sommer
1946, legte der Kläger dem Steueramt auf dessen Ver-
langen die Gutschriftsanzeigen der Ova vor. Es stellte
sich heraus, dass die Genossenschaft der Firma des Klä-
gers gewisse Gutschriften nicht im Jahre 1942, sondern
erst am 29. Januar 1943 mitgeteilt hatte. Es handelt
sich um Rückvergütungen von Fr. 5203.60 auf Fakturen
vom 16. November und 19. Dezember 1942 und um eine
Vergütung von Fr. 3840.35 auf einer Faktur vom 7.
Januar 1943. Der Kläger machte geltend, dass die im
Jahre 1943 vorgenommene Rückvergütung auf Fakturen
des Vorjahres als Einkommen des Jahres 1942 zu betrach-
ten sei, weil der Anspruch darauf scholl in diesem Jahre
mit der Rechnungstellung entstanden sei. Sodann erklärte
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
er, er habe erst jetzt, im Sommer 1946, festgestellt, dass
sich die Vergütung von Fr. 3840.35 auf eine im Jahre
1943 ausgestellte Faktur beziehe, also Einkommen dieses
Jahres darstelle und daher bei der Wehrsteuererklärullg
hätte angegeben werden sollen. Die Unterlassung der
Deklaration beruhe jedoch auf einem entschuldbaren
Versehen, weshalb die Steueramnestie nicht als verwirkt
erklärt werden dürfe.
Der Amnestieanspruch wurde indessen abgelehnt, zu-
letzt durch die Oberrekurskommission des Kantons Zürich
am 15. Juli 1947. Zur Begründung dieses Entscheides
wird ausgeführt, der Fehler in der Wehrsteuererklärunu
sei selbst dann, wenn nur die Vergütung von Fr. 3840.35
0
nicht auch diejenige von Fr., 5203.60, zum Einkomme~
des Jahres 1943 gerechnet werde, nicht so geringfügig,
dass er unter dem Gesichtspunkte der Amnestie als nicht
geschehen zu betrachten wäre. Ein entschuldbares Ver-
sehen liege nicht vor. Der Steuerpflichtige habe die ihm
zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt. Er hätte über die
Frage der zeitlichen Zurechnung der Rückvergütung beim
angegebenen, aus den Belegen ersichtlichen Sachverhalt
nicht einfach hinweggehen und der Behörde 'erklären
dürfen, es handle sich um Einkommen des Jahres 1942.
B. -
Mit der verwaltungsrechtlichen Klage erneuert
~. den Anspruch auf Amnestie. Er bringt vor, er habe
die Amnestieerklärung mit Ernst mid Pflichtbewusstsein
aufmerksam und sorgrältig vorbereitet. Er habe eine~
erfahrenen Steuerberater beigezogen. Er habe die Be-
standteile de~ Einkommens in der Wehrsteuererklärung
und im Begleitschreiben vollständig angegeben. Es sei
ihm einzig der Irrtum unterlaufen, 'dass er die Vergütung
:on Fr. 3840.35 und eventuell diejenige von Fr. 5203.60
m das ~ahr 1942 statt in das folgende Jahr verlagert
habe. DIeses Versehen sei verständlich und entstlhuldbar.
Der Kläger habe in jenem Begleitschreiben vorsorglich
auf allfällige Meinungsverschiedenheiten in. der Frage der
Umlagerung hinweisen wollen. Auch habe er,sich bereit
Befreiung von kantonalen Abgaben. NG 67.
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erklärt, Unterlagen vorzulegen.
Er habe also mit der
Nachprüfung der Angelegenheit durch die Steuerbehörde
gerechnet. Er habe das Versehen sofort nach dessen Ent-
deckung dem Steueramt bekanntgegeben. Nichts habe
ihm ferner gelegen, als durch Verlagerung von Einnahme-
posten die Amnestie zu gefährden. Die Folgen einer Ver-
weigerung der Amnestie ständen mit dem Versehen in
einem Missverhältnis, das angesichts der von den Behörden
1?ei Anordnung der Verrechnungssteueramnestie gegebenen
Zusicherungen nicht zu rechtfertigen wäre.
O. -
Der Regierungsrat und die Oberrekurskommission
des Kantons Zürich beantragen, die Klage sei abzuweisen.
Ihre Auffassung wird von der eidg. Steuerverwaltung
geteilt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. -
Der bei Einführung der Verrechnungssteuer
angeordneten Steueramnestie ist teilhaftig, wer in seiner
Erklärung für das neue Wehropfer und für dieWehrsteuer
der dritten Veranlagungsperiode die ~standteile des Ein-
kommens und Vermögens vollständig und genau angibt
(Art. 2 BRB vom 31. Oktober 1944, AmnB). Die Steuer-
erklärung soll also nicht nur im Endergebnis richtig sein,
sondern auch die Einzelangaben (Bestandteile) müssen
darin zutreffend aufgeführt werden; die Zusammensetzung
des Vermögens und Einkommens muss daraus hervor-
gehen, und zwar nach Vorschrift des Gesetzes « vollständig
und genau ».
Hinsichtlich der ersten eidg. Steueramnestie hat das
Bundesgericht entschieden, dass sie verwirkt sei, wenn
nicht, wie Art. 3 WOB I es verlangt, in der Wehropferklä-
rung das Vermögen vollstandig angegeben werde, wobei
nichts darauf ~nkomme, aus welchen Gründen die Er-
klärung uftrl.chtig ausgefallen sei (Urteil vom 31. Mai
1943 ii S. Gauss, nicht publiziert). Immerhin hat es unter-
geordnete Unstimmigkeiten als unbeachtlich angesehen
(Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. Glauser, nicht publiziert).
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Sodann hat es erklärt, dass in den Fällen, wo der Pflichtige
den Steuerwert für die Steuererklärung zu schätzen hat,
die Schätzung sich in dem Rahmen halten müsse, der
einer pflichtgemässen Untersuchung über Quantität und
Wert des Vermögensobjektes entpreche (Urteil vom 15.
September 1944 i. S. Eugster, nicht publiziert). Im übrigen
aber ist daran festgehalten worden, dass die Wehropfer-
amnestie einzig von der objektiven Voraussetzung der
vollständigen Angabe des Vermögens in der Wehropfer-
erklärung abhängig sei (Urteil vom 31. Mai 1946 i. S.
Gartmann, nicht publiziert). Danach war grundsätzlich
gleichgültig, ob die Unrichtigkeit der Wehropfererklärung
auf einem Verschulden des Pfiichtigen beruhte oder
nicht.
Indessen führt eine neue Prüfung dazu, bei der Ver~
rechnungssteueramnestie die subjektive Seite weitergehend
zu berücksichtigen. Indem Art. 2 AmnB vom Pflichtigen
die vollständige und genaue Angabe seines Einkommens
und Vermögens verlangt, macht er ihm eine gewissenhafte
Erklärung zur Pflicht. Dem Sinne der Bestimmung ent-
spricht es; die Amnestie zu gewähren, sofern die U n voll-
ständigkeit und Ungenauigkeit der Steuererklärung ent-
schuldigt werden kann. Und zwar ist ein Verschulden
nicht bloss dann anzunehmen, wenn der Pflichtige mit
Wissen und Willen unrichtige Angaben macht, sondern
auch dann, wenn er bei der Steuererklärung pflichtwidrig
die Umsicht und Sorgfalt nicht beobachtet, die von ihm
unter der Voraussetzung, dass er die Amnestie in An-
spruch nehmen will, nach den Umständen des Falles ver-
nünftigerweise gefordert werden muss. Irrtümer und
Versehen, die unter diesem Gesichtspunkte entschuldbar
sind, sollen dem Pflichtigen nicht schaden_ Für solche
Fälle haben ihm denn auch die eidg. Behörden bei Ein-
führung der Verrechnungssteueramnestie Nachsicht zuge-
sichert. -
An das Mass der pflichtgemässen Genauigkeit
und Sorgfalt sind freilich strenge Anforderungen zu stellen.
Die Amnestie ist eine Vergünstigung, deren Ablehnung
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 67.
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nicht poenalen Charakter hat. Der Steuerpflichtige, der
auf die Wohltat Anspruch erheben will, muss sich darum
bemühen; es darf ihm eine ernstliche Anstrengung zuge-
mutet werden.
2. -
Im vorliegenden Falle mag offen bleiben, ob die
Rückvergütung von Fr. 5203.60, welche sich auf Rechnun-
gen des Jahres 1942 bezieht und der Firma des Klägers
durch Gutschrlftsanzeige vom 29. Januar 1943 zur Kenntnis
gebracht wurde, dem Jahre 1942 oder dem Jahre 1943
als Einkommen des Klägers zuzw;echnen sei. Jedenfalls
aber steht fest und wird vom Kläger auch nicht bestritten,
dass die gleichzeitig gutgeschriebene Vergütung von
Fr. 3840.35, welche eine Rechnung vom 7. Januar 1943
betrifft~ im Jahre 1943 erzieltes Einkommen darstellt, also
der Wehrsteuer der dritten Veranlagungsperiode unter-
liegt. Der Kläger gab dieses EiIikommen in der Wehr-
opfer/Wehrsteuererklärung nicht an. Diese war daher
nicht vollständig, wie es Art. 2 Amn B verlangt. Von
einer untergeordneten UnstiInmigkeit im Sinne der Praxis
des Bundesgerichtes zur Wehropferamnestie kann in
Anbetracht der Höhe des Betrages nicht die Rede sein.
Der Kläger wendet ein, es sei einem entschuldbaren
Irrtum zuzuschreiben, dass er die Fr. 3840.35 ins Jahr
1942 statt ins Jahr 1943 verlagert habe. Wie er jedoch
in der Klage zugesteht, wusste er bei der Abgabe der
Wehropfer/Wehrsteuererklärung, dass die Frage der Zeit-
lichen Zurechnung gewisser Rückvergütungen zum min-
desten zweifelhaft war, und rechnete er mit der Möglich-
keit, dass die Steuerbehörde einen Teil der Beträge zum
Einkommen des Jahres 1943 schlagen könnte. Deshalb
bediente er sich im Begleitschreiben zur Steuererklärung
der geschickten Wendung, er sei nach nochmaliger Über-
prüfung zur überzeugung gelangt, es handle sich um
eine Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinnes, und zwar
für das Jahr 1942. Dieser Überzeugung konnte er aber
hinsichtlich des Postens von Fr. 3840. 35 nicht sein, da
er ja über dessen Zurechnung mindestens im Zw~ifel war.
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
In dieser Beziehung war also die erläuternde Erklärung
in der gewählten Fo~u1ierung unrichtig, indem sie nicht
deI' wirklichen Auffassung des Klägers entsprach. Er
möchte der Äuaserung freilich einen etwas anderen Sinn
beilegen. Er habe, sagt er, einfach die Steuerbehörde auf
die Tatsache der Rückvergütungen aufmerksam gemacht,
für den Fall, dass die Behörde darin Einkommen des
Jahres 1943 sehen sollte; er selbst habe erklärt, dies sei
nicht seine Auffassung, jedoch der Behörde anheim-
gestellt, die Frage näher abzuklären. Wie dem auch sein
mag, so war doch jedenfalls die Erklärung zweideutig;
sie konnte den Fiskus zu Erhebungen veranlassen, ihn
aber auch irreführen. Es wäre dem Kläger zuzumuten
gewesen,· bei der Abgabe der Steuererklärung nicht nur
die Frage, wann er den Gewinn von Fr. 3840.35 erzielt
hatte, anhand der Belege genau zu untersuchen, sondern
auch die Erklärung darüber eindeutig und klar abzufas-
sen, wenn er sie schon in einem Begleitschreiben zum
amtlichen Formular,nicht in diesem selbst, abgeben
wollte. Indem er dies nicht tat, liess er es an der Genauig-
keit und Sorgfalt fehlen, zu derer als Kaufmann nach
den Verhältnissen verpflichtet war.
SOmit ergiht sich, dass er in der Wehropfer/Wehr-
steuererklärung die Bestandteile seines Einkommens
s~hiilahäft ffi.hht vollständig und genau angegeben hat.
Ef kaM daH.ef nach Art. 2 AmnB die Amnestie nicht in
Anspruch nellfuen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die IDage wird abgewiesen.
Verfahren. N° 68.
V. VERFAHREN
J;lROCEDURE
68. Urteil vom 21. November 1947 i. S. Hammarliw. gegen
Dem, . kantonale Rekurskollllllisslon.
Verwalmngsgerichtsbeach/werde: 1. Zustellung kantonaler· Rekurs-
entscheide.
2. Beschwerdefrist.
3. Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumnis.
Recour8 de droil adminiBtrati,: 1. Notifica.tion des deoisions de
l'autorite cantonaJe.
2. Dem de recours.
3. Restitution pour· inobservation d'un delai.
Rict»'80 di diriuo ammini8emtivo: 1. Notifica delle decisioni del-
l'autorita ca.ntonale;
2. Termine di ricorso.
3. Restituzione in intero contro il lasso dei termini.
A. -
Der Beschwerdeführer wohnte in den Jahren
1931 bis 1940 in :Berii, wo er zwei Liegenschaften besitzt.
Am 19. April 1940 meldete er sich in Bern polizeilich ab,
um sich nach Jug08lavien zu begeben. Im Juni 1941
kehrte er in die Schweiz zurück. Er wohnte zuletzt in
Lausanne. Im· Mai 1946 ~erreiste er nach Schweden. Am
3. Januar 1947 kehrte er wieder in die Schweiz zurück.
Er hat während dieser Abwesenheit seine Wohnung im
Haü$6 avenue Mon Repos 10 in Lausanne beibehalten.
B. -
Im Jahre 1944 war gegen ihn in Bern ein Nach-
und.Strafsteuerverfahren für das I. eidg. Wehropfer und
für die eidg. Wehrsteuer I eröffnet worden. Der Be ...
schwerdeführer hatte die Steuerpflicht und die Steuerbe-
rechnung bestritten und die gegen ihn ergangenen Ein-
spracheentscheide än die kantonale Steuerrekurskom -
mission weitergezogen. Mit Entscheiden Yom 18. Juni
1946 setzte die kätttonale Rekurskommission die auf
GruJld des Wehroptol'beachlusses als Steu:erund Busse
zu erbringenden Leistungen und die Leistungen für die
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