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426 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. auch für das Eigentum. Das geht zwar aus Art. 122 Abs. 2 ZollG nicht, jede~alls nicht deutlich, hervor, wohl aber aus Art. 315 BStP und Art. 119, 145 ZollV.
4. - Im vorliegenden Falle hat der Beschwerdeführer seine bessere Berechtigung nicht nachgewiesen, obwohl er hiezu im Verfahren vor der Verwaltung und auch noch vor Bundesgericht ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. ... Immerhin bleibt ihm die Möglichkeit vorbehalten, seinen Anspruch besser zu/begründen, wenn es zur Ver- wertung des Pfandes kommt. IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRffiUTIONS CANTONALES
67. Urten vom 24. Oktober 1947 i. S. X. gegen Kanton Zftrich. Steueramnestie bei Einführung d8f' Verrechnung88teuer. Sie wird gewährt, wenn in der Erklärung für das neue Wehropfer und für die Wehrsteuer der 3. Periode die Bestandteile des Ein- kommens und des Vermögens vollständig und genau angegeben werden (Art. 2 AmnB). Irrtümer und Versehen, die entBchuldigt werden können, schaden dem Pßichtigen nicht. L'amniBtie fi,Bcak accortUe pa:r Z'AOF du 810ct0bre 1944. En Mne- fieie celui qui, dans la. declsration en vue du nouveau Sa.crifice et de l'impat pour Is defense· nationa1e, 3e periode, a. indique de f8.90n complete et precise les elements de son revenll et de sa fortune (art. 2). Des erreurs e.:reuBables ne nuisent pas au contribuable. AmniBtia. {iscale a norma del DOF 81 oUobre 1944. E accordata a colui ehe nella dichiarazione in vista. de1 nuovo sacrificio e dell'imposta per la difesa. nazionale (terzo periodo) ha indica.to, in modo completo e preciso, i fattori dei suo reddito e delis sua. sostanza (art. 2). Errori scmabili non nuocciono al contri- buente. A. - Der Kläger ist Teilhaber einer Kollektivgesell- sohaft, welche Eier importiert. In der hier in Frage stehen- den Zeit kam der ganze Geschäftsertrag ihm und seiner Ehefrau zu. Die Firma war während des letzten Weltkrieges Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 67. 427 Mitglied des kriegswirtschaftlichen Syndikates Ova, schwei- zerische Genossenschaft für Eierimport in Bern. Sie bezog die Ware, mit der sie handelte, namentlich Eipulver, von der Genossenschaft. Am 20. Februar 1945 reichte der Kläger unter Berufung auf die eidg. Steueramnestie die Erklärung für <las neue Wehropfer und die Wehrsteuer der dritten Veranlagungs- periode ein. 1m Begleitschreiben führte er aus : «Die Ova ... hat gemMs Zirkular vom 5. August J9~2 eine Rückvergütung auf div. im Jahre 1942 erhaltene Vollelp~-yer Lieferungen gewährt. Die betr. Beträge wurden uns als RISIko- Reserve ... gutgeschrieben. Diese Rückvergütungen ~den d~ls nicht in unsere Buchführung aufgenommen. Bel nochmaliger Überprüfung sind wir nun zur überzeugung gelangt, dass es sich um eine Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinnes und zwar für das Jahr 1942 handelt. Die Beträge, welche total Fr. 28,454.10 ausmachen und unter den Passiven figurierten, sind nunmehr direkt über das Kapital-Konto verbucht und die Bankpassiven, welche per 31. Dez. 1944 Fr. 36,236.90 betrugen, auf Fr. 8782.80 reduziert worden ... Die entsprechenden Unterlagen werden wir bei Priifung unserer Steuererklärung vorlegen. » In der Wehrsteuererklärung selbst wurden die Rück- vergütungen von Fr. 28,454.10 weder ganz noch teilweise als Einkommen der Berechnungsperiode 1943/44 ange- geben. Nach Ablauf der Steuererklämngsfrist, im Sommer 1946, legte der Kläger dem Steueramt auf dessen Ver- langen die Gutschriftsanzeigen der Ova vor. Es stellte sich heraus, dass die Genossenschaft der Firma des Klä- gers gewisse Gutschriften nicht im Jahre 1942, sondern erst am 29. Januar 1943 mitgeteilt hatte. Es handelt sich um Rückvergütungen von Fr. 5203.60 auf Fakturen vom 16. November und 19. Dezember 1942 und um eine Vergütung von Fr. 3840.35 auf einer Faktur vom 7. Januar 1943. Der Kläger machte geltend, dass die im Jahre 1943 vorgenommene Rückvergütung auf Fakturen des Vorjahres als Einkommen des Jahres 1942 zu betrach- ten sei, weil der Anspruch darauf scholl in diesem Jahre mit der Rechnungstellung entstanden sei. Sodann erklärte 428 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. er, er habe erst jetzt, im Sommer 1946, festgestellt, dass sich die Vergütung von Fr. 3840.35 auf eine im Jahre 1943 ausgestellte Faktur beziehe, also Einkommen dieses Jahres darstelle und daher bei der Wehrsteuererklärullg hätte angegeben werden sollen. Die Unterlassung der Deklaration beruhe jedoch auf einem entschuldbaren Versehen, weshalb die Steueramnestie nicht als verwirkt erklärt werden dürfe. Der Amnestieanspruch wurde indessen abgelehnt, zu- letzt durch die Oberrekurskommission des Kantons Zürich am 15. Juli 1947. Zur Begründung dieses Entscheides wird ausgeführt, der Fehler in der Wehrsteuererklärunu sei selbst dann, wenn nur die Vergütung von Fr. 3840.35 0 nicht auch diejenige von Fr., 5203.60, zum Einkomme~ des Jahres 1943 gerechnet werde, nicht so geringfügig, dass er unter dem Gesichtspunkte der Amnestie als nicht geschehen zu betrachten wäre. Ein entschuldbares Ver- sehen liege nicht vor. Der Steuerpflichtige habe die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt. Er hätte über die Frage der zeitlichen Zurechnung der Rückvergütung beim angegebenen, aus den Belegen ersichtlichen Sachverhalt nicht einfach hinweggehen und der Behörde 'erklären dürfen, es handle sich um Einkommen des Jahres 1942. B. - Mit der verwaltungsrechtlichen Klage erneuert ~. den Anspruch auf Amnestie. Er bringt vor, er habe die Amnestieerklärung mit Ernst mid Pflichtbewusstsein aufmerksam und sorgrältig vorbereitet. Er habe eine~ erfahrenen Steuerberater beigezogen. Er habe die Be- standteile de~ Einkommens in der Wehrsteuererklärung und im Begleitschreiben vollständig angegeben. Es sei ihm einzig der Irrtum unterlaufen, 'dass er die Vergütung :on Fr. 3840.35 und eventuell diejenige von Fr. 5203.60 m das ~ahr 1942 statt in das folgende Jahr verlagert habe. DIeses Versehen sei verständlich und entstlhuldbar. Der Kläger habe in jenem Begleitschreiben vorsorglich auf allfällige Meinungsverschiedenheiten in. der Frage der Umlagerung hinweisen wollen. Auch habe er ,sich bereit Befreiung von kantonalen Abgaben. NG 67. 429 erklärt, Unterlagen vorzulegen. Er habe also mit der Nachprüfung der Angelegenheit durch die Steuerbehörde gerechnet. Er habe das Versehen sofort nach dessen Ent- deckung dem Steueramt bekanntgegeben. Nichts habe ihm ferner gelegen, als durch Verlagerung von Einnahme- posten die Amnestie zu gefährden. Die Folgen einer Ver- weigerung der Amnestie ständen mit dem Versehen in einem Missverhältnis, das angesichts der von den Behörden 1?ei Anordnung der Verrechnungssteueramnestie gegebenen Zusicherungen nicht zu rechtfertigen wäre. O. - Der Regierungsrat und die Oberrekurskommission des Kantons Zürich beantragen, die Klage sei abzuweisen. Ihre Auffassung wird von der eidg. Steuerverwaltung geteilt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. - Der bei Einführung der Verrechnungssteuer angeordneten Steueramnestie ist teilhaftig, wer in seiner Erklärung für das neue Wehropfer und für dieWehrsteuer der dritten Veranlagungsperiode die ~standteile des Ein- kommens und Vermögens vollständig und genau angibt (Art. 2 BRB vom 31. Oktober 1944, AmnB). Die Steuer- erklärung soll also nicht nur im Endergebnis richtig sein, sondern auch die Einzelangaben (Bestandteile) müssen darin zutreffend aufgeführt werden ; die Zusammensetzung des Vermögens und Einkommens muss daraus hervor- gehen, und zwar nach Vorschrift des Gesetzes « vollständig und genau ». Hinsichtlich der ersten eidg. Steueramnestie hat das Bundesgericht entschieden, dass sie verwirkt sei, wenn nicht, wie Art. 3 WOB I es verlangt, in der Wehropferklä- rung das Vermögen vollstandig angegeben werde, wobei nichts darauf ~nkomme, aus welchen Gründen die Er- klärung uftrl.chtig ausgefallen sei (Urteil vom 31. Mai 1943 ii S. Gauss, nicht publiziert). Immerhin hat es unter- geordnete Unstimmigkeiten als unbeachtlich angesehen (Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. Glauser, nicht publiziert). 430 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. Sodann hat es erklärt, dass in den Fällen, wo der Pflichtige den Steuerwert für die Steuererklärung zu schätzen hat, die Schätzung sich in dem Rahmen halten müsse, der einer pflichtgemässen Untersuchung über Quantität und Wert des Vermögensobjektes entpreche (Urteil vom 15. September 1944 i. S. Eugster, nicht publiziert). Im übrigen aber ist daran festgehalten worden, dass die Wehropfer- amnestie einzig von der objektiven Voraussetzung der vollständigen Angabe des Vermögens in der Wehropfer- erklärung abhängig sei (Urteil vom 31. Mai 1946 i. S. Gartmann, nicht publiziert). Danach war grundsätzlich gleichgültig, ob die Unrichtigkeit der Wehropfererklärung auf einem Verschulden des Pfiichtigen beruhte oder nicht. Indessen führt eine neue Prüfung dazu, bei der Ver~ rechnungssteueramnestie die subjektive Seite weitergehend zu berücksichtigen. Indem Art. 2 AmnB vom Pflichtigen die vollständige und genaue Angabe seines Einkommens und Vermögens verlangt, macht er ihm eine gewissenhafte Erklärung zur Pflicht. Dem Sinne der Bestimmung ent- spricht es; die Amnestie zu gewähren, sofern die U n voll- ständigkeit und Ungenauigkeit der Steuererklärung ent- schuldigt werden kann. Und zwar ist ein Verschulden nicht bloss dann anzunehmen, wenn der Pflichtige mit Wissen und Willen unrichtige Angaben macht, sondern auch dann, wenn er bei der Steuererklärung pflichtwidrig die Umsicht und Sorgfalt nicht beobachtet, die von ihm unter der Voraussetzung, dass er die Amnestie in An- spruch nehmen will, nach den Umständen des Falles ver- nünftigerweise gefordert werden muss. Irrtümer und Versehen, die unter diesem Gesichtspunkte entschuldbar sind, sollen dem Pflichtigen nicht schaden_ Für solche Fälle haben ihm denn auch die eidg. Behörden bei Ein- führung der Verrechnungssteueramnestie Nachsicht zuge- sichert. - An das Mass der pflichtgemässen Genauigkeit und Sorgfalt sind freilich strenge Anforderungen zu stellen. Die Amnestie ist eine Vergünstigung, deren Ablehnung Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 67. 431 nicht poenalen Charakter hat. Der Steuerpflichtige, der auf die Wohltat Anspruch erheben will, muss sich darum bemühen ; es darf ihm eine ernstliche Anstrengung zuge- mutet werden.
2. - Im vorliegenden Falle mag offen bleiben, ob die Rückvergütung von Fr. 5203.60, welche sich auf Rechnun- gen des Jahres 1942 bezieht und der Firma des Klägers durch Gutschrlftsanzeige vom 29. Januar 1943 zur Kenntnis gebracht wurde, dem Jahre 1942 oder dem Jahre 1943 als Einkommen des Klägers zuzw;echnen sei. Jedenfalls aber steht fest und wird vom Kläger auch nicht bestritten, dass die gleichzeitig gutgeschriebene Vergütung von Fr. 3840.35, welche eine Rechnung vom 7. Januar 1943 betrifft~ im Jahre 1943 erzieltes Einkommen darstellt, also der Wehrsteuer der dritten Veranlagungsperiode unter- liegt. Der Kläger gab dieses EiIikommen in der Wehr- opfer/Wehrsteuererklärung nicht an. Diese war daher nicht vollständig, wie es Art. 2 Amn B verlangt. Von einer untergeordneten UnstiInmigkeit im Sinne der Praxis des Bundesgerichtes zur Wehropferamnestie kann in Anbetracht der Höhe des Betrages nicht die Rede sein. Der Kläger wendet ein, es sei einem entschuldbaren Irrtum zuzuschreiben, dass er die Fr. 3840.35 ins Jahr 1942 statt ins Jahr 1943 verlagert habe. Wie er jedoch in der Klage zugesteht, wusste er bei der Abgabe der Wehropfer/Wehrsteuererklärung, dass die Frage der Zeit- lichen Zurechnung gewisser Rückvergütungen zum min- desten zweifelhaft war, und rechnete er mit der Möglich- keit, dass die Steuerbehörde einen Teil der Beträge zum Einkommen des Jahres 1943 schlagen könnte. Deshalb bediente er sich im Begleitschreiben zur Steuererklärung der geschickten Wendung, er sei nach nochmaliger Über- prüfung zur überzeugung gelangt, es handle sich um eine Erhöhung des steuerpflichtigen Gewinnes, und zwar für das Jahr 1942. Dieser Überzeugung konnte er aber hinsichtlich des Postens von Fr. 3840. 35 nicht sein, da er ja über dessen Zurechnung mindestens im Zw~ifel war. 432 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. In dieser Beziehung war also die erläuternde Erklärung in der gewählten Fo~u1ierung unrichtig, indem sie nicht deI' wirklichen Auffassung des Klägers entsprach. Er möchte der Äuaserung freilich einen etwas anderen Sinn beilegen. Er habe, sagt er, einfach die Steuerbehörde auf die Tatsache der Rückvergütungen aufmerksam gemacht, für den Fall, dass die Behörde darin Einkommen des Jahres 1943 sehen sollte; er selbst habe erklärt, dies sei nicht seine Auffassung, jedoch der Behörde anheim- gestellt, die Frage näher abzuklären. Wie dem auch sein mag, so war doch jedenfalls die Erklärung zweideutig ; sie konnte den Fiskus zu Erhebungen veranlassen, ihn aber auch irreführen. Es wäre dem Kläger zuzumuten gewesen,· bei der Abgabe der Steuererklärung nicht nur die Frage, wann er den Gewinn von Fr. 3840.35 erzielt hatte, anhand der Belege genau zu untersuchen, sondern auch die Erklärung darüber eindeutig und klar abzufas- sen, wenn er sie schon in einem Begleitschreiben zum amtlichen Formular,nicht in diesem selbst, abgeben wollte. Indem er dies nicht tat, liess er es an der Genauig- keit und Sorgfalt fehlen, zu derer als Kaufmann nach den Verhältnissen verpflichtet war. SOmit ergiht sich, dass er in der Wehropfer/Wehr- steuererklärung die Bestandteile seines Einkommens s~hiilahäft ffi.hht vollständig und genau angegeben hat. Ef kaM daH.ef nach Art. 2 AmnB die Amnestie nicht in Anspruch nellfuen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die IDage wird abgewiesen. Verfahren. N° 68. V. VERFAHREN J;lROCEDURE
68. Urteil vom 21. November 1947 i. S. Hammarliw. gegen Dem, . kantonale Rekurskollllllisslon. Verwalmngsgerichtsbeach/werde: 1. Zustellung kantonaler· Rekurs- entscheide.
2. Beschwerdefrist.
3. Wiederherstellung gegen die Folgen einer Fristversäumnis. Recour8 de droil adminiBtrati,: 1. Notifica.tion des deoisions de l'autorite cantonaJe.
2. Dem de recours.
3. Restitution pour· inobservation d'un delai. Rict»'80 di diriuo ammini8emtivo: 1. Notifica delle decisioni del- l'autorita ca.ntonale;
2. Termine di ricorso.
3. Restituzione in intero contro il lasso dei termini. A. - Der Beschwerdeführer wohnte in den Jahren 1931 bis 1940 in :Berii, wo er zwei Liegenschaften besitzt. Am 19. April 1940 meldete er sich in Bern polizeilich ab, um sich nach Jug08lavien zu begeben. Im Juni 1941 kehrte er in die Schweiz zurück. Er wohnte zuletzt in Lausanne. Im· Mai 1946 ~erreiste er nach Schweden. Am
3. Januar 1947 kehrte er wieder in die Schweiz zurück. Er hat während dieser Abwesenheit seine Wohnung im Haü$6 avenue Mon Repos 10 in Lausanne beibehalten. B. - Im Jahre 1944 war gegen ihn in Bern ein Nach- und.Strafsteuerverfahren für das I. eidg. Wehropfer und für die eidg. Wehrsteuer I eröffnet worden. Der Be ... schwerdeführer hatte die Steuerpflicht und die Steuerbe- rechnung bestritten und die gegen ihn ergangenen Ein- spracheentscheide än die kantonale Steuerrekurskom - mission weitergezogen. Mit Entscheiden Yom 18. Juni 1946 setzte die kätttonale Rekurskommission die auf GruJld des Wehroptol'beachlusses als Steu:erund Busse zu erbringenden Leistungen und die Leistungen für die 2& A8 73 I - IM7