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55_I_246

BGE 55 I 246

Bundesgericht (BGE) · 1929-11-14 · Deutsch CH
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Sachverhalt

- Der l898 geborene Beschwerdeführer hat im

.fahre ]919 die Rekrutenschule und in den Jahren 1921-

1925 und 1927,'28 seine Wiederholungskurse absolviert,

ü.t "wiederholt im Dienste erkrankt oder hat sich im

Anschluss an den Dienst krank gemeldet und auf Kosten

der l\filitärversicherung verpflegen lassen, nämlich 1919,

\"ährend der Rekrut.enschnle, 9 Tage wegen lIet.atarsal-

fraktur rechts, 1923 \"egen nachdienstlicher Bronchitis,

l!}24 wegen Distorsion des linken Fusses und auf nach-

dienstliche Krankmeldung wegen Polyarthritis besonders

des linken Schultergelenkes, IH25 ebenfalls nachdienstlich

wegen Bronchitis, 1927 wegen Distorsion im rechten Knie-

gelenk während des 'Viederholungskurses, 1928 wegen

Distorsion des rechten Fusses mit einem Krankheitstag

während des Dienstes und nachdienstlicher Anmeldung

(2. April 1928), mit Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher

l~ehandlung bis 12. November 1928.

Bundesrechtliehe Abgaben. Xo 41.

Er wurde zur Abklärung der Entschädigungspflicht deI'

Militärversicherung für diese letzte Erkrankung durch

Dr. G. Hremig in Zürich begutachtet. Dieser führt in

seinem Berichte vom 2. März 1929 die Affektion einwand-

frei auf den Dienst zurück und stellt weiterhin fest, dass

der Patient vollständig hergestellt sei. Von den lokalen

pathologischen Erscheinungen, von denen die an die

I'echtsseitige Fussgelenkdistorsion sich anschliessende Ar-

beitslosigkeit begleitet gewesen sei, sei heute nichts mehr

nachzuweisen. Auf Grund dieses Gutachtens anerkannte

die Militärversicherung die Entschädigungspflicht.

B. -

Der Beschwerdeführer wurde sodann unter Hin-

weis auf diese häufigen Erkrankungen vor U. C. gewiesen

und von dieser durch Verfügung vom 25. April 1929 nach

§ 112, Ziffer l1l IBW (abnormer Charakter mit aus-

gesprochener Haltlosigkeit) vorsichtshalber hülfsdienst-

ta.uglich erklärt.

G. -

Die Militärdirektion des Kantons Zürich hat den

Beschwerdeführer zunächst als gemäss Art. 2, lit. b MStG

von der Ersatzpflicht enthoben erklärt, diese Verfügung

aber unterm 12. August 1929 als auf Irrtum beruhend

zurückgenommen und ein Gesuch des Beschwerdeführers

um Befreiung vom JVIilitärpflichtersatz als unbegründet

abgewiesen.

D. -

Hierüber beschwert sich G. rechtzeitig. Er

macht geltend, die Militärversicherung habe ihn für

die dienstliche Erkrankung des Jahres 1928 entschädigen

müssen. Die durch diese Erkrankung eingetretene Ver-

schlimmerung seiner Leiden habe ZUl' Dienstenthebung

geführt.

Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidg.

~teuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.

Da.s Bundesgericht zieht

Erwägungen (1 Absätze)

E. 42 Urteil der I. Zivila.bteilung vom 25. September 1929

i. S. Sohweizerisohe Vereinigung der Ha.nC1elsreisenden « Hermes)'> gegen Eidg. Amt für da.s Ha.ndelsregister. Ha n d e 13 r e gis t er. Revid. Vel'Ol'dnung II hetr. Ergänzung der VO YOln 6. ::\lai ] 890 üher da" Handebregister, vom

16. Dez. l!)18, Art. 1 und fi. Au;;nahm8weise Zulässigkeit der Führung nationaler Bezeichnungen (" schweizerisch»), beson- ders. für Yereine. Uesetzmäs>,igkeit der VO, Überpri.ifung:;. befugni,., (les Bundesgerichts al" VerwaltungRgericht. A. - Die Fusion des Initiativkomitees gegen die Einstellung der Ausgabe von Generalabonnementen der ~. B. B. mit dem ~chweizel'ischen Geschäftsreisenden- yerband ce Helvetia » führte am;i. Mai 191R zur Gründung der « Vereinigung der Handelsreisem\t'1l Hll Rer in der ~ehweiz », mit Sitz in Zürich. Diese Vereinigung wurde am 12. XovE'mher IH20 in das Handelsregister eingetragen. Um die Veröffentlichung des Eintrages zu erlangen, musste die Vereinigung gcmäss Art.;) der revidierten Verordnung II \'om 16. Dezember 1018 betr. Ergänzung der Verordnung vom Ci. Mai 18flO über das Handelsregister und das Handelsamtshlatt beim Eidg. Amt für das Handelsregister um die Bewilligung zm' Verwendung der Bezeichnung" in der ~chweiz » ein- kommen. Die Bewilligung wurde ihr am IK Januar 1921 unter der Bedingung erteilt, dass durch eine Bestimm ung in den Statuten der Eintritt in die Vereinigung auf Han-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

\"'l'W"ltUH;b' und ni"ziplin",rro"ht~'Pflege.

C['gtattung, den der Beschwerdeführer durch die Nach-

holung des versäumten sechsten Wiederholungskurses als

Korporal erworben hatte, nicht. Der Anspruch hätte

• unmittelbar im Anschluss an den Nachholungskurs geltend

gemacht und durch Gewährung der Rückerstattung

t'rledigt werden können. Der Umstand, dass der Anspruch

{>rst nach längerer Zeit Hhoben wurde, vermag nicht zu

hewirken, dass die inzwischen eingetretene Veränderung

im Dienst,grad berücksichtigt wird, was bei unmittelbarer

Durchführung der Rückerstattung nach Absolviuung der

I)ienstleifltung überhaupt nicht in Frage gekommen wäre.

Demnach erkennt da8 B'Ulnde.<;gerich.t :

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

-! I. Urteil vom 14. November 1929 i. S. L. G. gegen Zürich.

:\1 i I i t ä r p f 1 ich t er" atz. -- Befreiung vom Militärpflicht-

ersatz nach Art. 2, lit. b NlStü t.ritt nur ein, wenn die Militär-

untauglichkeit durch den .:.\1ilitärdienst verursacht worden ist.

A. -- Der l898 geborene Beschwerdeführer hat im

.fahre ]919 die Rekrutenschule und in den Jahren 1921-

1925 und 1927,'28 seine Wiederholungskurse absolviert,

ü.t "wiederholt im Dienste erkrankt oder hat sich im

Anschluss an den Dienst krank gemeldet und auf Kosten

der l\filitärversicherung verpflegen lassen, nämlich 1919,

\"ährend der Rekrut.enschnle, 9 Tage wegen lIet.atarsal-

fraktur rechts, 1923 \"egen nachdienstlicher Bronchitis,

l!}24 wegen Distorsion des linken Fusses und auf nach-

dienstliche Krankmeldung wegen Polyarthritis besonders

des linken Schultergelenkes, IH25 ebenfalls nachdienstlich

wegen Bronchitis, 1927 wegen Distorsion im rechten Knie-

gelenk während des 'Viederholungskurses, 1928 wegen

Distorsion des rechten Fusses mit einem Krankheitstag

während des Dienstes und nachdienstlicher Anmeldung

(2. April 1928), mit Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher

l~ehandlung bis 12. November 1928.

Bundesrechtliehe Abgaben. Xo 41.

Er wurde zur Abklärung der Entschädigungspflicht deI'

Militärversicherung für diese letzte Erkrankung durch

Dr. G. Hremig in Zürich begutachtet. Dieser führt in

seinem Berichte vom 2. März 1929 die Affektion einwand-

frei auf den Dienst zurück und stellt weiterhin fest, dass

der Patient vollständig hergestellt sei. Von den lokalen

pathologischen Erscheinungen, von denen die an die

I'echtsseitige Fussgelenkdistorsion sich anschliessende Ar-

beitslosigkeit begleitet gewesen sei, sei heute nichts mehr

nachzuweisen. Auf Grund dieses Gutachtens anerkannte

die Militärversicherung die Entschädigungspflicht.

B. -

Der Beschwerdeführer wurde sodann unter Hin-

weis auf diese häufigen Erkrankungen vor U. C. gewiesen

und von dieser durch Verfügung vom 25. April 1929 nach

§ 112, Ziffer l1l IBW (abnormer Charakter mit aus-

gesprochener Haltlosigkeit) vorsichtshalber hülfsdienst-

ta.uglich erklärt.

G. -

Die Militärdirektion des Kantons Zürich hat den

Beschwerdeführer zunächst als gemäss Art. 2, lit. b MStG

von der Ersatzpflicht enthoben erklärt, diese Verfügung

aber unterm 12. August 1929 als auf Irrtum beruhend

zurückgenommen und ein Gesuch des Beschwerdeführers

um Befreiung vom JVIilitärpflichtersatz als unbegründet

abgewiesen.

D. -

Hierüber beschwert sich G. rechtzeitig. Er

macht geltend, die Militärversicherung habe ihn für

die dienstliche Erkrankung des Jahres 1928 entschädigen

müssen. Die durch diese Erkrankung eingetretene Ver-

schlimmerung seiner Leiden habe ZUl' Dienstenthebung

geführt.

Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eidg.

~teuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.

Da.s Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 2, lit. b MStG sind diejenigen Wehrpflichtigen

vom Militärpflichtersatz enthoben, welche infolge des

Dienstes militäruntauglich geworden sind. Die Dienst-

tmtauglichkcit, die 7,Ut' Ausmusterung führt, muss dem-

nach durch den Dienst verursacht worden sein.

Der Bcschwerdeführ~'r ist nicht wegen des Fussleidens

•• tw,;gemustert worden, das er sich durch einen Unfall im

Dienste 7,ugezogen hat. Dieses Leiden ist, \vie der von

der ciug. :\iIilitärversicherung konsultierte Experte in

seinem Gutachten vom 2.)Iärz 1929 feststellt, vollständig

geheilt und würde den Beschwerdeführer an der Teilnahme

an militärischen Übungen nicht hindern. Der Beschwerde-

führer wird (lenn auch als voll arbeitsfähig bezeichnet.

Fiir die lkilungsko"tpll ist die JIilitärversicherung auf-

gekommen. \\'(oil (kr Experte dPll Zusammenhang des

Leidpll:' mit einC'm im Dienst<- prlitt"uen Pnfall hejaht

hatte.

Die All";lllllsknlllg ik.-< B{'sehwerdefiihrers j"t vorsichts-

halber \'orgl'l1ommrn,\-oi'dell cluf Grund der Tatsache.

dass "ich dipspl' ab deH Alh;trengungen des Dienstes nicht

gewachsen et'wiet-'.

Tatsächlich hat er sich regelmässicT

e

t'ntwed.er wiilll'end des DiE'nstes oder im Anschluss daraa

krank geIllPIclet . Es wird angenommen, dass ein l\Ianl1,

eier bei jedem \Viederholungskms erkrankt, nicht ab

diensttauglich alJgesehen werden kann, wobei beim Be-

schwerdeführer die Vermutung nallc lag, dass die jewei-

ligen Erkrankungen im Dienste auf einer Charakter-

schwächE' desselben heruhen, weshalb die AUsll1URterung

;tuf ~ 112. Ziff. 111 IB\Y (nbnorme C'harHktere mit aus-

gesprochener Haltlosigkeit.) gestützt wurde.

\Yie es sich in dipser letztem Beziehung yerhält, braucht

nicht näher geprüft 7,1I \YC'rdE'l1. Es genügt die Feststellung

(lass der BcschweJ'ddiihl'er nicht '\\"('O'en der Erkrankuno'

im Dienste oder wegen deren Naeh~'ir1mngen dienstun~

tauglich ist, sondern wegen der Xeigung zu Erkrankungen

bei Anlass \'on militärischen Dienstleistungen.

Diei:'('

Xeigung hat aber der Beschwerdeführer ge\viss nicht im

Dienste erworben. Die Ausmusterung erfolgte, um den

Anlass zu neuen Erkrankungen ein für alle Mal zu besei-

tigen.

Das }IStG ordnet die Enthebung vom :\Iilitär-

Register:;achell. ","0 4~.

pflichtersatz aber nur an in Fällen, in denen die Dienst-

untauglichkeit durch den Dienst verursacht ist, was beim

Beschwerdeführer nicht zutrifft.

Demnach e1'l:ennt das Bundes(Jer-icht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

42. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 25. September 1929

i. S. Sohweizerisohe Vereinigung der Ha.nC1elsreisenden

« Hermes)'> gegen Eidg. Amt für da.s Ha.ndelsregister.

Ha n d e 13 r e gis t er. Revid. Vel'Ol'dnung II hetr. Ergänzung

der VO YOln 6. ::\lai ] 890 üher da" Handebregister, vom

16. Dez. l!)18, Art. 1 und fi. Au;;nahm8weise Zulässigkeit der

Führung nationaler Bezeichnungen (" schweizerisch»), beson-

ders. für Yereine.

Uesetzmäs>,igkeit der VO, Überpri.ifung:;.

befugni,., (les Bundesgerichts al" VerwaltungRgericht.

A. -

Die Fusion des Initiativkomitees gegen die

Einstellung der Ausgabe von Generalabonnementen der

~. B. B. mit dem

~chweizel'ischen Geschäftsreisenden-

yerband ce Helvetia » führte am;i. Mai 191R zur Gründung

der

« Vereinigung der Handelsreisem\t'1l Hll Rer in der

~ehweiz », mit Sitz in Zürich.

Diese Vereinigung wurde am 12. XovE'mher IH20 in

das Handelsregister eingetragen. Um die Veröffentlichung

des Eintrages zu erlangen, musste die Vereinigung gcmäss

Art.;) der revidierten Verordnung II \'om 16. Dezember

1018 betr. Ergänzung der Verordnung vom Ci. Mai 18flO

über das Handelsregister und das Handelsamtshlatt beim

Eidg. Amt für das Handelsregister um die Bewilligung

zm' Verwendung der Bezeichnung" in der ~chweiz » ein-

kommen. Die Bewilligung wurde ihr am IK Januar 1921

unter der Bedingung erteilt, dass durch eine Bestimm ung

in den Statuten der Eintritt in die Vereinigung auf Han-