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\"'l'W"ltUH;b' und ni"ziplin",rro"ht~'Pflege.
C['gtattung, den der Beschwerdeführer durch die Nach-
holung des versäumten sechsten Wiederholungskurses als
Korporal erworben hatte, nicht. Der Anspruch hätte
• unmittelbar im Anschluss an den Nachholungskurs geltend
gemacht und durch Gewährung der Rückerstattung
t'rledigt werden können. Der Umstand, dass der Anspruch
{>rst nach längerer Zeit Hhoben wurde, vermag nicht zu
hewirken, dass die inzwischen eingetretene Veränderung
im Dienst,grad berücksichtigt wird, was bei unmittelbarer
Durchführung der Rückerstattung nach Absolviuung der
I)ienstleifltung überhaupt nicht in Frage gekommen wäre.
Demnach erkennt da8 B'Ulnde. gegen Eidg. Amt für da.s Ha.ndelsregister.
Ha n d e 13 r e gis t er. Revid. Vel'Ol'dnung II hetr. Ergänzung
der VO YOln 6. ::\lai ] 890 üher da" Handebregister, vom
16. Dez. l!)18, Art. 1 und fi. Au;;nahm8weise Zulässigkeit der
Führung nationaler Bezeichnungen (" schweizerisch»), beson-
ders. für Yereine.
Uesetzmäs>,igkeit der VO, Überpri.ifung:;.
befugni,., (les Bundesgerichts al" VerwaltungRgericht.
A. -
Die Fusion des Initiativkomitees gegen die
Einstellung der Ausgabe von Generalabonnementen der
~. B. B. mit dem
~chweizel'ischen Geschäftsreisenden-
yerband ce Helvetia » führte am;i. Mai 191R zur Gründung
der
« Vereinigung der Handelsreisem\t'1l Hll Rer in der
~ehweiz », mit Sitz in Zürich.
Diese Vereinigung wurde am 12. XovE'mher IH20 in
das Handelsregister eingetragen. Um die Veröffentlichung
des Eintrages zu erlangen, musste die Vereinigung gcmäss
Art.;) der revidierten Verordnung II \'om 16. Dezember
1018 betr. Ergänzung der Verordnung vom Ci. Mai 18flO
über das Handelsregister und das Handelsamtshlatt beim
Eidg. Amt für das Handelsregister um die Bewilligung
zm' Verwendung der Bezeichnung" in der ~chweiz » ein-
kommen. Die Bewilligung wurde ihr am IK Januar 1921
unter der Bedingung erteilt, dass durch eine Bestimm ung
in den Statuten der Eintritt in die Vereinigung auf Han-