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lmtaughehkcit, die 7,ur Ausmusterung führt, muss dem- nach durch den Dienst verursacht worden sein. Der Bcschwenlcführ€·r ist nicht wegen des Fussleidens ausgemustert worden, das CI' sich durch einen Unfall im Dicnöte 7,ugezogen hat. Dieses Leiden ist, wie der von dcI' cidg. }Iilitärversicherung konsultierte Experte in ;;einem Gutachten vom 2. )Iärz HJ29 feststellt, vollständig geheilt und würde (len Beschwerdeführer an der Teilnahme an militärii-lchen Ühungen nicht hindern. Der Beschwerde- führer wird denn auch als voll arbeitsfähig bezeichnet. Für die' Ih·ilnng,.;kol"\Ü'!.l ist die :Hilit.äl'versichcrnng auf- ;.;ekomnwn. in·il dei' E:qwl'te dt>ll Zusammenhang de,;; LcidpllS mit ('illC'll1 im Dienst<' erlittpuen l'nfaH bejaht hattt'. Die' AlIl"\JllliSÜ'J'Hllg i!p" Ik"dnH'rdefiihl'er" iRt vorsichts- halber \'lwgl'llOmmCn ,nJnlel1 auf Grund der Tatsache. (h18:': l"\ich dit'sel' ab den Anstrengungen des Dienstes nicht gewachsen en\-icl"\. Tatsächlich hat er sich regelmässig pntweder \'führend des Dienstes oder im Anschluss daran krank gemeldet. Es wird angenommen, dasF! ein :;\Ia.nl1. ,leI' bei jedem 'Yieclerholungslmrs erkrankt, nicht al; ,liensttauglich l-tllgl':,-:chen -werden kann, wobei beim Be- schwerdeführer die \Cermutung l1il-he lag, dass die jewei- ligen Erkrankungen im Dienste auf einer Charakter- schwäche desselben heruhen, weshalb die Ausmu::-terung ;mf § 112. 1.iff. 111 IB\Y (abnorme Charaktpre mit aui'- gesprochener Haltlosigkeit) gestützt \Hlrde. 'Yie es sich in dic:o:er letztem Beziehung yerhiilL braucht Jücht näher geprüft zn \H·rcl<'I1. Es geniigt die Feststellung (lass der Beschwerdeführer nicht wegen der Erkrankuno' im Dienste oder wegen deren Xach~~irknngen dienstun~ tauglich ist, sondern '.vegen der Xeigung zu Erkrankungen bei Anlass "Oll militärischen Dienstleistungen. Die",t' Xeigung hat aber der Beschwerdeführer gewiss nicht im Dienste erworben. Die Ausmusterung erfolgte, um den Anlass zu neuen Erkrankungen ein für alle Mal zu besei- t,igen. Das JIStG ordnet die Enthebung vom :\1ilitäl'- Hegisternu.chen. XO 4:!. pflichtersatz aber nur an in Fällen, in denen dic Dienst- untauglichkeit durch den Dienst verursacht ist, ,vas beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. Demnach m"l:ennt da.s Bundes!Jm'icht : Die Beschwerde wird abgewiesen. II. REGISTERSACHEN REGISTRES
42. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 25. September 1929
i. S. Schweizerische Veleinigung der lla.nd.elsreisenden « llermes» gegen Eidg. Amt für das Bandelsregister. Ha n cl e 13 r e gis t e r. Revid. Verordnung II hetr. Ergänzung der VO yom (\. Mai ]890 iiher da,; Handebregister, vorn
16. Dez. l!)18, Art. 1 und ;":i. An,;uA.hmsweise Zu1ässigkeit der Führung nationaler Bezeichnungen (" c;chweizerisch » ), beson- ders für Vereine. Ue,;etzmäs~igkeit tier VO, Überprüfungs. befllgni,; de,; Bnnde::;gel'icht" als ,-erwa1tllng;.;gericht. A. - Die Fusion de:,: Initiativkomitees gegen die Einstellung der Ausgabe von Generalabonnemellten der ~. B. B. mit dem ~chweizerischen Geschäftsreisenden- verband (( Helvetia ) führte am .i. 3l[ai I IHS zur Gründung der "Vereinigung der HandelsreiRemlt'!l I H 1 Bel' in der ~ehweiz )', mit Sitz in Ziirich. Diese Vereinigung wurde am 12. Xovember IH20 in das Handelsregister eingetragen. Um die Veröffentlichung des Eintrages zu erlangen, musste die Vereinigung gemäss Art. ;) der revidierten Verordnung II yom 16. Dezemher 1918 betr. Ergänzung der Verordnung vom G. Mai 1890 iiber das Handelsregister und das Handelsamtsblatt beim Eidg. Amt für das Handelsregister um die Bewilligung zur Verwendung der Bezeichnung « in der Schweiz)) ein- kommen. Die Bewilligung wurde ihr am IB. Januar 1921 unter der Bedingung erteilt, dass durch eine Bestimmung in den Statuten der Eintritt in die Vereinigung auf Han- Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. tle1sreisende mit Wohnsitz in der Schweiz beschränkt werde. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung wurde von der Delegiertenversammlung der Vereinigung 30m 16./17. April 1921 beschlossen und die Bestimmung 30m
11. Juli 1921 in das Handelsregister eingetragen, nachdem iru.wischen (am 16. Februar 1921) die Eintragung vom
12. November 1920 im Handelsamtsblatt veröffentlicht worden war. B. - Die 30m 27./28. April 1929 in Lausanne abgehal- tene Delegiertenversammlung beschloss, den Vereins- namen abzuändern in: Schweizerische Vereinigung der Handelsreisenden « Hermes », unter gleichzeitiger Ver- legung des Sitzes nach Aarau. Das aarg. Handelsregisteramt, an das sich die Verein.<;- organe mit dem Gesuch um Eintragung des abgeänderten Vereinsnamens gewendet hatten, verwies sie an das Eidg. Amt in Bern, bei welchem die Vereinigung um Bewilligung der Bezeichnung «( Schweizerisch» g~mäss Art. 5 der Ergänzungsverordnung II vom 16. Dezember 1918 einzukommen habe. Der Zentralvorstand der Vereinigung stellte ein dahin- gehendes Gesuch 30m 31. Mai 1929. Das Eidg. Amt für das Handelsregister holte darüber beim Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins (als « zu- ständiger Vertretung von Handel und Industrie}) i. S. von Art. 5 Abs. II der zitierten Verordnung) ein Gutachten ein. Der Vorort gibt darin der Meinung Ausdruck, dass die Bezeichnung « Schweizerisch », in Verbindung mit dem Namen « Vereinigung der Handelsreisenden « «( Hermes» ». den Anschein erwecken könnte, als ob es sich um den Zusammenschluss aller in der Schweiz tätigen Handels- reisenden handeln würde, was durchaus nicht zutreffe: denn der gesuchsteIlende Verein weise nur ungefähr 1400 Mitglieder auf, während dem « Verbande reisender Kauf- leute der Schweiz J), neben etwa 2000 selbständigen Kauf- leuten, ungefähr 4000 im Anstellungsverhält.nis stehende Handelsreisende angeschlossen seien. Es könnte daher Hegistersachen. ~o 42. 251 m~t der Führung der Firma eine Täuschung bewirkt werden, weshalb deren Eintragung schon gemäss Art. 1 der revidierten Verordnung II verweigert werden sollte : jedenfalls aber fehle es an (( besonderen Gründen», ~elche die ausnahmsweise Zulassung der nachgesuchten Bezeich- nung rechtfertigen würden. C. -:M:it Zuschrift vom 28. Juni 1929 teilte das Eidg. Amt für das Handelsregister dem Zentralpräsidenten der « Vereinigung der Handelsreisenden 1918er in der Schweiz )) mit, dass der 30 bgeänderte Vereinsname «( sowohl mit Art. [) als mit Art. 1 der Verordnung II unvereinbar sei ») und daher die Bewilligung zur Führung der Bezeichnung « Schweizerisch» der Vereinigung nicht erteilt werden könne. D. - Gegen diese Verfiigung hat die Gesuchstel1erin rechtzeitig beim Bundesgericht, gestützt auf Art. 4 c VDG, in Verbindung mit Ziff. I 2 des Anhanges zum VDG, Beschwerde erhoben, mit dem Antrage, « es sei die Ver- fügung des Eidg. Amtes für das Handelsregister aufzu- heben und dasselbe anzuweisen, die Bezeichnung «( Schwei· zerisch), zu bewilligen und die Eintragung im Handelo;- register zu vollziehen, unter den üblichen Folgen». E. - Das Eidg. Amt für das Handelsregister hat in seiner Vernehmlassung vom 13. August 1929 beantragt, es sei die Beschwerde in vollem Umfange abzuweisen. Da8 Bunde8gericht zieht in Ent'äg'Ung :
1. - Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Nach- prüfung der Frage, ob die Führung der Bezeichnung (( 8chweizerisch) nach Art. ;j der Verordnung VOm
16. Dezember 1918 der Rekurrentin zu bewilligen sei oder nicht, ist gegeben; denn nach Ziff. I 2 deo: Anhanges zum VDG unterliegen die Entscheidungen des Eidg. Amtes für das Handelsregister der Anfechtung durch verwaltungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 4 (' VDG, und nach Art. 10 VDG kann wegen jeder Ver- letzung von Bundesrecht, als welche auch die unrichtige \'(!i'w'l.h Ull::r:-:- und Disziplillarreehtspflege. rechtliche Beurteilung einer Tatsache anzusehen ist, Beschwerde geführt werden.
2. - Die Rekurrentin ficht die Verfassungs- und die Gesetzmässigkeit der Art. f) und 17 der Verordnung vom I 6. Dezember 1918 insofern an, als « die Freiheitsein - Rchränkung ausserhalb des Erwerbslebens gegenüber Ver- einen mit idealen Zwecken angewandt werden wolle)). 'Vürde es sich um eine vom Bundesrat kraft der ihm von der Bundesversammlung erteilten ausserordentlichen Y ollmachten erlassene "Notverordnung)) handeln, so l~önnte die Relmrrentin mit dieser Rüge nicht gehört werden (vgI. BGE ·n I S. ;5,')3 : 46 I S. 308). Allein die Verordnung vom IG. Dezember IH18 ist, wie sich schon aus ihrem Eingang ergiht. eint:' Ausführungsverordnung zn Art. 859 Abs. IV und 86.) letzter Satz OR, also eint:' vom Bundesgt:'richt anr- ihre Gesetzmässigkeit nachzu- prüfende (\ Rechtsyerordnung)) (ygI. Botschaft des Bun- desrates vom 3. Juni Hl21 in Bundesblatt 1921 III S. 270 ; BGE 47 I S. 348 : ;)11 I :{::W : FLEISER, Bundesstaatsrecht
s. 4Iu}. Der Vorwurf. dass der Bundesrat den Verordnungs- bereich dadurch überschritten habe, dass auch für dip nichteintragungspflichtigen Vereine die vorgängige Ein- holung dt:'r Be\villigung des Amtes für das Handelsregister zur Führung einer nationalen oder territorialen Bezeich- nung verlangt werde, hält indessen nicht stand. Ob i11 der Rtrafsanktion in Art. 3 Abs. II des Bundesgesetzes vom fi. 0 kto bel' 1923 betr. Strafbestimm ungen 7.um Handelsregister- und Firmenrecht, wie das Eidg. Amt für das Handelsregister meint, eine Billigung jener bundes- rätlichen Vorschriften durch die Bundesversammlung zn erblicken sei, kann dahingestellt bleiben. Denn aus der Umschreibung der vom Bundesrat zu erlassenden Aus- fiihrungsvorschriften, wie sie in Art. 8.')9 Abs. IV OR, enthalten ist, geht keineswegs hervor, dass dieselben sich einzig auf die der Eintragungspflicht unterworfenen Rechtsgebilde erstrecken sollen, wit:' denn auch im ·Inte- Registersachen. No 42. resse einer zweckmässigen und erschöpfenden Regelung notwendig auch Vorschriften über die bloss fakultativen Eintragungen, speziell der nichteintragungspflichtigen Vereine (ZGB Art. 61) aufgestellt werden müssen. Inwie- fern endlich die gedachten Vorschriften gegen Art. 4 BV verstossen sollen, ist nicht ersichtlich.
3. - Durch die am 1. Januar 1919 in Kraft getretene « revidierte Verordnung II)) vom 16. Dezember 1918 haben die Vorschriften über die Verwendung nationaler und territorialer Bezeichnungen in mehrfacher Hinsicht eine Verschärfung erfahren: das Verbot solcher Bezeich- nungen gilt nicht nur für den Fall, dass sie der Wahrheit widersprechen oder zu Täuschungen Anlass geben können (was in der allgemeinen, auf alle Registereintragungen anwendbaren Vorschrift des Art. 1 zum Ausdruck ge- langt), sondern es bedarf zur Führung derselben stets der Bewilligung des Eidg. Amtes für das Handelsregister, und die Bewilligung kann nur ausnahmsweise erteilt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen (Art. 5 Abs. I, II und IV) ; während ferner die erste Ergänzungsverordnung II, die vom 1. Dezember 1916 bis 31. Dezember 1918 Geltung hatte, die Einholung einer behördlichen Bewilligung nur für die Firmen und Gesellschaften des OR vorschrieb, bestimmt Art. 17 der revidierten Verordnung, dass jene neuen Vorschriften auch auf die eingetragenen Vereine sinngemäss anwendbar seien. Immerhin ist bei der Handhabung derselben mit Recht ein weniger strenger Masstab angelegt worden, wo nicht Unternehmungen des Handels und der Industrie in Frage kommen, und speziell gegenüber Verbänden, die sich « ohne Erwerbsabsicht zur Erreichung bestimmter wirt- schaftlicher oder idealer oder gemischter Ziele bilden, und bei denen es sich weniger darum handelt, einer gewerb- lichen Unternehmung durch Verwendung einer territo- rialen oder nationalen Bezeichnung nach aussen einen repräsentativen Charakter beizulegen und den Erfolg AS 55 1-1929 18 25-1 Verwalttmgs- und Disziplinarrechtspfiege. ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dadurch zu fördern, als vielmehr um die Bezeichnung des Wirkungsgebietes ». Im bundesrätlichen Geschäftsbericht pro 1919 (S. ll) wird ausgeführt, dass wenn bei wirtschaftlichen Ver- bänden, bei Syndikaten bestimmter Zweige des Handels und der Industrie und bei Berufsverbänden nur das Wirkungsgebiet, das Territorium, in dem die Mitglieder wohnen, bezeichnet werde, wenn lokale Verbände zu einem Gesamtverbande vereinigt werden und die Firma des letzteren nur das von ihm umfasste Gebiet umschreibe, eine solche Bezeichnung als gerechtfertigt betrachtet werden müsse, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Es besteht für das Bundesgericht umsoweniger Anlass, bei der Anwendung der Verordnung vom 16. De- zember 1918 auf nichteintragungspflichtige Vereine von diesen Grundsätzen abzugehen, als sie als durchaus zweck- entsprechend erscheinen, und auch der weitere Umstand, dass diese Vereine sonst wohl davon abgehalten würden, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, gegen eine strengere Handhabung der Anforderungen der Verord- nung spricht. Die Eintragung liegt im Interesse Dritter, weil sie die Vermutung schafft, dass der Verein rechts- fähig sei (vgl. HAFTER, Anm. 5 ·zu Art. 5 ZGB; EGGER, Anm. 1 bebenda), und weil sie ferner zur Folge hat, dass der eingetragene Verein der ordentlichen Konkurs- und der Wechselbetreibung unterliegt (Art. 39 Abs. I Ziff. 9 SchKG); auch ist es zu begrüssen, dass die Register- behörden in die Lage versetzt werden, die Vereinsnamen daraufhin zu untersuchen, ob die nationalen oder terri- torialen Bezeichnungen, die darin enthalten sein mögen, auch wirklich der Wahrheit entsprechen und nicht geeig- net sind, Täuschungen herbeizuführen_
4. - Es fragt sich, ob die Ablehnung der von der Rekurrentin nachgesuchten Bewilligung sich trotzdem rechtfertige.
a) Der Auffassung des Amtes für das Handelsregister, dass die Aufnahme der Bezeichnung « Schweizerisch» in Registersoohen. N0 42. 255 den abgeänderten Namen der Gesuchstellerin gegen Art. 1 der Verordnung verstosse, weil mit der Benennung « S c h w e i zer i s c h e Vereinigung der Handelsreisen- den « Hermes»» der Anschein erweckt werde, als ob es sich um den Zusammenschluss sämtlicher oder zum min- desten der meisten Handelsreisenden der Schweiz handle, kann nicht beigepflichtet wernen. Der Phantasiezusatz « Hermes» schliesst an sich schon die Annahme einer Monopolstellung der damit gekennzeichneten Vereinigung der Handelsreisenden aus, und deutet im Gegenteil dar- auf hin, dass daneben andere, ähnliche Verbände bestehen. Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin aus lauter in der Schweiz domizilierten Handelsreisenden zusammen- gesetzt ist, und damit dem Erfordernis des Art. 1 der Verordnung Genüge getan.
b) Das weitere Argument, auf das sich der angefochtene Entscheid gründet: einem Verbande, der sich als « schwei- zerische » Vereinigung bezeichnen wolle, müsse eine « über- ragende, führende Bedeutung auf dem Gebiete der Schweiz zukommen)), lässt sich mit den für die Behandlung der nichteintragungspflichtigen Vereine massgebenden all- gemeinen Gesichtspunkten schwerlich in Einklang bringen. Wenn, wie es hier der Fall ist, zwei wichtigere Berufs- verbände ähnlicher Art nebeneinander bestehen, deren Tätigkeitsbereich das ganze Gebiet der Schweiz umfasst, so kann keinem von ihnen verwehrt werden, sein Wir- kungsgebiet in der Benennung des Verbandes zum Aus- druck zu bringen, uitd es ist nicht einzusehen, weshalb nur dem einen, als dem (wenigstens zur Zeit) « überwiegenden )), gestattet werden sollte, sich « schweizerisch» zu nennen. Eine Ablehnung erschiene der Rekurrentin gegenüber umsoweniger als gerechtfertigt, als ja schon im früheren Vereinsnamen eine nationale Bezeichnung (( in der Schweiz )) enthalten war, zu deren Führung die Rekurren- tin durch das Eidg. Amt für das Handelsregister ermäch- tigt worden war und die mit Rücksicht auf die unmittelbar vorausgehende Jahreszahl 1918 weit eher zu Missverständ- 256 Verwaltungs. und DiszirJin8nB eWepflege. nissen hätte führen können, als die beute streitige. Duu kommt, dass Zweck und Aufbau der -« Sch.weizerischen Vereinigung der Handelsreisenden « {( Kermes »» und des « Verband~ reisender Kaufleute der Schweiz» sich nicht in allen Teilen decken, indem letz1ierem Beben den im Anstellungsverhältnis stehenden Handelsreisenden ancb. selbständige Kaufleute mit v.oUen MitgIredschaftsrechten angehören, während beim, ersteren Verbande laut § 6 der Statuten Mitglieder, welehe zu Reisenden im Prinzi- palsverhältnis stehen, in Gehalts- und AnsteUungsfragen in Ausstand zu treten haben, insofern ihre Ansichten den Tendenzen des Verbandes zuwiderlaufen. Auch der Umstand, dass die neue Benennung der Rekurrentin in der einen oder andern Landessprache möglicherweL"Ie Verwechslungen mit dem « Verbande rei- sender Kaufleute der Schweiz » herbeiführen könnte, wäre kein Grund, um ihr die nachgesuchte Bewilligung zu verweigern, da derartige Streitigkeiten der richterlichen Entscheidung im Zivilprozessverfahren unterliegen (vgl. Art. 30 der VO über das Handelsregister vom 6. Mai 1890). Andrerseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Gesamtverband der Handelsreisenden {( Hermes ) sich aus vollen 20, über alle Landesteile verbreiteten Einzelsektionen mit stark wechselnder, zum Teil sehr beträchtlicher Mitgliedtrzahl. zusammensetzt und dass er daher als Wirkungsgebiet kein anderes als die Schweiz angeben kann, ansonst im Publikum die irrige Meinung aufkommen könnte, dass es sich entweder um einen inter- nationalen Verband, oder um einen solchen rein regionalen oder lokalen Charakters handle.
5. - Entgegen der Auffassung des Eidg. Amtes für das Handelsregister ist deshalb auch das Erfordernis beson- derer, die Zulassung der Bezeichnung « Schweizerisch» rechtfertigender Gründe im Sinne von Art. 5 der Verord- nung vom 16. Dezember 1918 als erfüllt zu betrachten, und demgemäss die Beschwerde zu schützen. Registersachen. N0 43. 25j' J)etnnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und, in Aufhebung der Verfügung des Eidg. Amtes für das Handelsregister vom 28. Juni 1929, die Beschwerdefiihrerin ermächtigt, sich im Handelsregister unter dem Namen « Schweize- rische Vereinigung der Handelsreisenden (( Hermes » » ein tragen LU lassen.
43. Äl'rit c1e 1a. Ire Bection civile du 16 octobre 1929 clans la ca use nichoz contre Presldent du Tribunal da la. Glins. Registre du commerce. Notion du "bureau permanent ». Al·t. 13, 1, b, reglement du 6 mai 1890. A. - Le 5 mars 1929, le prepose au registre du commerce de Romont invita. Auguste Richoz, «garage, mecanicien», confonn,ement a rart. 864 CO, a se faire inscrire sur ledit registre. Richoz repondit le 10 mars: « Je ne suis pas commer9ant, mais seulement artisan, je n'ai aucune marchandise en magasin, ni a moi, ni en depöt. - Si je fais quelques ventes d'automobiles, ce n'est que comme courtage et ce com- merce ne me fournit pas un montant superieur a 5000 fr.» Le 15 mars, le prepose denonc;a Richoz au President du Tribunal de la Glane en ces termes: « 11 allegue qu'il ne gagne pas un montant superieur a 5000 fr. comme courtage dans la vente annuelle d'autos. Mais il n'a pas que cela, il a les reparations, garages, t-tc., qui rapportent gros, en tout cas a elles seules plus de 10000 fr. par annee ... il a d6clare avoir deux employes, ce qui prouve qu'il exerce une grande activite industrielle eL commerciale. Il a declare en outre recevoir des commissions de courtage de 12, 15 et. 20 %.» Le President du Tribunal demanda l'avis de l'Office federal du registre du commerce et rEl\lut 1e 21 mars la