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55_I_249

BGE 55 I 249

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

lmtaughehkcit, die 7,ur Ausmusterung führt, muss dem-

nach durch den Dienst verursacht worden sein.

Der Bcschwenlcführ€·r ist nicht wegen des Fussleidens

ausgemustert worden, das CI' sich durch einen Unfall im

Dicnöte 7,ugezogen hat. Dieses Leiden ist, wie der von

dcI' cidg. }Iilitärversicherung konsultierte Experte in

;;einem Gutachten vom 2.)Iärz HJ29 feststellt, vollständig

geheilt und würde (len Beschwerdeführer an der Teilnahme

an militärii-lchen Ühungen nicht hindern. Der Beschwerde-

führer wird denn auch als voll arbeitsfähig bezeichnet.

Für die' Ih·ilnng,.;kol"\Ü'!.l ist die :Hilit.äl'versichcrnng auf-

;.;ekomnwn. in·il dei' E:qwl'te dt>ll Zusammenhang de,;;

LcidpllS mit ('illC'll1 im Dienst<' erlittpuen l'nfaH bejaht

hattt'.

Die' AlIl"\JllliSÜ'J'Hllg i!p" Ik"dnH'rdefiihl'er" iRt vorsichts-

halber \'lwgl'llOmmCn,nJnlel1 auf Grund der Tatsache.

(h18:': l"\ich dit'sel' ab den Anstrengungen des Dienstes nicht

gewachsen en\-icl"\.

Tatsächlich hat er sich regelmässig

pntweder \'führend des Dienstes oder im Anschluss daran

krank gemeldet. Es wird angenommen, dasF! ein :;\Ia.nl1.

,leI' bei jedem 'Yieclerholungslmrs erkrankt, nicht al;

,liensttauglich l-tllgl':,-:chen -werden kann, wobei beim Be-

schwerdeführer die \Cermutung l1il-he lag, dass die jewei-

ligen Erkrankungen im Dienste auf einer Charakter-

schwäche desselben heruhen, weshalb die Ausmu::-terung

;mf § 112. 1.iff. 111 IB\Y (abnorme Charaktpre mit aui'-

gesprochener Haltlosigkeit) gestützt \Hlrde.

'Yie es sich in dic:o:er letztem Beziehung yerhiilL braucht

Jücht näher geprüft zn \H·rcl<'I1. Es geniigt die Feststellung

(lass der Beschwerdeführer nicht wegen der Erkrankuno'

im Dienste oder wegen deren Xach~~irknngen dienstun~

tauglich ist, sondern '.vegen der Xeigung zu Erkrankungen

bei Anlass

"Oll militärischen Dienstleistungen.

Die",t'

Xeigung hat aber der Beschwerdeführer gewiss nicht im

Dienste erworben. Die Ausmusterung erfolgte, um den

Anlass zu neuen Erkrankungen ein für alle Mal zu besei-

t,igen.

Das JIStG ordnet die Enthebung vom :\1ilitäl'-

Hegisternu.chen. XO 4:!.

pflichtersatz aber nur an in Fällen, in denen dic Dienst-

untauglichkeit durch den Dienst verursacht ist,,vas beim

Beschwerdeführer nicht zutrifft.

Demnach m"l:ennt da.s Bundes!Jm'icht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

42. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 25. September 1929

i. S. Schweizerische Veleinigung der lla.nd.elsreisenden

« llermes» gegen Eidg. Amt für das Bandelsregister.

Ha n cl e 13 r e gis t e r. Revid. Verordnung II hetr. Ergänzung

der VO yom (\. Mai ]890 iiher da,; Handebregister, vorn

16. Dez. l!)18, Art. 1 und;":i. An,;uA.hmsweise Zu1ässigkeit der

Führung nationaler Bezeichnungen (" c;chweizerisch »), beson-

ders für Vereine.

Ue,;etzmäs~igkeit tier VO, Überprüfungs.

befllgni,; de,; Bnnde::;gel'icht" als,-erwa1tllng;.;gericht.

A. -

Die Fusion de:,: Initiativkomitees gegen die

Einstellung der Ausgabe von Generalabonnemellten der

~. B. B. mit dem

~chweizerischen Geschäftsreisenden-

verband ((Helvetia) führte am .i. 3l[ai I IHS zur Gründung

der "Vereinigung der HandelsreiRemlt'!l I H 1 Bel' in der

~ehweiz)', mit Sitz in Ziirich.

Diese Vereinigung wurde am 12. Xovember IH20 in

das Handelsregister eingetragen. Um die Veröffentlichung

des Eintrages zu erlangen, musste die Vereinigung gemäss

Art.;) der revidierten Verordnung II yom 16. Dezemher

1918 betr. Ergänzung der Verordnung vom G. Mai 1890

iiber das Handelsregister und das Handelsamtsblatt beim

Eidg. Amt für das Handelsregister um die Bewilligung

zur Verwendung der Bezeichnung « in der Schweiz)) ein-

kommen. Die Bewilligung wurde ihr am IB. Januar 1921

unter der Bedingung erteilt, dass durch eine Bestimmung

in den Statuten der Eintritt in die Vereinigung auf Han-

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

tle1sreisende mit Wohnsitz in der Schweiz beschränkt

werde. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung wurde

von der Delegiertenversammlung der Vereinigung 30m

16./17. April 1921 beschlossen und die Bestimmung 30m

11. Juli 1921 in das Handelsregister eingetragen, nachdem

iru.wischen (am 16. Februar 1921) die Eintragung vom

12. November 1920 im Handelsamtsblatt veröffentlicht

worden war.

B. -

Die 30m 27./28. April 1929 in Lausanne abgehal-

tene Delegiertenversammlung beschloss, den Vereins-

namen abzuändern in: Schweizerische Vereinigung der

Handelsreisenden « Hermes », unter gleichzeitiger Ver-

legung des Sitzes nach Aarau.

Das aarg. Handelsregisteramt, an das sich die Verein.<;-

organe mit dem Gesuch um Eintragung des abgeänderten

Vereinsnamens gewendet hatten, verwies sie an das

Eidg. Amt in Bern, bei welchem die Vereinigung um

Bewilligung der Bezeichnung

«(Schweizerisch»

g~mäss

Art. 5 der Ergänzungsverordnung II vom 16. Dezember

1918 einzukommen habe.

Der Zentralvorstand der Vereinigung stellte ein dahin-

gehendes Gesuch 30m 31. Mai 1929. Das Eidg. Amt für

das Handelsregister holte darüber beim Vorort des

Schweizerischen Handels- und Industrievereins (als « zu-

ständiger Vertretung von Handel und Industrie}) i. S.

von Art. 5 Abs. II der zitierten Verordnung) ein Gutachten

ein. Der Vorort gibt darin der Meinung Ausdruck, dass

die Bezeichnung « Schweizerisch », in Verbindung mit dem

Namen « Vereinigung der Handelsreisenden « «(Hermes» ».

den Anschein erwecken könnte, als ob es sich um den

Zusammenschluss aller in der Schweiz tätigen Handels-

reisenden handeln würde, was durchaus nicht zutreffe:

denn der gesuchsteIlende Verein weise nur ungefähr 1400

Mitglieder auf, während dem « Verbande reisender Kauf-

leute der Schweiz J), neben etwa 2000 selbständigen Kauf-

leuten, ungefähr 4000 im Anstellungsverhält.nis stehende

Handelsreisende angeschlossen seien. Es könnte daher

Hegistersachen. ~o 42.

251

m~t der Führung der Firma eine Täuschung bewirkt

werden, weshalb deren Eintragung schon gemäss Art. 1

der revidierten Verordnung II verweigert werden sollte :

jedenfalls aber fehle es an ((besonderen Gründen», ~elche

die ausnahmsweise Zulassung der nachgesuchten Bezeich-

nung rechtfertigen würden.

C. -:M:it Zuschrift vom 28. Juni 1929 teilte das Eidg.

Amt für das Handelsregister dem Zentralpräsidenten der

« Vereinigung der Handelsreisenden 1918er in der Schweiz))

mit, dass der 30 bgeänderte Vereinsname

«(sowohl mit

Art. [) als mit Art. 1 der Verordnung II unvereinbar sei »)

und daher die Bewilligung zur Führung der Bezeichnung

« Schweizerisch» der Vereinigung nicht erteilt werden

könne.

D. -

Gegen diese Verfiigung hat die Gesuchstel1erin

rechtzeitig beim Bundesgericht, gestützt auf Art. 4 c

VDG, in Verbindung mit Ziff. I 2 des Anhanges zum VDG,

Beschwerde erhoben, mit dem Antrage, « es sei die Ver-

fügung des Eidg. Amtes für das Handelsregister aufzu-

heben und dasselbe anzuweisen, die Bezeichnung «(Schwei·

zerisch), zu bewilligen und die Eintragung im Handelo;-

register zu vollziehen, unter den üblichen Folgen».

E. -

Das Eidg. Amt für das Handelsregister hat in

seiner Vernehmlassung vom 13. August 1929 beantragt,

es sei die Beschwerde in vollem Umfange abzuweisen.

Da8 Bunde8gericht zieht in Ent'äg'Ung :

1. -

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Nach-

prüfung der Frage, ob die Führung der Bezeichnung

((8chweizerisch)

nach Art.

;j der Verordnung

VOm

16. Dezember 1918 der Rekurrentin zu bewilligen sei

oder nicht, ist gegeben;

denn nach Ziff. I

2 deo:

Anhanges zum VDG unterliegen die Entscheidungen des

Eidg. Amtes für das Handelsregister der Anfechtung durch

verwaltungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 4 ('

VDG, und nach Art. 10 VDG kann wegen jeder Ver-

letzung von Bundesrecht, als welche auch die unrichtige

\'(!i'w'l.h Ull::r:-:- und Disziplillarreehtspflege.

rechtliche Beurteilung einer Tatsache anzusehen ist,

Beschwerde geführt werden.

2. -

Die Rekurrentin ficht die Verfassungs- und die

Gesetzmässigkeit der Art. f) und 17 der Verordnung vom

I 6. Dezember 1918 insofern an, als « die Freiheitsein -

Rchränkung ausserhalb des Erwerbslebens gegenüber Ver-

einen mit idealen Zwecken angewandt werden wolle)).

'Vürde es sich um eine vom Bundesrat kraft der ihm

von der Bundesversammlung erteilten ausserordentlichen

Y ollmachten erlassene "Notverordnung)) handeln, so

l~önnte die Relmrrentin mit dieser Rüge nicht gehört

werden (vgI. BGE ·n I S.;5,')3 : 46 I S. 308). Allein die

Verordnung vom IG. Dezember IH18 ist, wie sich schon

aus ihrem Eingang ergiht. eint:' Ausführungsverordnung

zn Art. 859 Abs. IV und 86.) letzter Satz OR, also eint:'

vom Bundesgt:'richt anr- ihre Gesetzmässigkeit nachzu-

prüfende (\ Rechtsyerordnung)) (ygI. Botschaft des Bun-

desrates vom 3. Juni Hl21 in Bundesblatt 1921 III S. 270;

BGE 47 I S. 348 :;)11 I :{::W : FLEISER, Bundesstaatsrecht

s. 4Iu}.

Der Vorwurf. dass der Bundesrat den Verordnungs-

bereich dadurch überschritten habe, dass auch für dip

nichteintragungspflichtigen Vereine die vorgängige Ein-

holung dt:'r Be\villigung des Amtes für das Handelsregister

zur Führung einer nationalen oder territorialen Bezeich-

nung verlangt werde, hält indessen nicht stand. Ob i11

der Rtrafsanktion in Art. 3 Abs. II des Bundesgesetzes

vom

fi. 0 kto bel' 1923 betr. Strafbestimm ungen 7.um

Handelsregister- und Firmenrecht, wie das Eidg. Amt

für das Handelsregister meint, eine Billigung jener bundes-

rätlichen Vorschriften durch die Bundesversammlung zn

erblicken sei, kann dahingestellt bleiben. Denn aus der

Umschreibung der vom Bundesrat zu erlassenden Aus-

fiihrungsvorschriften, wie sie in Art. 8.')9 Abs. IV OR,

enthalten ist, geht keineswegs hervor, dass dieselben sich

einzig auf die der Eintragungspflicht unterworfenen

Rechtsgebilde erstrecken sollen, wit:' denn auch im ·Inte-

Registersachen. No 42.

resse einer zweckmässigen und erschöpfenden Regelung

notwendig auch Vorschriften über die bloss fakultativen

Eintragungen,

speziell der nichteintragungspflichtigen

Vereine (ZGB Art. 61) aufgestellt werden müssen. Inwie-

fern endlich die gedachten Vorschriften gegen Art. 4 BV

verstossen sollen, ist nicht ersichtlich.

3. -

Durch die am 1. Januar 1919 in Kraft getretene

« revidierte Verordnung II)) vom 16. Dezember 1918

haben die Vorschriften über die Verwendung nationaler

und territorialer Bezeichnungen in mehrfacher Hinsicht

eine Verschärfung erfahren: das Verbot solcher Bezeich-

nungen gilt nicht nur für den Fall, dass sie der Wahrheit

widersprechen oder zu Täuschungen Anlass geben können

(was in der allgemeinen, auf alle Registereintragungen

anwendbaren Vorschrift des Art. 1 zum Ausdruck ge-

langt), sondern es bedarf zur Führung derselben stets der

Bewilligung des Eidg. Amtes für das Handelsregister, und

die Bewilligung kann nur ausnahmsweise erteilt werden,

wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung

rechtfertigen (Art. 5 Abs. I, II und IV); während ferner

die erste Ergänzungsverordnung II, die vom 1. Dezember

1916 bis 31. Dezember 1918 Geltung hatte, die Einholung

einer behördlichen Bewilligung nur für die Firmen und

Gesellschaften des OR vorschrieb, bestimmt Art. 17 der

revidierten Verordnung, dass jene neuen Vorschriften

auch auf die eingetragenen Vereine sinngemäss anwendbar

seien.

Immerhin ist bei der Handhabung derselben mit Recht

ein weniger strenger Masstab angelegt worden, wo nicht

Unternehmungen des Handels und der Industrie in Frage

kommen, und speziell gegenüber Verbänden, die sich

« ohne Erwerbsabsicht zur Erreichung bestimmter wirt-

schaftlicher oder idealer oder gemischter Ziele bilden, und

bei denen es sich weniger darum handelt, einer gewerb-

lichen Unternehmung durch Verwendung einer territo-

rialen oder nationalen Bezeichnung nach aussen einen

repräsentativen Charakter beizulegen und den Erfolg

AS 55 1-1929

18

25-1

Verwalttmgs- und Disziplinarrechtspfiege.

ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit dadurch zu fördern, als

vielmehr um die Bezeichnung des Wirkungsgebietes ».

Im bundesrätlichen Geschäftsbericht pro 1919 (S. ll)

wird ausgeführt, dass wenn bei wirtschaftlichen Ver-

bänden, bei Syndikaten bestimmter Zweige des Handels

und der Industrie und bei Berufsverbänden nur das

Wirkungsgebiet, das Territorium, in dem die Mitglieder

wohnen, bezeichnet werde, wenn lokale Verbände zu

einem Gesamtverbande vereinigt werden und die Firma

des letzteren nur das von ihm umfasste Gebiet umschreibe,

eine solche Bezeichnung als gerechtfertigt betrachtet

werden müsse, wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen

entspreche. Es besteht für das Bundesgericht umsoweniger

Anlass, bei der Anwendung der Verordnung vom 16. De-

zember 1918 auf nichteintragungspflichtige Vereine von

diesen Grundsätzen abzugehen, als sie als durchaus zweck-

entsprechend erscheinen, und auch der weitere Umstand,

dass diese Vereine sonst wohl davon abgehalten würden,

sich im Handelsregister eintragen zu lassen, gegen eine

strengere Handhabung der Anforderungen der Verord-

nung spricht. Die Eintragung liegt im Interesse Dritter,

weil sie die Vermutung schafft, dass der Verein rechts-

fähig sei (vgl. HAFTER, Anm. 5 ·zu Art. 5 ZGB; EGGER,

Anm. 1 bebenda), und weil sie ferner zur Folge hat, dass

der eingetragene Verein der ordentlichen Konkurs- und

der Wechselbetreibung unterliegt (Art. 39 Abs. I Ziff. 9

SchKG); auch ist es zu begrüssen, dass die Register-

behörden in die Lage versetzt werden, die Vereinsnamen

daraufhin zu untersuchen, ob die nationalen oder terri-

torialen Bezeichnungen, die darin enthalten sein mögen,

auch wirklich der Wahrheit entsprechen und nicht geeig-

net sind, Täuschungen herbeizuführen_

4. -

Es fragt sich, ob die Ablehnung der von der

Rekurrentin nachgesuchten Bewilligung sich trotzdem

rechtfertige.

a) Der Auffassung des Amtes für das Handelsregister,

dass die Aufnahme der Bezeichnung « Schweizerisch» in

Registersoohen. N0 42.

255

den abgeänderten Namen der Gesuchstellerin gegen Art. 1

der Verordnung verstosse, weil mit der Benennung

« S c h w e i zer i s c h e Vereinigung der Handelsreisen-

den « Hermes»» der Anschein erweckt werde, als ob es

sich um den Zusammenschluss sämtlicher oder zum min-

desten der meisten Handelsreisenden der Schweiz handle,

kann nicht beigepflichtet wernen. Der Phantasiezusatz

« Hermes» schliesst an sich schon die Annahme einer

Monopolstellung der damit gekennzeichneten Vereinigung

der Handelsreisenden aus, und deutet im Gegenteil dar-

auf hin, dass daneben andere, ähnliche Verbände bestehen.

Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin aus lauter in

der Schweiz domizilierten Handelsreisenden zusammen-

gesetzt ist, und damit dem Erfordernis des Art. 1 der

Verordnung Genüge getan.

b) Das weitere Argument, auf das sich der angefochtene

Entscheid gründet: einem Verbande, der sich als « schwei-

zerische » Vereinigung bezeichnen wolle, müsse eine « über-

ragende, führende Bedeutung auf dem Gebiete der Schweiz

zukommen)), lässt sich mit den für die Behandlung der

nichteintragungspflichtigen Vereine massgebenden all-

gemeinen Gesichtspunkten schwerlich in Einklang bringen.

Wenn, wie es hier der Fall ist, zwei wichtigere Berufs-

verbände ähnlicher Art nebeneinander bestehen, deren

Tätigkeitsbereich das ganze Gebiet der Schweiz umfasst,

so kann keinem von ihnen verwehrt werden, sein Wir-

kungsgebiet in der Benennung des Verbandes zum Aus-

druck zu bringen, uitd es ist nicht einzusehen, weshalb nur

dem einen, als dem (wenigstens zur Zeit) « überwiegenden)),

gestattet werden sollte, sich « schweizerisch» zu nennen.

Eine Ablehnung erschiene der Rekurrentin gegenüber

umsoweniger als gerechtfertigt, als ja schon im früheren

Vereinsnamen

eine nationale Bezeichnung ((in der

Schweiz)) enthalten war, zu deren Führung die Rekurren-

tin durch das Eidg. Amt für das Handelsregister ermäch-

tigt worden war und die mit Rücksicht auf die unmittelbar

vorausgehende Jahreszahl 1918 weit eher zu Missverständ-

256

Verwaltungs. und DiszirJin8nB eWepflege.

nissen hätte führen können, als die beute streitige. Duu

kommt, dass Zweck und Aufbau der -« Sch.weizerischen

Vereinigung der Handelsreisenden « {(Kermes »» und des

« Verband~ reisender Kaufleute der Schweiz» sich nicht

in allen Teilen decken, indem letz1ierem Beben den im

Anstellungsverhältnis stehenden Handelsreisenden ancb.

selbständige Kaufleute mit v.oUen MitgIredschaftsrechten

angehören, während beim, ersteren Verbande laut § 6

der Statuten Mitglieder, welehe zu Reisenden im Prinzi-

palsverhältnis stehen, in Gehalts- und AnsteUungsfragen

in Ausstand zu treten haben, insofern ihre Ansichten den

Tendenzen des Verbandes zuwiderlaufen.

Auch der Umstand, dass die neue Benennung der

Rekurrentin in der einen oder andern Landessprache

möglicherweL"Ie Verwechslungen mit dem « Verbande rei-

sender Kaufleute der Schweiz » herbeiführen könnte, wäre

kein Grund, um ihr die nachgesuchte Bewilligung zu

verweigern, da derartige Streitigkeiten der richterlichen

Entscheidung im Zivilprozessverfahren unterliegen (vgl.

Art. 30 der VO über das Handelsregister vom 6. Mai 1890).

Andrerseits darf nicht ausser Acht gelassen werden,

dass der Gesamtverband der Handelsreisenden {(Hermes)

sich aus vollen 20, über alle Landesteile verbreiteten

Einzelsektionen mit stark wechselnder, zum Teil sehr

beträchtlicher Mitgliedtrzahl. zusammensetzt und dass er

daher als Wirkungsgebiet kein anderes als die Schweiz

angeben kann, ansonst im Publikum die irrige Meinung

aufkommen könnte, dass es sich entweder um einen inter-

nationalen Verband, oder um einen solchen rein regionalen

oder lokalen Charakters handle.

5. -

Entgegen der Auffassung des Eidg. Amtes für das

Handelsregister ist deshalb auch das Erfordernis beson-

derer, die Zulassung der Bezeichnung « Schweizerisch»

rechtfertigender Gründe im Sinne von Art. 5 der Verord-

nung vom 16. Dezember 1918 als erfüllt zu betrachten,

und demgemäss die Beschwerde zu schützen.

Registersachen. N0 43.

25j'

J)etnnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und, in Aufhebung

der Verfügung des Eidg. Amtes für das Handelsregister

vom 28. Juni 1929, die Beschwerdefiihrerin ermächtigt,

sich im Handelsregister unter dem Namen « Schweize-

rische Vereinigung der Handelsreisenden ((Hermes » » ein

tragen LU lassen.

43. Äl'rit c1e 1a. Ire Bection civile du 16 octobre 1929

clans la ca use nichoz

contre Presldent du Tribunal da la. Glins.

Registre du commerce. Notion du "bureau permanent ». Al·t. 13,

1, b, reglement du 6 mai 1890.

A. -

Le 5 mars 1929, le prepose au registre du commerce

de Romont invita. Auguste Richoz, «garage, mecanicien»,

confonn,ement a rart. 864 CO, a se faire inscrire sur ledit

registre.

Richoz repondit le 10 mars: « Je ne suis pas commer9ant,

mais seulement artisan, je n'ai aucune marchandise en

magasin, ni a moi, ni en depöt. -

Si je fais quelques ventes

d'automobiles, ce n'est que comme courtage et ce com-

merce ne me fournit pas un montant superieur a 5000 fr.»

Le 15 mars, le prepose denonc;a Richoz au President du

Tribunal de la Glane en ces termes: « 11 allegue qu'il ne

gagne pas un montant superieur a 5000 fr. comme courtage

dans la vente annuelle d'autos. Mais il n'a pas que cela,

il a les reparations, garages, t-tc., qui rapportent gros, en

tout cas a elles seules plus de 10000 fr. par annee ... il a

d6clare avoir deux employes, ce qui prouve qu'il exerce

une grande activite industrielle eL commerciale. Il a declare

en outre recevoir des commissions de courtage de 12, 15 et.

20 %.»

Le President du Tribunal demanda l'avis de l'Office

federal du registre du commerce et rEl\lut 1e 21 mars la