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Staat,srecht.
i
infraction a l'arn~te. Celui-ci n'a que la valeur d'un rappel
aux dispositions legales existantes; il n'est ~~nJui
.
~_~llltL:une nouvelle loip~~a,I~, en sorte qu'il ne peut etre
question de concours au sens de I'art. 46 CP; si le meme
acte constitue a la fois une infraction a l'art. 156 et une
contravention a un ordre de la police, la peine prevue
pour l'infraction la plus grave serait seule applicable.
7. -
Les recourants aIleguent que l'arrete du Conseil
d'Etat ne serait pas justifie par la situation, teIle qu'el1e
se presentait en fait dans le canton de Fribourg. Mais la
question de l'opportunire de l'arreM, qui n'a rien de
commun avec celle de sa constitutionnalite, echappe au
controle du Tribunal federal.
Le Tribunal tederal prononce :
1. TI est pris acte des declarations du Conseil d'Etat
du Canton de Fribourg, desquelles il re suite que l'art. 2
de l'arrere du 2 juillet 1929, malgre ses termes de porree
generale, ne vise que les cas dans lesquels J'exhibition du
drapeau rouge,
a) ou bien tomoo sous le coup de l'art. 156 CP fribour-
geois;
b) ou bien, abstraction faite de ce cas, est de nature
a occasionner des troubles de la securite, de la tranquil1ire
ou de l'ordre publics.
2. 11 est constare, en outre,.
a) qu'en cas de sequestre de tracts ou de periodiques.
en vertu de l'art. 3 de l'arrere, les personnes atteintes par
cette mesure doivent pouvoir soumettre au juge la ques-
tion du caractere subversif des articles incrimines;
b) que la peine qui serait prononcee en application et
dans les limites de I'art. 156 CP ne saurait etre aggravee
(art. 46 CP) en raison du fait que l'acte constitue en meme
tcmps une infraction de l'art. 1 er de l'amre;
c) que, dans le cas vise sous eh. 1 litt. b ci-dessus,
l'art. 4 de l'arrere n'a que le sens et la portee indiques
par l'arn~t du Tribunal federal.
Bundesrechtliche Abgaben. N° 40.
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3. Soru, leg reserves ci-dessus (ch. 1 et 2), le recours est
rejere.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 37 und 39. -
Voir nOS 37 et 39.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
--
1. BU~TDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTI0NS DE DROIT FEDERAL
40. Urteil vom 14. November 1929 i. S. J. E.
gegen St. Ga.llen.
::\{ i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s a. t z. Der Wehrpflichtige, der einen
Wiederholwlgskurs nachholt, für dessen VersäUInrus er Ersatz
geleistet hatte, erwirbt mit der Dienstnachholung Anspruch
auf Rückerstattung des Ersatzbetrages.
Dieser Anspruch
bleibt bestehen, weml der Wehrpflichtige später infolge Be-
förderung. zur Absolvierung weiterer obligatorischer Wieder-
holungskurse verpflichtet wird.
A . ..,-- Der im Jahre 1898 geborene, im Kanton St. Gallen
heimatberechtigte Beschwerdeführer hat im Jahre 1919
die Rekrutenschule und in den Jahren 1921 -1925
\'t'nntlt UilgS_ und J)isziplinarrechtspfkge.
und 1928 \Viederholungskurse zunächst als Füsilier und
später als Korporal bestanden. In den Jahren 1926 und
1927 war er ins Ausland beurlaubt. Er hat für diese
beiden .Jahre den Militärpflichtersatz bezahlt. Im Oktober
1928, zwei Monate nach dem Wiederholungskurse dieses
.Jahres, wurde er zum Wachtmeister befördert und hat
im neuen Grade den Wiederholungs kurs des Jahres 192D
absolviert.
.
B. -
Im August 1929 stellte der Beschwerdeführer
beim Kreiskommando Bern das Gesuch um Rückerstattuna
I'>
d~r pro 1 tl2ß und 1927 entrichteten Ersatzbeträge, da er
nut « Absolvierung des diesjährigen Dienstes» die 7
obligatorischen Wiederholungskurse geleistet habe. Das
Gesuch wurde durch Entscheid des Polizei- und l\Iilitär-
departementes des Kantons Bt. Gallen vom 20. f.3eptember
1 !}29 auf Grund einer Äusserung der eidgenössischen
:-;teuerverwaltung abgewiesen mit der Begründung, der
Beschwerdeführer habe mit 7 \Viederholungskursen und
zwei Ersatzzahlungen erst \) Leistungen aufzuweisen,
während er als \VachtnH:"ister zur Absolvierung von 10
Wiederholungskursen verpflichtet sei.
C. -
)fit Eingabe vom 4. Oktober 192H beschwert sich
E. rechtzeitig über diesen Entscheid ...
Das Bunde.sgen:cht zieht -il/ EncägulIg:
1. -
Xach Art. 120, Abs. ~ :\fO haben die Soldaten.
Gefreiten und Korporale 7, die Tnteroffiziere vom Wacht-
meister aufwärts 10 \Viederholungskurse zu bestehen.
Wer die Militärdienstpflicht nicht erfüllt, hat die J\lilitär-
steuer zu bezahlen (Art.:3 MO). Anderseits wird, nach
Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung über Rückerstat-
tung bezahlten Militärpflichtersatzes in Fällen von Dienst-
nachholung, vom 24. April 18815, dem Dienstpflichtiaen
die Ersatzsteuer zurückerstattet, wenn er nachträglich
einen Wiederholungskurs besteht, für dessen Versäumni;.;
er die Steuer bezahlt hat.
2. -
Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1921 -
Bundesrechtliehe Abgab"n. :\"0 40.
1925 als Füsilier und Korporal [) Wiederholungskurse
bestanden und für die Versäumnis des ß. und 7. Wieder-
holungskurses (1926 und 1927) Ersatz geleistet. Wenn
er im Jahre 1928 einen Wiederholungskurs als Korporal
absolviert hat, so wal' dieser Kurs eine Nachholung des
versäumten 6. \Viederholungskurses.
Für einen ·Wachtmeister, der 2 Wiederholungskurse
versäun1t und dafür Ersatz geleistet hat, liegt eine Nach-
holung erst beim 9. und 10. "Viederholungskurs vor. In
Be7.ug auf den vViederholungskurs des,Tahres 1929, den
der Beschwerdeführer als Wachtmeister absolviert hat,
besteht deshalb jedenfalls kein Anspruch auf Rück-
erstattung der Ersatzleistung, denn es ist erst der siebente
von 10 obligatorischen KUrSell.
Der Beschwerdeführer
hat das in der Vorinstanz gestellte Begehren auf Rück-
erstattung des pro 1927 bezahlten Ersatz betrages in der
vorliegenden Beschwerde mit Recht fallen lassen. Dieser
Anspruch,vird bei normaler Dienstabwicklung mit Lei-
stung des zehnten \Vieclerholungskurses entstehen.
3. -
Ob der "Vie.derholungskurs des Jahres 1928 den
Beschwerdeführer zur Rückforderung der pro 1926 er-
brachten Ersatzleistung berechtigt oder nicht, hängt
davon ab, ob die nachherige. Beförderung dabei berück-
sichtigt werden muss.
Der Anspruch auf Rückerstattung eines Enmtzbetrages
entsteht nach Art. 1 der RückErstattungsverordnung mit
der Absolvierung des Nachholungskurses. Der Wieder-
holungskurs des Jahres 1928 hatte im Falle des Be-
schwerdeführers, der damals Korporal war, den Charakter
einer Dienstnachholung.
Denn der Beschw'erdeführer
wäre, bei normaler Abwicklung seines Dienstes, zu diesem
Kurse nicht verpflichtet gewesen. Er erwarb durch diesp
Dienstleistung den Rückerstattungsanspruch.
Die Beförderung zum \Vachtmeister verpflichtet deli
Beschwerdeführer zu weitern Dienstleistungen, wobei die
bisher absolvierten Kurse angerechnet werden.
f.3ie be-
rührt aber den bereits bestehenden Anspruch auf Rück-
ergtattung, den der Beschwerdeführer' durch die Nach-
holung des versäumten sechsten Wiederholungskurses als
Korporal erworben hatte, nicht. Der Anspruch hätte
unmittelbar im Ammhluss an den Nachholungskurs geltend
gemacht und durch Gewährung der Rückerstattung
t"rledigt werden können. Der Umstand, dass der Anspruch
(>l'st nach längerer Zeit trhoben wurde, vermag nicht zu
bewirken, dass die inzwischen eingetretene Veränderung
im Dienstgrad berücksichtigt wird, was bei unmittelbarer
Durchführung der Rückerstatt.ung nach Absolvit.:rung der
Dienstleistung überhaupt nicht in ]'rage gekommen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
41. Urteil vom 14. November 1929 i. !'.. L. G. gegen Zürich.
:u i I i t ä r p f 1 ich t er" atz. -
Befreiung vom Militärpflicht·
ersatz llach Art. 2, lit. b .MStU tritt nur ein, -wenn die Militär·
untauglichkeit durch den :\'liIitärdienst verursacht worden ist.
A. -- Der 1898 geborene Beschwerdeführer hat im
.fahre 1919 die Rekrutenschule und in den Jahren 1921-
1925 und 1927.'28 seine Wiederholungskurse absolviert,
ii't wiederholt im Dienst<, erkrankt oder hat sich im
Anschluss an den Dienst krank gemeldet und auf Kosten
der Militän'ersicherung verpflegen lassen, nämlich 1919,
während der Rekrut.enschule, -9 Tage wegen ::\Iet.atarsal-
fraktur rechts, 1923, ... egen naehdienstlicher Bronchitis,
1\)24 wegen Distorsion des linken Fussel'! und auf nach·
dienstliche Krankmeldung wegen Polyarthritis besonders
des linken Schultergelenkes, 192;3 ebenfalls nachdienstlich
wegen Bronchitis, 1927 wegen Distorsion im rechten Knie-
gelenk während des \Viederholungskurses, 1928 wegen
Distorsion des rechten Fusses mit einem Krankheitstag
während des Dienstes und nachdienstlicher Anmeldung
(~. April 1928), mit Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher
Behandlung bis 12. November 1928.
Bundesl'echtliche Abgaben. Xo 41.
247
Er wurde zur Abklärung der Entschädigungspflicht der
Militärversicherung für diese letzte Erkrankung durch
Dr. G. Hremig in Zürich begutachtet. Dieser führt in
seinem Berichte vom 2. März 1929 die Affektion einwand-
frei auf den Dienst zurück und stellt weiterhin fest, dass
der Patient vollständig hergestellt sei. Von den lokalen
pathologischen Erscheinungen, von denen die an die
rechtsseitige Fussgelenkdistorsion sich anschliessende Ar-
beitslosigkeit begleitet gewesen sei, sei heute nichts mehr
nachzuweisen. Auf Grund dieses Gutachtens anerkannte
die l\filitärversicherung die Entschädigungspflicht.
B. -
Der Beschwerdeführer wurde sodann unter Hin-
weis auf diese häufigen Erkrankungen vor U. C. gewiesen
und von dieser durch Verfügung vom 2;3. April 1929 nach
§ 112, Ziffer 111 IBW (abnormer Charakter mit aus·
gesprochener Haltlosigkeit) vorsichtshalber hülfsdienst-
tauglich erklärt.
C. -
Die l\Iilitärdirektion des Kantons Zürich hat den
Beschwerdeführer zunächst als gemäss Art, 2, Jit, b MStG
von der Ersatzpflicht enthoben erklärt, diese Verfügung
aber unterm 12. August 1929 als auf Irrtum beruhend
zurückgenommen und ein Gesuch des Beschwerdeführers
um Befreiung vom Militärpflichtersatz als unbegründet
abgewiesen.
D, -
Hierüber beschwert sich G. rechtzeitig. Er
macht geltend, die Militärversicherung habe ihn für
die dienstliche Erkrankung des Jahres 1928 entschädigen
müssen. Die durch diese Erkrankung eingetretene Ver-
schlimmerung seiner Leiden habe zur Dienstenthebung
geführt.
Die Militärdirektion des Kantons Zürich lmd die eidg.
:'-:teuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.
Da·s Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 2, lit. b MStG sind diejenigen Wehrpflichtigen
vom Militärpflichtersatz enthoben, welche infolge deR
Dienstes militäruntauglich geworden sind. Die Dienst-