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55_I_243

BGE 55 I 243

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Staat,srecht.

i

infraction a l'arn~te. Celui-ci n'a que la valeur d'un rappel

aux dispositions legales existantes; il n'est ~~nJui­

.

~_~llltL:une nouvelle loip~~a,I~, en sorte qu'il ne peut etre

question de concours au sens de I'art. 46 CP; si le meme

acte constitue a la fois une infraction a l'art. 156 et une

contravention a un ordre de la police, la peine prevue

pour l'infraction la plus grave serait seule applicable.

7. -

Les recourants aIleguent que l'arrete du Conseil

d'Etat ne serait pas justifie par la situation, teIle qu'el1e

se presentait en fait dans le canton de Fribourg. Mais la

question de l'opportunire de l'arreM, qui n'a rien de

commun avec celle de sa constitutionnalite, echappe au

controle du Tribunal federal.

Le Tribunal tederal prononce :

1. TI est pris acte des declarations du Conseil d'Etat

du Canton de Fribourg, desquelles il re suite que l'art. 2

de l'arrere du 2 juillet 1929, malgre ses termes de porree

generale, ne vise que les cas dans lesquels J'exhibition du

drapeau rouge,

a) ou bien tomoo sous le coup de l'art. 156 CP fribour-

geois;

b) ou bien, abstraction faite de ce cas, est de nature

a occasionner des troubles de la securite, de la tranquil1ire

ou de l'ordre publics.

2. 11 est constare, en outre,.

a) qu'en cas de sequestre de tracts ou de periodiques.

en vertu de l'art. 3 de l'arrere, les personnes atteintes par

cette mesure doivent pouvoir soumettre au juge la ques-

tion du caractere subversif des articles incrimines;

b) que la peine qui serait prononcee en application et

dans les limites de I'art. 156 CP ne saurait etre aggravee

(art. 46 CP) en raison du fait que l'acte constitue en meme

tcmps une infraction de l'art. 1 er de l'amre;

c) que, dans le cas vise sous eh. 1 litt. b ci-dessus,

l'art. 4 de l'arrere n'a que le sens et la portee indiques

par l'arn~t du Tribunal federal.

Bundesrechtliche Abgaben. N° 40.

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3. Soru, leg reserves ci-dessus (ch. 1 et 2), le recours est

rejere.

V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 37 und 39. -

Voir nOS 37 et 39.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

--

1. BU~TDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTI0NS DE DROIT FEDERAL

40. Urteil vom 14. November 1929 i. S. J. E.

gegen St. Ga.llen.

::\{ i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s a. t z. Der Wehrpflichtige, der einen

Wiederholwlgskurs nachholt, für dessen VersäUInrus er Ersatz

geleistet hatte, erwirbt mit der Dienstnachholung Anspruch

auf Rückerstattung des Ersatzbetrages.

Dieser Anspruch

bleibt bestehen, weml der Wehrpflichtige später infolge Be-

förderung. zur Absolvierung weiterer obligatorischer Wieder-

holungskurse verpflichtet wird.

A . ..,-- Der im Jahre 1898 geborene, im Kanton St. Gallen

heimatberechtigte Beschwerdeführer hat im Jahre 1919

die Rekrutenschule und in den Jahren 1921 -1925

\'t'nntlt UilgS_ und J)isziplinarrechtspfkge.

und 1928 \Viederholungskurse zunächst als Füsilier und

später als Korporal bestanden. In den Jahren 1926 und

1927 war er ins Ausland beurlaubt. Er hat für diese

beiden .Jahre den Militärpflichtersatz bezahlt. Im Oktober

1928, zwei Monate nach dem Wiederholungskurse dieses

.Jahres, wurde er zum Wachtmeister befördert und hat

im neuen Grade den Wiederholungs kurs des Jahres 192D

absolviert.

.

B. -

Im August 1929 stellte der Beschwerdeführer

beim Kreiskommando Bern das Gesuch um Rückerstattuna

I'>

d~r pro 1 tl2ß und 1927 entrichteten Ersatzbeträge, da er

nut « Absolvierung des diesjährigen Dienstes» die 7

obligatorischen Wiederholungskurse geleistet habe. Das

Gesuch wurde durch Entscheid des Polizei- und l\Iilitär-

departementes des Kantons Bt. Gallen vom 20. f.3eptember

1 !}29 auf Grund einer Äusserung der eidgenössischen

:-;teuerverwaltung abgewiesen mit der Begründung, der

Beschwerdeführer habe mit 7 \Viederholungskursen und

zwei Ersatzzahlungen erst \) Leistungen aufzuweisen,

während er als \VachtnH:"ister zur Absolvierung von 10

Wiederholungskursen verpflichtet sei.

C. -

)fit Eingabe vom 4. Oktober 192H beschwert sich

E. rechtzeitig über diesen Entscheid ...

Das Bunde.sgen:cht zieht -il/ EncägulIg:

1. -

Xach Art. 120, Abs. ~ :\fO haben die Soldaten.

Gefreiten und Korporale 7, die Tnteroffiziere vom Wacht-

meister aufwärts 10 \Viederholungskurse zu bestehen.

Wer die Militärdienstpflicht nicht erfüllt, hat die J\lilitär-

steuer zu bezahlen (Art.:3 MO). Anderseits wird, nach

Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung über Rückerstat-

tung bezahlten Militärpflichtersatzes in Fällen von Dienst-

nachholung, vom 24. April 18815, dem Dienstpflichtiaen

die Ersatzsteuer zurückerstattet, wenn er nachträglich

einen Wiederholungskurs besteht, für dessen Versäumni;.;

er die Steuer bezahlt hat.

2. -

Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1921 -

Bundesrechtliehe Abgab"n. :\"0 40.

1925 als Füsilier und Korporal [) Wiederholungskurse

bestanden und für die Versäumnis des ß. und 7. Wieder-

holungskurses (1926 und 1927) Ersatz geleistet. Wenn

er im Jahre 1928 einen Wiederholungskurs als Korporal

absolviert hat, so wal' dieser Kurs eine Nachholung des

versäumten 6. \Viederholungskurses.

Für einen ·Wachtmeister, der 2 Wiederholungskurse

versäun1t und dafür Ersatz geleistet hat, liegt eine Nach-

holung erst beim 9. und 10. "Viederholungskurs vor. In

Be7.ug auf den vViederholungskurs des,Tahres 1929, den

der Beschwerdeführer als Wachtmeister absolviert hat,

besteht deshalb jedenfalls kein Anspruch auf Rück-

erstattung der Ersatzleistung, denn es ist erst der siebente

von 10 obligatorischen KUrSell.

Der Beschwerdeführer

hat das in der Vorinstanz gestellte Begehren auf Rück-

erstattung des pro 1927 bezahlten Ersatz betrages in der

vorliegenden Beschwerde mit Recht fallen lassen. Dieser

Anspruch,vird bei normaler Dienstabwicklung mit Lei-

stung des zehnten \Vieclerholungskurses entstehen.

3. -

Ob der "Vie.derholungskurs des Jahres 1928 den

Beschwerdeführer zur Rückforderung der pro 1926 er-

brachten Ersatzleistung berechtigt oder nicht, hängt

davon ab, ob die nachherige. Beförderung dabei berück-

sichtigt werden muss.

Der Anspruch auf Rückerstattung eines Enmtzbetrages

entsteht nach Art. 1 der RückErstattungsverordnung mit

der Absolvierung des Nachholungskurses. Der Wieder-

holungskurs des Jahres 1928 hatte im Falle des Be-

schwerdeführers, der damals Korporal war, den Charakter

einer Dienstnachholung.

Denn der Beschw'erdeführer

wäre, bei normaler Abwicklung seines Dienstes, zu diesem

Kurse nicht verpflichtet gewesen. Er erwarb durch diesp

Dienstleistung den Rückerstattungsanspruch.

Die Beförderung zum \Vachtmeister verpflichtet deli

Beschwerdeführer zu weitern Dienstleistungen, wobei die

bisher absolvierten Kurse angerechnet werden.

f.3ie be-

rührt aber den bereits bestehenden Anspruch auf Rück-

ergtattung, den der Beschwerdeführer' durch die Nach-

holung des versäumten sechsten Wiederholungskurses als

Korporal erworben hatte, nicht. Der Anspruch hätte

unmittelbar im Ammhluss an den Nachholungskurs geltend

gemacht und durch Gewährung der Rückerstattung

t"rledigt werden können. Der Umstand, dass der Anspruch

(>l'st nach längerer Zeit trhoben wurde, vermag nicht zu

bewirken, dass die inzwischen eingetretene Veränderung

im Dienstgrad berücksichtigt wird, was bei unmittelbarer

Durchführung der Rückerstatt.ung nach Absolvit.:rung der

Dienstleistung überhaupt nicht in ]'rage gekommen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

41. Urteil vom 14. November 1929 i. !'.. L. G. gegen Zürich.

:u i I i t ä r p f 1 ich t er" atz. -

Befreiung vom Militärpflicht·

ersatz llach Art. 2, lit. b .MStU tritt nur ein, -wenn die Militär·

untauglichkeit durch den :\'liIitärdienst verursacht worden ist.

A. -- Der 1898 geborene Beschwerdeführer hat im

.fahre 1919 die Rekrutenschule und in den Jahren 1921-

1925 und 1927.'28 seine Wiederholungskurse absolviert,

ii't wiederholt im Dienst<, erkrankt oder hat sich im

Anschluss an den Dienst krank gemeldet und auf Kosten

der Militän'ersicherung verpflegen lassen, nämlich 1919,

während der Rekrut.enschule, -9 Tage wegen ::\Iet.atarsal-

fraktur rechts, 1923, ... egen naehdienstlicher Bronchitis,

1\)24 wegen Distorsion des linken Fussel'! und auf nach·

dienstliche Krankmeldung wegen Polyarthritis besonders

des linken Schultergelenkes, 192;3 ebenfalls nachdienstlich

wegen Bronchitis, 1927 wegen Distorsion im rechten Knie-

gelenk während des \Viederholungskurses, 1928 wegen

Distorsion des rechten Fusses mit einem Krankheitstag

während des Dienstes und nachdienstlicher Anmeldung

(~. April 1928), mit Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher

Behandlung bis 12. November 1928.

Bundesl'echtliche Abgaben. Xo 41.

247

Er wurde zur Abklärung der Entschädigungspflicht der

Militärversicherung für diese letzte Erkrankung durch

Dr. G. Hremig in Zürich begutachtet. Dieser führt in

seinem Berichte vom 2. März 1929 die Affektion einwand-

frei auf den Dienst zurück und stellt weiterhin fest, dass

der Patient vollständig hergestellt sei. Von den lokalen

pathologischen Erscheinungen, von denen die an die

rechtsseitige Fussgelenkdistorsion sich anschliessende Ar-

beitslosigkeit begleitet gewesen sei, sei heute nichts mehr

nachzuweisen. Auf Grund dieses Gutachtens anerkannte

die l\filitärversicherung die Entschädigungspflicht.

B. -

Der Beschwerdeführer wurde sodann unter Hin-

weis auf diese häufigen Erkrankungen vor U. C. gewiesen

und von dieser durch Verfügung vom 2;3. April 1929 nach

§ 112, Ziffer 111 IBW (abnormer Charakter mit aus·

gesprochener Haltlosigkeit) vorsichtshalber hülfsdienst-

tauglich erklärt.

C. -

Die l\Iilitärdirektion des Kantons Zürich hat den

Beschwerdeführer zunächst als gemäss Art, 2, Jit, b MStG

von der Ersatzpflicht enthoben erklärt, diese Verfügung

aber unterm 12. August 1929 als auf Irrtum beruhend

zurückgenommen und ein Gesuch des Beschwerdeführers

um Befreiung vom Militärpflichtersatz als unbegründet

abgewiesen.

D, -

Hierüber beschwert sich G. rechtzeitig. Er

macht geltend, die Militärversicherung habe ihn für

die dienstliche Erkrankung des Jahres 1928 entschädigen

müssen. Die durch diese Erkrankung eingetretene Ver-

schlimmerung seiner Leiden habe zur Dienstenthebung

geführt.

Die Militärdirektion des Kantons Zürich lmd die eidg.

:'-:teuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde.

Da·s Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 2, lit. b MStG sind diejenigen Wehrpflichtigen

vom Militärpflichtersatz enthoben, welche infolge deR

Dienstes militäruntauglich geworden sind. Die Dienst-