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42_II_446

BGE 42 II 446

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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446 Sachenrecht. No 69. setzesbestimmung stand jedoch, wie bereits bemerkt, Un vorliegenden Falle von vornherein ausser Frage. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge- wiesen.

69. Urteil der II. ZivUabteilung vom la. Oktober 1916

i. S. Oeri, Kläger, gegen die Diakonissenanstalt Biehen, Beklagte. Bauvorschriften. die die Kant~ne kraft Art. 686 ZGB erlassen oder die, vorher entstanden, auf Grund dieser Bestimmung fortbestehen, sind kantonales Recht: deren Auslegung entzieht sich daher der Kognition des Bundes- gerichtes.- Die Einsprache aus Art. 684 ZGB kann auch auf Untersagung des \Verkes gehen sofern es feststeht, dass dessen künftige bestimmungsgernässe Betrieb notwendig übermässige Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift her- vorrufen wird. - Bestimmung des Begriffes der • über- miissigen Einwirkungen ». A. - Der Kläger Dr. A. Oeri-:-Preiswerk ist Eigentümer einer Liegenschaft an der Griengasse in Riehen. auf wel- cher er im Jahre 1911 ein Wohnhaus erstellt hat. Daran anstossend besitzt die Beklagte, die Diakonissenanstalt Riehen, ein grösseres Grundstück; beide Liegenschaften liegen innerhalb des Gebietes für welches der Grosse Rat des Kantons Ba&el-Stadt am 10. Oktober 1907, gestützt auf § 11 des Hochbautengesetzes, besondere Bauvor- schriften erlassen hat, namentlich diejenige, dass t die Errichtung von Gewerben, welche dem Nachbar lästig sind und von Stallungen zu gewerblichen Zwecken, unzu- lässig ist ». Im März 1914 beabsichtigte die Beklagte eine Pfle- geanstalt für chronisch Leidende und Unheilbare auf ihrer Liegenschaft zu errichten. Der Rekurs, den der Sachenrecht. N. 69. 447 Kläger gegen die von der Baupolizei grundsätzlich erteilte Baubewilligung richtete, wurde letztinstanzlieh vom Re- gierungsrate von Basel-Stadt abgewiesen, worauf der Kläger am 14. Mai 1915 beim Zivilgerichte von Basel- Stadt Klage einleitete mit dem Begehren, es sei der Be- klagten zu untersagen, auf ihrer Liegeuschaft an der Griengasse die fragliche Anstalt zu erstellen oder erstellen zu lassen. Zur Begründung diese'; Begehrens berief sich der Kläger auf die angegebene Bauvorschrift vom 10. Ok- tober 1907 und #iuf Art. 684 ZGB, indem er behauptete. der Betrieb der für 74 Insassen vorgesehenen Anstalt müsse als lästiges Gewerbe im Sinne jener Bauvorschrift betrachtet werden und werde naturgemäss Einwirkungen zur Folge haben die, als übermässig im Sinne von Art. 684 ZGB, nicht geduldet zu werden brauchten. Es sei eine übermässige Immission von Rauch, Russ, Dampf, Läml

u. s. w. vom Grundstück der Beklagten auf das klägerische zu gewärtigen. Auch die Gefahr ansteckender Krank- heiten und die Notwendigkeit, die mit allerlei Gebrechen, Geschwülsten und Krankheiten behafteten Anstaltsin- sassen fortwährend sehen und hören zu müssen, seien als schädlich und als verbotene Einwirkungen anzusehen. Uebrigens werde schon die blosse Vorstellung, in der Nähe einer solc1lt~n Anstalt wohnen zu müssen, bei den Nachbarn eine solche Gemütsdepression und ein derar- tiges psychisches Unbehagen (sog. rein immaterielle oder ideale Einwirkungen) hervorrufen, dass auch deshalb die Anrufung des Art. 684 gerechtfertigt sei. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossE'n. Sie bestritt, dass die Anstalt als lästiges Gewerbe im Sinne der Bauvorschriften betrachtet werden könne und iiass die Voraussetzungen des Art. 684 ZGB gegeben seien. Sie werde alle Schutzvorrichtungen und alle Vor- kehrungen treffen, die die möderne Technik ihr biete, um unzulässige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke zu verhindern. Der Kläger sei übrigens zur Klage noch nicht be.rechtigt, denn Art. 684 ZGB gewähre nur Schutz gegen 448 Sachenrecht. Ne 69. bestehende, sich bereits geltend machende Einwirkungen; er habe daher abzuwarten, ob der Betrieb der Anstalt wirklich die von ihm befürchteten Gefahren und Inkon- venienzen zeitigen werde. B. - Die erste Instanz, das Zivilgericht von Baselstadt, holte über die Frage, ob und welche Einwirkungen mit dem Betriebe der Anstalt verbunden seien, ein Gutachten ein, dessen Ergebnisse sich wie folgt zusammenfassen lassen: Die Gefahr der Uebertragung ansteckender Krank- heiten komme nicht in Betracht, wenn die Beklagte von ansteckenden Kranken nur Tuberkulöse aufnehme und bei allfälligem Ausbruche von Infektionskrankheiten solche Kranke sofort entferne. Es sei zuzugeben, dass der Anblick von Kranken überhaupt und namentlich von solchen mit Geschwülsten oder voluminösen Verbänden unangenehm sei. Allein -auch diese Belästigu~g werde in erheblicher Weise nicht eintreten, wenn dIe Beklagte längs der Grenze eine Mauer oder eine dicke Hecke e:stelle, in den Krankenzimmern passende Vorhänge und In den Liegehallen und Veranden undurchsichtige Wände an- bringe. Ebenfalls Hessen sich auch d~e Einwirku.ngen a~f den Geruchsinn durch passende'-'\Tornchtungen bIS auf em Minimum reduzieren. Dagegen werden sich, bei der dem Projekte zu Grunde liegenden Situation und Raumein- teilung, Einwirkungen auf den Gehörsinn geltend machen (Husten der Brustkranken, Rufen und Toben Verblödeter, Schreien unruhiger oder mit Schmerzen behafteter Kran- ken, Lärm au::, den Küchen u. s. w.), die dem Kläger eine erhebliche Belästigung verursachen werden. Nach Er- &tattung des Gutachtens erklärte die Beklagte, sie ändere das Bauprojekt im Sinne der Anregungen der Experten und namentlich in der Weise ab, dass sie alle gegen die klägerische Liegenschaft gerichteten Krankenzimmer au~-' hebe. Sie legte in der Tat neue Baupläne auf, worauf die Experten sich in einem zweiten Gutachten vom 28. März 1916 dahin aussprachen, dass durch die neuen Pläne und die gegebenen Zusicherungen « ane lästigen Einwirkungen l f I I ~I Sachenrecht. NO 69. auf die Sinne für die Liegenschaft des Klägers, bis auf einen unbeträchtHchen Grad, beseitigt sind }). C. - Die erste Instanz wies mit Urteil vom 5. Mai die Klage ab. Das Appellationsgericht bestätigte dieses Urteil am 11. Juli 1916, wobei es die Beklagte bei den Erklä- rungen ausdrücklich behaftete, die sie hinsichtlich ihres Bauprojektes, den Anforderungen des Gutachtens ent- sprechend, abgegeben hatte: I> 1. Die Beklagte wird bei ihrer Zusage behaftet, in die » von ihr projektierte Anstalt für chronisch Leidende. » Unheilbare und Altersschwache keine epidemisch Er-

l) krankten aufzunehmen;

l) 2. bei Auftreten von epidemischen Krankheiten in » der Aristalt die daran Erkrankten sofort aus der Anstalt » zu entfernen ; I) 3. unruhige, stöhnende, schreiende Kranke und solche » von ekelhaftem Aussehen ständig so abzusondern, dass » sie von der Liegenschaft des Klägers aus nicht gehört

l) oder gesehen werden können ; I) 4. auf ihrem Boden und auf ihre Kosten, vorbehält-

• lieh der nachbarrechtlichen Bestimmungen, z. B. über

• Halbscheidigkeit, nach Uebereinkunft mit dem Kläger

l) eine zweckmässige Abscheidung ihrer Liegenschaft von » derjenigen des Klägers zu erstellen und zu unterhalten; I) 5. alle gegen die Liegenschaft des Klägers sich öffnen- »den Fenster mit Storen zu versehen ; » 6. Terrassen und Liegehallen auf der gegen den Kläger »gerichteten Seite mit undurchsichtigen Wänden, wo- ) runter auf Glaswände verstanden sind, zu versehen; )) 7. in der Anstalt keine Operationen und keine Lei- » chenöffnungen vorzunehmen; » 8. sämtliche sanitären Einrichtungen und Appara- «turen (Rauchverbrennung, Küchendunstabzug, Wasch.;. »küche, Abtritte, Bäder, Desinfektion u. s. w.) gemäss » dem Stande der neuesten technischen Errungenschaften

l) herzustellen; I) 9. den Leichenraum und wenn möglich auch den Sachenrecht. N. 69.

l) Spülraum so zu verlegen, dass ihre Fenster sich nicht ;) gegen die Liegenschaft des Klägers öffnen. » Das Urteil beruht wesentlich auf folgenden Erwägun- gen : Die Auffassung der ersten Instanz, dass kantonale Bauvorschrifte.n auch privatrechtlich wirkende Baube- schränkungen seien, könne nicht gebilligt werden. Sie seien vielmehr als ausschHesslich dem öffentlichen Rechte ~ngehörend zu betrachten und begründeten keinen pri- vatrechtlichen Anspruch. zu dessen Schutz der Zivil- richter angerufen werden könne. Letzterer habe daher nicht zu untersuchen, ob die projektierte Anstalt ein läs- tiges Gewerbe im Sinne der Bauvorschriften vom 10. März 1907 sei. Aber auch Art. 684 ZGB treffe nicht zu. Auf tlrund der durchaus zuverlässigen Feststellungen der Ex- perten und der von der Beklagten zugesicherten Pro- jektsabänderungen und Schutzvorrichtungen könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass der Betrieb der Am,talt solche Einwirkungen zur Folge haben werde, dass sie, nach Ortsgebrauch und nach der örtlichen Lage und Beschaffenheit des klägerischen Grundstückes, nicht ge- duldet zu werden brauchten. D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger, mit Eingabe vom 12. August 1916, rechtzeitig und in richtiger Form tUe Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteiles und (iutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Berufung des Klägers auf die kantonalen Bau- vorschriften, speziell auf die Bestimmung, dass auf den fraglichen Liegenschaften kein lästiges Gewerbe betrieben werden dürfe, fällt für das Bundesgericht ausser Betracht. Soweit nämlich das ZGB den Kantonen das Recht ein- rüumt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen, wie das in Art. 686 ZGB in Bezug auf Bauvorschriften der Fall ist, hleiben diese von den Kantonen erlassenen Bestimmungen l Sachenrecht. No 69. . 451 k a.D ton a ) es Re c h t: sie werden nicht deswegen zu ·eidg. Rechtsnonnen. weil deren Erlass auf einer durch das ZGB den Kantonen erteilten Befugnis beruht. Das Bundesgericht ist daher nicht kompetent, die Anwendung und Auslegung solcher Bauvorschriften - wozu auch solche gehören, die vor dem Inkrafttreten des ZGB ent- standen sind und seither fortbestehen - zu überprüfen. denn gemäss Art. 56 und 57 OG kann das Rechtsmittel der Berufung nur auf eine Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Es entzieht sich daher seiner Prüfung die Frage, ob die Vorinstanz die kantonalen Bauvor- schriften vom 10. Oktober 1907 mit Recht als öffentlich- rechtliche Bestimmungen aufgefasst hat, aus denen der Kläger keinen privatrechtlichen Anspruch auf Unter- sagung der Anstalt der Beklagten herleiten könne.

2. - Der Einwand, dass der Kläger zur Klage nicht }Jerechtigt sei, weil die Baute, von deren Betrieb er über- mässige Einwirkungen auf sein Eigentum befürchtet, noch nicht erstellt ist, Art. 684 aber nur Schutz gegen bereits erfolgte Immissionen gewähre, braucht ebenfalls nicht un- tersucht zu .werden; die Beklagte hat ihn vor zweiter Instanz und auch in der heutigen Verhandlung ausdrück- lich fallen gela~n. Er müsste übrigens abgewiesen wer- den. Das Bundesgericht hat im' Urteile Seiler gegen Fanger und Burch vom 28. September 1916 erklärt, dass wenn auch Art. 679, nach seinem Wortlaute, eine bereits eingetretene Eigentumsüberschreitung voraussetze, so schütze er doch auch gegen bloss drohenden, zukünftigen Schaden ; es liege daher durchaus im Sinne des Gesetzes, und sei auch von praktischen Erwägungen geboten, Art. 6M ZGB, der einen besonderen Fall von Eigentumsüber- schreitung regelt, so auszulegen, dass eine Einsprache auch schon gegen die E r r ich t u ng einer Baute zu- lässig sei, wenn der Nachweü, erbracht v.ird, dass der bestimmungsgemässe Betrieb der Baute not wen d i g Einwirkungen auf das Eigentum des einsprucherhebenden Na.chbarn haben wird, die dieser nach Art. 684 ZGB sich' AS.f.! n - 1916 SI 452 Saehenrecht. N· 69. nicht gefallen zu lassen braucht. Zur Untersagung einer Baute genügt somit nicht, wenn der Kläger blass den Nachweis leistet, dass solche Einwirkungen (l W a h r~ s ehe i n I ich» oder (, m Ö g 1 ich e r we i se,. nicht ausgeschlossen sind und auch Einwirkungen kommen nicht in Betracht. die, falls sie eintreten sollten, durch geeignete Massnahmen (Aenderungen der Ausführung, Beschränkungen im Betriebe, Vorkehrungen aller Art) verhütet werden können.

3. - Unter den (l Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn », die dieser nach den in Art. 684 gegebenen Voraussetzungen verbieten darf, sind nun in erster Linie die körperlichen Einwirkungen zu verstehen, die über die räumlichen Grenzen des Eigentums hinaus dasjenige des Nachbarn beeinflussen, sei es, dass diesem infolge von Vorgängen auf dem Nachbargrundstücke feste oder gas- förmige Stoffe durch die Vermittlung der Luft zugeführt werden (Russ, Gas, Dämpfe; Gerüche u. s. w.). sei es, dass vom Nachbargrundstücke aus Bewegungen irgend welcher Art sich fortpflanzen (Erschütterungen, Ge- räusche, Lichtreflexe, elektrische Ströme u. s. w). Allein. im Gegensatze zum gemeinen Rechte und zur Recht- sprechung, wie sie sich auf Grund des deutschen BGB entwickelt hat (siehe Gierke, Deutsches Privatrecht. Band II S. 420), beschränkt das ZGB das Einspracherecht des Eigentümers nicht auf die sog. körperlichen Immis- sionen ; es verbietet allgemein «alle übermässigen Ein- wirkungen» und zieht die Grenze zwischen dem, was der Nachbar als zulässig dulden und dem, was er als über- mässig abwehren darf, einzig nach den Anforderungen, die sich aus den Bedürfnissen des menschlichen Zusam- menlebens ergeben. Art. 684 sieht das Eigentum nicht Jbloss als verletzt an, wenn die I n t e g r i t ä t der Sache ! beeinträchtigt ist, sondern auch dann, wenn die Benutz- barkeit des Eigentums aus einem Grunde verhindert oder übermässig erschwert wird, der sich gegen die Me n sehe n dchtet, deren Bedürfnis durch die Sache befriedigt Sachenrecht. N° 69. wetdeul)oll. Daraus, dass Abs. 2 des Art. 684, dessen Auf- zählung nur exemplifikative Bedeutung hat, bloss Bei- spiele körperlicher Immissionen aufführt, darf nicht ge- schlossen werden, dass sein Schutz auf solche Einwirkuu- gen beschränkt sei. Daher fallen jedenfalls auch Vor- gänge, die auf die Art der Benutzung des Nachbargrund- stUckes sonst eine nachteilige Wirkung ausüben, unter den Begriff der verbotenen Einwirkungen, wenn sie als übermässig erscheinen. Allein auch wenn dieser weitere Begriff der unzulässigen Einwirkungen dem Entscheide Zlt Grunde gelegt wird, muss die Klage abgewiesen werden. Denn die Vorinstanz hat auf Grund der VOll ihr als zuver- lä~ig und richtig bezeichneten Expertise festge~tellt, dass durch die Massnahmen, die sich die Beklagte emzuhalten verpflichte, die Gefahr einer Uebertragung von Krank- heiten nicht in Betracht falle, und dass die lästigen Ein- wirkungen auf den Gehör-, Geruchs- und Gesichtsinn der Bewohner der klägerischen Liegenschaft bis auf ein (I un- beträchtliches Mass » beseitigt werden können, von dem die Vorinstanz erklärt, dass es auch unter Berücksichti- gung des Ortsgebrauches und der besonderen Lage de~ Grundstückes in einem sog. Villen quartiere nicht zu beanstanden sei. Darin liegen tatsächliche, für das BUll- desgericht verbindliche Feststellungen über die Art und das Mass der zu erwartenden Einwirkungen, auf Grund deren der Schluss, dass im vorliegenden Falle iiber- mässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684 nicht in Betracht kommen, nicht anfechtbar erscheint.

4. - Der Kläger hat weiter geltend gemacht. dass auf Grund des Art. 684 im Sinne der Gutheissung seiner Ein- sprache auch der Umstand zu berücksichtigen sei, dass schon der blosse Gedanke, neben einer Anstalt für unheil- bare Kranke zu wohnen, geeignet sei, das körperliche und seelische Wohlbefinden der Bewohner des klägerischcll Grundstückes erheblich zu beeinträchtigen. Es braucht indessen nicht untersucht zu werden, ob in der Tat auch dann von einer durch Art. 684 ZGB verbotenen Ein- 454 Sachenrecht. N· 70. wirkung gm,prochen werden kann, wenn die besondere Art der Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht wegen jhrer unmittelbaren Einwirkung auf die Sinne der Nach- barn, sondern nur wegen der Gedankenassoziation, die dief>e daran knüpfen, als unangenehm und lästig empfun- den wird. ·Wenn auch, von diesem Gesichtspunkte aus, die Anstalt der Beklagten für die Bewohner des klägerischen Hauses unangenehm, lästig und sogar nachteilig wirken kann, so handelt es sich nicht um Einwirkungen, die als übermässig· zu bezeichnen wären. Da die angefochtene .Anlage mit möglichster Schonung der Nachbarn betrieben und ihre unangenehmen Einwirkungen auf ein unbeträcht- liches, also erträgliches Mass herabgesetzt werden sollen, so ist nicht anzunehmen, dass ihre blosse Nähe, in der Vorstellung der Nachbarn, aus 0 b je k t i ve n Gründen, derartige Zustände der Depression und des Unbehagens hervorrufen werde, dass deshalb die Untersagung der Baute auf Grund des Art. 684 sich rechtfertigen liesse. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap- pellationsgerichtes des Kantons· Baselstadt vom 11. Juli 1916 bestätigt.

70. tJ'rteU der 11. ZivilabteUung vom 19. Oktober 1916

i. S. Neue Zürcher Xreditgenossenschaft, Klägerin, gegen Wer, Beklagten. Schuldbriefrecht. Zulässigkeit der Einrede, dass in Wirklich- keit nicht die auf dem Titel als Schuldner bezeichnete, son- dern eine andere Person Schuldner sei. A. - Der Beklagte war Eigentümer eines in Obfelden gelegenen Grundstücks, auf welchem im 111. Rang ein am 12. September 1913 errichteter, auf den Inhaber lautender Schuldbrief von 2000 Fr. haftete. Am 21. No- Sachenrecht. N0 70. : 455 vember 1914 verkaufte er diese Liegenschaft einem gewis- sen Oberhänsli. Im Kaufprotokoll des Notariats Affoltern wurde der erste Schuldbrief als der Zürcher Kantonal- bank, der zweite als dem Verkäufer und der dritte als dem Käufer gehörend bezeichnet. Auf Rechnung des Kaufpreises von 26,000· Fr. wurde dem Käufer, nebst den beiden vorgehenden Schuldbriefen, auch der dritte « zur Verzinsung und Abzahlung überbunden ». Am 23. November desselben Jahres diskontierte die Klägerin zwei von einem gewissen Reutimann auf Ober- hänsli gezogenen Wechsel und erhielt dafür als Sicher- heit - wie sie behauptet, von Reutimaml und Obef- bänsli - jenen Inhaberschuldbrief von 2000 Fr. zu Pfand. Am 10. Februar 1915 forderte die Klägerin den Be- klaGten zur Zahlung des am 14. Dezember 1914 verfalle- nen° Jahreszinses auf. Der Beklagte bestritt seine Schuld- pflicht, weil die Schuld v?n Oberhä~sli üb.erno~men worden sei und es sich übflgens um emen EIgentumer- titel gehandelt habe, den er, der Beklagte, bis zum Ver- kauf seiner Liegenschaft stets selber in Händen gehabt und den er dem Oberhänsli nur als Eigentümertitel über- geben habe. Am 22. Februar 1915 erklärte die Klägerin, den Be- klagten im Sinne des Art. 832 Abs. 2 ZGB bei seiner Schuldpflicht zu (4 behaften»; zugleich kündigte sie den Schuldbrief auf den 24. August 1915 zur Rückzahlung. Am 27. März 1915 erhob sie sodann die vorliegende Klage mit dem Rechtsbegehren : .. (I Hat der Beklagte anzuerkennen, dass er gegcnuber » der KläO'erin noch Schuldner ist für den Schuldbrief )} per 200Ö Fr. dat. den 12. November 1913 haftend auf }) einer Liegenschaft in Obfelden und dass der Beklagte l} der Klägerin das Kapital mit dem Jahreszins per 1. De- I} zember 1914 und den laufenden Zins seither auf den ;) Kündigungstermin abzubezahlen hat?» Während der Pendenz des Prozesses vor. den kanto- nalen Instanzen hat die Klägerin den streitigen Schuld-