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42_II_446

BGE 42 II 446

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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446

Sachenrecht. No 69.

setzesbestimmung stand jedoch, wie bereits bemerkt, Un

vorliegenden Falle von vornherein ausser Frage.

Demnach hat das Bundesgericht

erkann t :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage abge-

wiesen.

69. Urteil der II. ZivUabteilung vom la. Oktober 1916

i. S. Oeri, Kläger,

gegen die Diakonissenanstalt Biehen, Beklagte.

Bauvorschriften. die die Kant~ne kraft Art. 686 ZGB

erlassen oder die, vorher entstanden, auf Grund dieser

Bestimmung fortbestehen, sind kantonales Recht: deren

Auslegung entzieht sich daher der Kognition des Bundes-

gerichtes.- Die Einsprache aus Art. 684 ZGB kann auch

auf Untersagung des \Verkes gehen sofern es feststeht, dass

dessen künftige bestimmungsgernässe Betrieb notwendig

übermässige Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift her-

vorrufen wird. -

Bestimmung des Begriffes der • über-

miissigen Einwirkungen ».

A. - Der Kläger Dr. A. Oeri-:-Preiswerk ist Eigentümer

einer Liegenschaft an der Griengasse in Riehen. auf wel-

cher er im Jahre 1911 ein Wohnhaus erstellt hat. Daran

anstossend besitzt die Beklagte, die Diakonissenanstalt

Riehen, ein grösseres Grundstück; beide Liegenschaften

liegen innerhalb des Gebietes für welches der Grosse Rat

des Kantons Ba&el-Stadt am 10. Oktober 1907, gestützt

auf § 11 des Hochbautengesetzes, besondere Bauvor-

schriften erlassen hat, namentlich diejenige, dass t die

Errichtung von Gewerben, welche dem Nachbar lästig

sind und von Stallungen zu gewerblichen Zwecken, unzu-

lässig ist ».

Im März 1914 beabsichtigte die Beklagte eine Pfle-

geanstalt für chronisch Leidende und Unheilbare auf

ihrer Liegenschaft zu errichten. Der Rekurs, den der

Sachenrecht. N. 69.

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Kläger gegen die von der Baupolizei grundsätzlich erteilte

Baubewilligung richtete, wurde letztinstanzlieh vom Re-

gierungsrate von Basel-Stadt abgewiesen, worauf der

Kläger am 14. Mai 1915 beim Zivilgerichte von Basel-

Stadt Klage einleitete mit dem Begehren, es sei der Be-

klagten zu untersagen, auf ihrer Liegeuschaft an der

Griengasse die fragliche Anstalt zu erstellen oder erstellen

zu lassen. Zur Begründung diese'; Begehrens berief sich

der Kläger auf die angegebene Bauvorschrift vom 10. Ok-

tober 1907 und #iuf Art. 684 ZGB, indem er behauptete.

der Betrieb der für 74 Insassen vorgesehenen Anstalt

müsse als lästiges Gewerbe im Sinne jener Bauvorschrift

betrachtet werden und werde naturgemäss Einwirkungen

zur Folge haben die, als übermässig im Sinne von Art. 684

ZGB, nicht geduldet zu werden brauchten. Es sei eine

übermässige Immission von Rauch, Russ, Dampf, Läml

u. s. w. vom Grundstück der Beklagten auf das klägerische

zu gewärtigen. Auch die Gefahr ansteckender Krank-

heiten und die Notwendigkeit, die mit allerlei Gebrechen,

Geschwülsten und Krankheiten behafteten Anstaltsin-

sassen fortwährend sehen und hören zu müssen, seien als

schädlich und als verbotene Einwirkungen anzusehen.

Uebrigens werde schon die blosse Vorstellung, in der

Nähe einer solc1lt~n Anstalt wohnen zu müssen, bei den

Nachbarn eine solche Gemütsdepression und ein derar-

tiges psychisches Unbehagen (sog. rein immaterielle oder

ideale Einwirkungen) hervorrufen, dass auch deshalb die

Anrufung des Art. 684 gerechtfertigt sei.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossE'n.

Sie bestritt, dass die Anstalt als lästiges Gewerbe im

Sinne der Bauvorschriften betrachtet werden könne und

iiass die Voraussetzungen des Art. 684 ZGB gegeben

seien. Sie werde alle Schutzvorrichtungen und alle Vor-

kehrungen treffen, die die möderne Technik ihr biete, um

unzulässige Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke zu

verhindern. Der Kläger sei übrigens zur Klage noch nicht

be.rechtigt, denn Art. 684 ZGB gewähre nur Schutz gegen

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Sachenrecht. Ne 69.

bestehende, sich bereits geltend machende Einwirkungen;

er habe daher abzuwarten, ob der Betrieb der Anstalt

wirklich die von ihm befürchteten Gefahren und Inkon-

venienzen zeitigen werde.

B. - Die erste Instanz, das Zivilgericht von Baselstadt,

holte über die Frage, ob und welche Einwirkungen mit

dem Betriebe der Anstalt verbunden seien, ein Gutachten

ein, dessen Ergebnisse sich wie folgt zusammenfassen

lassen: Die Gefahr der Uebertragung ansteckender Krank-

heiten komme nicht in Betracht, wenn die Beklagte von

ansteckenden Kranken nur Tuberkulöse aufnehme und

bei allfälligem Ausbruche von Infektionskrankheiten

solche Kranke sofort entferne. Es sei zuzugeben, dass

der Anblick von Kranken überhaupt und namentlich von

solchen mit Geschwülsten oder voluminösen Verbänden

unangenehm sei. Allein -auch diese Belästigu~g werde in

erheblicher Weise nicht eintreten, wenn dIe Beklagte

längs der Grenze eine Mauer oder eine dicke Hecke e:stelle,

in den Krankenzimmern passende Vorhänge und In den

Liegehallen und Veranden undurchsichtige Wände an-

bringe. Ebenfalls Hessen sich auch d~e Einwirku.ngen a~f

den Geruchsinn durch passende'-'\Tornchtungen bIS auf em

Minimum reduzieren. Dagegen werden sich, bei der dem

Projekte zu Grunde liegenden Situation und Raumein-

teilung, Einwirkungen auf den Gehörsinn geltend machen

(Husten der Brustkranken, Rufen und Toben Verblödeter,

Schreien unruhiger oder mit Schmerzen behafteter Kran-

ken, Lärm au::, den Küchen u. s. w.), die dem Kläger eine

erhebliche Belästigung verursachen werden. Nach Er-

&tattung des Gutachtens erklärte die Beklagte, sie ändere

das Bauprojekt im Sinne der Anregungen der Experten

und namentlich in der Weise ab, dass sie alle gegen die

klägerische Liegenschaft gerichteten Krankenzimmer au~-'

hebe. Sie legte in der Tat neue Baupläne auf, worauf die

Experten sich in einem zweiten Gutachten vom 28. März

1916 dahin aussprachen, dass durch die neuen Pläne und

die gegebenen Zusicherungen « ane lästigen Einwirkungen

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Sachenrecht. NO 69.

auf die Sinne für die Liegenschaft des Klägers, bis auf

einen unbeträchtHchen Grad, beseitigt sind }).

C. -

Die erste Instanz wies mit Urteil vom 5. Mai die

Klage ab. Das Appellationsgericht bestätigte dieses Urteil

am 11. Juli 1916, wobei es die Beklagte bei den Erklä-

rungen ausdrücklich behaftete, die sie hinsichtlich ihres

Bauprojektes, den Anforderungen des Gutachtens ent-

sprechend, abgegeben hatte:

I> 1. Die Beklagte wird bei ihrer Zusage behaftet, in die

» von ihr projektierte Anstalt für chronisch Leidende.

» Unheilbare und Altersschwache keine epidemisch Er-

l) krankten aufzunehmen;

l) 2. bei Auftreten von epidemischen Krankheiten in

» der Aristalt die daran Erkrankten sofort aus der Anstalt

» zu entfernen;

I) 3. unruhige, stöhnende, schreiende Kranke und solche

» von ekelhaftem Aussehen ständig so abzusondern, dass

» sie von der Liegenschaft des Klägers aus nicht gehört

l) oder gesehen werden können;

I) 4. auf ihrem Boden und auf ihre Kosten, vorbehält-

• lieh der nachbarrechtlichen Bestimmungen, z. B. über

• Halbscheidigkeit, nach Uebereinkunft mit dem Kläger

l) eine zweckmässige Abscheidung ihrer Liegenschaft von

» derjenigen des Klägers zu erstellen und zu unterhalten;

I) 5. alle gegen die Liegenschaft des Klägers sich öffnen-

»den Fenster mit Storen zu versehen;

» 6. Terrassen und Liegehallen auf der gegen den Kläger

»gerichteten Seite mit undurchsichtigen Wänden, wo-

) runter auf Glaswände verstanden sind, zu versehen;

)) 7. in der Anstalt keine Operationen und keine Lei-

» chenöffnungen vorzunehmen;

» 8. sämtliche sanitären Einrichtungen und Appara-

«turen (Rauchverbrennung, Küchendunstabzug, Wasch.;.

»küche, Abtritte, Bäder, Desinfektion u. s. w.) gemäss

» dem Stande der neuesten technischen Errungenschaften

l) herzustellen;

I) 9. den Leichenraum und wenn möglich auch den

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l) Spülraum so zu verlegen, dass ihre Fenster sich nicht

;) gegen die Liegenschaft des Klägers öffnen. »

Das Urteil beruht wesentlich auf folgenden Erwägun-

gen : Die Auffassung der ersten Instanz, dass kantonale

Bauvorschrifte.n auch privatrechtlich wirkende Baube-

schränkungen seien, könne nicht gebilligt werden. Sie

seien vielmehr als ausschHesslich dem öffentlichen Rechte

~ngehörend zu betrachten und begründeten keinen pri-

vatrechtlichen Anspruch. zu dessen Schutz der Zivil-

richter angerufen werden könne. Letzterer habe daher

nicht zu untersuchen, ob die projektierte Anstalt ein läs-

tiges Gewerbe im Sinne der Bauvorschriften vom 10. März

1907 sei. Aber auch Art. 684 ZGB treffe nicht zu. Auf

tlrund der durchaus zuverlässigen Feststellungen der Ex-

perten und der von der Beklagten zugesicherten Pro-

jektsabänderungen und Schutzvorrichtungen könne nicht

mit Sicherheit angenommen werden, dass der Betrieb der

Am,talt solche Einwirkungen zur Folge haben werde, dass

sie, nach Ortsgebrauch und nach der örtlichen Lage und

Beschaffenheit des klägerischen Grundstückes, nicht ge-

duldet zu werden brauchten.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger, mit Eingabe

vom 12. August 1916, rechtzeitig und in richtiger Form

tUe Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem

Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Urteiles und

(iutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. - Die Berufung des Klägers auf die kantonalen Bau-

vorschriften, speziell auf die Bestimmung, dass auf den

fraglichen Liegenschaften kein lästiges Gewerbe betrieben

werden dürfe, fällt für das Bundesgericht ausser Betracht.

Soweit nämlich das ZGB den Kantonen das Recht ein-

rüumt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen, wie das

in Art. 686 ZGB in Bezug auf Bauvorschriften der Fall ist,

hleiben diese von den Kantonen erlassenen Bestimmungen

l

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k a.D ton a) es Re c h t: sie werden nicht deswegen

zu ·eidg. Rechtsnonnen. weil deren Erlass auf einer durch

das ZGB den Kantonen erteilten Befugnis beruht. Das

Bundesgericht ist daher nicht kompetent, die Anwendung

und Auslegung solcher Bauvorschriften -

wozu auch

solche gehören, die vor dem Inkrafttreten des ZGB ent-

standen sind und seither fortbestehen -

zu überprüfen.

denn gemäss Art. 56 und 57 OG kann das Rechtsmittel

der Berufung nur auf eine Verletzung von Bundesrecht

gestützt werden. Es entzieht sich daher seiner Prüfung

die Frage, ob die Vorinstanz die kantonalen Bauvor-

schriften vom 10. Oktober 1907 mit Recht als öffentlich-

rechtliche Bestimmungen aufgefasst hat, aus denen der

Kläger keinen privatrechtlichen Anspruch auf Unter-

sagung der Anstalt der Beklagten herleiten könne.

2. -

Der Einwand, dass der Kläger zur Klage nicht

}Jerechtigt sei, weil die Baute, von deren Betrieb er über-

mässige Einwirkungen auf sein Eigentum befürchtet, noch

nicht erstellt ist, Art. 684 aber nur Schutz gegen bereits

erfolgte Immissionen gewähre, braucht ebenfalls nicht un-

tersucht zu .werden; die Beklagte hat ihn vor zweiter

Instanz und auch in der heutigen Verhandlung ausdrück-

lich fallen gela~n. Er müsste übrigens abgewiesen wer-

den. Das Bundesgericht hat im' Urteile Seiler gegen

Fanger und Burch vom 28. September 1916 erklärt, dass

wenn auch Art. 679, nach seinem Wortlaute, eine bereits

eingetretene Eigentumsüberschreitung voraussetze, so

schütze er doch auch gegen bloss drohenden, zukünftigen

Schaden; es liege daher durchaus im Sinne des Gesetzes,

und sei auch von praktischen Erwägungen geboten, Art.

6M ZGB, der einen besonderen Fall von Eigentumsüber-

schreitung regelt, so auszulegen, dass eine Einsprache

auch schon gegen die E r r ich t u ng einer Baute zu-

lässig sei, wenn der Nachweü, erbracht v.ird, dass der

bestimmungsgemässe Betrieb der Baute not wen d i g

Einwirkungen auf das Eigentum des einsprucherhebenden

Na.chbarn haben wird, die dieser nach Art. 684 ZGB sich'

AS.f.! n -

1916

SI

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Saehenrecht. N· 69.

nicht gefallen zu lassen braucht. Zur Untersagung einer

Baute genügt somit nicht, wenn der Kläger blass den

Nachweis leistet, dass solche Einwirkungen (l W a h r~

s ehe i n I ich» oder (, m Ö g 1 ich e r we i se,. nicht

ausgeschlossen sind und auch Einwirkungen kommen

nicht in Betracht. die, falls sie eintreten sollten, durch

geeignete Massnahmen (Aenderungen der Ausführung,

Beschränkungen im Betriebe, Vorkehrungen aller Art)

verhütet werden können.

3. -

Unter den (l Einwirkungen auf das Eigentum des

Nachbarn », die dieser nach den in Art. 684 gegebenen

Voraussetzungen verbieten darf, sind nun in erster Linie

die körperlichen Einwirkungen zu verstehen, die über die

räumlichen Grenzen des Eigentums hinaus dasjenige des

Nachbarn beeinflussen, sei es, dass diesem infolge von

Vorgängen auf dem Nachbargrundstücke feste oder gas-

förmige Stoffe durch die Vermittlung der Luft zugeführt

werden (Russ, Gas, Dämpfe; Gerüche u. s. w.). sei es,

dass vom Nachbargrundstücke aus Bewegungen irgend

welcher Art sich fortpflanzen (Erschütterungen, Ge-

räusche, Lichtreflexe, elektrische Ströme u. s. w). Allein.

im Gegensatze zum gemeinen Rechte und zur Recht-

sprechung, wie sie sich auf Grund des deutschen BGB

entwickelt hat (siehe Gierke, Deutsches Privatrecht.

Band II S. 420), beschränkt das ZGB das Einspracherecht

des Eigentümers nicht auf die sog. körperlichen Immis-

sionen; es verbietet allgemein «alle übermässigen Ein-

wirkungen» und zieht die Grenze zwischen dem, was der

Nachbar als zulässig dulden und dem, was er als über-

mässig abwehren darf, einzig nach den Anforderungen,

die sich aus den Bedürfnissen des menschlichen Zusam-

menlebens ergeben. Art. 684 sieht das Eigentum nicht

Jbloss als verletzt an, wenn die I n t e g r i t ä t der Sache

! beeinträchtigt ist, sondern auch dann, wenn die Benutz-

barkeit des Eigentums aus einem Grunde verhindert oder

übermässig erschwert wird, der sich gegen die Me n sehe n

dchtet, deren Bedürfnis durch die Sache befriedigt

Sachenrecht. N° 69.

wetdeul)oll. Daraus, dass Abs. 2 des Art. 684, dessen Auf-

zählung nur exemplifikative Bedeutung hat, bloss Bei-

spiele körperlicher Immissionen aufführt, darf nicht ge-

schlossen werden, dass sein Schutz auf solche Einwirkuu-

gen beschränkt sei. Daher fallen jedenfalls auch Vor-

gänge, die auf die Art der Benutzung des Nachbargrund-

stUckes sonst eine nachteilige Wirkung ausüben, unter

den Begriff der verbotenen Einwirkungen, wenn sie als

übermässig erscheinen. Allein auch wenn dieser weitere

Begriff der unzulässigen Einwirkungen dem Entscheide

Zlt Grunde gelegt wird, muss die Klage abgewiesen werden.

Denn die Vorinstanz hat auf Grund der VOll ihr als zuver-

lä~ig und richtig bezeichneten Expertise festge~tellt, dass

durch die Massnahmen, die sich die Beklagte emzuhalten

verpflichte, die Gefahr einer Uebertragung von Krank-

heiten nicht in Betracht falle, und dass die lästigen Ein-

wirkungen auf den Gehör-, Geruchs- und Gesichtsinn der

Bewohner der klägerischen Liegenschaft bis auf ein (I un-

beträchtliches Mass » beseitigt werden können, von dem

die Vorinstanz erklärt, dass es auch unter Berücksichti-

gung des Ortsgebrauches und der besonderen Lage de~

Grundstückes in einem sog. Villen quartiere nicht zu

beanstanden sei. Darin liegen tatsächliche, für das BUll-

desgericht verbindliche Feststellungen über die Art und

das Mass der zu erwartenden Einwirkungen, auf Grund

deren der Schluss, dass im vorliegenden Falle iiber-

mässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684 nicht in

Betracht kommen, nicht anfechtbar erscheint.

4. -

Der Kläger hat weiter geltend gemacht. dass auf

Grund des Art. 684 im Sinne der Gutheissung seiner Ein-

sprache auch der Umstand zu berücksichtigen sei, dass

schon der blosse Gedanke, neben einer Anstalt für unheil-

bare Kranke zu wohnen, geeignet sei, das körperliche und

seelische Wohlbefinden der Bewohner des klägerischcll

Grundstückes erheblich zu beeinträchtigen. Es braucht

indessen nicht untersucht zu werden, ob in der Tat auch

dann von einer durch Art. 684 ZGB verbotenen Ein-

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Sachenrecht. N· 70.

wirkung gm,prochen werden kann, wenn die besondere

Art der Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht wegen

jhrer unmittelbaren Einwirkung auf die Sinne der Nach-

barn, sondern nur wegen der Gedankenassoziation, die

dief>e daran knüpfen, als unangenehm und lästig empfun-

den wird. ·Wenn auch, von diesem Gesichtspunkte aus, die

Anstalt der Beklagten für die Bewohner des klägerischen

Hauses unangenehm, lästig und sogar nachteilig wirken

kann, so handelt es sich nicht um Einwirkungen, die als

übermässig· zu bezeichnen wären. Da die angefochtene

.Anlage mit möglichster Schonung der Nachbarn betrieben

und ihre unangenehmen Einwirkungen auf ein unbeträcht-

liches, also erträgliches Mass herabgesetzt werden sollen,

so ist nicht anzunehmen, dass ihre blosse Nähe, in der

Vorstellung der Nachbarn, aus 0 b je k t i ve n Gründen,

derartige Zustände der Depression und des Unbehagens

hervorrufen werde, dass deshalb die Untersagung der

Baute auf Grund des Art. 684 sich rechtfertigen liesse.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-

pellationsgerichtes des Kantons· Baselstadt vom 11. Juli

1916 bestätigt.

70. tJ'rteU der 11. ZivilabteUung vom 19. Oktober 1916

i. S. Neue Zürcher Xreditgenossenschaft, Klägerin,

gegen Wer, Beklagten.

Schuldbriefrecht. Zulässigkeit der Einrede, dass in Wirklich-

keit nicht die auf dem Titel als Schuldner bezeichnete, son-

dern eine andere Person Schuldner sei.

A. -

Der Beklagte war Eigentümer eines in Obfelden

gelegenen Grundstücks, auf welchem im 111. Rang ein

am 12. September 1913 errichteter, auf den Inhaber

lautender Schuldbrief von 2000 Fr. haftete. Am 21. No-

Sachenrecht. N0 70.

: 455

vember 1914 verkaufte er diese Liegenschaft einem gewis-

sen Oberhänsli. Im Kaufprotokoll des Notariats Affoltern

wurde der erste Schuldbrief als der Zürcher Kantonal-

bank, der zweite als dem Verkäufer und der dritte als

dem Käufer gehörend bezeichnet. Auf Rechnung des

Kaufpreises von 26,000· Fr. wurde dem Käufer, nebst

den beiden vorgehenden Schuldbriefen, auch der dritte

« zur Verzinsung und Abzahlung überbunden ».

Am 23. November desselben Jahres diskontierte die

Klägerin zwei von einem gewissen Reutimann auf Ober-

hänsli gezogenen Wechsel und erhielt dafür als Sicher-

heit -

wie sie behauptet, von Reutimaml und Obef-

bänsli - jenen Inhaberschuldbrief von 2000 Fr. zu Pfand.

Am 10. Februar 1915 forderte die Klägerin den Be-

klaGten zur Zahlung des am 14. Dezember 1914 verfalle-

nen° Jahreszinses auf. Der Beklagte bestritt seine Schuld-

pflicht, weil die Schuld v?n Oberhä~sli üb.erno~men

worden sei und es sich übflgens um emen EIgentumer-

titel gehandelt habe, den er, der Beklagte, bis zum Ver-

kauf seiner Liegenschaft stets selber in Händen gehabt

und den er dem Oberhänsli nur als Eigentümertitel über-

geben habe.

Am 22. Februar 1915 erklärte die Klägerin, den Be-

klagten im Sinne des Art. 832 Abs. 2 ZGB bei seiner

Schuldpflicht zu (4 behaften»; zugleich kündigte sie den

Schuldbrief auf den 24. August 1915 zur Rückzahlung.

Am 27. März 1915 erhob sie sodann die vorliegende

Klage mit dem Rechtsbegehren :

..

(I Hat der Beklagte anzuerkennen, dass er gegcnuber

» der KläO'erin noch Schuldner ist für den Schuldbrief

)} per 200Ö Fr. dat. den 12. November 1913 haftend auf

}) einer Liegenschaft in Obfelden und dass der Beklagte

l} der Klägerin das Kapital mit dem Jahreszins per 1. De-

I} zember 1914 und den laufenden Zins seither auf den

;) Kündigungstermin abzubezahlen hat?»

Während der Pendenz des Prozesses vor. den kanto-

nalen Instanzen hat die Klägerin den streitigen Schuld-