opencaselaw.ch

1P.752/1999

der materiellen Beurteilung. Auf die

Bundesgericht · 2000-05-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die Eduard Waldburger AG ist Eigentümerin des

Grundstücks Parz.Nr. 2218, Grundbuch St. Gallen-Bruggen,

sowie der westlich angrenzenden Grundstücke Parz.Nrn. 2952

und 3153, Grundbuch Gossau. Auf der Parzelle Nr. 2218 be-

treibt sie seit 1951 ein Tanklager. Die Parzellen Nrn. 2952

und 3153 grenzen auf ihrer Nordseite an die St. Gallen und

Gossau verbindende Staatsstrasse Nr. 2 (St. Gallerstrasse).

Die Zufahrt zum Tanklager verläuft ab der St. Gallerstrasse

über die Parzelle Nr. 2952, die Ausfahrt über eine rückwär-

tige, in die Schoretshuebstrasse mündende Privatstrasse.

Diese führt über die im Eigentum der Stadt St. Gallen ste-

hende Parzelle Nr. 2217; die Eduard Waldburger AG verfügt

darauf seit September 1997 über ein dienstbarkeitsvertrag-

lich gesichertes unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht. Die

Schoretshuebstrasse mündet an einer mit Lichtsignalanlage

gesicherten Kreuzung wieder in die St. Gallerstrasse.

B.-

Am 18. Juni 1996/25. Februar 1997 genehmigte die

Regierung des Kantons St. Gallen ein Projekt für die Er-

stellung eines Radstreifens beidseits der St. Gallerstrasse

und das Anbringen neuer Bodenmarkierungen mit Linksabbiege-

spuren in die Richtung Gossau führende Schlachthofstrasse

sowie in die in der Verlängerung der Schoretshuebstrasse

nordwärts führende Breitfeldstrasse. Zudem sieht das Projekt

auf der Südseite der St. Gallerstrasse, wo sich die Grund-

stücke der Eduard Waldburger AG befinden, die Anordnung

einer Zutrittsverbotslinie vor.

Die Regierung des Kantons St. Gallen wies eine

Einsprache der Eduard Waldburger AG gegen das Projekt am

21. Oktober 1997 ab. Die Eduard Waldburger AG gelangte gegen

diesen Entscheid erfolglos an das kantonale Verwaltungsge-

richt.

C.-

Das Bundesgericht hat eine gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 18. März 1998 erhobene staatsrecht-

liche Beschwerde der Eduard Waldburger AG am 10. Juli 1998

gutgeheissen und das angefochtene Urteil wegen Verweigerung

des rechtlichen Gehörs aufgehoben (Verfahren 1P.259/1998).

D.-

In der Folge gab das Verwaltungsgericht bei Prof.

K. Dietrich vom Institut für Verkehrsplanung, Transport-

technik, Strassen- und Eisenbahnbau der ETH Zürich (IVT)

eine verkehrstechnische Expertise in Auftrag, welche der

Experte am 7. Juni 1999 erstattete. Gestützt darauf bejahte

das Verwaltungsgericht, dass die umstrittene Zutrittsver-

botslinie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit

geboten sei. Hingegen stellte es nochmals fest, dass die

Regierung der Beschwerdeführerin zu Unrecht für das Ein-

spracheverfahren Kosten auferlegt hatte. Es hiess daher die

Beschwerde mit Urteil vom 26. Oktober 1999 in diesem Punkt

gut und wies sie im Übrigen ab.

E.-

Die Eduard Waldburger AG hat gegen dieses Urteil am

6. Dezember 1999 erneut staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des ange-

fochtenen Entscheides, soweit ihre Beschwerde damit abgewie-

sen wurde, und die Aufhebung des angefochtenen Staatsstras-

senprojektes, soweit dadurch die bestehende direkte Zufahrt

von der Staatsstrasse zu den Grundstücken der Beschwerdefüh-

rerin aufgehoben oder beschränkt wird. Eventualiter bean-

tragt sie die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz. Sie rügt die Verletzung der Eigentums-

garantie, des Willkürverbots und des Anspruchs auf recht-

liches Gehör sowie auf eine öffentliche Verhandlung gemäss

Art. 6 Ziff. 1 EMRK .

Die Regierung, vertreten durch das Baudepartement,

und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

F.-

Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei-

lung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 6. Januar 2000

in näher umschriebenem Umfang die aufschiebende Wirkung zu-

erkannt.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen kann

zunächst auf das in der gleichen Sache ergangene Urteil des

Bundesgerichts vom 10. Juli 1998 verwiesen werden. Demnach

ist ohne weiteres auf die Beschwerde einzutreten, soweit die

Beschwerdeführerin die Verletzung in verfahrensrechtlichen

Rechten geltend macht.

b) Dagegen bedarf näherer Prüfung, ob auf die Be-

schwerde auch insoweit einzutreten ist, als damit eine Ver-

letzung der Eigentumsgarantie ( Art. 22ter aBV bzw. Art. 26

BV ) gerügt wird.

aa) Nach einer bereits weit zurückreichenden Recht-

sprechung hat der Anstösser kein besseres Recht auf Benüt-

zung einer im Gemeingebrauch stehenden Strasse als andere

Personen, soweit ihm nicht das kantonale Recht eine beson-

dere Rechtsstellung verschafft. Der Anstösser verfügt also

- unter Vorbehalt einer abweichenden kantonalen Regelung -

bloss über eine tatsächliche Vorzugsstellung und nicht über

ein unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehendes Recht

auf Zugang und Benützung einer an sein Land angrenzenden

Strasse. Es wird dem Anstösser daher die Legitimation ab-

gesprochen, sich unter Berufung auf die Eigentumsgarantie

gegen die Aufhebung oder Einschränkung des Gemeingebrauchs

der Strasse mit staatsrechtlicher Beschwerde zur Wehr zu

setzen ( BGE 61 I 225 E. 5 S. 230 f. ; 79 I 199 E. 2 S. 205;

105 Ia 219 E. 2 S. 221 f.).

In einem Entscheid, in dem die Nichterneuerung

einer kantonalen Bewilligung für einen privaten Seezugang im

Streit lag, erklärte das Bundesgericht unter Verweis auf die

erwähnte Praxis, ein Seeanstösser habe kein unter dem Schutz

der Eigentumsgarantie stehendes Recht auf eine den Gemeinge-

brauch überschreitende Nutzung eines öffentlichen Gewässers

und sei daher bei Aufhebung oder Einschränkung des Seean-

stosses nicht berechtigt, die Wiederherstellung oder eine

Entschädigung zu verlangen. Wenn jedoch ein Eigentümer sein

ordnungsgemäss errichtetes, von der Bewilligung für den See-

zugang nicht betroffenes Bootshaus nicht mehr ordnungsgemäss

nutzen könne, weil ihm die Bewilligung zur Beibehaltung

eines Bootshafens verweigert werde, liege eine Beeinträchti-

gung des Eigentumsrechts vor (Entscheid des Bundesgerichts

vom 30. März 1984 in ZBl 87/1986 S. 372 E. 4). In einem

neueren Entscheid trat das Bundesgericht auf die Beschwerde

verschiedener Anstösser gegen ein saisonales Fahrverbot auf

einer Kantonsstrasse ein. Es erwog unter anderem, die An-

stösser könnten die Handels- und Gewerbefreiheit anrufen,

wenn der bisherige Gemeingebrauch an einer Strasse aufge-

hoben werden solle, sofern der Weiterbestand dieses Gemein-

gebrauchs Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes der

Anstösser bilde. Ob sich die Anstösser darüber hinaus eben-

falls auf die Eigentumsgarantie hätten berufen können, liess

das Bundesgericht offen (Entscheid vom 14. Oktober 1994 in

ZBl 96/1995 S. 510 f. E. 3c und d).

bb) In der Lehre ist die Unterscheidung zwischen

bloss faktischen Vorteilen und rechtlichen, durch die Eigen-

tumsgarantie geschützten Interessen verschiedentlich kriti-

siert worden. Wesentlicher als diese Unterscheidung sei

die Frage, wie schwer ein Eingriff in die Eigentümerstel-

lung wiege oder die Ausübung eines Gewerbes beeinträchtige

(

Georg Müller , Kommentar BV, Art. 22ter, Rz. 5 f.;

ders. ,

Rechtsstellung von Anstössern an öffentlichen Strassen,

recht 1996, S. 218, 223 f.;

Urs Saxer , Die Grundrechte und

die Benutzung öffentlicher Strassen, Diss. Zürich 1988,

S. 187 f.;

Marcel Bolz , Das Verhältnis von Schutzobjekt

und Schranken der Grundrechte, Diss. Zürich 1991, S. 53 ff.,

69 f.;

Jörg Paul Müller , Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl.,

Bern 1999, S. 604;

Peter Saladin , Grundrechte im Wandel,

E. 3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefoch-

tene Massnahme beruhe nicht auf einer ausreichenden gesetz-

lichen Grundlage und verletze daher die Eigentumsgarantie.

Das Verwaltungsgericht stütze sich zu Unrecht auf Art. 101

Abs. 3 StrG und lege diese Norm willkürlich aus. Danach sei

es nur möglich, den seitlichen Zutritt, nicht aber das Ver-

lassen der Strasse zu verbieten. Massgeblich sei Art. 65

Abs. 2 StrG, der die Beschränkung von Zufahrten und Zugängen

an strengere Voraussetzungen knüpfe. Das Verwaltungsgericht

habe demgegenüber erwogen, massgeblich sei allein Art. 101

Abs. 3 StrG. Der darin verwendete Begriff "Zutritt" bedeute

nicht nur Zutritt im engen Wortsinn, sondern auch Zufahrt,

und zwar sowohl vom Anstössergrundstück zur Strasse hin als

auch in umgekehrter Richtung.

a) Die umstrittene Zutrittsverbotslinie bewirkt,

dass nicht mehr direkt von der Kantonsstrasse zum Tanklager

der Beschwerdeführerin gefahren werden kann. Ob darin ein

Eingriff in das verfassungsmässig geschützte Eigentum liegt,

erscheint fraglich, da die rückwärtige Erschliessung und

damit die Nutzbarkeit des Landes der Beschwerdeführerin

erhalten bleibt. Wie es sich in dieser Hinsicht verhält,

kann aber offen bleiben. Selbst wenn von einem Eingriff in

das Eigentum ausgegangen würde, wäre dieser jedenfalls nicht

schwer, so dass nach der Rechtsprechung die Auslegung und

Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts nur auf Willkür

hin überprüft werden könnte ( BGE 123 I 313 E. 2b S. 317).

Da die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht einzig

die Anwendung des kantonalen Rechts beanstandet, vermöchte

ihr die Eigentumsgarantie vorliegend keinen weiterreichenden

Schutz zu vermitteln als das von ihr ebenfalls angerufene

Willkürverbot.

Es ist daher zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht

ohne Willkür die Anwendbarkeit von Art. 65 Abs. 2 StrG ver-

neinen und seinen Entscheid auf Art. 101 Abs. 3 StrG stützen

konnte, und ob es diese Bestimmung willkürfrei ausgelegt

hat. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu

Unrecht angenommen, die Beschwerdeführerin bestreite nicht

mehr, dass Art. 101 Abs. 3 StrG die gesetzliche Grundlage

für die vorgesehene Zutrittsverbotslinie darstelle. Weil

das ergänzende Verfahren auf die Einholung der Expertise

beschränkt war, hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass,

ihre Ausführungen im ersten Verfahren zu wiederholen. Aus

ihrem Stillschweigen kann daher nicht abgeleitet werden, die

Beschwerdeführerin habe ihre im ersten Verfahren vorgebrach-

ten Einwände fallen gelassen.

b) Willkür liegt nach der bundesgerichtlichen Recht-

sprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls

vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundes-

gericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller

Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar

ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch

steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz

krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits-

gedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht

bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar

ist ( BGE 125 II 129 E. 5b S. 134).

c) Die Beschwerdeführerin erblickt Willkür darin,

dass die kantonalen Instanzen das streitige Zutrittsverbot

nicht auf Art. 65 Abs. 2 StrG, sondern auf Art. 101 Abs. 3

StrG abstützten. Indessen scheint die Praxis Art. 65 Abs. 2

StrG so zu verstehen, dass darin nur vorübergehende Be-

schränkungen von Zufahrten und Zugängen geregelt werden

(vgl.

Markus Möhr , Kurzkommentar zum st. gallischen Stras-

sengesetz vom 12. Juni 1988, hrsg. von Guido Germann,

St. Gallen 1989, N 3 zu Art. 65). Die Beschwerdeführerin

behauptet nicht, diese Praxis bestehe nicht. Das Verwal-

tungsgericht hat ohne weitere Begründung angenommen, dass

Art. 101 StrG die massgebende Norm sei, offenbar weil diese

Vorschrift zu den "strassenpolizeilichen Bestimmungen" zählt

und nicht wie Art. 65 StrG bei den "besonderen Bestimmungen"

eingeordnet ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor,

was die Zuordnung des Streitfalls zu Art. 101 StrG durch die

kantonalen Instanzen als willkürlich erscheinen liesse. Es

trifft wohl zu, dass sich Art. 65 StrG mit bestehenden Zu-

fahrten und Zugängen befasst; hingegen ist nicht dargetan,

dass Art. 101 Abs. 3 StrG nur bei neuen Strassen zur Anwen-

dung gelangen darf.

Selbst wenn aber Art. 65 Abs. 2 StrG als die mass-

gebliche Norm anzusehen wäre, so könnte dem Verwaltungsge-

richt im Ergebnis nicht Willkür vorgeworfen werden. Nach

dieser Bestimmung können Zufahrten und Zugänge beschränkt

oder aufgehoben werden, wenn Verkehrssicherheit oder Stras-

senbau es erfordern. Ob die Verkehrssicherheit eine lokale

Zugangsbeschränkung erfordert, ist entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin in erster Linie eine Rechtsfrage,

abhängig von der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs

"Verkehrssicherheit", bei deren Beantwortung den Verwal-

tungsbehörden ein Entscheidungsspielraum offen steht (vgl.

Erich Zimmerlin , Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar,

2. Aufl., Aarau 1985, N 36 f. der Einleitung;

Ulrich

Häfelin/Georg Müller , Grundriss des Allgemeinen Verwal-

tungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 344 ff., 361 ff.).

Den Behörden steht es frei, bei der Anwendung dieser Be-

stimmung einen relativ strengen Massstab anzulegen. Ein

wesentlicher Unterschied zur Voraussetzung für die Anwendung

von Art. 101 Abs. 3 StrG ist daher nicht auszumachen.

d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

ist der Ausdruck "Zutritt" in Art. 101 Abs. 3 StrG nicht

klar, sondern auslegungsbedürftig. Die Bestimmung würde näm-

lich wenig Sinn machen, wenn sie sich auf die Regelung des

zu Fuss erfolgenden Zutritts beschränken würde. Die Frage

nach ihrer weiteren Bedeutung ist daher unvermeidlich.

Es trifft zu, dass sich das Verwaltungsgericht zur

Begründung seiner Auffassung nur auf den bereits erwähnten

Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz (

Dölf Gmür ,

a.a.O., N 7 zu Art. 101) beruft und dass dort keine nähere

Begründung für diese Auslegung gegeben wird. Immerhin wird

in den Vorbemerkungen zu Art. 100-108 (N 3) darauf hinge-

wiesen, dass das neue Strassengesetz nach Möglichkeit ge-

strafft und deshalb darauf verzichtet wurde, eine Vielzahl

von Einzeltatbeständen zu normieren. Das spricht dafür, dass

einzelne Begriffe im Zweifel eher weiter auszulegen sind,

als wenn das Gesetz zahlreiche Detailregelungen enthalten

würde. Eine weite Auslegung des Begriffs "Zutritt" entbehrt

zudem nicht der inneren Logik. So kann das Ziel des Zu-

trittsverbots, eine Bündelung der Zufahrten zur Erhöhung

der Verkehrssicherheit, eher erreicht werden, wenn darunter

auch Ausfahrten verstanden werden, womit Brems- und Abbiege-

manöver sowie Strassenüberquerungen an diesen Stellen ganz

entfallen und das Verkehrsgeschehen vereinfacht wird. Der

von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, dass eine

Ausfahrt aus einem Grundstück ein grösseres Gefahrenpoten-

zial enthält als eine blosse Einfahrt, ändert daran nichts.

Schliesslich entspricht die Auslegung des Verwaltungsge-

richts dem in der Literatur anzutreffenden Verständnis

(vgl.

Richard A. Koch , Das Strassenrecht des Kantons

Zürich (Strassenpolizeirecht), Zürich 1997, S. 135 Fn. 1;

Zimmerlin , a.a.O., N 1 zu § 75).

Insgesamt erweist sich somit die Auslegung von

Art. 101 Abs. 3 StrG durch das Verwaltungsgericht als will-

kürfrei.

E. 4 Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem

ersten Entscheid massgeblich darauf abgestellt, dass die

St. Gallerstrasse eine stark belastete Hauptverkehrsstrasse

sei, bei der im Hinblick auf die Wahrung der Verkehrssicher-

heit der Erlass einer Zutrittsverbotslinie geboten sei. Das

vom Gericht eingeholte Gutachten bestätigt diese Schluss-

folgerung und widerspricht den Auffassungen der Beschwerde-

führerin. Die Einwände der Beschwerdeführerin belegen keine

Willkür in der Würdigung des Gutachtens.

a) Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Ver-

fahren geltend, der Experte habe sein Gutachten auf eine un-

zutreffende Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassen-

fachleute gestützt und deshalb die Begriffe "inner-/ausser-

orts" bzw. "inner-/ausserhalb besiedelter Gebiete" verwech-

selt. Das Verwaltungsgericht erwog dazu, unabhängig davon,

ob sich die fraglichen Grundstücke im besiedelten Gebiet

befänden, sei nach allen in Frage kommenden SN-Normen eine

rückwärtige Erschliessung jedenfalls dann erforderlich, wenn

die Grundstückszufahrt die Sicherheit des Verkehrs auf der

Strasse bzw. dem Radweg beeinträchtige. Entgegen der Behaup-

tung der Beschwerdeführerin stützt sich der im Gutachten

gezogene Schluss, die Verkehrssicherheit werde durch die

umstrittene Zufahrt beeinträchtigt, in erster Linie auf den

Charakter der Hauptverkehrsstrasse (Verkehrsbelastung, Aus-

baustandard) und nur in zweiter Linie auf die darin zitier-

ten SN-Normen. Mit dem Verwaltungsgericht ist zudem festzu-

stellen, dass auch gemäss der von der Beschwerdeführerin als

massgeblich angesehenen SN-Norm auf Hauptverkehrsstrassen

ausserhalb besiedelter Gebiete Grundstückszufahrten grund-

sätzlich zu vermeiden und innerhalb besiedelter Gebiete nur

ausnahmsweise anzuordnen sind, wobei eine rückwärtige Er-

schliessung oder zumindest die Zusammenfassung nebeneinan-

derliegender Erschliessungen stets anzustreben ist. Welche

der von der Beschwerdeführerin erwähnten Normen als massgeb-

lich angesehen wird, spielt daher keine ausschlaggebende

Rolle. Es kann keine Rede davon sein, dass das Gutachten

von den üblichen Methoden oder Normen abgewichen ist und das

Verwaltungsgericht daher eine Ergänzung hätte veranlassen

müssen.

b) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das

Gutachten habe berücksichtigt, dass der Auslastungsgrad der

Kantonsstrasse bei der Zählstelle Gossau-Mettendorf tiefer

sei als bei der Zählstelle St. Gallen-Zürcherstrasse/Bild.

Dennoch habe es die St. Gallerstrasse als stark belastet

eingestuft. In weitgehend appellatorischer Kritik macht die

Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten beruhe auf irrtüm-

lichen Feststellungen; es sei nötig gewesen, eine zusätz-

liche Verkehrszählung vorzunehmen bzw. zu berücksichtigen.

Es ist zweifelhaft, ob die Kritik der Beschwerdeführerin

in diesem Punkt ausreichend begründet ist ( Art. 90 Abs. 1

lit. b OG ); jedenfalls ist sie in der Sache unbegründet.

Das Gutachten gibt die Verkehrsmengen bei den erwähnten

Zählstellen an und schliesst daraus, dass es sich bei der

St. Gallerstrasse trotz der parallel verlaufenden Autobahn

bereits heute um eine stark belastete Hauptverkehrsstrasse

handle, und dies bei inhomogenen Querschnittsverhältnissen.

Es ist nicht willkürlich, dass die Gutachter auch die Zahlen

des Zählers St. Gallen-Zürcherstrasse/Bild berücksichtigt

haben, liegt doch die Kreuzung Schoretshuebstrasse zwischen

den beiden Zählstellen und ist auf Grund der vorhandenen

Strassen und Abzweigungen anzunehmen, dass dort die Ver-

kehrsbelastung Werte erreicht, die zwischen jenen der beiden

Zählstellen liegen. Zudem steht fest, dass bereits beim

Zähler Gossau-Mettendorf die grösste Verkehrsmenge am Werk-

tag über 20'000 Fahrzeuge pro Tag, d.h. gut 80 % der theo-

retischen Leistungsfähigkeit der Strasse, beträgt. Zusätz-

liche Abklärungen konnten ohne Willkür unterbleiben.

c) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Be-

schwerdeführerin abgelehnt, vom Gutachter zusätzliche An-

gaben zum Unfallgeschehen einzufordern. Es hat dazu erwogen,

dass das Gutachten nicht von auffälligen Unfallhäufungen

ausgehe. Selbst wenn es zutreffe, dass im fraglichen Ab-

schnitt in den letzten Jahren keine polizeilich registrier-

ten Unfälle mit Radfahrerbeteiligung dokumentiert seien,

sei entscheidend, dass auf Grund der aktuellen Situation im

fraglichen Abschnitt Auffahrunfälle begünstigt und Radfahrer

gefährdet würden. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor,

was diese Erwägung als willkürlich erscheinen lässt. Daher

konnte das Verwaltungsgericht auch auf die genauere Abklä-

rung der bisherigen Unfallzahlen verzichten. In diesem Ver-

zicht liegt keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

d) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das

Gutachten habe die Frage, ob der Sperrstreifen vor der um-

strittenen Ausfahrt gekürzt oder aufgehoben werden könnte,

um so die Linksabbiegespur auch für die Zufahrt zum Grund-

stück der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen, nicht

beantwortet. Die Aussage im Gutachten, der "vorhandene"

Stauraum werde künftig für den Verkehr Richtung Schlachthof-

strasse benötigt, kann nur so verstanden werden, dass damit

der physisch vorhandene Stauraum gemeint ist, inklusive der

Strecke von rund 20 m, die heute durch Sperrstreifen mar-

kiert ist. Das Gutachten verweist in diesem Zusammenhang

darauf, dass die heute markierte Abbiegespur nur rund 50 m

lang ist, und dass die noch zu erwartende Überbauung zu

zusätzlichem Schwerverkehr zur Schlachthofstrasse führen

wird. Damit hat das Gutachten die gestellte Frage beant-

wortet.

e) Zur Frage der Gefährdung durch von Westen her-

kommende, nach rechts in die Einfahrt abbiegende Fahrzeuge

hat das Verwaltungsgericht nicht auf die (nicht vorhandenen)

Aussagen des Gutachtens, sondern auf eigene Erwägungen abge-

stellt. Die Beschwerdeführerin rügt dies zu Unrecht als

Willkür. Die Gefährdung der schwächeren Verkehrsteilnehmer

durch nach rechts abbiegende Lastwagen ist notorisch. Diesem

Aspekt kommt zwar bei der umstrittenen Verkehrsmassnahme

keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Indessen durfte ihn das

Verwaltungsgericht zusammen mit anderen, im Gutachten behan-

delten Aspekten berücksichtigen, und zwar ohne Ergänzung des

Gutachtens. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob ein

Radstreifen markiert wird, da die Gefährdung der Radfahrer

in jedem Fall auftritt. Das Gericht durfte zudem ohne Will-

kür in Rechnung stellen, dass durch den Radstreifen die

ganze Strecke für Radfahrende aufgewertet und sicherer ge-

staltet werden soll.

f) Wie bereits dargelegt (E. 3c), ist die Frage, ob

die Aufhebung der Zufahrt aus Gründen der Verkehrssicherheit

geboten ist, eine Entscheidungsspielräume eröffnende Rechts-

frage. Während ein beigezogener Fachgutachter die Tatfragen

klären kann, die sich hinsichtlich der Sicherheit bzw. der

Gefährdung durch das Verkehrsgeschehen stellen, ist es Sache

der zuständigen Behörden und nicht des Gutachters, die er-

forderlichen rechtlichen Schlüsse zu ziehen (vgl. BGE 125

II 541 E. 5d S. 549). Die Formulierung von Frage 1c erweist

sich insofern als zu weit. Daher spielt es auch keine Rolle,

ob der Gutachter darauf direkt oder eher ausweichend geant-

wortet hat. Es genügt, dass das Verwaltungsgericht gestützt

auf die tatsächlichen und verkehrstechnischen Auskünfte im

Gutachten zum Schluss gelangt ist, die Zutrittsverbotslinie

sei geboten (bzw. erforderlich im Sinne von Art. 65 Abs. 2

StrG).

g) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten

keine Mängel aufweist, die eine Ergänzung unumgänglich mach-

ten, und dass daher das Verwaltungsgericht darauf abstellen

konnte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Gut-

achten unter Beizug von Mitarbeitern des Instituts für Ver-

kehrsplanung, Transporttechnik, Strassen- und Eisenbahnbau

(IVT) erstellt wurde. Massgeblich ist, dass das Gutachten

vom beauftragten Gutachter unterzeichnet und damit verant-

wortet wurde.

E. 5 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine

Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids begrün-

det. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf ein-

getreten werden kann.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-

richtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

( Art. 156 Abs. 1 OG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzu-

sprechen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Dispositiv
  1. 1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Re- gierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, den 3. Mai 2000 Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA 3]

1P.752/1999/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

**********************************

3. Mai 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Nay, Aeschlimann,

Féraud, Ersatzrichter Loretan und Gerichtsschreiber Karlen.

---------

In Sachen

Eduard W a l d b u r g e r AG , Teufenerstrasse 176,

St. Gallen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. David Brunner, Hinterlauben 12, St. Gallen,

gegen

Regierung des Kantons S t. G a l l e n , vertreten durch

das Baudepartement des Kantons St. Gallen,

Verwaltungsgericht des Kantons S t. G a l l e n ,

betreffend

Aufhebung einer Staatsstrassenzufahrt,

hat sich ergeben:

A.-

Die Eduard Waldburger AG ist Eigentümerin des

Grundstücks Parz.Nr. 2218, Grundbuch St. Gallen-Bruggen,

sowie der westlich angrenzenden Grundstücke Parz.Nrn. 2952

und 3153, Grundbuch Gossau. Auf der Parzelle Nr. 2218 be-

treibt sie seit 1951 ein Tanklager. Die Parzellen Nrn. 2952

und 3153 grenzen auf ihrer Nordseite an die St. Gallen und

Gossau verbindende Staatsstrasse Nr. 2 (St. Gallerstrasse).

Die Zufahrt zum Tanklager verläuft ab der St. Gallerstrasse

über die Parzelle Nr. 2952, die Ausfahrt über eine rückwär-

tige, in die Schoretshuebstrasse mündende Privatstrasse.

Diese führt über die im Eigentum der Stadt St. Gallen ste-

hende Parzelle Nr. 2217; die Eduard Waldburger AG verfügt

darauf seit September 1997 über ein dienstbarkeitsvertrag-

lich gesichertes unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht. Die

Schoretshuebstrasse mündet an einer mit Lichtsignalanlage

gesicherten Kreuzung wieder in die St. Gallerstrasse.

B.-

Am 18. Juni 1996/25. Februar 1997 genehmigte die

Regierung des Kantons St. Gallen ein Projekt für die Er-

stellung eines Radstreifens beidseits der St. Gallerstrasse

und das Anbringen neuer Bodenmarkierungen mit Linksabbiege-

spuren in die Richtung Gossau führende Schlachthofstrasse

sowie in die in der Verlängerung der Schoretshuebstrasse

nordwärts führende Breitfeldstrasse. Zudem sieht das Projekt

auf der Südseite der St. Gallerstrasse, wo sich die Grund-

stücke der Eduard Waldburger AG befinden, die Anordnung

einer Zutrittsverbotslinie vor.

Die Regierung des Kantons St. Gallen wies eine

Einsprache der Eduard Waldburger AG gegen das Projekt am

21. Oktober 1997 ab. Die Eduard Waldburger AG gelangte gegen

diesen Entscheid erfolglos an das kantonale Verwaltungsge-

richt.

C.-

Das Bundesgericht hat eine gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 18. März 1998 erhobene staatsrecht-

liche Beschwerde der Eduard Waldburger AG am 10. Juli 1998

gutgeheissen und das angefochtene Urteil wegen Verweigerung

des rechtlichen Gehörs aufgehoben (Verfahren 1P.259/1998).

D.-

In der Folge gab das Verwaltungsgericht bei Prof.

K. Dietrich vom Institut für Verkehrsplanung, Transport-

technik, Strassen- und Eisenbahnbau der ETH Zürich (IVT)

eine verkehrstechnische Expertise in Auftrag, welche der

Experte am 7. Juni 1999 erstattete. Gestützt darauf bejahte

das Verwaltungsgericht, dass die umstrittene Zutrittsver-

botslinie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit

geboten sei. Hingegen stellte es nochmals fest, dass die

Regierung der Beschwerdeführerin zu Unrecht für das Ein-

spracheverfahren Kosten auferlegt hatte. Es hiess daher die

Beschwerde mit Urteil vom 26. Oktober 1999 in diesem Punkt

gut und wies sie im Übrigen ab.

E.-

Die Eduard Waldburger AG hat gegen dieses Urteil am

6. Dezember 1999 erneut staatsrechtliche Beschwerde an das

Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des ange-

fochtenen Entscheides, soweit ihre Beschwerde damit abgewie-

sen wurde, und die Aufhebung des angefochtenen Staatsstras-

senprojektes, soweit dadurch die bestehende direkte Zufahrt

von der Staatsstrasse zu den Grundstücken der Beschwerdefüh-

rerin aufgehoben oder beschränkt wird. Eventualiter bean-

tragt sie die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung

an die Vorinstanz. Sie rügt die Verletzung der Eigentums-

garantie, des Willkürverbots und des Anspruchs auf recht-

liches Gehör sowie auf eine öffentliche Verhandlung gemäss

Art. 6 Ziff. 1 EMRK .

Die Regierung, vertreten durch das Baudepartement,

und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

F.-

Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abtei-

lung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 6. Januar 2000

in näher umschriebenem Umfang die aufschiebende Wirkung zu-

erkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) Hinsichtlich der Eintretensvoraussetzungen kann

zunächst auf das in der gleichen Sache ergangene Urteil des

Bundesgerichts vom 10. Juli 1998 verwiesen werden. Demnach

ist ohne weiteres auf die Beschwerde einzutreten, soweit die

Beschwerdeführerin die Verletzung in verfahrensrechtlichen

Rechten geltend macht.

b) Dagegen bedarf näherer Prüfung, ob auf die Be-

schwerde auch insoweit einzutreten ist, als damit eine Ver-

letzung der Eigentumsgarantie ( Art. 22ter aBV bzw. Art. 26

BV ) gerügt wird.

aa) Nach einer bereits weit zurückreichenden Recht-

sprechung hat der Anstösser kein besseres Recht auf Benüt-

zung einer im Gemeingebrauch stehenden Strasse als andere

Personen, soweit ihm nicht das kantonale Recht eine beson-

dere Rechtsstellung verschafft. Der Anstösser verfügt also

- unter Vorbehalt einer abweichenden kantonalen Regelung -

bloss über eine tatsächliche Vorzugsstellung und nicht über

ein unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehendes Recht

auf Zugang und Benützung einer an sein Land angrenzenden

Strasse. Es wird dem Anstösser daher die Legitimation ab-

gesprochen, sich unter Berufung auf die Eigentumsgarantie

gegen die Aufhebung oder Einschränkung des Gemeingebrauchs

der Strasse mit staatsrechtlicher Beschwerde zur Wehr zu

setzen ( BGE 61 I 225 E. 5 S. 230 f. ; 79 I 199 E. 2 S. 205;

105 Ia 219 E. 2 S. 221 f.).

In einem Entscheid, in dem die Nichterneuerung

einer kantonalen Bewilligung für einen privaten Seezugang im

Streit lag, erklärte das Bundesgericht unter Verweis auf die

erwähnte Praxis, ein Seeanstösser habe kein unter dem Schutz

der Eigentumsgarantie stehendes Recht auf eine den Gemeinge-

brauch überschreitende Nutzung eines öffentlichen Gewässers

und sei daher bei Aufhebung oder Einschränkung des Seean-

stosses nicht berechtigt, die Wiederherstellung oder eine

Entschädigung zu verlangen. Wenn jedoch ein Eigentümer sein

ordnungsgemäss errichtetes, von der Bewilligung für den See-

zugang nicht betroffenes Bootshaus nicht mehr ordnungsgemäss

nutzen könne, weil ihm die Bewilligung zur Beibehaltung

eines Bootshafens verweigert werde, liege eine Beeinträchti-

gung des Eigentumsrechts vor (Entscheid des Bundesgerichts

vom 30. März 1984 in ZBl 87/1986 S. 372 E. 4). In einem

neueren Entscheid trat das Bundesgericht auf die Beschwerde

verschiedener Anstösser gegen ein saisonales Fahrverbot auf

einer Kantonsstrasse ein. Es erwog unter anderem, die An-

stösser könnten die Handels- und Gewerbefreiheit anrufen,

wenn der bisherige Gemeingebrauch an einer Strasse aufge-

hoben werden solle, sofern der Weiterbestand dieses Gemein-

gebrauchs Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes der

Anstösser bilde. Ob sich die Anstösser darüber hinaus eben-

falls auf die Eigentumsgarantie hätten berufen können, liess

das Bundesgericht offen (Entscheid vom 14. Oktober 1994 in

ZBl 96/1995 S. 510 f. E. 3c und d).

bb) In der Lehre ist die Unterscheidung zwischen

bloss faktischen Vorteilen und rechtlichen, durch die Eigen-

tumsgarantie geschützten Interessen verschiedentlich kriti-

siert worden. Wesentlicher als diese Unterscheidung sei

die Frage, wie schwer ein Eingriff in die Eigentümerstel-

lung wiege oder die Ausübung eines Gewerbes beeinträchtige

(

Georg Müller , Kommentar BV, Art. 22ter, Rz. 5 f.;

ders. ,

Rechtsstellung von Anstössern an öffentlichen Strassen,

recht 1996, S. 218, 223 f.;

Urs Saxer , Die Grundrechte und

die Benutzung öffentlicher Strassen, Diss. Zürich 1988,

S. 187 f.;

Marcel Bolz , Das Verhältnis von Schutzobjekt

und Schranken der Grundrechte, Diss. Zürich 1991, S. 53 ff.,

69 f.;

Jörg Paul Müller , Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl.,

Bern 1999, S. 604;

Peter Saladin , Grundrechte im Wandel,

3. Aufl., Bern 1982, S. 135 ff.).

Es erscheint in der Tat problematisch, bei der Ab-

grenzung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie darauf

abzustellen, ob durch die fragliche Massnahme ein recht-

liches oder bloss ein faktisches Interesse betroffen sei.

Bereits in einzelnen bisherigen Entscheiden wurde anerkannt,

dass auch der Entzug faktischer Vorteile den Eigentümer im

Ergebnis gleichermassen treffen kann wie eine Einschränkung

seiner rechtlichen Befugnisse (vgl. die zitierten Entscheide

des Bundesgerichts vom 30. März 1984 und vom 14. Oktober

1994). An der Rechtsprechung, die Anstössern von vornherein

das Recht abspricht, sich gegenüber einer Aufhebung oder

Einschränkung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Sache

auf die Eigentumsgarantie zu berufen, kann daher nicht fest-

gehalten werden. Auf diese Weise wird der Tatsache Rechnung

getragen, dass sich der Schutzbereich der Eigentumsgarantie

nicht nur auf die unmittelbar aus dem Eigentum fliessenden

rechtlichen Befugnisse, sondern auch auf gewisse faktische

Voraussetzungen zur Ausübung dieser Befugnisse erstreckt.

Das Interesse an deren Erhaltung ist insoweit nicht bloss

faktischer Natur, sondern auch rechtlich geschützt.

cc) Die Beschwerdeführerin sieht in der Festsetzung

einer Zutrittsverbotslinie im Bereich ihrer Parzellen einen

unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie. Zu dieser

Rüge ist sie nach dem Dargelegten legitimiert. Ob die um-

strittene Massnahme tatsächlich in das verfassungsrechtlich

geschützte Eigentum eingreift und dieses verletzt, bildet

Gegenstand der materiellen Beurteilung. Auf die Beschwerde

ist daher auch insoweit einzutreten, als darin eine Verlet-

zung der Eigentumsgarantie gerügt wird. Dasselbe gilt mit

Bezug auf die geltend gemachte willkürliche Anwendung des

kantonalen Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (StrG), da

die fraglichen Bestimmungen den Anstössern bestimmte Rechte

einräumen.

c) Auf das Rechtsmittel ist demgegenüber nicht ein-

zutreten, soweit damit mehr verlangt wird als die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids, denn die staatsrechtliche Be-

schwerde ist - von nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen -

rein kassatorischer Natur ( BGE 124 I 327 E. 4a S. 332).

2.-

Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch im zwei-

ten Verfahren habe das Verwaltungsgericht Art. 6 Ziff. 1

EMRK verletzt, weil es weder einen zweiten Augenschein noch

eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Zudem sei der

Anspruch auf Begründung verletzt, weil das Verwaltungsge-

richt sich immer noch nicht mit den Ausführungen der Be-

schwerdeführerin anlässlich des Augenscheins vom 18. März

1998 auseinandergesetzt habe.

Die Kritik der Beschwerdeführerin ist verständlich.

Namentlich kann dem Verwaltungsgericht nicht beigepflichtet

werden, wenn es die Auffassung vertritt, auf das Protokoll

eines Augenscheins könne verzichtet werden, wenn das Gericht

an diesem Anlass vollzählig anwesend gewesen sei. Das Proto-

koll dient nicht nur dem Gericht selbst, sondern soll den

Gang der Verhandlung auch für Dritte, z.B. das Bundesge-

richt, nachvollziehbar machen. Sofern die Äusserungen der

Parteien im Urteil nicht hinlänglich wiedergegeben werden,

kann auf ein Protokoll grundsätzlich nicht verzichtet

werden.

Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass das

Bundesgericht im Urteil vom 10. Juli 1998 die fehlende Aus-

einandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin

vor allem deshalb als gehörsverweigernd ansah, weil das Ver-

waltungsgericht seine Begründung auch nicht auf die von der

Beschwerdeführerin beantragte Expertise stützen konnte.

Inzwischen liegt eine Expertise vor, deren Ergebnisse, wie

noch zu zeigen ist, schlüssig sind. Unter diesen Umständen

ist es nicht verfassungswidrig, dass das Verwaltungsgericht

auf die anlässlich des Augenscheins vorgebrachten Einwände

der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen ist. Dabei

durfte das Gericht auch berücksichtigen, dass die Beschwer-

deführerin eine nochmalige Verhandlung zum ganzen Prozess-

thema nicht mehr verlangt hatte, obwohl auf Grund seines

Beweisbeschlusses vom 18. Februar 1999 ungewiss war, ob es

von sich aus einen zweiten Augenschein durchführen würde,

und eine nochmalige Verhandlung damit unsicher war. Keine

Verweigerung des rechtlichen Gehörs lag im Verzicht auf

den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein zur

Frage, ob es noch eine weitere private Zufahrt in die

St. Gallerstrasse gebe oder nicht, weil das Verwaltungsge-

richt diese Frage mit Recht als nicht entscheidwesentlich

ansah. Am 2. März 1999 hatte die Beschwerdeführerin nicht

einen Augenschein des Gerichts verlangt, sondern beantragt,

dass ein allfälliger Augenschein des Experten im Beisein

der Parteien stattfinde. Nachdem das Verwaltungsgericht im

ersten Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt

hatte und im zweiten Verfahren eine Expertise einholte, zu

der sich die Parteien vernehmen lassen konnten, verstösst

es nicht gegen Art. 6 EMRK und den Anspruch auf rechtliches

Gehör, dass das Verwaltungsgericht auf eine weitere münd-

liche Verhandlung verzichtet hat.

3.-

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefoch-

tene Massnahme beruhe nicht auf einer ausreichenden gesetz-

lichen Grundlage und verletze daher die Eigentumsgarantie.

Das Verwaltungsgericht stütze sich zu Unrecht auf Art. 101

Abs. 3 StrG und lege diese Norm willkürlich aus. Danach sei

es nur möglich, den seitlichen Zutritt, nicht aber das Ver-

lassen der Strasse zu verbieten. Massgeblich sei Art. 65

Abs. 2 StrG, der die Beschränkung von Zufahrten und Zugängen

an strengere Voraussetzungen knüpfe. Das Verwaltungsgericht

habe demgegenüber erwogen, massgeblich sei allein Art. 101

Abs. 3 StrG. Der darin verwendete Begriff "Zutritt" bedeute

nicht nur Zutritt im engen Wortsinn, sondern auch Zufahrt,

und zwar sowohl vom Anstössergrundstück zur Strasse hin als

auch in umgekehrter Richtung.

a) Die umstrittene Zutrittsverbotslinie bewirkt,

dass nicht mehr direkt von der Kantonsstrasse zum Tanklager

der Beschwerdeführerin gefahren werden kann. Ob darin ein

Eingriff in das verfassungsmässig geschützte Eigentum liegt,

erscheint fraglich, da die rückwärtige Erschliessung und

damit die Nutzbarkeit des Landes der Beschwerdeführerin

erhalten bleibt. Wie es sich in dieser Hinsicht verhält,

kann aber offen bleiben. Selbst wenn von einem Eingriff in

das Eigentum ausgegangen würde, wäre dieser jedenfalls nicht

schwer, so dass nach der Rechtsprechung die Auslegung und

Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts nur auf Willkür

hin überprüft werden könnte ( BGE 123 I 313 E. 2b S. 317).

Da die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht einzig

die Anwendung des kantonalen Rechts beanstandet, vermöchte

ihr die Eigentumsgarantie vorliegend keinen weiterreichenden

Schutz zu vermitteln als das von ihr ebenfalls angerufene

Willkürverbot.

Es ist daher zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht

ohne Willkür die Anwendbarkeit von Art. 65 Abs. 2 StrG ver-

neinen und seinen Entscheid auf Art. 101 Abs. 3 StrG stützen

konnte, und ob es diese Bestimmung willkürfrei ausgelegt

hat. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu

Unrecht angenommen, die Beschwerdeführerin bestreite nicht

mehr, dass Art. 101 Abs. 3 StrG die gesetzliche Grundlage

für die vorgesehene Zutrittsverbotslinie darstelle. Weil

das ergänzende Verfahren auf die Einholung der Expertise

beschränkt war, hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass,

ihre Ausführungen im ersten Verfahren zu wiederholen. Aus

ihrem Stillschweigen kann daher nicht abgeleitet werden, die

Beschwerdeführerin habe ihre im ersten Verfahren vorgebrach-

ten Einwände fallen gelassen.

b) Willkür liegt nach der bundesgerichtlichen Recht-

sprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls

vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundes-

gericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller

Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar

ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch

steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz

krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits-

gedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht

bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar

ist ( BGE 125 II 129 E. 5b S. 134).

c) Die Beschwerdeführerin erblickt Willkür darin,

dass die kantonalen Instanzen das streitige Zutrittsverbot

nicht auf Art. 65 Abs. 2 StrG, sondern auf Art. 101 Abs. 3

StrG abstützten. Indessen scheint die Praxis Art. 65 Abs. 2

StrG so zu verstehen, dass darin nur vorübergehende Be-

schränkungen von Zufahrten und Zugängen geregelt werden

(vgl.

Markus Möhr , Kurzkommentar zum st. gallischen Stras-

sengesetz vom 12. Juni 1988, hrsg. von Guido Germann,

St. Gallen 1989, N 3 zu Art. 65). Die Beschwerdeführerin

behauptet nicht, diese Praxis bestehe nicht. Das Verwal-

tungsgericht hat ohne weitere Begründung angenommen, dass

Art. 101 StrG die massgebende Norm sei, offenbar weil diese

Vorschrift zu den "strassenpolizeilichen Bestimmungen" zählt

und nicht wie Art. 65 StrG bei den "besonderen Bestimmungen"

eingeordnet ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor,

was die Zuordnung des Streitfalls zu Art. 101 StrG durch die

kantonalen Instanzen als willkürlich erscheinen liesse. Es

trifft wohl zu, dass sich Art. 65 StrG mit bestehenden Zu-

fahrten und Zugängen befasst; hingegen ist nicht dargetan,

dass Art. 101 Abs. 3 StrG nur bei neuen Strassen zur Anwen-

dung gelangen darf.

Selbst wenn aber Art. 65 Abs. 2 StrG als die mass-

gebliche Norm anzusehen wäre, so könnte dem Verwaltungsge-

richt im Ergebnis nicht Willkür vorgeworfen werden. Nach

dieser Bestimmung können Zufahrten und Zugänge beschränkt

oder aufgehoben werden, wenn Verkehrssicherheit oder Stras-

senbau es erfordern. Ob die Verkehrssicherheit eine lokale

Zugangsbeschränkung erfordert, ist entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin in erster Linie eine Rechtsfrage,

abhängig von der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs

"Verkehrssicherheit", bei deren Beantwortung den Verwal-

tungsbehörden ein Entscheidungsspielraum offen steht (vgl.

Erich Zimmerlin , Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar,

2. Aufl., Aarau 1985, N 36 f. der Einleitung;

Ulrich

Häfelin/Georg Müller , Grundriss des Allgemeinen Verwal-

tungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 344 ff., 361 ff.).

Den Behörden steht es frei, bei der Anwendung dieser Be-

stimmung einen relativ strengen Massstab anzulegen. Ein

wesentlicher Unterschied zur Voraussetzung für die Anwendung

von Art. 101 Abs. 3 StrG ist daher nicht auszumachen.

d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

ist der Ausdruck "Zutritt" in Art. 101 Abs. 3 StrG nicht

klar, sondern auslegungsbedürftig. Die Bestimmung würde näm-

lich wenig Sinn machen, wenn sie sich auf die Regelung des

zu Fuss erfolgenden Zutritts beschränken würde. Die Frage

nach ihrer weiteren Bedeutung ist daher unvermeidlich.

Es trifft zu, dass sich das Verwaltungsgericht zur

Begründung seiner Auffassung nur auf den bereits erwähnten

Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz (

Dölf Gmür ,

a.a.O., N 7 zu Art. 101) beruft und dass dort keine nähere

Begründung für diese Auslegung gegeben wird. Immerhin wird

in den Vorbemerkungen zu Art. 100-108 (N 3) darauf hinge-

wiesen, dass das neue Strassengesetz nach Möglichkeit ge-

strafft und deshalb darauf verzichtet wurde, eine Vielzahl

von Einzeltatbeständen zu normieren. Das spricht dafür, dass

einzelne Begriffe im Zweifel eher weiter auszulegen sind,

als wenn das Gesetz zahlreiche Detailregelungen enthalten

würde. Eine weite Auslegung des Begriffs "Zutritt" entbehrt

zudem nicht der inneren Logik. So kann das Ziel des Zu-

trittsverbots, eine Bündelung der Zufahrten zur Erhöhung

der Verkehrssicherheit, eher erreicht werden, wenn darunter

auch Ausfahrten verstanden werden, womit Brems- und Abbiege-

manöver sowie Strassenüberquerungen an diesen Stellen ganz

entfallen und das Verkehrsgeschehen vereinfacht wird. Der

von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, dass eine

Ausfahrt aus einem Grundstück ein grösseres Gefahrenpoten-

zial enthält als eine blosse Einfahrt, ändert daran nichts.

Schliesslich entspricht die Auslegung des Verwaltungsge-

richts dem in der Literatur anzutreffenden Verständnis

(vgl.

Richard A. Koch , Das Strassenrecht des Kantons

Zürich (Strassenpolizeirecht), Zürich 1997, S. 135 Fn. 1;

Zimmerlin , a.a.O., N 1 zu § 75).

Insgesamt erweist sich somit die Auslegung von

Art. 101 Abs. 3 StrG durch das Verwaltungsgericht als will-

kürfrei.

4.-

Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem

ersten Entscheid massgeblich darauf abgestellt, dass die

St. Gallerstrasse eine stark belastete Hauptverkehrsstrasse

sei, bei der im Hinblick auf die Wahrung der Verkehrssicher-

heit der Erlass einer Zutrittsverbotslinie geboten sei. Das

vom Gericht eingeholte Gutachten bestätigt diese Schluss-

folgerung und widerspricht den Auffassungen der Beschwerde-

führerin. Die Einwände der Beschwerdeführerin belegen keine

Willkür in der Würdigung des Gutachtens.

a) Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Ver-

fahren geltend, der Experte habe sein Gutachten auf eine un-

zutreffende Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassen-

fachleute gestützt und deshalb die Begriffe "inner-/ausser-

orts" bzw. "inner-/ausserhalb besiedelter Gebiete" verwech-

selt. Das Verwaltungsgericht erwog dazu, unabhängig davon,

ob sich die fraglichen Grundstücke im besiedelten Gebiet

befänden, sei nach allen in Frage kommenden SN-Normen eine

rückwärtige Erschliessung jedenfalls dann erforderlich, wenn

die Grundstückszufahrt die Sicherheit des Verkehrs auf der

Strasse bzw. dem Radweg beeinträchtige. Entgegen der Behaup-

tung der Beschwerdeführerin stützt sich der im Gutachten

gezogene Schluss, die Verkehrssicherheit werde durch die

umstrittene Zufahrt beeinträchtigt, in erster Linie auf den

Charakter der Hauptverkehrsstrasse (Verkehrsbelastung, Aus-

baustandard) und nur in zweiter Linie auf die darin zitier-

ten SN-Normen. Mit dem Verwaltungsgericht ist zudem festzu-

stellen, dass auch gemäss der von der Beschwerdeführerin als

massgeblich angesehenen SN-Norm auf Hauptverkehrsstrassen

ausserhalb besiedelter Gebiete Grundstückszufahrten grund-

sätzlich zu vermeiden und innerhalb besiedelter Gebiete nur

ausnahmsweise anzuordnen sind, wobei eine rückwärtige Er-

schliessung oder zumindest die Zusammenfassung nebeneinan-

derliegender Erschliessungen stets anzustreben ist. Welche

der von der Beschwerdeführerin erwähnten Normen als massgeb-

lich angesehen wird, spielt daher keine ausschlaggebende

Rolle. Es kann keine Rede davon sein, dass das Gutachten

von den üblichen Methoden oder Normen abgewichen ist und das

Verwaltungsgericht daher eine Ergänzung hätte veranlassen

müssen.

b) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das

Gutachten habe berücksichtigt, dass der Auslastungsgrad der

Kantonsstrasse bei der Zählstelle Gossau-Mettendorf tiefer

sei als bei der Zählstelle St. Gallen-Zürcherstrasse/Bild.

Dennoch habe es die St. Gallerstrasse als stark belastet

eingestuft. In weitgehend appellatorischer Kritik macht die

Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten beruhe auf irrtüm-

lichen Feststellungen; es sei nötig gewesen, eine zusätz-

liche Verkehrszählung vorzunehmen bzw. zu berücksichtigen.

Es ist zweifelhaft, ob die Kritik der Beschwerdeführerin

in diesem Punkt ausreichend begründet ist ( Art. 90 Abs. 1

lit. b OG ); jedenfalls ist sie in der Sache unbegründet.

Das Gutachten gibt die Verkehrsmengen bei den erwähnten

Zählstellen an und schliesst daraus, dass es sich bei der

St. Gallerstrasse trotz der parallel verlaufenden Autobahn

bereits heute um eine stark belastete Hauptverkehrsstrasse

handle, und dies bei inhomogenen Querschnittsverhältnissen.

Es ist nicht willkürlich, dass die Gutachter auch die Zahlen

des Zählers St. Gallen-Zürcherstrasse/Bild berücksichtigt

haben, liegt doch die Kreuzung Schoretshuebstrasse zwischen

den beiden Zählstellen und ist auf Grund der vorhandenen

Strassen und Abzweigungen anzunehmen, dass dort die Ver-

kehrsbelastung Werte erreicht, die zwischen jenen der beiden

Zählstellen liegen. Zudem steht fest, dass bereits beim

Zähler Gossau-Mettendorf die grösste Verkehrsmenge am Werk-

tag über 20'000 Fahrzeuge pro Tag, d.h. gut 80 % der theo-

retischen Leistungsfähigkeit der Strasse, beträgt. Zusätz-

liche Abklärungen konnten ohne Willkür unterbleiben.

c) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Be-

schwerdeführerin abgelehnt, vom Gutachter zusätzliche An-

gaben zum Unfallgeschehen einzufordern. Es hat dazu erwogen,

dass das Gutachten nicht von auffälligen Unfallhäufungen

ausgehe. Selbst wenn es zutreffe, dass im fraglichen Ab-

schnitt in den letzten Jahren keine polizeilich registrier-

ten Unfälle mit Radfahrerbeteiligung dokumentiert seien,

sei entscheidend, dass auf Grund der aktuellen Situation im

fraglichen Abschnitt Auffahrunfälle begünstigt und Radfahrer

gefährdet würden. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor,

was diese Erwägung als willkürlich erscheinen lässt. Daher

konnte das Verwaltungsgericht auch auf die genauere Abklä-

rung der bisherigen Unfallzahlen verzichten. In diesem Ver-

zicht liegt keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

d) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das

Gutachten habe die Frage, ob der Sperrstreifen vor der um-

strittenen Ausfahrt gekürzt oder aufgehoben werden könnte,

um so die Linksabbiegespur auch für die Zufahrt zum Grund-

stück der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen, nicht

beantwortet. Die Aussage im Gutachten, der "vorhandene"

Stauraum werde künftig für den Verkehr Richtung Schlachthof-

strasse benötigt, kann nur so verstanden werden, dass damit

der physisch vorhandene Stauraum gemeint ist, inklusive der

Strecke von rund 20 m, die heute durch Sperrstreifen mar-

kiert ist. Das Gutachten verweist in diesem Zusammenhang

darauf, dass die heute markierte Abbiegespur nur rund 50 m

lang ist, und dass die noch zu erwartende Überbauung zu

zusätzlichem Schwerverkehr zur Schlachthofstrasse führen

wird. Damit hat das Gutachten die gestellte Frage beant-

wortet.

e) Zur Frage der Gefährdung durch von Westen her-

kommende, nach rechts in die Einfahrt abbiegende Fahrzeuge

hat das Verwaltungsgericht nicht auf die (nicht vorhandenen)

Aussagen des Gutachtens, sondern auf eigene Erwägungen abge-

stellt. Die Beschwerdeführerin rügt dies zu Unrecht als

Willkür. Die Gefährdung der schwächeren Verkehrsteilnehmer

durch nach rechts abbiegende Lastwagen ist notorisch. Diesem

Aspekt kommt zwar bei der umstrittenen Verkehrsmassnahme

keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Indessen durfte ihn das

Verwaltungsgericht zusammen mit anderen, im Gutachten behan-

delten Aspekten berücksichtigen, und zwar ohne Ergänzung des

Gutachtens. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob ein

Radstreifen markiert wird, da die Gefährdung der Radfahrer

in jedem Fall auftritt. Das Gericht durfte zudem ohne Will-

kür in Rechnung stellen, dass durch den Radstreifen die

ganze Strecke für Radfahrende aufgewertet und sicherer ge-

staltet werden soll.

f) Wie bereits dargelegt (E. 3c), ist die Frage, ob

die Aufhebung der Zufahrt aus Gründen der Verkehrssicherheit

geboten ist, eine Entscheidungsspielräume eröffnende Rechts-

frage. Während ein beigezogener Fachgutachter die Tatfragen

klären kann, die sich hinsichtlich der Sicherheit bzw. der

Gefährdung durch das Verkehrsgeschehen stellen, ist es Sache

der zuständigen Behörden und nicht des Gutachters, die er-

forderlichen rechtlichen Schlüsse zu ziehen (vgl. BGE 125

II 541 E. 5d S. 549). Die Formulierung von Frage 1c erweist

sich insofern als zu weit. Daher spielt es auch keine Rolle,

ob der Gutachter darauf direkt oder eher ausweichend geant-

wortet hat. Es genügt, dass das Verwaltungsgericht gestützt

auf die tatsächlichen und verkehrstechnischen Auskünfte im

Gutachten zum Schluss gelangt ist, die Zutrittsverbotslinie

sei geboten (bzw. erforderlich im Sinne von Art. 65 Abs. 2

StrG).

g) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Gutachten

keine Mängel aufweist, die eine Ergänzung unumgänglich mach-

ten, und dass daher das Verwaltungsgericht darauf abstellen

konnte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Gut-

achten unter Beizug von Mitarbeitern des Instituts für Ver-

kehrsplanung, Transporttechnik, Strassen- und Eisenbahnbau

(IVT) erstellt wurde. Massgeblich ist, dass das Gutachten

vom beauftragten Gutachter unterzeichnet und damit verant-

wortet wurde.

5.-

Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine

Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids begrün-

det. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf ein-

getreten werden kann.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesge-

richtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

( Art. 156 Abs. 1 OG ). Parteientschädigungen sind nicht zuzu-

sprechen ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Be-

schwerdeführerin auferlegt.

3.-

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Re-

gierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen

schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, den 3. Mai 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: